Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 24. Feb. 2015 - 5 P 7/14

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2015:240215B5P7.14.0
bei uns veröffentlicht am24.02.2015

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit einer Wahl zum Personalrat bei der Agentur für Arbeit E.

2

Die Antragsteller zu 3 bis 5, Tarifbeschäftigte der Bundesagentur für Arbeit, waren am Wahltag bei der Agentur für Arbeit E. tätig. Zum Februar 2013 wechselte der Antragsteller zu 3 zur Agentur für Arbeit Be.

3

Im Zeitpunkt des Wahlausschreibens am 1. März 2012 waren 370 Personen bei der Agentur für Arbeit E. beschäftigt. Weiteren 202 Personen, die zu diesem Zeitpunkt in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Agentur für Arbeit standen, waren Tätigkeiten bei dem Jobcenter Ba. zugewiesen.

4

Am 25. April 2012 wurde für den Geschäftsbereich der Agentur für Arbeit E. - wie im Wahlausschreiben mitgeteilt - ein Personalrat mit 11 Mitgliedern gewählt. Das Wahlergebnis wurde am gleichen Tag bekanntgemacht.

5

Mit einem am 4. Mai 2012 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz haben die Antragsteller zu 3 bis 5 die Personalratswahl angefochten.

6

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben und die Wahl für ungültig erklärt. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Wahlanfechtungsantrag sei unzulässig geworden. Die Wahlberechtigung im Sinne von § 25 Alt. 1 BPersVG müsse sowohl im Zeitpunkt der Wahl, um deren Anfechtung es gehe, als auch im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die Wahlanfechtung gegeben sein. Letzteres sei hier nicht der Fall. Denn der Antragsteller zu 3 habe infolge seines Wechsels zur Agentur für Arbeit Be. sein Wahlrecht zum Personalrat bei der Agentur für Arbeit E. und damit auch das Wahlanfechtungsrecht verloren. Die Frage der Anfechtungsbefugnis sei entscheidungserheblich, da der Wahlanfechtungsantrag im Übrigen begründet wäre. Der Wahlvorstand habe die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder im Wahlausschreiben wie auch in der Bekanntmachung des Wahlergebnisses zu Unrecht mit 11 Personen angegeben. Selbst wenn mit dem Wahlvorstand davon auszugehen sei, dass die dem Jobcenter Ba. zugewiesenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Zahl der in der Agentur für Arbeit in der Regel Beschäftigten in Ansatz zu bringen seien, werde der nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BPersVG für die Wahl von 11 Mitgliedern erforderliche Schwellenwert von in der Regel 601 bis 1 000 Beschäftigten nicht erreicht. Die Zahl der Beschäftigten belaufe sich auch dann nur auf 572 Beschäftigte. Auf die Frage, ob die dem Jobcenter zugewiesenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzurechnen seien, komme es daher nicht an. Sie sei im Übrigen zu verneinen.

7

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller zu 3 bis 5 ihr Begehren weiter. Sie rügen eine Verletzung des § 25 Alt. 1 und des § 16 Abs. 1 Satz 1 BPersVG.

8

Die Beteiligten zu 1 und 2 verteidigen den angefochtenen Beschluss.

II

9

Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller zu 3 bis 5 ist begründet. Der angefochtene Beschluss beruht auf der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG), soweit das Oberverwaltungsgericht entscheidungstragend angenommen hat, die Anfechtungsberechtigung nach § 25 Alt. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes - BPersVG - vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 2013 (BGBl. I S.1978), entfalle, wenn einer der drei Wahlberechtigten nach dem Wahltag aus der Dienststelle ausscheide (1.). Der angefochtene Beschluss erweist sich auch nicht in entsprechender Anwendung des § 563 ZPO als im Ergebnis richtig und ist daher aufzuheben. Da der Sachverhalt geklärt ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG und § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Danach ist die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen (2.).

