Bundesverwaltungsgericht Urteil, 15. Nov. 2012 - 3 C 12/12

bei uns veröffentlicht am15.11.2012

Tatbestand

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Das klagende Land streitet sich mit der Beklagten und der beigeladenen Bundesanstalt für Immobilienaufgaben um die Zuordnung von Waldflächen, die Bestandteil eines Campingplatzes sind und zu diesem Zweck genutzt werden.

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Ausgangspunkt des Streits ist eine von den Beteiligten als "Preußenvereinbarung" bezeichnete Einigung zwischen dem Bundesfinanzministerium sowie dem Finanzministerium und dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Mai 2000, nach der dem Land das ehemals preußische land- und forstwirtschaftlich genutzte Vermögen nach der 3. Durchführungsverordnung (DVO) zum Treuhandgesetz unter zahlreichen Maßgaben übertragen wird, wobei die unter demselben Datum verfassten Grundsätze des Bundesministeriums der Finanzen zur Übertragung des preußischen Land- und Forstwirtschaftsvermögens (GA Bl. 18) zum Gegenstand der Einigung erklärt werden. In diesen Grundsätzen heißt es unter (2):

"Ausgenommen ist das am 31. Dezember 1994 zu außerland- und -forstwirtschaftlichen Zwecken genutzte und durch die Treuhandliegenschaftsübertragungsverordnung (TreuhLÜV) aus dem Anwendungsbereich der 3. DVO zum Treuhandgesetz herausgenommene Vermögen. In Abgrenzung zur TreuhLÜV sind hiernach solche ehemals preußischen Liegenschaften als land- und forstwirtschaftlich genutztes Vermögen gemäß der 3. DVO zum Treuhandgesetz einzustufen, die entweder einen Bezug zur Land- oder Forstwirtschaft aufweisen oder nur unter Schwierigkeiten aus dem land- oder forstwirtschaftlichen Vermögen herausgelöst werden können.

Demnach werden zu Erholungszwecken genutzte ehemals preußische Liegenschaften, die nach ihrer Lage und Beschaffenheit unter Berücksichtigung der Waldgesetze zugleich als Wald einzustufen sind, dem Land Mecklenburg-Vorpommern übertragen. Ausgenommen sind solche Areale, die - insbesondere unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten - eindeutig nicht (mehr) als Wald zu qualifizieren und dauerhaft für eine andere Nutzung vorgesehen sind. Im Einzelfall ist unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten (z.B. Größe und Lage der Erholungsliegenschaft, Art der Bebauung, gegebenenfalls Bestandsschutz) zu klären, ob in diesen Fällen eine forstliche Nutzung (wieder) herzustellen ist und die Liegenschaft damit dem Land zu übertragen ist. Hierbei sind auch etwaige planungsrechtliche Festlegungen zu berücksichtigen."

3

Der Einigung haben die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS), die BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH und die TLG Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbH zugestimmt (vgl. Pkt. 6 der Einigung).

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Zur Umsetzung der Vereinbarung schlossen die BVVG und das klagende Land eine "Vereinbarung über Vermögenszuordnung", in der die Einzelheiten der Übertragung der Grundstücke sowie das Verfahren geregelt werden.

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Auf Antrag des Bundesvermögensamts Rostock stellte das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit vier Bescheiden vom 18. November 2004 fest, dass die beklagte Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) vorbehaltlich privater Rechte Dritter Eigentümerin von im Einzelnen bezeichneten elf Flurstücken sowie fünf Teilflächen von Flurstücken in der Gemarkung Schwarbe geworden sei. Gleichzeitig hob es im Einvernehmen mit der BVVG insoweit den zu deren Gunsten ergangenen Sammelzuordnungsbescheid des Präsidenten der BvS vom 18. Juni 1996 auf. Zur Begründung der Bescheide bezog sich das Bundesamt auf Art. 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages (EV) und die genannten Vereinbarungen und verwies darauf, dass die Flächen von der Übertragung an das Land ausgenommen seien, weil sie dauerhaft für die Campingplatz-Nutzung vorgesehen und eindeutig nicht mehr als Wald zu qualifizieren seien.

6

Mit seinen dagegen erhobenen Klagen, die das Verwaltungsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, beansprucht der Kläger die zugeordneten Flächen. Er hat sich im Wesentlichen darauf berufen, dass die Flächen Bestandteil eines zu Erholungszwecken genutzten Waldes seien. Im Übrigen hätten sie in der Rechtsträgerschaft des staatlichen Forstwirtschaftsbetriebes gestanden und müssten ihm auch deshalb - entsprechend einer früheren Praxis der Beklagten - zugeordnet werden.

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Demgegenüber hat die Beklagte den Standpunkt vertreten, Bund und Land hätten ihren Streit über die Zuordnung ehemals preußischer Liegenschaften mit der Vereinbarung möglichst umfassend beenden wollen. Deshalb hätten die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse und nicht die frühere Rechtsträgerschaft ausschlaggebend für die Vermögenszuordnung sein sollen. Bei den betreffenden Flächen stehe die gewerbliche Nutzung im Vordergrund.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Für die Zuordnung seien die die Verteilung des öffentlichen Vermögens regelnden Art. 21 und 22 EV vorrangig maßgeblich und nicht die so genannte Preußenvereinbarung. Eine Ausnahme von diesen Bestimmungen könne nur im Falle einer Einigung nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG gemacht werden. Diese Vorschrift sei aber nicht anwendbar, weil die Beteiligten sich gerade nicht über die konkreten Flächen geeinigt hätten, sondern der Streit darüber erst mit den angegriffenen Bescheiden entschieden worden sei. Der Preußenvereinbarung und den vergleichbaren Vereinbarungen mit anderen Ländern habe ohnehin kein konkreter Streit über die Zuordnung eines oder mehrerer Vermögenswerte zugrunde gelegen. Vielmehr sei die Übertragung des land- und forstwirtschaftlichen Preußen-Vermögens im Sinne der 3. Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz (DVO/TreuhG) auf die Länder vorgesehen, um dem Aufwand Rechnung zu tragen, der diesen seit 1991 für die Bewirtschaftung entstanden sei; ferner seien die agrarpolitischen Interessen der Länder an einem Staatswaldanteil berücksichtigt worden. So habe auch der Kläger ausdrücklich erklärt, dass sich die Vertragsparteien lediglich aus Gründen der Verfahrensvereinfachung der Vermögenszuordnung bedient hätten. Durch die Einigung seien somit nur private Eigentumsübertragungsrechte begründet worden, die nach § 2 Abs. 1 Satz 5 VZOG ohne Einfluss auf die Zuordnungsentscheidung seien, sondern eine vorherige Rechtsposition einer der Vertragsparteien im Wege der Vermögenszuordnung voraussetzten. Soweit dem Kläger danach Rechte gegen die Beklagte auf Verschaffung des dieser zugeordneten Eigentums zustünden, habe er diese vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen. Da die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG nicht einschlägig sei, habe die Beklagte einen Bescheid auf der Grundlage der Art. 21 und 22 EV erlassen müssen. Nach diesen Vorschriften habe sie im Ergebnis zu Recht eine Zuordnung an den Kläger abgelehnt. Ob die Feststellung zutreffe, dass die Beigeladene Eigentümerin der Flächen geworden sei, sei für diese Entscheidung irrelevant. Da der Kläger selbst keinen Anspruch habe, werde er nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass ein anderer Dritter richtiger Zuordnungsberechtigter wäre. Ein öffentlicher Restitutionsanspruch stehe dem Kläger schon deswegen nicht zu, weil er keinen entsprechenden Antrag gestellt habe. Dem Kläger stehe aber auch kein Zuordnungsanspruch zu, weil es sich um Finanzvermögen handele, dessen Zuordnung sich nach Art. 22 Abs. 1 EV i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 TreuhG beurteile. Danach komme jedenfalls eine Zuordnung an die Länder nicht in Betracht.

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Mit seiner durch den Senat zugelassenen Revision, mit der er sein Begehren weiterverfolgt, macht der Kläger geltend: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe er einen Zuordnungsanspruch aufgrund der so genannten Preußenvereinbarung. Anhand der vereinbarten Übertragungsvoraussetzungen seien die dem Land zuzuordnenden Flächen individualisierbar. Deshalb sei es der Zuordnungsbehörde möglich, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG "dieser Absprache entsprechende Bescheide" zu erlassen. Diese Vorschrift verlange nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur das Zustandekommen einer irgendwie gearteten Einigung. Dazu zähle nicht zwangsläufig eine Individualisierung des Zuordnungsbegünstigten. Deshalb dürfte auch eine Bezeichnung des konkreten Vermögenswerts in der Einigung selbst nicht zu verlangen sein, solange eine solche Individualisierung mit Hilfe der festgelegten Merkmale möglich sei. Anderenfalls würde sich die Frage, wem dieses Vermögen gemäß Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV und § 11 Abs. 3 VZOG zustehe, neu stellen, und zwar vor dem Hintergrund, dass er - der Kläger -, anders als das Verwaltungsgericht ausführe, einen fristgerechten Restitutionsantrag gestellt habe; denn gerade zur Befriedung des Streits über das Preußenvermögen zwischen dem Bund und den betroffenen Ländern seien die in Rede stehenden Vereinbarungen geschlossen worden. Die dort fixierten Kriterien für die begehrte Zuordnung lägen vor. Die umstrittenen Flächen seien nach § 2 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes rechtlich, aber auch tatsächlich als Wald zu qualifizieren; sie würden auch jetzt noch überwiegend zu Forstwirtschaftszwecken genutzt. Die Feststellung, ob es sich um Wald handele, treffe im Zweifel die oberste Forstbehörde. Ausweislich des Waldverzeichnisses und damit nach Einschätzung der zuständigen Landesbehörde habe die Nutzung als Campingplatz die Waldeigenschaft der Liegenschaften nicht verdrängt.

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Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, und erwidert: In Übereinstimmung mit dem Kläger vertrete sie die Rechtsansicht, dass die umstrittene Vereinbarung eine Einigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG sei. Die vereinbarten Zuordnungskriterien zugunsten des Klägers seien jedoch nicht erfüllt. Sie halte daran fest, dass die Flurstücke wegen ihrer prägenden gewerblichen Nutzung als Campingplatz keine forstwirtschaftliche Nutzfläche im Sinne der 3. DVO/TreuhG seien. Dass sie im Waldverzeichnis des Landes aufgeführt würden, sei insoweit ohne Bedeutung. Vielmehr enthalte die Einigung vom 3. Mai 2000 eigene Kriterien für die Bestimmung der zu übertragenden Flächen. In Zweifelsfällen sehe Ziffer 2 Abs. 2 der Übertragungsgrundsätze eine eigene Regelung vor. Ein Rückgriff auf das Waldverzeichnis sei dort nicht vorgesehen. Ohne Belang sei ebenfalls, dass die oberste Forstbehörde nach § 2 Abs. 4 des Landeswaldgesetzes (LWaldG) im Zweifel feststelle, ob es sich bei Flächen um Wald handele; denn es sei nicht ersichtlich, dass hier eine solche Feststellung getroffen worden sei. Im Übrigen diene eine solche Entscheidung ausschließlich der Klärung von Zweifeln im Rahmen der Anwendung des Waldgesetzes.

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Die Beigeladene hält es für fraglich, ob es sich bei der Preußenvereinbarung um eine Einigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG handele, weil sie von der Vermögenszuordnungsbehörde eine Subsumtion fordere. Demgegenüber gehe das Gesetz davon aus, dass eine Einigung über ein konkretes Grundstück getroffen werde, die von der Zuordnungsstelle ohne Prüfung der zuordnungsrechtlichen Lage in einen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 7 VZOG sofort bestandskräftigen Bescheid gefasst werden könne. Selbst wenn man aber der Auffassung sei, dass die Preußenvereinbarung Grundlage einer einvernehmlichen Zuordnung sein könne, fehle es hier an dem erforderlichen Einvernehmen zugunsten des Klägers; denn es handele sich bei den umstrittenen Flächen nicht um zu Erholungszwecken genutzten Wald, sondern um einen Campingplatz und damit um eine gewerbliche Nutzung. Sie seien demnach gemäß Art. 22 Abs. 1 EV zu Recht dem Bund zugeordnet worden.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist begründet.

