Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. Feb. 2012 - 2 B 137/11

published on 15/02/2012 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. Feb. 2012 - 2 B 137/11
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Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor, weil das Berufungsgericht die Prozessfähigkeit des Beklagten nicht geprüft hat und die Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann.

2

Der Beklagte war als Rechtspfleger tätig. In der Zeit vom 27. März bis zum 26. August 2008 war er dienstunfähig erkrankt; für diesen Zeitraum legte er Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen u.a. eines Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie vor. Eine amtsärztliche Untersuchung seiner Dienstfähigkeit am 3. September 2008 führte zu dem Ergebnis, dass eine fachpsychiatrische Untersuchung nötig sei; die dafür angesetzten Termine nahm der Beklagte nicht wahr. Der Kläger leitete wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst seit dem 27. August 2008 ein Disziplinarverfahren ein und erhob Disziplinarklage mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen. Dieser äußerte sich weder im behördlichen noch im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren.

3

Das Verwaltungsgericht hat den anwaltlich nicht vertretenen Beklagten durch Urteil vom 27. Oktober 2010 aus dem Dienst entfernt, nachdem dieser vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hatte, er sei krankheitsbedingt nicht in der Lage zu erscheinen. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten vorgetragen, er sei wegen einer psychischen Krankheit nicht imstande gewesen, im Disziplinarverfahren und vor dem Verwaltungsgericht Stellung zu nehmen oder auch nur das Haus zu verlassen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung wegen Versäumnis der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist durch Beschluss verworfen.

4

1. Die Grundsatz- und die Divergenzrüge bleiben erfolglos.

5

Die vom Beklagten aufgeworfene Frage,

ob die Formulierung "Die Begründung erfolgt in einem gesonderten Schriftsatz" in einem Schriftsatz, der am letzten Tag der Frist zur Begründung der Berufung verfasst worden ist, konkludent einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist enthält,

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lässt sich, soweit sie einer abstrakten Beantwortung zugänglich ist, ohne Weiteres mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln im verneinenden Sinn beantworten. An einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, um die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes nicht in unverhältnismäßiger Weise zu erschweren. Der Verfahrensbeteiligte muss dem Gericht jedoch schriftlich und unmissverständlich deutlich machen, dass er die Prüfung eines konkreten Begehrens und eine Entscheidung über die Fristverlängerung verlangt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. März 1994 - 1 BvR 1510/93 - NVwZ 1994, 781). Demgegenüber beschränkt sich der Bedeutungsgehalt der vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten verwendeten Formulierung darauf mitzuteilen, dass das eingelegte Rechtsmittel noch begründet werden soll und dass das Gericht deshalb den Eingang der angekündigten Begründung abwarten möge. Dem natürlichen Wortsinn der Formulierung ist die Bedeutung, die die Beschwerde ihr beilegt, nicht zu entnehmen.

7

Eine Zulassung der Revision kommt auch nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) in Betracht. Eine Divergenz des Berufungsurteils zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 2008 - BVerwG 6 B 51.07 - (Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 261) liegt nicht vor. Die Beschwerde entnimmt dieser Entscheidung zutreffend den Rechtssatz, dass die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts hinsichtlich der Organisation von Arbeitsabläufen in seiner Kanzlei dann erfüllt ist, wenn sichergestellt wird, dass verwendete Faxnummern aus einer zuverlässigen Quelle stammen. Das Berufungsgericht hat keinen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Die Frage, ob ein Softwareprogramm als hinreichend zuverlässige Quelle anzusehen ist, kann in diesem Zusammenhang offen bleiben. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Rechtsmittelschrift nachträglich per Hand geändert worden ist, sodass die auf dem Schriftsatz verbliebene Faxnummer des Oberverwaltungsgerichts gerade nicht durch das Softwareprogramm als die zum ausgewählten Gericht passende Nummer in den Text eingefügt worden ist. Das Oberverwaltungsgericht hat daraus ohne Abweichung von der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts den Schluss gezogen, das Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten habe darin bestanden, eine Plausibilitätskontrolle der auf dem Schriftsatz befindlichen Faxnummer nicht vorzusehen.

8

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde führt jedoch zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht. Unter der unrichtigen Bezeichnung als Divergenzrüge, aber sachlich zutreffend rügt der Beklagte, das Oberverwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen § 86 VwGO (vgl. Beschluss vom 9. Juli 1992 - BVerwG 2 B 52.92 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 244) versäumt, der Frage nachzugehen, ob er im Zeitpunkt der Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils prozessunfähig war. Damit ist ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht (Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - BVerwG 2 B 86.11 - juris und vom 4. September 2008 - BVerwG 2 B 61.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 4). Das Oberverwaltungsgericht hätte die Berufung des Beklagten im Falle seiner Prozessunfähigkeit nicht als unzulässig verwerfen dürfen, weil die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an den Beklagten dann nach § 56 Abs. 1 und 2 VwGO, § 170 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO unwirksam gewesen wäre und die Berufungsfrist nicht in Lauf gesetzt hätte.

9

Sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren muss von Amts wegen geklärt werden, ob ein Verfahrensbeteiligter verfahrens- bzw. prozessfähig ist, wenn hinreichende Anhaltspunkte vernünftigerweise zu Zweifeln Anlass geben. Prozessunfähig und damit vertretungsbedürftig ist, wer geschäftsunfähig ist. Dies ist bei einem Volljährigen der Fall, wenn er sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht dieser Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; § 104 Nr. 2 BGB, vgl. Urteil vom 17. Dezember 2009 - BVerwG 2 A 2.08 - Buchholz 235.1 § 71 BDG Nr. 1 Rn. 24 ff.).

