Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Mai 2014 - 5 C 33/13

bei uns veröffentlicht am20.05.2014

Tatbestand

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Die beteiligten Landkreise streiten in ihrer Funktion als örtliche Träger der Kriegsopferfürsorge um die Erstattung von Kosten, die der Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 16. August 2012 für die Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz aufgewendet hat.

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Empfänger der Leistungen war ein Kriegsbeschädigter, der sich seit dem Jahr 1959 im Leistungsbezug befand. Nach dem Tod seiner Tochter, die ihn zuletzt häuslich gepflegt hatte, verzog der Beschädigte am 23. Dezember 2008 in den Haushalt seines Sohnes, der im Zuständigkeitsbereich des Beklagten wohnhaft war. Seine Ehefrau, die im April 2006 vollstationär in ein Alten- und Pflegeheim in Oldenburg aufgenommen worden war, trat im März 2009 in ein ebenfalls im Zuständigkeitsbereich des Beklagten belegenes Alten- und Pflegeheim über, wo sie bis zu ihrem Tod am 16. August 2012 lebte. Am 1. März 2010 fand auch der Beschädigte dort Aufnahme.

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Da der Beschädigte im April 2006 seinen ständigen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Klägers hatte, hatte sich dieser im September 2006 verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, die durch die Gewährung der Hilfe zur Pflege der Ehefrau des Beschädigten in dem Alten- und Pflegeheim anfielen, soweit sie nicht durch einzusetzende Mittel gedeckt seien und solange die für die Kostenübernahmeerklärung maßgebenden Voraussetzungen vorlägen. Diese Zusicherung hob der Kläger anlässlich der Aufenthaltsnahme der Ehefrau des Beschädigten im Zuständigkeitsbereich des Beklagten mit Bescheid vom 3. März 2009 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 auf. Dabei ging er davon aus, mit der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts des Beschädigten im Zuständigkeitsbereich des Beklagten sei die Zuständigkeit für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge auf diesen übergegangen. Hiergegen erhob der Beschädigte Anfechtungsklage. Deren aufschiebende Wirkung gab dem Kläger Veranlassung, für die Heimkosten "nur unter Vorbehalt bis zur Klärung der Zuständigkeit durch das Gericht" weiterhin aufzukommen und unter dem 18. Mai 2009 gegenüber dem Beklagten unter Hinweis auf diese Vorbehaltsleistung einen auf die §§ 102 ff. SGB X gestützten Anspruch auf Erstattung der ab dem 1. Januar 2009 angefallenen Kosten anzumelden. Im September 2010 wurde das Klageverfahren, in dem der Beklagte beigeladen worden war, übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Der Kläger nahm die Aufhebung seiner Kostenzusicherung mit Bescheid vom 16. September 2010 zurück. Mit Schreiben vom gleichen Tage machte er den Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten auch der Höhe nach geltend.

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Seine in der Folge erhobene Leistungsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof den Beklagten verurteilt, jenem die im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 16. August 2012 erbrachten Leistungen der Kriegsopferfürsorge für die Ehefrau des Beschädigten in Höhe von 68 017,11 € zu erstatten. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Der Kostenerstattungsanspruch gründe in § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X. Der Beklagte sei in dem maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 16. August 2012 örtlich zuständiger Träger der Kriegsopferfürsorge gewesen. Seine örtliche Zuständigkeit beruhe bis zum 28. Februar 2010 auf § 53 Abs. 1 Satz 1 KFürsV, da der Beschädigte spätestens zum 1. Januar 2009 einen gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Zuständigkeitsbereich begründet habe, und ab der Aufnahme in das Altenpflegeheim zum 1. März 2010 auf § 53 Abs. 1 Satz 1 KFürsV. Der mit § 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV bezweckte Schutz der Einrichtungsorte gebiete es nur für den Fall der Unterbringung des Beschädigten selbst in einer stationären Einrichtung - nicht hingegen auch für den Fall der alleinigen stationären Aufnahme seiner Ehefrau -, einen von dem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KFürsV maßgeblichen Aufenthalt in der Einrichtung abweichenden gesetzlich fingierten Aufenthaltsort zu bestimmen. Der Erstattungsanspruch sei in Höhe von 68 017,11 € begründet, da der Kläger in diesem Umfang rechtmäßig Leistungen der Kriegsopferfürsorge erbracht habe. Dass das Land Niedersachsen die Aufwendungen nach der landesinternen Lastenverteilung bereits übernommen habe und der Kläger demgemäß gehalten sei, den gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Erstattungsbetrag an den überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge abzuführen, stehe dem geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht entgegen.

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Zur Begründung seiner Revision führt der Beklagte im Wesentlichen aus, § 53 Abs. 1 KFürsV sei im Einklang mit seinem Wortlaut zum Schutz der Einrichtungsorte dahingehend auszulegen, dass es für die Frage, ob sich die örtliche Zuständigkeit nach Satz 1 oder Satz 2 richte, allein darauf ankomme, ob es sich um eine Leistung handle, welche innerhalb (§ 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV) oder außerhalb (§ 53 Abs. 1 Satz 1 KFürsV) einer stationären Einrichtung erbracht werde. Diese Differenzierung sei auch der Parallelvorschrift des § 98 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 1 SGB XII immanent. Der Schutz der Einrichtungsorte sei umfassend zu gewährleisten.

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Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision des Beklagten, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) angenommen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 16. August 2012 von diesem aufgebrachten nicht anderweitig gedeckten Kosten der vollstationären Unterbringung der Ehefrau des Beschädigten in einer stationären Einrichtung in Höhe von 68 017,11 € zu erstatten. Ein entsprechender Anspruch folgt aus § 2 Abs. 3 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (Art. I des Gesetzes vom 18. August 1980 i.d.F. der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 ) - SGB X - (1.). Demgegenüber sind die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X nicht erfüllt (2.).

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1. Grundlage eines entsprechenden Erstattungsanspruchs ist § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X. Danach hat die nunmehr zuständige Behörde der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. Die Norm ist die erstattungsrechtliche Folgebestimmung zu der sogenannten "Nahtlosregelung" des § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X. Diese Bestimmung verpflichtet die bisher zuständige Behörde für den Fall, dass die örtliche Zuständigkeit gewechselt hat, die Leistungen noch solange zu erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Mit Blick darauf, dass mit dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit regelmäßig die Gefahr der Unterbrechung des Leistungsbezugs einhergeht, soll die Norm sicherstellen, dass während eines Zuständigkeitswechsels eine Unterbrechung der Leistungen nicht eintritt (BTDrucks 8/2034 S. 30). Zu diesem Zweck vermittelt sie dem Berechtigten einen materiell-rechtlichen Anspruch gegen die bisher zuständige Behörde auf Fortgewährung der Leistung. Während § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X somit der Sicherung der Leistungserbringung im Außenverhältnis zu dienen bestimmt ist, zielt § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X darauf, auf der Erstattungsebene sicherzustellen, dass im Falle der Fortgewährung der Leistung nach einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit im Ergebnis nicht der vorleistende bislang zuständige Träger der Kriegsopferfürsorge, sondern der nunmehr zuständige Leistungsträger die Kosten zu tragen hat (Beschluss vom 19. März 2009 - BVerwG 5 B 13.09 - Buchholz 435.12 § 2 SGB X Nr. 2 Rn. 5).

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a) Erstattungsberechtigt bzw. erstattungsverpflichtet sind ungeachtet des Wortlauts des § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X grundsätzlich nicht die für die Leistung bisher bzw. nunmehr zuständigen Behörden, sondern deren Rechtsträger, für die die Weiterleistung erstattungsrechtlich Wirkung entfaltet (vgl. Beschluss vom 19. März 2009 a.a.O.), hier mithin der Kläger bzw. der Beklagte.

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b) § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X knüpft an einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit während eines laufenden Verwaltungsverfahrens oder während der Leistungsgewährung an. Hier ging die örtliche Zuständigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV) vom 16. Januar 1979 (BGBl I S. 80), für den hier maßgeblichen Zeitraum geändert durch die Gesetze vom 13. Dezember 2007 (BGBl I S. 2904) und vom 20. Juni 2011 (BGBl I S. 1114), mit der Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts des Beschädigten in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten spätestens zum 1. Januar 2009 von dem Kläger auf den Beklagten über (aa). Dieser blieb gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV auch nach der vollstationären Aufnahme des Beschädigten in die in seinem Zuständigkeitsbereich belegene stationäre Alten- und Pflegeeinrichtung zum 1. März 2010 örtlich zuständig (bb).

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aa) Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die örtliche Zuständigkeit für die Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge sei am 1. Januar 2009 auf den Beklagten übergangen, steht im Einklang mit § 53 Abs. 1 Satz 1 KFürsV ((1)). Aus § 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV folgt nichts Anderes ((2)).

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(1) Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 KFürsV ist örtlich zuständig für Leistungen der Kriegsopferfürsorge die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich Leistungsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Hier verlagerte der Beschädigte ausweislich der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs seinen gewöhnlichen Aufenthalt spätestens zum 1. Januar 2009 aus dem Zuständigkeitsbereich des Klägers in denjenigen des Beklagten. Zum gleichen Zeitpunkt ging auch die örtliche Zuständigkeit von dem Kläger auf den Beklagten über.

