Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 12. Dez. 2012 - 3 PKH 8/12, 3 PKH 8/12 (3 B 50/12)

Gericht
Tenor
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Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens BVerwG 3 B 50.12 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. März 2012 zu bewilligen und Rechtsanwalt S. aus Berlin beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
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Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; deshalb kann ihm für dieses Verfahren auch kein Rechtsanwalt beigeordnet werden (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO).
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Der Kläger studierte ab 1974 marxistisch-leninistische Philosophie an der Humboldt-Universität zu Berlin und schloss im Juli 1976 als Diplomphilosoph ab. Er begehrt das Wiederaufgreifen eines Verfahrens auf berufliche und verwaltungsrechtliche Rehabilitierung, weil er im Jahr 1976 rechtsstaatswidrig aus einem sich an das Philosophiestudium anschließenden Forschungsstudium relegiert worden sei. Infolgedessen sei er zunächst arbeitslos geworden und sodann an einen Verlag zwangsvermittelt worden, wo er bis zu seiner Verhaftung und Verurteilung wegen versuchter Republikflucht im September 1978 als Lektor habe arbeiten müssen.
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Auf seinen (ersten) Antrag hin wurde der Kläger mit Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin vom 22. Juni 2000 als politisch Verfolgter anerkannt; als Verfolgungszeit nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) wurde die Zeit seiner Inhaftierung (17. September 1978 bis 1. August 1979) festgestellt. Die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung und Anerkennung einer davor liegenden Verfolgungszeit (17. Juli 1976 bis zum 16. September 1978) lehnte das Landesamt ab. Die Klage auf weitergehende Feststellung einer Verfolgungszeit wurde abgewiesen (Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. September 2005), das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision blieb erfolglos (Beschluss vom 13. Juni 2006 - BVerwG 3 B 179.05).
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Im Jahre 2008 beantragte der Kläger beim Landesamt die Wiederaufnahme des Verfahrens. Er sei im Besitz neuer Beweismittel, mit denen er nachweisen könne, dass er aus politischen Gründen aus dem Forschungsstudium relegiert worden sei. Außerdem lägen Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO vor. Das Begehren blieb im Verwaltungs- und Klageverfahren erfolglos. Das Verwaltungsgericht nahm zur Begründung seiner Klageabweisung Bezug auf seinen ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss vom 4. November 2010 und führte ergänzend aus: Die eingereichten Zeugenerklärungen seien keine neuen Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, weil sie nicht geeignet seien, eine dem Kläger günstigere Entscheidung in der Sache herbeizuführen. Das angestrebte Graduiertenstudium sei nicht Teil des zuvor durchlaufenen Diplomstudiums gewesen; dieses sei mit der Exmatrikulation des Klägers am 16. Juli 1976 abgeschlossen gewesen. Die weitere Berufsausbildung habe noch nicht begonnen gehabt, weil der Kläger zu keiner Zeit als Forschungsstudent eingeschrieben gewesen sei. Auch die angeführten Beweismittel zögen nicht in Zweifel, dass es für den Beginn des Forschungsstudiums in der DDR eines konstitutiven Aufnahmeaktes durch den Rektor der Universität (Aufnahme/Immatrikulation) bedurft habe. Ohne die Zuweisung eines bestimmten Studienplatzes habe der Kläger aber lediglich einen nicht rehabilitierungsfähigen Aufstiegsschaden erlitten.
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts wird aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Das Vorbringen der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Beschwerdeverfahren lässt nicht erkennen, dass ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.
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1. Der Kläger rügt mit der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe seine förmlich gestellten Beweisanträge übergangen und dadurch die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und Denkgesetze verletzt. Es hätte durch Vernehmung der angebotenen Zeugen und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden können und müssen, ob er im März 1976 ein Forschungsstudium bereits aufgenommen gehabt habe, ob es dazu eines konstitutiven Aufnahmeaktes bedurft habe und ob ein solcher Akt aufgrund der damaligen Aufnahmepraxis entbehrlich gewesen sei. Ferner hätten die Umstände der rechtsstaatswidrigen Relegation aufgeklärt werden müssen sowie die Frage, ob die Ausführungen von Professor Dr. L. im Vorprozess falsch gewesen seien.
