Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Jan. 2013 - 3 B 88/12
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 14. August 2012 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Gründe
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Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, mit dem ein Flurstück, das ihr im Jahre 1994 einvernehmlich zugeordnet worden war, unter Änderung des seinerzeitigen Bescheides dem beigeladenen Land zugeordnet wurde. Zur Begründung der geänderten Vermögenszuordnung wies das Bundesamt darauf hin, dass das zum ehemals preußischen Vermögen gehörende Flurstück mit 60-jährigen Birken bestockt sei, sodass eine kommunale Nutzung am Zuordnungsstichtag, dem 3. Oktober 1990, nicht vorgelegen haben könne. Die Zuordnungsentscheidung zugunsten des Beigeladenen beruhe auf der zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen getroffenen Einigung über eine Regelung für die ehemals preußischen Vermögenswerte. Der Zuordnungsbescheid aus dem Jahre 1994 enthielt bereits einen Vorbehalt im Hinblick auf solche Ansprüche des Beigeladenen. Die maßgeblichen Passagen des Bescheides lauteten:
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"Die Übertragung erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter gemäß § 7 Abs. 1 Vermögenszuordnungsgesetz. Hierzu gehören auch mögliche Ansprüche des Landes Brandenburg auf ehemaliges Eigentum des Staates Preußen.
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Sofern der Rechtsstreit des Landes Brandenburg gegen die Bundesrepublik Deutschland zur Rechtsnachfolge des Eigentums des Staates Preußen zugunsten des Landes Brandenburg entschieden wird, verpflichtet sich das Land Brandenburg, mit der im Bescheid Begünstigten einen langfristigen Pachtvertrag abzuschließen."
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Änderungsbescheid im Ergebnis rechtmäßig sei. Zwar falle das betroffene Flurstück nicht unter das Vermögen, das nach der sogenannten Preußeneinigung dem beigeladenen Land zu übertragen sei; dieses habe jedoch einen Restitutionsanspruch nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Halbs. 1 des Einigungsvertrages - EV - und § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG -, weil der Vermögenswert von dem seinerzeitigen Land Mark Brandenburg, das aus der Provinz Mark Brandenburg hervorgegangen sei, dem Zentralstaat DDR unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sei.
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten Verfahrensfehler sind nicht erkennbar.
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1. Die Klägerin sieht eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO darin, dass das Verwaltungsgericht sich mit einem zentralen rechtlichen Gesichtspunkt ihres Vortrags in den Entscheidungsgründen nicht auseinandergesetzt habe. Sie habe argumentiert, dass es nicht darauf ankomme, ob dem beigeladenen Land unabhängig von der Preußeneinigung ein Restitutionsanspruch an dem umstrittenen Flurstück zustehe, weil in dem zu ihren Gunsten ergangenen Vermögenszuordnungsbescheid geregelt gewesen sei, dass das Land nur dann auf das Flurstück zugreifen könne, wenn es sich insoweit gegenüber dem Bund in der damals laufenden Auseinandersetzung - die später zu der Preußeneinigung geführt hat - durchsetzen würde. Ein weiterer zentraler Aspekt ihres Vortrages sei gewesen, dass der Preußeneinigung schon für sich gesehen zu entnehmen sei, dass der Beigeladene nicht mehr auf Grundstücke zugreifen könne, die im Rahmen der Einigung dem Bund zugesprochen worden seien. Zwar erwähne das Verwaltungsgericht dieses Vorbringen im Tatbestand seines Urteils, es ziehe es aber nicht in Erwägung; denn das setze voraus, dass es in den Entscheidungsgründen verarbeitet werde. Dies sei nicht geschehen.