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(2) Diesem Übergang steht § 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV nicht entgegen. Danach gilt bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung als gewöhnlicher Aufenthalt derjenige, den Leistungsberechtigte im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Die Fiktion eines für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 KFürsV maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts in § 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV erfasst nur den Fall der Aufnahme des leistungsberechtigten Beschädigten selbst oder der - hier nicht interessierenden - Hinterbliebenen in eine stationäre Einrichtung, nicht auch denjenigen der vollstationären Aufnahme allein eines Familienmitglieds des Beschädigten. Dies ergibt die Auslegung des § 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV.

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Bereits der Wortlaut der Norm legt ein entsprechendes Verständnis nahe. Wenngleich sich die Vorschrift nicht dazu verhält, auf wessen "Aufnahme" - nur diejenige des Leistungsberechtigten oder auch eine solche allein eines seiner Familienmitglieder - die von § 53 Abs. 1 Satz 1 KFürsV abweichende Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit bezogen ist, hätte es in Anbetracht des Umstandes, dass die Vorschrift für die örtliche Zuständigkeit allein auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Leistungsberechtigten abhebt, für den Fall einer Erstreckung auf Familienmitglieder zumindest nahegelegen, dies auch sprachlich hervorzuheben. Leistungsberechtigter im Sinne des § 53 Abs. 1 KFürsV ist nämlich allein der Beschädigte. Die eindeutige Differenzierung in der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge zwischen den Leistungsberechtigten einerseits und deren Ehegatten oder Lebenspartnern, Familienangehörigen und weiteren von jenen, den Leistungsberechtigten, unterhaltenen Personen andererseits (vgl. § 49 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 50 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 KFürsV) zeichnet die Unterscheidung zwischen Leistungsberechtigten im Sinne des § 25 Abs. 3 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl I S. 21) und Familienmitgliedern im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 BVG nach. Diese Unterscheidung ist weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig (vgl. Urteil vom 8. November 1973 - BVerwG 5 C 12.73 - Buchholz 436.7 § 27 BVG Nr. 13 S. 6). Daher bedürfte es zur Stützung der Annahme, der Begriff der Aufnahme erstrecke sich auch auf Familienmitglieder der Beschädigten, zumindest einer Andeutung im Wortlaut des § 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV. An einer solchen fehlt es hingegen.

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Die Binnensystematik des § 53 Abs. 1 KFürsV weist ganz deutlich in die Richtung, dass es im Rahmen des § 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV nur auf die Aufnahme des Leistungsberechtigten in eine stationäre Einrichtung ankommt. § 53 Abs. 1 KFürsV misst allein dem Aufenthalt des Leistungsberechtigten eine zuständigkeitsbegründende Wirkung bei. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KFürsV richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem (realen) gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten. An diese Regelung knüpft § 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV an, der eine fiktive Zuständigkeit für den Fall der Aufnahme in eine stationäre Einrichtung begründet. Maßgeblich ist auch insoweit der gewöhnliche Aufenthalt des Leistungsberechtigten. § 53 Abs. 1 Satz 3 KFürsV regelt den fiktiven gewöhnlichen Aufenthalt bei Übertritt des Leistungsberechtigten aus einer stationären Einrichtung in eine andere Einrichtung und stellt insoweit auf den für die erste Einrichtung maßgebenden gewöhnlichen Aufenthalt ab. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Satz 4 KFürsV nach dem Ort des tatsächlichen Aufenthalts des Leistungsberechtigten. Nach dieser Konzeption des § 53 Abs. 1 KFürsV kommt es für die örtliche Zuständigkeit stets auf den Aufenthalt des Leistungsberechtigten an. Dafür, dass im Zusammenhang mit § 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV (auch) auf eine andere Person abzustellen ist, ist nichts ersichtlich. Insbesondere entbehrt der Wortlaut der Bestimmung eines entsprechenden Hinweises. Hinzu kommt, dass die Zuständigkeitsfiktion nach § 53 Abs. 1 Satz 3 KFürsV ausdrücklich allein auf den Übertritt des Leistungsberechtigten aus einer stationären Einrichtung in eine andere Einrichtung abstellt. Anhaltspunkte dafür, dass für die von § 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV erfasste Sachverhaltskonstellation, die der Fallgestaltung des Satzes 3 zeitlich vorgelagert ist, etwas anderes gelten soll, bestehen nicht.

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Sinn und Zweck des § 53 Abs. 1 KFürsV stehen diesem Verständnis ebenso wenig wie dessen Entstehungsgeschichte entgegen. Während § 53 Abs. 1 Satz 1 KFürsV den Interessen des um Leistungen der Kriegsopferfürsorge Nachsuchenden dadurch dient, dass durch das Abheben auf den aktuellen gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten (Aufenthaltsprinzip) Ortsnähe sichergestellt und eine schnelle und effektive Hilfe ermöglicht wird, zielt § 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV durch das Anknüpfen an den gewöhnlichen Aufenthalt bei bzw. vor Aufnahme in die Einrichtung (Herkunftsprinzip) und die hierdurch bewirkte Zusammenführung von örtlicher Zuständigkeit und endgültiger Kostentragungslast auf den Schutz der Einrichtungsorte und damit auf eine gleichmäßige Lastenverteilung zwischen den Trägern der Kriegsopferfürsorge (vgl. BRDrucks 64/65 S. 7 und BRDrucks 351/65 S. 7). Träger, die stationäre Einrichtungen vorhalten, sollen gegenüber Trägern, in deren Zuständigkeitsbereich nicht in entsprechendem Umfang stationäre Einrichtungen belegen sind, nicht dadurch benachteiligt werden, dass sie für sämtliche Hilfeempfänger, die sich in diesen Einrichtungen aufhalten, örtlich zuständig und damit kostentragungspflichtig sind. Der durch die Aufnahme in die Einrichtung begründete gewöhnliche Aufenthalt soll im Rahmen der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit grundsätzlich außer Betracht bleiben (Urteil vom 17. Mai 1973 - BVerwG 5 C 107.72 - BVerwGE 42, 196 <197 f.> = Buchholz 436.30 § 28 KFürsV Nr. 2 S. 4 f.). Damit soll der Gefahr begegnet werden, dass die erforderlichen Einrichtungen nicht geschaffen oder für Hilfesuchende aus anderen Bezirken nicht zur Verfügung gestellt werden oder dass der Hilfesuchende außerhalb des Ortes seines gewöhnlichen Aufenthalts keine wirksame Hilfe erhält. Der Zweck des Schutzes der Einrichtungsorte und die Gesetzgebungsgeschichte gebieten es nicht, entgegen dem sich insbesondere aus der Systematik des § 53 Abs. 1 KFürsV ergebenden deutlichen Hinweis, dass § 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV auf die Aufnahme allein des Leistungsberechtigten in eine stationäre Einrichtung abstellt, auch die Aufnahme von anderen Personen in eine solche Einrichtung als zuständigkeitsbegründend anzusehen. Davon abgesehen beansprucht der Zweck des Schutzes der Einrichtungsorte nur in den Fällen Geltung, in denen der Einrichtungsort gerade durch die Aufnahme des Leistungsempfängers in die Einrichtung zuständig würde. Er ist nicht einschlägig, wenn der für die Einrichtung zuständige Träger zum Zeitpunkt der Aufnahme ohnehin zuständig war. Dies war bei dem Eintritt der Ehefrau des Beschädigten in die stationäre Einrichtung der Fall.

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bb) Seit dem 1. März 2010, dem Tag der vollstationären Aufnahme auch des Beschädigten in das Alten- und Pflegeheim, in dem zu diesem Zeitpunkt bereits dessen Ehefrau lebte, ist der Beklagte nach § 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV örtlich zuständig. Danach gilt als gewöhnlicher Aufenthalt derjenige, den der Beschädigte in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatte. Dieser hielt sich ausweislich der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs vor seiner vollstationären Aufnahme in die stationäre Einrichtung mehr als 14 Monate lang im Zuständigkeitsbereich des Beklagten auf.

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c) Auch die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X sind erfüllt. Der erstattungsberechtigte Kläger hatte dem Beschädigten seit dem Jahr 2006 und damit bereits vor dem Zeitpunkt des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit (Urteil vom 15. Mai 1986 - BVerwG 5 C 68.84 - BVerwGE 74, 206 <216> = Buchholz 436.51 § 11 JWG Nr. 2 S. 10) Leistungen der Kriegsopferfürsorge erbracht. Als mit dem Wechsel der Zuständigkeit unzuständig gewordener Träger setzte er die Erbringung dieser Leistungen bis zu einer - hier nicht mehr erfolgten - Übernahme der Leistungsgewährung durch den nunmehr zuständigen Träger, den Beklagten, fort. Ob § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X zudem voraussetzt, dass die nunmehr unzuständige Behörde in dem Bewusstsein weitergeleistet hat, hierfür nicht mehr zuständig zu sein, bedarf keiner Klärung (ablehnend VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 5. Juni 2007 - 6 K 1273/05 - juris Rn. 19; offenlassend OVG Koblenz, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 12 A 11136/00 - FEVS 52, 237 <238>). Denn der Kläger hat seine Überzeugung, für die Leistungserbringung seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr örtlich zuständig zu sein, bereits mit Bescheid vom 3. März 2009 und später in den Erstattungsersuchen vom 18. Mai 2009 und vom 16. September 2010 zum Ausdruck gebracht. Offenbleiben kann zudem, ob der Erstattungsanspruch erst von dem Zeitpunkt an besteht, in dem dem eigentlich zuständigen Leistungsträger bekannt ist, dass die Voraussetzungen für seine Leistungspflicht vorliegen (ablehnend VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 5. Juni 2007 a.a.O.; zurückhaltend OVG Münster, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 16 A 30/01 - FEVS 55, 58 <61>; offenlassend OVG Koblenz, Urteil vom 25. Oktober 2000 a.a.O. S. 239). Denn der Beklagte hatte bereits im Dezember 2008 Kenntnis von den seiner Leistungspflicht zugrunde liegenden Tatsachen. Schon damals hatte er - wie zwischen den Beteiligten nicht streitig ist -, durch den Kläger mit dem Sachverhalt befasst, seine Leistungspflicht in Kenntnis der bevorstehenden Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts des Beschädigten und seiner Ehefrau zurückgewiesen.