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a) Der Vortrag des Klägers ergibt keinen Aufklärungsmangel. Das gilt ungeachtet dessen, dass die vom Kläger vorgelegten Beweismittel schwerlich als neu im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG bewertet werden können, weil nicht dargetan ist, dass der Kläger sie nicht bereits in dem wiederaufzugreifenden Verfahren hätte beibringen können. Jedenfalls aber mussten sie das Verwaltungsgericht nicht veranlassen, die angebotenen Beweise zu erheben. Das Verwaltungsgericht hat - insoweit unbeanstandet - angenommen, dass der Kläger mit der Aufnahme des Forschungsstudiums ein weiteres Studium und keine Fortsetzung des mit dem Diplom abgeschlossenen Philosophiestudiums angestrebt hat. Es hat weiter angenommen, dass der Beginn eines Forschungsstudiums nach der damaligen Rechtslage der DDR - auch im Falle des Klägers - einen förmlichen Akt der Zulassung erforderte. Dieser Ausgangspunkt legt zutreffend die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde, wonach die Schutzwirkung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes auf Eingriffe in eine verfestigte berufsbezogene Position begrenzt ist (vgl. Beschluss vom 4. Februar 2010 - BVerwG 3 PKH 9.09 - ZOV 2010, 145 m.w.N.). Eine verfestigte Position konnte der Kläger erst mit der formellen Zulassung oder Zuweisung eines Studienplatzes erlangen und nicht schon mit der - durch Zeugen belegten - Übertragung und Aufnahme von Tätigkeiten, die das Studium erforderte, wie der Erstellung einer Dissertationskonzeption. Erst der Entzug einer durch formelle Zuweisung begründeten Position hätte einen so genannten Abstiegsschaden bewirken und Anspruch auf Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz begründen können.
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Von diesem Ausgangspunkt her ist dem Verwaltungsgericht kein Aufklärungsmangel unterlaufen, auf dem die Entscheidung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann. Das Verwaltungsgericht ist der maßgeblichen Rechtslage in der DDR nachgegangen und hat den Sachverhalt erforscht. Der Kläger hat dies nicht mit durchgreifenden Rügen in Frage gestellt.
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Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass es grundsätzlich den Tatsachengerichten vorbehalten ist, Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des DDR-Rechts zu ermitteln (Beschluss vom 29. Mai 2012 - BVerwG 3 B 90.11 - ZOV 2012, 213; Urteil vom 9. März 1999 – BverwG 3 C 21.98 - Buchholz 115 Sonst. Wiedervereinigungsrecht Nr. 21, Beschluss vom 3. Mai 1996 - BVerwG 4 B 46.96 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 296). Es liegt dabei gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 293 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, in welcher Weise es sich über das für seine Entscheidung maßgebende ausländische Recht und dessen Anwendung in der ausländischen Rechtspraxis die erforderliche Kenntnis verschafft (Beschlüsse vom 20. März 1989 - BVerwG 1 B 43.89 - Buchholz 130 § 3 RuStAG Nr. 2
und vom 4. Oktober 1995 - BVerwG 1 B 138.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 271). Dies gilt in gleicher Weise für das nicht revisible Recht der ehemaligen DDR (Beschluss vom 14. Oktober 2004 - BVerwG 6 B 6.04 - Buchholz 115 Sonst. Wiedervereinigungsrecht Nr. 51 = NVwZ 2005, 1441).
