Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Aug. 2010 - 3 C 28/09
Gericht
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte den Klägern zu Recht die Behandlung nach der Synergetik-Methode als unerlaubte Ausübung der Heilkunde untersagt hat.
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Der Kläger versteht sich als Begründer dieser Methode. An seinem Wohnsitz in Hessen betreibt er seit den 1980er Jahren ein Synergetik-Institut, das Therapien und Ausbildungskurse anbietet. Nach Eigendarstellungen in Broschüren und im Internet beruht die Methode auf der mathematischen Beschreibung der Selbstorganisation makroskopischer Systeme durch den Physiker Hermann Haken. Dessen Erkenntnisse seien auf die Selbstorganisationsfähigkeit der Psyche in Tiefenentspannung übertragbar. Dem Klienten werde durch eine Veränderung der neuronalen Informationsstruktur ermöglicht, während einer Innenweltreise den Hintergrund von Krankheiten aufzulösen. Die Synergetik-Therapie sei Anleitung zur Selbstheilung bei nahezu allen seelischen und körperlichen Erkrankungen.
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Die Therapie-Sitzungen verlaufen derart, dass dem Klienten die Augen verbunden werden und er sich auf eine gepolsterte Unterlage legt. Durch das Abspielen meditativer Musik, Vorlesen von Texten, Rückwärtszählen und der Suggestion absteigender Treppen soll ein Zustand der Tiefenentspannung herbeigeführt werden. Der Patient soll auf diese Weise, begleitet von dem Therapeuten, in seine Innenwelt hinabsteigen, um unverarbeitete Erlebnisse und Konflikte durch die innere Konfrontation neu zu gestalten. Durch den Einsatz von Geräuschen und Klängen sollen dramaturgische Effekte erzielt werden; ferner wird ein Plastikschlagstock eingesetzt, um auf innere Bilder einschlagen zu können.
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Gemeinsam mit der Klägerin eröffnete der Kläger Anfang des Jahres 2004 in G. ein Informationscenter für ganzheitliche Therapie, in dem sie die Synergetik-Therapie und das sogenannte Synergetik-Profiling anboten. In einer Broschüre des Centers wird die Synergetik als neue Kraft im Gesundheitswesen bezeichnet, die zu einer Selbstheilung von Krankheiten anleite. Zu dem Synergetik-Profiling heißt es, dass der Kläger seine Erfahrungen mit Rasterfahndungsmethoden als Ingenieur beim Bundeskriminalamt erfolgreich in der Synergetik-Therapie untergebracht habe; für ihn sei es oft ein Leichtes, den Hintergrund von Krankheitsstrukturen mit einem synergetischen Profiling aufzudecken und aufzulösen.
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Der Beklagte untersagte den Klägern mit Bescheiden vom 8. Januar 2004 jeweils unter Androhung eines Zwangsgeldes die selbständige Ausübung der Synergetik-Therapie und des Synergetik-Profilings und forderte sie auf, das Praxisschild zu entfernen sowie die Angebote im Internet zu löschen. Die Tätigkeit der Kläger sei eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 11 des Niedersächsischen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes; denn sie übten Heilkunde ohne die erforderliche Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG) aus. Für die Tiefenentspannung bestünden Kontraindikationen; es könne zu psychischen Veränderungen und Krisensituationen, ggf. auch zu Notfällen bei körperlichen Erkrankungen kommen. Da nach den eigenen Angaben der Kläger 17 % der Klienten körperlich und 26 % psychisch krank seien, bedürfe es zur Verhinderung von Gefahren vor und während der Therapie einer fachkundigen Ausschlusskontrolle, zu der die Kläger mangels Vorbildung außer Stande seien.
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Auf die Widersprüche der Kläger hin hob die Bezirksregierung die Ausgangsbescheide insoweit auf, als den Klägern die Löschung ihrer Angebote im Internet aufgegeben worden war, und wies sie im Übrigen zurück. Die Synergetik-Methode sei als ein der Psychotherapie ähnliches Verfahren einzustufen, das fließende Übergänge zur hypnotischen Induktion enthalte. Es ähnele dem psychotherapeutischen Verfahren des katathymen Bilderlebens. Ohne fachkundige Begleitung könne es dabei zu Komplikationen bis hin zum Auftreten psychotischer Schübe kommen. Die Durchführung der Therapie verursache zudem mittelbare Gesundheitsgefahren, indem eine Hintergrundauflösung statt einer Bekämpfung der Krankheit durch Ärzte empfohlen werde.
