Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 23. Mai 2017 - 4 A 7/16, 4 A 7/16 (4 A 5/14)

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:230517B4A7.16.0
bei uns veröffentlicht am23.05.2017

Gründe

I

1

Der Senat hat mit dem angegriffenen Urteil den Planfeststellungsbeschluss des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe des Landes Brandenburg (LBGR) vom 17. Juli 2014 für die Errichtung und den Betrieb der 380-kV-Freileitung Bertikow - Neuenhagen - sog. Uckermarkleitung - für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Er hat angenommen, auf der Grundlage der von den Gutachtern der Beigeladenen vorgelegten FFH-Verträglichkeitsstudie (FFH-VS) und der weiteren von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen lasse sich aus wissenschaftlicher Sicht nicht ohne vernünftigen Zweifel feststellen, dass die planfestgestellte Freileitung besonders anfluggefährdete geschützte Vogelarten nicht erheblich beeinträchtigen werde. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße deshalb gegen zwingende habitatschutzrechtliche Planungsvorgaben (§ 34 Abs. 2 BNatSchG).

2

Mit der Anhörungsrüge rügen die Kläger eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, soweit der Senat es in den Randnummern 105 bis 111 des angegriffenen Urteils als rechtlich unbedenklich angesehen habe, dass die Gutachter der Beigeladenen in der FFH-VS und ihnen folgend die Planfeststellungsbehörde das Anbringen optischer Markierungen an den Erd- und Leiterseilen als schadensbegrenzende Maßnahme berücksichtigt hätten, und hierbei angenommen habe, dass aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel an dem von der Planfeststellungsbehörde angenommenen Wirkungsgrad der verwendeten Markierungen von 80 % bestehe. Die Kläger rügen, dass der Senat ihren umfangreichen und erheblichen Vortrag hierzu außer Acht gelassen habe und ihrem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag hätte nachkommen müssen. Ohne den Gehörsverstoß hätte der Senat die Klage auch insoweit für begründet halten müssen.

II

3

Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

4

1. Der Senat lässt offen, ob die Kläger beschwerte Beteiligte im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind.

5

Die Kläger sind durch das angegriffene Urteil insoweit formell beschwert, als der Senat ihre Klage abgewiesen hat, weil sie eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht verlangen könnten (UA Rn. 142). Die Kläger machen indes selbst nicht substantiiert geltend, dass ihre Klage bei einer Vermeidung des behaupteten Gehörsverstoßes zu einer Aufhebung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses geführt hätte. Hierfür ist im Übrigen auch nichts ersichtlich.

6

Die Kläger sehen sich indes als beschwert an, weil der Senat ihrer Einschätzung nicht gefolgt ist, der von der Planfeststellungsbehörde zugrunde gelegte Wirkungsgrad der vorgesehenen Erdseilmarkierungen als schadensmindernde Maßnahme in Höhe von 80 % sei zu hoch gegriffen (und die FFH-VS auch aus diesem Grunde methodisch fehlerhaft).

7

Beschränkt sich das Gericht auf die Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, stellt es damit zugleich - zumindest inzident - fest, dass andere den Kläger in seinen Rechten verletzende Mängel nicht vorliegen. Diese Feststellung wird von der Rechtskraft des Feststellungsurteils umfasst (Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 75 Rn. 53). Gegen die Entscheidung im ergänzenden Verfahren können die Kläger deshalb zwar geltend machen, dass die vom Gericht festgestellten Mängel nach wie vor nicht behoben seien; sollte das ergänzende Verfahren mit einer Planänderung abschließen, können sie ferner rügen, dass dadurch ihre eigenen Belange oder Umweltbelange erstmals oder stärker als bisher berührt seien. Nicht mehr geltend machen können sie indes mit Blick auf die Rechtskraft des Feststellungsurteils, dass der Planfeststellungsbeschluss über die Beanstandungen des Gerichts hinaus an weiteren Fehlern leidet (BVerwG, Urteile vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 28 und vom 15. Juli 2016 - 9 C 3.16 - NVwZ 2016, 1639 Rn. 61; Neumann, a.a.O. Rn. 55).

8

Der Senat lässt offen, ob seine Annahmen zum Wirkungsgrad von Erdseilmarkierungen von der Rechtskraft des feststellenden Tenors umfasst sind.

