Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Jan. 2015 - 3 B 64/14

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2015:200115B3B64.14.0
20.01.2015

Gründe

1

Die klagende Stadt beansprucht die Rückübertragung eines Grundstücks nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889 - EV -) und § 11 des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG -, hilfsweise einen Wertausgleich nach § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 VZOG. Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen hat ihren Antrag abgelehnt, weil der Vermögenswert im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr Teil des unmittelbaren oder mittelbaren öffentlichen und damit zuordnungsfähigen Vermögens sei und die Voraussetzungen eines Zuordnungsvorbehalts im Sinne des § 1c Abs. 2 und 3 VZOG nicht vorlägen. Ein Geldausgleich scheide aus, weil der Vermögenswert nicht wegen seiner rechtsgeschäftlichen Veräußerung aus dem zuordnungsfähigen öffentlichen Vermögen ausgeschieden sei, sondern weil das Unternehmen, zu dem der Vermögenswert gehöre, durch die mit Vertrag vom 28. August 1991 vorgenommene Veräußerung der Geschäftsanteile des Unternehmensträgers durch die Treuhandanstalt vollständig privatisiert worden sei; auf einen solchen share deal finde § 13 Abs. 1 und 2 VZOG keine Anwendung.

2

Auch die Klage ist erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht hat das klageabweisende Urteil unter anderem darauf gestützt, dass die beigeladene Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben - BvS -, seinerzeit noch unter dem Namen Treuhandanstalt, seit der Anteilsübertragung vom 28. August 1991 nicht mehr an der das Unternehmen tragenden Kommanditgesellschaft beteiligt und diese Gesellschaft zu jenem Zeitpunkt Eigentümerin des fraglichen Grundstücks gewesen sei; denn sie sei am 22. Juni 1990 durch Umwandlung zweier volkseigener Betriebe (VEB) nach den Vorschriften der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (Umwandlungsverordnung - UmwVO - GBl.-DDR I S. 107) allein durch die Umwandlungserklärung wirksam gegründet worden mit der Folge, dass zugleich der mit der Entstehung der neuen Gesellschaft in der Umwandlungserklärung vorzusehende Vermögensübergang bewirkt worden sei und die einbringenden VEB wegen Vermögenslosigkeit erloschen seien. Wenn man dem nicht folge, habe der Vermögensübergang jedenfalls am 1. Juli 1990 nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Treuhandgesetzes - TreuhG - stattgefunden oder schließlich am 27. August 1990 mit der Eintragung der Kommanditgesellschaft in das Handelsregister, mit der spätestens die bisherigen VEB - gleichgültig ob sie zwischenzeitlich nach § 11 Abs. 2 TreuhG in Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelt gewesen seien oder nicht - aufgelöst gewesen seien.

3

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts weicht weder im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab (1.), noch hat die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (2.).

4

1. Die Klägerin sieht eine Divergenz zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darin, dass das Verwaltungsgericht meine,

bei Umwandlung einer im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen Wirtschaftseinheit in eine Personengesellschaft führe bereits die Umwandlungserklärung dazu, dass die Personengesellschaft Rechtsnachfolgerin des VEB werde mit der gleichzeitig eintretenden Folge, dass der VEB vermögenslos werde und erlösche,

während der Senat in seinen Urteilen vom 8. November 2001 - 3 C 9.01 - (BVerwGE 115, 231) und vom 19. November 1998 - 3 C 28.97 - (Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 18) entschieden habe,

dass bei aufgrund der Umwandlungsverordnung erklärten, aber noch nicht eingetragenen Umwandlungen von Gesellschaften deren Gründung nach der Umwandlungsverordnung durch das Treuhandgesetz überholt werde,

woraus sich ergebe, dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts alle Umwandlungen nach der Umwandlungsverordnung zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung bedürften, während das Verwaltungsgericht im Widerspruch dazu eine Ausnahme im Falle der Umwandlung eines VEB in eine Personengesellschaft „gestatte“.