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Ein Aufklärungsmangel wäre dem Gericht nur dann unterlaufen, wenn sich ihm hätte aufdrängen müssen, auch die benannten Zeugen zu vernehmen. Das war nicht der Fall. Die Beschwerde erschüttert nicht den tragenden Grund für die Klageabweisung, dass der Kläger ohne eine förmliche Aufnahme in das Forschungsstudium keine verfestigte berufsbezogene Position inne hatte. Eine solche Verfestigung ist auch nicht dadurch eingetreten, dass der Kläger in der Sektion bereits einige Zeit faktisch mitgearbeitet hat, dort gefördert und vom Sektionsleiter für das Studium vorgeschlagen wurde, ein Promotionsthema erhielt und eine Dissertationskonzeption erstellte. Dabei handelt es sich lediglich um Vorbereitungen im Hinblick auf die von der Sektion beabsichtigte Zuweisung eines Studienplatzes. Davon geht der Kläger selbst aus, wenn er hervorhebt, dass ein "offizieller Sektionswechsel" erforderlich gewesen sei und im Semester dem Kläger faktisch bereits Studienarbeiten übertragen worden waren, behaupten aber nicht, dass dies Folge einer formellen Aufnahme gewesen sei. Das verwundert nicht, denn der Kläger selbst beharrt mit seiner Beschwerde darauf, dass eine solche Aufnahme nicht erforderlich gewesen sei.
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b) Auch trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht aus der Anordnung über das Forschungsstudium in der DDR einen Schluss gezogen hat, der schlechthin nicht gezogen werden konnte. Im Gegenteil geht die Anordnung ersichtlich von der Notwendigkeit einer Aufnahme in das Forschungsstudium aus und sieht in § 4 Abs. 1 Satz 2 sogar den Abschluss eines Ausbildungsvertrages vor, den der Kläger nicht geschlossen hat. Die Notwendigkeit einer Immatrikulation bestätigen auch universitäre Stellen in ihren Äußerungen, wie der Stellvertretende Direktor für Erziehung und Ausbildung Dr. A. im Antrag vom 5. Oktober 1976 sowie der Direktor für Studienangelegenheiten im Ablehnungsschreiben vom 5. November 1976. Deshalb wäre auch der Vorwurf, der Würdigung des Verwaltungsgerichts liege ein Mangel richterlicher Überzeugungsbildung zugrunde, nicht gerechtfertigt.
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c) Geht es mithin um die Frage, ob der Kläger eine verfestigte Position als Forschungsstudent inne hatte, kommt es auf die durch schriftliche Erklärungen bezeichneten Einschätzungen der benannten Zeugen nicht an. Insofern kann auch nicht von einer Vorwegnahme der Beweiswürdigung gesprochen werden. Ein Zeugenbeweis wird nicht dadurch unzulässig verfrüht gewürdigt, dass das Gericht Entscheidungserheblichkeit der in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen verfahrensfehlerfrei verneint. Aus demselben Grund liegt die behauptete Gehörsverletzung nicht vor; denn die Ablehnung der beantragten Beweiserhebung findet im Prozessrecht eine hinreichende Stütze (vgl. Beschluss vom 14. Oktober 2004 a.a.O.).
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2. Das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen nach § 580 ZPO wegen einer - vermeintlich - falschen Stellungnahme des Professors Dr. L. vom 24. August 1999, die ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG rechtfertigen könnte, ist nach dem Vorstehenden nicht dargetan. Allein aus dem Umstand, dass sich Erklärungen von Zeugen widersprechen, lässt sich keine vorsätzliche oder fahrlässige Falschaussage im Sinne des § 580 ZPO folgern.

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
Die Restitutionsklage findet statt:
- 1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; - 2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; - 3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; - 4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; - 5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; - 6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; - 7.
wenn die Partei - a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder - b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
- 8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben
- 1.
durch Geburt (§ 4), - 2.
durch Erklärung (§ 5), - 3.
durch Annahme als Kind (§ 6), - 4.
durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), - 5.
durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).
(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Die Restitutionsklage findet statt:
- 1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; - 2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; - 3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; - 4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; - 5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; - 6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; - 7.
wenn die Partei - a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder - b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
- 8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
Die Restitutionsklage findet statt:
- 1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; - 2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; - 3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; - 4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; - 5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; - 6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; - 7.
wenn die Partei - a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder - b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
- 8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.