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Mit ihren Klagen haben die Kläger geltend gemacht, die Synergetik-Methode arbeite nicht mit Suggestionen und Hypnose. Das werde durch eine Stellungnahme des Psychologen Prof. Dr. R. bestätigt. Der Vorwurf, nur mit bestimmten Ärzten zusammenzuarbeiten, sei ebenso unzutreffend wie die Annahme, die Synergetik-Therapie sei darauf ausgerichtet, schulmedizinische Behandlungen zu verhindern. Sie teilten zwar den Ansatz, dass eine Krebserkrankung konfliktbedingt sei. Allerdings setze die Synergetik nicht auf natürliche Heilkräfte, sondern fordere den Klienten auf, selbst etwas gegen die Krankheit zu tun. Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass sich die neue Synergetik-Therapie nicht mehr der Behandlung von Krankheiten widme. Um die Trennung von den Synergetik-Profilern zu verdeutlichen, sei ein eigener Berufsverband gegründet worden. Ergänzend haben die Kläger Stellungnahmen des Psychologischen Psychotherapeuten Dr. A. und des Juristen Prof. Dr. H. vorgelegt.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klagen mit Urteilen vom 23. November 2006 abgewiesen. Die Berufungen der Kläger hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteilen vom 18. Juni 2009 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe zu Recht nicht zwischen Synergetik-Therapie und Synergetik-Profiling unterschieden, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der von den Klägern geltend gemachte Unterschied, wonach sich die Synergetik-Therapie nicht mehr mit der Behandlung von Krankheiten befasse, objektiv nicht bestanden habe; vielmehr sei die Therapie als Selbstheilungsmethode und Innovation im Gesundheitswesen dargestellt worden. Erst ab 2005 sei der Synergetik-Therapie eine andere Zielrichtung zugeschrieben worden. Dadurch würden die Untersagungsbescheide weder unbestimmt noch hätten sie sich erledigt; Gegenstand der Untersagungen sei vielmehr die bei Erlass der Bescheide ausgeübte Tätigkeit. Diese stelle eine Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes dar. Anders als bei Wunder- oder Geistheilern berufe sich die Synergetik-Methode auf naturwissenschaftliche Zusammenhänge, die sie auf die Heilung von Krankheiten übertrage. Ungeachtet der Bezeichnung als Selbstheilungsmethode würden die Kläger tätig, indem sie die Patienten während der Therapie anleiteten, um den behaupteten Selbstorganisationsprozess in Gang zu setzen. Von der Methode gingen unmittelbare Gefahren aus. Nach den vorliegenden fachwissenschaftlichen Stellungnahmen sei davon auszugehen, dass jedenfalls bei bestimmten psychischen Erkrankungen Kontraindikationen bestünden. Dabei gehe es nicht um eine bloß theoretische oder geringfügige Gefahr; denn die Kläger wendeten sich gerade auch an Personen mit psychischen Problemen. Dass es nach ihren Angaben trotz jahrelanger Anwendung der Methode bislang nicht zu Schäden gekommen sei, schließe eine unmittelbare Gefahr nicht aus. Die Behauptung sei objektiv nicht nachprüfbar und im Übrigen auch deshalb zweifelhaft, weil die Therapeuten mangels medizinischer Kenntnisse nicht in der Lage seien, die Folgen ihrer Tätigkeit zu erkennen. Die Behandlung sei ferner mittelbar gefährlich, weil sie diejenigen, die daran glaubten, von einem möglicherweise notwendigen Arztbesuch abhalten könne. Die Kläger verträten die Auffassung, dass eine wahre Heilung nicht durch schulmedizinische Behandlung erfolgen könne, sondern durch die von ihnen propagierte Hintergrundauflösung. Zwar behaupteten die Kläger, auf eine Zusammenarbeit mit allen Ärzten hinzuwirken; auch enthielten die Patienteninformationsblätter Hinweise auf die Notwendigkeit, gegebenenfalls ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Darin liege jedoch nur der Versuch, sich von einer heilkundlichen Tätigkeit abzugrenzen, ohne den Anspruch aufzugeben, Krankheiten besser als die Schulmedizin heilen zu können. Das Verbot sei ein verhältnismäßiges Mittel zum Schutz der Bevölkerung. Durch die Heilpraktikerprüfung könne sichergestellt werden, dass die Kläger keinen Fehlvorstellungen im medizinischen Bereich erlägen. Das Verbot sei schließlich ermessensfehlerfrei ergangen.
