Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 20 Durchsuchung und Beschlagnahme

(1) Zur Aufklärung eines Dienstvergehens darf der Disziplinarvorgesetzte Durchsuchungen und Beschlagnahmen nur außerhalb von Wohnungen und nur auf Anordnung des Richters des zuständigen, notfalls des nächst erreichbaren Truppendienstgerichts vornehmen. Durchsucht werden darf nur ein Soldat, gegen den sich der Verdacht eines Dienstvergehens richtet. Die Durchsuchung erstreckt sich auf die Person und die Sachen des Soldaten. Der Beschlagnahme unterliegen alle Gegenstände, die für die Aufklärung eines Dienstvergehens von Bedeutung sein können. Sie darf gegenüber jedem Soldaten angeordnet werden.

(2) Bei Gefahr im Verzug darf der Disziplinarvorgesetzte Maßnahmen nach Absatz 1 auch ohne richterliche Anordnung treffen. Die richterliche Genehmigung ist unverzüglich zu beantragen. Der Antrag auf richterliche Zustimmung oder Genehmigung ist zu begründen. Die entstandenen Akten sind beizufügen. Die Entscheidung, mit welcher der Richter seine Zustimmung oder Bestätigung ganz oder teilweise versagt, ist zu begründen. Der Disziplinarvorgesetzte kann dagegen innerhalb von drei Tagen das Truppendienstgericht anrufen. Hierfür gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend. Das Truppendienstgericht entscheidet endgültig durch Beschluss. Der Soldat ist vor allen Entscheidungen, welche die Bestätigung von Maßnahmen nach Absatz 1 zum Gegenstand haben, zu hören. Die Entscheidungen sind ihm zuzustellen.

(3) Für die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 gilt § 32 Abs. 2 entsprechend. Die Durchsuchung eines Soldaten darf nur von Personen gleichen Geschlechts oder von einem Arzt, der nicht der Truppenarzt des Soldaten sein soll, vorgenommen werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz vor einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Die Durchsicht privater Papiere des Soldaten steht nur dem Disziplinarvorgesetzten zu.

(4) Dem Soldaten, gegen den sich eine Maßnahme nach Absatz 1 richtet, sind die Gründe für die Maßnahme mündlich zu eröffnen, soweit der Ermittlungszweck nicht gefährdet wird. Ihm ist die Anwesenheit bei ihrer Durchführung zu gestatten. Ist der Soldat nicht unverzüglich erreichbar, ist ein Zeuge beizuziehen. Über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis sowie über die Beschlagnahme ist unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben müssen, die zur Annahme einer Gefahr im Verzug geführt haben. Dem Soldaten ist auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.

(5) Im Übrigen gelten § 94 Abs. 1 und 2, § 95 Abs. 1, §§ 97, 109, 111n und 111o der Strafprozessordnung entsprechend.

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Referenzen - Gesetze | § 3 BRAO

§ 3 BRAO zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

§ 3 BRAO wird zitiert von 1 anderen §§ im Bundesrechtsanwaltsordnung.

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 42 Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung


Auf Beschwerden der Soldaten und der früheren Soldaten gegen Disziplinarmaßnahmen sowie gegen sonstige Maßnahmen und Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten und vorläufige Festnahmen nach diesem Gesetz sind die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnu
§ 3 BRAO zitiert 4 andere §§ aus dem Bundesrechtsanwaltsordnung.

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 97 Ermittlungsgrundsätze


(1) Der Wehrdisziplinaranwalt hat die belastenden, entlastenden und die für Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln. (2) Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist, ist dem Soldaten Gelegenheit zu gebe

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 32 Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten


(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt durch die erforderlichen Ermittlungen aufzuklären. Der Inhalt mündlicher Vernehmungen ist aktenkundig zu machen. (2) D

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 94 Einleitungsbehörden


(1) Einleitungsbehörde ist 1. für Offiziere vom Dienstgrad eines Obersten und eines entsprechenden Dienstgrades an aufwärts der Bundesminister der Verteidigung; er kann seine Befugnisse auf nachgeordnete Einleitungsbehörden übertragen, sie jedoch im

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 109 Zahlung des Unterhaltsbeitrags


(1) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrags nach § 63 Abs. 2 oder § 65 Abs. 2 beginnt, soweit in dem Urteil nichts anderes bestimmt ist, im Zeitpunkt des Verlustes der Dienst- oder Versorgungsbezüge. (2) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 65 Abs

Referenzen - Urteile | § 3 BRAO

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 3 BRAO.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Nov. 2011 - 1 WNB 4/11

bei uns veröffentlicht am 03.11.2011

Tatbestand Der Antragsteller, Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, wendet sich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in einem Beschluss des Truppendienstgeric

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 17. Juni 2010 - 2 WNB 7/10

bei uns veröffentlicht am 17.06.2010

Gründe 1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO nicht entspricht.

Referenzen

(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt durch die erforderlichen Ermittlungen aufzuklären. Der Inhalt mündlicher Vernehmungen ist aktenkundig zu machen. (2) Der...
(1) Einleitungsbehörde ist 1. für Offiziere vom Dienstgrad eines Obersten und eines entsprechenden Dienstgrades an aufwärts der Bundesminister der Verteidigung; er kann seine Befugnisse auf nachgeordnete Einleitungsbehörden übertragen, sie jedoch im Einzelfall...
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(1) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrags nach § 63 Abs. 2 oder § 65 Abs. 2 beginnt, soweit in dem Urteil nichts anderes bestimmt ist, im Zeitpunkt des Verlustes der Dienst- oder Versorgungsbezüge. (2) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 65 Abs. 2 steht...