10

Danach ist das Oberverwaltungsgericht verpflichtet gewesen, die Prozessfähigkeit des Beklagten zu prüfen. Der Prozessbevollmächtigte hat vorgetragen, dass der Beklagte unter starken Depressionen gelitten habe, die sich aus einer Situation der beruflichen wie privaten Überforderung entwickelt und dazu geführt hätten, dass er nicht mehr imstande gewesen sei, sich mit dienstlichen Vorgängen auseinanderzusetzen. Über lange Zeiträume hinweg sei er sogar außerstande gewesen, das Haus zu verlassen. Weiteres Indiz für eine Prozessunfähigkeit sei es, dass er eher die Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz hingenommen und alle von ihm verlangten Zahlungen geleistet habe - etwa die zurückgeforderte Besoldung in Höhe von etwa 12 000 € - als sein Verfahren gegenüber dem Dienstherrn oder vor Gericht zu betreiben.

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Dies sowie der Umstand, dass der Beklagte schon die entschuldigten Fehlzeiten mit Attesten eines Facharztes für Psychiatrie belegt hatte und zur mündlichen Verhandlung in erster Instanz nicht erschienen war, begründeten die Erforderlichkeit näherer Sachaufklärung, deren Unterlassen im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen § 86 VwGO darstellt (Beschluss vom 9. Juli 1992 a.a.O.). Ohne Erkenntnisse darüber, ob der krankhafte Zustand des Beklagten so weit ging, seine Prozessfähigkeit auszuschließen, konnte das Oberverwaltungsgericht nicht davon ausgehen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts wirksam zugestellt worden war. Es durfte infolgedessen auch nicht ohne Weiteres annehmen, dass eine Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist wirksam in Lauf gesetzt worden ist, sodass möglicherweise weder das am 14. Dezember 2010 eingelegte und als Berufung zu verstehende Rechtsmittel noch die Berufungsbegründung als verspätet hätte behandelt werden dürfen. Wäre der Beklagte prozessunfähig gewesen, wäre nämlich eine wirksame Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils an ihn nicht möglich gewesen, da ein Prozesspfleger hätte bestellt werden müssen.

12

Das Oberverwaltungsgericht wird zu prüfen haben, ob und ggf. seit wann der Beklagte prozessunfähig war (vgl. Urteil vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 80.08 - BVerwGE 135, 24). Sollte es zu dem Ergebnis kommen, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils prozessunfähig war und die Berufung daher nicht als unzulässig verworfen werden konnte, wird es zu bedenken haben, dass der Tatbestand des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst die Dienstfähigkeit des Beamten voraussetzt (Urteil vom 11. Oktober 2006 - BVerwG 1 D 10.05 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 30 Rn. 34; Beschluss vom 23. März 2006 - BVerwG 2 A 12.04 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 29). Es wird also ggf. aufzuklären haben, ob der Beklagte bereits in der Zeit seit dem 27. August 2008 dienstunfähig war. Ergebnisse der am 3. September 2008 durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung haben keinen Eingang in die Akten gefunden, doch ergibt sich aus der Anordnung zusätzlicher fachpsychiatrischer Begutachtung, dass zumindest Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beklagten bestanden. Diesen muss nachgegangen werden; auch hat der Beklagte im Berufungsverfahren vorgetragen, die Amtsärztin habe ihm mündlich erklärt, dass sie ihn für dienstunfähig halte. Angesichts dieser Umstände des Einzelfalles verbietet es sich insbesondere, aus dem Fehlen weiterer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen abzuleiten, dass der Beklagte dienstfähig war. Zu prüfen wird ggf. vielmehr sein, ob der Kläger möglicherweise verpflichtet war, ein Zurruhesetzungsverfahren einzuleiten statt auf die Nichtvorlage von Arbeitsunfähigkeitsattesten durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu reagieren. Sollte eine Dienstunfähigkeit anzunehmen oder - bei inzwischen unzureichenden Aufklärungsmöglichkeiten - zu Gunsten des Beklagten nicht auszuschließen sein, stünde möglicherweise nur noch der weitere - die disziplinarische Höchstmaßnahme nicht rechtfertigende - Vorwurf im Raum, Dienstschlüssel nicht abgegeben zu haben. Schließlich ist eine den Erfordernissen des § 13 LDG NRW genügende Auseinandersetzung mit möglichen Milderungsgründen bisher nicht erfolgt.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.

(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.

(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.

(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

Geschäftsunfähig ist:

1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn

1.
in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist,
2.
Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind,
3.
das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht,
4.
ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Urteil im Disziplinarverfahren beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,
5.
an dem Urteil ein Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der sich in dieser Sache der strafbaren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat,
6.
an dem Urteil ein Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für den gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden waren,
7.
der Beamte nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingesteht, das in dem Disziplinarverfahren nicht hat festgestellt werden können, oder
8.
im Verfahren der Disziplinarklage nach dessen rechtskräftigem Abschluss in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Entscheidung ergeht, nach der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre.

(2) Erheblich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens sein kann. Neu im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sind. Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Disziplinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Disziplinarverfahren abweichen, auf denen es beruht, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe des Dienstortes aufzuhalten.