Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. Sept. 2017 - 4 B 26/16

Gericht
Gründe
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I
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Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Nachbarklage gegen ein luftverkehrsrechtliches Negativattest, mit dem die Wehrbereichsverwaltung Nord der Beklagten bescheinigte, dass für die Verlegung des Marinefliegergeschwaders 5 (MFG 5) mit 21 Hubschraubern des Typs Sea King Mk 41 von Kiel Holtenau auf den Marinefliegerstützpunkt Nordholz eine Änderungsgenehmigung nach dem Luftverkehrsgesetz nicht erforderlich sei. Die Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht hat einen Aufhebungsanspruch der Klägerin nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG bejaht, weil die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG a.F. genüge. Die von der Beklagten angezeigten Änderungen erfüllten den Vorhabenbegriff des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b UVPG a.F.. Zwar stelle die Zustationierung der 21 Hubschrauber als solche keine die Lage oder Beschaffenheit des Flugplatzes betreffende Änderung dar. Aber zumindest zwei der angezeigten baulichen Änderungen erleichterten und verbesserten unmittelbar die Zustationierung. Damit lägen nicht nur betriebliche, sondern auch bauliche Maßnahmen vor, so dass insgesamt ein Vorhaben im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b UVPG a.F. gegeben sei. Die von der Beklagten durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls leide unter einem Ermittlungsdefizit, weil die Lärmauswirkungen, die mit den betrieblichen Änderungen durch die Zustationierung der Hubschrauber verbunden seien, nicht auf der Grundlage einer tragfähigen Verkehrsprognose ermittelt und beurteilt worden seien.
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II
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Die allein auf den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
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1. Als rechtsgrundsätzlich bedeutsam wirft die Beschwerde die Frage auf,
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ob in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang angezeigte bauliche und betriebliche Änderungen eines Flugplatzes insgesamt ein Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b UVPG a.F. darstellen, auch wenn die baulichen Änderungen keine Voraussetzung ("conditio sine qua non") für die betrieblichen Änderungen sind, sondern lediglich dem Zweck dienen, diese zu erleichtern.
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Nach Auffassung der Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht die Zustationierung der 21 Hubschrauber des MFG 5 zu Unrecht in den Vorhabenbegriff des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG in der hier maßgeblichen, bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) am 29. Juli 2017 gültigen Fassung (im Folgenden: a.F.) einbezogen. Richtigerweise - so die Beschwerde - wäre lediglich zu prüfen gewesen, ob den angezeigten baulichen Änderungen unmittelbare betriebliche Auswirkungen zuzurechnen sind. Dies sei nur dann der Fall, wenn die baulichen Änderungen kausal für einen zusätzlichen Flugbetrieb gewesen wären. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des erkennenden Senats zum Flughafen Weeze (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 4 C 5.07 - BVerwGE 132, 123 Rn. 30). Das Berufungsgericht hätte deshalb bei zutreffender Anwendung des Vorhabenbegriffs festgestellt, dass die Umweltauswirkungen der Zustationierung der 21 Hubschrauber des MFG 5 bei der UVP-Vorprüfung nicht zu berücksichtigen gewesen seien. Denn die baulichen Änderungen des Militärflugplatzes Nordholz seien für die in Rede stehenden betrieblichen Auswirkungen eines zusätzlichen Flugbetriebs nicht kausal. Sie hätten keine kapazitätserweiternde Wirkung hinsichtlich der gesamten Flugplatzanlage, der Flugbetrieb der zustationierten Hubschrauber hätte auch auf anderen vorhandenen Flugbetriebsflächen abgewickelt werden können.
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Die aufgeworfene Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie lässt sich auf der Grundlage vorhandener Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1997 - 4 B 91.97 - Buchholz 407.4 § 5 FStrG Nr. 10) ohne Weiteres im Sinne des Oberverwaltungsgerichts beantworten.
