Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. Jan. 2014 - 10 B 25/13, 10 B 25/13 (10 PKH 11/13)

published on 15.01.2014 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. Jan. 2014 - 10 B 25/13, 10 B 25/13 (10 PKH 11/13)
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Gericht

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Gründe

1

Die auf einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde der Beklagten bleibt ohne Erfolg, da sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.

2

Bei einer Verfahrensrüge ist den Darlegungspflichten nur genügt, wenn der geltend gemachte Verfahrensmangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (stRspr, vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26). Dem genügt die Beschwerde nicht. Die Beschwerde rügt ausschließlich einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen die gemäß § 121 VwGO von Amts wegen zu beachtende Rechtskraftbindung. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass das Berufungsgericht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet habe, obwohl das Verwaltungsgericht die Klage auch insoweit abgewiesen und der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung nur wegen der von ihm hilfsweise begehrten Feststellung eines Abschiebungsverbots gestellt habe. Mit diesem und dem weiteren Vorbringen wird ein Verfahrensverstoß nicht schlüssig dargelegt.

3

Dabei kann dahinstehen, ob der Flüchtlingsschutz - wie von der Beschwerde angenommen - im Berufungszulassungsverfahren rechtskräftig abgeschichtet worden ist oder ob dem möglicherweise die - im Tenor keinerlei Einschränkungen aufweisende - Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts entgegensteht. Offen bleiben kann auch, ob die mögliche Fehlerhaftigkeit einer über einen Zulassungsantrag hinausgehenden Entscheidung über die Zulassung der Berufung vom Revisionsgericht berücksichtigt werden dürfte oder ob dem entgegenstünde, dass nach § 557 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO der Beurteilung des Revisionsgerichts Entscheidungen, die der Endentscheidung der Vorinstanz vorausgegangen sind, nur dann unterliegen, wenn sie nicht unanfechtbar sind, was für die Berufungszulassung nicht zutrifft (§ 152 Abs. 1 VwGO). Selbst wenn man zu Gunsten der Beschwerde unterstellt, dass die negative Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Flüchtlingsschutz im Berufungszulassungsverfahren in Rechtskraft erwachsen ist, stünde § 121 VwGO einer späteren positiven Entscheidung zum Flüchtlingsschutz nur bei unveränderter Sach- und Rechtslage entgegen. Denn die Rechtskraftbindung des § 121 VwGO verbietet zwar grundsätzlich jede erneute und erst recht jede abweichende Verwaltungs- und Gerichtsentscheidung. Diese Bindungswirkung endet aber bei einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage (Urteil vom 1. März 2012 - BVerwG 10 C 8.11 - juris Rn. 10). Hiervon ist vorliegend auszugehen, da das Berufungsgericht die Flüchtlingsanerkennung des Klägers mit dessen im September 2012 erfolgten Glaubenswechsel begründet. Dieser Umstand ist erst während des Berufungszulassungsverfahrens und damit nach dem für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Zeitpunkt eingetreten. Damit steht § 121 VwGO der Flüchtlingsanerkennung durch das Berufungsgericht nicht entgegen. Ob das Vorgehen des Berufungsgerichts hinsichtlich des vom Kläger nach seiner Konversion im Berufungsverfahren erneut begehrten Flüchtlingsschutzes möglicherweise an einem anderen Verfahrensfehler leidet, bedarf keiner Entscheidung, da die Beschwerde ausschließlich eine Verletzung des § 121 VwGO rügt.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

5

Mit der nicht anfechtbaren Kostenentscheidung erübrigt sich eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers, der derzeit mangels Vorlage einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und entsprechender Nachweise auch in Ansehung der Erklärung, dass sich an diesen Verhältnissen nichts geändert habe, nicht entscheidungsreif ist.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Annotations

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.

(2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

(3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.