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Die Gehörsrüge ist nicht berechtigt. Aus den Gründen des angegriffenen Urteils ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass sich das Verwaltungsgericht mit der Argumentation der Klägerin durchaus befasst hat. Unter Abschnitt 2.3.4 der Urteilsbegründung (Seite 26 f. des Entscheidungsabdrucks) behandelt das Verwaltungsgericht die Klausel der Preußeneinigung, nach der das beigeladene Land "keine weiteren Ansprüche auf Vermögenswerte des preußischen Staates oder seiner Untergliederungen" erhebt (Nr. 6 Satz 1 der Einigung). Das Gericht stellt sich auf den Standpunkt, dass diese Klausel sich nur auf das Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen beziehe und keinen Verzicht zugunsten der Klägerin enthalte. Damit hat es zu dem Vortrag der Klägerin, auch aus der Preußeneinigung als solcher ergebe sich bereits, dass das Land nicht mehr auf das umstrittene Grundstück zugreifen könne, zweifelsfrei Stellung bezogen. Diese Stellungnahme erfasst zwar nicht ausdrücklich die vorrangige Argumentation der Klägerin, der Bescheid aus dem Jahre 1994 selbst regele mit Wirkung gegenüber allen Verfahrensbeteiligten, dass die dortige einvernehmliche Zuordnung nur vorbehaltlich solcher Ansprüche des beigeladenen Landes auf ehemals preußische Vermögenswerte gelten solle, hinsichtlich derer es sich in den seinerzeit laufenden Verhandlungen mit dem Bund durchsetzen werde. Dennoch ergibt sich bei zutreffendem Verständnis des Gesamtzusammenhangs der Begründung, dass die Verneinung einer in der Verzichtsklausel der Preußeneinigung enthaltenen "Drittbegünstigung" durch das Gericht zugleich bedeutet, dass es ausgeschlossen sein soll, abweichend davon eine solche Begünstigung der Klägerin dem Vorbehalt zu entnehmen, der dem Bescheid aus dem Jahre 1994 beigefügt war.
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Abgesehen davon geht die gesamte auf das Preußenvermögen zielende Argumentation der Klägerin daran vorbei, dass das Verwaltungsgericht mit seiner das Urteil tragenden Begründung nicht an eine restitutionsbegründende "Schädigung" des preußischen Staates anknüpft, sondern an einen Eigentumsverlust des Landes Mark Brandenburg und einen sich daraus ergebenden Restitutionsanspruch. Selbst wenn der angefochtene Bescheid - was nach der Formulierung des zitierten Vorbehaltes eher fern liegt - alle denkbaren Ansprüche des Beigeladenen auf ehemals preußisches Vermögen ausschließen wollte, soweit es ihm nicht in der Preußeneinigung zugesprochen worden ist, ist dies für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unerheblich; denn danach geht es nicht mehr um die Restitution ehemals preußischen Vermögens, sondern um die Rückgabe von Vermögenswerten der Mark Brandenburg, mögen sie zuvor auch einmal preußisch gewesen sein.
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Scheidet somit eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang aus, kommt aus denselben Gründen der daneben gerügte Verstoß gegen eine ordnungsgemäße richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ebenfalls nicht in Betracht.
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2. Ebenso wenig begründet ist die Nichtzulassungsbeschwerde, soweit die Klägerin die Feststellung des Verwaltungsgerichts als verfahrensfehlerhaft rügt, das betroffene Grundstück habe vor der Überführung in Volkseigentum im Eigentum des früheren Landes Mark Brandenburg gestanden. Auch insoweit liegt weder eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes vor, noch ergibt sich ein Mangel richterlicher Sachaufklärung.
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a) Den Mangel der Überzeugungsbildung und zugleich einen Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sieht die Klägerin darin, dass das Verwaltungsgericht seine Annahme, das Eigentum an dem umstrittenen Flurstück sei im Jahr 1945 auf die Provinz Mark Brandenburg übergegangen, lediglich auf § 1 der Verordnung über den Übergang von Forderungen und anderen Rechten auf die Provinz Mark Brandenburg (Verordnungsblatt der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg 1945, 29) gestützt habe, ohne Feststellungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm zu treffen, insbesondere soweit dort für den Eigentumsübergang auf die Provinz verlangt wird, dass "die Stellen, welche für die Geltendmachung oder Verwaltung dieser Forderungen und anderer Rechte zuständig waren oder die Schuldner innerhalb des jetzigen Gebietes der Provinz Mark Brandenburg ihren Sitz oder Wohnsitz haben oder hatten".
