Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Dez. 2011 - 2 B 88/11

bei uns veröffentlicht am29.12.2011

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Der Kläger steht wie seine Ehefrau als Pfarrer im Dienst der Beklagten. In Stellenteilung mit seiner Ehefrau wurde ihm im September 1998 ein auf einer gemeinsam zu versehenden Pfarrstelle auf die Hälfte eingeschränkter Dienstauftrag erteilt. Zeitgleich erhöhte die Beklagte den Dienstauftrag des Klägers für die Wahrnehmung weiterer dienstlicher Aufgaben (Vorsitzender der Pfarrvertretung) fiktiv um 50 v.H. und stellte ihn zugleich im Umfang von 25 v.H. frei. Damit war der Umfang seiner Beschäftigung stets größer als 50 v.H. (ab November 2005: 100 v.H.). Sowohl bei ihm als auch bei seiner Ehefrau wurde vom Grundgehalt ein Dienstwohnungsausgleich entsprechend dem Umfang des jeweiligen Dienstauftrags in Abzug gebracht. Den Antrag des Klägers, den Dienstwohnungsausgleich für beide Ehegatten gemeinsam auf den Betrag zu begrenzen, der sich bei einem Beschäftigungsumfang beider Ehegatten von insgesamt 100 v.H. ergäbe, lehnte die Beklagte ab. Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Rückzahlung des einbehaltenen Dienstwohnungsausgleichs stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage demgegenüber abgewiesen.

3

2. Der Kläger sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Frage,

ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass gemäß § 19 Abs. 2 und 3 Württ. PfarrBesG bei Eheleuten, die beide im Kirchlichen Dienst tätig sind und gemeinsam eine Dienstwohnung bewohnen, das Grundgehalt um den Dienstwohnungsausgleich gemindert wird und dabei die Höhe dieses Dienstwohnungsausgleichs an den Umfang des Dienstauftrags jedes Ehegatten anknüpft, ohne diesen der Höhe nach für beide Ehegatten gemeinsam auf 100 % zu begrenzen,

sowie hilfsweise in der Frage,

ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, § 19 Abs. 2 und 3 Württ. PfarrBesG dahingehend auszulegen, dass bei residenzpflichtigen Ehegatten im Pfarrdienst, eine getrennte besoldungsrechtliche Betrachtung zur, dem Grund und der Höhe nach, getrennten Betrachtung beim Dienstwohnungsausgleich führt und keine Koppelung des residenzpflichtigen Anteils des Dienstauftrags an die Höhe des Dienstwohnungsausgleichs erfolgen kann, so dass im Ergebnis dieser Sachverhalt zu einer Minderung des Grundgehalts beider Eheleute um mehr als 100 % führen kann.

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Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

5

Im Bereich der Beklagten richtet sich die Besoldung der Pfarrer nach dem Kirchlichen Gesetz über das Dienstverhältnis der Pfarrer der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Württembergisches Pfarrergesetz - PfarrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1989 (Abl. 54 S. 38), zuletzt geändert durch Kirchliches Gesetz vom 24. November 2010 (Abl. 64 S. 234, 240), nach dem Kirchlichen Gesetz über die Besoldung der Pfarrerinnen und Pfarrer (Pfarrbesoldungsgesetz - PfarrBesG) vom 25. November 1996 (Abl. 57 S. 171), zuletzt geändert durch Kirchliches Gesetz vom 25. November 2009 (Abl. 63 S. 568), sowie nach der Kirchlichen Verordnung zur Ausführung des Pfarrbesoldungsgesetzes (AusführungsVO) vom 8. August 1995 (Abl. 56 S. 419), zuletzt geändert durch die Kirchliche Verordnung vom 7. Februar 2011 (Abl. 64 S. 300).

6

Dabei handelt es sich um revisibles Recht. Denn die Beklagte hat von der Ermächtigung des § 135 Satz 2 BRRG, der nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG weiterhin gilt, Gebrauch gemacht. In § 43 Abs. 3 Satz 2 PfarrG hat sie unter Hinweis auf § 135 BRRG für die vor den staatlichen Verwaltungsgerichten geltend zu machenden vermögensrechtlichen Ansprüche der Pfarrer die Vorschriften des Kapitels II Abschnitt II Beamtenrechtsrahmengesetz - und damit auch § 127 BRRG - für anwendbar erklärt.

