Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Feb. 2016 - 1 WB 7/15

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2016:250216B1WB7.15.0
bei uns veröffentlicht am25.02.2016

Tatbestand

1

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft einen Versetzungsantrag.

2

Die 19.. geborene Antragstellerin ist Berufssoldatin; ihre Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. April 20.. . Mit Wirkung vom 1. November 2010 wurde sie zum Hauptfeldwebel befördert. Nach Auflösung ihrer früheren Einheit, der 5./... in A., wurde sie seit 1. April 2014 als ...feldwebel ... bei der 3./... in B. verwendet.

3

Die Antragstellerin ist verheiratet. Ihr Ehemann ist ebenfalls Berufssoldat und beim ...bataillon ... in A. eingesetzt. Sie haben einen im Dezember 2012 geborenen Sohn.

4

Mit Schreiben vom 7. April 2014 beantragte die Antragstellerin zum Zwecke der Familienzusammenführung ihre Versetzung an den Standort A.

5

Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 stellte die Antragstellerin den - hier gegenständlichen - weiteren Versetzungsantrag, der sich auf den konkreten Dienstposten eines ... Feldwebel/Bootsmann Streitkräfte beim ...bataillon ... in A. (Objekt-ID ...) bezog.

6

Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 erhob die Antragstellerin (Untätigkeits-)Beschwerde, weil ihre Versetzungsanträge vom 7. April 2014 und vom 2. Juni 2014 (sowie weitere Anträge) noch nicht beschieden worden seien.

7

Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - wies die (Untätigkeits-)Beschwerde vom 24. Juni 2014, soweit sie den Versetzungsantrag vom 2. Juni 2014 betraf, mit Bescheid vom 14. November 2014 zurück. Die Beschwerde sei unzulässig, weil die Antragstellerin sie eingelegt habe, bevor das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) überhaupt von ihrem Anliegen Kenntnis erlangt habe. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 22. Dezember 2014 hat der Senat mit Beschluss vom 26. Februar 2015 - 1 WB 1.15 - als unzulässig verworfen.

8

Mit Bescheid vom 11. August 2014, der Antragstellerin am 3. September 2014 telefonisch und am 9. September 2014 förmlich eröffnet, lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement den Versetzungsantrag vom 2. Juni 2014 ab, weil der begehrte Dienstposten bereits anderweitig verbindlich nachgeplant sei.

9

Hiergegen erhob die Antragstellerin mit - bei ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten am 15. September 2014 und beim Bundesministerium der Verteidigung am 26. September 2014 eingegangenen - Schreiben vom 10. September 2014 Beschwerde, weil sie sich bei der Dienstpostenbesetzung aufgrund zu langer Bearbeitungszeiten benachteiligt sehe. Mit - bei ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten am 27. Oktober 2014 und beim Bundesministerium der Verteidigung am 5. November 2014 eingegangenen - Schreiben vom 24. Oktober 2014 erhob die Antragstellerin weitere Beschwerde, weil sie auf die Beschwerde vom 10. September 2014 noch keinen abschließenden Bescheid erhalten habe.

10

Unter dem 20. Oktober 2014 teilte das Bundesamt für das Personalmanagement mit, dass beabsichtigt sei, die Antragstellerin zum 1. November 2015 auf den Dienstposten eines ...feldwebel Bundeswehr beim ...bataillon ... nach A. zu versetzen. In einem Personalgespräch am 27. Oktober 2014 erklärte sich die Antragstellerin mit der geplanten Versetzung einverstanden. Mit Verfügung Nr. 1400505250 vom 12. November 2014, eröffnet am 1. Dezember 2014, ordnete das Bundesamt für das Personalmanagement daraufhin die angekündigte Versetzung der Antragstellerin - zugleich unter Wechsel der Teilstreitkraft (...), der personalbearbeitenden Stelle, der Truppengattung (...) und der Laufbahn (...) - zum 1. November 2015 mit Dienstantritt am 2. November 2015 an. Die Antragstellerin hat, nach der entsprechenden Ausbildung und Zuerkennung der Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung "...feldwebel Bundeswehr", den Dienstposten wie verfügt am 2. November 2015 angetreten.