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Mit ihren Revisionen rügen die Kläger, das Berufungsgericht habe einen unzutreffenden Beurteilungszeitpunkt zugrunde gelegt, indem es auf die letzte Behördenentscheidung abgestellt habe. Wegen der Ausstrahlungswirkung des Art. 12 GG hätte es die Entwicklung bis zur mündlichen Verhandlung berücksichtigen müssen. Dass für gewerberechtliche Untersagungen mittlerweile anderes gelte, beruhe allein auf dem Umstand, dass dort ein Wiedererteilungsverfahren eingeführt worden sei, in dem nachträgliche Umstände Berücksichtigung fänden. Das Berufungsgericht hätte deshalb einbeziehen müssen, dass sich die "neue" Synergie-Therapie nicht mehr der Behandlung kranker Menschen widme und deshalb keine Gefahr für die Volksgesundheit bedeute. Im Übrigen sei auch die Annahme unzutreffend, dass zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung keine Unterschiede bestanden hätten. Bereits der Bescheid habe zwischen der Synergetik-Therapie und dem Profiling differenziert. Das Berufungsgericht habe einen anderen Sachverhalt als die Behörde zugrunde gelegt; das führe zu einer unzulässigen Wesensänderung des Bescheids und zu einer Verletzung des Bestimmtheitsgebots aus § 37 Abs. 1 VwVfG. Die Klägerin macht ergänzend geltend, nur die Synergetik-Therapie anzuwenden, die auch gesunden Menschen nutzen könne. Zur Frage der unmittelbaren Gefahr habe das Berufungsgericht in beiden Verfahren den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt. Es hätte klären müssen, ob die synergetische Behandlung mit ähnlich invasiven oder suggestiven Techniken arbeite wie die medizinische Hypnose oder das katathyme Bilderleben. Dazu sei in den Vorinstanzen umfangreich vorgetragen, es seien Privatgutachten vorgelegt und die Einholung weiterer Sachverständigengutachten gefordert worden. Indem das Berufungsgericht die Ausführungen der Gutachter nicht berücksichtigt und ohne Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens entschieden habe, verstoße es gegen § 86 VwGO. Auch bei der Annahme mittelbarer Gefahren habe es seine Sachaufklärungspflicht verletzt. Ohne Parteivernehmung hätte nicht auf ihre mangelnde Bereitschaft geschlossen werden dürfen, zur Einholung schulmedizinischer Behandlung zu raten. Das Berufungsgericht habe zugleich gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Ohne einen gerichtlichen Hinweis hätten sie nicht damit rechnen müssen, dass das Gericht die Gefährlichkeit der synergetischen Behandlungsmethode, mithin eine Fachfrage, ohne Einholung einer sachverständigen Bewertung entscheiden würde. Andernfalls hätten sie einen förmlichen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt. Die Notwendigkeit einer Heilpraktikererlaubnis sei zur Abwehr der angenommenen Gefahren zudem ungeeignet. Ebenso wie in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Geist- und Wunderheilern sei auch ihre Tätigkeit durch eine ausgeprägte Medizinferne gekennzeichnet. In einem solchen Fall werde die mittelbare Gefahr, einen Kranken von einem erforderlichen Arztbesuch abzuhalten, nicht etwa verringert, sondern vergrößert, wenn die Tätigkeit als staatlich genehmigter und geprüfter Heilpraktiker ausgeübt werde. Schließlich sei das Verbot nicht erforderlich. Es genüge, ihnen aufzugeben, Klienten nur nach Vorlage einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung zu behandeln und die Klienten anzuhalten, medizinischen Rat in Anspruch zu nehmen. Ein solches Konsiliarverfahren sei für die psychotherapeutische Behandlung ausdrücklich vorgesehen. Die Kläger rügen außerdem, dass die Vollmacht der Vertreterin des Beklagten nicht bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgelegen habe. Das müsse zu einer Zurückverweisung der Sache führen.
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Der Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.
Entscheidungsgründe
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Die Revisionen sind unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen kein Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO.
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1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Klagen als Anfechtungsklagen statthaft sind. Der von den Klägern geltend gemachte Umstand, dass die "neue" Synergetik-Therapie nicht mehr der Behandlung von Krankheiten diene, führt nicht dazu, dass sich der Streit um die Aufhebung der Untersagungsverfügungen teilweise - hinsichtlich der untersagten Ausübung der Synergetik-Therapie - in der Hauptsache erledigt hätte. Den Klägern ist durch die angegriffenen Bescheide eine bestimmte Tätigkeit untersagt worden, nämlich die Ausübung der Synergetik-Therapie und des Synergetik-Profilings in der zum Zeitpunkt der Untersagung praktizierten Form. Die Rechtmäßigkeit der Untersagung dieser konkreten Tätigkeit bildet den Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Dass die Kläger die Untersagungsverfügungen während des Verfahrens möglicherweise befolgen, indem sie die ihnen untersagte Tätigkeit vorerst einstellen und eine andere Tätigkeit aufnehmen, lässt die auf Dauer angelegte Rechtswirkung der Bescheide nicht entfallen. Die streitgegenständliche Anwendung der Synergetik-Methode, die die Kläger wiederaufnehmen könnten, bleibt ihnen weiterhin untersagt. Aus dem gleichen Grund ist eine Erledigung nicht durch die Schließung des Informationscenters in G. und die Entfernung des dortigen Praxisschildes eingetreten.