10

1. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Unrecht dahin erkannt, dass der Wahlanfechtungsantrag unzulässig geworden sei, weil die Antragsteller zu 3 bis 5 nicht mehr anfechtungsbefugt seien. Ein im Verlauf der Wahlanfechtung eintretender Verlust der Wahlberechtigung berührt die Anfechtungsbefugnis nicht.

11

Nach § 25 Alt. 1 BPersVG kann die Wahl zum Personalrat von mindestens 3 Wahlberechtigten angefochten werden. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass es für diese Anfechtungsbefugnis zwar notwendig ist, dass 3 am Wahltag Wahlberechtigte das Anfechtungsverfahren nicht nur einleiten, sondern auch fortdauernd betreiben. Denn sie nehmen als nicht unbedeutende Minderheit das allgemeine Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung des Personalrats wahr und repräsentieren es. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts wird aber nicht gefordert, dass alle die Wahl anfechtenden Wahlberechtigten auch noch im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über den Wahlanfechtungsantrag wahlberechtigt sind. § 25 Alt. 1 BPersVG knüpft die Anfechtungsberechtigung an Voraussetzungen, die am Wahltag vorliegen müssen. Es genügt daher, wenn 3 Wahlberechtigte die Wahl anfechten, die an der angefochtenen Wahl teilnehmen durften. Eine nach dem Wahltag eintretende Veränderung der Wahlberechtigung hat nur für künftige Wahlen Bedeutung, auf die Anfechtungsbefugnis ist sie ohne Einfluss (stRspr, z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 1983 - 6 P 17.81 - BVerwGE 67, 145 <147 ff.>; vom 29. November 1983 - 6 P 22.83 - PersV 1986, 26; vom 23. Juni 1999 - 6 P 6.98 - Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 2 S. 2; vom 11. Oktober 2010 - 6 P 16.09 - Buchholz 251.95 § 17 S-HPersVG Nr. 1 Rn. 25 und vom 7. Februar 2014 - 6 PB 37.13 - juris Rn. 2).

12

In Anwendung dieses Maßstabes sind die Antragsteller zu 3 bis 5 befugt, die Wahl zum Personalrat der Agentur für Arbeit E. am 25. April 2012 anzufechten. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts waren sie am Wahltag Beschäftigte im Sinne des § 4 Abs. 1 BPersVG der Agentur für Arbeit E. und erfüllten die Voraussetzungen des § 13 BPersVG. Sie betreiben das Wahlanfechtungsverfahren nach dessen Einleitung gemeinsam weiter, wie nicht zuletzt die von ihnen eingelegte Rechtsbeschwerde belegt. Das Ausscheiden des Antragstellers zu 3 aus der Agentur für Arbeit E. zum Februar 2013, durch das er für künftige Wahlen dort nicht mehr wahlberechtigt ist, berührt die Anfechtungsbefugnis nicht.

13

2. Der angefochtene Beschluss erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig. Der Wahlanfechtungsantrag ist nicht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig (a). Das Begehren der Antragsteller zu 3 bis 5 ist auch in der Sache erfolgreich, weil die materiellen Voraussetzungen, unter denen eine Wahl gemäß § 25 BPersVG für ungültig zu erklären ist, hier vorliegen (b).

14

a) Das für ein Wahlanfechtungsverfahren zu fordernde Rechtsschutzinteresse ist durch den Verlust der Wahlberechtigung des Antragstellers zu 3 nicht entfallen.

