Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Mai 2013 - 5 B 24/13

bei uns veröffentlicht am22.05.2013

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2

1. Soweit der Beigeladene in seiner Beschwerdeschrift (BS) darlegt, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs habe der Beklagte den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt und über die Zustimmung ermessensfehlerfrei entschieden (BS S. 8 - 13), genügt dies schon deshalb nicht den Begründungsanforderungen, weil es an der notwendigen Angabe fehlt, ob die Beschwerde insoweit auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), auf eine Abweichung von einer Entscheidung eines übergeordneten Gerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt wird. Hinzu kommt, dass der Beigeladene mit den hier in Rede stehenden Erwägungen die Richtigkeit der rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz beanstandet. Eine Beschwerde ist jedoch unzulässig, soweit sie sich nach Art einer Berufungsschrift in einer Kritik an den rechtlichen Erwägungen des Urteils erschöpft (vgl. Beschluss vom 20. September 2012 - BVerwG 5 B 47.12 - juris Rn. 2 m.w.N.).

3

2. Auch soweit die Beschwerde ausdrücklich Verfahrensmängel behauptet, genügt sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde wirft dem Verwaltungsgerichtshof zwei Verstöße gegen das Amtsermittlungsprinzip (§ 86 VwGO) und zwei Verfehlungen gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) vor.

4

a) Sie sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht ausreichend untersucht habe, ob ein Absinken der Fehlzeiten des Klägers unter 54 Arbeitstage jährlich im August 2010 zu erwarten gewesen sei (BS S. 14, 21). Ferner hätte der Verwaltungsgerichtshof den für diese Gesundheitsprognose maßgeblichen Sachverhalt angesichts der im vorliegenden Fall anzunehmenden Ermessensreduzierung auf Null vollständig aufklären müssen (BS S. 20). Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, muss substantiiert darlegen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern deren Berücksichtigung auf der Grundlage der vordergerichtlichen Rechtsauffassung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Urteil vom 20. April 2004 - BVerwG 1 C 13.03 - BVerwGE 120, 298 <303> = Buchholz 402.240 § 87 AuslG Nr. 2 S. 4 f.).

5

Daran fehlt es. Die Beschwerde legt für den behaupteten Aufklärungsbedarf ausschließlich die eigene Rechtsauffassung zugrunde und befasst sich nicht mit der für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichtshofs. Sie übersieht, dass nach Ansicht des Berufungsgerichts ein Ermessensfehler schon darin zu sehen ist, dass das Integrationsamt ohne tragfähige Begründung eine negative Gesundheitsprognose abgegeben hat und dass nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts eine Ermessensreduzierung auf Null nicht im Raume gestanden hat. Des Weiteren wird nicht aufgezeigt, welche weiteren Aufklärungsmaßnahmen seitens des Gerichts geboten gewesen wären, welche Ergebnisse zu erwarten gewesen wären und weshalb sich nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen aufgedrängt haben sollte.

6

b) Auch die in der Beschwerdeschrift geübte Kritik an den verwaltungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen beinhaltet keine ausreichende Begründung einer Verfahrensrüge. Die Beschwerde sieht eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes darin, dass der Verwaltungsgerichtshof aus den von ihm nachträglich eingeholten ärztlichen Stellungnahmen "objektiv willkürliche" Schlussfolgerungen gezogen habe (BS S. 22, 10). Der Verwaltungsgerichtshof habe ferner aktenwidrig ausgeführt, der Beklagte habe die Möglichkeit einer anderen leidensgerechten Beschäftigungsmöglichkeit nicht in die Ermessensausübung eingestellt (BS S. 22). Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Die Pflicht zur Bezeichnung des Verfahrensmangels erfordert die schlüssige Darlegung einer Verfahrensrüge (vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 13 , vom 1. Dezember 2000 - BVerwG 9 B 549.00 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 60 S. 17 , vom 24. März 2000 - BVerwG 9 B 530.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308 S. 15 und vom 28. November 2011 - BVerwG 5 B 55.11 - juris Rn. 2).