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Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht; denn es hat der Einigung zwischen den Beteiligten über das ehemals preußische land- und forstwirtschaftliche Vermögen nach der 3. DVO/TreuhG zu Unrecht die Verbindlichkeit für die Zuordnung der davon erfassten Vermögenswerte abgesprochen. Der Senat kann jedoch mangels der dazu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend darüber entscheiden, ob dem Kläger auf der Grundlage dieser Einigung die umstrittenen Flächen zuzuordnen sind. Das angegriffene Urteil muss daher nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.

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1. Die so genannte Preußenvereinbarung, auf die der Kläger seinen Zuordnungsanspruch stützt, nutzt in zulässiger Weise die Möglichkeiten, die das Vermögenszuordnungsgesetz den Beteiligten des Vermögenszuordnungsverfahrens eröffnet.

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Nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG ergeht bei vorheriger Einigung der Beteiligten, die, ohne Rechte anderer Zuordnungsberechtigter zu verletzen, von den in § 1 genannten Bestimmungen abweichen darf, ein dieser Absprache entsprechender Bescheid. Der Verweis auf die in § 1 VZOG genannten Bestimmungen bedeutet, dass die Einigung nicht mit den materiellen Zuordnungsregeln in Einklang stehen muss. Dies sollte durch die Neufassung der Vorschrift durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2182) ausdrücklich klargestellt werden (vgl. dazu die Materialien zu der Änderung der Bestimmung - BTDrucks 12/6228 S. 108). Die Beteiligten, also die in Betracht kommenden Zuordnungsberechtigten, sollten im Zuordnungsverfahren über die Eigentumszuordnung disponieren dürfen, und zwar frei von den Bindungen des Einigungsvertrages. Damit war und ist es auch keine Voraussetzung mehr für eine solche Einigung, dass Zweifel über die Anwendung der gesetzlichen Zuordnungskriterien bestehen, was bei der bis dahin geltenden Ursprungsregelung in der Fassung des Art. 7 des Hemmnisbeseitigungsgesetzes vom 22. März 1991 (BGBl I S. 766 - seinerzeit § 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG) offenbar nicht unumstritten war (vgl. Schmidt-Räntsch/Hiestand, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Band. 2, § 2 VZOG Rn. 15, und ZIP 1993, 1749 <1753>).

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Eine unmittelbare Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG auf die Preußenvereinbarung scheidet allerdings aus; denn die Vorschrift setzt - wie das Verwaltungsgericht und die Beigeladene zu Recht annehmen - eine abschließende Einigung über die Zuordnung eines konkreten Vermögensgegenstandes voraus und nicht eine bloße Verständigung über die Zuordnungskriterien für eine Vielzahl von Vermögenswerten. Insbesondere der Gesetzeswortlaut spricht dafür, dass die Einigung vollständig sein muss, der Vermögenszuordnungsbescheid also nur noch dazu dienen soll, die von den Beteiligten vereinbarte konkrete Eigentumszuordnung umzusetzen, ohne eigene Regelungen zu treffen. Dies folgt nicht unbedingt daraus, dass der ergehende Bescheid nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG der getroffenen Absprache entsprechen muss; denn dabei kann es sich auch um eine Teilabsprache handeln, die noch Raum für eine Subsumtion und damit für eine materielle Verwaltungsentscheidung lässt. Dass die Einigung vollständig sein soll, wird jedoch durch § 2 Abs. 1 Satz 7 VZOG nahegelegt, wonach der Bescheid in Einigungsfällen sofort bestandskräftig wird, wenn kein Widerrufsvorbehalt vereinbart ist. Die sofortige Bestandskraft des Bescheides setzt aber eine abschließende Verständigung über eine Eigentumsübertragung voraus, also die Einigung über die Zuordnung eines konkreten Vermögenswerts, weil nicht ernstlich angenommen werden kann, dass eine Teileinigung mit einem Rechtsmittelverzicht hinsichtlich des von der Behörde zu entscheidenden Teils einhergehen soll.

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Soweit der Kläger sich für seine gegenteilige Auffassung auf das Urteil des Senats vom 18. Juli 2002 - BVerwG 3 C 30.01 - (Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 13) beruft, wonach selbst die Individualisierung des Zuordnungsberechtigten verzichtbar sei, zieht er aus jener Entscheidung zu weit gehende Schlüsse. Der Senat hat § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG seinerzeit nur deswegen heranziehen können, weil nach dem Verzicht eines von zwei in Betracht kommenden Zuordnungsberechtigten nur ein Prätendent übrig blieb und die Behörde daher keinen Entscheidungsspielraum mehr hatte. So verhält es sich hier gerade nicht; vielmehr wird die Vermögenszuordnungsbehörde durch die Preußenvereinbarung zur echten, die Zuordnungskriterien auf den Einzelfall umsetzenden Entscheidung gezwungen.

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Dass eine unmittelbare Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG nicht in Betracht kommt, bedeutet jedoch keineswegs, dass solche generalisierenden Vereinbarungen im Vermögenszuordnungsrecht nicht zulässig sind und daher keine Bindungswirkung für die Vermögenszuordnungsbehörde äußern. Eine dem Willen des Gesetzgebers gerecht werdende Rechtsanwendung fordert im Gegenteil eine entsprechende Heranziehung dieser Vorschrift auf solche Fälle.

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Eine solche analoge Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG setzt eine Gesetzeslücke, also eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes voraus, die plangemäß durch die herangezogene Norm geschlossen werden kann. Ausgehend von der Ratio der Vorschrift, das Zuordnungsverfahren zu beschleunigen (vgl. Schmitt-Habersack/Dick, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 2 VZOG Rn. 25; Schmidt/Leitschuh, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 2 VZOG Rn. 3), und der zu diesem Zweck erteilten Ermächtigung an die Beteiligten, sich über die Zuordnung auch unter Abweichung von den in § 1 VZOG genannten Bestimmungen zu einigen (vgl. dazu die Gesetzesmaterialien - BTDrucks 12/6228 S. 108), drängt es sich auf, dass der Gesetzgeber die in Rede stehende Regelung auf den Fall einer Verständigung der Beteiligten über die Zuordnungskriterien für eine anhand bestimmter Merkmale umrissene Gruppe von Vermögenswerten erstreckt hätte, hätte er diesen keineswegs fernliegenden Sachverhalt bedacht. Durchgreifende Argumente, die gegen die Annahme einer solchen aus der Sicht des Gesetzgebers bestehenden Lücke und einer folgerichtig vorzunehmenden Lückenschließung sprechen, sind nicht ersichtlich.

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Das Verwaltungsgericht nennt solche Gründe nicht, weil es sich eine Auseinandersetzung mit der Frage einer Analogie von vornherein mit der Annahme versperrt hat, die Beteiligten hätten gar nicht über streitige vermögenszuordnungsrechtliche Ansprüche verfügen wollen, sondern sich der Vermögenszuordnung nur aus Gründen der Vereinfachung bedient. Die in diesem Zusammenhang getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind jedoch sowohl in genereller wie auch in fallbezogener Hinsicht verfehlt.

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Zwar trifft es zu, dass das Bundesfinanzministerium ausweislich des vom Verwaltungsgericht herangezogenen Plenarprotokolls gegenüber dem Bundestag die Übertragung der Grundstücke an die Länder mit den vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen Erwägungen gerechtfertigt hat (vgl. Parlamentarischer Staatssekretär Karl Diller, BT, 44. Sitzung vom 16. Juni 1999, StenBer. S. 3655 B). Allgemein bekannt ist jedoch, dass Ausgangspunkt und Grund der Preußenvereinbarungen mit den neuen Ländern der Streit mit dem Bund über das ehemalige Preußenvermögen war, hinsichtlich dessen sich die neuen Länder als Rechtsnachfolger (Funktionsnachfolger, vgl. § 11 Abs. 3 VZOG) Preußens und damit als restitutionsberechtigt nach Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV wähnen (vgl. Landtag Brandenburg, LTDrucks 2/1585 und 2/2123; Antwort der Bundesregierung auf eine Große Anfrage: Bestandsaufnahme des von der DDR übernommenen Vermögens, BTDrucks 13/2629, S. 14; Rennert, in: Birk/Kunig/Sailer (Hrsg.), Zwischen Abgabenrecht und Verfassungsrecht, 2005, S. 327 ff.; Wittmer, Betrieb und Wirtschaft, 1996, 288 <291>; Eckert, Öffentliches Vermögen der ehemaligen DDR und Einigungsvertrag, Schriftenreihe des BMF, Heft 53, 1994, S. 243 ff.; Hahn, Voraussetzungen und Umfang des Rechtserwerbs nach Art. 21 Abs. 3 Einigungsvertrag und dessen Verhältnis zu den Art. 134 und 135 GG, Rechtsgutachten für das Bundesministerium der Finanzen, Schriftenreihe des BMF, Heft 50, 1993, S. 36 ff., S. 56 ff.; Richter, Die Ansprüche der neuen Bundesländer auf aufgabengerechte Vermögensausstattung und Vermögensrestitution, Baden-Baden, 1. Aufl.,1998, S 165 f.; sowie zu ehemaligem Preußenvermögen, das vor der Überführung in Volkseigentum Reichsvermögen geworden war: Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 57.94 - BVerwGE 99, 283). Diese Streitigkeiten, die mit den Preußenvereinbarungen zwischen dem Bund und den neuen Ländern beigelegt wurden, waren jahrelang Gegenstand der Tagespresse. An dieser allgemeinkundigen Tatsache gehen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Motivation der Beteiligten beim Abschluss der hier maßgeblichen Vereinbarung vorbei.

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Der Streit über das Preußenvermögen erfasste auch die hier betroffenen Flächen; denn der Kläger hatte Restitutionsansprüche für die ehemalige preußische Domäne Schwarbe angemeldet. Zu dieser gehörte offenbar der hier umstrittene Grund und Boden; dies ist jedenfalls von den Beteiligten auch auf Rückfrage in der Revisionsverhandlung nicht bezweifelt worden. Zwar hat das Verwaltungsgericht im Gegensatz dazu ausgeführt, dass der Kläger innerhalb der Ausschlussfrist des § 7 Abs. 3 VZOG keine Restitution beantragt habe. Ausweislich der vom Verwaltungsgericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge hat der Kläger diesen Antrag jedoch mit Schreiben vom 19. Dezember 1995 - eingegangen am 22. Dezember 1995 - und damit innerhalb der durch § 1 der Antragsfristverordnung (AnFrV) vom 14. Juni 1994 (BGBl I S. 1265) bis zum 31. Dezember 1995 verlängerten Antragsfrist gestellt. Da das Verwaltungsgericht den Inhalt der Verwaltungsvorgänge ausdrücklich zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht hat, ist der Senat an die dazu in Widerspruch stehende, aktenwidrige Feststellung nicht gebunden.