9

Die angeführte Rechtsprechung soll der Planfeststellungsbehörde den Bestand an Verfahrensschritten und Regelungen erhalten, die durch einen festgestellten Rechtsmangel nicht berührt werden (Neumann, ebd.). Hiervon ausgehend erscheint die Annahme zweifelhaft, die Rechtskraft erstrecke sich auch auf einzelne Passagen zur Begründung des Urteils, die ihrerseits nicht die Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses, sondern nur seine Begründung betreffen und lediglich darlegen, von welchen rechtlichen Anforderungen die Planfeststellungsbehörde bei der Behebung eines Fehlers im ergänzenden Verfahren ausgehen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 7 A 20.11 - DVBl. 2013, 1450 Rn. 19). Einer abschließenden Entscheidung bedarf die Frage nicht. Denn der Senat hat das rechtliche Gehör der Kläger nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

10

2. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Fortführung des Klageverfahrens nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO.

11

a) Ihre Rüge, der Senat schreibe sich mit der Einschätzung, dass jedenfalls die Wirksamkeit von 80 % keinen vernünftigen wissenschaftlichen Zweifeln unterliege, eine ihm nicht zur Verfügung stehende eigene Sachkunde zu, führt nicht zum Erfolg, weil die Kläger damit der Sache nach eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend machen, der nach § 152a Abs. 1 VwGO nicht rügefähig ist.

12

Abgesehen davon ist der Vorwurf auch unberechtigt. Der Senat (Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - Rn. 109) hat - wie die Kläger an anderer Stelle selbst einräumen - seine Annahme nicht auf eigene Sachkunde, sondern auf die von den Gutachtern der Beigeladenen herangezogenen und von den Beteiligten schriftsätzlich erörterten Studien gestützt. Den von der Planfeststellungsbehörde angenommenen Wirkungsgrad hat er durch eine von den Gutachtern der Beigeladenen K. im Jahre 2014 vorgenommene ergänzende Untersuchung an der vorhandenen 380-kV-Freileitung Vierraden - Krajnik in einem mit der Uckermark-Freileitung vergleichbaren Naturraum als bestätigt angesehen.

13

b) Ein Gehörsverstoß liegt auch nicht vor, soweit die Kläger geltend machen, die Autoren der Studie von K. (2014) hätten in der Zeitschrift "Naturschutz und Landschaft" nunmehr öffentlich eingeräumt, dass sie sich verrechnet hätten und nur eine Minderung des Kollisionsrisikos um 72 % zugrunde zu legen sei. Die Kläger weisen selbst darauf hin, dass dieser Umstand im Zeitpunkt der Urteilsverkündung weder dem Senat noch ihnen selbst bekannt gewesen sei. Ein Gehörsverstoß ergibt sich auch nicht aus den im Eil- und Hauptsacheverfahren vorgetragenen "grundlegenden methodischen Angriffen" der Kläger gegen diese ergänzende Untersuchung. Denn der Senat (a.a.O. Rn. 109) hat auf diese Angriffe ausdrücklich geantwortet. Dass er ihnen nicht gefolgt ist, führt nicht auf einen Gehörsverstoß.

14

c) Unberechtigt ist ferner die Rüge, der Senat habe weiteren klägerischen Sachvortrag nicht gehört.

15

aa) In erster Linie meinen die Kläger ihre Ausführungen in der Klagebegründung zu den Studien von KO. (1997), S. (2000), BR. et al. (2003) und BE. (2007). Sie behaupten, der Senat habe sich mit diesem Vortrag nicht befasst. Ein Gehörsverstoß ist damit nicht dargetan. Denn eine nähere Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Tragfähigkeit dieser Studien war nach dem Rechtsstandpunkt des Senats entbehrlich.