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2. Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass die Untersagungsbescheide des Beklagten in Gestalt der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung rechtmäßig sind und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzen.
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Die Bescheide stützen sich auf die gefahrenabwehrrechtliche Generalklausel des § 11 des Niedersächsischen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes. Danach können die Verwaltungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht weitere Vorschriften die Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei besonders regeln. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsnorm bejaht. Die Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts ist grundsätzlich Sache der Landesgerichte. Das Revisionsgericht hat nur zu überprüfen, ob bei der Anwendung und Auslegung des Landesrechts das höherrangige Bundesrecht beachtet worden ist. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt ferner eine bundesrechtliche Frage, die für die nach irrevisiblem Recht zu treffende Entscheidung vorgreiflich ist.
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a) Hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes hat das Berufungsgericht angenommen, dass die von den Klägern angeführte "neue" Synergetik-Methode, die nicht mehr der Behandlung von Krankheiten diene, für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide nicht entscheidungserheblich sei. Dagegen ist auch im Lichte des Grundrechts der Kläger aus Art. 12 Abs. 1 GG nichts zu erinnern. Es ist zwar richtig, dass ein effektiver Schutz der Berufsfreiheit gebieten kann, im gerichtlichen Verfahren auch nachträglich eingetretene Umstände in Rechnung zu stellen, die zur Rechtswidrigkeit einer ursprünglich rechtmäßigen Untersagungsverfügung führen, soweit deren Berücksichtigung nicht einem gesonderten Wiedererteilungsverfahren vorbehalten ist. Das kann die tatsächlichen Voraussetzungen für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit betreffen, etwa die zwischenzeitliche Wiedererlangung einer zunächst entfallenen persönlichen Eignung oder Zuverlässigkeit, oder die rechtlichen Voraussetzungen, etwa den zwischenzeitlichen Wegfall einer ursprünglich vorhandenen Rechtsgrundlage für die Untersagung infolge einer Gesetzesänderung (s. dazu das von den Klägern angeführte Urteil vom 5. August 1965 - BVerwG 1 C 69.62 - BVerwGE 22, 16). Um derartige Aspekte geht es hier jedoch nicht. Mit dem Einwand, die "neue" Synergetik-Therapie diene nicht mehr der Krankenbehandlung, machen die Kläger keine nachträglichen Umstände geltend, die die Beurteilung der ihnen durch die angegriffenen Bescheide untersagten Tätigkeit ändern könnten, sondern behaupten lediglich, statt der untersagten nunmehr eine andere Tätigkeit auszuüben. Das berührt nicht die hier zu entscheidende Frage, ob die den Klägern konkret untersagte Tätigkeit (weiterhin) eine unerlaubte Ausübung der Heilkunde darstellt.
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Im Übrigen ergäbe sich selbst bei Mitberücksichtigung der von den Klägern geltend gemachten nachträglichen Umstände keine andere Bewertung. Ausweislich der zu den Akten gereichten Unterlagen über die vielfältigen Internetdarstellungen des Synergetik-Instituts und der Berufsverbände wird auch die Synergetik-Therapie weiterhin als therapeutische Maßnahme bei körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen dargestellt und keine klare Abgrenzung der vermeintlich unterschiedlichen Berufsbilder vorgenommen. Eine solche Abgrenzung wäre den Klägern in der Praxis auch gar nicht möglich, da sie nicht in der Lage sind, zwischen gesunden und kranken Klienten zu unterscheiden.
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b) Die den Klägern untersagte Tätigkeit ist eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes - HeilprG - vom 17. Februar 1939 (RGBl I S. 251, BGBl III 2122-2), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl I S. 2702).