23

Zutreffend bleibt allerdings, dass die Vertragspartner der Preußenvereinbarung sich aus Gründen der Verfahrensvereinfachung der Vermögenszuordnung bedient haben. Insoweit deckt sich ihre Motivation aber durchaus mit der des Gesetzgebers bei Schaffung der heute in § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG enthaltenen Regelung. Ausgehend von der Erkenntnis, dass die Verfahrensbeteiligten nach abgeschlossener Zuordnung ohnehin über die ihnen zugeordneten Vermögenswerte verfügen können, hat er Dispositionen bereits im Zuordnungsverfahren zugelassen und damit die Umsetzung solcher Verfügungen in ein und demselben Verfahren ermöglicht. Diese Verfahrensvereinfachung durften auch die Beteiligten der Preußenvereinbarung nutzen; denn es ist nichts dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber für solche generellen Übereinkünfte die Anwendung dieser zuordnungsrechtlichen Regelung hat ausschließen wollen oder gar bewusst ausgeschlossen hat. Vorbehalte könnten sich allenfalls aus der Erwägung ergeben, dass die Behörde durch diese Analogie hinausgehend über das "Programm" des § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG nicht mehr auf einen bloßen Einigungsvollzug, also auf eine bloße Beurkundungsfunktion beschränkt ist, sondern nach wie vor eine materielle Entscheidung zu treffen hat, die sich zudem nicht an gesetzlichen Zuordnungskriterien, sondern an Regelungen auszurichten hat, die ihr die Beteiligten in ihrer generalisierenden Einigung vorgeben. Da der Gesetzgeber den Beteiligten jedoch in § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG die Disposition über konkret bezeichnete Vermögenswerte vollständig - auch in Abweichung von den materiellen Regeln des § 1 VZOG - freigegeben hat, bestehen keine ernstlichen Bedenken dagegen, darin auch eine gesetzliche Ermächtigung der Beteiligten zu sehen, einverständlich die Kriterien festzulegen, nach denen die Behörde eine nach bestimmten Merkmalen bestimmte Gruppe von Vermögenswerten zuordnen soll. Problematisch könnte das erst dann werden, wenn eine solche Einigung nicht mehr auf einen nach seiner Herkunft und Verwendung klar umrissenen Bestand solcher Vermögenswerte beschränkt ist, sondern wegen ihrer gegenständlich weitgreifenden Formulierung faktisch einer Gesetzeskorrektur gleichkäme. Das ist hier nicht ersichtlich.

24

Für die Zulässigkeit einer Analogie spricht zudem, dass derartige, die Beteiligten bindenden Absprachen dem öffentlichen Recht auch sonst keineswegs fremd sind. Dies zeigt der Blick auf das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht und insbesondere auf § 55 VwVfG, dessen weiter Anwendungsbereich auch eine Verständigung zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung über die Abgrenzung konkurrierender Anspruchsberechtigungen erfasst und - insoweit allerdings enger als § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG - unter den dort geregelten Voraussetzungen zulässt.

25

Klarzustellen bleibt, dass § 2 Abs. 1 Satz 7 VZOG, wonach nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG ergehende Bescheide sofort bestandskräftig werden, nicht auf Bescheide anwendbar ist, die unter analoger Heranziehung des Satzes 6 von den Beteiligten vereinbarte generelle Zuordnungskriterien auf den Einzelfall umsetzen. Solche Bescheide bleiben wegen ihres materiellen Regelungsgehalts anfechtbar, die Beteiligten sind aber gehindert, die Rechtswidrigkeit der vereinbarten Zuordnungskriterien zu rügen, es sei denn, sie berufen sich auf einen der Absprache entgegenstehenden Nichtigkeitsgrund.

26

2. Ob dem Kläger bei der gebotenen Anwendung der Preußenvereinbarung die hier umstrittenen Flächen zustehen, kann auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht entschieden werden.

27

Nach der Vereinbarung wird dem Land das ehemals preußische land- und forstwirtschaftlich genutzte Vermögen nach der 3. DVO/TreuhG unter verschiedenen Maßgaben übertragen. Dass es sich bei den Flurstücken um ehemals preußisches Vermögen handelt, hat das Verwaltungsgericht zwar nicht ausdrücklich festgestellt; zwischen den Beteiligten ist jedoch bisher nicht streitig, dass sie zu der ehemaligen preußischen Domäne Schwarbe gehört haben, so dass insoweit kein weiterer Aufklärungsbedarf bestehen dürfte.

28

Ebenso wenig ist bisher festgestellt worden, dass es sich um Vermögen nach der 3. DVO/TreuhG handelt. Aber auch dies ist bislang von keiner Seite in Frage gestellt worden. Da sich die umstrittenen Flurstücke ausweislich der angegriffenen Bescheide teilweise in Rechtsträgerschaft des staatlichen Forstwirtschaftsbetriebes Stralsund und teilweise von Genossenschaften befanden, dürfte davon auszugehen sein, dass es sich um von § 1 und § 3 der Verordnung erfasstes Vermögen handelt. Dafür spricht auch, dass es zunächst durch Sammelzuordnungsbescheid der BVVG zugeordnet worden ist, selbst wenn man in Rechnung stellt, dass bei dieser Sammelzuordnung vom 18. Juni 1996, bei der es sich nicht um eine Vermögenszuordnung im Rechtssinne handelte (vgl. Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 3 C 27.06 - Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 58), vereinzelte Fehlzuweisungen stattgefunden haben.

29

Zu klären bleibt jedoch der Nutzungszweck der umstrittenen Flächen; denn ausgenommen von der Übertragung auf das Land ist nach der Preußenvereinbarung das am 31. Dezember 1994 zu außerland- und -forstwirtschaftlichen Zwecken genutzte und durch die Treuhandliegenschaftsübertragungsverordnung (TreuhLÜV) aus dem Anwendungsbereich der 3. DVO/TreuhG herausgenommene Vermögen. § 1 Abs. 1 TreuhLÜV überträgt die der Treuhandanstalt aufgrund des Treuhandgesetzes und Art. 25 EV zugewiesenen liegenschaftsbezogenen Aufgaben mit Wirkung vom 31. Dezember 1994 auf das Bundesministerium der Finanzen. Von dieser Übertragung nimmt § 1 Abs. 2 Nr. 1 TreuhLÜV die Aufgaben in Bezug auf das in der 3. DVO/TreuhG bestimmte Vermögen aus, soweit dieses nicht am 31. Dezember 1994 Gewerbe-, Wohn- oder anders als durch Kleingartenanlagen Erholungszwecken dient. Diese mit "soweit" eingeleitete Rückausnahme, auf die sich die Preußenvereinbarung bezieht, betrifft daher genau das Vermögen, das in der Vereinbarung zugleich mit Worten als von der Übertragung ausgenommen beschrieben wird, nämlich das zu außerland- und -forstwirtschaftlichen Zwecken genutzte Vermögen. Näher konkretisiert wird dieser Vermögensbegriff durch Abschnitt 2 der Grundsätze zur Übertragung des preußischen Land- und Forstwirtschaftsvermögens, die Bestandteil der Preußenvereinbarung sind. Ob die umstrittenen Flächen, die offenbar im Wald liegen nach der Behauptung des Klägers im Waldverzeichnis aufgeführt sind und zugleich vom Campingplatzbetrieb genutzt werden, unter Anwendung dieser Bestimmungen außerland- und -forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, erfordert tatsächliche Feststellungen, die die Vorinstanz treffen muss. Das Verwaltungsgericht wird dabei auch zu klären haben, ob und inwieweit die waldrechtlichen Vorschriften zur Auslegung der in der Vereinbarung beschriebenen Nutzungszwecke heranzuziehen sind.

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläuf

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(1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensübertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe des Absatzes 5 zuzustellen ist. Der Bescheid kann auch nach Veräußerung des Vermögenswerts ergehen. In diesem Fall ist der Erwerber, bei einem Unternehmen dessen gesetzlicher Vertreter, anzuhören. Der Bescheid kann die ausdrückliche Feststellung enthalten, daß ein Erwerb des zugeordneten Vermögensgegenstandes durch eine Person, die nicht Begünstigte der Zuordnung sein kann, unwirksam ist. Er ergeht ansonsten vorbehaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaberschaft oder sonstiger privater Rechte Dritter oder im einzelnen bezeichneter Beteiligter an dem Vermögensgegenstand. Bei vorheriger Einigung der Beteiligten, die, ohne Rechte anderer Zuordnungsberechtigter zu verletzen, auch von den in § 1 genannten Bestimmungen abweichen darf, ergeht ein dieser Absprache entsprechender Bescheid. In diesen Fällen wird der Bescheid sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.

(1a) Die Feststellung nach § 1 Abs. 1 soll mit der Entscheidung über Ansprüche nach § 1 Abs. 4 verbunden werden. Erfordern Teile der Entscheidung Nachforschungen, die die Bescheidung anderer Teile der Entscheidung nachhaltig verzögern, so können diese, soweit möglich, gesondert beschieden werden. Wird über einen Anspruch entschieden, so überträgt die zuständige Behörde dem Berechtigten das Eigentum vorbehaltlich privater Rechte Dritter. Der Eigentumsübergang wird mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides wirksam. Das Eigentum kann auch nach einer selbständig getroffenen Feststellung nach § 1 Abs. 1 zurückübertragen werden, wenn nicht über das Eigentum an dem Gegenstand verfügt worden und der Erwerber gutgläubig ist.

(2) Ist Gegenstand des Bescheides ein Grundstück oder ein Gebäude, so sind diese in dem Bescheid gemäß § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen; die genaue Lage ist anzugeben. Wird ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten ganz oder teilweise zugeordnet, so ist dem Bescheid ein Plan beizufügen, aus dem sich die neuen Grundstücksgrenzen ergeben. § 113 Abs. 4 des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(2a) Ist ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten zugeordnet oder zuzuordnen, so kann über die Zuordnung auch durch Bescheid mit Zuordnungsplan ganz oder teilweise entschieden werden. Der Bescheid muß dann über die Zuordnung aller oder der jeweiligen Teile des Grundstücks in einem Bescheid entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn mehrere Grundstücke in einem zusammenhängenden Gebiet, die nicht alle der Zuordnung unterliegen müssen, mit abweichenden Grundstücksgrenzen zugeordnet oder zuzuordnen sind. In diesen Fällen sind auch solche Berechtigte, die keinen Antrag gestellt haben, an dem Verfahren zu beteiligen.

(2b) In den Fällen des Absatzes 2a ist dem Bescheid ein Zuordnungsplan beizufügen, der nachweisen muß:

1.
die von dem Zuordnungsplan erfaßten Grundstücke,
2.
die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen,
3.
die jetzigen Eigentümer der neu gebildeten Grundstücke,
4.
die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.
Auf Antrag des Berechtigten sind aus den ihm zukommenden Flächen in dem Zuordnungsplan nach seinen Angaben Einzelgrundstücke zu bilden, die ihm dann als Einzelgrundstücke zuzuordnen sind. Der Zuordnungsplan muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein oder den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 des Bodensonderungsgesetzes entsprechen; § 5 Abs. 5 des Bodensonderungsgesetzes gilt sinngemäß. § 18 Abs. 3 und § 20 des Bodensonderungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß im Falle der ergänzenden Bodenneuordnung allein die Sonderungsbehörde für die Fortschreibung zuständig ist, entsprechend. In einem Zuordnungsbescheid mit Zuordnungsplan in Gebieten des komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungsbaus können dingliche Rechte an Grundstücken im Plangebiet und Rechte an einem ein solches Grundstück belastenden Recht aufgehoben, geändert oder neu begründet werden, soweit dies zur Durchführung oder Absicherung der Zuordnung erforderlich ist.

(2c) Ist über eine Zuordnung nach Absatz 2 Satz 3 durch Aufteilungsplan entschieden worden, so erläßt die zuständige Stelle auf Antrag eines Begünstigten einen Bestätigungsbescheid mit einem der Vermögenszuordnung nach dem Aufteilungsplan entsprechenden Zuordnungsplan nach den Absätzen 2a und 2b.

(3) Der Bescheid wirkt für und gegen alle an dem Verfahren Beteiligten.

(4) Das Verfahren ist auf Antrag eines Beteiligten vorübergehend auszusetzen, wenn diesem die für die Wahrnehmung seiner Rechte erforderliche Sachaufklärung im Einzelfall nicht ohne eine Aussetzung des Verfahrens möglich ist.

(5) Für das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz, § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jedoch nur, wenn die in dessen Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorausgesetzten Umstände nicht später als zwei Jahre nach Eintritt der Bestandskraft eingetreten sind, und für Zustellungen das Verwaltungszustellungsgesetz anzuwenden. Zustellungen sind nach § 4 oder 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes vorzunehmen. Ist der Empfänger einer Zustellung nicht im Inland ansässig oder vertreten, so erfolgt die Zustellung, sofern nicht besondere völkervertragliche Regelungen etwas Abweichendes vorschreiben, nach Absendung einer Abschrift des Bescheides durch Aufgabe des Bescheides zur Post mit Einschreiben; die Zustellung gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der Aufgabe zur Post als erfolgt.