11

Mit Bescheid vom 4. Februar 2015, ausgehändigt am 14. Februar 2015, wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde der Antragstellerin vom 10. September 2014 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Bundesministerium der Verteidigung für die Entscheidung über die Beschwerde - trotz Einlegung einer weiteren Beschwerde - zuständig sei. Der Versetzungsantrag vom 2. Juni 2014 sei zu Recht abgelehnt worden, weil der begehrte Dienstposten zur Förderung einer anderen Soldatin (...) benötigt worden sei. Im Übrigen sei die Antragstellerin für den Dienstposten nicht geeignet, weil der Dienstposten einen kaufmännischen Eingangsberuf voraussetze und sie keinen Beruf erlernt habe. Die Art und Weise der Bearbeitung des Versetzungsantrags einschließlich der behaupteten zu langen Bearbeitungszeit sei ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Versetzungsantrags; Verfahrensgesichtspunkte könnten zudem nicht isoliert, sondern nur zusammen mit einem Rechtsbehelf gegen die ergangene Maßnahme geltend gemacht werden.

12

Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 11. März 2015, mit dem sich die Antragstellerin in der Sache lediglich gegen das Fehlen eines förmlichen Bewerbungsverfahrens bzw. einer Stellenausschreibung für den Dienstposten eines ... Feldwebel wandte, hat der Senat mit Beschluss vom 13. Juli 2015 - 1 WB 12.15 - als unzulässig verworfen.

13

Die - hier gegenständliche - weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 24. Oktober 2014 hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - als (Untätigkeits-)Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und diesen dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2015 vorgelegt. Nachdem die Bevollmächtigten der Antragstellerin (im Verfahren 1 WB 1.15 und 1 WB 12.15) mit Schriftsätzen vom 12. Mai und 20. Mai 2015 erklärt haben, insoweit nicht bevollmächtigt zu sein, hat der Senat das Vorlageschreiben vom 24. Februar 2015 der Antragstellerin unter dem 26. Mai 2015 nochmals persönlich zugestellt.

14

Zur Begründung führt die Antragstellerin insbesondere aus:

Sie stelle in Frage, dass ihrem Verpflichtungsbegehren mit der Versetzung auf den ...feldwebel-Dienstposten zum 2. November 2015 abgeholfen worden sei, zumal dieser Dienstposten nur bis Hauptfeldwebel, der Dienstposten eines ... Feldwebels dagegen bis Stabsfeldwebel dotiert sei. Weiter beanstande sie die lange Bearbeitungsdauer ihrer Versetzungsanträge, die letztlich dazu geführt habe, dass der Dienstposten eines ... Feldwebels bereits anderweitig nachbesetzt gewesen sei. Es dürfe ihr auch nicht nachteilig sein, dass sie nicht über den erforderlichen Eingangsberuf für diesen Dienstposten verfüge. Ein Eingangsberuf sei keine zwingende Einstellungsvoraussetzung für den Fachdienst; er sei lediglich für einen neu Einzustellenden dienlich, weil sich die Bundeswehr dann die zweijährige ZAW-Maßnahme spare.

15

Mit (undatiertem) Schreiben zu den Verfahren BVerwG 1 WB 6.15 und BVerwG 1 WB 7.15, eingegangen am 21. September 2015, beantragt die Antragstellerin,

die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Besetzung des Dienstpostens ... Feldwebel und eine Versetzung auf den Dienstposten, wenn festgestellt wird, dass sie, die Antragstellerin, rechtswidrig übergangen wurde,

alternativ dazu die sofortige Versetzung auf den Dienstposten ...feldwebel in Verbindung mit einer Dotierung dieses Dienstpostens bis Stabsfeldwebel.

16

Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

17

Es hält den Antrag für unzulässig und führt dazu aus:

Die Monatsfrist, nach der ein Untätigkeitsrechtsbehelf zulässig sei, habe als sog. Ereignisfrist am 27. September 2014 begonnen und mit Ablauf von Montag, den 27. Oktober 2014, geendet. Die Antragstellerin habe ihren Untätigkeitsrechtsbehelf vom 24. Oktober 2014 noch vor Ablauf dieser Frist verfasst und (am 27. Oktober 2014) bei ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingelegt. Der Devolutiveffekt sei daher noch nicht eingetreten. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der früheste Eingang des Rechtsbehelfs bei einer für die Einlegung zuständigen Stelle ab dem 28. Oktober 2014 erfolgt wäre. Das Bundesministerium der Verteidigung habe daher noch über die Beschwerde vom 10. September 2014 entscheiden dürfen.