16

Die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils (a.a.O. Rn. 109) lassen erkennen, dass der Senat die gegen den Wirkungsgrad der vorgesehenen Erd- und Leiterseilmarkierungen vorgebrachten Argumente der Kläger zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Diesen Argumenten ist der Senat ausdrücklich nicht gefolgt. Er hat sich hierbei die Entgegnung der Beigeladenen (Klageerwiderung vom 2. Mai 2015 S. 25) zu eigen gemacht, wonach die Wirkungsgrade der verwendeten Markierungen maßgeblich vom verwendeten Markertyp, dessen Anbringung an der Leitung, von der Vogelart und der naturräumlichen Ausgestaltung des Landschaftsraums abhingen. Für die von der Beigeladenen vorgesehenen Markierungen hat er die Annahmen von KO. (1997), S. (2000), BR. et al. (2003) und BE. (2007) wiedergegeben, wonach eine Reduzierung des Anflugrisikos um bis zu 90 oder 95 % erreicht werde. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesen Studien hat der Senat allerdings für entbehrlich gehalten, weil er den von der Planfeststellungsbehörde angenommenen Wirkungsgrad von 80 % durch die von K. im Jahre 2014 vorgenommene ergänzende Untersuchung zumindest als bestätigt angesehen hat. Entgegen der Behauptung der Kläger war diese Erwägung für den Senat nicht lediglich eine "weitere Bezugnahme", die "vom Gericht ersichtlich auch nur ergänzend (zu den anderen Quellen) herangezogen" worden sei, sondern die tragende Erwägung.

17

Unberechtigt ist auch der Vorwurf, dass die angegriffene Entscheidung insofern "überraschend" sei. Der Vortrag der Kläger, es sei nicht ersichtlich, dass die anderen Beteiligten diese seitens der Kläger "dargelegten Erkenntnisse im Kern und substantiiert angegriffen" hätten, womit sie wohl ihren Vortrag zu den Studien von KO. (1997), S. (2000), BR. et al. (2003) und BE. (2007) meinen, geht ins Leere, weil sich der Senat nicht hierauf, sondern letztlich auf die ergänzende Untersuchung von K. (2014) tragend gestützt hat. Dass dieser ergänzenden Untersuchung entscheidende Bedeutung zukommen konnte, war nicht überraschend. Entgegen der Erinnerung des Bevollmächtigten der Kläger wurde hierüber auch im Termin zur mündlichen Verhandlung und - besonders intensiv - im Erörterungstermin gesprochen.

18

bb) Keiner näheren Befassung bedurfte der Hinweis der Kläger auf die Studie von H. (1980). Ihr Vortrag, nach dieser Studie aus den Niederlanden habe die Markierung der Erdungsseile mit Streifen und Kunststoffspiralen "nur geringe Erfolge" gebracht, blieb gänzlich unsubstantiiert und musste vom Senat nicht beantwortet werden.

19

cc) Mit der Rüge, die Kläger hätten in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung auf das aktualisierte FNN-Papier hingewiesen, aus dem hervorgehe, dass es - wegen nicht ausreichender und nachgewiesener Wirksamkeit - eine Gebietskategorie gebe, in der aus fachlichen Gründen eine Freileitung selbst mit Erdseilmarkern abzulehnen sei, ist ein Gehörsverstoß ebenfalls nicht schlüssig dargetan. Die Einwände der Kläger erschöpfen sich in einer inhaltlichen Kritik an der Entscheidung des Senats, ohne einen Gehörsverstoß aufzuzeigen.

20

dd) Ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß ist auch nicht dargetan, soweit die Kläger aus dem FNN-Papier abzuleiten versuchen, dass die Aussage des Senats unter Randnummer 111 des angegriffenen Urteils nicht zutreffend sei, wonach vorliegend mit der Beigeladenen nicht von einem Bereich mit hohem oder sehr hohem Vogelschlagrisiko auszugehen sei und die Kläger diese Aussage auch nicht weiter in Zweifel gezogen hätten. In der betreffenden Passage der Urteilsgründe ging es um die Anwendungsvoraussetzungen der LANA-Empfehlung. Die Kläger hatten kritisiert, dass der Planfeststellungsbeschluss trotz der aus den Karten hervorgehenden hohen bis oft sehr hohen Empfindlichkeit für Rast- und/oder Brutvögel offenbar nirgends eine Markierung im Abstand von 5 m anordne, wie dies die LANA-Empfehlung vorgebe. Dem hielt die Beigeladene entgegen, der Abstand von 5 m werde in der LANA-Empfehlung nur in Bereichen empfohlen, in denen aufgrund avifaunistischer Erkenntnisse von einem hohem oder sehr hohen Schlagrisiko für Vogel auszugehen sei, wie etwa bei Talquerungen, Gewässerquerungen, Flugkorridoren zwischen Schlafplätzen und Nahrungsflächen von Wat- und Wasservögeln etc. Allein hierauf bezieht sich die Bemerkung des Senats, der Vortrag der Beigeladenen vermöge zu überzeugen und sei klägerseits nicht weiter in Zweifel gezogen worden.

