Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Apr. 2015 - 3 B 43/14

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2015:160415B3B43.14.0
bei uns veröffentlicht am16.04.2015

Gründe

1

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung der Betriebsprämien für die Jahre 2005, 2006 und 2007, die dem Kläger unter anderem auf der Grundlage von 18,29 Zahlungsansprüchen für Dauergrünland gewährt worden sind. Mit Bescheid vom 23. September 2008 wurde die Festsetzung dieser Zahlungsansprüche rückwirkend aufgehoben. Dem Kläger wurden nur noch 10,02 Zahlungsansprüche für Dauergrünland zugewiesen, weil er eine bei der Festsetzung berücksichtigte Fläche von 8,27 ha im Jahr 2005 nicht bewirtschaftet habe. Dieser Bescheid wurde nach erfolglosem Rechtsmittel bestandskräftig. Parallel hierzu hob die Beklagte die Betriebsprämienbewilligungen der Jahre 2005, 2006 und 2007 auf, forderte die gewährte Beihilfe vollständig zurück und stellte darüber hinaus einen weiteren Sanktionsbetrag für die Folgejahre zur Verrechnung. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Berufungsgericht abgewiesen. Der Kläger habe die in seinen Sammelanträgen jeweils angemeldete 8,27 ha große Teilfläche weder 2005 noch in den Jahren 2006 und 2007 landwirtschaftlich genutzt. Damit habe er vorsätzlich Übererklärungen abgegeben, die über den für diese Fläche gewährten Betrag hinaus zum Ausschluss von den Betriebsprämien führten.

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und auch eine nachträgliche Divergenz liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO).

3

1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Dies ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen und setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>, vom 7. Juni 1996 - 1 B 127.95 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 32 S. 26 und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Keiner Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf eine Frage, die sich ohne Weiteres mit Hilfe der üblichen Regeln der Gesetzesauslegung zweifelsfrei beantworten lässt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270>).

4

Der Kläger meint, die Rückforderung der Betriebsprämien als Sanktion von Übererklärungen erweise sich als rechtswidrig, wenn die aberkannten Zahlungsansprüche als nicht gemeldete Zahlungsverpflichtungen bzw. Zahlungsansprüche gelten würden. Die damit zur Auslegung von Art. 51 Abs. 2a Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 aufgeworfene Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es liegt auf der Hand und bedarf deshalb nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass dem jeweiligen Sammelantrag zu entnehmen ist, welche Zahlungsverpflichtungen im Sinne von Art. 51 Abs. 2a Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 gemeldet wurden, und dass eine Änderung der zugewiesenen Zahlungsansprüche hierfür ohne Bedeutung ist. Daher kann auch dahinstehen, ob mit der Beschwerdebegründung eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO noch hinreichend dargelegt ist.

5

Art. 51 Abs. 2a VO (EG) Nr. 796/2004 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 659/2006 (ABl. L 116 S. 20) eingefügt. Mit dieser Regelung wurden die Vorschriften über Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen modifiziert. Allgemein knüpft die Sanktion von Übererklärungen daran an, dass die in einem Antrag angemeldete und damit geltend gemachte Fläche größer ist als die Fläche, die tatsächlich im Rahmen der Verwaltungskontrolle als beihilfefähig ermittelt wird (Art. 51 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 796/2004). Für die Betriebsprämienregelung gilt eine Fläche dann als ermittelt, wenn sie allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt und der Betriebsinhaber über eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen verfügt (Art. 2 Nr. 22 VO Nr. 796/2004). Im Unterschied zu den sonstigen Voraussetzungen ist der zuständigen Behörde die Feststellung der Zahlungsansprüche, über die der Betriebsinhaber verfügt, ohne Weiteres möglich, denn sie werden behördlich zugewiesen und dokumentiert. Vor diesem Hintergrund hat der Unionsgesetzgeber in den Fällen, in denen der Betriebsinhaber "mehr Fläche" anmeldet, "als er Zahlungsansprüche besitzt", keine Sanktion für nötig erachtet, wenn die angemeldete Fläche alle anderen Beihilfevoraussetzungen erfüllt (Erwägungsgrund 12 VO Nr. 659/2006), und hat dies speziell in Art. 51 Abs. 2a Unterabs. 1 VO Nr. 796/2004 geregelt. Wenn die angemeldete Fläche allerdings nicht alle anderen Beihilfevoraussetzungen erfüllt, soll dies mit Sanktionen verbunden sein. Das regelt Art. 51 Abs. 2a Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004, auf den sich die Beschwerde bezieht. Die Vorschrift sieht vor, dass sich die Sanktion in einem solchen Fall nach der Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen bestimmt.

