Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Feb. 2015 - 5 B 29/14

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2015:050215B5B29.14.0
05.02.2015

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Ihre Zulassungsrügen greifen nicht durch. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die geltend gemachte Divergenz (1.), mit der die Beschwerde die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit der Klage angreift, als auch im Hinblick auf die Grundsatzrüge (2.), mit der sie sich gegen die Begründung wendet, mit der das Verwaltungsgericht die Klage „überdies“ als unbegründet angesehen hat.

2

1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Eine die Revision nach dieser Vorschrift eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Dem genügt das Vorbringen der Beschwerde nicht.

3

a) Das gilt zunächst, soweit die Beschwerde geltend macht, das Verwaltungsgericht sei von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1989 - 9 C 44.87 - (BVerwGE 81, 164) abgewichen. In diesem Urteil sei - zusammengefasst - folgender Rechtssatz aufgestellt worden: „Ein Rechtsschutzinteresse ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Kläger aus seinem Begehr im Falle der Ausurteilung keinen weiteren, über das Begehr hinausgehenden tatsächlichen Nutzen haben wird. Ein Rechtsschutzinteresse entfällt nur dann, wenn das Begehr auch anders als mit Urteil erreicht werden kann“ (Beschwerdebegründung S. 5).

4

Einen solchen Rechtssatz hat das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung nicht in der vom Kläger verfassten Weise aufgestellt. Es hat zum einen allgemein - auch in Form eines Leitsatzes - formuliert: „Das Rechtsschutzinteresse für eine Leistungsklage einschließlich der verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsklage, mit welcher der Kläger Verurteilung zur Leistung an sich selbst begehrt, folgt regelmäßig bereits daraus, dass in der Person des Klägers der vermeintliche Inhaber des behaupteten materiellen Anspruchs um Rechtsschutz nachsucht“ (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 - 9 C 44.87 - BVerwGE 81, 164 Leitsatz 1 und S. 165). Zum anderen hat es im Hinblick auf das im konkreten Fall in Rede stehende Rechtsschutzinteresse für eine Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter ausgeführt: „Da das Rechtsschutzinteresse sich aus der rechtlichen und nicht aus der faktischen Wirkung des angestrebten Urteils herleitet, hat es keine Bedeutung, wie groß oder gering die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Kläger künftig von einer erstrittenen Anerkennung als Asylberechtigter tatsächlich Nutzen haben wird“ (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 - 9 C 44.87 - BVerwGE 81, 164 <167>).

5

Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass sich dem soeben genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bei wertender Betrachtung der von der Beschwerde formulierte Rechtssatz entnehmen lässt, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Denn die Beschwerde zeigt jedenfalls nicht schlüssig auf, dass das Verwaltungsgericht einen abstrakten Rechtssatz gebildet hat, welcher demjenigen, den das Bundesverwaltungsgericht (sinngemäß) formuliert haben soll, entgegensteht. Das Verwaltungsgericht hat nämlich weder ausdrücklich noch der Sache nach den ihm von der Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 4) zugeschriebenen Rechtssatz aufgestellt, dass ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen sei, „wenn der Kläger aus seinem Begehr im Falle der Ausurteilung keinen weiteren, über das Begehr hinausgehenden tatsächlichen Nutzen haben wird.“ Vielmehr hat das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf förmliche Zustellung der in Rede stehenden Bescheide mit einzelfallbezogenen Erwägungen abgelehnt. Es hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses damit begründet, es sei „auch und insbesondere unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags nicht erkennbar, ob und wie eine nunmehrige förmliche Zustellung der benannten Bescheide an sie ihren Rechtskreis zu erweitern“ vermöchte (UA S. 5). Das Verwaltungsgericht hat daher auch nicht - wie die Beschwerde meint - auf den „tatsächlichen Nutzen“ der Entscheidung, sondern darauf abgestellt, dass das von der Klägerin begehrte Urteil ihren Rechtskreis nicht erweitern könne. Insoweit ist im rechtlichen Ansatz auch ein Auffassungsunterschied zur Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht dargetan.

6

Dabei kommt es im Rahmen der Prüfung der Divergenzrüge nicht darauf an, ob die vorgenannte Aussage des Verwaltungsgerichts in verallgemeinerter Form eine zutreffende Umschreibung für die Anforderungen des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses darstellen könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Beschwerde eine Rechtssatzdivergenz hat aufzeigen können. Dies ist indes - wie oben dargelegt - hier nicht der Fall. Der erforderlichen Darlegung einer Rechtssatzdivergenz dient es auch nicht, soweit sich die Beschwerde gegen die inhaltliche Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht vertretenen rechtlichen Ansatzes wenden möchte. Selbst wenn das Verwaltungsgericht die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend angewandt und das Rechtsschutzbedürfnis fehlerhaft abgelehnt haben sollte, erlaubte es dieser Umstand als solcher nicht, die Revision wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Denn das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung eines Rechtssatzes, den das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. August 2014 - 4 BN 9.14 - juris Rn. 8 f.).

7

b) An einer im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichenden Bezeichnung einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO fehlt es auch, soweit die Beschwerde weiter geltend macht, die „Handhabung“ des Verwaltungsgerichts, die Klage „als unzulässig und überdies als unbegründet“ abzuweisen, widerspreche dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 1957 - 4 C 52.56 - (BVerwGE 5, 37), weil das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil - was zutrifft - ausgeführt habe, dass im Verwaltungsstreitverfahren ein prozessabweisendes Urteil nicht zugleich noch die Klage aus sachlichen Gründen abweisen könne (Beschwerdebegründung S. 5).

