Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. Apr. 2018 - 5 B 5/18, 5 PKH 1/18, 5 B 5/18, 5 PKH 1/18
Gericht
Gründe
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1. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
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Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
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Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14). An der Klärungsbedürftigkeit einer gestellten Rechtsfrage fehlt es unter anderem dann, wenn sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und/oder mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270>). Gemessen daran kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht.
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Die Beschwerde hält die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig,
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"ob die Sperrwirkung eines Fachrichtungswechsels im Rahmen eines Bachelorstudiums nach § 7 Abs. 3 BAföG sich auch auf die weitere Förderung in einem Masterstudiengang [bezieht] und damit fortsetzt."
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Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) wird Ausbildungsförderung für eine "andere Ausbildung" geleistet, wenn der Auszubildende aus wichtigem Grund (u.a. an einer Hochschule nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters) oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf erkannt, dass der Kläger die Fachrichtung nicht aus unabweisbarem Grund im Sinne des Gesetzes gewechselt hat (hier: Wechsel zum Bachelorstudiengang "Digitale Medien" nach endgültig nicht bestandenem 1. Staatsexamen im Fach Rechtswissenschaften, für das der Kläger für die Regelstudienzeit Leistungen nach dem BAföG erhielt). Dies greift der Kläger nicht an. Er hält aber die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob sich die Sperrwirkung des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG - wie von ihm vertreten - nur auf den neuen Bachelorstudiengang oder - wie vom Oberverwaltungsgericht angenommen - auch auf einen darauf aufbauenden Masterstudiengang bezieht, für den allein er (erneut) Ausbildungsförderung begehrt.
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Letztgenannte Auffassung beruht auf der vom Kläger für fehlerhaft gehaltenen Annahme, ein Bachelorstudiengang und ein darauf aufbauender Masterstudiengang stellten eine einheitliche Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 BAföG dar, sodass bei Fallkonstellationen der hier in Rede stehenden Art der Vergleich mit der dem Bachelorstudiengang vorangegangenen Ausbildung für die Beurteilung maßgeblich ist, ob der Masterstudiengang eine andere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG ist.
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Es ist bereits zweifelhaft, ob das Vorbringen der Beschwerde zulässig ist. Denn sie kritisiert mit ihren umfangreichen Ausführungen im Wesentlichen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in der Art einer Berufungs- oder Revisionsbegründung. Damit kann die Grundsätzlichkeit einer Rechtssache nicht dargetan werden.
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Das kann aber dahinstehen. Der von der Beschwerde ihrem Vorbringen zugrunde gelegte Klärungsbedarf besteht nicht. Die Frage, ob in Fallkonstellationen der in Rede stehenden Art nicht nur der etwa nach einem Fachrichtungswechsel durchgeführte Bachelorstudiengang, sondern auch ein auf diesem aufbauender Masterstudiengang eine "andere Ausbildung" im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG ist, lässt sich bei sachgerechter Auslegung unmittelbar aus dem Gesetz entnehmen.
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a) Dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG lässt sich eine Begrenzung dahin, dass es sich bei einem Bachelor- und darauf aufbauenden Masterstudiengang nicht um eine (einheitliche) andere Ausbildung handeln kann, nicht entnehmen. Der Begriff "andere Ausbildung" steht auch für eine Auslegung dahin offen, dass diese aus einem förderungsrechtlich eine Einheit bildenden Bachelor- und Masterstudiengang besteht (vgl. Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 7 Rn. 4).
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b) In systematischer Hinsicht spricht bereits die Stellung des § 7 Abs. 3 BAföG unmittelbar nach den die verschiedenen Ausbildungsarten regelnden Absätzen 1 (grundständige berufsbildende Ausbildung), 1a (darauf aufbauende Master- oder Magisterstudiengänge), 1b (Staatsexamensstudiengänge) sowie 2 ("weitere Ausbildung") dafür, dass sich dessen Regelung auf alle vorgenannten Ausbildungsarten erstreckt.
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Inhaltlich wird dies für Master- oder Magisterstudiengänge der dort näher bezeichneten Art durch § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG bekräftigt. Danach ist - hier allein in Betracht zu ziehen - ein Masterstudiengang förderungsfähig, wenn er auf einem Bachelorstudiengang aufbaut. Hierdurch wird deutlich, dass Bachelor- und hierauf aufbauender Masterstudiengang förderungsrechtlich eine einheitliche Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG darstellen und gemeinsam den darin formulierten Grundanspruch auf Förderung nur einer Ausbildung ausschöpfen (BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 145/10 R - NVwZ-RR 2012, 278 Rn. 19). Das legt nahe, dass der Masterstudiengang nur förderungsfähig ist, wenn auch der Bachelorstudiengang, auf den er aufbaut, förderungsfähig ist. Für die Annahme, § 7 Abs. 1a BAföG wolle die Förderungsfähigkeit dieses Masterstudiengangs unabhängig von derjenigen des Bachelorstudiengangs gewährleisten, gibt es hingegen keinen Anhaltspunkt.
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c) Dieses Verständnis bestätigen Sinn und Zweck der Regelung sowie die Entstehungsgeschichte des § 7 Abs. 1a BAföG, die das Berufungsgericht zu Recht herangezogen hat. Die Begründung zu Artikel 1 Nr. 2 des Entwurfs zum Neunzehnten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, durch das § 7 Abs. 1a BAföG in das Gesetz eingefügt worden ist, betont den engen Zusammenhang zwischen Bachelor- und darauf aufbauendem Masterstudiengang. Dort heißt es, dass § 7 Abs. 1a BAföG nur für die dort genannten Studiengangkombinationen [Bachelor-/Masterstudiengang] gilt, während beim Beginn eines nicht hierunter fallenden Studiengangs eine Förderung nur nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 BAföG erfolgen könne (BT-Drs. 13/10241 S. 8). Dies kommt ferner in der Begründung zu Art. 1 Nr. 2a des Entwurfs des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung zum Ausdruck, das § 7 Abs. 1a BAföG neu gefasst hat. Danach will die Förderung von Masterstudiengängen nach § 7 Abs. 1a BAföG dem Auszubildenden nur eine einzige Bachelor-/Master- oder vergleichbare Studiengangkombination als Alternative zu einem herkömmlichen grundständigen Studiengang ermöglichen, wobei der Gesetzentwurf die "Gleichbehandlung mit den Auszubildenden in herkömmlichen grundständigen Studiengängen" vor Augen hat (BT-Drs. 14/4731 S. 31). Nach einem Fachrichtungswechsel außerhalb der in § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG genannten Fallgestaltungen kam für diese eine Förderung nicht in Betracht.
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2. Dem Kläger kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil die Rechtsverfolgung aus den vorstehend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.
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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.
(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn
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er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und - 2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.
(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,
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(weggefallen) - 2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist, - 3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt, - 4.
wenn der Auszubildende - a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder - b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
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wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
(3) Hat der Auszubildende
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.(4) (weggefallen)
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.