5

Die vermeintliche Abweichung ist - selbst wenn der aufgezeigte Widerspruch bestehen sollte - keine rügefähige Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

6

Ebenso wie eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Zulassung wegen einer Abweichung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, die ein Spezialfall der Grundsatzzulassung ist, die Klärungsfähigkeit der mit der Rüge aufgeworfenen Rechtsfrage voraus. Danach kommt eine Revisionszulassung nur in Betracht, wenn die gerügte Abweichung einen Rechtssatz zu einer Norm des revisiblen Rechts betrifft; denn nur auf einer Verletzung solchen Rechts kann nach § 137 Abs. 1 VwGO die Revision gestützt werden (BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1976 - 7 B 18.76 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 143; Pietzner/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 132 Rn. 61 m.w.N.).

7

Die Vorschriften der Umwandlungsverordnung, auf deren Auslegung sich die Divergenzrüge der Klägerin ausschließlich bezieht, sind keine Normen des revisiblen Rechts (so bereits BVerwG, Beschluss vom 23. September 1998 - 3 B 51.98 - VIZ 2000, 220; sowie BFH, Urteil vom 21. August 1996 - I R 85/95 - BFH/NV 1997, 139). Es handelt sich vielmehr um DDR-Recht, das spätestens durch Art. 8 EV außer Kraft gesetzt und damit kein Bundesrecht geworden ist, nachdem die Verordnung bereits zuvor mit Beschluss des Ministerrats der DDR Nr. 26/I.4/90 vom 17. August 1990 wegen Gegenstandslosigkeit mit sofortiger Wirkung aufgehoben worden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 2001 - 3 C 9.01 - BVerwGE 115, 231 <235>). Dieser Beschluss ist allerdings nicht im Gesetzblatt bekanntgemacht worden.

8

Da die somit nicht revisible Auslegung der Umwandlungsverordnung durch das Verwaltungsgericht,

nach der bei Umwandlung eines VEB in eine Personengesellschaft diese - in Abweichung von § 7 UmwVO - bereits mit Abschluss der Umwandlungserklärung entstehe, so dass zugleich der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UmwVO in der Umwandlungserklärung vorzusehende Vermögensübergang mit dem gleichzeitigen Erlöschen des vermögenslosen VEB bewirkt werde,

dessen Urteil allein trägt, käme es in einem Revisionsverfahren auf die weiteren von der Klägerin gerügten Divergenzen nicht an; denn diese betreffen ausschließlich die Hilfsbegründungen des Verwaltungsgerichts und setzen ein Weiterbestehen der DDR-Wirtschaftseinheiten voraus, was das Verwaltungsgericht in seiner in erster Linie angeführten Begründung revisionsrechtlich unangreifbar verneint.

9

2. Ebenso wenig rechtfertigt die Beschwerde der Klägerin die Zulassung der Revision wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

10

Die Klägerin hält zunächst für klärungsbedürftig,

ob bei Umwandlung einer im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen Wirtschaftseinheit (§ 1 Abs. 1 UmwVO/nachfolgend VEB) in eine Personengesellschaft bereits die Umwandlungserklärung dazu führt, dass die Personengesellschaft Rechtsnachfolgerin des VEB wird mit der (gleichzeitig eintretenden) Folge, dass der VEB vermögenslos wird und erlischt.

11

Diese Frage, die wie bereits die oben behandelte Divergenzrüge auf die Auslegung der Bestimmungen der Umwandlungsverordnung und insbesondere darauf zielt, ob die Regelung des § 7 UmwVO, wonach die Umwandlung mit der Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung bzw. der Aktiengesellschaft in das Register wirksam wird, auch Personengesellschaften erfasst, betrifft wiederum ausschließlich DDR-Recht und kann daher ebenfalls mangels Klärungsfähigkeit in einem Revisionsverfahren nicht zum Erfolg der Beschwerde führen.