7

Daran fehlt es. Eine willkürliche Auslegung der ärztlichen Stellungnahmen wird nicht schlüssig dargetan. Es trifft nicht zu, dass sich aus diesen Stellungnahmen für den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt August 2010 nichts herleiten lasse. Soweit der Verwaltungsgerichtshof insbesondere der ärztlichen Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. H. vom 30. November 2012 (Bl. 367 ff. VGH-Akte) Indizien für eine zum maßgeblichen Zeitpunkt positive Gesundheitsprognose entnommen hat, ist dies angesichts der im Urteil wörtlich wiedergegebenen Passagen (UA S. 13) des Schreibens nachvollziehbar und keineswegs willkürlich. Soweit ausgeführt wird, der Verwaltungsgerichtshof habe dem Integrationsamt zu Unrecht die mangelnde Prüfung anderer leidensgerechter Beschäftigungsmöglichkeiten vorgehalten, legt die Beschwerde zwar zutreffend dar, dass sich der angegriffene Bescheid vom 17. August 2010 durchaus mit dieser Frage detailliert befasst (Bl. 39 <43> VG-Akte). Es fehlen jedoch die für eine schlüssige Darlegung eines Verfahrensmangels erforderlichen Ausführungen zu der Frage, ob das angegriffene Urteil auf dem bezeichneten Verfahrensfehler beruht. Für eine solche Kausalität ist nichts ersichtlich, weil das Berufungsurteil selbständig tragend auf der Erwägung einer unzureichend begründeten negativen Gesundheitsprognose beruht.

8

3. Die Beschwerde legt auch die grundsätzliche Bedeutung des Falles nicht ausreichend dar. Eine den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschlüsse vom 19. August 1997 a.a.O. und vom 9. August 2011 - BVerwG 5 B 15.11 - juris Rn. 2). Dazu bedarf es der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils und bereits ergangener Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - BVerwG 6 B 22.06 - Buchholz 442.066 § 78 TKG Nr. 1, vom 11. August 2006 - BVerwG 1 B 105.06 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 20 und vom 14. Januar 2013 - BVerwG 5 B 99.12 - juris Rn. 2). Diese Vorraussetzungen sind nicht erfüllt.

9

a) Die Beschwerde (BS S. 14 - 17) hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob das Ermessen des Integrationsamts bei der Zustimmung nach § 85 SGB IX auf Null reduziert ist,

- wenn der schwerbehinderte Mensch über 3 Jahre hinweg an 30 oder mehr Arbeitstagen krankheitsbedingt arbeitsunfähig war,

- wenn er über 3 Jahre hinweg an 30 oder mehr Arbeitstagen krankheitsbedingt arbeitsunfähig war und ein Absinken auf Fehlzeiten unter 30 Arbeitstage jährlich prognostisch nicht zu erwarten ist,

- wenn er über 5 Jahre hinweg an 54 oder mehr Arbeitstagen krankheitsbedingt arbeitsunfähig war,

- wenn er über 5 Jahre hinweg an 54 oder mehr Arbeitstagen krankheitsbedingt arbeitsunfähig war und ein Absinken der Fehlzeiten unter 54 Arbeitstage prognostisch nicht zu erwarten war, oder

- wenn er über 5 Jahre hinweg an 54 oder mehr Arbeitstagen krankheitsbedingt arbeitsunfähig war und die letzten Fehlzeiten, anders als zuvor prognostiziert, nicht abgesunken, sondern angestiegen sind.

10

Damit formuliert die Beschwerde zwar eine Reihe von abstrakten Rechtsfragen. Sie legt aber schon nicht dar, welche dieser fünf unterschiedliche Ausgangssituationen aufgreifenden Rechtsfragen im konkreten Fall entscheidungserheblich und darüber hinaus grundsätzlich klärungsbedürftig seien. Vor allem lässt sie jegliche Befassung mit den tatsächlichen Feststellungen und der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts vermissen. In tatsächlicher Hinsicht beruht das Berufungsurteil im Kern auf der Annahme, dass die für die Ermessensentscheidung des Integrationsamts maßgebliche negative Prognose in Bezug auf künftige Fehlzeiten des Klägers nach den zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht gerechtfertigt gewesen sei. Fehlt es aber nach den tatrichterlichen Feststellungen an einer tragfähigen negativen Gesundheitsprognose, so können die eine solche negative Prognose voraussetzenden Grundsatzfragen schon nicht für das Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein.

11

In rechtlicher Hinsicht erläutert die Beschwerde auch nicht, inwieweit im Hinblick auf die bestehende ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung ein zusätzlicher Klärungsbedarf bestehen soll.