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Der gerügte Verfahrensmangel ist nicht erkennbar. Zweifel an der Anwendbarkeit dieser von ihr selbst ins Gespräch gebrachten Verordnungsbestimmung (vgl. Abschnitt 2.3 ihres Schriftsatzes vom 1. April 2010 - Bl. 129 der VG-Akte) hatte die Klägerin während des Gerichtsverfahrens nur im Hinblick auf deren Rechtsgültigkeit sowie darauf geäußert, dass es nach dem Wortlaut der Bestimmung fraglich sei, ob sie "sachenrechtliches Vermögen" betreffe. Zu den Gültigkeitsbedenken der Klägerin hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich Stellung genommen (vgl. Abschnitt 2.3.3 Absatz 3 der Urteilsgründe - Seite 23 des Urteilsabdrucks). Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage näher einzugehen, ob die Verordnung überhaupt das Eigentumsrecht an Sachen erfasse, war angesichts des vom Verwaltungsgericht zitierten klaren Wortlauts der Norm, die das Eigentum an erster Stelle nennt, entbehrlich. Welche weiteren Voraussetzungen der Norm Zweifel an ihrer Anwendbarkeit im vorliegenden Fall begründen und daher eine ausdrückliche Subsumtion des Sachverhalts unter die betreffenden Tatbestandsmerkmale in der Urteilsbegründung erfordert hätten, legt die Klägerin nicht dar; das ergibt sich auch nicht aus den übrigen Umständen des Verfahrens. Ein Mangel der Überzeugungsbildung ist insoweit ebenso wenig feststellbar wie eine Verletzung der Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
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b) Eine unzureichende richterliche Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO soll nach Auffassung der Klägerin darin begründet liegen, dass das Verwaltungsgericht nicht ermittelt habe, wie sich die genannte Verordnung in der Praxis ausgewirkt habe.
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Zwar trifft es zu, dass solche Ermittlungen dann geboten sind, wenn greifbare Anhaltspunkte für eine von der Vorschrift abweichende Praxis vorhanden sind; denn nach ständiger Rechtsprechung ist bei solchen an einen Eigentumswechsel anknüpfenden vermögensrechtlichen Ansprüchen und damit sowohl für die Beantwortung der Frage, wann sich der frühere Eigentümer als endgültig aus seinem Eigentum verdrängt betrachten durfte, wie für die, wann ein Erwerber eine unangreifbare Eigentumsposition erlangt hatte, maßgebend, wie die einschlägigen Rechtsnormen in der seinerzeitigen Rechtswirklichkeit gehandhabt wurden (grundlegend Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 24.93 – BverwGE 96, 178 <180 ff.> sowie - für die Besatzungszeit - Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 <87 f.>). Solche greifbaren Anhaltspunkte hat die Klägerin jedoch nicht vorgebracht; sie drängen sich auch nicht unabhängig davon auf. Zwar beruft sich die Klägerin darauf, dass die Vorgänge in die Zeit des vollständigen staatlichen und gesellschaftlichen Umbruchs unter Mitwirkung einer Besatzungsmacht fielen, und darauf, dass die erst im Jahre 1952 vorgenommene Änderung des Grundbuchs - ohne Voreintragung der Provinz oder des Landes Mark Brandenburg - verdeutliche, dass die vom Verwaltungsgericht herangezogene Verordnung praktisch keine Wirkung entfaltet habe. Dieser allgemein gehaltene Hinweis auf die damaligen staatlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse bildet jedoch keinen konkreten Ansatzpunkt für die Annahme, die Provinz Mark Brandenburg habe seinerzeit entgegen dem Verordnungswortlaut in der Rechtswirklichkeit von vornherein keine Eigentümerposition hinsichtlich des betroffenen Grundstücks innegehabt. Gerade der Umstand, dass im Jahre 1945 die Oberhoheit von der sowjetischen Besatzungsmacht ausgeübt wurde und daher nicht ernstlich angenommen werden kann, dass die Verordnung ohne ihr Wissen erlassen wurde, sondern im Gegenteil davon ausgegangen werden muss, dass sie von ihr zumindest gebilligt worden ist (so zu Recht das Verwaltungsgericht Berlin im von der Beklagten vorgelegten Urteil vom 13. Dezember 2002 - VG 3 A 539.02 - Seite 9 unten des Urteilsabdrucks), spricht dafür, dass der Eigentumswechsel jedenfalls in der unmittelbaren Nachkriegszeit, in der zunächst die ordnungsgemäße Verwaltung des preußischen Vermögens sichergestellt werden musste, ernst gemeint war. Dass die sowjetische Besatzungsmacht letztlich den sog. demokratischen Zentralismus und eine andere Eigentumsordnung anstrebte, steht dem nicht entgegen, solange keine konkreten Tatsachen dafür vorgebracht werden oder erkennbar sind, dass die Provinz die Eigentümerbefugnisse von Anfang an nur scheinbar ausüben sollte oder ausgeübt hat. Dass es erst im Jahr 1952 zu einer Grundbuchänderung gekommen ist, ist insoweit ohne Belang; denn es ist allgemein bekannt, dass die Grundbücher in der sowjetisch besetzten Zone und später in der DDR keine verlässliche Auskunft über die aktuelle Eigentumslage gaben.