(6) Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

(7) Für Zuordnungsbescheide nach diesem Gesetz findet § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.

(1) Das volkseigene Vermögen ist zu privatisieren. Volkseigenes Vermögen kann auch in durch Gesetz bestimmten Fällen Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern sowie der öffentlichen Hand als Eigentum übertragen werden. Volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen dient, ist durch Gesetz den Gemeinden und Städten zu übertragen.

(2) Der Ministerrat trägt für die Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens die Verantwortung und ist der Volkskammer rechenschaftspflichtig.

(3) Der Ministerrat beauftragt mit der Durchführung der entsprechenden Maßnahmen die Treuhandanstalt.

(4) Die Treuhandanstalt wird nach Maßgabe dieses Gesetzes Inhaber der Anteile der Kapitalgesellschaften, die durch Umwandlung der im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen volkseigenen Kombinate, Betriebe, Einrichtungen und sonstigen juristisch selbständigen Wirtschaftseinheiten (nachfolgend Wirtschaftseinheiten genannt) entstehen oder bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits entstanden sind.

(5) Die Vorschriften dieses Paragraphen finden nicht für volkseigenes Vermögen Anwendung, soweit dessen Rechtsträger

-
der Staat,
-
die Deutsche Post mit ihren Generaldirektionen, die Deutsche Reichsbahn, die Verwaltung von Wasserstraßen, die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes und andere Staatsunternehmen,
-
Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern unterstellte Betriebe oder Einrichtungen,
-
eine Wirtschaftseinheit, für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Liquidationsvermerk im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen wurde,
sind.

(6) Für die Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens in der Land- und Forstwirtschaft ist die Treuhandschaft so zu gestalten, daß den ökonomischen, ökologischen, strukturellen und eigentumsrechtlichen Besonderheiten dieses Bereiches Rechnung getragen wird.

(1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensübertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe des Absatzes 5 zuzustellen ist. Der Bescheid kann auch nach Veräußerung des Vermögenswerts ergehen. In diesem Fall ist der Erwerber, bei einem Unternehmen dessen gesetzlicher Vertreter, anzuhören. Der Bescheid kann die ausdrückliche Feststellung enthalten, daß ein Erwerb des zugeordneten Vermögensgegenstandes durch eine Person, die nicht Begünstigte der Zuordnung sein kann, unwirksam ist. Er ergeht ansonsten vorbehaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaberschaft oder sonstiger privater Rechte Dritter oder im einzelnen bezeichneter Beteiligter an dem Vermögensgegenstand. Bei vorheriger Einigung der Beteiligten, die, ohne Rechte anderer Zuordnungsberechtigter zu verletzen, auch von den in § 1 genannten Bestimmungen abweichen darf, ergeht ein dieser Absprache entsprechender Bescheid. In diesen Fällen wird der Bescheid sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.

(1a) Die Feststellung nach § 1 Abs. 1 soll mit der Entscheidung über Ansprüche nach § 1 Abs. 4 verbunden werden. Erfordern Teile der Entscheidung Nachforschungen, die die Bescheidung anderer Teile der Entscheidung nachhaltig verzögern, so können diese, soweit möglich, gesondert beschieden werden. Wird über einen Anspruch entschieden, so überträgt die zuständige Behörde dem Berechtigten das Eigentum vorbehaltlich privater Rechte Dritter. Der Eigentumsübergang wird mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides wirksam. Das Eigentum kann auch nach einer selbständig getroffenen Feststellung nach § 1 Abs. 1 zurückübertragen werden, wenn nicht über das Eigentum an dem Gegenstand verfügt worden und der Erwerber gutgläubig ist.

(2) Ist Gegenstand des Bescheides ein Grundstück oder ein Gebäude, so sind diese in dem Bescheid gemäß § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen; die genaue Lage ist anzugeben. Wird ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten ganz oder teilweise zugeordnet, so ist dem Bescheid ein Plan beizufügen, aus dem sich die neuen Grundstücksgrenzen ergeben. § 113 Abs. 4 des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(2a) Ist ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten zugeordnet oder zuzuordnen, so kann über die Zuordnung auch durch Bescheid mit Zuordnungsplan ganz oder teilweise entschieden werden. Der Bescheid muß dann über die Zuordnung aller oder der jeweiligen Teile des Grundstücks in einem Bescheid entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn mehrere Grundstücke in einem zusammenhängenden Gebiet, die nicht alle der Zuordnung unterliegen müssen, mit abweichenden Grundstücksgrenzen zugeordnet oder zuzuordnen sind. In diesen Fällen sind auch solche Berechtigte, die keinen Antrag gestellt haben, an dem Verfahren zu beteiligen.

(2b) In den Fällen des Absatzes 2a ist dem Bescheid ein Zuordnungsplan beizufügen, der nachweisen muß:

1.
die von dem Zuordnungsplan erfaßten Grundstücke,
2.
die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen,
3.
die jetzigen Eigentümer der neu gebildeten Grundstücke,
4.
die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.
Auf Antrag des Berechtigten sind aus den ihm zukommenden Flächen in dem Zuordnungsplan nach seinen Angaben Einzelgrundstücke zu bilden, die ihm dann als Einzelgrundstücke zuzuordnen sind. Der Zuordnungsplan muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein oder den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 des Bodensonderungsgesetzes entsprechen; § 5 Abs. 5 des Bodensonderungsgesetzes gilt sinngemäß. § 18 Abs. 3 und § 20 des Bodensonderungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß im Falle der ergänzenden Bodenneuordnung allein die Sonderungsbehörde für die Fortschreibung zuständig ist, entsprechend. In einem Zuordnungsbescheid mit Zuordnungsplan in Gebieten des komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungsbaus können dingliche Rechte an Grundstücken im Plangebiet und Rechte an einem ein solches Grundstück belastenden Recht aufgehoben, geändert oder neu begründet werden, soweit dies zur Durchführung oder Absicherung der Zuordnung erforderlich ist.

(2c) Ist über eine Zuordnung nach Absatz 2 Satz 3 durch Aufteilungsplan entschieden worden, so erläßt die zuständige Stelle auf Antrag eines Begünstigten einen Bestätigungsbescheid mit einem der Vermögenszuordnung nach dem Aufteilungsplan entsprechenden Zuordnungsplan nach den Absätzen 2a und 2b.

(3) Der Bescheid wirkt für und gegen alle an dem Verfahren Beteiligten.

(4) Das Verfahren ist auf Antrag eines Beteiligten vorübergehend auszusetzen, wenn diesem die für die Wahrnehmung seiner Rechte erforderliche Sachaufklärung im Einzelfall nicht ohne eine Aussetzung des Verfahrens möglich ist.

(5) Für das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz, § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jedoch nur, wenn die in dessen Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorausgesetzten Umstände nicht später als zwei Jahre nach Eintritt der Bestandskraft eingetreten sind, und für Zustellungen das Verwaltungszustellungsgesetz anzuwenden. Zustellungen sind nach § 4 oder 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes vorzunehmen. Ist der Empfänger einer Zustellung nicht im Inland ansässig oder vertreten, so erfolgt die Zustellung, sofern nicht besondere völkervertragliche Regelungen etwas Abweichendes vorschreiben, nach Absendung einer Abschrift des Bescheides durch Aufgabe des Bescheides zur Post mit Einschreiben; die Zustellung gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der Aufgabe zur Post als erfolgt.

(6) Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

(7) Für Zuordnungsbescheide nach diesem Gesetz findet § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.

(1) Eine Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrages (Restitution) kann unbeschadet der weiteren Voraussetzungen der Artikel 21 und 22 von dem jeweiligen Eigentümer oder Verfügungsberechtigten beansprucht werden. Die Rückübertragung eines Vermögenswertes wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß dieser gemäß § 11 Abs. 2 des Treuhandgesetzes in das Eigentum einer Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Aktien oder Geschäftsanteile sich noch in der Hand der Treuhandanstalt befinden, übergegangen ist. Die Rückübertragung ist ausgeschlossen, wenn

1.
die Vermögensgegenstände bei Inkrafttreten dieser Vorschrift für eine öffentliche Aufgabe entsprechend den Artikeln 21, 26, 27 und 36 des Einigungsvertrages genutzt werden,
2.
die Vermögensgegenstände am 3. Oktober 1990 im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden, für diese konkrete Ausführungsplanungen für die Verwendung im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau vorlagen oder wenn bei diesen die Voraussetzungen des § 1a Abs. 4 Satz 3 gegeben sind,
3.
die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Rückübertragung der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen sind und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückübertragen werden können (betriebsnotwendige Einrichtungen, Grundstücke oder Gebäude),
4.
eine erlaubte Maßnahme (§ 12) durchgeführt wird,
5.
die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert oder Gegenstand des Zuschlags in der Zwangsversteigerung geworden sind; § 878 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit der Anspruch auf Rückübertragung nicht nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, werden Vermögenswerte in dem Zustand übertragen, in dem sie sich im Zeitpunkt des Zuordnungsbescheids (§ 2 Abs. 1a Satz 3) befinden. Ein Ausgleich von Verbesserungen und Verschlechterungen unbeschadet des Satzes 3 findet nicht statt; bereits erfolgte Leistungen bleiben unberührt. Der Verfügungsberechtigte oder Verfügungsbefugte kann von dem Anspruchsberechtigten nach erfolgter Rückübertragung nur Ersatz für nach dem 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung und diesen nur verlangen, soweit sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung noch werthaltig sind. Die bis zur Rückübertragung entstandenen Kosten für die gewöhnliche Erhaltung der Vermögenswerte sowie die bis zu diesem Zeitpunkt gezogenen Nutzungen verbleiben beim Verfügungsberechtigten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Über den Anspruch nach Satz 3 entscheidet die nach § 1 zuständige Behörde durch gesonderten Bescheid. Vergleiche sind unbeschadet des § 2 Abs. 1 Satz 2 zulässig. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten tragen der Begünstigte und der Verpflichtete je zur Hälfte; die eigenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

(3) Von dem Inkrafttreten dieser Vorschrift an sind Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrages mit der Maßgabe anzuwenden, daß Rechtsnachfolger die öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, die oder deren Organe seit dem 3. Oktober 1990 die öffentlichen Aufgaben wahrnehmen, welche die Körperschaft des öffentlichen Rechts wahrgenommen hat, die den fraglichen Vermögenswert dem Zentralstaat zur Verfügung gestellt hat.

(1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensübertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe des Absatzes 5 zuzustellen ist. Der Bescheid kann auch nach Veräußerung des Vermögenswerts ergehen. In diesem Fall ist der Erwerber, bei einem Unternehmen dessen gesetzlicher Vertreter, anzuhören. Der Bescheid kann die ausdrückliche Feststellung enthalten, daß ein Erwerb des zugeordneten Vermögensgegenstandes durch eine Person, die nicht Begünstigte der Zuordnung sein kann, unwirksam ist. Er ergeht ansonsten vorbehaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaberschaft oder sonstiger privater Rechte Dritter oder im einzelnen bezeichneter Beteiligter an dem Vermögensgegenstand. Bei vorheriger Einigung der Beteiligten, die, ohne Rechte anderer Zuordnungsberechtigter zu verletzen, auch von den in § 1 genannten Bestimmungen abweichen darf, ergeht ein dieser Absprache entsprechender Bescheid. In diesen Fällen wird der Bescheid sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.

(1a) Die Feststellung nach § 1 Abs. 1 soll mit der Entscheidung über Ansprüche nach § 1 Abs. 4 verbunden werden. Erfordern Teile der Entscheidung Nachforschungen, die die Bescheidung anderer Teile der Entscheidung nachhaltig verzögern, so können diese, soweit möglich, gesondert beschieden werden. Wird über einen Anspruch entschieden, so überträgt die zuständige Behörde dem Berechtigten das Eigentum vorbehaltlich privater Rechte Dritter. Der Eigentumsübergang wird mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides wirksam. Das Eigentum kann auch nach einer selbständig getroffenen Feststellung nach § 1 Abs. 1 zurückübertragen werden, wenn nicht über das Eigentum an dem Gegenstand verfügt worden und der Erwerber gutgläubig ist.