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Nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG a.F. besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Satz 1 und 3 UVPG a.F. ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann. Die Vorschrift knüpft an den Begriff des Vorhabens in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG a.F. an, mit dem der Gesetzgeber den "Verfahrensgegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung von Änderungen und Erweiterungen" genauer angeben wollte (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2006 - 4 C 16.04 - BVerwGE 127, 208 Rn. 33). Hiernach ist ein Vorhaben im Sinne des Gesetzes die Änderung, einschließlich der Erweiterung, a) der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer technischen Anlage, oder b) der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage.
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Die zutreffende Annahme des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 28), dass ein Flugplatz keine "technische Anlage" im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a UVPG a.F. sei, sondern den "sonstigen Anlagen" im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b UVPG a.F. unterfalle (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 C 14.12 - BVerwGE 149, 17 Rn. 14), zieht die Beschwerde nicht in Zweifel. Auszugehen ist deshalb vom Vorhabenbegriff des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b UVPG a.F., wonach ein Vorhaben die Änderung, einschließlich der Erweiterung, ... der Lage oder der Beschaffenheit" eines Flugplatzes ist. Bezugspunkt und Maßstab für das Vorliegen einer Änderung ist der bisherige Gestattungszustand (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138 Rn. 23 m.w.N.).
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In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass betriebliche Änderungen für sich genommen nicht den Vorhabenbegriff nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b UVPG a.F. erfüllen. Gemäß § 3b Abs. 1 i.V.m. Nr. 14.12.1 der Anlage 1 zum UVPG a.F. ist der Bau eines Flugplatzes im Sinne der Begriffsbestimmungen des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14) ab bestimmten Landebahngrundlängen UVP-(vorprüfungs-)-pflichtig. Hieraus folgt, dass auch der Vorhabenbegriff des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b UVPG a.F. im Falle der Änderung eines Flugplatzes an bauliche Änderungen anknüpft (BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2013 - 4 C 14.12 - BVerwGE 149, 17 Rn. 11 und vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138 Rn. 25). Die von der Beklagten angezeigte Zustationierung der 21 Hubschrauber des MFG 5 ist deshalb als betriebliche Änderung für sich genommen keine die Lage oder Beschaffenheit des Flugplatzes betreffende Änderung und auch kein Vorhaben im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b UVPG a.F., wie das Oberverwaltungsgericht (UA S. 29) zutreffend herausgestellt hat.
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Das Oberverwaltungsgericht hat allerdings angenommen, dass nicht nur betriebliche, sondern auch bauliche Maßnahmen vorlägen, so dass insgesamt ein Vorhaben im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b UVPG a.F. gegeben sei. Der Vorhabenbegriff des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b UVPG a.F. - so das Oberverwaltungsgericht - verlange keine strenge Kausalität im Sinne einer "conditio sine qua non", nach der die Zustationierung ohne die baulichen Maßnahmen nicht möglich wäre. Vielmehr reiche aus, dass die baulichen Änderungen in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Zustationierung stünden und auch gerade dem Zweck dienten, die Zustationierung zu erleichtern. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt: Zumindest zwei der angezeigten baulichen Änderungen, namentlich die Befestigung des Hallenvorfeldes der Halle 89 sowie die Herstellung einer Schleppwegeverbindung, erleichterten und verbesserten unmittelbar die Zustationierung der 21 Hubschrauber. Das Oberverwaltungsgericht hat damit im Rahmen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b UVPG a.F. nicht jede die Lage oder die Beschaffenheit eines Flugplatzes betreffende bauliche Änderung ausreichen lassen, sondern den Vorhabenbegriff vielmehr dann als erfüllt angesehen, wenn die bauliche Änderung dazu bestimmt ist, die flugbetrieblichen Aktivitäten zu erleichtern oder zu verbessern. Hiergegen richtet sich die Kritik der Beschwerde. Sie ist unberechtigt.