12

Ausgehend davon würde sich auch hier die anschließende Frage, mit der die Klägerin geklärt wissen will,

ob bei Verneinung der ersten Grundsatzfrage sich der „dann weiterbestehende“ VEB analog § 11 Abs. 2 TreuhG in die „beabsichtigte“ Personengesellschaft wandelt, so dass diese mit Wirkung zum 1. Juli 1990 Rechtsnachfolgerin des gleichzeitig erlöschenden VEB wird,

in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil das Verwaltungsgericht die erste Frage bereits für das Revisionsgericht bindend bejaht hat.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B

Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG | § 11 Umfang der Rückübertragung von Vermögenswerten


(1) Eine Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrages (Restitution) kann unbeschadet der weiteren Voraussetzungen der Ar

Treuhandgesetz - TreuhG | § 11


(1) Die in § 1 Abs. 4 bezeichneten Wirtschaftseinheiten, die bis zum 1. Juli 1990 noch nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt sind, werden nach den folgenden Vorschriften in Kapitalgesellschaften umgewandelt. Volkseigene Kombinate werden in Aktie

Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG | § 6 Rechtsweg


(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die N

Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG | § 13 Geldausgleich bei Ausschluß der Rückübertragung


(1) Derjenige, dessen Anspruch nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 ausgeschlossen ist oder entsprechend den darin enthaltenen Grundsätzen vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift bestandskräftig verneint worden ist, kann von dem durch Zuordnungsbescheid festgestel

Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG | § 1c Rückabwicklung zuordnungswidriger Veräußerungen


(1) Sind bei der Privatisierung von Treuhandunternehmen im Wege des Anteilsverkaufs mit dem Unternehmen Vermögenswerte auf den Erwerber übergegangen, die im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung 1. der Kommunalisierung nach § 10 dieses Gesetzes oder der V

Referenzen

(1) Eine Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrages (Restitution) kann unbeschadet der weiteren Voraussetzungen der Artikel 21 und 22 von dem jeweiligen Eigentümer oder Verfügungsberechtigten beansprucht werden. Die Rückübertragung eines Vermögenswertes wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß dieser gemäß § 11 Abs. 2 des Treuhandgesetzes in das Eigentum einer Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Aktien oder Geschäftsanteile sich noch in der Hand der Treuhandanstalt befinden, übergegangen ist. Die Rückübertragung ist ausgeschlossen, wenn

1.
die Vermögensgegenstände bei Inkrafttreten dieser Vorschrift für eine öffentliche Aufgabe entsprechend den Artikeln 21, 26, 27 und 36 des Einigungsvertrages genutzt werden,
2.
die Vermögensgegenstände am 3. Oktober 1990 im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden, für diese konkrete Ausführungsplanungen für die Verwendung im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau vorlagen oder wenn bei diesen die Voraussetzungen des § 1a Abs. 4 Satz 3 gegeben sind,
3.
die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Rückübertragung der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen sind und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückübertragen werden können (betriebsnotwendige Einrichtungen, Grundstücke oder Gebäude),
4.
eine erlaubte Maßnahme (§ 12) durchgeführt wird,
5.
die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert oder Gegenstand des Zuschlags in der Zwangsversteigerung geworden sind; § 878 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit der Anspruch auf Rückübertragung nicht nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, werden Vermögenswerte in dem Zustand übertragen, in dem sie sich im Zeitpunkt des Zuordnungsbescheids (§ 2 Abs. 1a Satz 3) befinden. Ein Ausgleich von Verbesserungen und Verschlechterungen unbeschadet des Satzes 3 findet nicht statt; bereits erfolgte Leistungen bleiben unberührt. Der Verfügungsberechtigte oder Verfügungsbefugte kann von dem Anspruchsberechtigten nach erfolgter Rückübertragung nur Ersatz für nach dem 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung und diesen nur verlangen, soweit sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung noch werthaltig sind. Die bis zur Rückübertragung entstandenen Kosten für die gewöhnliche Erhaltung der Vermögenswerte sowie die bis zu diesem Zeitpunkt gezogenen Nutzungen verbleiben beim Verfügungsberechtigten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Über den Anspruch nach Satz 3 entscheidet die nach § 1 zuständige Behörde durch gesonderten Bescheid. Vergleiche sind unbeschadet des § 2 Abs. 1 Satz 2 zulässig. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten tragen der Begünstigte und der Verpflichtete je zur Hälfte; die eigenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

