Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 27. Apr. 2017 - 2 WDB 1/17

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:270417B2WDB1.17.0
bei uns veröffentlicht am27.04.2017

Tatbestand

1

1. Vor dem Truppendienstgericht Süd ist gegen den früheren Soldaten ein disziplinargerichtliches Verfahren anhängig. Ihm wird vorgeworfen, im Dezember 2014 zusammen mit dem Obermaat ... einen Kameraden körperlich misshandelt zu haben. Der frühere Soldat war zum Zeitpunkt des angeschuldigten Dienstvergehens als Wehrübender ..., ... (Niedersachsen) eingesetzt.

2

2. Gegen den zu diesem Zeitpunkt in ... (Hessen) wohnhaften früheren Soldaten ist mit Verfügung des Inspekteurs der Marine vom 27. Mai 2015 das gerichtliche Disziplinarverfahren eingeleitet worden, nachdem der Generalinspekteur der Bundeswehr als gemeinsame höhere Einleitungsbehörde den Inspekteur der Marine als zuständige Einleitungsbehörde für die gegen den früheren Soldaten und gegen den Obermaat ... gerichteten Disziplinarverfahren bestimmt hatte.

3

3. Die streitgegenständliche, unter dem 24. Oktober 2016 vor dem Truppendienstgericht Nord angeschuldigte und dort seit dem 27. Oktober 2016 anhängige Sache, wurde von dort mit Beschluss vom 28. November 2016 an das Truppendienstgericht Süd mit der Begründung verwiesen, jenes sei wegen des zum Zeitpunkt der Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens bestehenden Wohnsitzes des früheren Soldaten zuständig.

4

Das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen Obermaat ... ist seit dem 6. Oktober 2016 beim Truppendienstgericht Nord anhängig. Zum Zeitpunkt der unter dem 27. Mai 2015 verfügten Einleitung gehörte jener dem ... in ... (Niedersachsen) an.

5

Das gegen beide Soldaten vor dem Amtsgericht ... sachgleich wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung gemeinsam verhandelte Strafverfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts ... vom 20. Juli 2016 gem. § 153a Abs. 2 i.V.m. § 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO vorläufig eingestellt.

6

4. Unter dem 1. Februar 2017 hat der Vorsitzende der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, das Truppendienstgericht Nord als zuständiges Gericht für das Verfahren des früheren Soldaten zu bestimmen. Die für das Verfahren des früheren Soldaten und des Obermaats ... als zuständig bestimmte Einleitungsbehörde sowie die sie im gerichtlichen Disziplinarverfahren vertretende Wehrdisziplinaranwaltschaft hätten ihren Dienstsitz im Zuständigkeitsbereich des Truppendienstgerichts Nord. Dasselbe gelte für die Dienststellen sämtlicher in der Anschuldigungsschrift gegen den früheren Soldaten benannten Tat- und Leumundszeugen. Auch der Tatort der angeschuldigten Handlung liege im Zuständigkeitsbereich des Truppendienstgerichts Nord. Hinzu komme, dass die erste die gemeinschaftlichen Pflichtverletzungen betreffende Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht Nord eingegangen sei, weil die Wehrdisziplinaranwaltschaft angenommen habe, bereits mit der Bestimmung der gemeinsamen Einleitungsbehörde sei die Zuständigkeit dieses Gerichts für beide Verfahren begründet worden.

7

5. Ausweislich des Vermerks des Vorsitzenden Richters der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 31. Januar 2017 hat sich der Vorsitzende der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Nord zur Übernahme des Verfahrens zwecks späterer Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung mit dem Verfahren gegen Obermaat ... bereit erklärt.

8

6. Der frühere Soldat und der Bundeswehrdisziplinaranwalt hatten Gelegenheit, sich zu dem Antrag zu äußern. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat erklärt, ihn zu unterstützen.