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In seinem Urteil vom 16. Oktober 2008 - 4 C 5.07 - (BVerwGE 132, 123 Rn. 26
) hat der Senat angenommen, dass bauliche Änderungen und Erweiterungen eines ehemaligen Militärflugplatzes mit dem Ziel, diesen für den zivilen Flugbetrieb zu öffnen, "jedenfalls dann als eine Änderung des Flugplatzes i.S.v. Anhang II Nr. 12 der Richtlinie 85/337 EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 S. 40) (im Folgenden: UVP-Richtlinie 1985) anzusehen sind, wenn die zivile Nutzung als Verkehrsflughafen erst durch diese baulichen Änderungen und Erweiterungen ermöglicht wird." Er hat sich hierbei maßgeblich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28. Februar 2008 - C-2/07 [ECLI:EU:C:2008:133] - (NuR 2008, 255 ) gestützt, in dem der Gerichtshof (a.a.O. Rn. 35 f.) unter anderem der Frage nachzugehen hatte, ob Arbeiten an der Infrastruktur eines schon erbauten Flugplatzes in den Anwendungsbereich von Anhang II Nr. 12 i.V.m. Anhang I Nr. 7 der UVP-Richtlinie 1985 fallen. Der Gerichtshof hat hierbei die Begriffsbestimmung in Anhang 14 des Chicagoer Abkommens in den Blick genommen, auf die die Richtlinie verweist. Hiernach ist "ein Flugplatz ... eine festgelegte Fläche auf dem Land oder Wasser (einschließlich der Gebäude, der Anlagen und der Ausrüstung), die ganz oder teilweise für Ankunft, Abflug und Bewegungen von Luftfahrzeugen am Boden bestimmt ist". Der Gerichtshof hat hieraus abgeleitet, dass "Änderungen eines Flugplatzes... alle Arbeiten an Gebäuden, Anlagen oder der Ausrüstung dieses Flugplatzes (sind), sofern sie, insbesondere aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und ihrer Merkmale, als Änderungen des Flugplatzes selbst anzusehen sind". Das gelte insbesondere für Arbeiten, die dazu bestimmt seien, die Aktivitäten des Flugplatzes und den Luftverkehr erheblich zu steigern. Diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass der Europäische Gerichtshof nur solche Arbeiten an den Flughafenanlagen als "Änderungen eines Flugplatzes" ansieht, die eine flugbetriebliche Relevanz haben. Auf dieses Begriffsverständnis hat sich der Senat in seinem Urteil vom 16. Oktober 2008 - 4 C 5.07 - a.a.O. bei der Auslegung des § 25 Abs. 2 Satz 2 UVPG 2001 bezogen. Gründe für einen abweichenden Begriffsinhalt in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b UVPG a.F. sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es liegt deshalb auf der Hand, dass auch nach dem Vorhabenbegriff des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b UVPG a.F. nur solche Arbeiten an den Flugplatzanlagen als "Änderungen eines Flugplatzes" anzusehen sind, die eine flugbetriebliche Relevanz haben bzw. den Bestand der flugbetrieblich relevanten Anlagen betreffen (ähnlich OVG Münster, Urteil vom 16. Mai 2007 - 20 D 128/05.AK u.a. - juris Rn. 46).
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Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist von einer flugbetrieblichen Relevanz baulicher Änderungen aber nicht erst dann auszugehen, wenn diese conditio sine qua non für die flugbetrieblichen Änderungen sind. Indem der Europäische Gerichtshof darauf abstellt, ob Arbeiten an Flugplatzanlagen "dazu bestimmt" sind, die flugbetrieblichen Aktivitäten des Flugplatzes und den Luftverkehr erheblich zu steigern, unterlegt er dem unionsrechtlichen Vorhabenbegriff ersichtlich ein finales Verständnis. Entscheidend sind die flugbetrieblichen Zwecke, die der Vorhabenträger mit der baulichen Änderung der Anlagen verfolgt. Überdies hebt der Gerichtshof hervor, dass die UVP-Richtlinie nach seiner ständigen Rechtsprechung einen ausgedehnten Anwendungsbereich und einen sehr weit reichenden Zweck habe (Urteil vom 28. Februar 2008 - C-2-/17 - NuR 208, 255 Rn. 32). Eine streng kausale Verknüpfung zwischen baulichen und betrieblichen Änderungen, wie sie die Beklagte für richtig hält, wäre damit nicht in Einklang zu bringen. Zu fordern ist lediglich ein Zurechnungszusammenhang zwischen den baulichen Maßnahmen und den vom Vorhabenträger verfolgten flugbetrieblichen Zwecken, der es rechtfertigt, die bauliche Änderung als "Änderung des Flugplatzes selbst" anzusehen. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit der Formulierung, es reiche aus, dass die baulichen Maßnahmen in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Zustationierung der 21 Hubschrauber stehen und gerade dem Zweck dienen, diese Zustationierung zu erleichtern, treffend zum Ausdruck gebracht.