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Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.
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Referenzen - Gesetze
(1) Eine Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrages (Restitution) kann unbeschadet der weiteren Voraussetzungen der Artikel 21 und 22 von dem jeweiligen Eigentümer oder Verfügungsberechtigten beansprucht werden. Die Rückübertragung eines Vermögenswertes wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß dieser gemäß § 11 Abs. 2 des Treuhandgesetzes in das Eigentum einer Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Aktien oder Geschäftsanteile sich noch in der Hand der Treuhandanstalt befinden, übergegangen ist. Die Rückübertragung ist ausgeschlossen, wenn
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die Vermögensgegenstände bei Inkrafttreten dieser Vorschrift für eine öffentliche Aufgabe entsprechend den Artikeln 21, 26, 27 und 36 des Einigungsvertrages genutzt werden, - 2.
die Vermögensgegenstände am 3. Oktober 1990 im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden, für diese konkrete Ausführungsplanungen für die Verwendung im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau vorlagen oder wenn bei diesen die Voraussetzungen des § 1a Abs. 4 Satz 3 gegeben sind, - 3.
die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Rückübertragung der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen sind und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückübertragen werden können (betriebsnotwendige Einrichtungen, Grundstücke oder Gebäude), - 4.
eine erlaubte Maßnahme (§ 12) durchgeführt wird, - 5.
die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert oder Gegenstand des Zuschlags in der Zwangsversteigerung geworden sind; § 878 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit der Anspruch auf Rückübertragung nicht nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, werden Vermögenswerte in dem Zustand übertragen, in dem sie sich im Zeitpunkt des Zuordnungsbescheids (§ 2 Abs. 1a Satz 3) befinden. Ein Ausgleich von Verbesserungen und Verschlechterungen unbeschadet des Satzes 3 findet nicht statt; bereits erfolgte Leistungen bleiben unberührt. Der Verfügungsberechtigte oder Verfügungsbefugte kann von dem Anspruchsberechtigten nach erfolgter Rückübertragung nur Ersatz für nach dem 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung und diesen nur verlangen, soweit sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung noch werthaltig sind. Die bis zur Rückübertragung entstandenen Kosten für die gewöhnliche Erhaltung der Vermögenswerte sowie die bis zu diesem Zeitpunkt gezogenen Nutzungen verbleiben beim Verfügungsberechtigten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Über den Anspruch nach Satz 3 entscheidet die nach § 1 zuständige Behörde durch gesonderten Bescheid. Vergleiche sind unbeschadet des § 2 Abs. 1 Satz 2 zulässig. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten tragen der Begünstigte und der Verpflichtete je zur Hälfte; die eigenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
(3) Von dem Inkrafttreten dieser Vorschrift an sind Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrages mit der Maßgabe anzuwenden, daß Rechtsnachfolger die öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, die oder deren Organe seit dem 3. Oktober 1990 die öffentlichen Aufgaben wahrnehmen, welche die Körperschaft des öffentlichen Rechts wahrgenommen hat, die den fraglichen Vermögenswert dem Zentralstaat zur Verfügung gestellt hat.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Örtlich zuständig bei Entscheidungen der Behörden des Bundes, auf die die Zuständigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 gemäß § 7 Abs. 6 übertragen worden ist, ist das Verwaltungsgericht Berlin.
(3) Gerichtskosten werden in Verfahren nach diesem Gesetz nicht erhoben. Der Gegenstandswert beträgt unabhängig von der Zahl und dem Wert der jeweils betroffenen Vermögensgegenstände 5.000 Euro.