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d) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 102 Abs. 2 SGB X nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Maßgeblich ist die Höhe der rechtmäßig erbrachten Vorleistungen. Hier steht der Umfang der geltend gemachten Erstattungsforderung von 68 017,11 € zwischen den Beteiligten nicht im Streit.

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e) Die aus § 111 SGB X folgende Obliegenheit, Erstattungsansprüche zeitnah geltend zu machen, gilt auch im Rahmen des § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X (Becker, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Dezember 2013, § 111 Rn. 12 m.w.N.; Roller, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 111 Rn. 4 m.w.N.). Gemäß § 111 Satz 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt nach § 111 Satz 2 SGB X frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Die Geltendmachung im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X erfordert eine hinreichend konkrete Bezeichnung des Anspruchs. Dies bedingt, dass rechtssichernd die Person des Leistungsempfängers, die gewährte Sozialleistung, für die Erstattung begehrt wird, der Zeitraum, für den Erstattung begehrt wird, und die Umstände, aus denen der Erstattungsanspruch abgeleitet wird, mitgeteilt werden (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - B 7 AY 5/11 R - juris Rn. 22 f.). Diesen Anforderungen genügt das an den Beklagten gerichtete Schreiben des Klägers vom 18. Mai 2009, mit dem dieser den Erstattungsanspruch anmeldete. Darin setzte er den Beklagten von der Person des Leistungsempfängers, von der Fortgewährung anderweitig nicht gedeckter Leistungen der Kriegsopferfürsorge in der Form der Hilfe zur Pflege in einer vollstationären Einrichtung wie auch von dem Erstattungszeitraum, beginnend mit dem 1. Januar 2009, in Kenntnis. Die Umstände, aus denen der Erstattungsanspruch abgeleitet wurde, waren dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt nicht zuletzt infolge seiner Beiladung in dem vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg zwischen dem Beschädigten und dem Kläger geführten Klageverfahren bekannt. Dass der Kläger seinen Erstattungsanspruch in diesem Schreiben noch auf die "§§ 102 bis 114 SGB X" stützte, ist unschädlich.

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f) Der Erstattungsanspruch gegen den Beklagten ist auch nicht deshalb untergegangen, weil dem Kläger als örtlichem Träger der Kriegsopferfürsorge im Sinne des § 1 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (Nds. DG KFürs) i.d.F. vom 16. September 1974 (GVBl 1974, 421) diejenigen Aufwendungen, die ihm in Erfüllung der ihm durch § 2 Abs. 1 Nds. DG KFürs zugewiesenen Aufgaben entstanden sind, gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 Nds. DG KFürs durch den überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge erstattet wurden. Ungeachtet des Umstandes, dass die vorstehenden Normen dem irrevisiblen Landesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) angehören und damit einer revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen sind, sind Aufwendungen im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 2 Nds. DG KFürs die Ausgaben für die nach § 3a Abs. 1 Satz 1 Nds. DG KFürs geleistete Kriegsopferfürsorge abzüglich der mit dieser Hilfe zusammenhängenden Einnahmen. Der bisher zuständige örtliche Träger der Kriegsopferfürsorge hat daher in den Fällen der Weiterleistung einen Erstattungsanspruch gegen den überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge nur in dem Umfang, in dem ihm nach Realisierung des Erstattungsanspruchs gegenüber dem zuständig gewordenen Träger der Kriegsopferfürsorge Ausgaben für die geleistete Kriegsopferfürsorge verbleiben. § 3a Abs. 3 Nds. DG KFürs schließt zudem einen Erstattungsanspruch aus, soweit es der örtliche Träger der Kriegsopferfürsorge grob fahrlässig unterlässt, Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen. Der Kläger wird somit gehalten sein, den ihm zufließenden Erstattungsbetrag an das Land Niedersachsen als überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge abzuführen.

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2. Im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) hat der Verwaltungsgerichtshof den Erstattungsanspruch des Klägers nicht auf § 102 Abs. 1 SGB X gestützt. Danach ist, sofern ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. Zu diesen gesetzlichen Vorschriften zählt der hier allein in Betracht kommende § 43 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Art. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl I S. 3015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 1982 (BGBl I S. 1450), - SGB I -. Im Erstattungsverfahren ist selbstständig zu prüfen, ob der die Kostenerstattung begehrende Leistungsträger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften materiellrechtlich eine vorläufige Leistung im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I erbracht hat (vgl. Urteil vom 9. Februar 2012 - BVerwG 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 = Buchholz 436.511 § 10 SGB VIII Nr. 7, jeweils Rn. 15 m.w.N.). Nach der insoweit maßgeblichen materiellen Rechtslage lagen die Voraussetzungen einer vorläufigen Leistung des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht vor. Die Vorschrift setzt einen negativen Kompetenzkonflikt zwischen zwei Leistungsträgern voraus, der nicht besteht, wenn beide Träger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind (vgl. Urteil vom 9. Februar 2012 a.a.O. Rn. 16). Dies gilt gleichermaßen, wenn der die Erstattung begehrende Leistungsträger verpflichtet war, die Leistung endgültig zu erbringen (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 1983 - 8 RK 2/82 - SozR 2200 § 184a RVO Nr. 5 S. 20). Das war hier der Fall. Der Kläger war - wie aufgezeigt - nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X gehalten, trotz des Übergangs der örtlichen Zuständigkeit auf den Beklagten die Kosten für die Unterbringung der Ehefrau des Beschädigten zu übernehmen. Dabei handelte es sich nicht um eine bloß vorläufige, sondern um eine endgültige Leistungserbringung. In diese Richtung weist bereits der Umstand, dass § 2 Abs. 3 Satz 3 SGB X den § 102 Abs. 2 SGB X für entsprechend anwendbar erklärt. Dessen hätte es nicht bedurft, wenn Leistungen auf der Grundlage des § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X vorläufigen Charakter hätten, da in diesem Fall der vorläufige Leistungen betreffende § 102 SGB X unmittelbar anzuwenden wäre. Entscheidend ist, dass die auf der Grundlage des § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X gewährten Leistungen gegenüber dem Leistungsempfänger endgültig erbracht werden. Der ehemals örtlich zuständige Träger erfüllt trotz seiner inzwischen eingetretenen Unzuständigkeit weiterhin endgültig einen materiellen Anspruch des Berechtigten. Die Leistung gegenüber dem Empfänger wird nicht dadurch zu einer vorläufigen, dass der bisher örtlich zuständige Träger im Verhältnis zu dem nunmehr zuständigen Träger eine Vorleistung erbringt (vgl. Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Dezember 2013, § 2 Rn. 39).

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(1) Erziehungsbeihilfe erhalten a) Waisen, die Rente oder Waisenbeihilfe nach diesem Gesetz beziehen, undb) Beschädigte, die Grundrente nach § 31 beziehen, für ihre Kinder sowie für Kinder im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3.§ 25 Abs. 3 Satz 2 gilt

Verordnung zur Kriegsopferfürsorge - KFürsV | § 28 Eingliederungshilfe


(1) Beschädigte erhalten als Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes auch 1. Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere am öffentlichen und kulturellen Geschehen, sofern ihnen ohne di

Verordnung zur Kriegsopferfürsorge - KFürsV | § 50 Einkommens- und Vermögenseinsatz bei Leistungen für Familienmitglieder


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Verordnung zur Kriegsopferfürsorge - KFürsV | § 53 Örtliche Zuständigkeit


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Verordnung zur Kriegsopferfürsorge - KFürsV | § 49 Überwiegender Unterhalt


(1) Ehegatten oder Lebenspartner werden von Leistungsberechtigten überwiegend unterhalten im Sinne des § 25e Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes, wenn die Leistungsberechtigten zu deren Lebensunterhalt mehr als die Hälfte beitragen. Entspreche

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Mai 2014 - 5 C 33/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Mai 2014 - 5 C 33/13 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 20. Dez. 2012 - B 7 AY 5/11 R

bei uns veröffentlicht am 20.12.2012

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Geric

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(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Für Leistungen der Kriegsopferfürsorge ist örtlich zuständig die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich Leistungsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung gilt als gewöhnlicher Aufenthalt derjenige, den Leistungsberechtigte im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Treten Leistungsberechtigte aus einer stationären Einrichtung in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen über, gilt als gewöhnlicher Aufenthalt derjenige, der für die erste Einrichtung maßgebend ist. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort des tatsächlichen Aufenthalts der Leistungsberechtigten im Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Bei Erziehungsbeihilfen an Waisen ist örtlich zuständig die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich Unterhaltspflichtige, deren Haushalt die Waisen vor Beginn der Ausbildung angehört haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder haben die Waisen vor Beginn der Ausbildung nicht dem Haushalt Unterhaltspflichtiger angehört, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Waisen im Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes.