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Ausübung der Heilkunde nach § 1 Abs. 2 HeilprG ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen. Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG fallen darunter nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur solche Heilbehandlungen, die nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse erfordern und gesundheitliche Schäden verursachen können. Ärztliche Fachkenntnisse können erforderlich sein im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit oder auch schon im Hinblick auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf, ohne dass der Patient durch die Verrichtung selbst unmittelbar Schaden nimmt. Auch Tätigkeiten, die für sich gesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzen, fallen unter die Erlaubnispflicht, wenn sie nennenswerte Gesundheitsgefährdungen zur Folge haben können. Dazu zählen auch mittelbare Gefährdungen, wenn durch die Behandlung ein frühzeitiges Erkennen ernster Leiden verzögert wird und die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist. Eine solche Gefahr besteht dann, wenn die in Rede stehende Heilbehandlung als eine die ärztliche Berufsausübung ersetzende Tätigkeit erscheint (vgl. zu alledem Urteile vom 20. Januar 1966 - BVerwG 1 C 73.64 - BVerwGE 23, 140 <146 ff.>, vom 25. Juni 1970 - BVerwG 1 C 53.66 - BVerwGE 35, 308 <311> und vom 11. November 1993 - BVerwG 3 C 45.91 - BVerwGE 94, 269 <274>; Beschluss vom 25. Juni 2007 - BVerwG 3 B 82.06 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 23 Rn. 4; Urteil vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 <346>; Beschluss vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 3 B 39.09 - juris Rn. 3). Je weiter sich dabei das Erscheinungsbild des Heilers von der medizinischen Behandlung entfernt, desto geringer wird das Gefährdungspotential im Hinblick auf mittelbare Gefahren. Wenn Tätigkeiten nicht mehr den Eindruck erwecken, Ersatz für eine medizinische Behandlung sein zu können, weil sie nur auf eine spirituelle Wirkung angelegt sind, unterfallen sie nicht mehr dem Erlaubniszwang des Heilpraktikergesetzes (vgl. zu sog. Geist- oder Wunderheilern BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03 - NJW-RR 2004, 705 f. und vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02 - NJW 2004, 2890 f.; s. hingegen zum Heilmittelwerbeverbot auch für Geistheiler BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2007 - 1 BvR 1226/06 - NJW-RR 2007, 1048).
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aa) Das Berufungsgericht hat seiner Prüfung diese Maßstäbe zugrunde gelegt und zutreffend angewandt. Die Synergetik-Methode, gleich ob als Therapie oder als sog. Profiling, soll Krankheiten heilen oder lindern. Die Methode präsentiert sich als etwas grundsätzlich Neues im Gesundheitswesen, als die "vierte Kraft" im Gesundheitswesen neben Ärzten, Heilpraktikern und Psychotherapeuten sowie als höchste Stufe der Heilung - auf unterster Stufe steht danach die Schulmedizin mit einer bloßen Symptombekämpfung oder -unterdrückung. Dem so vermittelten Eindruck einer Heiltätigkeit können die Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie gäben keine Heilversprechen ab. Die Präsentation der Methode ist vielmehr genau darauf gerichtet. Das zeigt sich beispielhaft an den Aussagen zur Behandlung von Brustkrebserkrankungen. So werden in einer sog. Brustkrebsstudie zahlreiche Beispiele einer Behandlung durch die Synergetik-Therapie vorgestellt, zum Teil mit Ultraschallaufnahmen, die das Verschwinden von Knoten in der Brust nach einigen Synergetik-Sitzungen belegen sollen.
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Anders als sog. Wunder- oder Geistheiler setzt die Methode der Kläger auch nicht auf eine bloß spirituelle oder rituelle Heilung, die sich derart von dem Erscheinungsbild einer medizinischen Behandlung entfernt, dass sie nicht mehr den Eindruck erwecken kann, es handele sich um einen Ersatz für medizinische Betreuung. Vielmehr wird gerade dieser Eindruck erweckt. Das ergibt sich bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild. Der Patient wird in Therapie-Sitzungen behandelt, die durchaus einer psychologischen oder psychotherapeutischen Behandlung ähneln. Es ergibt sich weiter aus der in Anspruch genommenen naturwissenschaftlichen Grundlage der Methode. Vor allem aber stellt sich die Methode als der Schulmedizin überlegen dar, die lediglich Symptome bekämpfe, während die Synergetik den Krankheitshintergrund auflöse. In den Eigendarstellungen wird die Methode der Behandlung durch Ärzte, Heilpraktiker und Psychotherapeuten als Alternative gegenübergestellt ("Heilung versus Selbstheilung"). Auch dies zeigt sich exemplarisch an den Aussagen über die Behandlung von Brustkrebserkrankungen. In den Broschüren wird die Wirksamkeit der schulmedizinischen Behandlung angezweifelt und als lebensgefährlich bezeichnet. Zudem wird die Ansicht vertreten, dass durch die vom Arzt gestellte Diagnose ein Schock ausgelöst werde, der häufig zusätzlich Lungenkrebs erzeuge. Dagegen setzen die Kläger ihre Methode der wahren Heilung, die auf der vermeintlichen Erkenntnis basiert, dass Krebs in der linken Brust in der Regel auf einem Versorgungskonflikt beruhe, in der rechten Brust hingegen auf einem Partnerschaftskonflikt, die jeweils durch die Synergetik-Therapie aufgelöst werden könnten.