18

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 1262/14 -, die Akten des Verfahrens BVerwG 1 WB 6.15 und der abgeschlossenen Verfahren BVerwG 1 WB 1.15 und BVerwG 1 WB 12.15 sowie die Personalgrundakte der Antragstellerin haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

19

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.

20

1. Soweit die Antragstellerin die "sofortige Versetzung auf den Dienstposten ...feldwebel in Verbindung mit einer Dotierung dieses Dienstpostens bis Stabsfeldwebel" begehrt, ist der Antrag unzulässig, weil er nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

21

Der Gegenstand des Verfahrens vor dem Senat wird durch das vorangegangene Beschwerdeverfahren bestimmt; er kann später weder erweitert noch ausgetauscht werden. Eine Antragsänderung oder -erweiterung (entsprechend § 91 VwGO) ist im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung unzulässig (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 1 WB 59.13 - Buchholz 450.1 § 23a WBO Nr. 2 Rn. 29 ff. m.w.N.). Gegenstand des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens war vorliegend (nur) der Versetzungsantrag vom 2. Juni 2014 betreffend die Versetzung auf den Dienstposten eines ... Feldwebel, nicht die zum 1. November 2015 verfügte Versetzung auf den Dienstposten eines ...feldwebel Bundeswehr beim ...bataillon ... .

22

2. Soweit die Antragstellerin die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Besetzung des Dienstpostens ... Feldwebel und ggf. ihre Versetzung auf den Dienstposten begehrt, ist der Antrag unzulässig, weil der Senat in dieser Sache bereits rechtskräftig mit Beschluss vom 13. Juli 2015 - 1 WB 12.15 - entschieden hat (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 121 VwGO).

23

a) Die Antragstellerin hat mit dem Schreiben vom 24. Oktober 2014, mit dem sie "weitere Beschwerde" einlegte, weil sie auf ihre Beschwerde vom 10. September 2014 noch keinen abschließenden Bescheid erhalten habe, einen wirksamen Untätigkeitsantrag auf Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht gestellt (§ 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WBO).

24

Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat den Antrag der Antragstellerin, auf den Dienstposten eines ... Feldwebel beim ...bataillon ... versetzt zu werden, mit Bescheid vom 11. August 2014, der Antragstellerin am 3. September 2014 telefonisch und am 9. September 2014 förmlich eröffnet, abgelehnt. Hiergegen hat die Antragstellerin - fristgerecht (§ 6 Abs. 1 WBO) - mit einem am 15. September 2014 bei ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 WBO) eingegangenen Schreiben vom 10. September 2014 Beschwerde eingelegt.

25

Entgegen der Auffassung des Bundesministeriums der Verteidigung wurde auch der mit dem Schreiben vom 24. Oktober 2014 erhobene Untätigkeitsrechtsbehelf ordnungsgemäß, insbesondere nicht verfrüht, eingelegt.

26

Die Wehrbeschwerdeordnung gibt dem Soldaten, wenn über seine Beschwerde bzw. weitere Beschwerde "innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist", die Möglichkeit, das Verfahren im Wege der weiteren Beschwerde vor die nächsthöhere Instanz bzw. mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor das Wehrdienstgericht zu bringen (§ 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO). Die Monatsfrist, nach deren Ablauf diese Option eröffnet ist, beginnt mit der wirksamen Einlegung der (weiteren) Beschwerde bei einer dafür zuständigen Stelle (§ 5 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 4 WBO). Dies gilt nicht nur dann, wenn die (weitere) Beschwerde unmittelbar bei der Stelle erhoben wird, die für die Entscheidung über die (weitere) Beschwerde zuständig ist (§ 5 Abs. 1 Satz 2, ggf. i.V.m. § 16 Abs. 3 und 4 WBO), sondern auch dann, wenn die (weitere) Beschwerde - was die Wehrbeschwerdeordnung als den Regelfall ansieht - bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingelegt wird (§ 5 Abs. 1 Satz 1, ggf. i.V.m. § 16 Abs. 4 WBO) (im Ergebnis wie hier: Dau, WBO, 6. Aufl. 2013, § 16 Rn. 19, § 17 Rn. 47; Orth, NZWehrr 1990, 207 <208 f.>; a.A.: Lingens, NZWehrr 1980, 216 <228>: Fristbeginn stets erst mit Eingang bei der zuständigen Beschwerdestelle). Richtig ist, dass sich in dem letzteren Fall die Frist, die der zuständigen Stelle zur Verfügung steht, um über die (weitere) Beschwerde zu entscheiden, ohne Gefahr zu laufen, dabei von einem Untätigkeitsrechtsbehelf "überholt" zu werden, um denjenigen Zeitraum verkürzt, der benötigt wird, um die (weitere) Beschwerde "unverzüglich der zuständigen Stelle unmittelbar zuzuleiten" (§ 5 Abs. 3 WBO). Diese faktische Verkürzung der Bearbeitungsfrist ist jedoch in Kauf zu nehmen. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut von § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO bezieht sich die Monatsfrist nicht auf die der zuständigen Stelle letztlich zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit, sondern auf das gesamte Verfahren von der Einlegung des Rechtsbehelfs bis zur abschließenden Entscheidung. Es entspricht auch dem Sinn der Untätigkeitsrechtsbehelfe und des mit ihnen verfolgten Beschleunigungsgrundsatzes, dass Nachlässigkeiten bei der Weiterleitung (§ 5 Abs. 3 WBO) zulasten der für die Entscheidung über die (weitere) Beschwerde zuständigen Stelle und nicht zulasten des Soldaten, der darauf keinen Einfluss hat, gehen.