(3) Solange nicht feststeht, ob oder wo Leistungsberechtigte oder Unterhaltspflichtige im Sinne des Absatzes 2 einen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder ob Waisen vor Beginn der Ausbildung dem Haushalt Unterhaltspflichtiger angehört haben, ist für Leistungen der Kriegsopferfürsorge örtlich zuständig die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Sie kann von der Stelle, in deren Bereich Leistungsberechtigte oder Unterhaltspflichtige im Sinne des Absatzes 2 ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Erstattung der aufgewendeten Kosten verlangen.

(4) Haben Leistungsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesversorgungsgesetzes, ist örtlich zuständig die Hauptfürsorgestelle, in deren Bereich sich die Versorgungsverwaltung befindet, die nach der Auslandszuständigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung für die Versorgung der Leistungsberechtigten zuständig ist. Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 finden keine Anwendung. Ziehen Leistungsberechtigte nach Satz 1 in den Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes, ist die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle örtlich zuständig, in deren Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Für Leistungen der Kriegsopferfürsorge ist örtlich zuständig die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich Leistungsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung gilt als gewöhnlicher Aufenthalt derjenige, den Leistungsberechtigte im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Treten Leistungsberechtigte aus einer stationären Einrichtung in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen über, gilt als gewöhnlicher Aufenthalt derjenige, der für die erste Einrichtung maßgebend ist. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort des tatsächlichen Aufenthalts der Leistungsberechtigten im Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Bei Erziehungsbeihilfen an Waisen ist örtlich zuständig die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich Unterhaltspflichtige, deren Haushalt die Waisen vor Beginn der Ausbildung angehört haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder haben die Waisen vor Beginn der Ausbildung nicht dem Haushalt Unterhaltspflichtiger angehört, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Waisen im Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes.

(3) Solange nicht feststeht, ob oder wo Leistungsberechtigte oder Unterhaltspflichtige im Sinne des Absatzes 2 einen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder ob Waisen vor Beginn der Ausbildung dem Haushalt Unterhaltspflichtiger angehört haben, ist für Leistungen der Kriegsopferfürsorge örtlich zuständig die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Sie kann von der Stelle, in deren Bereich Leistungsberechtigte oder Unterhaltspflichtige im Sinne des Absatzes 2 ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Erstattung der aufgewendeten Kosten verlangen.

(4) Haben Leistungsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesversorgungsgesetzes, ist örtlich zuständig die Hauptfürsorgestelle, in deren Bereich sich die Versorgungsverwaltung befindet, die nach der Auslandszuständigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung für die Versorgung der Leistungsberechtigten zuständig ist. Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 finden keine Anwendung. Ziehen Leistungsberechtigte nach Satz 1 in den Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes, ist die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle örtlich zuständig, in deren Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten.

(1) Ehegatten oder Lebenspartner werden von Leistungsberechtigten überwiegend unterhalten im Sinne des § 25e Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes, wenn die Leistungsberechtigten zu deren Lebensunterhalt mehr als die Hälfte beitragen. Entsprechendes gilt für weitere Personen, wenn sie überwiegend unterhalten werden:

1.
von Leistungsberechtigten allein oder zusammen mit den Ehegatten oder Lebenspartnern (§ 25e Absatz 1 Nummer 3 des Bundesversorgungsgesetzes),
2.
von den Eltern oder den minderjährigen unverheirateten Beschädigten (§ 25e Absatz 2 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes),
3.
vom Leistungsberechtigten, seinem Ehegatten oder Lebenspartner oder dem Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft (§ 25f Absatz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes) oder
4.
von den Eltern oder einem Elternteil minderjähriger unverheirateter Beschädigter (§ 25f Absatz 4 Nummer 4 des Bundesversorgungsgesetzes).

(2) Personen, deren Einkommen einen Betrag in Höhe des Familienzuschlags nach § 25e Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes zuzüglich des auf sie entfallenden Anteils an den Kosten der Unterkunft nicht übersteigt, gelten als überwiegend unterhalten.

(1) Bei der Feststellung von Leistungen an Beschädigte für Familienmitglieder ist Einkommen des Familienmitglieds zur Deckung seines anzuerkennenden Bedarfs vorrangig einzusetzen. Einkommen des Familienmitglieds ist nur insoweit einzusetzen, als es einen Betrag in Höhe des Familienzuschlags nach § 25e Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes zuzüglich des auf das Familienmitglied entfallenden Anteils an den Kosten der Unterkunft übersteigt; das gilt nicht bei Aufenthalt des Familienmitglieds in einer stationären Einrichtung, bei der Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes und bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Für den Einsatz des Einkommens des Familienmitglieds gilt § 25c Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend, soweit nicht diese Vorschrift aus demselben Grund bei der Bemessung des einzusetzenden Einkommens der Leistungsberechtigten anzuwenden ist. Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners der Leistungsberechtigten gilt insoweit nicht als Einkommen der Leistungsberechtigten, als es zur Deckung des Bedarfs nach Absatz 1 einzusetzen ist.

(3) Für den Einsatz und für die Verwertung von Vermögen des Familienmitglieds ist § 25f Abs. 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte nur einzusetzen sind, soweit sie zusammen mit den kleineren Barbeträgen und sonstigen Geldwerten der Beschädigten die in § 25f Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes genannten Beträge übersteigen. Steht das Wohneigentum den Leistungsberechtigten gemeinschaftlich mit Familienangehörigen zu, gilt § 25f Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes auch für den Anteil des Familienmitglieds.

(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten Beschädigte und Hinterbliebene zur Ergänzung der übrigen Leistungen nach diesem Gesetz als besondere Hilfen im Einzelfall (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch).

(2) Aufgabe der Kriegsopferfürsorge ist es, sich der Beschädigten und ihrer Familienmitglieder sowie der Hinterbliebenen in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung oder des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds angemessen auszugleichen oder zu mildern.

(3) Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften

1.
Beschädigte, die Grundrente nach § 31 beziehen oder Anspruch auf Heilbehandlung nach § 10 Abs. 1 haben,
2.
Hinterbliebene, die Hinterbliebenenrente, Witwen- oder Waisenbeihilfe nach diesem Gesetz beziehen, Eltern auch dann, wenn ihnen wegen der Höhe ihres Einkommens Elternrente nicht zusteht und die Voraussetzungen der §§ 49 und 50 erfüllt sind.
Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden auch gewährt, wenn der Anspruch auf Versorgung nach § 65 ruht, der Anspruch auf Zahlung von Grundrente wegen Abfindung erloschen oder übertragen ist oder Witwenversorgung auf Grund der Anrechnung nach § 44 Abs. 5 entfällt.

(4) Beschädigte erhalten Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch für Familienmitglieder, soweit diese ihren nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können. Als Familienmitglieder gelten

1.
der Ehegatte oder der Lebenspartner des Beschädigten,
2.
die Kinder des Beschädigten,
3.
die Kinder, die nach § 33b Abs. 2 als Kinder des Beschädigten gelten, und seine Pflegekinder (Personen, mit denen der Beschädigte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
4.
sonstige Angehörige, die mit dem Beschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben,
5.
Personen, deren Ausschluß eine offensichtliche Härte bedeuten würde,
wenn der Beschädigte den Lebensunterhalt des Familienmitglieds überwiegend bestreitet, vor der Schädigung bestritten hat oder ohne die Schädigung wahrscheinlich bestreiten würde. Kinder gelten nach Satz 2 Nr. 2 und 3 über die Vollendung des 18. Lebensjahrs hinaus als Familienmitglieder, wenn sie mit dem Beschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben oder die Voraussetzungen des § 33b Abs. 4 Satz 2 bis 7 erfüllen.

(5) Leistungen der Kriegsopferfürsorge können auch erbracht werden, wenn über Art und Umfang der Versorgung noch nicht rechtskräftig entschieden, mit der Anerkennung eines Versorgungsanspruchs aber zu rechnen ist.

(6) Der Anspruch auf Leistung in einer Einrichtung (§ 25b Abs. 1 Satz 2) oder auf Pflegegeld (§ 26c Absatz 1) steht, soweit die Leistung den Leistungsberechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode denjenigen zu, die die Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet haben.

(1) Erziehungsbeihilfe erhalten

a)
Waisen, die Rente oder Waisenbeihilfe nach diesem Gesetz beziehen, und
b)
Beschädigte, die Grundrente nach § 31 beziehen, für ihre Kinder sowie für Kinder im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3.
§ 25 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Erziehungsbeihilfe soll eine Erziehung zu körperlicher, geistiger und sittlicher Tüchtigkeit sowie eine angemessene, den Anlagen und Fähigkeiten entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung sicherstellen.