(3) Von dem Inkrafttreten dieser Vorschrift an sind Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrages mit der Maßgabe anzuwenden, daß Rechtsnachfolger die öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, die oder deren Organe seit dem 3. Oktober 1990 die öffentlichen Aufgaben wahrnehmen, welche die Körperschaft des öffentlichen Rechts wahrgenommen hat, die den fraglichen Vermögenswert dem Zentralstaat zur Verfügung gestellt hat.

(1) Derjenige, dessen Anspruch nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 ausgeschlossen ist oder entsprechend den darin enthaltenen Grundsätzen vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift bestandskräftig verneint worden ist, kann von dem durch Zuordnungsbescheid festgestellten unmittelbaren oder mittelbaren Eigentümer des Unternehmens Zahlung eines Geldausgleichs nach Maßgabe des in § 9 Abs. 3 des Vermögensgesetzes genannten Gesetzes verlangen, sofern die Voraussetzung für den Ausschluß nicht bis zum Ablauf des 29. September 1990 entstanden sind.

(2) Wird eine erlaubte Maßnahme durchgeführt oder war der Vermögenswert im Zeitpunkt der Entscheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert, so ist der Verfügungsberechtigte, bei Unternehmen nur die Treuhandanstalt oder, in den Fällen des Artikels 22 Abs. 2 des Einigungsvertrages, der Bund zur Zahlung eines Geldbetrags in Höhe des Erlöses verpflichtet. Wird der Erlös nicht erzielt oder unterschreitet dieser den Verkehrswert offensichtlich und ohne sachlichen Grund, den der Vermögenswert im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme hat, so ist dieser Verkehrswert zu zahlen. Dies gilt entsprechend, wenn mit Zustimmung des Antragstellers oder nach dem 3. Oktober 1990, aber vor Inkrafttreten dieser Vorschrift verfügt worden ist oder wenn der Antragsteller von seinen Rechten nach § 12 keinen Gebrauch gemacht hat. Erfolgte die Verfügung nach § 8, so ist der Verfügungsbefugte zur Zahlung verpflichtet; seine Verpflichtung nach Satz 1 tritt dann an die Stelle seiner Verpflichtung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2.

(3) Über Ansprüche nach dieser Vorschrift entscheidet die nach § 1 zuständige Stelle, in deren Bezirk der Vermögenswert liegt, durch Bescheid nach § 2. Unbeschadet des § 2 Abs. 1 Satz 2 sind Vergleiche zulässig. § 11 Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend.

(1) Sind bei der Privatisierung von Treuhandunternehmen im Wege des Anteilsverkaufs mit dem Unternehmen Vermögenswerte auf den Erwerber übergegangen, die im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung

1.
der Kommunalisierung nach § 10 dieses Gesetzes oder der Vorschriften des Kommunalvermögensgesetzes oder
2.
der Restitution nach § 11 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes unterlagen oder
3.
nach der Protokollnotiz zu Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages einer Wohnungsgenossenschaft zu übertragen gewesen wären oder nach den Bestimmungen des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes auf diese übergehen würden oder
4.
nach Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages oder § 1a Abs. 4 dieses Gesetzes der Kommune zu übertragen gewesen wären,
ist der Vermögenswert dem aus diesen Vorschriften Berechtigten auf Antrag zuzuordnen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 vorliegen und der Antrag bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 gestellt worden ist. Die Zuordnung erfolgt nach Anhörung des Erwerbers der Anteile durch Zuordnungsbescheid nach den Vorschriften dieses Gesetzes; ergangene Zuordnungsbescheide sind entsprechend zu ändern oder aufzuheben.