(2) Ist Gegenstand des Bescheides ein Grundstück oder ein Gebäude, so sind diese in dem Bescheid gemäß § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen; die genaue Lage ist anzugeben. Wird ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten ganz oder teilweise zugeordnet, so ist dem Bescheid ein Plan beizufügen, aus dem sich die neuen Grundstücksgrenzen ergeben. § 113 Abs. 4 des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(2a) Ist ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten zugeordnet oder zuzuordnen, so kann über die Zuordnung auch durch Bescheid mit Zuordnungsplan ganz oder teilweise entschieden werden. Der Bescheid muß dann über die Zuordnung aller oder der jeweiligen Teile des Grundstücks in einem Bescheid entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn mehrere Grundstücke in einem zusammenhängenden Gebiet, die nicht alle der Zuordnung unterliegen müssen, mit abweichenden Grundstücksgrenzen zugeordnet oder zuzuordnen sind. In diesen Fällen sind auch solche Berechtigte, die keinen Antrag gestellt haben, an dem Verfahren zu beteiligen.

(2b) In den Fällen des Absatzes 2a ist dem Bescheid ein Zuordnungsplan beizufügen, der nachweisen muß:

1.
die von dem Zuordnungsplan erfaßten Grundstücke,
2.
die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen,
3.
die jetzigen Eigentümer der neu gebildeten Grundstücke,
4.
die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.
Auf Antrag des Berechtigten sind aus den ihm zukommenden Flächen in dem Zuordnungsplan nach seinen Angaben Einzelgrundstücke zu bilden, die ihm dann als Einzelgrundstücke zuzuordnen sind. Der Zuordnungsplan muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein oder den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 des Bodensonderungsgesetzes entsprechen; § 5 Abs. 5 des Bodensonderungsgesetzes gilt sinngemäß. § 18 Abs. 3 und § 20 des Bodensonderungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß im Falle der ergänzenden Bodenneuordnung allein die Sonderungsbehörde für die Fortschreibung zuständig ist, entsprechend. In einem Zuordnungsbescheid mit Zuordnungsplan in Gebieten des komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungsbaus können dingliche Rechte an Grundstücken im Plangebiet und Rechte an einem ein solches Grundstück belastenden Recht aufgehoben, geändert oder neu begründet werden, soweit dies zur Durchführung oder Absicherung der Zuordnung erforderlich ist.

(2c) Ist über eine Zuordnung nach Absatz 2 Satz 3 durch Aufteilungsplan entschieden worden, so erläßt die zuständige Stelle auf Antrag eines Begünstigten einen Bestätigungsbescheid mit einem der Vermögenszuordnung nach dem Aufteilungsplan entsprechenden Zuordnungsplan nach den Absätzen 2a und 2b.

(3) Der Bescheid wirkt für und gegen alle an dem Verfahren Beteiligten.

(4) Das Verfahren ist auf Antrag eines Beteiligten vorübergehend auszusetzen, wenn diesem die für die Wahrnehmung seiner Rechte erforderliche Sachaufklärung im Einzelfall nicht ohne eine Aussetzung des Verfahrens möglich ist.

(5) Für das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz, § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jedoch nur, wenn die in dessen Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorausgesetzten Umstände nicht später als zwei Jahre nach Eintritt der Bestandskraft eingetreten sind, und für Zustellungen das Verwaltungszustellungsgesetz anzuwenden. Zustellungen sind nach § 4 oder 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes vorzunehmen. Ist der Empfänger einer Zustellung nicht im Inland ansässig oder vertreten, so erfolgt die Zustellung, sofern nicht besondere völkervertragliche Regelungen etwas Abweichendes vorschreiben, nach Absendung einer Abschrift des Bescheides durch Aufgabe des Bescheides zur Post mit Einschreiben; die Zustellung gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der Aufgabe zur Post als erfolgt.

(6) Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

(7) Für Zuordnungsbescheide nach diesem Gesetz findet § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensübertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe des Absatzes 5 zuzustellen ist. Der Bescheid kann auch nach Veräußerung des Vermögenswerts ergehen. In diesem Fall ist der Erwerber, bei einem Unternehmen dessen gesetzlicher Vertreter, anzuhören. Der Bescheid kann die ausdrückliche Feststellung enthalten, daß ein Erwerb des zugeordneten Vermögensgegenstandes durch eine Person, die nicht Begünstigte der Zuordnung sein kann, unwirksam ist. Er ergeht ansonsten vorbehaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaberschaft oder sonstiger privater Rechte Dritter oder im einzelnen bezeichneter Beteiligter an dem Vermögensgegenstand. Bei vorheriger Einigung der Beteiligten, die, ohne Rechte anderer Zuordnungsberechtigter zu verletzen, auch von den in § 1 genannten Bestimmungen abweichen darf, ergeht ein dieser Absprache entsprechender Bescheid. In diesen Fällen wird der Bescheid sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.

(1a) Die Feststellung nach § 1 Abs. 1 soll mit der Entscheidung über Ansprüche nach § 1 Abs. 4 verbunden werden. Erfordern Teile der Entscheidung Nachforschungen, die die Bescheidung anderer Teile der Entscheidung nachhaltig verzögern, so können diese, soweit möglich, gesondert beschieden werden. Wird über einen Anspruch entschieden, so überträgt die zuständige Behörde dem Berechtigten das Eigentum vorbehaltlich privater Rechte Dritter. Der Eigentumsübergang wird mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides wirksam. Das Eigentum kann auch nach einer selbständig getroffenen Feststellung nach § 1 Abs. 1 zurückübertragen werden, wenn nicht über das Eigentum an dem Gegenstand verfügt worden und der Erwerber gutgläubig ist.

(2) Ist Gegenstand des Bescheides ein Grundstück oder ein Gebäude, so sind diese in dem Bescheid gemäß § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen; die genaue Lage ist anzugeben. Wird ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten ganz oder teilweise zugeordnet, so ist dem Bescheid ein Plan beizufügen, aus dem sich die neuen Grundstücksgrenzen ergeben. § 113 Abs. 4 des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(2a) Ist ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten zugeordnet oder zuzuordnen, so kann über die Zuordnung auch durch Bescheid mit Zuordnungsplan ganz oder teilweise entschieden werden. Der Bescheid muß dann über die Zuordnung aller oder der jeweiligen Teile des Grundstücks in einem Bescheid entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn mehrere Grundstücke in einem zusammenhängenden Gebiet, die nicht alle der Zuordnung unterliegen müssen, mit abweichenden Grundstücksgrenzen zugeordnet oder zuzuordnen sind. In diesen Fällen sind auch solche Berechtigte, die keinen Antrag gestellt haben, an dem Verfahren zu beteiligen.

(2b) In den Fällen des Absatzes 2a ist dem Bescheid ein Zuordnungsplan beizufügen, der nachweisen muß:

1.
die von dem Zuordnungsplan erfaßten Grundstücke,
2.
die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen,
3.
die jetzigen Eigentümer der neu gebildeten Grundstücke,
4.
die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.
Auf Antrag des Berechtigten sind aus den ihm zukommenden Flächen in dem Zuordnungsplan nach seinen Angaben Einzelgrundstücke zu bilden, die ihm dann als Einzelgrundstücke zuzuordnen sind. Der Zuordnungsplan muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein oder den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 des Bodensonderungsgesetzes entsprechen; § 5 Abs. 5 des Bodensonderungsgesetzes gilt sinngemäß. § 18 Abs. 3 und § 20 des Bodensonderungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß im Falle der ergänzenden Bodenneuordnung allein die Sonderungsbehörde für die Fortschreibung zuständig ist, entsprechend. In einem Zuordnungsbescheid mit Zuordnungsplan in Gebieten des komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungsbaus können dingliche Rechte an Grundstücken im Plangebiet und Rechte an einem ein solches Grundstück belastenden Recht aufgehoben, geändert oder neu begründet werden, soweit dies zur Durchführung oder Absicherung der Zuordnung erforderlich ist.

(2c) Ist über eine Zuordnung nach Absatz 2 Satz 3 durch Aufteilungsplan entschieden worden, so erläßt die zuständige Stelle auf Antrag eines Begünstigten einen Bestätigungsbescheid mit einem der Vermögenszuordnung nach dem Aufteilungsplan entsprechenden Zuordnungsplan nach den Absätzen 2a und 2b.

(3) Der Bescheid wirkt für und gegen alle an dem Verfahren Beteiligten.

(4) Das Verfahren ist auf Antrag eines Beteiligten vorübergehend auszusetzen, wenn diesem die für die Wahrnehmung seiner Rechte erforderliche Sachaufklärung im Einzelfall nicht ohne eine Aussetzung des Verfahrens möglich ist.

(5) Für das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz, § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jedoch nur, wenn die in dessen Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorausgesetzten Umstände nicht später als zwei Jahre nach Eintritt der Bestandskraft eingetreten sind, und für Zustellungen das Verwaltungszustellungsgesetz anzuwenden. Zustellungen sind nach § 4 oder 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes vorzunehmen. Ist der Empfänger einer Zustellung nicht im Inland ansässig oder vertreten, so erfolgt die Zustellung, sofern nicht besondere völkervertragliche Regelungen etwas Abweichendes vorschreiben, nach Absendung einer Abschrift des Bescheides durch Aufgabe des Bescheides zur Post mit Einschreiben; die Zustellung gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der Aufgabe zur Post als erfolgt.

(6) Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

(7) Für Zuordnungsbescheide nach diesem Gesetz findet § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.

(1) Zur Feststellung, wer in welchem Umfang nach den Artikeln 21 und 22 des Einigungsvertrages, nach diesen Vorschriften in Verbindung mit dem Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660), das nach Anlage II Kapitel IV Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1199) fortgilt, nach dem Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), das nach Artikel 25 des Einigungsvertrages fortgilt, seinen Durchführungsverordnungen und den zur Ausführung dieser Vorschriften ergehenden Bestimmungen sowie nach dem Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz und § 1a Abs. 4 kraft Gesetzes übertragene Vermögensgegenstände erhalten hat, ist vorbehaltlich der Regelung des § 4 zuständig

1.
der Präsident der Treuhandanstalt oder eine von ihm zu ermächtigende Person in den Fällen, in denen der Treuhandanstalt Eigentum oder Verwaltung übertragen ist,
2.
der Oberfinanzpräsident oder eine von ihm zu ermächtigende Person in den übrigen Fällen, namentlich in den Fällen, in denen Vermögenswerte
a)
als Verwaltungsvermögen,
b)
durch Gesetz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 des Treuhandgesetzes Gemeinden, Städten oder Landkreisen,
c)
nach Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages, nach § 1a Abs. 4 sowie nach dem Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz,
d)
nach Artikel 21 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages durch Verwendung für neue oder öffentliche Zwecke
übertragen sind. Sie unterliegen in dieser Eigenschaft nur den allgemeinen Weisungen des Bundesministeriums der Finanzen. Im Falle eines Rechtsstreits über eine Entscheidung der Zuordnungsbehörde richtet sich die Klage gegen den Bund; § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt. Zu Klagen gegen den Bescheid ist auch der Bund befugt. Ist in Gebieten des ehemals komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungsbaus auf der Grundlage eines Aufteilungsplans im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 oder eines Zuordnungsplans im Sinne des § 2 Abs. 2a bis 2c mit der Beteiligung der in § 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Berechtigten begonnen oder dem Präsidenten der Treuhandanstalt durch den Antragsteller der Beginn der Arbeiten an einem Aufteilungs- oder Zuordnungsplan, der dem Oberfinanzpräsidenten vorgelegt werden soll, angezeigt worden, ist der Oberfinanzpräsident oder eine von ihm ermächtigte Person im Sinne des Satzes 1 zuständig.

