Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Apr. 2012 - 4 BN 1/12

published on 05.04.2012 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Apr. 2012 - 4 BN 1/12
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerin beimisst.

3

a) Die Antragstellerin wirft die Frage auf, ob der Antragsgegner zum Erlass des Landesheimgesetzes vom 10. Juni 2008 (GBl S. 169), geändert durch Gesetz vom 11. Mai 2010 (GBl S. 404) - im Folgenden: LHeimG - zuständig war, das nach Darstellung der Antragstellerin nur noch ordnungsrechtliche Regelungen enthält, nachdem die Bestimmungen zum Heimvertragsrecht gestrichen worden sind. Ist die Frage allgemein zu bejahen, entspricht auch die Ermächtigung in § 24 Satz 1 Nr. 1 LHeimG, auf der die umstrittene Landesheimbauverordnung vom 18. April 2011 (GBl S. 197) - im Folgenden: LHeimBauVO - beruht, der Kompetenzordnung.

4

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zu der von der Antragstellerin formulierten Frage bislang nicht geäußert. Das zwingt indes nicht zur Zulassung der Revision. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsverfahrens ist Voraussetzung, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzes, der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt. So liegt es hier.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Frage, ob der Landesgesetzgeber zum Erlass des Landesheimgesetzes zuständig ist, zu Recht bejaht (UA S. 23 f.). Er hat überzeugend begründet, dass das Heimrecht, jedenfalls soweit es Bestandteil des Ordnungsrechts ist, in die Kompetenz des Landesgesetzgebers fällt. Ursprünglich war es als Materie der öffentlichen Fürsorge im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung. Seit Inkrafttreten des Föderalismusreformgesetzes (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl I S. 2034), mit dem Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG um den Klammerzusatz "ohne das Heimrecht" ergänzt worden ist, ist es der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit der Länder nach Art. 70 Abs. 1 GG überantwortet.

6

Die frühere Zurechnung des ordnungsrechtlichen Heimrechts zum Begriff der öffentlichen Fürsorge im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht versteht den Begriff der öffentlichen Fürsorge seit jeher weit. Es beschränkt ihn nicht auf die Gewährung von Hilfe und Leistungen zur Behebung von Notlagen, sondern erstreckt ihn auch auf vorbeugende Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren (Urteil vom 8. Juli 1964 - BVerwG 5 C 172.62 - BVerwGE 19, 94 <97>). Damit deckt der Begriff das Landesheimgesetz, das nach seinem gesetzlichen Anspruch und seinem damit übereinstimmenden Regelungsgehalt (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2) in erster Linie den Schutz alter, pflegebedürftiger, psychisch kranker oder behinderter Menschen vor Beeinträchtigungen bezweckt, die sich aus ihrer Lebenssituation infolge des Heimaufenthalts und den daraus folgenden Abhängigkeiten typischerweise ergeben können (Korbmacher, Grundfragen des öffentlichen Heimrechts, Dissertation, Berlin, 1989, S. 10). In der Zielrichtung ist das Landesheimgesetz identisch mit dem Heimgesetz des Bundes, das nach der Begründung des Bundesrats u.a. auf den Kompetenztitel der öffentlichen Fürsorge gestützt ist (BTDrucks 7/180 S. 7). Diesen Gedanken hat das Bundesverfassungsgericht aufgegriffen und für tragfähig gehalten, indem es "vor diesem Hintergrund" die Kosten des Altenpflegegesetzes der Materie des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG zugeordnet hat (BVerfG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62 <134 f.>).

7

b) Die Antragstellerin hält die Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig,

- ob die ausreichende Bestimmtheit einer Regelung, die erhebliche neue bauliche Anforderungen an Heime stellt, auch für bereits bestehende Heime, dadurch begründet werden kann, dass die unbestimmten Rechtsbegriffe der nicht unangemessen benachteiligenden Anwendung im Einzelfall dienen sollen,

- ob die ausreichende Bestimmtheit einer Regelung, die erhebliche neue bauliche Anforderungen an Heime stellt, auch für bereits bestehende Heime, dadurch begründet werden kann, dass die unbestimmten Rechtsbegriffe wie "möglichst hoher Anteil", "in der Regel" und andere der nicht unangemessen benachteiligenden Anwendung im Einzelfall dienen sollen,