27

Die Monatsfrist (§ 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO) begann deshalb vorliegend nicht erst mit dem Eingang der Beschwerde vom 10. September 2014 beim Bundesministerium der Verteidigung am 26. September 2014, sondern bereits mit deren Eingang bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten der Antragstellerin am 15. September 2014; sie endete mithin am 15. Oktober 2014 (§ 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB). Die Antragstellerin hat ihren Untätigkeitsrechtsbehelf vom 24. Oktober 2014 damit nicht verfrüht, sondern ordnungsgemäß nach Ablauf der Frist des § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO eingelegt.

28

Da bereits für die Entscheidung über die Beschwerde vom 10. September 2014 das Bundesministerium der Verteidigung zuständig war, ist die "weitere Beschwerde" vom 24. Oktober 2014 als (Untätigkeits-)Antrag auf Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zu werten (§ 17 Abs.1 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WBO).

29

b) Das Bundesministerium der Verteidigung war verpflichtet, den wirksam gestellten Antrag - ohne weiteres Tätigwerden in der Sache - mit seiner Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen (§ 21 Abs. 3 Satz 1 WBO). Es war insbesondere nicht mehr - wie in dem Vorlageschreiben vertreten - berechtigt, noch über die Beschwerde vom 10. September 2014 zu entscheiden; insoweit war die Sachkompetenz mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung (vom 24. Oktober 2014) auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

30

Da das Bundesministerium der Verteidigung gleichwohl mit Bescheid vom 4. Februar 2015 noch eine die Beschwerde vom 10. September 2014 zurückweisende Sachentscheidung getroffen und die Antragstellerin hiergegen (insoweit konsequent) unter dem 11. März 2015 (nochmals) die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt hatte, ist damit zwar formal eine Verdoppelung der prozessualen Anträge auf gerichtliche Entscheidung eingetreten. Sie beziehen sich jedoch auf ein und dasselbe - den Versetzungsantrag vom 2. Juni 2014, die ablehnende Entscheidung vom 11. August 2014 und die Beschwerde vom 10. September 2014 betreffende - Wehrbeschwerdeverfahren.

31

In diesem Wehrbeschwerdeverfahren hat der Senat mit dem Beschluss vom 13. Juli 2015 - 1 WB 12.15 - rechtskräftig in der Sache entschieden (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 121 VwGO). Damit ist nicht nur der in diesem Beschluss in Bezug genommene Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 11. März 2015, sondern auch die vorliegende, als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertende "weitere Beschwerde" vom 24. Oktober 2014 erledigt. Die - fehlerhafte - Aufspaltung ein und desselben Wehrbeschwerdeverfahrens in zwei "Verfahrensstränge" eröffnet für die Antragstellerin keine zweite gerichtliche Sachprüfung. Der rechtskräftige Beschluss vom 13. Juli 2015 schließt eine erneute Entscheidung in gleicher Sache aus.

32

3. Eine Belastung der Antragstellerin mit den Kosten des Verfahrens (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Durchführung des vorliegenden Verfahrens - ungeachtet der Tatsache, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen war - wesentlich auf einer fehlerhaften Vorgehensweise des Bundesministeriums der Verteidigung beruht.