12

In der vom Berufungsgericht rezipierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der schwerbehindertenrechtliche Kündigungsschutz (jetzt §§ 85 ff. SGB IX) zusätzlich zum allgemeinen arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz gegeben ist und dass das Integrationsamt bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitgebers eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, bei welcher das Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitplatzes abzuwägen hat (Urteil vom 2. Juli 1992 - BVerwG 5 C 51.90 - BVerwGE 90, 287 <293 f.> = Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 6 S. 14 f. ). Daraus folgt, dass Umstände, die eine personenbezogene Kündigung nach der von der Beigeladenen zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteile vom 7. November 2002 - 2 AZR 599/01 - EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 50 und vom 8. November 2007 - 2 AzR 292/06 - EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 54) im Allgemeinen als sozial gerechtfertigt erscheinen lassen, im Sonderfall des Kündigungsschutzes schwerbehinderter Menschen nach § 85 SGB IX nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen können. Sonst wäre in materiell-rechtlicher Hinsicht kein zusätzlicher Schutz vorhanden.

13

Auch hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach herausgestellt, dass der Schwerbehindertenschutz an Gewicht gewinnt, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt wird, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben, und dass infolgedessen an die im Rahmen der interessenabwägenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Zumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, um auch den Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können (Urteil vom 19. Oktober 1995 - BVerwG 5 C 24.93 - BVerwGE 99, 336 <339> = Buchholz 436.61 § 15 SchwbG Nr. 10 S. 7 f.). Dies legt es nahe, dass in den Fällen, in denen die Kündigung auf behinderungsbedingte Erkrankungszeiten gestützt wird, eine Ermessensreduzierung auf Null nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommt und jedenfalls bei einer im Raum stehenden gesundheitlichen Stabilisierung nach einem Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik nicht schematisch aufgrund einer allein die Fehltage in den Blick nehmenden Betrachtungsweise angenommen werden kann. Insofern lässt die Beschwerde jedenfalls die nötige Befassung mit der vom Berufungsgericht zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung vermissen.

14

b) Die Beschwerde (BS S. 17) hält es weiterhin für grundsätzlich klärungsbedürftig,

- ob die Aufklärungspflicht des Integrationsamts gemäß § 20 SGB X durch die Monatsfrist des § 88 Abs. 1 SGB IX begrenzt ist und

- ob das Integrationsamt im Rahmen seiner Aufklärungspflicht gemäß § 20 SGB X ein amtsärztliches Gutachten einzuholen hat.

15

Auch insofern legt die Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht ausreichend dar. So wird bei der ersten Frage schon nicht konkret dargelegt, inwiefern eine etwaige Begrenzung der Aufklärungspflicht im konkreten Fall der das angefochtene Urteil tragenden tatsächlichen Feststellung entgegenstände, dass die der Behörde vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen für eine negative Prognose nicht ausreichen. Entsprechendes gilt für die der zweiten Frage zugrunde liegende Erwägung, die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens sei in der einmonatigen Entscheidungsfrist des § 88 Abs. 1 SGB IX nicht möglich.

16

Im Übrigen lässt die Beschwerde auch die nötige Befassung mit der vom Berufungsgericht angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermissen, die die zentrale Bedeutung der Sachaufklärung für den Rechtschutz behinderter Arbeitnehmer hervorgehoben und eine Aufklärung aller Umstände gefordert hat, die für die Abwägung der gegensätzlichen Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Arbeitnehmers erheblich sind (Urteil vom 19. Oktober 1995 a.a.O. S. 338). Eine substantiierte Befassung mit dieser Rechtsprechung war nicht zuletzt deswegen geboten, weil auch zum damaligen Zeitpunkt die Entscheidung der Hauptfürsorgestelle nach § 18 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung vom 26. August 1986 (BGBl I S.1421) in der Regel binnen einen Monats ergehen sollte und weil in der Literatur jedenfalls auch die Auffassung vertreten wird, dass die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsaufklärung ein Abweichen von der im Regelfall geforderten Einhaltung der Monatsfrist rechtfertigen kann (vgl. Kreitner, in: JurisPK-SGB IX, 2013, § 88 Rn. 9 m.w.N.).

17

c) Die Beschwerde (BS S. 19) hält außerdem folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:

- Hat das Integrationsamt einen schwerbehinderten Menschen, der im Anhörungsverfahren gemäß § 87 Abs. 2 SGB IX bei der Sachverhaltsaufklärung entgegen § 21 Abs. 2 SGB X nicht mitwirkt, auf nachteilige Rechtsfolgen hinzuweisen?

- Hat das Integrationsamt einen rechtsanwaltlich vertretenen schwerbehinderten Menschen, der im Anhörungsverfahren gemäß § 87 Abs. 2 SGB IX bei der Sachverhaltsaufklärung entgegen § 21 Abs. 2 SGB X nicht mitwirkt, auf nachteilige Rechtsfolgen hinzuweisen?

