Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 94 Einleitungsbehörden

(1) Einleitungsbehörde ist

1.
für Offiziere vom Dienstgrad eines Obersten und eines entsprechenden Dienstgrades an aufwärts der Bundesminister der Verteidigung; er kann seine Befugnisse auf nachgeordnete Einleitungsbehörden übertragen, sie jedoch im Einzelfall wieder an sich ziehen;
2.
für andere Soldaten der Kommandeur der Division, ein höherer Vorgesetzter oder Vorgesetzte in entsprechender oder vergleichbarer Dienststellung;
3.
für Soldaten, für die keine der in Nummer 1 oder 2 genannten Einleitungsbehörden zuständig ist, sowie für frühere Soldaten der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Dienststelle.
§ 93 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Der Bundesminister der Verteidigung bestimmt, welche Vorgesetzten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sich in entsprechender oder vergleichbarer Dienststellung befinden.

(3) Zuständig ist die Einleitungsbehörde, der der Soldat im Zeitpunkt der Einleitung untersteht. Die Zuständigkeit der Einleitungsbehörde wird durch eine Kommandierung oder Beurlaubung des Soldaten nicht berührt.

(4) Ist zweifelhaft oder streitig, welche Einleitungsbehörde zuständig ist, bestimmt der Bundesminister der Verteidigung die zuständige Einleitungsbehörde.

(5) Besteht zwischen den Dienstvergehen mehrerer Soldaten, die verschiedenen Einleitungsbehörden unterstehen, ein Zusammenhang, so kann die gemeinsame höhere Einleitungsbehörde die zuständige Einleitungsbehörde bestimmen.

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Referenzen - Gesetze | § 495a ZPO

§ 495a ZPO zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 495a ZPO wird zitiert von 1 anderen §§ im Zivilprozessordnung.

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 20 Durchsuchung und Beschlagnahme


(1) Zur Aufklärung eines Dienstvergehens darf der Disziplinarvorgesetzte Durchsuchungen und Beschlagnahmen nur außerhalb von Wohnungen und nur auf Anordnung des Richters des zuständigen, notfalls des nächst erreichbaren Truppendienstgerichts vornehme
§ 495a ZPO zitiert 1 andere §§ aus dem Zivilprozessordnung.

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 93 Einleitungsverfügung


(1) Das gerichtliche Disziplinarverfahren wird durch schriftliche Verfügung der Einleitungsbehörde eingeleitet. Der Soldat ist vorher zu hören. Die Einleitung wird mit der Zustellung an den Soldaten wirksam. (2) Wird eine militärische Flugunfallunte

Referenzen - Urteile | § 495a ZPO

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 495a ZPO.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 27. Apr. 2017 - 2 WDB 1/17

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Tatbestand 1 1. Vor dem Truppendienstgericht Süd ist gegen den früheren Soldaten ein disziplinargerichtliches Verfahren anhängig. Ihm wird vorgeworfen, im D

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. März 2017 - 1 WB 34/16

bei uns veröffentlicht am 30.03.2017

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die Aufhebung seiner Versetzung zum Offizierlehrgang rechtswidrig war.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Okt. 2016 - 1 WDS-VR 6/16

bei uns veröffentlicht am 26.10.2016

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Aufhebung seiner Versetzung zum Offizierlehrgang.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 06. Juli 2016 - 2 WD 18/15

bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

Tatbestand ... 9 1. Das Verfahren ist mit Verfügung des Kommandeurs der ... division vom 25. Mä

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 19. März 2013 - 2 WD 13/12

bei uns veröffentlicht am 19.03.2013

Tatbestand 1 Der 1982 geborene Soldat wurde im April 2003 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und im August 2008 zum Oberbootsmann ernannt. Seine Die

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(1) Das gerichtliche Disziplinarverfahren wird durch schriftliche Verfügung der Einleitungsbehörde eingeleitet. Der Soldat ist vorher zu hören. Die Einleitung wird mit der Zustellung an den Soldaten wirksam. (2) Wird eine militärische Flugunfalluntersuchung...