15

Das Wahlanfechtungsverfahren dient dem Allgemeininteresse an der Ordnungsgemäßheit der Wahl des Personalrats. Es soll sicherstellen, dass die wesentlichen Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Wahlverfahren beachtet werden, damit nur ein ordnungsgemäß gewählter Personalrat seine Arbeit aufnimmt und die Beschäftigten in Fragen der Mitbestimmung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz gegenüber dem Leiter der Dienststelle vertritt. Das allgemeine Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung des Personalrats bleibt grundsätzlich auch dann bestehen, wenn die anfechtenden Beschäftigten nach dem Wahltag aus der Dienststelle ausscheiden und ihnen die Entscheidung nicht mehr zu Gute kommt, weil sie sich an der nächsten Wahl nicht mehr beteiligen können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 1983 - 6 P 17.81 - BVerwGE 67, 145 <147 ff.>; vom 29. November 1983 - 6 P 22.83 - PersV 1986, 26; vom 23. Juni 1999 - 6 P 6.98 - Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 2 S. 2 und vom 11. Oktober 2010 - 6 P 16.09 - Buchholz 251.95 § 17 S-HPersVG Nr. 1 Rn. 25; ebenso zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschluss vom 4. Dezember 1986 - 6 ABR 48/85 - BAGE 53, 385 <393 f.>). Ob dies auch gilt, wenn sämtliche die Wahl anfechtenden Wahlberechtigten aus der Dienststelle ausscheiden (vgl. hierzu BAG, Beschlüsse vom 15. Februar 1989 - 7 ABR 9/88 - BAGE 61, 125 <131> und vom 16. November 2005 - 7 ABR 9/05 - BAGE 116, 205 <208>), bedarf hier keiner Klärung. Dieser Ausnahmefall liegt nicht vor, da nach der Wahl lediglich die Wahlberechtigung des Antragstellers zu 3 entfallen ist.

16

b) Der Wahlanfechtungsantrag hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 25 BPersVG ist eine Wahlanfechtung begründet, wenn bei der Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden, eine Berichtigung nicht erfolgt und nicht auszuschließen ist, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis verändert oder beeinflusst werden konnte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

17

aa) Bei der Personalratswahl ist gegen die im Sinne des § 25 BPersVG wesentliche Wahlverfahrensregelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 BPersVG verstoßen worden. Es hätte nur ein aus 9 Mitgliedern bestehender Personalrat gewählt werden dürfen.

18

Vorschriften über das Wahlverfahren sind solche, die die Vorbereitung und Durchführung der Wahl betreffen (vgl. Baden, in: Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, BPersVG, 8. Auflage 2013 § 25 Rn. 5). Als wesentlich im Sinne des § 25 BPersVG sind alle Vorschriften anzusehen, die zwingender Natur sind (BVerwG, Beschluss vom 18. April 1978 - 6 P 34.78 - BVerwGE 55, 341 <344>). § 16 Abs. 1 BPersVG ist eine in diesem Sinne wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren. Denn sie bestimmt, dass die Größe des Personalrats ohne Ausnahme in Abhängigkeit von der Zahl der dienststellenangehörigen Beschäftigten zu ermitteln ist. Dies soll sicherstellen, dass die Zahl der Personalratsmitglieder in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten der Dienststelle steht (BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 6 PB 27.13 - Buchholz 250 § 88 BPersVG Nr. 1 Rn. 13 m.w.N.).

19

Der Wahlvorstand hat gegen diese Vorschrift verstoßen, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob die Zahl der in einer Agentur für Arbeit im Sinne des § 16 Abs. 1 BPersVG in der Regel Beschäftigten unter Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ermitteln ist, denen am Wahltag Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind. Denn der Wahlvorstand hat die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder im Wahlausschreiben mit 11 Personen angegeben, obwohl die hierfür erforderliche Zahl von mindestens 601 Beschäftigten in keinem Fall erreicht wird. Nach den nicht gerügten und daher den Senat bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nahmen von den am Wahltag in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Agentur für Arbeit E. stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 370 Tätigkeiten in der Agentur für Arbeit wahr. 202 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter waren Tätigkeiten bei dem Jobcenter Ba. zugewiesen. Selbst bei Berücksichtigung der bei dem Jobcenter tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betrug die Zahl der in der Regel in der Agentur für Arbeit Beschäftigten insgesamt nur 572 und bewegte sich damit in einer Größenordnung, bei der der Personalrat gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BPersVG nur aus 9 Mitgliedern bestehen darf.