(2) Erziehungsbeihilfe wird erbracht, soweit der angemessene Bedarf für Erziehung, Ausbildung und Lebensunterhalt durch das einzusetzende Einkommen und Vermögen der Waisen und ihrer Elternteile oder durch das einzusetzende Einkommen und Vermögen Beschädigter und ihrer Kinder im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b nicht gedeckt ist. Bei der Ermittlung des Bedarfs für den Lebensunterhalt bleiben Kosten der Unterkunft in der Familie unberücksichtigt. § 25e Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für das Kind oder die Waise, für die Erziehungsbeihilfe beantragt ist oder erbracht wird, ein Familienzuschlag nicht anzusetzen ist; das gilt auch in den Fällen von Satz 5 erster Halbsatz sowie bei der Feststellung der Einkommensgrenze für den Ehegatten oder Lebenspartner des Beschädigten und den Ehegatten oder Lebenspartner der Waise nach § 25d Abs. 2 Satz 1. Einkommen der Waise und des Kindes des Beschädigten ist uneingeschränkt einzusetzen mit Ausnahme des während der Ausbildung erzielten Arbeitseinkommens, soweit es nicht Ausbildungsvergütung ist und im Kalenderjahr sieben vom Hundert des Bemessungsbetrags nicht übersteigt. Als Einkommen des Kindes gilt auch das Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartner, soweit es die für ihn nach § 25e Abs. 1 zu ermittelnde Einkommensgrenze übersteigt; ist ein Unterhaltsbetrag gerichtlich festgesetzt, sind die darauf beruhenden Leistungen Einkommen des Kindes. Beschädigten, die eine Pflegezulage erhalten, ist Erziehungsbeihilfe mindestens in Höhe der Kosten der Erziehung und Ausbildung zu erbringen.

(3) Übersteigt das Einkommen des Elternteils der Waise, das Einkommen des Beschädigten, das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartner der Waise oder das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartner des Kindes des Beschädigten die für sie maßgebende Einkommensgrenze, ist der übersteigende Betrag auf

a)
die Waise und die weiteren gegenüber dem Elternteil Unterhaltsberechtigten,
b)
das Kind des Beschädigten und die weiteren gegenüber dem Beschädigten Unterhaltsberechtigten,
c)
die Waise und die weiteren gegenüber dem Ehegatten der Waise Unterhaltsberechtigten,
d)
das Kind des Beschädigten und die weiteren gegenüber dem Ehegatten des Kindes des Beschädigten Unterhaltsberechtigten
gleichmäßig aufzuteilen. Der auf die Waise oder das Kind des Beschädigten entfallende Anteil ist als Einkommen einzusetzen.

(4) Erziehungsbeihilfe ist Beschädigten längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs des Kindes zu erbringen. Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht des Kindes ist die Erziehungsbeihilfe jedoch über das 27. Lebensjahr hinaus für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum weiterzuerbringen. Satz 2 gilt entsprechend

1.
für Angehörige der Bundeswehr und des Polizeivollzugsdienstes, die sich freiwillig für eine Zeit von nicht mehr als drei Jahren verpflichtet haben, sowie
2.
für die Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes
für einen der Dauer des Grundwehrdienstes entsprechenden Zeitraum.

(5) Erziehungsbeihilfe kann erbracht werden, wenn anstelle der Beschädigtenrente, Waisenrente oder Waisenbeihilfe ein Ausgleich nach § 89 gezahlt wird.

(6) Kann die übliche Ausbildung aus Gründen, die Beschädigte, ihre Kinder oder Waisen nicht zu vertreten haben, nicht mit Vollendung des 27. Lebensjahres abgeschlossen werden, kann Erziehungsbeihilfe auch über diesen Zeitpunkt hinaus weiter erbracht werden.

(1) Für Leistungen der Kriegsopferfürsorge ist örtlich zuständig die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich Leistungsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung gilt als gewöhnlicher Aufenthalt derjenige, den Leistungsberechtigte im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Treten Leistungsberechtigte aus einer stationären Einrichtung in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen über, gilt als gewöhnlicher Aufenthalt derjenige, der für die erste Einrichtung maßgebend ist. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort des tatsächlichen Aufenthalts der Leistungsberechtigten im Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Bei Erziehungsbeihilfen an Waisen ist örtlich zuständig die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich Unterhaltspflichtige, deren Haushalt die Waisen vor Beginn der Ausbildung angehört haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder haben die Waisen vor Beginn der Ausbildung nicht dem Haushalt Unterhaltspflichtiger angehört, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Waisen im Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes.

(3) Solange nicht feststeht, ob oder wo Leistungsberechtigte oder Unterhaltspflichtige im Sinne des Absatzes 2 einen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder ob Waisen vor Beginn der Ausbildung dem Haushalt Unterhaltspflichtiger angehört haben, ist für Leistungen der Kriegsopferfürsorge örtlich zuständig die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Sie kann von der Stelle, in deren Bereich Leistungsberechtigte oder Unterhaltspflichtige im Sinne des Absatzes 2 ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Erstattung der aufgewendeten Kosten verlangen.

(4) Haben Leistungsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesversorgungsgesetzes, ist örtlich zuständig die Hauptfürsorgestelle, in deren Bereich sich die Versorgungsverwaltung befindet, die nach der Auslandszuständigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung für die Versorgung der Leistungsberechtigten zuständig ist. Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 finden keine Anwendung. Ziehen Leistungsberechtigte nach Satz 1 in den Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes, ist die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle örtlich zuständig, in deren Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten.

(1) Beschädigte erhalten als Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes auch

1.
Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere am öffentlichen und kulturellen Geschehen, sofern ihnen ohne diese Hilfen eine Teilhabe infolge der Schädigung nicht möglich oder nicht zumutbar ist,
2.
Hilfen zur Beschaffung, zum Betrieb, zur Unterhaltung, zum Unterstellen und zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs sowie zur Erlangung der Fahrerlaubnis, sofern sie infolge der Schädigung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere am öffentlichen und kulturellen Geschehen, auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind.

(2) Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 2 gelten bei Beschädigten als erfüllt, die zum Personenkreis des § 23 Abs. 1 der Orthopädieverordnung in der jeweils geltenden Fassung gehören. Im Übrigen sind sie durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(1) Für Leistungen der Kriegsopferfürsorge ist örtlich zuständig die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich Leistungsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung gilt als gewöhnlicher Aufenthalt derjenige, den Leistungsberechtigte im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Treten Leistungsberechtigte aus einer stationären Einrichtung in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen über, gilt als gewöhnlicher Aufenthalt derjenige, der für die erste Einrichtung maßgebend ist. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort des tatsächlichen Aufenthalts der Leistungsberechtigten im Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Bei Erziehungsbeihilfen an Waisen ist örtlich zuständig die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich Unterhaltspflichtige, deren Haushalt die Waisen vor Beginn der Ausbildung angehört haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder haben die Waisen vor Beginn der Ausbildung nicht dem Haushalt Unterhaltspflichtiger angehört, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Waisen im Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes.

(3) Solange nicht feststeht, ob oder wo Leistungsberechtigte oder Unterhaltspflichtige im Sinne des Absatzes 2 einen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder ob Waisen vor Beginn der Ausbildung dem Haushalt Unterhaltspflichtiger angehört haben, ist für Leistungen der Kriegsopferfürsorge örtlich zuständig die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Sie kann von der Stelle, in deren Bereich Leistungsberechtigte oder Unterhaltspflichtige im Sinne des Absatzes 2 ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Erstattung der aufgewendeten Kosten verlangen.

(4) Haben Leistungsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesversorgungsgesetzes, ist örtlich zuständig die Hauptfürsorgestelle, in deren Bereich sich die Versorgungsverwaltung befindet, die nach der Auslandszuständigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung für die Versorgung der Leistungsberechtigten zuständig ist. Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 finden keine Anwendung. Ziehen Leistungsberechtigte nach Satz 1 in den Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes, ist die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle örtlich zuständig, in deren Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten.

(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird auf 140,44 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Im Streit ist (nur noch) die Erstattung von Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), die die Klägerin für die Zeit ab 1.12.2003 bis 17.12.2003 an V. R. (R) erbracht hat.

2

Der 1974 geborene R bezog ab 13.10.2003 von der Klägerin Leistungen nach § 3 AsylbLG, nachdem er ab diesem Zeitpunkt durch landesinterne Verteilung in I. untergebracht worden war. Zuvor hatte er in einer Aufnahmeeinrichtung des Beklagten (in D.) gewohnt. Zahlungen nach dem Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen - NRW - (FlüAG) an die Klägerin wurden für R nicht erbracht. Mit Schreiben vom 29.11.2004 (eingegangen am 3.12.2004) bat die Klägerin den Beklagten "um Anerkennung" seiner Kostenerstattungspflicht (unter anderem für den Leistungsfall R), weil § 10b Abs 3 AsylbLG bei Verziehen eines Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG einen Erstattungsanspruch der nach dem Verziehen des R zuständig gewordenen Behörde gegen die Behörde des bisherigen Aufenthaltsortes vorsehe. Der Beklagte lehnte eine Kostenerstattung mit der Begründung ab, § 10b Abs 3 AsylbLG sei mit Wirkung zum 1.7.2005 ersatzlos aufgehoben worden, sodass für einen Erstattungsanspruch keine Rechtsgrundlage mehr gegeben sei.