- ob die ausreichende Bestimmtheit einer Regelung, die erhebliche neue bauliche Anforderungen an Heime stellt, auch für bereits bestehende Heime, dadurch begründet werden kann, dass die unbestimmten Rechtsbegriffe wie "möglichst hoher Anteil", "in der Regel", und andere der nicht unangemessen benachteiligenden Anwendung im Einzelfall dienen sollen, wenn diese zugleich den Tatbestand einer ordnungsrechtlichen Eingriffsermächtigung enthält,

- ob die ausreichende Bestimmtheit einer Regelung mit Auswirkung auf eine gewichtige Investitionsentscheidung ohne ein Genehmigungsverfahren dadurch hergestellt wird, dass die Möglichkeit zur vorherigen Abstimmung mit der Ordnungsbehörde besteht,

- ob die ausreichende Bestimmtheit einer Regelung mit baulichen Anforderungen mit Auswirkung auf eine gewichtige Investitionsentscheidung ohne ein Genehmigungsverfahren dadurch hergestellt wird, dass die Möglichkeit zur vorherigen Abstimmung mit der Ordnungsbehörde besteht,

- ob die ausreichende Bestimmtheit einer Regelung mit baulichen Anforderungen an Heime ohne ein Genehmigungsverfahren dadurch hergestellt wird, dass die Möglichkeit zur vorherigen Abstimmung mit der Heimaufsichtsbehörde über die technische Durchführbarkeit und wirtschaftliche Vertretbarkeit besteht,

- ob eine Regelung, die eine finale Normstruktur aufweist, zugleich Tatbestand einer ordnungsrechtlichen Eingriffsermächtigung sein darf,

- ob eine Regelung, die die Normstruktur eines Planungsleitsatzes aufweist, zugleich Tatbestand einer ordnungsrechtlichen Eingriffsermächtigung sein darf,

- ob eine Regelung zu baulichen Anforderungen an Heime, die eine finale Normstruktur oder die Normstruktur eines Planungsleitsatzes aufweist, zugleich Tatbestand einer heimordnungsrechtlichen Eingriffsermächtigung sein darf,

- ob die Bestimmtheit des Tatbestandsmerkmals der wirtschaftlichen Vertretbarkeit durch die Möglichkeit der Refinanzierung über den Investitionsbetrag im Heimentgelt hergestellt wird, wenn dieser zu einem Wettbewerbsnachteil führt, ohne dass das zumutbare Maß dieses Wettbewerbsnachteils näher bestimmt ist.

8

Keine der Fragen rechtfertigt die Zulassung der Grundsatzrevision. Die Antragstellerin möchte geklärt wissen, ob der Verwaltungsgerichtshof einzelne Bestimmungen der irrevisiblen Landesheimbauverordnung zu Recht als inhaltlich hinreichend bestimmt angesehen hat. Sie übersieht, dass es im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht genügt, die Frage der Vereinbarkeit von Landesrecht mit Bundesrecht - hier dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot - aufzuwerfen. Vielmehr muss dargelegt werden, dass der bundesrechtliche Maßstab selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 266.94 - NVwZ 1995, 601 <602>; stRspr). Daran fehlt es hier.

9

Im Übrigen sind die Grundsätze des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sie in seinem Urteil (S. 26 f.) zusammengefasst. Darauf nimmt der Senat zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

10

c) Die Antragstellerin möchte ferner grundsätzlich geklärt wissen,

- ob die Belastung durch die Einzelzimmerregelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO wie diejenige einer Berufsausübung zu werten ist, oder ob sie in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung einer Zulassungsbeschränkung nahekommt,

- ob die Belastung der Betreiber bestehender Heime durch die Einzelzimmerregelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO wie diejenige einer Berufsausübung zu werten ist, oder ob sie in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung einer Zulassungsbeschränkung nahekommt,

- ob die Belastung der Betreiber bestehender Heime durch die Einzelzimmerregelung des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO wie diejenige einer Berufsausübung zu werten ist, oder ob sie in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung einer Zulassungsbeschränkung nahekommt, wenn durch die Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 LHeimBauVO die Refinanzierung der bestehenden Einrichtung nicht mehr gewährleistet ist,

- ob die Verpflichtung zum Bau von Einzelzimmern nach § 3 Abs. 1 LHeimBauVO dem Betreiber eines bestehenden Heims zumutbar ist, dessen Refinanzierung noch nicht abgeschlossen ist, da der Wettbewerbsnachteil durch die Erhöhung des Investitionsbetrags im Heimentgelt unerheblich ist.