Entscheidungsgründe

9

Auf Antrag des Truppendienstgerichts Süd wird das Truppendienstgericht Nord als zuständiges Gericht bestimmt.

10

1. Nach § 70 Abs. 3 WDO bestimmt das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag das zuständige Truppendienstgericht, wenn bei zusammenhängenden Dienstvergehen mehrerer Soldaten unterschiedliche Gerichtsstände bestehen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

11

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Zulässigkeit eines Antrages nach § 70 Abs. 3 WDO die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses aus § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG entgegenstehen kann. Der Verweisungsbeschluss entfaltet zwar in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG Bindungswirkung, weil das Bundesverwaltungsgericht wegen des Fehlens einer den § 48 ArbGG, § 83 VwGO, § 202 SGG, § 155 FGO vergleichbaren Regelung in der WDO § 17a Abs. 2 GVG analog anwendet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2014 - 2 WDB 5.13 - BVerwGE 150, 162) und die dafür tragende Begründung der Prozessökonomie auch Satz 3 des § 17a Abs. 2 GVG einschließt. Zwar darf das Truppendienstgericht den Antrag nach § 70 Abs. 3 WDO nicht rechtsmissbräuchlich instrumentalisieren, um seine Bindung aus § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG zu unterlaufen. Hier ist die Antragstellung aber ersichtlich nicht missbräuchlich, diente der Verweisungsbeschluss des Truppendienstgerichts Nord auch dem Zweck, die Voraussetzungen für die prozessual ordnungsgemäße Herbeiführung des gemeinsamen Gerichtsstandes zu schaffen. Denn der Verweisungsbeschluss des Truppendienstgerichts Nord war ausschließlich auf das Verhalten der Wehrdisziplinaranwaltschaft zurückzuführen, das beim Truppendienstgericht Nord die gegen den früheren Soldaten gerichtete Anschuldigungsschrift unter Verkennung der Regelungssystematik von § 94 Abs. 5 und § 70 Abs. 3 WDO deshalb eingereicht hat, weil dort bereits seit dem 6. Oktober 2016 das gegen den Obermaat ... gerichtete gerichtliche Disziplinarverfahren anhängig war. Korrekterweise hätte die Wehrdisziplinaranwaltschaft die Anschuldigungsschrift - aus noch darzulegenden Gründen - sogleich beim Truppendienstgericht Süd als dem Gericht einreichen müssen, an das das Truppendienstgericht Nord die Sache sodann auch verwiesen hat. Unter diesen Voraussetzungen besteht vorliegend keine Gefahr, dass durch eine Gerichtsbestimmung nach § 70 Abs. 3 WDO ein Wertungswiderspruch zu den von einem Verweisungsbeschluss etwaig ausgehenden Bindungswirkungen entsteht.

12

2. Für den früheren Soldaten und den Obermaat ... sind unterschiedliche Truppendienstgerichte zuständig.

13

a) Soweit es den früheren Soldaten betrifft, folgt die Zuständigkeit des Truppendienstgerichts Süd aus § 70 Abs. 2 Satz 1 WDO. Danach bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit bei früheren Soldaten nach dem Wehrbereich, in dem sich die zuständige Wehrersatzbehörde befindet, oder, soweit der frühere Soldat nicht mehr der Wehrüberwachung unterliegt, nach dessen Wohnsitz. Da der Soldat früherer Soldat ist und er zu dem Zeitpunkt, zu dem die Einleitungsverfügung gegen ihn erging, in ..., mithin in Hessen, wohnhaft war, war für ihn gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung zur Regelung der Dienstbereiche der Truppendienstgerichte und zur Bildung von Truppendienstkammern - Truppendienstgerichte-Verordnung - vom 15. August 2012 (BGBl, S. 1714) das Truppendienstgericht Süd zuständig. Die Bestimmung richtet sich auch nach dem Wohnsitz, weil der Verordnungsgeber in der Truppendienstgerichte-Verordnung darauf verzichtet hat, die Zuständigkeit der Truppendienstgerichte an die Gliederung der Bundesrepublik Deutschland in Wehrbereiche auszurichten (vgl. Dau, WDO, Kommentar, 6. Aufl. 2013, § 70 Rn. 8).