3

Die auf Erstattung der Aufwendungen (auch für andere Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG) erhobene Klage war erstinstanzlich insoweit erfolgreich, als der Beklagte verurteilt wurde, insgesamt 20 252,28 Euro zu zahlen (Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 30.11.2009). Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht NRW (LSG) zwei das Urteil des SG betreffende Leistungsfälle abgetrennt und die abgetrennten Verfahren zum Ruhen gebracht. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG haben die Beteiligten zudem einen Teilvergleich geschlossen, in dem sie den Rechtsstreit auf den Leistungsfall R beschränkt und sich im Übrigen hinsichtlich einer etwaigen Erstattungsforderung in den verbliebenen Leistungsfällen dem rechtskräftigen Ausgang des Verfahrens unterworfen haben. Das LSG hat daraufhin das Urteil des SG geändert und den Beklagten verurteilt, der Klägerin (nur) die seit dem 1.12.2003 nach § 3 AsylbLG für R erbrachten Leistungen zu erstatten; im Übrigen (Zeitraum bis 30.11.2003) hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.5.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, ein "Verziehen" im Sinne von § 10b Abs 3 AsylbLG liege auch in Fällen der Erstzuweisung an eine landesangehörige Kommune aus der Aufnahmeeinrichtung des betreffenden Landes vor. Der Erstattungsanspruch scheitere nicht an dem Außerkrafttreten des § 10b Abs 3 AsylbLG, weil er (noch) zu Zeiten der Geltung der Norm entstanden sei. Die Anspruchsentstehung setze dabei keine Bezifferung voraus. Auch § 111 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), der die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr verlange, setze dies nicht voraus. Für Zeiten vor dem 1.12.2003 sei der Anspruch allerdings wegen Versäumung der genannten Frist untergegangen, weil wegen des monatlichen Leistungsbezugs die Frist zur Geltendmachung nur für die vom 1. bis 17.12.2003 erbrachten Leistungen noch nicht verstrichen sei.

4

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung der zum 1.7.2005 außer Kraft getretenen Regelung des § 10b Abs 3 AsylbLG. Ein "Verziehen" im Sinne dieser Regelung liege bei der Erstzuweisung eines Asylbewerbers von einer Einrichtung des Landes in eine Kommune nicht vor. Nur wenn auch eine Rückkehrmöglichkeit bestehe, könne ein Verziehen vorliegen; dies sei bei zentralen Unterbringungseinrichtungen aber nicht der Fall. Er - der Beklagte - sei auch nicht die Behörde des bisherigen Aufenthaltsorts im Sinne der Erstattungsregelung, sondern nur Träger der Einrichtung. Behörde und damit Anspruchsgegner könne nur eine Kommune sein. Ein Erstattungsanspruch scheitere schließlich auch an dessen fehlender Bezifferung zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des § 10b Abs 3 AsylbLG.

5

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG abzuändern und das Urteil des SG insgesamt aufzuheben.

6

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Für eine endgültige Entscheidung durch den Senat fehlen tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG) zum gewöhnlichen Aufenthalt des R in der Aufnahmeeinrichtung des Beklagten sowie zur Rechtmäßigkeit der ab 1.12.2003 erbrachten Leistungen nach dem AsylbLG.

9

Gegenstand des Verfahrens ist (nur noch) die den Leistungsfall R betreffende Kostenerstattung für den Zeitraum ab 1.12.2003, weil der Streitgegenstand nach Abtrennung zweier Leistungsfälle durch Teilvergleich auf die an R erbrachten Leistungen begrenzt und die Revision angesichts des Teilerfolgs der Berufung vor dem LSG auf diesen Zeitraum beschränkt wurde (vgl zum daraus resultierenden Entscheidungstenor später). Die Klägerin hat ihrerseits für die Zeit vor dem 1.12.2003 keine Revision eingelegt. Das Urteil des LSG ist insoweit rechtskräftig. Richtige Klageart ist die Leistungsklage nach § 54 Abs 4 SGG, die nach Entfallen der Beteiligtenfähigkeit von Behörden(§ 70 Nr 3 SGG) im Land NRW unter den jeweiligen Rechtsträgern (§ 70 Nr 1 SGG) zu führen ist (BSG SozR 4-3500 § 29 Nr 2 RdNr 11).

10

Als Anspruchsgrundlage kommt nur ein Anspruch nach § 10b Abs 3 AsylbLG in der bis 30.6.2005 geltenden Fassung des AsylbLG vom 5.8.1997 (BGBl I 2022) in Betracht. Verzieht ein Leistungsberechtigter ohne Verstoß gegen eine asyl- oder ausländerrechtliche räumliche Bestimmung vom Ort seines bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts, ist danach die Behörde des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, der nunmehr zuständigen Behörde die dort erforderlichen Leistungen außerhalb von Einrichtungen im Sinne von § 10a Abs 2 Satz 1 AsylbLG zu erstatten, wenn der Leistungsberechtigte innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel dieser Leistungen bedarf. § 10b Abs 3 AsylbLG, der sich in Wortlaut und Intention an § 107 Abs 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) anlehnt, sieht insoweit zur Vermeidung unbilliger Kostenverschiebungen einen zeitlich begrenzten Erstattungsanspruch gegen den Träger des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts in Fällen vor, in denen ein Zuständigkeitswechsel eintritt, weil der Leistungsberechtigte umzugsbedingt seinen Aufenthalt wechselt(BT-Drucks 13/2746, S 18 zu § 10b), ohne dass es auf den Grund und die Form des Aufenthaltswechsels oder auf den Willen des Leistungsberechtigten ankäme (W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 10b AsylbLG RdNr 15 f).

11

Zu Recht ist das LSG davon ausgegangen, dass ein "Verziehen" im Sinne des § 10b Abs 3 AsylbLG auch bei der Zuweisung eines Asylbewerbers von einer zentralen Unterbringungseinrichtung des Landes NRW in eine Kommune vorliegen kann. Ein Verziehen ist nämlich immer dann zu bejahen, wenn eine Person von einem Ort in einen anderen in der Absicht wechselt, an einen bisherigen Aufenthaltsort (vorerst) nicht zurückzukehren, wenn also der Lebensmittelpunkt unter Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts am bisherigen Aufenthaltsort durch Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts am Zuzugsort wechselt (BVerwGE 119, 96, 98; BVerwG, Urteil vom 7.10.1999 - 5 C 21/98 -, FEVS 51, 385 f). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist ein Verziehen in diesem Sinne nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil Grund des Verziehens die Erstzuweisung eines Asylbewerbers von einer Einrichtung des Landes in eine Kommune war. Der Begriff des Verziehens bezieht sich nur auf den tatsächlichen Vorgang eines "dauerhaften" Ortswechsels und stellt nicht darauf ab, ob es sich um einen freiwilligen, durch Art 11 Grundgesetz (GG) grundrechtsgeschützten Vorgang handelt (Hohm, AsylbLG, § 10b RdNr 75 f mwN, Stand November 2005), sodass es unerheblich ist, ob der Ortswechsel in Vollzug einer ausländer- oder asylverfahrensrechtlichen Rechtspflicht erfolgt und ob am Wegzugsort eine Wohnung im Sinne einer durch freiwillige Aufenthaltsnahme begründeten und auf Dauer angelegten, selbst gestalteten Häuslichkeit bestand (BVerwGE 119, 96, 98 f). Weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte der Erstattungsvorschrift geben einen Anhaltspunkt für die gegenteilige Auslegung des Beklagten.

12

Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Erstattungsregelung, unbillige Kostenverschiebungen zu vermeiden (W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 10b AsylbLG RdNr 1; Hohm, aaO, RdNr 2, Stand November 2005, und RdNr 70, Stand Dezember 2009), spielt es auch keine Rolle, ob der Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, der ohnehin in den meisten Fällen asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung unterliegt (vgl etwa § 61 Aufenthaltsgesetz oder § 56 Asylverfahrensgesetz), die (tatsächliche oder rechtliche) Möglichkeit besitzt, an den bisherigen Ort zurückzukehren, selbst wenn die für das Verziehen erforderliche Absicht, vorerst nicht mehr an den bisherigen Ort zurückzukehren, dies nahelegen könnte. Ob der Leistungsberechtigte also zunächst in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 47 AsylVfG wohnt und sodann entweder im Rahmen einer landesinternen Verteilung(§ 50 AsylVfG) oder im Rahmen einer länderübergreifenden Verteilung (§ 51 AsylVfG; dazu BVerwGE 119, 96 ff) umzieht, ist ohne Bedeutung. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob der Leistungsberechtigte am neuen Wohnort in einer Gemeinschaftsunterkunft (§ 53 AsylVfG) untergebracht wird oder eine eigene Wohnung bezieht.