20

bb) Die Annahme einer zu großen Zahl zu wählender Personalratsmitglieder kann das Wahlergebnis beeinflusst haben (vgl. zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 7 ABR 67/90 - BAGE 68, 74 <84>).

21

Nach dem Wortlaut des § 25 BPersVG genügt bereits die theoretische Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der Art des Verstoßes unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2008 - 6 P 7.08 - BVerwGE 132, 276 Rn. 20 m.w.N.). Es lässt sich hier nicht ausschließen, dass die Wahlberechtigten anders gewählt hätten, hätten sie gewusst, dass nur 9 Personalratsmitglieder zu wählen sind.

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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 96 Entscheidung


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Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 4 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Beschäftigten, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der Dienstordnung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind, die als übertarifliche Arbeitne

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Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet.

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 16 Zahl der Personalratsmitglieder


(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel 1. 5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einem Mitglied,2. 21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern,3. 51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,4. 151 bis 3

Referenzen

(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

1.
5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einem Mitglied,
2.
21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
3.
51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
4.
151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,
5.
301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern,
6.
601 bis 1 000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern.
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1 001 bis 5 000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 1 000 Beschäftigte und in Dienststellen mit mehr als 5 000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 2 000 Beschäftigte.

(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 31.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden.

(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß. Die §§ 562, 563 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(2) Der Beschluß nebst Gründen ist von sämtlichen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 9 Absatz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

(2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Beschäftigten, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der Dienstordnung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind, die als übertarifliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden,
2.
Arbeitstage die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage,
3.
Beamtinnen und Beamte die Beschäftigten, die nach den jeweils für sie geltenden Beamtengesetzen Beamtinnen und Beamte sind,
4.
Behörden der Mittelstufe die der obersten Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind,
5.
Beschäftigte im öffentlichen Dienst vorbehaltlich des Absatzes 2 die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie Richterinnen und Richter, die an eine der in § 1 Absatz 1 genannten Verwaltungen oder zur Wahrnehmung einer nichtrichterlichen Tätigkeit an ein Gericht des Bundes abgeordnet sind,
6.
Dienststellen vorbehaltlich des § 6 die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 Absatz 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte,
7.
Personalvertretungen die Personalräte, die Stufenvertretungen und die Gesamtpersonalräte.

(2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht Personen,

1.
deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist oder
2.
die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung beschäftigt werden.

(1) In Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.

(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeordnet.

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.

(2) Die Kosten der Wahl trägt der Bund. Erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22 und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.

(1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 9 Absatz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

(2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.

(2) Die Kosten der Wahl trägt der Bund. Erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22 und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.

(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

1.
5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einem Mitglied,
2.
21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
3.
51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
4.
151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,
5.
301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern,
6.
601 bis 1 000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern.
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1 001 bis 5 000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 1 000 Beschäftigte und in Dienststellen mit mehr als 5 000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 2 000 Beschäftigte.

(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 31.

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.

(2) Die Kosten der Wahl trägt der Bund. Erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22 und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.

(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

1.
5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einem Mitglied,
2.
21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
3.
51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
4.
151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,
5.
301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern,
6.
601 bis 1 000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern.
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1 001 bis 5 000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 1 000 Beschäftigte und in Dienststellen mit mehr als 5 000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 2 000 Beschäftigte.

(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 31.

Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet.

(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

1.
5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einem Mitglied,
2.
21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
3.
51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
4.
151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,
5.
301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern,
6.
601 bis 1 000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern.
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1 001 bis 5 000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 1 000 Beschäftigte und in Dienststellen mit mehr als 5 000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 2 000 Beschäftigte.

(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 31.

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.

(2) Die Kosten der Wahl trägt der Bund. Erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22 und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.