8

Zwar hat das Verwaltungsgericht diese in dem genannten Urteil wie auch sonst in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts formulierte Vorgabe (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 <312> m.w.N.) nicht beachtet, indem es sowohl die Zulässigkeit als auch die Begründetheit der Klage verneint hat. Allerdings kann - wie dargelegt - allein eine einzelfallbezogene fehlerhafte Anwendung eines in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts formulierten Rechtssatzes nicht zur Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) führen. Maßgeblich hierfür ist vielmehr, ob in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt und von der Beschwerde bezeichnet worden ist, der von jenem des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Dies ist jedoch nicht der Fall. Einen solchen abweichenden Rechtssatz hat die Beschwerde weder bezeichnet noch ist er sonst ersichtlich.

9

c) Die von der Beschwerde erhobene Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), mit der sie sich gegen den Teil der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts wendet, mit dem dieses das für die Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis verneint hat, lässt sich auch nicht in eine Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) umdeuten. Dagegen spricht die in Gliederung und Text eindeutige Fassung der Beschwerdeschrift (S. 3), wo es ausschließlich und unmissverständlich heißt: „Hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht Potsdam verneinten Rechtsschutzbedürfnisses wird die Divergenzrüge erhoben.“ Aus diesem Grunde verbietet sich auch eine Umdeutung in eine Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine solche würde überdies daran scheitern, dass die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen einer Verpflichtungsklage das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1989 - 1 C 18.87 - BVerwGE 84, 11 <12> und vom 29. April 2004 - 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1 <3>) und ein weitergehender Klärungsbedarf von der Beschwerde nicht aufgezeigt worden wäre.

10

2. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

11

Mit der Grundsatzrüge wendet sich die Beschwerde gegen die sachlich-rechtliche Begründung des Verwaltungsgerichts, auf Grund derer es die Klage als unbegründet angesehen hat. Dies macht die Beschwerde unmissverständlich durch ihre Ausführungen (auf S. 6 der Beschwerdeschrift) deutlich, wo es heißt: „Wenn das Verwaltungsgericht Potsdam richtigerweise das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin bejaht hätte, stellen sich eine Reihe entscheidungserheblicher, rechtlich nicht geklärter Fragen, hinsichtlich derer die nachfolgende Grundsatzrüge erhoben wird.“ Der Senat kann offenlassen, ob das Vorbringen der Beschwerde zu den von ihr aufgeworfenen und für rechtsgrundsätzlich bedeutsam gehaltenen fünf Fragen (Beschwerdebegründung S. 6 ff.) den Anforderungen an die Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) einer Grundsatzbedeutung genügt; und zwar unabhängig davon, ob die sachlich-rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Begründetheit der Klage als tragend (b) oder als nicht tragend (a) anzusehen sind. Denn darauf kommt es nach keiner Betrachtungsweise an.

12

a) Dies gilt zunächst, wenn angenommen wird, dass die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Begründetheit das angefochtene Urteil nicht tragen. Für diese Annahme spricht, dass wegen der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung eine Klage oder ein Normenkontrollantrag nicht zugleich aus prozessrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen werden darf (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 <312> m.w.N.). Aus diesem Grund ist eine von der Vorinstanz der Prozessabweisung beigegebene Sachbeurteilung bei der Bestimmung des maßgeblichen Urteilsinhalts grundsätzlich als nicht geschrieben zu behandeln (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 <312> m.w.N.; Beschlüsse vom 9. Oktober 2006 - 6 BN 1.06 - juris Rn. 6 und - 6 BN 2.06 - juris Rn. 6). Legt man dies im vorliegenden Fall zu Grunde, so haben die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Begründetheit der Klage bei der Prüfung, ob die Revision zuzulassen ist, außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 2006 - 6 BN 1.06 - juris Rn. 6 und - 6 BN 2.06 - juris Rn. 6). Die Grundsatzrüge kann dann schon aus diesem Grunde nicht zur Zulassung der Revision führen.

13

b) Im Ergebnis nicht anders verhält es sich, wenn davon ausgegangen wird, dass es auch in einem Fall, in dem - wie hier - eine Klage sowohl aus prozessrechtlichen als auch aus sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen worden ist, denkbar erscheint, dass die sachlich-rechtlichen Ausführungen zur Begründetheit eine Bindungswirkung entfalten können, die in nachfolgenden Verfahren zu beachten ist, und deshalb die Abweisung der Klage (auch) als unbegründet eine Bewertung dahin ermöglicht, dass sie als selbständig tragend gemeint und anzusehen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 1991 - 4 B 190.91 - juris Rn. 4 § 113 vwgo nr. 237> und vom 2. November 2011 - 3 B 54.11 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 96 Rn. 6). Geht man unter Zugrundelegung dieser Annahme davon aus, dass nicht nur die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit der Klage, sondern auch diejenigen zu ihrer Begründetheit als selbständig tragend anzusehen sind (vgl. Beschluss vom 11. November 1991 - 4 B 190.91 - juris Rn. 4), so kann dies im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision wegen Grundsatzbedeutung führen.

14

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in Fällen, in denen ein Urteil auf mehrere die Entscheidung selbständig tragende Begründungen gestützt ist, die Revision gegen dieses Urteil nur zugelassen werden, wenn dargelegt wird, dass hinsichtlich jedes dieser tragenden Gründe ein Zulassungsgrund vorliegt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. April 1985 - 3 B 26.85 - Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 53, vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BauR 2007, 2041 und vom 2. Dezember 2008 - 5 B 60.08 - juris Rn. 3). Diese Anforderung ist hier nicht erfüllt. Denn gegen die (hier angenommen selbständig tragenden) Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur mangelnden Zulässigkeit der Klage hat die Beschwerde - wie oben dargelegt - keine durchgreifenden Zulassungsgründe dargetan.

15

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

16

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.