Antragsfristverordnung - AnFrV | § 1
Die in § 7 Abs. 3 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes bestimmte Frist zur Stellung von Anträgen nach § 1 Abs. 4 in Verbindung mit dem Dritten Abschnitt des Vermögenszuordnungsgesetzes auf Restitution wird bis zum 31. Dezember 1995 verlängert.
Referenzen - Gesetze | § 104 SGB 7
§ 104 SGB 7 zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
§ 104 SGB 7 wird zitiert von 1 anderen §§ im Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254).
§ 104 SGB 7 zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.
§ 104 SGB 7 zitiert 1 andere §§ aus dem Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254).
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 104 SGB 7.
(1) Das Vermögensgesetz sowie Leitungsrechte und die Führung von Leitungen für Ver- und Entsorgungsleitungen, die nicht zugeordnet werden können, bleiben unberührt. Bestehende Leitungen, die nicht zugeordnet sind, sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in...