14

b) Soweit es den (aktiven) Soldaten Obermaat ... betrifft, richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit nach § 70 Abs. 1 WDO. Danach ist das Truppendienstgericht zuständig, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Truppenteil oder die Dienststelle des Soldaten bei Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gehört. Der Soldat gehörte zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens dem ... in ... an, sodass für ihn nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 Truppendienstgerichte-Verordnung das Truppendienstgericht Nord zuständig ist.

15

3. Es liegen auch zusammenhängende Dienstvergehen mehrerer Soldaten im Sinne des § 70 Abs. 3 WDO vor.

16

Die Wehrdisziplinarordnung enthält zwar keine ausdrückliche Regelung darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Zusammenhang zwischen mehreren Dienstvergehen besteht. Der Wortlaut besagt nur, dass persönliche oder sachliche Gründe eine Art Klammer zwischen den Dienstpflichtverletzungen bilden müssen. Dem Regelungszusammenhang, der Entstehungsgeschichte und dem daraus ableitbaren Zweck der Vorschrift lässt sich jedoch entnehmen, dass ein Zusammenhang zwischen mehreren Dienstvergehen jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn Gegenstand der jeweiligen Disziplinarverfahren eine einheitliche Tat ist, bei der die betroffenen Soldaten als Mittäter oder Teilnehmer beteiligt waren (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juni 2010 - 2 WDB 2.10 - Rn. 7 m.w.N. und vom 23. Januar 2015 - 2 WDB 2.14 - Buchholz 450.2 § 70 WDO 2002 Nr. 5 Rn. 9). Dies ist vorliegend bei dem vor dem Truppendienstgericht Süd anhängigen disziplinargerichtlichen Verfahren des früheren Soldaten und des vor dem Truppendienstgericht Nord anhängigen disziplinargerichtlichen Verfahrens des Obermaats ... der Fall, weil ihnen ausweislich der jeweiligen Anschuldigungsschriften vom 28. September 2016 (Verfahren ...) und vom 24. Oktober 2016 (früherer Soldat) vorgeworfen wird, gemeinsam ein Dienstvergehen begangen zu haben.

17

4. Als zuständiges Gericht bestimmt der Senat das Truppendienstgericht Nord.

18

a) Das Truppendienstgericht Nord als zuständiges Gericht zu bestimmen, verbietet sich nicht bereits deshalb, weil es nicht beabsichtigte, die Verfahren zu verbinden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2015 - 2 WDB 2.14 - a.a.O. Rn. 18). Ausweislich der Vermerks des Vorsitzenden Richters der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 31. Januar 2017 hat der Vorsitzende Richter der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vielmehr erklärt, nach Übernahme des Verfahrens des früheren Soldaten es mit dem Verfahren des Obermaats ... zur gemeinsamen Verhandlung zu verbinden.

19

b) Da auch keine Rechtsgründe ersichtlich sind, die einer Verfahrensverbindung entgegenstehen, ist sowohl aus Gründen der Prozessökonomie als auch der Verfahrensbeschleunigung (§ 17 Abs. 1 WDO) das Truppendienstgericht Nord als zuständiges Gericht zu bestimmen.