13

Hieran ändert auch nichts, dass ein solches Verständnis der Erstattungsnorm dazu führt, dass der Beklagte in allen Fällen, in denen Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes stellen und nach einer Verteilung durch die zentrale Verteilungsstelle des Bundes (siehe unten) zunächst verpflichtet sind, bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zu drei Monaten, in einer Aufnahmeeinrichtung des Beklagten zu wohnen (vgl § 47 Abs 1 AsylVfG), nach der landesinternen bzw länderübergreifenden Verteilung einem Erstattungsanspruch ausgesetzt ist, weil er - der Beklagte - nach § 1 des Gesetzes zur Ausführung des AsylbLG (AG AsylbLG) vom 29.11.1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt 94, 1087, zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich des Innenministeriums vom 8.12.2009 - GVBl 765) für die Unterbringungseinrichtungen des Landes für Asylbewerber zuständig ist; dies ist nur Ausfluss der in § 10 AsylbLG normierten Ermächtigung der Landesregierungen oder der von ihnen beauftragten obersten Landesbehörden, die für die Durchführung des AsylbLG zuständigen Behörden und Kostenträger zu bestimmen (dazu unten).

14

Der Wortlaut von § 10b Abs 3 AsylbLG setzt aber zunächst voraus, dass der Leistungsberechtigte am bisherigen Ort - hier in D. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dabei kann dahinstehen, ob ein Wechsel von einem früheren zu einem neuen gewöhnlichen Aufenthalt schon nach der Definition des Verziehens zu fordern ist (s BVerwGE 119, 96, 98); in I. jedenfalls ist ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt aufgrund der Zuweisung begründet worden (§ 10a Abs 3 Satz 4 AsylbLG). Ob dies in D. der Fall war, lässt sich nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht beurteilen. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des AsylbLG gilt nach § 10a Abs 3 Satz 1 AsylbLG der Ort, an dem sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist auch von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender (kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt) Aufenthalt von mindestens sechs Monaten Dauer anzusehen, es sei denn, der Aufenthalt erfolgt ausschließlich zum Zweck des Besuchs, der Erholung, der Kur oder ähnlichen privaten Zwecken und dauert nicht länger als ein Jahr (Sätze 2 und 3). Ist jemand aufgrund der Entscheidung der vom Bundesministerium des Innern bestimmten zentralen Verteilungsstelle des Bundes verteilt oder von der im Land zuständigen Behörde zugewiesen worden, gilt zudem nach § 10a Abs 3 Satz 4 AsylbLG dieser Bereich als sein gewöhnlicher Aufenthalt.

15

Ob R vor seinem Umzug nach I. im Rahmen des bundesweiten Zuweisungsverfahrens der Aufnahmeeinrichtung des Beklagten nach § 22 Abs 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 46 Abs 2 AsylVfG zugewiesen oder vor seiner Verteilung nach I. bereits landesintern (§ 50 AsylVfG)oder länderübergreifend (§ 51 AsylVfG)verteilt worden war (vgl auch § 15a Aufenthaltsgesetz, der eine Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer regelt) und deshalb schon wegen der Fiktion des § 10a Abs 3 Satz 4 AsylbLG dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, lässt sich dem Urteil des LSG nicht entnehmen(zur Zuweisung oder Verteilung nach dem AsylVfG Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, II-§ 46 RdNr 6 ff, Stand Februar 2010; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 10a AsylbLG RdNr 2 ff; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl 2012, § 10a AsylbLG RdNr 4 ff; Groth in juris PraxisKommentar SGB XII, § 10a AsylbLG RdNr 14 ff). Sollte eine Zuweisung oder Verteilung nicht erfolgt sein, etwa weil die Zuweisungsentscheidung der zentralen Verteilungsstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge noch ausstand (dazu Hohm, aaO, RdNr 3), eine etwaige Zuweisungsentscheidung aufgehoben oder widerrufen wurde (Wahrendorf, aaO, RdNr 5 mwN) oder R sich in der Aufnahmeeinrichtung in D. gemeldet hatte und die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Satz 1 AsylVfG vorlagen, wird das LSG, soweit sich R vor seinem Umzug auch nicht zeitlich zusammenhängend mindestens sechs Monate in D. aufgehalten haben sollte (§ 10a Abs 3 Satz 2 AsylbLG), zu ermitteln haben, ob er nach § 10a Abs 3 Satz 1 AsylbLG seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Aufnahmeeinrichtung des Beklagten hatte.

16

Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieser Regelung ist nicht schon deshalb generell ausgeschlossen, weil dieser Aufenthalt schon kraft Gesetzes (nur) auf einen Verbleib bis zu sechs Wochen, höchstens aber bis zu drei Monaten (§ 47 Abs 1 Satz 1 AsylVfG)angelegt ist (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 14.7.2003 - 3 R 12/01; aA OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.9.1999 - A 3 S 638/98 -, FEVS 51, 367 f). Dies mag ein Indiz gegen die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts sein, schließt einen solchen aber nicht schlechthin aus; zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nämlich nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet bis auf weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält, also ein Ortswechsel nicht absehbar ist, und er dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG, Urteil vom 7.7.2005 - 5 C 9/04 -, NVwZ 2006, 97, 98 mwN). Dabei ist unter "Ort" die jeweilige politische Gemeinde zu verstehen und nicht ein bestimmtes Haus, eine bestimmte Wohnung oder gar eine Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung (BVerwGE 42, 196, 198). Die Drei-Monats-Grenze des § 47 AsylVfG begründet ohnehin nur den Rechtsanspruch auf Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung(Funke-Kaiser, aaO, II-§ 47 RdNr 9, Stand Februar 2010), nicht aber die Pflicht, die Einrichtung zu verlassen. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass der Asylbewerber bei Bezug der Unterkunft in der Aufnahmeeinrichtung erklärt, auch nach deren Verlassen weiter im Ort der Aufnahmeeinrichtung bleiben zu wollen (zum gewöhnlichen Aufenthalt von Spätaussiedlern in einem Übergangswohnheim vgl BVerwG, Urteil vom 7.10.1999 - 5 C 21/98 -, FEVS 51, 385 ff). Entscheidend sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls im Sinne einer vorausschauenden Betrachtung (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25.10.2001 - 12 B 00.2321 -, FEVS 53, 127).

17

Unterstellt, die von der Klägerin erbrachten Leistungen nach dem AsylbLG sind rechtmäßig erbracht worden (dazu unten), liegen auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 10b Abs 3 AsylbLG vor. Angesichts der landesinternen Zuweisung des R nach I. erfolgte der Umzug ohne Verstoß gegen eine asyl- oder ausländerrechtliche räumliche Bestimmung. Auch ist Behörde des bisherigen Aufenthaltsortes der Beklagte, ohne dass es nach dem Wortlaut der Norm sowie ihrem Sinn und Zweck erforderlich wäre, dass - Feststellungen des LSG hierzu fehlen - sie selbst Leistungen nach dem AsylbLG erbracht hat oder schon am bisherigen Aufenthaltsort ein Hilfebedarf in der Person des Leistungsberechtigten entstanden war (Hohm, AsylbLG, § 10b RdNr 74, Stand November 2005). Mit Behörde des bisherigen Aufenthaltsortes ist lediglich die vor dem Verziehen für die Leistungen nach dem AsylbLG (an sich) zuständige Stelle öffentlicher Verwaltung gemeint, die nach § 10 AsylbLG iVm dem Landesrecht bestimmt ist; dies war vorliegend der Beklagte.

18

Nach § 1 Abs 1 Satz 1 AG AsylbLG sind zwar die Gemeinden für die Durchführung des AsylbLG zuständig. Hiervon macht § 1 Abs 1 Satz 2 AG AsylbLG aber eine Ausnahme für Unterbringungseinrichtungen des Landes für Asylbewerber. Danach sind nicht die Gemeinden, in denen die Unterbringungseinrichtungen gelegen sind, sondern die Bezirksregierung A. ist kommunenübergreifend zuständig. Die Auffassung des Beklagten, "Behörde" könne nur eine Kommune sein, widerspricht der Gesetzeslage. Nach § 7 Abs 2 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung (LOG NRW) vom 10.7.1962 (GVBl 421, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.11.2008 - GVBl 706) ist die Bezirksregierung Mittelbehörde und als solche die allgemeine Vertretung der Landesregierung (§ 8 Abs 1 Satz 1 LOG NRW); Kostenträger ist aber das Land als juristische Person. Die nach dem Umzug nach I. nunmehr zuständige Behörde (juristische Person) ist nach § 1 Abs 1 Satz 1 AG AsylbLG die Klägerin. Für die vom Beklagten geforderte teleologische Reduktion der Norm besteht keine Veranlassung; die mögliche Erstattungspflicht resultiert ausgehend von der bundesrechtlichen Regelung ausschließlich aus der länderrechtlich normierten Zuständigkeit.