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Die Kläger können nicht mit Erfolg geltend machen, die Patienten heilten sich bei ihrer Reise in die Innenwelt selbst. Die Betonung der Selbstheilung, mit der die Kläger den Patienten die Verantwortung für Erfolg oder Misserfolg der Therapie zuweisen, kann nicht verdecken, dass die Methode ohne den Therapeuten nicht durchgeführt werden kann. Dessen Tätigkeit wird unter anderem in den vorgelegten Arbeitsanweisungen für Synergetik-Therapeuten im Einzelnen beschrieben. Der Kläger bietet zudem zahlreiche Kurse an, die gerade zur Ausübung dieser Tätigkeit befähigen sollen.
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Da die Eigendarstellungen der Kläger auch die Synergetik-Therapie als Methode zur Behandlung von Krankheiten präsentiert haben, war für das Berufungsgericht eine ergebnisrelevante Unterscheidung zwischen der Therapie und dem sog. Profiling nicht veranlasst. Es hat wie der Beklagte beide "Therapie-Formen" in den Blick genommen und beide für eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde gehalten. Eine "Wesensänderung" (gemeint ist offenbar eine eigenmächtige Änderung der in Rede stehenden Berufsbilder) oder ein von den Klägern wohl in diesem Zusammenhang gesehener Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz liegt darin nicht.
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bb) Die Einordnung der Synergetik-Methode als erlaubnispflichtige Heiltätigkeit hängt somit von der Einschätzung der mit dieser Tätigkeit verbundenen Risiken ab. Dies betrifft die Ebene der Tatsachenfeststellung, die nach § 137 Abs. 2 VwGO den Tatsachengerichten vorbehalten ist. Das Berufungsgericht hat sowohl eine unmittelbare als auch eine mittelbare Gesundheitsgefährdung bejaht. Die dagegen erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
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Das Berufungsgericht hat seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nach § 86 VwGO nicht dadurch verletzt, dass es zur Beurteilung der unmittelbaren Gesundheitsgefährdungen keinen (weiteren) Sachverständigen herangezogen hat. Mit dieser Rüge können die Kläger schon deshalb nicht durchdringen, weil sie einen förmlichen Beweisantrag in der Vorinstanz nicht gestellt haben. Ihr Einwand, durch einen unterbliebenen Hinweis des Gerichts darauf, dass es auf der Grundlage des bisherigen Prozessstoffes entscheiden wolle, von einem solchen Antrag abgehalten worden zu sein, ist unbegründet. Das Gericht muss nur auf solche Umstände hinweisen, mit denen auch ein erfahrener Prozessvertreter nicht zu rechnen braucht. Solche Umstände lagen hier nicht vor. Die Frage der Gesundheitsgefährdung hatte im Verfahren breiten Raum eingenommen; von den Beteiligten waren zudem schon verschiedene fachkundliche Stellungnahmen vorgelegt worden. Es war deshalb nicht überraschend, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage dieses Prozessstoffes eine Sachentscheidung treffen würde. Überdies ist die Frage der unmittelbaren und mittelbaren Gefährdung ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht mit den Beteiligten noch einmal näher erörtert worden. Aus dem Umstand, dass das Gericht nach dieser Erörterung die Anträge entgegengenommen und abschließend nur noch die Höhe des Streitwertes angesprochen hat, mussten die Kläger bzw. ihr Prozessbevollmächtigter notwendig folgern, dass es nicht die Absicht hat, von Amts wegen weitere Beweise zu erheben.
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Die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens brauchte sich dem Berufungsgericht auch nicht aufzudrängen. Es ist insbesondere nicht so, dass das Gericht eine Fachfrage selbst beantwortet hat, ohne über die dazu nötige Sachkenntnis zu verfügen. Es hat sich vielmehr auf die bereits vorliegenden sachverständigen Einschätzungen von Prof. Dr. R. und des Psychologischen Sachverständigen der Gutachterstelle Nordrhein, Dr. A., gestützt, sich mit den weiteren von den Klägern vorgelegten Stellungnahmen von Prof. Dr. H. und Prof. Dr. R. auseinandergesetzt und die vom Beklagten vorgelegten fachwissenschaftlichen Informationen sowie die seiner Einschätzung nach überzeugenden amtsärztlichen Erwägungen einbezogen. Auf dieser Grundlage ist es zu der Feststellung gelangt, dass die Synergetik-Therapie jedenfalls bei psychischen Erkrankungen wie Psychosen und Borderline-Erkrankungen kontraindiziert ist und deshalb ihre Anwendung eingedenk der Angabe des Klägers, dass 26 % der Patienten psychisch krank sind, ein nicht unerhebliches Gefahrenmoment darstellt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte sich nur dann aufgedrängt, wenn sich aus den bereits vorliegenden fachlichen Einschätzungen kein plausibles Bild ergeben hätte. Es erscheint indes schon aus der Laiensphäre plausibel, dass das bei der Synergetik-Therapie beabsichtigte "Aufräumen in der Innenwelt" durch die Konfrontation mit unverarbeiteten Erlebnissen und Konflikten angesichts der hervorgerufenen emotionalen Reaktionen ("weinen, schreien, spüren, draufhauen") für Menschen mit bestimmten psychischen Erkrankungen abträglich oder gefährlich sein kann.