(2) Für die Feststellung, welches Vermögen im Sinne des Artikels 22 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages Finanzvermögen in der Treuhandverwaltung des Bundes ist, gilt Absatz 1 Nr. 2 entsprechend. Hat der Bundesminister der Finanzen nach Artikel 22 Abs. 2 des Einigungsvertrages die Verwaltung von Finanzvermögen der Treuhandanstalt übertragen, gilt Absatz 1 Nr. 1 entsprechend.

(3) Örtlich zuständig ist der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion, in der der Vermögensgegenstand ganz oder überwiegend belegen ist. Für nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegene Vermögensgegenstände ist der Präsident der Oberfinanzdirektion Berlin zuständig.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung in den Fällen, in denen nach Artikel 21 Abs. 3 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 des Einigungsvertrages an Länder, Kommunen oder andere Körperschaften Vermögenswerte zurückzuübertragen sind, sowie in den Fällen, in denen Vermögenswerte nach § 4 Abs. 2 des Kommunalvermögensgesetzes zu übertragen sind. In den Fällen des Artikels 22 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages ist der Oberfinanzpräsident zuständig.

(5) Bestehen Zweifel darüber, wer nach den Absätzen 1 bis 4 zuständig ist, bestimmt der Bundesminister der Finanzen die zuständige Stelle. Zuständigkeitsvereinbarungen sind zulässig.

(6) Die zuständige Stelle entscheidet auf Antrag eines der möglichen Berechtigten, bei öffentlichem Interesse in den Fällen des Absatzes 1 auch von Amts wegen.

(7) Eine Entscheidung nach diesem Gesetz kann nicht wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen über die Zuständigkeit angefochten werden.

(1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensübertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe des Absatzes 5 zuzustellen ist. Der Bescheid kann auch nach Veräußerung des Vermögenswerts ergehen. In diesem Fall ist der Erwerber, bei einem Unternehmen dessen gesetzlicher Vertreter, anzuhören. Der Bescheid kann die ausdrückliche Feststellung enthalten, daß ein Erwerb des zugeordneten Vermögensgegenstandes durch eine Person, die nicht Begünstigte der Zuordnung sein kann, unwirksam ist. Er ergeht ansonsten vorbehaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaberschaft oder sonstiger privater Rechte Dritter oder im einzelnen bezeichneter Beteiligter an dem Vermögensgegenstand. Bei vorheriger Einigung der Beteiligten, die, ohne Rechte anderer Zuordnungsberechtigter zu verletzen, auch von den in § 1 genannten Bestimmungen abweichen darf, ergeht ein dieser Absprache entsprechender Bescheid. In diesen Fällen wird der Bescheid sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.

(1a) Die Feststellung nach § 1 Abs. 1 soll mit der Entscheidung über Ansprüche nach § 1 Abs. 4 verbunden werden. Erfordern Teile der Entscheidung Nachforschungen, die die Bescheidung anderer Teile der Entscheidung nachhaltig verzögern, so können diese, soweit möglich, gesondert beschieden werden. Wird über einen Anspruch entschieden, so überträgt die zuständige Behörde dem Berechtigten das Eigentum vorbehaltlich privater Rechte Dritter. Der Eigentumsübergang wird mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides wirksam. Das Eigentum kann auch nach einer selbständig getroffenen Feststellung nach § 1 Abs. 1 zurückübertragen werden, wenn nicht über das Eigentum an dem Gegenstand verfügt worden und der Erwerber gutgläubig ist.

(2) Ist Gegenstand des Bescheides ein Grundstück oder ein Gebäude, so sind diese in dem Bescheid gemäß § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen; die genaue Lage ist anzugeben. Wird ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten ganz oder teilweise zugeordnet, so ist dem Bescheid ein Plan beizufügen, aus dem sich die neuen Grundstücksgrenzen ergeben. § 113 Abs. 4 des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(2a) Ist ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten zugeordnet oder zuzuordnen, so kann über die Zuordnung auch durch Bescheid mit Zuordnungsplan ganz oder teilweise entschieden werden. Der Bescheid muß dann über die Zuordnung aller oder der jeweiligen Teile des Grundstücks in einem Bescheid entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn mehrere Grundstücke in einem zusammenhängenden Gebiet, die nicht alle der Zuordnung unterliegen müssen, mit abweichenden Grundstücksgrenzen zugeordnet oder zuzuordnen sind. In diesen Fällen sind auch solche Berechtigte, die keinen Antrag gestellt haben, an dem Verfahren zu beteiligen.

(2b) In den Fällen des Absatzes 2a ist dem Bescheid ein Zuordnungsplan beizufügen, der nachweisen muß:

1.
die von dem Zuordnungsplan erfaßten Grundstücke,
2.
die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen,
3.
die jetzigen Eigentümer der neu gebildeten Grundstücke,
4.
die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.
Auf Antrag des Berechtigten sind aus den ihm zukommenden Flächen in dem Zuordnungsplan nach seinen Angaben Einzelgrundstücke zu bilden, die ihm dann als Einzelgrundstücke zuzuordnen sind. Der Zuordnungsplan muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein oder den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 des Bodensonderungsgesetzes entsprechen; § 5 Abs. 5 des Bodensonderungsgesetzes gilt sinngemäß. § 18 Abs. 3 und § 20 des Bodensonderungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß im Falle der ergänzenden Bodenneuordnung allein die Sonderungsbehörde für die Fortschreibung zuständig ist, entsprechend. In einem Zuordnungsbescheid mit Zuordnungsplan in Gebieten des komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungsbaus können dingliche Rechte an Grundstücken im Plangebiet und Rechte an einem ein solches Grundstück belastenden Recht aufgehoben, geändert oder neu begründet werden, soweit dies zur Durchführung oder Absicherung der Zuordnung erforderlich ist.

(2c) Ist über eine Zuordnung nach Absatz 2 Satz 3 durch Aufteilungsplan entschieden worden, so erläßt die zuständige Stelle auf Antrag eines Begünstigten einen Bestätigungsbescheid mit einem der Vermögenszuordnung nach dem Aufteilungsplan entsprechenden Zuordnungsplan nach den Absätzen 2a und 2b.

(3) Der Bescheid wirkt für und gegen alle an dem Verfahren Beteiligten.

(4) Das Verfahren ist auf Antrag eines Beteiligten vorübergehend auszusetzen, wenn diesem die für die Wahrnehmung seiner Rechte erforderliche Sachaufklärung im Einzelfall nicht ohne eine Aussetzung des Verfahrens möglich ist.

(5) Für das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz, § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jedoch nur, wenn die in dessen Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorausgesetzten Umstände nicht später als zwei Jahre nach Eintritt der Bestandskraft eingetreten sind, und für Zustellungen das Verwaltungszustellungsgesetz anzuwenden. Zustellungen sind nach § 4 oder 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes vorzunehmen. Ist der Empfänger einer Zustellung nicht im Inland ansässig oder vertreten, so erfolgt die Zustellung, sofern nicht besondere völkervertragliche Regelungen etwas Abweichendes vorschreiben, nach Absendung einer Abschrift des Bescheides durch Aufgabe des Bescheides zur Post mit Einschreiben; die Zustellung gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der Aufgabe zur Post als erfolgt.

(6) Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

(7) Für Zuordnungsbescheide nach diesem Gesetz findet § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.

(1) Zur Feststellung, wer in welchem Umfang nach den Artikeln 21 und 22 des Einigungsvertrages, nach diesen Vorschriften in Verbindung mit dem Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660), das nach Anlage II Kapitel IV Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1199) fortgilt, nach dem Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), das nach Artikel 25 des Einigungsvertrages fortgilt, seinen Durchführungsverordnungen und den zur Ausführung dieser Vorschriften ergehenden Bestimmungen sowie nach dem Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz und § 1a Abs. 4 kraft Gesetzes übertragene Vermögensgegenstände erhalten hat, ist vorbehaltlich der Regelung des § 4 zuständig

1.
der Präsident der Treuhandanstalt oder eine von ihm zu ermächtigende Person in den Fällen, in denen der Treuhandanstalt Eigentum oder Verwaltung übertragen ist,
2.
der Oberfinanzpräsident oder eine von ihm zu ermächtigende Person in den übrigen Fällen, namentlich in den Fällen, in denen Vermögenswerte
a)
als Verwaltungsvermögen,
b)
durch Gesetz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 des Treuhandgesetzes Gemeinden, Städten oder Landkreisen,
c)
nach Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages, nach § 1a Abs. 4 sowie nach dem Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz,
d)
nach Artikel 21 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages durch Verwendung für neue oder öffentliche Zwecke
übertragen sind. Sie unterliegen in dieser Eigenschaft nur den allgemeinen Weisungen des Bundesministeriums der Finanzen. Im Falle eines Rechtsstreits über eine Entscheidung der Zuordnungsbehörde richtet sich die Klage gegen den Bund; § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt. Zu Klagen gegen den Bescheid ist auch der Bund befugt. Ist in Gebieten des ehemals komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungsbaus auf der Grundlage eines Aufteilungsplans im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 oder eines Zuordnungsplans im Sinne des § 2 Abs. 2a bis 2c mit der Beteiligung der in § 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Berechtigten begonnen oder dem Präsidenten der Treuhandanstalt durch den Antragsteller der Beginn der Arbeiten an einem Aufteilungs- oder Zuordnungsplan, der dem Oberfinanzpräsidenten vorgelegt werden soll, angezeigt worden, ist der Oberfinanzpräsident oder eine von ihm ermächtigte Person im Sinne des Satzes 1 zuständig.

(2) Für die Feststellung, welches Vermögen im Sinne des Artikels 22 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages Finanzvermögen in der Treuhandverwaltung des Bundes ist, gilt Absatz 1 Nr. 2 entsprechend. Hat der Bundesminister der Finanzen nach Artikel 22 Abs. 2 des Einigungsvertrages die Verwaltung von Finanzvermögen der Treuhandanstalt übertragen, gilt Absatz 1 Nr. 1 entsprechend.

(3) Örtlich zuständig ist der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion, in der der Vermögensgegenstand ganz oder überwiegend belegen ist. Für nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegene Vermögensgegenstände ist der Präsident der Oberfinanzdirektion Berlin zuständig.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung in den Fällen, in denen nach Artikel 21 Abs. 3 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 des Einigungsvertrages an Länder, Kommunen oder andere Körperschaften Vermögenswerte zurückzuübertragen sind, sowie in den Fällen, in denen Vermögenswerte nach § 4 Abs. 2 des Kommunalvermögensgesetzes zu übertragen sind. In den Fällen des Artikels 22 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages ist der Oberfinanzpräsident zuständig.

(5) Bestehen Zweifel darüber, wer nach den Absätzen 1 bis 4 zuständig ist, bestimmt der Bundesminister der Finanzen die zuständige Stelle. Zuständigkeitsvereinbarungen sind zulässig.

(6) Die zuständige Stelle entscheidet auf Antrag eines der möglichen Berechtigten, bei öffentlichem Interesse in den Fällen des Absatzes 1 auch von Amts wegen.

(7) Eine Entscheidung nach diesem Gesetz kann nicht wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen über die Zuständigkeit angefochten werden.