6

Zu Unrecht lehnt das Berufungsgericht allerdings eine Anwendung von Art. 51 Abs. 2a Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht mehr Fläche gemeldet als Zahlungsansprüche gemeldet. Auch wenn sich die Vorschrift nach ihrem Wortlaut zunächst so verstehen lässt, als komme es auf eine Abweichung der in einem Sammelantrag gemeldeten Fläche von den für diese Flächen aktivierten ("gemeldeten") Zahlungsansprüchen an, stehen diesem Verständnis - wie dargelegt - ersichtlich der in Erwägungsgrund 12 VO (EG) Nr. 659/2006 zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers sowie Sinn und Zweck der Regelung entgegen. Für die Anwendung von Art. 51 Abs. 2a Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 kommt es alleine darauf an, ob die geltend gemachte Fläche die Zahl der Zahlungsansprüche überschreitet, über die der Betriebsinhaber verfügt. Dementsprechend differenzieren die Nachfolgeregelungen des Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 und des Art. 18 Abs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014, die im Übrigen einen anderen Regelungsgehalt haben, nunmehr sprachlich eindeutig zwischen angemeldeten Zahlungsansprüchen und zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüchen. Damit lässt sich zugleich nicht ohne Weiteres verneinen, dass auf die Zahl der zuletzt festgesetzten Zahlungsansprüche abzustellen ist, weil die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche als von Anfang an nicht zugewiesen gelten (Art. 73a Abs. 1 Unterabs. 3 VO Nr. 796/2004). Folglich kann die Anwendbarkeit von Art. 51 Abs. 2a Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Das führt jedoch nicht zu dem geltend gemachten grundsätzlichen Klärungsbedarf.

7

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die 8,27 ha große Teilfläche nicht beihilfefähig sei, weil sie dem Kläger in den Jahren 2005, 2006 und 2007 nicht zur Verfügung gestanden habe und von einem Dritten landwirtschaftlich genutzt worden sei. Diese Feststellungen hat der Kläger weder mit einer Verfahrensrüge noch sonst angegriffen. Entsprechend erfüllt die angemeldete Fläche - in erheblichem Umfang - nicht alle anderen Beihilfevoraussetzungen, wofür nach der Ratio des Art. 51 Abs. 2a VO (EG) Nr. 796/2004 Sanktionen vorgesehen sind.

8

Der Kläger macht mit seiner Grundsatzrüge jedoch geltend, er unterliege deshalb keiner Sanktion, weil auf die Differenz zwischen der Fläche, die jenseits der Zahlungsansprüche alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen abzustellen sei und will dies, nachdem die ursprünglich zugewiesenen Zahlungsansprüche aufgehoben wurden und als von Anfang an nicht zugewiesen galten (Art. 73a Abs. 1 Unterabs. 3 VO Nr. 796/2004), dahin verstanden wissen, dass nur die zuletzt zugewiesenen Zahlungsansprüche als gemeldet anzusehen seien. Denn man könne keine Zahlungsansprüche anmelden, die von Anfang an nicht bestünden.

9

Eine derartige Auslegung von Art. 51 Abs. 2a Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 kommt jedoch zweifellos nicht in Betracht.