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2. Rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf reklamiert die Beschwerde ferner hinsichtlich der Frage,
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ob das Tatbestandsmerkmal "angelegt" nach § 71 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LuftVG voraussetzt, dass ein (Militär-)Flugplatz zum Zeitpunkt des Stichtags (31. Dezember 1958) entweder tatsächlich zum Flugbetrieb geeignet war oder für diesen eine bestandskräftige rechtliche Genehmigung vorlag oder dieser am Stichtag als rechtlich genehmigt galt, auch wenn zum Zeitpunkt des Stichtags für den (Militär-)Flugplatz überhaupt kein Genehmigungserfordernis bestand (vgl. § 7 Satz 3 LuftVG 1922) und zu diesem Zeitpunkt aufgrund konkreter Planungen mit den Baumaßnahmen zur Errichtung bereits begonnen worden war.
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Die Frage führt bereits deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil sie nicht entscheidungserheblich ist.
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Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 34 ff.) hat angenommen, dass die Lärmauswirkungen, die mit der Zustationierung der Hubschrauber vom Typ "Sea King Mk 41" verbunden seien, nicht auf der Grundlage einer tragfähigen Verkehrsprognose ermittelt und beurteilt worden seien. "Lediglich ergänzend" sei anzumerken, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, für den Militärflugplatz Nordholz lasse sich ein bestehender Gestattungszustand nicht feststellen, keinen durchgreifenden Bedenken unterliege. Der Militärflugplatz sei zu keinem Zeitpunkt formell genehmigt worden und gelte auch nicht als genehmigt im Sinne von § 71 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 LuftVG, weil er bis zum maßgeblichen Stichtag, dem 31. Dezember 1958, nicht im Sinne der Regelung "angelegt" gewesen sei.
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Der Senat kann offen lassen, ob die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Genehmigungsfiktion nach § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG als obiter dictum zu werten sind oder - wie die Beschwerde meint - eine weitere selbständig tragende Begründung enthalten. Denn selbst wenn man zugunsten der Beschwerde eine weitere selbständig tragende Begründung unterstellt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - 4 B 53.15 - Rn. 2 m.w.N.). Ist ein Zulassungsgrund nur hinsichtlich einer Begründung gegeben, kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (BVerwG, Beschluss vom 9. September 2009 - 4 BN 4.09 - ZfBR 2010, 67 = juris Rn. 5). So verhielte es sich hier. Die Beschwerde wendet sich mit der Grundsatzrüge lediglich gegen die Begründung des Oberverwaltungsgerichts, das Referenzszenario sei (auch) deshalb fehlerhaft ermittelt worden, weil es sich nicht auf einen bestehenden Gestattungszustand für den Militärflugplatz Nordholz stützen könne auch nicht im Sinne von § 71 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 LuftVG als genehmigt gelte. Hinsichtlich der weiteren - selbständig tragenden - Begründung sind Zulassungsgründe nicht geltend gemacht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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Annotations
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, - 2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, - 3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, - 4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie - 5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.
(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.
(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1
- 1.
bei Neuvorhaben - a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, - b)
der Bau einer sonstigen Anlage, - c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
- 2.
bei Änderungsvorhaben - a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage, - b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage, - c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.
(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.
(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren, - 2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49, - 3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.
(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die
- 1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden, - 2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder - 3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.
(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.
(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.
(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.
(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt.