11

Die Antragstellerin bezweifelt die Vereinbarkeit des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO mit dem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ihre Fragen rechtfertigen die Zulassung der Grundsatzrevision nicht, weil die Antragstellerin - wie schon bei den Fragen unter 1. b) - nicht darlegt, dass der bundesrechtliche Maßstab, an dem § 3 Abs. 1 LHeimBauVO zu messen ist, seinerseits grundsätzlichen Klärungsbedarf aufweist.

12

Zu den Fragen,

- ob ein Gesetz oder eine Verordnung Regelungen zu Standort und Größe für ein Heim in Form von Programmsätzen und Optimierungsgeboten enthalten darf, wenn es zugleich nur ein Anzeigeverfahren und kein Genehmigungsverfahren vorsieht,

- ob ein Gesetz oder eine Verordnung Regelungen zu Standort und Größe für ein Heim in Form von Programmsätzen und Optimierungsgeboten enthalten darf, wenn es zugleich nur ein Anzeigeverfahren und kein Genehmigungsverfahren vorsieht, ohne zugleich auszuschließen, dass die Anforderungen an Standort und Größe als Mangel im Sinne der §§ 11, 12 LHeimG ordnungsrechtlich sanktioniert sind,

stellt die Antragstellerin keinen bundesrechtlichen Bezug her.

13

d) Die Antragstellerin erstrebt des Weiteren die grundsätzliche Klärung der Fragen,

- ob der Verordnungsgeber bei der Normierung neuer und weitgehender baulicher Anforderungen berechtigt ist, den Eintritt der materiellen Verpflichtung in das Ermessen der Verwaltung zu stellen,

- ob der Verordnungsgeber bei der Normierung neuer und weitgehender baulicher Anforderungen an Heime berechtigt ist, den Eintritt der materiellen Verpflichtung in einem Rahmen zwischen zehn Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung bis 25 Jahre nach Inbetriebnahme des Heims in das Ermessen der Verwaltung zu stellen,

- ob der Verordnungsgeber bei der Normierung neuer und weitgehender baulicher Anforderungen verpflichtet ist, den Eintritt der materiellen Verpflichtung nach Lage der Dinge und nach bestimmten Kriterien selbst zu regeln.

14

Die Antragstellerin bezeichnet die Frage nach der Reichweite der "Normierungsverantwortung" des Verordnungsgebers zum einen als eine solche des bundesrechtlichen Rechtsstaatsgebots. Bedarf für eine grundsätzliche Klärung des Inhalts des Rechtsstaatsgebots zeigt sie jedoch nicht auf. Zum anderen meint sie, dass sich die Frage nach Art. 61 LVerfG beantwortet, dessen Auslegung deshalb grundsätzliche Bedeutung habe, weil er Art. 80 Abs. 1 GG entspreche. Hierzu ist zu sagen, dass Landesrecht auch dann nicht revisibel ist, wenn es mit einer bundesrechtlichen Vorschrift wörtlich übereinstimmt (Beschluss vom 12. März 1998 - BVerwG 6 B 10.98 - NVwZ-RR 1999, 239).

15

e) Die Antragstellerin sieht schließlich grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Fragen,

- ob der Verordnungsgeber berechtigt ist, bei der Normierung einer Übergangsregelung zu typisieren und von atypischen Ausnahmefällen abzusehen,

- ob der Verordnungsgeber berechtigt ist, bei der Normierung einer Übergangsregelung zu typisieren und von atypischen Ausnahmefällen abzusehen, auch wenn diese für den Betroffenen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,

- ob der Verordnungsgeber berechtigt ist, bei der Normierung einer Übergangsregelung zu einer Verordnung mit Pflichten zu erheblichen wirtschaftlichen Investitionen zu typisieren und von atypischen Ausnahmefällen abzusehen, auch wenn diese für bestehende Heime von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,

- ob der Verordnungsgeber berechtigt ist, bei der Normierung einer Übergangsregelung zu einer Verordnung mit Pflichten zu erheblichen wirtschaftlichen Investitionen zu typisieren und von atypischen Ausnahmefällen abzusehen, auch wenn diese zur Folge haben, dass die Refinanzierung erheblicher baulicher Investitionen unterbleibt,

- ob der Verordnungsgeber berechtigt ist, bei der Normierung einer Übergangsregelung zu einer Verordnung mit Pflichten zu erheblichen baulichen Veränderungen an bestehenden Heimen zu typisieren und von atypischen Ausnahmefällen abzusehen, auch wenn diese zur Folge haben, dass die Refinanzierung erheblicher baulicher Investitionen durch den Investitionsbetrag im Heimentgelt unterbleibt.