10

Nach dem klaren Wortlaut der Regelung (en: amount of payment entitlements declared; fr: montant des droits au paiement déclarés; sv: stödrättighetsbelopp som har deklarerats) kommt es allein auf die gemeldeten Zahlungsverpflichtungen, mit anderen Worten die geltend gemachten Zahlungsansprüche an. Hier unerheblich ist daher, ob die Zahlungsansprüche tatsächlich bestehen. Auf die zuletzt zugewiesenen Zahlungsansprüche kann hier aber auch deshalb nicht abgestellt werden, weil dies mit dem Sinn und Zweck des Sanktionensystems schlechterdings unvereinbar wäre. Die Anwendung von Art. 51 Abs. 2a Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 im Sinne des Klägers hätte zur Folge, dass keine Differenz und damit keine Übererklärung gegeben wäre, weil die jenseits der Zahlungsansprüche beihilfefähige Fläche der Zahl der zuletzt zugewiesenen Zahlungsansprüche entspräche. Dem stünde gegenüber, dass der Kläger mit seinen Sammelanträgen in erheblichem Umfang - nämlich im Umfang der späteren Verringerung der Zahlungsansprüche - für eine Fläche Betriebsprämien beantragt hat, die jenseits der Zahlungsansprüche gerade nicht alle anderen Voraussetzungen der Betriebsprämie erfüllt hat. Wäre diese Fläche jenseits des Vorliegens entsprechender Zahlungsansprüche hingegen weitestgehend beihilfefähig, so würde gerade diese Konformität mit dem Beihilferecht dazu führen, dass in ihrem Umfang eine Differenz zu der Zahl der zuletzt zugewiesenen Zahlungsansprüche und damit eine "Übererklärung" gegeben wäre. Das wäre offensichtlich sinnwidrig.

11

Vor diesem Hintergrund bedarf die aufgeworfene Frage auch keiner Beantwortung durch eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, C.I.L.F.I.T. - Slg. I-3415 Rn. 12 ff.). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang für ein Vorabentscheidungsersuchen die Frage formuliert, ob im Falle von Übererklärungen die beantragte Fläche durch die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gedeckelt werde, wird damit ein über die vorstehend beantwortete Frage hinausgehender, rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf nicht erkennbar dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

12

2. Auch eine Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kommt nicht in Betracht. Die erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist geltend gemachte Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil des Senats vom 1. Oktober 2014 - 3 C 31.13 - könnte nur dann zur Zulassung der Revision führen, wenn der Kläger fristgerecht die Klärung einer Grundsatzfrage angestrebt hätte, die durch das Urteil nach Fristablauf geklärt worden wäre (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2007 - 8 B 101.06 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 15 m.w.N.). Das ist jedoch nicht der Fall. Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist geltend gemachte Grundsatzfrage betrifft nicht die Frage, auf deren Beantwortung sich der Kläger nunmehr bezieht. Der Sache nach macht der Kläger eine nach Abschluss des Berufungsverfahrens eingetretene Rechtsänderung geltend, auf der das Urteil des Senats vom 1. Oktober 2014 beruht. Eine Gesetzesänderung, aufgrund der sich ein mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenes Urteil in einem Revisionsverfahren als (teilweise) fehlerhaft erweisen könnte, ist aber kein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1968 - 3 B 73.68 - BVerwGE 30, 266 <267>).

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1, § 43 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerdebegründung ebenso wie bereits mit seiner Anschlussberufung alleine gegen die Sanktion wegen einer Übererklärung. Er greift damit die Rückforderung von insgesamt 24 279,32 € nicht an, soweit sie bereits daraus folgt, dass ihm zu Unrecht Betriebsprämien unter Berücksichtigung der 8,27 ha großen Teilfläche bewilligt worden sind. Dem entspricht ein Betrag in Höhe von 4 046,09 € (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 27. Februar 2012), der in Abzug zu bringen ist. Zuzüglich des darüber hinaus als weitere Sanktion zur Verrechnung gestellten Betrags in Höhe von 1 748,36 € ergibt sich daraus der festgesetzte Streitwert. Zu einer Änderung der vorinstanzlichen Streitwertfestsetzungen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) bestand kein Anlass, denn im Lichte des Urteils des Verwaltungsgerichts und der wechselseitigen Rechtsmittel im Berufungsverfahren (§ 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG) wirkt sich die bereits im Berufungsverfahren seitens des Klägers beschränkte Anfechtung des Rückforderungsbescheids nicht in gebührenerheblicher Weise aus. Die im Rückforderungsbescheid festgesetzte, nicht selbstständig angefochtene Verwaltungsgebühr ist nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 1 GKG).

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Apr. 2015 - 3 B 43/14 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 43 Nebenforderungen


(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt. (2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Ha

Referenzen

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.