(2) Die Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. Maßgebend ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat. Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Bund oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.
(2a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde erklärt. Eine Gemeinde mit mehr als 50 000, aber weniger als 80 000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde verlangt. Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Die oberste Landesstraßenbaubehörde unterrichtet das Fernstraßen-Bundesamt über die Erklärung der Gemeinde nach Satz 1 oder das Verlangen der Gemeinde nach Satz 2.
(3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze.
(3a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die Bundesstraße, so ist von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrten besonders festzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde.
(4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirkes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Die oberste Landesstraßenbaubehörde setzt im Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest und kann dabei mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Kommunalaufsichtsbehörde von der Regel der Sätze 1 und 2 abweichen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Satz 4 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, - 2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, - 3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, - 4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie - 5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.
(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.
(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1
- 1.
bei Neuvorhaben - a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, - b)
der Bau einer sonstigen Anlage, - c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
- 2.
bei Änderungsvorhaben - a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage, - b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage, - c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.
(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.
(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren, - 2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49, - 3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.
(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die
- 1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden, - 2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder - 3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.
(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.
(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.
(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.
(1) Auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung bewertet die zuständige Behörde die Umweltauswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne des § 3 nach Maßgabe der geltenden Gesetze. Die Bewertung ist zu begründen.
(2) Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens berücksichtigt die zuständige Behörde die begründete Bewertung nach dem in Absatz 1 bestimmten Maßstab.
(3) Bei der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens müssen die zusammenfassende Darstellung und die begründete Bewertung nach Einschätzung der zuständigen Behörde hinreichend aktuell sein.
(1) Die Genehmigungsbehörde kann dem Antragsteller die zur Vorbereitung seines Antrags (§ 6) oder die zur Durchführung des Vorhabens notwendigen Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten gestatten, wenn eine Prüfung ergeben hat, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung voraussichtlich vorliegen.
(2) Die Dauer der Erlaubnis soll zwei Jahre nicht überschreiten. Diese Erlaubnis gibt keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung nach § 6.
(3) Die Beauftragten der Genehmigungsbehörde können Grundstücke, die für die Genehmigung in Betracht kommen, auch ohne Zustimmung des Berechtigten betreten, diese Grundstücke vermessen und sonstige Vorarbeiten vornehmen, die für die endgültige Entscheidung über die Eignung des Geländes notwendig sind. Zum Betreten von Wohnungen sind sie nicht berechtigt.
(4) Die Genehmigungsbehörde kann die Vorarbeiten von Auflagen abhängig machen. Ist durch die Vorarbeiten ein erheblicher Schaden zu erwarten, hat die Genehmigungsbehörde Sicherheitsleistung durch den Antragsteller anzuordnen.
(5) Wenn durch die Vorarbeiten Schäden verursacht werden, hat der Antragsteller unverzüglich nach Eintritt des jeweiligen Schadens volle Entschädigung in Geld zu leisten oder auf Verlangen des Geschädigten den früheren Zustand wiederherzustellen. Über Art und Höhe der Entschädigung entscheiden im Streitfalle die ordentlichen Gerichte.
(1) Ein bis zum 2. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) angelegter Flugplatz, der am 1. März 1999 noch betrieben wird, gilt im Sinne der §§ 6 bis 10 als genehmigt und, wenn er der Planfeststellung bedarf, als im Plan festgestellt. Dies gilt nicht, wenn seit dem 3. Oktober 1990 für den Flugplatz eine Genehmigung oder eine Änderungsgenehmigung nach § 6 erteilt oder eine erteilte Genehmigung oder Änderungsgenehmigung bestandskräftig zurückgenommen oder widerrufen worden ist.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für einen bis zum 31. Dezember 1958 in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 angelegten Flugplatz, der am 1. März 1999 noch betrieben wird, entsprechend. Satz 1 findet keine Anwendung auf die in § 2 Abs. 5 des Sechsten Überleitungsgesetzes vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106) genannten Flugplätze.
(3) Vor dem 17. Dezember 2006 begonnene Planungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.