20

Der Tatort der nach der Anschuldigung gemeinsam mit dem Obermaat ... begangenen Pflichtverletzung des früheren Soldaten liegt im Zuständigkeitsbereich des Truppendienstgerichts Nord. Etwaig zur Hauptverhandlung zu ladende Zeugen gehören ausweislich der Anschuldigungsschrift vom 24. Oktober 2016 ebenfalls dem dortigen ... oder jedenfalls in Norddeutschland stationierten Einheiten an. Diesem sachlichen wie räumlichen Kontext ist bereits im Vorfeld durch die Entscheidung des Generalinspekteurs der Bundeswehr dadurch Rechnung getragen worden, den Inspekteur der Marine auch für den früheren Soldaten als zuständige Einleitungsbehörde zu bestimmen, um eine disziplinarrechtlich einheitliche Würdigung und eine abgestimmte Verfahrensführung beider Sachen zu befördern.

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Referenzen - Gesetze

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 27. Apr. 2017 - 2 WDB 1/17 zitiert 12 §§.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Strafprozeßordnung - StPO | § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen


(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen u

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 83


Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 48 Rechtsweg und Zuständigkeit


(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend: 1. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 17 Zeitablauf


(1) Disziplinarsachen sind beschleunigt zu behandeln. (2) Sind seit einem Dienstvergehens sechs Monate verstrichen, darf eine einfache Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden. (3) Sind seit einem Dienstvergehen drei Jahre verstrichen, dürfen

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 70 Zuständigkeit


(1) Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Truppenteil oder die Dienststelle des Soldaten bei Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gehört. (2) Für frühere Soldaten ist das Truppendi

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 94 Einleitungsbehörden


(1) Einleitungsbehörde ist 1. für Offiziere vom Dienstgrad eines Obersten und eines entsprechenden Dienstgrades an aufwärts der Bundesminister der Verteidigung; er kann seine Befugnisse auf nachgeordnete Einleitungsbehörden übertragen, sie jedoch im

Truppendienstgerichte-Verordnung - TrDGV 2020 | § 1 Truppendienstgerichte


Truppendienstgerichte sind1.das Truppendienstgericht Nord mit Sitz in Münster und2.das Truppendienstgericht Süd mit Sitz in München.

Referenzen

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Truppenteil oder die Dienststelle des Soldaten bei Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gehört.

(2) Für frühere Soldaten ist das Truppendienstgericht zuständig, dem der Wehrbereich zugeteilt ist, in dem sich die zuständige Wehrersatzbehörde oder, soweit der frühere Soldat nicht mehr der Wehrüberwachung unterliegt, sein Wohnsitz befindet. Hat der frühere Soldat keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist das für den Sitz des Bundesministeriums der Verteidigung zuständige Truppendienstgericht zuständig.

(3) Fehlt ein Gerichtsstand, ist er zweifelhaft oder streitig oder bestehen bei zusammenhängenden Dienstvergehen mehrerer Soldaten unterschiedliche Gerichtsstände, bestimmt auf Antrag eines Truppendienstgerichts oder einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde oder Dienststelle das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss das zuständige Truppendienstgericht.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Truppenteil oder die Dienststelle des Soldaten bei Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gehört.

(2) Für frühere Soldaten ist das Truppendienstgericht zuständig, dem der Wehrbereich zugeteilt ist, in dem sich die zuständige Wehrersatzbehörde oder, soweit der frühere Soldat nicht mehr der Wehrüberwachung unterliegt, sein Wohnsitz befindet. Hat der frühere Soldat keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist das für den Sitz des Bundesministeriums der Verteidigung zuständige Truppendienstgericht zuständig.

(3) Fehlt ein Gerichtsstand, ist er zweifelhaft oder streitig oder bestehen bei zusammenhängenden Dienstvergehen mehrerer Soldaten unterschiedliche Gerichtsstände, bestimmt auf Antrag eines Truppendienstgerichts oder einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde oder Dienststelle das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss das zuständige Truppendienstgericht.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Einleitungsbehörde ist

1.
für Offiziere vom Dienstgrad eines Obersten und eines entsprechenden Dienstgrades an aufwärts der Bundesminister der Verteidigung; er kann seine Befugnisse auf nachgeordnete Einleitungsbehörden übertragen, sie jedoch im Einzelfall wieder an sich ziehen;
2.
für andere Soldaten der Kommandeur der Division, ein höherer Vorgesetzter oder Vorgesetzte in entsprechender oder vergleichbarer Dienststellung;
3.
für Soldaten, für die keine der in Nummer 1 oder 2 genannten Einleitungsbehörden zuständig ist, sowie für frühere Soldaten der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Dienststelle.
§ 93 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Der Bundesminister der Verteidigung bestimmt, welche Vorgesetzten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sich in entsprechender oder vergleichbarer Dienststellung befinden.