7

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht unter Hinweis darauf verneint werden, bei den für das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs maßgeblichen kirchenrechtlichen Regelungen handele es sich um ausgelaufenes Recht (Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 und vom 20. September 1995 - BVerwG 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6). Denn die Neufassung des § 19 Abs. 2 Satz 1 PfarrBesG und die Anfügung des Satzes 2 in § 19 Abs. 3 PfarrBesG durch das Kirchliche Gesetz zur Änderung des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 25. November 2009 (Abl. 63 S. 568) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 hat für die hier vorliegende Fallkonstellation lediglich dazu gedient, die Auffassung der Beklagten im Gesetz deutlich zum Ausdruck zu bringen. Der Dienstwohnungsausgleich ist bei jedem Berechtigten individuell durchzuführen, ohne dass die Ausgleichsbeträge der beiden Berechtigten auf 100 v.H. des vollen Wohnungsausgleichsbetrages begrenzt werden.

8

Die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG beantworten lassen.

9

Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Grundrechtsbindung der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV) bei der Rechtsetzung, soweit es nicht um die Ausübung der vom Staat übertragenen Hoheitsgewalt geht, über die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte zwischen Privaten (vgl. Dreier, in ders.: Grundgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 1 Abs. 3, Rn. 76 m.w.N.) hinausgeht. Aus dem Umstand, dass die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts in § 43 Abs. 3 PfarrG für vermögensrechtliche Ansprüche ihrer Pfarrerinnen und Pfarrer den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet hat, folgt allerdings nicht, dass sie insoweit bei der Normgebung ohne Weiteres denselben rechtlichen Bindungen unterliegt wie der staatliche Gesetzgeber.

10

Selbst wenn aber die Grundsätze zur Bedeutung des Art. 3 Abs. 1 GG bei der Festlegung der Beamtenbesoldung durch den staatlichen Gesetzgeber zugrunde gelegt werden, erweist sich die Regelung der Beklagten zum Dienstwohnungsausgleich bei einem Pfarrer-Ehepaar mit einem Dienstauftrag von zusammen mehr als 100 v.H. im Verhältnis zum Ausgleich bei ledigen Pfarrern oder solchen verheirateten Pfarrern, deren Ehegatte nicht bei der Beklagten beschäftigt ist (Beschränkung auf 100 v.H. des vollen Dienstwohnungsausgleichsbetrages entsprechend dem Umfang des Dienstauftrags des residenzpflichtigen Pfarrers), nicht als gleichheitswidrig.

11

Dem Gesetzgeber kommt bei der Regelung der Beamtenbesoldung gemäß Art. 3 Abs. 1 - und Art. 33 Abs. 5 GG - ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52, 46/52 - BVerfGE 8, 1 <22> und vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 <375 f.>; BVerwG, Urteile vom 13. November 1986 - BVerwG 2 A 2.85 - Buchholz 235 § 19a BBesG Nr. 2 m.w.N., vom 27. August 1992 - BVerwG 2 C 41.90 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 26 und vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 29.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3), innerhalb dessen sehr unterschiedliche Gestaltungen rechtlich möglich und allein politisch zu verantworten sind. Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG erst dann überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist; mit anderen Worten, wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39 <58> m.w.N.; BVerwG, u.a. Urteile vom 25. Februar 1988 - BVerwG 2 C 65.86 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 2 m.w.N. und vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 27.95 - BVerwGE 101, 116 <122>). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. u.a. Urteile vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 11.89 - Buchholz 240 § 19a BBesG Nr. 10 m.w.N. und vom 25. April 1996 a.a.O. S. 123).

12

Nach diesen Rechtssätzen lässt sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens feststellen, dass die Regelung des § 19 Abs. 2 PfarrBesG zur Durchführung des Dienstwohnungsausgleichs bei solchen Pfarrer-Ehepaaren, deren Dienstauftrag in der Summe größer als 100 v.H. ist, durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.