16

Der Senat unterstellt, dass die Antragstellerin den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Gebot des Vertrauensschutzes in einem Revisionsverfahren weiter entwickelt wissen will. Dazu besteht kein Anlass. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass weder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch das Gebot des Vertrauensschutzes zu einer Übergangsregelung verpflichten, die jedem Betroffenen die Fortsetzung einer früheren Tätigkeit ohne Rücksicht auf deren Umfang gestattet. Auch ein Recht darauf, von Neuregelungen verschont zu bleiben, bis einmal getätigte Investitionen sich vollständig amortisiert haben, besteht nicht. Der Verordnungsgeber muss auch nicht jedem Einzelfall und jeder konkreten Disposition Rechnung tragen. Vielmehr ist er auch bei Übergangsregelungen befugt, zu typisieren und von untypischen Ausnahmefällen abzusehen (Urteil vom 23. Oktober 2008 - BVerwG 7 C 48.07 -BVerwGE 132, 224 Rn. 41).

17

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.

18

a) Die Antragstellerin rügt einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung. Der Verwaltungsgerichtshof habe der Stellungnahme des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e.V. vom 26. Mai 2009 entnommen, dieser habe selbst eine Übergangsvorschrift von 25 Jahren für bestehende Heime vorgeschlagen. Tatsächlich habe der Verband angeregt, im Bau oder im baureifen Planungsstadium befindliche Heime dauerhaft von den Anforderungen des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO zu befreien.

19

Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Im angefochtenen Urteil heißt es zur Übergangsvorschrift des § 5 Abs. 2 LHeimBauVO, soweit es vorliegend darauf ankommt (UA S. 40): "Im Anhörungsverfahren zum Erlass der Landesheimbauverordnung haben fast alle Verbände und Beteiligte, die eine längere Übergangsfrist als 10 Jahre gefordert haben, eine Frist von 25 Jahren für ausreichend erachtet. Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf der Landesheimbauverordnung vom 26.05.2009 selbst eine Übergangsvorschrift von 25 Jahren für bestehende Heime vorgeschlagen." Der Verwaltungsgerichtshof hat die Stellungnahme richtig wiedergegeben. Der bpa hatte in der Tat angeregt, § 6 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs dahingehend zu ändern, dass für Heime, die bei Inkrafttreten der Verordnung im Betrieb, im Bau oder im baureifen Planungsstadium sind, die Regelungen der Verordnung nach einer Übergangsfrist von 25 Jahren gelten. Mit seinem Änderungsvorschlag zu § 6 Abs. 2 des Entwurfs, Heime, die bei Inkrafttreten der Verordnung im Betrieb, im Bau oder im baureifen Planungsstadium sind, dauerhaft von den Anforderungen des § 3 Abs. 1 LHeimBauVO (Verpflichtung zur Zurverfügungstellung von Einzelzimmern) zu befreien, hat er keiner längeren Übergangsfrist das Wort geredet.

20

b) Die Antragstellerin beanstandet außerdem als Verfahrensmangel, dass ihr der Verwaltungsgerichtshof die Befugnis oder das Rechtsschutzinteresse zur Anfechtung einzelner Regelungen der Landesheimbauverordnung abgesprochen hat. Sie geht zutreffend davon aus, dass die Verkennung der Möglichkeit der Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO oder die irrtümliche Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses einen Verfahrensmangel darstellt. Ein solcher Mangel liegt aber nicht vor.

21

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag als unzulässig behandelt, soweit er sich auf § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 2 und 4, § 5 Abs. 4 Satz 2 und § 5 Abs. 7 LHeimBauVO bezieht. Die Antragstellerin sei derzeit und werde auch von den Regelungen in Zukunft nicht betroffen. Die Vorgaben des § 2 Abs. 3 LHeimBauVO seien eingehalten und die in § 3 Abs. 4 LHeimBauVO gestellten Anforderungen deutlich überschritten (UA S. 19, 20). Warum das rechtsfehlerhaft sein soll, zeigt die Antragstellerin nicht auf. Soweit sie moniert, der Verwaltungsgerichtshof habe zu Unrecht angenommen, dass sie durch die übrigen Vorschriften der Landesheimbauverordnung nicht in ihrer durch die Baugenehmigung vom 14. September 2006 vermittelten Rechtsposition verletzt sein könne (UA S. 21 f.), ist sie nicht beschwert. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat ihre Befugnis zur Anfechtung gleichwohl bejaht und sie aus Art. 12 Abs. 1 GG hergeleitet (UA S. 21).

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Annotations

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.