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Die Kläger meinen demgegenüber, ein Sachverständigengutachten hätte sich deshalb aufdrängen müssen, weil die Frage ungeklärt geblieben sei, ob die Patienten bei der Synergetik-Therapie ebenso wie bei bestimmten Psychotherapieverfahren in eine Art Hypnose versetzt würden. Diese Frage war für das Berufungsgericht indes nicht entscheidungserheblich. Es hat unabhängig von der "richtigen" Beschreibung des Zustandes der Patienten zwischen Tiefenentspannung und Hypnose oder Trance maßgeblich darauf abgestellt, dass die Behandlung bei bestimmten psychischen Erkrankungen kontraindiziert ist.
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Die von den Klägern erhobene Gehörsrüge greift ebenfalls nicht durch. Das Berufungsgericht hat ihren Sachvortrag und die von ihnen vorgelegten Unterlagen nicht übergangen, sondern lediglich in einem Sinne gewertet, den sie für unzutreffend halten. Damit lässt sich eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht begründen.
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cc) Die unmittelbaren Gefahren begründen die Einordnung der Heiltätigkeit als erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde, ohne dass es noch darauf ankäme, ob von der Tätigkeit auch nennenswerte mittelbare Gesundheitsgefährdungen ausgehen. Auch diese Gefahren hat das Berufungsgericht indes mit Recht bejaht. Nach der Eigendarstellung versteht sich die Synergetik-Therapie als eine Alternative zur üblichen Schulmedizin, welche unfähig zu einer wahren Heilung von Krankheiten sei. Patienten, die sich bereits in ärztlicher Behandlung befinden, wird der Rat erteilt, den Arzt zu wechseln, wenn dieser den Aspekt der Selbstheilung nicht nachvollziehen könne ("denn Sie bekommen ja auch nicht beim Metzger kompetente Antworten auf die Frage nach vegetarischer Ernährung"). Die Kläger stellen demgegenüber in Aussicht, mit der Synergetik-Therapie praktisch jede Art von Erkrankungen körperlicher oder seelischer Art bis hin zu Selbstmordgefährdung im Wege der aktiven Selbstheilung behandeln zu können. Daraus ergeben sich gerade für Patienten, die an ernsthaften Krankheiten leiden, mittelbare Gefahren, weil sie veranlasst werden könnten, allein auf die Wirksamkeit der von den Klägern propagierten Methode zu vertrauen, anstatt sich in ärztliche Behandlung zu begeben.
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Diese Gefahr wird nicht dadurch beseitigt, dass die Kläger die Patienten in einem Informationsblatt darüber informieren, dass sie über keine medizinische Qualifikation verfügten, keine Diagnosen oder Therapien im medizinischen Sinne durchführten und keine Heilkunde ausübten, und auch nicht dadurch, dass ähnliche Aussagen in die sog. Ethik-Richtlinien des Berufsverbandes aufgenommen wurden. Diese Formulierungen dienen ersichtlich nur dem Versuch einer formalen Abgrenzung von einer erlaubnispflichtigen Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes. Sie erwecken auf den Patienten, soweit er sie überhaupt zur Kenntnis nimmt, eher den Eindruck eines typischen Absicherungsvermerks "im Kleingedruckten". Dem entspricht der weitere Hinweis in dem Informationsblatt, dass der Klient - und gerade nicht der Therapeut - die alleinige Verantwortung für die Entscheidung zu tragen habe, ob medizinische Versorgung in Anspruch genommen werde. Für den Patienten enthalten die Hinweise darauf, dass die Synergetik-Therapie keine schulmedizinische Behandlung sei, zudem keine weiterführenden Informationen, sondern wiederholen nur, was sich aus der Eigendarstellung der Synergetik-Therapie ohnehin ergibt. Der die mittelbare Gefahr begründende Anspruch, der schulmedizinischen Behandlung überlegen zu sein und sie ersetzen zu können, wird dadurch nicht aufgegeben. All das hat das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen zutreffend erkannt.