(2) Eine Zuordnung nach Absatz 1 ist vorzunehmen, wenn im Vertrag über die Privatisierung des Unternehmens ein Vorbehalt aufgenommen wurde, dass der beanspruchte Gegenstand der Restitution, der Kommunalisierung oder der Übertragung an eine Wohnungsgenossenschaft unterliegen soll. Als Vorbehalt ist jede Vertragsklausel anzusehen, die einen Vorbehalt der Rückgabe oder in ähnlicher Form Vorbehalte enthält. Ein Vorbehalt kann sich auch aus den Umständen des Vertragsschlusses ergeben. Die Vorschriften über den Ausschluss der Kommunalisierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes, der Restitution nach § 11 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes oder der Zuordnung auf eine Wohnungsgenossenschaft nach § 1 Abs. 5 und 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes sind in diesem Fall nicht anwendbar.

(3) Fehlt ein vertraglicher Vorbehalt im Sinne des Absatzes 2, ist eine Zuordnung nach Absatz 1 vorzunehmen, wenn

1.
der Vermögenswert bei der Privatisierung des Unternehmens im Vertrag oder in einer zum Gegenstand des Vertrages gemachten Bilanz des Unternehmens nicht, nur mit einem Erinnerungswert oder in Form einer Rückstellung erwähnt worden ist, es sei denn, dass dies aus nicht rückgabebedingten Gründen erfolgt ist, und
2.
der Vermögenswert noch nicht nach Maßgabe des Vertrages für eine Erweiterung des Unternehmens oder eine andere Maßnahme im Sinne des § 3 des Investitionsvorranggesetzes in Anspruch genommen worden ist.

(4) Die vorstehenden Absätze gelten für die Anwendung des Gesetzes über Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet und § 3 der Bestimmungen zur Abwicklung des Trägers der Sozialversicherung in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 1042) in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) entsprechend.

(1) Derjenige, dessen Anspruch nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 ausgeschlossen ist oder entsprechend den darin enthaltenen Grundsätzen vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift bestandskräftig verneint worden ist, kann von dem durch Zuordnungsbescheid festgestellten unmittelbaren oder mittelbaren Eigentümer des Unternehmens Zahlung eines Geldausgleichs nach Maßgabe des in § 9 Abs. 3 des Vermögensgesetzes genannten Gesetzes verlangen, sofern die Voraussetzung für den Ausschluß nicht bis zum Ablauf des 29. September 1990 entstanden sind.

(2) Wird eine erlaubte Maßnahme durchgeführt oder war der Vermögenswert im Zeitpunkt der Entscheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert, so ist der Verfügungsberechtigte, bei Unternehmen nur die Treuhandanstalt oder, in den Fällen des Artikels 22 Abs. 2 des Einigungsvertrages, der Bund zur Zahlung eines Geldbetrags in Höhe des Erlöses verpflichtet. Wird der Erlös nicht erzielt oder unterschreitet dieser den Verkehrswert offensichtlich und ohne sachlichen Grund, den der Vermögenswert im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme hat, so ist dieser Verkehrswert zu zahlen. Dies gilt entsprechend, wenn mit Zustimmung des Antragstellers oder nach dem 3. Oktober 1990, aber vor Inkrafttreten dieser Vorschrift verfügt worden ist oder wenn der Antragsteller von seinen Rechten nach § 12 keinen Gebrauch gemacht hat. Erfolgte die Verfügung nach § 8, so ist der Verfügungsbefugte zur Zahlung verpflichtet; seine Verpflichtung nach Satz 1 tritt dann an die Stelle seiner Verpflichtung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2.