19

Ob R innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Leistungen "bedurfte", kann anhand der Feststellungen des LSG nicht abschließend geprüft werden. Zwar erfolgte der Umzug am 13.10.2003. Auch wurden ab diesem Zeitpunkt Leistungen von der Klägerin erbracht, sodass jedenfalls die § 10b Abs 3 AsylbLG innewohnende zeitliche Komponente erfüllt ist. Der Erstattungsanspruch setzt daneben aber voraus, dass die Leistungen zu Recht bezogen wurden, also ein Anspruch des R auf Leistungen nach dem AsylbLG für den Erstattungszeitraum bestand und deshalb die Leistungen (auch der Höhe nach) rechtmäßig erbracht wurden. Dem Urteil des LSG lassen sich weder der Aufenthaltsstatus des R noch dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse entnehmen, die für die Leistungsberechtigung und ggf für die Höhe der Leistung maßgebend sind. Zwar sind in einem Erstattungsverhältnis die beteiligten Träger grundsätzlich an Bescheide gebunden, mit denen der erstattungspflichtige Träger dem Leistungsberechtigten gegenüber bindend über Grund und Höhe des Leistungsanspruches entschieden hat (auch hierzu fehlen allerdings Feststellungen des LSG), sodass sich selbst bei Unrichtigkeit des Leistungsbescheids ein Erstattungsanspruch gemäß §§ 102 ff SGB X nach diesem Bescheid bemisst, wenn ihn der erstattungspflichtige Träger nicht mehr zu Lasten des Leistungsberechtigten nach § 9 Abs 3 AsylbLG iVm §§ 45 ff SGB X aufheben darf(vgl BSG SozR 3-1300 § 112 Nr 2 S 4 ff mwN). Dies gilt aber nicht für den Erstattungsanspruch nach § 10b Abs 3 AsylbLG, weil dieser nur dann besteht, wenn R der Leistungen "bedurfte", also materiellrechtlich ein Leistungsanspruch bestand(so auch zu einem Erstattungsanspruch nach § 108 BSHG BSG: SozR 4-5910 § 147 Nr 1 RdNr 22, SozR 4-5910 § 147 Nr 2 RdNr 11); denn, während Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff SGB X den aufgrund materiellen Sozialrechts verpflichteten Leistungsträger mit den Kosten der Sozialleistung belasten und eine Doppelleistung vermeiden sollen(Böttiger in Lehr- und Praxiskommentar SGB X, 3. Aufl 2011, vor §§ 102 bis 114 RdNr 6; Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, Vor § 102 RdNr 3),dient der Erstattungsanspruch nach § 10b Abs 3 AsylbLG (wie auch der nach § 107 BSHG) dem Lastenausgleich(BSG SozR 4-5910 § 147 Nr 2 RdNr 12; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 10b AsylbLG RdNr 1; Hohm, AsylbLG, § 10b RdNr 2, Stand November 2005, und RdNr 70, Stand Dezember 2009).

20

Dass im FlüAG (vom 28.2.2003 - GVBl 93) Kostenpauschalen für jeden ausländischen Flüchtling, der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhält, vorgesehen sind(§ 4 Abs 1 Buchst a FlüAG; heute § 4a Abs 1 Buchst a FlüAG), schließt einen Erstattungsanspruch nach § 10b Abs 3 AsylbLG nicht aus. Denn während § 4 FlüAG allgemein einen Ausgleich durch das Land dafür vorsieht, dass Gemeinden verpflichtet sind, die ihnen zugewiesenen ausländischen Flüchtlinge aufzunehmen und unterzubringen, hat § 10b Abs 3 AsylbLG die hiervon zu unterscheidende Zielrichtung, vom Gesetzgeber als unbillig verstandene Kostenverschiebungen (siehe oben) zeitlich begrenzt auszugleichen. Zudem sind Leistungen nach § 4 Abs 1 Buchst a FlüAG vorliegend ohnehin nicht erbracht worden. Auch kann § 4 FlüAG als landesrechtliche Regelung den bundesrechtlich geregelten Erstattungsanspruch nach § 10b Abs 3 AsylbLG nicht ersetzen, modifizieren oder außer Kraft setzen(Art 31 GG) bzw Vorrang beanspruchen (Hohm, AsylbLG, § 10b RdNr 28, Stand November 2005). Wie ggf ein Ausgleich parallel erbrachter Leistungen nach § 4 FlüAG und nach § 10b Abs 3 AsylbLG vorzunehmen ist, insbesondere ob sich bei einer landesrechtlichen (pauschalierten) Kostenerstattung der Umfang des Erstattungsanspruchs zur Vermeidung von Doppelleistungen verringert(so Hohm, aaO, § 10b RdNr 98, Stand November 2005)und ggf eine Aufrechnung in Höhe der geleisteten Pauschale zu erklären ist, bedarf hier keiner Entscheidung.

21

Die Klägerin hat - jedenfalls soweit es die hier noch streitigen Leistungen ab 1.12.2003 betrifft - den Erstattungsanspruch innerhalb der Jahresfrist des § 111 SGB X, der gem § 9 Abs 3 AsylbLG Anwendung findet, rechtzeitig geltend gemacht. Nach § 111 Satz 1 SGB X ist - unabhängig von den den Fristenlauf hinausschiebenden Voraussetzungen des Satz 2 - der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Betroffen sind vorliegend nur Leistungen für Dezember 2003, sodass die Ausschlussfrist frühestens Ende Dezember 2004 endete. Den Erstattungsanspruch hat die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 29.11.2004 am 3.12.2004, nicht erst durch die spätere Bezifferung (dazu unten), geltend gemacht.

22

Das Schreiben vom 29.11.2004 entspricht den Anforderungen an das "Geltendmachen" iS des § 111 Satz 1 SGB X. Der Geltendmachung muss deutlich erkennbar der Wille zugrunde liegen, zumindest rechtssichernd tätig zu werden; dabei müssen nicht alle Einzelheiten des Anspruchs dargelegt werden (BSGE 21, 157, 159 = SozR Nr 12 zu § 1531 RVO; BSG SozR 4-2500 § 10 Nr 4 RdNr 11). Auch eine Bezifferung des Erstattungsanspruchs muss entgegen der Auffassung des Beklagten (noch) nicht erfolgen (BSG SozR 4-2500 § 10 Nr 4 RdNr 11; BSG SozR 3-1300 § 111 Nr 9 S 37 f; Böttiger in LPK-SGB X, 3. Aufl 2011, § 111 RdNr 7; Roller in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 111 RdNr 12 mwN), selbst wenn eine solche zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs möglich gewesen wäre (BSGE 65, 31, 37 = SozR 1300 § 111 Nr 6 S 23)und erst erfolgt, wenn Leistungen bereits nicht mehr erbracht werden.

23

Erforderlich ist nur, dass sich aus der Erklärung die für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblichen Umstände (Leistungsart, Leistungsberechtigter, Leistungsgrund) und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret ergeben (BSGE 65, 31, 37 = SozR 1300 § 111 Nr 6 S 23; BSG, SozR 4-2500 § 10 Nr 4 RdNr 11; SozR 3-1300 § 111 Nr 9 S 37 f); dies ist hier zu bejahen. Selbst wenn der Erklärung die Leistungsberechtigung des R nach dem AsylbLG nicht im Einzelnen zu entnehmen ist, waren dem Beklagten als zuständiger Behörde des bisherigen Aufenthalts doch dem Grunde nach alle Umstände für die Leistungsberechtigung (sachlich und zeitlich) bekannt. Einer gesonderten Darlegung zu den Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen im Rahmen der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs bedurfte es nicht. Eine Berufung des Beklagten auf eine auch formale genauere Darlegungspflicht wäre treuwidrig. Zudem genügte es, zunächst nur den Beginn des Leistungszeitraums mitzuteilen, wie die Möglichkeit zur Geltendmachung zukünftiger Erstattungsansprüche bei späterer Bezifferung zeigt (BSG SozR 4-2500 § 10 Nr 4 RdNr 11).

24

Der Erstattungsanspruch scheitert schließlich nicht daran, dass § 10b Abs 3 AsylbLG mit Wirkung zum 1.7.2005 ersatzlos gestrichen worden ist. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts richtet sich bei Fehlen von Übergangs- und Überleitungsvorschriften - wie hier - die Beurteilung eines Sachverhalts grundsätzlich nach dem Recht, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände (hier die Leistungsgewährung, die den Erstattungsanspruch auslöst) gegolten hat, soweit nicht später in Kraft getretenes Recht ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes bestimmt (BSG SozR 4-5910 § 111 Nr 1 RdNr 9 mwN). Maßgeblicher Umstand im Rahmen des von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist - entgegen der Ansicht des Beklagten - der Anfall der Kosten nach dem AsylbLG, nicht deren Bezifferung; diese ist für die Anspruchsentstehung ohne Bedeutung. Hieran ändert der von § 107 Abs 1 BSHG ("erforderlich werdende Leistungen") abweichende Wortlaut in § 10b Abs 3 AsylbLG ("erforderliche Leistungen"), worauf das LSG zu Recht hinweist, nichts. Das Erstattungsverhältnis war hier jedenfalls im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des § 10b Abs 3 AsylbLG abgeschlossen(vgl dazu in anderem Zusammenhang BSG, aaO, mwN).

25

Bei seiner erneuten Entscheidung wird das LSG im Rahmen der Tenorierung zu berücksichtigen haben, dass die Klägerin einen bezifferten Klageantrag gestellt und das SG entsprechend geurteilt hat. Selbst wenn ein Grundurteil zulässig wäre oder die Klägerin ihren Klageantrag ändert, ist darauf zu achten, dass bei Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 SGG) der Beklagte nicht zu einer höheren Leistung verurteilt wird, als sie schon in der erstinstanzlichen, streitgegenständlich umfassenderen Entscheidung enthalten war.

26

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs 2, § 47 Abs 1, § 52 Abs 1, § 39 Abs 1 und § 40 Gerichtskostengesetz.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.

(3) (weggefallen)

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.

(3) (weggefallen)

(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.