18

Auch insofern fehlt es an der erforderlichen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der mit diesen Fragen in Bezug genommenen Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs zu der von ihm angenommenen Hinweispflicht. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen (UA S. 12 f.), dem Kläger könne eine fehlende Mitwirkung wegen der unterlassenen Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht u.a. deshalb nicht entgegengehalten werden, weil das Integrationsamt ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass die Entbindung von der Schweigepflicht für eine abschließende Beurteilung von entscheidender Bedeutung sei. Dieser Gesichtspunkt war für die Annahme, dem Kläger könne eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht vorgeworfen werden, nicht allein tragend. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, wie die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte ein aktuelles Gutachten ersetzen sollten. Diese Erwägung erweist sich mit Blick auf die Ausgangsfrage einer etwaigen Verletzung der Mitwirkungspflicht als selbständig tragend. Im Falle einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbständig tragenden Begründung des angefochtenen Urteils bedarf es für die Zulässigkeit der Beschwerde in Bezug auf jede dieser Begründungen eines vorliegenden Zulassungsgrundes (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15). Daran fehlt es hier.

19

4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Transparenz in Bezug auf den Ausbau öffentlicher Telekommunikationsnetze errichtet und führt die zentrale Informationsstelle des Bundes ein technisches Instrument in Gestalt eines Datenportals, das Informationen bereitstellt zu den Bereichen

1.
Infrastruktur nach Maßgabe des § 79,
2.
Breitbandausbau nach Maßgabe des § 80,
3.
künftiger Netzausbau nach Maßgabe des § 81,
4.
Baustellen nach Maßgabe des § 82 und
5.
Liegenschaften nach Maßgabe des § 83.

(2) Die Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes vollständig oder teilweise an Behörden in seinem Geschäftsbereich oder an seiner Fachaufsicht unterstehende Behörden übertragen oder Dritte mit der Aufgabenwahrnehmung beleihen, soweit dies rechtlich zulässig ist.

(3) Die Informationen können auch für allgemeine Planungs- und Förderzwecke sowie für weitere durch Gesetz bestimmte Zwecke genutzt werden.

(4) Bei geografischen Erhebungen, die für die in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlich sind, arbeitet die zentrale Informationsstelle des Bundes mit der Bundesnetzagentur zusammen, soweit die Bundesnetzagentur die jeweilige Aufgabe nicht selbst durchführt und dies für ihre Aufgaben von Belang sein kann.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes einmal in der Legislaturperiode, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Lebenslagen der Menschen mit Behinderungen und der von Behinderung bedrohten Menschen sowie über die Entwicklung ihrer Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gesellschaft. Die Berichterstattung zu den Lebenslagen umfasst Querschnittsthemen wie Gender Mainstreaming, Migration, Alter, Barrierefreiheit, Diskriminierung, Assistenzbedarf und Armut. Gegenstand des Berichts sind auch Forschungsergebnisse über Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit staatlicher Maßnahmen und der Leistungen der Rehabilitationsträger für die Zielgruppen des Berichts.

(2) Die Verbände der Menschen mit Behinderungen werden an der Weiterentwicklung des Berichtskonzeptes beteiligt.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes einmal in der Legislaturperiode, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Lebenslagen der Menschen mit Behinderungen und der von Behinderung bedrohten Menschen sowie über die Entwicklung ihrer Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gesellschaft. Die Berichterstattung zu den Lebenslagen umfasst Querschnittsthemen wie Gender Mainstreaming, Migration, Alter, Barrierefreiheit, Diskriminierung, Assistenzbedarf und Armut. Gegenstand des Berichts sind auch Forschungsergebnisse über Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit staatlicher Maßnahmen und der Leistungen der Rehabilitationsträger für die Zielgruppen des Berichts.

(2) Die Verbände der Menschen mit Behinderungen werden an der Weiterentwicklung des Berichtskonzeptes beteiligt.

Der Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen wählt aus den ihm angehörenden Mitgliedern von Seiten der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Organisationen behinderter Menschen jeweils für die Dauer eines Jahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Im Übrigen gilt § 189 entsprechend.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.
Urkunden und Akten können auch in elektronischer Form beigezogen werden, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.

(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.

Der Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen wählt aus den ihm angehörenden Mitgliedern von Seiten der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Organisationen behinderter Menschen jeweils für die Dauer eines Jahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Im Übrigen gilt § 189 entsprechend.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.
Urkunden und Akten können auch in elektronischer Form beigezogen werden, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.

(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.