21

ee) Die Darlegungsanforderungen verfehlt schließlich auch der Vortrag der Kläger, sie hätten in der mündlichen Verhandlung auf das kurz zuvor aktualisierte MGI-Papier des BfN hingewiesen, das bestätige, dass die hier betroffenen Arten zu den höchst- und hochgefährdeten Kategorien A und B gehörten, und auf das aktuelle Massensterben von Kranichen durch Anflug an eine mit Erdseilmarkern versehene 220 kV-Freileitung in Brandenburg. Inwieweit aus diesen Hinweisen ein Beleg gegen den von der Planfeststellungsbehörde angenommenen Wirkungsgrad von 80 % abgeleitet werden könnte, auf den der Senat hätte antworten müssen, legen die Kläger nicht dar.

22

d) Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge, der Senat sei ihrem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag Nr. 2 nicht nachgekommen, der darauf abgezielt habe, mittels Sachverständigengutachten untersuchen zu lassen, ob für die im vorliegenden Fall (genau aufgezählten) anfluggefährdeten Arten tatsächlich eine Minderungsquote von 80 % erreicht werde.

23

Ausweislich des Protokolls über die öffentliche Sitzung des Senats vom 2. Dezember 2015 (S. 4) hatten die Kläger gemäß dem in der mündlichen Verhandlung als Anlage 5 übergebenen Schriftstück unter anderem beantragt, ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen "zum Beweis der Tatsache, dass ... 2. (bestimmte, unter 1. genannte) Arten nicht bzw. nicht verlässlich zu mindestens 80 % durch Erdseilmarkierungen vor Leitungsanflügen geschützt werden können, da diese Arten auch bei schlechter Sicht (Dämmerung, Nebel, Nacht) aktiv sind oder bei Bedrohung auch nachts auffliegen und landen müssen".

24

Die Rüge, der Senat sei diesem bedingt gestellten Beweisantrag nicht nachgekommen, zielt der Sache nach wiederum auf eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1968 - 5 C 111.67 - BVerwGE 30, 57 <58>; Beschluss vom 10. Juni 1999 - 9 B 81.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302). Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO kann hierauf nicht gestützt werden.

25

Die Rüge, dass sich der Senat mit dem hilfsweise gestellten Beweisantrag in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils nicht befasst habe, führt nicht auf eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Senat hat - wie dargestellt - den von der Planfeststellungsbehörde angenommenen Wirkungsgrad von 80 % bereits durch die von K. im Jahre 2014 vorgenommene ergänzende Untersuchung als bestätigt angesehen. Der Rechenfehler, den die Gutachter in der Zeitschrift "Naturschutz und Landschaft" öffentlich einräumten, war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung respektive der Urteilsverkündung weder dem Senat noch den Klägern bekannt. Die gegen die ergänzende Untersuchung klägerseits angemeldeten Zweifel hat der Senat zurückgewiesen. Der Senat hat insbesondere darauf hingewiesen, dass diese ergänzende Untersuchung nicht den Anforderungen des § 34 BNatSchG unterliege. Auf der Grundlage des Vortrags der Beigeladenen hat er auch den Einwand der Kläger zurückgewiesen, dass Markierungen nur tagsüber und bei guter Sicht helfen könnten. Der Senat hatte deshalb nach seinem Rechtsstandpunkt keine Veranlassung, das von den Klägern beantragte (weitere) gerichtliche Sachverständigengutachten zur Frage des Wirkungsgrades von Markierungen einzuholen (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, § 98 Rn. 174 m.w.N.). Erst recht legten die Angriffe der Kläger gegen die Studien von KO. (1997), S. (2000), BR. et al. (2003) und BE. (2007) eine weitere Sachaufklärung nicht nahe. Diese Angriffe waren allein darauf gerichtet, die wissenschaftliche Tragfähigkeit dieser Studien in Frage zu stellen. Substantiierter Vortrag dazu, welcher Wirkungsgrad aus Sicht der Kläger anstelle der von der Planfeststellungsbehörde angenommenen 80 % zugrunde zu legen sei, fehlt. Die Kläger räumen freimütig ein, hierzu auch gar nicht in der Lage gewesen zu sein.

26

Der Senat hat davon abgesehen, den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 152a Abs. 3 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Bet

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen


(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erh

Referenzen

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.