(1) Eine Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrages (Restitution) kann unbeschadet der weiteren Voraussetzungen der Artikel 21 und 22 von dem jeweiligen Eigentümer oder Verfügungsberechtigten beansprucht werden. Die Rückübertragung eines Vermögenswertes wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß dieser gemäß § 11 Abs. 2 des Treuhandgesetzes in das Eigentum einer Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Aktien oder Geschäftsanteile sich noch in der Hand der Treuhandanstalt befinden, übergegangen ist. Die Rückübertragung ist ausgeschlossen, wenn

1.
die Vermögensgegenstände bei Inkrafttreten dieser Vorschrift für eine öffentliche Aufgabe entsprechend den Artikeln 21, 26, 27 und 36 des Einigungsvertrages genutzt werden,
2.
die Vermögensgegenstände am 3. Oktober 1990 im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden, für diese konkrete Ausführungsplanungen für die Verwendung im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau vorlagen oder wenn bei diesen die Voraussetzungen des § 1a Abs. 4 Satz 3 gegeben sind,
3.
die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Rückübertragung der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen sind und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückübertragen werden können (betriebsnotwendige Einrichtungen, Grundstücke oder Gebäude),
4.
eine erlaubte Maßnahme (§ 12) durchgeführt wird,
5.
die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert oder Gegenstand des Zuschlags in der Zwangsversteigerung geworden sind; § 878 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit der Anspruch auf Rückübertragung nicht nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, werden Vermögenswerte in dem Zustand übertragen, in dem sie sich im Zeitpunkt des Zuordnungsbescheids (§ 2 Abs. 1a Satz 3) befinden. Ein Ausgleich von Verbesserungen und Verschlechterungen unbeschadet des Satzes 3 findet nicht statt; bereits erfolgte Leistungen bleiben unberührt. Der Verfügungsberechtigte oder Verfügungsbefugte kann von dem Anspruchsberechtigten nach erfolgter Rückübertragung nur Ersatz für nach dem 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung und diesen nur verlangen, soweit sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung noch werthaltig sind. Die bis zur Rückübertragung entstandenen Kosten für die gewöhnliche Erhaltung der Vermögenswerte sowie die bis zu diesem Zeitpunkt gezogenen Nutzungen verbleiben beim Verfügungsberechtigten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Über den Anspruch nach Satz 3 entscheidet die nach § 1 zuständige Behörde durch gesonderten Bescheid. Vergleiche sind unbeschadet des § 2 Abs. 1 Satz 2 zulässig. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten tragen der Begünstigte und der Verpflichtete je zur Hälfte; die eigenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

(3) Von dem Inkrafttreten dieser Vorschrift an sind Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrages mit der Maßgabe anzuwenden, daß Rechtsnachfolger die öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, die oder deren Organe seit dem 3. Oktober 1990 die öffentlichen Aufgaben wahrnehmen, welche die Körperschaft des öffentlichen Rechts wahrgenommen hat, die den fraglichen Vermögenswert dem Zentralstaat zur Verfügung gestellt hat.

(1) Das Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsvermögen), wird Bundesvermögen, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem Grundgesetz von Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind. Soweit Verwaltungsvermögen überwiegend für Aufgaben des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/des Amtes für Nationale Sicherheit genutzt wurde, steht es der Treuhandanstalt zu, es sei denn, daß es nach dem genannten Zeitpunkt bereits neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken zugeführt worden ist.

(2) Soweit Verwaltungsvermögen nicht Bundesvermögen gemäß Absatz 1 wird, steht es mit Wirksamwerden des Beitritts demjenigen Träger öffentlicher Verwaltung zu, der nach dem Grundgesetz für die Verwaltungsaufgabe zuständig ist.

(3) Vermögenswerte, die dem Zentralstaat oder den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) von einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind, werden an diese Körperschaft oder ihre Rechtsnachfolgerin unentgeltlich zurückübertragen; früheres Reichsvermögen wird Bundesvermögen.

(4) Soweit nach den Absätzen 1 bis 3 oder aufgrund eines Bundesgesetzes Verwaltungsvermögen Bundesvermögen wird, ist es für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben in dem in Artikel 3 genannten Gebiet zu verwenden. Dies gilt auch für die Verwendung der Erlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten.

(1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.

(2) Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger und, soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind, auf die Länder zu übertragen. Der Bund kann auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen.

(3) Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt.

(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Grundgesetzes die Landeszugehörigkeit eines Gebietes geändert, so steht in diesem Gebiete das Vermögen des Landes, dem das Gebiet angehört hat, dem Lande zu, dem es jetzt angehört.

(2) Das Vermögen nicht mehr bestehender Länder und nicht mehr bestehender anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes geht, soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, oder nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgaben dient, auf das Land oder die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes über, die nunmehr diese Aufgaben erfüllen.

(3) Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder geht einschließlich des Zubehörs, soweit es nicht bereits zu Vermögen im Sinne des Absatzes 1 gehört, auf das Land über, in dessen Gebiet es belegen ist.

(4) Sofern ein überwiegendes Interesse des Bundes oder das besondere Interesse eines Gebietes es erfordert, kann durch Bundesgesetz eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden.

(5) Im übrigen wird die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung, soweit sie nicht bis zum 1. Januar 1952 durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Ländern oder Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes erfolgt, durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen des privaten Rechtes gehen auf den Bund über. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das auch Abweichendes bestimmen kann.

(7) Soweit über Vermögen, das einem Lande oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes nach den Absätzen 1 bis 3 zufallen würde, von dem danach Berechtigten durch ein Landesgesetz, auf Grund eines Landesgesetzes oder in anderer Weise bei Inkrafttreten des Grundgesetzes verfügt worden war, gilt der Vermögensübergang als vor der Verfügung erfolgt.

(1) Das Vermögensgesetz sowie Leitungsrechte und die Führung von Leitungen für Ver- und Entsorgungsleitungen, die nicht zugeordnet werden können, bleiben unberührt. Bestehende Leitungen, die nicht zugeordnet sind, sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dem Grundbuchbereinigungsgesetz oder dem in Artikel 233 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Gesetz für die Dauer ihrer derzeitigen Nutzung einschließlich Betrieb und Unterhaltung zu dulden; § 1023 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß; abweichende Vereinbarungen sind zulässig.

(2) Solange über die Zuordnung von Verbindlichkeiten nicht bestandskräftig entschieden ist, kann eine Person, die aus der Zuordnung von Vermögen der früheren Deutschen Demokratischen Republik begünstigt oder verpflichtet sein kann, die Aussetzung gerichtlicher Verfahren verlangen, wenn es auf die Zuordnungslage ankommt und solange das Zuordnungsverfahren betrieben wird.

(3) Anträge nach § 1 Abs. 4 und § 10 können nur bis zum Ablauf des 30. Juni 1994 gestellt werden. Die Frist kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bis längstens zum 31. Dezember 1995 verlängert werden. Ist im Zeitpunkt der Entscheidung ein Antrag nicht gestellt, kann in dem Bescheid gemäß § 2 ein Ausschluß der Restitution (§ 11 Abs. 1) festgestellt werden; die Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.

(4) Ein Zuordnungsbescheid kann auch ergehen, wenn eine unentgeltliche Abgabe von Vermögenswerten an juristische Personen des öffentlichen Rechts auf Grund haushaltsrechtlicher Ermächtigungen erfolgen soll. Jeder Zuordnungsbescheid kann mit Zustimmung des aus ihm Begünstigten geändert werden, wenn die Änderung den in § 1 genannten Vorschriften eher entspricht. § 3 gilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 sinngemäß.

(5) Durch Zuordnungsbescheid nach den §§ 1 und 2 kann, unbeschadet der §§ 4 und 10 des Grundbuchbereinigungsgesetzes, ein Vermögenswert einer Gebietskörperschaft oder einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts oder einer Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Aktien oder Geschäftsanteile sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand einer oder mehrerer Gebietskörperschaften oder der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben befinden, auf eine der vorbezeichneten juristischen Personen oder auf eine öffentlich-rechtliche Stiftung übertragen werden. In diesem Fall bleiben die Vorschriften über die Restitution und des Vermögensgesetzes weiter anwendbar. Die Übertragung ist nur nach Einigung der Beteiligten (§ 2 Abs. 1 Satz 6) möglich; den Antrag kann sowohl die abgebende als auch die aufnehmende juristische Person stellen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten des Präsidenten der Treuhandanstalt und die Zuständigkeiten eines Oberfinanzpräsidenten ganz oder teilweise auf eine andere Behörde des Bundes zu übertragen.

Die in § 7 Abs. 3 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes bestimmte Frist zur Stellung von Anträgen nach § 1 Abs. 4 in Verbindung mit dem Dritten Abschnitt des Vermögenszuordnungsgesetzes auf Restitution wird bis zum 31. Dezember 1995 verlängert.

(1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensübertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe des Absatzes 5 zuzustellen ist. Der Bescheid kann auch nach Veräußerung des Vermögenswerts ergehen. In diesem Fall ist der Erwerber, bei einem Unternehmen dessen gesetzlicher Vertreter, anzuhören. Der Bescheid kann die ausdrückliche Feststellung enthalten, daß ein Erwerb des zugeordneten Vermögensgegenstandes durch eine Person, die nicht Begünstigte der Zuordnung sein kann, unwirksam ist. Er ergeht ansonsten vorbehaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaberschaft oder sonstiger privater Rechte Dritter oder im einzelnen bezeichneter Beteiligter an dem Vermögensgegenstand. Bei vorheriger Einigung der Beteiligten, die, ohne Rechte anderer Zuordnungsberechtigter zu verletzen, auch von den in § 1 genannten Bestimmungen abweichen darf, ergeht ein dieser Absprache entsprechender Bescheid. In diesen Fällen wird der Bescheid sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.

(1a) Die Feststellung nach § 1 Abs. 1 soll mit der Entscheidung über Ansprüche nach § 1 Abs. 4 verbunden werden. Erfordern Teile der Entscheidung Nachforschungen, die die Bescheidung anderer Teile der Entscheidung nachhaltig verzögern, so können diese, soweit möglich, gesondert beschieden werden. Wird über einen Anspruch entschieden, so überträgt die zuständige Behörde dem Berechtigten das Eigentum vorbehaltlich privater Rechte Dritter. Der Eigentumsübergang wird mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides wirksam. Das Eigentum kann auch nach einer selbständig getroffenen Feststellung nach § 1 Abs. 1 zurückübertragen werden, wenn nicht über das Eigentum an dem Gegenstand verfügt worden und der Erwerber gutgläubig ist.

(2) Ist Gegenstand des Bescheides ein Grundstück oder ein Gebäude, so sind diese in dem Bescheid gemäß § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen; die genaue Lage ist anzugeben. Wird ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten ganz oder teilweise zugeordnet, so ist dem Bescheid ein Plan beizufügen, aus dem sich die neuen Grundstücksgrenzen ergeben. § 113 Abs. 4 des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(2a) Ist ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten zugeordnet oder zuzuordnen, so kann über die Zuordnung auch durch Bescheid mit Zuordnungsplan ganz oder teilweise entschieden werden. Der Bescheid muß dann über die Zuordnung aller oder der jeweiligen Teile des Grundstücks in einem Bescheid entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn mehrere Grundstücke in einem zusammenhängenden Gebiet, die nicht alle der Zuordnung unterliegen müssen, mit abweichenden Grundstücksgrenzen zugeordnet oder zuzuordnen sind. In diesen Fällen sind auch solche Berechtigte, die keinen Antrag gestellt haben, an dem Verfahren zu beteiligen.

(2b) In den Fällen des Absatzes 2a ist dem Bescheid ein Zuordnungsplan beizufügen, der nachweisen muß:

1.
die von dem Zuordnungsplan erfaßten Grundstücke,
2.
die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen,
3.
die jetzigen Eigentümer der neu gebildeten Grundstücke,
4.
die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.
Auf Antrag des Berechtigten sind aus den ihm zukommenden Flächen in dem Zuordnungsplan nach seinen Angaben Einzelgrundstücke zu bilden, die ihm dann als Einzelgrundstücke zuzuordnen sind. Der Zuordnungsplan muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein oder den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 des Bodensonderungsgesetzes entsprechen; § 5 Abs. 5 des Bodensonderungsgesetzes gilt sinngemäß. § 18 Abs. 3 und § 20 des Bodensonderungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß im Falle der ergänzenden Bodenneuordnung allein die Sonderungsbehörde für die Fortschreibung zuständig ist, entsprechend. In einem Zuordnungsbescheid mit Zuordnungsplan in Gebieten des komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungsbaus können dingliche Rechte an Grundstücken im Plangebiet und Rechte an einem ein solches Grundstück belastenden Recht aufgehoben, geändert oder neu begründet werden, soweit dies zur Durchführung oder Absicherung der Zuordnung erforderlich ist.