(3) Zuständig ist die Einleitungsbehörde, der der Soldat im Zeitpunkt der Einleitung untersteht. Die Zuständigkeit der Einleitungsbehörde wird durch eine Kommandierung oder Beurlaubung des Soldaten nicht berührt.

(4) Ist zweifelhaft oder streitig, welche Einleitungsbehörde zuständig ist, bestimmt der Bundesminister der Verteidigung die zuständige Einleitungsbehörde.

(5) Besteht zwischen den Dienstvergehen mehrerer Soldaten, die verschiedenen Einleitungsbehörden unterstehen, ein Zusammenhang, so kann die gemeinsame höhere Einleitungsbehörde die zuständige Einleitungsbehörde bestimmen.

(1) Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Truppenteil oder die Dienststelle des Soldaten bei Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gehört.

(2) Für frühere Soldaten ist das Truppendienstgericht zuständig, dem der Wehrbereich zugeteilt ist, in dem sich die zuständige Wehrersatzbehörde oder, soweit der frühere Soldat nicht mehr der Wehrüberwachung unterliegt, sein Wohnsitz befindet. Hat der frühere Soldat keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist das für den Sitz des Bundesministeriums der Verteidigung zuständige Truppendienstgericht zuständig.

(3) Fehlt ein Gerichtsstand, ist er zweifelhaft oder streitig oder bestehen bei zusammenhängenden Dienstvergehen mehrerer Soldaten unterschiedliche Gerichtsstände, bestimmt auf Antrag eines Truppendienstgerichts oder einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde oder Dienststelle das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss das zuständige Truppendienstgericht.

Truppendienstgerichte sind

1.
das Truppendienstgericht Nord mit Sitz in Münster und
2.
das Truppendienstgericht Süd mit Sitz in München.

(1) Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Truppenteil oder die Dienststelle des Soldaten bei Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gehört.

(2) Für frühere Soldaten ist das Truppendienstgericht zuständig, dem der Wehrbereich zugeteilt ist, in dem sich die zuständige Wehrersatzbehörde oder, soweit der frühere Soldat nicht mehr der Wehrüberwachung unterliegt, sein Wohnsitz befindet. Hat der frühere Soldat keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist das für den Sitz des Bundesministeriums der Verteidigung zuständige Truppendienstgericht zuständig.

(3) Fehlt ein Gerichtsstand, ist er zweifelhaft oder streitig oder bestehen bei zusammenhängenden Dienstvergehen mehrerer Soldaten unterschiedliche Gerichtsstände, bestimmt auf Antrag eines Truppendienstgerichts oder einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde oder Dienststelle das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss das zuständige Truppendienstgericht.

(1) Disziplinarsachen sind beschleunigt zu behandeln.

(2) Sind seit einem Dienstvergehens sechs Monate verstrichen, darf eine einfache Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden.

(3) Sind seit einem Dienstvergehen drei Jahre verstrichen, dürfen Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr verhängt werden.

(4) Sind seit einem Dienstvergehen fünf Jahre verstrichen, darf ein Beförderungsverbot nicht mehr verhängt werden.

(5) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren, ein Bußgeldverfahren oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen den Soldaten eingeleitet worden oder ist der Sachverhalt Gegenstand einer Beschwerde, einer militärischen Flugunfall- oder Taucherunfalluntersuchung oder eines Havarieverfahrens, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.