(3) Über Ansprüche nach dieser Vorschrift entscheidet die nach § 1 zuständige Stelle, in deren Bezirk der Vermögenswert liegt, durch Bescheid nach § 2. Unbeschadet des § 2 Abs. 1 Satz 2 sind Vergleiche zulässig. § 11 Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend.

(1) Die in § 1 Abs. 4 bezeichneten Wirtschaftseinheiten, die bis zum 1. Juli 1990 noch nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt sind, werden nach den folgenden Vorschriften in Kapitalgesellschaften umgewandelt. Volkseigene Kombinate werden in Aktiengesellschaften, Kombinatsbetriebe und andere Wirtschaftseinheiten in Kapitalgesellschaften, vorzugsweise in Gesellschaften mit beschränkter Haftung (im weiteren als Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichnet), umgewandelt.

(2) Vom 1. Juli 1990 an sind die in Abs. 1 bezeichneten Wirtschaftseinheiten Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Umwandlung bewirkt gleichzeitig den Übergang des Vermögens aus der Fondsinhaberschaft der bisherigen Wirtschaftseinheit sowie des in Rechtsträgerschaft befindlichen Grund und Bodens in das Eigentum der Kapitalgesellschaft.

(3) Der Umwandlung gemäß Abs. 1 unterliegen nicht

-
Wirtschaftseinheiten, für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Liquidationsvermerk im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen wurde,
-
die Deutsche Post mit ihren Generaldirektionen, die Deutsche Reichsbahn, die Verwaltung von Wasserstraßen, die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes und andere Staatsunternehmen,
-
Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern unterstellte Betriebe oder Einrichtungen,
-
Außenhandelsbetriebe in Abwicklung, die gemäß Anlage 1 Artikel 8 § 4 Abs. 1 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland Forderungen und Verbindlichkeiten in westlichen Währungen abzuwickeln haben,
-
volkseigene Güter und staatliche Forstwirtschaftsbetriebe.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die in § 1 Abs. 4 bezeichneten Wirtschaftseinheiten, die bis zum 1. Juli 1990 noch nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt sind, werden nach den folgenden Vorschriften in Kapitalgesellschaften umgewandelt. Volkseigene Kombinate werden in Aktiengesellschaften, Kombinatsbetriebe und andere Wirtschaftseinheiten in Kapitalgesellschaften, vorzugsweise in Gesellschaften mit beschränkter Haftung (im weiteren als Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichnet), umgewandelt.

(2) Vom 1. Juli 1990 an sind die in Abs. 1 bezeichneten Wirtschaftseinheiten Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Umwandlung bewirkt gleichzeitig den Übergang des Vermögens aus der Fondsinhaberschaft der bisherigen Wirtschaftseinheit sowie des in Rechtsträgerschaft befindlichen Grund und Bodens in das Eigentum der Kapitalgesellschaft.

(3) Der Umwandlung gemäß Abs. 1 unterliegen nicht

-
Wirtschaftseinheiten, für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Liquidationsvermerk im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen wurde,
-
die Deutsche Post mit ihren Generaldirektionen, die Deutsche Reichsbahn, die Verwaltung von Wasserstraßen, die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes und andere Staatsunternehmen,
-
Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern unterstellte Betriebe oder Einrichtungen,
-
Außenhandelsbetriebe in Abwicklung, die gemäß Anlage 1 Artikel 8 § 4 Abs. 1 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland Forderungen und Verbindlichkeiten in westlichen Währungen abzuwickeln haben,
-
volkseigene Güter und staatliche Forstwirtschaftsbetriebe.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Örtlich zuständig bei Entscheidungen der Behörden des Bundes, auf die die Zuständigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 gemäß § 7 Abs. 6 übertragen worden ist, ist das Verwaltungsgericht Berlin.

(3) Gerichtskosten werden in Verfahren nach diesem Gesetz nicht erhoben. Der Gegenstandswert beträgt unabhängig von der Zahl und dem Wert der jeweils betroffenen Vermögensgegenstände 5.000 Euro.