(2c) Ist über eine Zuordnung nach Absatz 2 Satz 3 durch Aufteilungsplan entschieden worden, so erläßt die zuständige Stelle auf Antrag eines Begünstigten einen Bestätigungsbescheid mit einem der Vermögenszuordnung nach dem Aufteilungsplan entsprechenden Zuordnungsplan nach den Absätzen 2a und 2b.

(3) Der Bescheid wirkt für und gegen alle an dem Verfahren Beteiligten.

(4) Das Verfahren ist auf Antrag eines Beteiligten vorübergehend auszusetzen, wenn diesem die für die Wahrnehmung seiner Rechte erforderliche Sachaufklärung im Einzelfall nicht ohne eine Aussetzung des Verfahrens möglich ist.

(5) Für das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz, § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jedoch nur, wenn die in dessen Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorausgesetzten Umstände nicht später als zwei Jahre nach Eintritt der Bestandskraft eingetreten sind, und für Zustellungen das Verwaltungszustellungsgesetz anzuwenden. Zustellungen sind nach § 4 oder 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes vorzunehmen. Ist der Empfänger einer Zustellung nicht im Inland ansässig oder vertreten, so erfolgt die Zustellung, sofern nicht besondere völkervertragliche Regelungen etwas Abweichendes vorschreiben, nach Absendung einer Abschrift des Bescheides durch Aufgabe des Bescheides zur Post mit Einschreiben; die Zustellung gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der Aufgabe zur Post als erfolgt.

(6) Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

(7) Für Zuordnungsbescheide nach diesem Gesetz findet § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.

(1) Zur Feststellung, wer in welchem Umfang nach den Artikeln 21 und 22 des Einigungsvertrages, nach diesen Vorschriften in Verbindung mit dem Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660), das nach Anlage II Kapitel IV Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1199) fortgilt, nach dem Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), das nach Artikel 25 des Einigungsvertrages fortgilt, seinen Durchführungsverordnungen und den zur Ausführung dieser Vorschriften ergehenden Bestimmungen sowie nach dem Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz und § 1a Abs. 4 kraft Gesetzes übertragene Vermögensgegenstände erhalten hat, ist vorbehaltlich der Regelung des § 4 zuständig

1.
der Präsident der Treuhandanstalt oder eine von ihm zu ermächtigende Person in den Fällen, in denen der Treuhandanstalt Eigentum oder Verwaltung übertragen ist,
2.
der Oberfinanzpräsident oder eine von ihm zu ermächtigende Person in den übrigen Fällen, namentlich in den Fällen, in denen Vermögenswerte
a)
als Verwaltungsvermögen,
b)
durch Gesetz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 des Treuhandgesetzes Gemeinden, Städten oder Landkreisen,
c)
nach Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages, nach § 1a Abs. 4 sowie nach dem Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz,
d)
nach Artikel 21 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages durch Verwendung für neue oder öffentliche Zwecke
übertragen sind. Sie unterliegen in dieser Eigenschaft nur den allgemeinen Weisungen des Bundesministeriums der Finanzen. Im Falle eines Rechtsstreits über eine Entscheidung der Zuordnungsbehörde richtet sich die Klage gegen den Bund; § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt. Zu Klagen gegen den Bescheid ist auch der Bund befugt. Ist in Gebieten des ehemals komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungsbaus auf der Grundlage eines Aufteilungsplans im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 oder eines Zuordnungsplans im Sinne des § 2 Abs. 2a bis 2c mit der Beteiligung der in § 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Berechtigten begonnen oder dem Präsidenten der Treuhandanstalt durch den Antragsteller der Beginn der Arbeiten an einem Aufteilungs- oder Zuordnungsplan, der dem Oberfinanzpräsidenten vorgelegt werden soll, angezeigt worden, ist der Oberfinanzpräsident oder eine von ihm ermächtigte Person im Sinne des Satzes 1 zuständig.

(2) Für die Feststellung, welches Vermögen im Sinne des Artikels 22 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages Finanzvermögen in der Treuhandverwaltung des Bundes ist, gilt Absatz 1 Nr. 2 entsprechend. Hat der Bundesminister der Finanzen nach Artikel 22 Abs. 2 des Einigungsvertrages die Verwaltung von Finanzvermögen der Treuhandanstalt übertragen, gilt Absatz 1 Nr. 1 entsprechend.

(3) Örtlich zuständig ist der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion, in der der Vermögensgegenstand ganz oder überwiegend belegen ist. Für nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegene Vermögensgegenstände ist der Präsident der Oberfinanzdirektion Berlin zuständig.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung in den Fällen, in denen nach Artikel 21 Abs. 3 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 des Einigungsvertrages an Länder, Kommunen oder andere Körperschaften Vermögenswerte zurückzuübertragen sind, sowie in den Fällen, in denen Vermögenswerte nach § 4 Abs. 2 des Kommunalvermögensgesetzes zu übertragen sind. In den Fällen des Artikels 22 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages ist der Oberfinanzpräsident zuständig.

(5) Bestehen Zweifel darüber, wer nach den Absätzen 1 bis 4 zuständig ist, bestimmt der Bundesminister der Finanzen die zuständige Stelle. Zuständigkeitsvereinbarungen sind zulässig.

(6) Die zuständige Stelle entscheidet auf Antrag eines der möglichen Berechtigten, bei öffentlichem Interesse in den Fällen des Absatzes 1 auch von Amts wegen.

(7) Eine Entscheidung nach diesem Gesetz kann nicht wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen über die Zuständigkeit angefochten werden.

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.

(1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensübertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe des Absatzes 5 zuzustellen ist. Der Bescheid kann auch nach Veräußerung des Vermögenswerts ergehen. In diesem Fall ist der Erwerber, bei einem Unternehmen dessen gesetzlicher Vertreter, anzuhören. Der Bescheid kann die ausdrückliche Feststellung enthalten, daß ein Erwerb des zugeordneten Vermögensgegenstandes durch eine Person, die nicht Begünstigte der Zuordnung sein kann, unwirksam ist. Er ergeht ansonsten vorbehaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaberschaft oder sonstiger privater Rechte Dritter oder im einzelnen bezeichneter Beteiligter an dem Vermögensgegenstand. Bei vorheriger Einigung der Beteiligten, die, ohne Rechte anderer Zuordnungsberechtigter zu verletzen, auch von den in § 1 genannten Bestimmungen abweichen darf, ergeht ein dieser Absprache entsprechender Bescheid. In diesen Fällen wird der Bescheid sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.

(1a) Die Feststellung nach § 1 Abs. 1 soll mit der Entscheidung über Ansprüche nach § 1 Abs. 4 verbunden werden. Erfordern Teile der Entscheidung Nachforschungen, die die Bescheidung anderer Teile der Entscheidung nachhaltig verzögern, so können diese, soweit möglich, gesondert beschieden werden. Wird über einen Anspruch entschieden, so überträgt die zuständige Behörde dem Berechtigten das Eigentum vorbehaltlich privater Rechte Dritter. Der Eigentumsübergang wird mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides wirksam. Das Eigentum kann auch nach einer selbständig getroffenen Feststellung nach § 1 Abs. 1 zurückübertragen werden, wenn nicht über das Eigentum an dem Gegenstand verfügt worden und der Erwerber gutgläubig ist.

(2) Ist Gegenstand des Bescheides ein Grundstück oder ein Gebäude, so sind diese in dem Bescheid gemäß § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen; die genaue Lage ist anzugeben. Wird ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten ganz oder teilweise zugeordnet, so ist dem Bescheid ein Plan beizufügen, aus dem sich die neuen Grundstücksgrenzen ergeben. § 113 Abs. 4 des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(2a) Ist ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten zugeordnet oder zuzuordnen, so kann über die Zuordnung auch durch Bescheid mit Zuordnungsplan ganz oder teilweise entschieden werden. Der Bescheid muß dann über die Zuordnung aller oder der jeweiligen Teile des Grundstücks in einem Bescheid entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn mehrere Grundstücke in einem zusammenhängenden Gebiet, die nicht alle der Zuordnung unterliegen müssen, mit abweichenden Grundstücksgrenzen zugeordnet oder zuzuordnen sind. In diesen Fällen sind auch solche Berechtigte, die keinen Antrag gestellt haben, an dem Verfahren zu beteiligen.

(2b) In den Fällen des Absatzes 2a ist dem Bescheid ein Zuordnungsplan beizufügen, der nachweisen muß:

1.
die von dem Zuordnungsplan erfaßten Grundstücke,
2.
die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen,
3.
die jetzigen Eigentümer der neu gebildeten Grundstücke,
4.
die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.
Auf Antrag des Berechtigten sind aus den ihm zukommenden Flächen in dem Zuordnungsplan nach seinen Angaben Einzelgrundstücke zu bilden, die ihm dann als Einzelgrundstücke zuzuordnen sind. Der Zuordnungsplan muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein oder den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 des Bodensonderungsgesetzes entsprechen; § 5 Abs. 5 des Bodensonderungsgesetzes gilt sinngemäß. § 18 Abs. 3 und § 20 des Bodensonderungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß im Falle der ergänzenden Bodenneuordnung allein die Sonderungsbehörde für die Fortschreibung zuständig ist, entsprechend. In einem Zuordnungsbescheid mit Zuordnungsplan in Gebieten des komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungsbaus können dingliche Rechte an Grundstücken im Plangebiet und Rechte an einem ein solches Grundstück belastenden Recht aufgehoben, geändert oder neu begründet werden, soweit dies zur Durchführung oder Absicherung der Zuordnung erforderlich ist.

(2c) Ist über eine Zuordnung nach Absatz 2 Satz 3 durch Aufteilungsplan entschieden worden, so erläßt die zuständige Stelle auf Antrag eines Begünstigten einen Bestätigungsbescheid mit einem der Vermögenszuordnung nach dem Aufteilungsplan entsprechenden Zuordnungsplan nach den Absätzen 2a und 2b.

(3) Der Bescheid wirkt für und gegen alle an dem Verfahren Beteiligten.

(4) Das Verfahren ist auf Antrag eines Beteiligten vorübergehend auszusetzen, wenn diesem die für die Wahrnehmung seiner Rechte erforderliche Sachaufklärung im Einzelfall nicht ohne eine Aussetzung des Verfahrens möglich ist.

(5) Für das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz, § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jedoch nur, wenn die in dessen Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorausgesetzten Umstände nicht später als zwei Jahre nach Eintritt der Bestandskraft eingetreten sind, und für Zustellungen das Verwaltungszustellungsgesetz anzuwenden. Zustellungen sind nach § 4 oder 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes vorzunehmen. Ist der Empfänger einer Zustellung nicht im Inland ansässig oder vertreten, so erfolgt die Zustellung, sofern nicht besondere völkervertragliche Regelungen etwas Abweichendes vorschreiben, nach Absendung einer Abschrift des Bescheides durch Aufgabe des Bescheides zur Post mit Einschreiben; die Zustellung gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der Aufgabe zur Post als erfolgt.

(6) Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

(7) Für Zuordnungsbescheide nach diesem Gesetz findet § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.

(1) Die der Treuhandanstalt auf Grund des Treuhandgesetzes und des Artikels 25 des Einigungsvertrages zugewiesenen liegenschaftsbezogenen Aufgaben werden mit Wirkung vom 31. Dezember 1994 auf das Bundesministerium der Finanzen übertragen, das sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem jeweils zuständigen Bundesministerium wahrnimmt.

(2) Von der Aufgabenübertragung nach Absatz 1 ausgenommen sind

1.
die Aufgaben in bezug auf das in der Dritten Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 29. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1333) bestimmte Vermögen, soweit dieses nicht am 31. Dezember 1994 Gewerbe-, Wohn- oder anders als durch Kleingartenanlagen Erholungszwecken dient,
2.
die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus Verträgen über den Verkauf von Grundstücken, die zum Zeitpunkt der Aufgabenübertragung noch nicht vollständig abgewickelt sind, sowie
3.
die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus Verwaltungsvereinbarungen mit den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern oder dem Land Berlin zur Komplementärfinanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von ökologischen Altlasten und von Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelt im Rahmen des § 249h des Arbeitsförderungsgesetzes.