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Die Rüge der Kläger, die Annahme einer mittelbaren Gefahr durch das Berufungsgericht leide an einer mangelnden Sachverhaltsaufklärung, weil keine Parteivernehmung zu ihrer inneren Bereitschaft durchgeführt worden sei, ihren Klienten die Einholung schulmedizinischer Beratung nahezulegen, geht fehl. Weder haben die Kläger solches beantragt noch musste es sich dem Berufungsgericht aufdrängen. Ob nennenswerte mittelbare Gesundheitsgefährdungen anzunehmen sind, kann nur auf Grund einer generalisierenden und typisierenden Betrachtung der in Rede stehenden Tätigkeit beurteilt werden. Maßgebliche Bedeutung haben in diesem Zusammenhang vor allem die Krankheiten, die behandelt werden sollen, und die Erwartungen der Patienten, die sich an die Behandlung knüpfen (Urteil vom 11. November 1993 a.a.O. S. 275). Es kommt deshalb nicht auf eine innere Bereitschaft der Kläger und auch nicht auf ihre Bekundungen im Verfahren an, sondern auf den äußeren Eindruck, der sich aus der Eigendarstellung der Therapie-Methode für die angesprochenen Personenkreise ergibt.
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dd) Die Einordnung der Tätigkeit als erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG dar. Das Ziel des Gesetzes, die Gesundheit der Bevölkerung durch einen Erlaubniszwang für Heilbehandler ohne Bestallung zu schützen, ist durch Art. 12 Abs. 1 GG gedeckt. Die Gesundheit der Bevölkerung ist ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz eine solche subjektive Berufszulassungsschranke nicht außer Verhältnis steht (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84 und 1166/85 - BVerfGE 78, 179 <192>). Der Erlaubnisvorbehalt ist auch im Falle der von den Klägern ausgeübten Tätigkeit geeignet, die festgestellten Gefahren zu verringern. Anders als bei Geist- oder Wunderheilern gehen von der Synergetik-Therapie unmittelbare Gefahren aus, die die Kläger erkennen bzw. vermeiden müssen. Da die Therapieform außerdem nicht bloß den Eindruck einer außerhalb der Heilkunde stehenden eher spirituellen Methode erweckt, sondern sich als wissenschaftlich begründete Alternative zur Schulmedizin versteht, lässt sich die Erwägung des Bundesverfassungsgerichts nicht übertragen, wonach eine Heilpraktikererlaubnis eher die Erwartung verstärke, sich in sachkundige Hände zu begeben, und deshalb für medizinferne Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr ungeeignet sei.
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Ein gleich geeignetes milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Die Verpflichtung, sich zu Beginn einer Behandlung eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen zu lassen und jeden Patienten anzuhalten, ärztlichen Rat in Anspruch zu nehmen, ist kein gleich geeignetes Mittel. Die Kläger müssen, wenn sie Krankheiten behandeln wollen, selbst einschätzen können, ob ihre Methode gefahrlos angewandt werden kann oder ob die Grenzen ihrer Fähigkeiten überschritten sind und ein Arzt eingeschaltet werden muss. Das gilt für die Aufnahme einer Behandlung wie für deren Fortsetzung. Nicht nur zu Beginn einer Therapie, sondern auch im Verlauf der Behandlung können sich Komplikationen ergeben, die die Kläger erkennen und auf die sie gegebenenfalls reagieren müssen. Die dafür erforderlichen Grundkenntnisse und die nötige charakterliche Zuverlässigkeit werden durch die Überprüfung vor Erteilung der Heilpraktikererlaubnis sichergestellt. Der Hinweis der Kläger auf das Konsiliarverfahren im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung liegt neben der Sache. Anders als ein für sein Fachgebiet ausgebildeter und approbierter Psychotherapeut sind die Kläger auf keinem Gebiet medizinisch ausgebildet, nehmen aber für sich in Anspruch, praktisch alle körperlichen und seelischen Krankheiten behandeln zu können. Für ein "Konsiliarverfahren" ist unter diesen Umständen von vornherein kein Raum. Letztlich läuft auch dieser Ansatz der Kläger lediglich darauf hinaus, die Verantwortung für ihr Tun anderen zuzuweisen.
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3. Die Sache ist nicht an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Rüge, der Beklagte sei in den Berufungsverfahren nicht vorschriftsmäßig vertreten gewesen, weil bis zum Erlass der Urteile keine Prozessvollmacht der Behördenvertreterin vorgelegt worden sei, bezeichnet keinen Verfahrensmangel. Lassen sich juristische Personen des öffentlichen Rechts durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten (§ 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO), bedarf es nicht der Vorlage einer Prozessvollmacht; diese Vertreter sind keine Prozessbevollmächtigten (Beschlüsse vom 16. März 1993 - BVerwG 4 B 253.92 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 80 und vom 26. März 1993 - BVerwG 4 NB 45.92 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 63; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 67 Rn. 14). Eine fehlende Terminsvollmacht führt allenfalls dazu, dass der Beklagte so zu behandeln ist, als wenn er die mündliche Verhandlung nicht wahrgenommen hätte. Das hindert das Gericht indes nicht an einer Sachentscheidung (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
- 1.
von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
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von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.