13

Auch wenn beide Ehepartner als Pfarrer im Dienst der Beklagten stehen und sich eine Pfarrstelle teilen, besteht kein einheitliches Dienstverhältnis zwischen dem Ehepaar und der Beklagten. Vielmehr handelt es sich um zwei Dienstverhältnisse, die rechtlich getrennt zu behandeln sind. Hiervon ausgehend ist es im Hinblick auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers als sachgerecht zu bezeichnen, dass dem Pfarrer-Ehepaar, das sich eine Pfarrstelle teilt und dem eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt worden ist, keine Gesamtvergütung gewährt wird, sondern die beiden Bediensteten individuelle Bezüge erhalten. Diese umfassen das Gehalt, die freie Dienstwohnung und Zulagen (§ 2 Abs. 1 PfarrBesG). Rechtlich unbedenklich sieht § 19 PfarrBesG vor, dass der Vorteil einer dem residenzpflichtigem Pfarrer (§ 33 Abs. 1 und § 35 Abs. 2 PfarrG) zur Verfügung gestellten Dienstwohnung durch die Verminderung des Grundgehalts auszugleichen ist. Hintergrund hierfür ist, dass die Beklagte die Mietzinsentschädigung, die zuvor Pfarrerinnen und Pfarrern ohne freie Dienstwohnung zusätzlich zum Grundgehalt gewährt worden war, ab Mitte 1997 in die Grundgehaltsbeträge eingerechnet hat. Wird aber eine Dienstwohnung genutzt, soll dieser Vorteil ausgeglichen werden, weil dieser Bedienstete auf den in seinem Grundgehalt enthaltenen Anteil "Mietzinsentschädigung" nicht angewiesen ist. Sachlich gerechtfertigt ist es danach auch, den pauschalierten Dienstwohnungsausgleich vom Umfang des Dienstauftrags des jeweiligen Pfarrers mit Dienstwohnung abhängig zu machen. Der Bedienstete mit einem eingeschränkten Auftrag erhält mit seinen reduzierten Dienstbezügen (§ 3 Abs. 1 PfarrBesG) auch nur den verminderten Anteil der fiktiven Mietzinsentschädigung. Wird bei den Ehegatten wegen ihrer an ihren jeweils hälftigen Dienstauftrag als Gemeindepfarrer anknüpfenden Residenzpflicht (§ 33 Abs. 2 PfarrG) eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, so ist es auch sachgerecht, beim Dienstwohnungsausgleich nicht zu berücksichtigen, dass der zusätzliche Dienstauftrag eines Ehegatten, der bezogen auf das Ehepaar zur Überschreitung der Grenze von 100 v.H. eines Dienstauftrags führt, keine Residenzpflicht begründet. Die Höhe der fiktiven Mietzinsentschädigung, die nunmehr in die Grundgehaltsbeträge eingerechnet ist, richtet sich gemäß § 3 Abs. 1 PfarrBesG nach dem Gesamtumfang des Dienstauftrags des betreffenden Pfarrers und nicht lediglich nach dem Umfang des Dienstauftrags, der die Residenzpflicht und damit den Anspruch auf Dienstwohnung begründet.

14

Diesem System entspricht es, dass der Dienstwohnungsausgleich zur Korrektur der Gewährung der fiktiven Mietzinsentschädigung bei jedem Bediensteten individuell im Hinblick auf den Umfang seines Dienstauftrags durchgeführt wird und bei einem Pfarrer-Ehepaar, dem die Dienstwohnung gemeinsam zur Verfügung gestellt worden ist, keine Gesamtbetrachtung vorgenommen wird. Ein Pfarrer-Ehepaar mit einem Dienstauftrag von zusammen mehr als 100 v.H. würde bei der vom Kläger geforderten Deckelung des Dienstwohnungsausgleichs auf den Betrag, der sich bei einem gemeinsamen Dienstauftrag von 100 v.H. errechnet, gegenüber einem solchen Pfarrer-Ehepaar ohne sachlichen Grund bevorzugt. Denn jenes Ehepaar behielte wegen der Deckelung neben der den Ehegatten wegen ihrer jeweiligen Residenzpflicht zur Verfügung gestellten Dienstwohnung auch noch teilweise den in die Grundgehaltsbeträge eingerechneten Mietzinsanteil ein, obwohl Aufwendungen für die Anmietung einer Wohnung tatsächlich nicht entstehen.

15

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 VwGO abgesehen.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten und Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln und die Vorschriften des Kapitels II Abschnitt II für anwendbar zu erklären.

(1) Die §§ 25 und 50 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 25 und 26 Abs. 3 sowie die §§ 56 bis 56f des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) § 62 Abs. 13 und 14 tritt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte am 12. Februar 2009 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Ausnahme von Kapitel II und § 135 außer Kraft.

(4) Die Länder können für die Zeit bis zum Inkrafttreten des § 11 Landesregelungen im Sinne dieser Vorschrift in Kraft setzen. In den Ländern, die davon Gebrauch machen, ist § 8 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht anzuwenden.

Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten und Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln und die Vorschriften des Kapitels II Abschnitt II für anwendbar zu erklären.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das dem Besoldungsempfänger bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel eines Beamten in das Dienstverhältnis eines Richters oder bei einem Wechsel eines Richters in das Dienstverhältnis eines Beamten. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht im Fall des § 24 Absatz 6 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie im Fall der Übertragung eines Amtes in einem Dienstverhältnis auf Zeit.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das dem Besoldungsempfänger bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel eines Beamten in das Dienstverhältnis eines Richters oder bei einem Wechsel eines Richters in das Dienstverhältnis eines Beamten. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht im Fall des § 24 Absatz 6 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie im Fall der Übertragung eines Amtes in einem Dienstverhältnis auf Zeit.