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(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

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(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

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Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 17 Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts


(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüb

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 21 Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung


(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen.

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 23a Ergänzende Vorschriften


(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 20 Notwendige Aufwendungen und Kosten im Verfahren vor dem Truppendienstgericht


(1) Soweit dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts stattgegeben wird, sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 6 Frist und Form der Beschwerde


(1) Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat. (2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich einzulegen. Wi

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 5 Einlegung der Beschwerde


(1) Die Beschwerde ist bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers einzulegen. Ist für die Entscheidung eine andere Stelle zuständig, kann die Beschwerde auch dort eingelegt werden. (2) Soldaten in stationärer Behandlung in einem

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 16 Weitere Beschwerde


(1) Ist die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschwerdebescheides weitere Beschwerde einlegen. (2) Die weitere Beschwerde kann auch eingelegt

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(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.

(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Ist die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschwerdebescheides weitere Beschwerde einlegen.

(2) Die weitere Beschwerde kann auch eingelegt werden, wenn über die Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(3) Für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig.

(4) Für die weitere Beschwerde gelten die Vorschriften über die Beschwerde entsprechend.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.

(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.

(1) Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat.

(2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich einzulegen. Wird sie mündlich vorgetragen, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Aufnehmende unterschreiben muss und der Beschwerdeführer unterschreiben soll. Von der Niederschrift ist dem Beschwerdeführer auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.

(1) Die Beschwerde ist bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers einzulegen. Ist für die Entscheidung eine andere Stelle zuständig, kann die Beschwerde auch dort eingelegt werden.

(2) Soldaten in stationärer Behandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus können Beschwerden auch bei dem Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses einlegen. Soldaten, die sich zum Zweck der Vollstreckung in Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr befinden, können Beschwerden auch bei den Vollzugsvorgesetzten einlegen.

(3) Ist der nächste Disziplinarvorgesetzte oder sind die in Absatz 2 genannten Stellen nicht selbst zur Entscheidung über eine bei ihnen eingelegte Beschwerde zuständig, haben sie diese unverzüglich der zuständigen Stelle unmittelbar zuzuleiten.

(1) Ist die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschwerdebescheides weitere Beschwerde einlegen.

(2) Die weitere Beschwerde kann auch eingelegt werden, wenn über die Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(3) Für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig.

(4) Für die weitere Beschwerde gelten die Vorschriften über die Beschwerde entsprechend.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Die Beschwerde ist bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers einzulegen. Ist für die Entscheidung eine andere Stelle zuständig, kann die Beschwerde auch dort eingelegt werden.

(2) Soldaten in stationärer Behandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus können Beschwerden auch bei dem Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses einlegen. Soldaten, die sich zum Zweck der Vollstreckung in Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr befinden, können Beschwerden auch bei den Vollzugsvorgesetzten einlegen.

(3) Ist der nächste Disziplinarvorgesetzte oder sind die in Absatz 2 genannten Stellen nicht selbst zur Entscheidung über eine bei ihnen eingelegte Beschwerde zuständig, haben sie diese unverzüglich der zuständigen Stelle unmittelbar zuzuleiten.

(1) Ist die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschwerdebescheides weitere Beschwerde einlegen.

(2) Die weitere Beschwerde kann auch eingelegt werden, wenn über die Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(3) Für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig.

(4) Für die weitere Beschwerde gelten die Vorschriften über die Beschwerde entsprechend.

(1) Die Beschwerde ist bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers einzulegen. Ist für die Entscheidung eine andere Stelle zuständig, kann die Beschwerde auch dort eingelegt werden.

(2) Soldaten in stationärer Behandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus können Beschwerden auch bei dem Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses einlegen. Soldaten, die sich zum Zweck der Vollstreckung in Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr befinden, können Beschwerden auch bei den Vollzugsvorgesetzten einlegen.

(3) Ist der nächste Disziplinarvorgesetzte oder sind die in Absatz 2 genannten Stellen nicht selbst zur Entscheidung über eine bei ihnen eingelegte Beschwerde zuständig, haben sie diese unverzüglich der zuständigen Stelle unmittelbar zuzuleiten.

(1) Ist die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschwerdebescheides weitere Beschwerde einlegen.

(2) Die weitere Beschwerde kann auch eingelegt werden, wenn über die Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(3) Für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig.

(4) Für die weitere Beschwerde gelten die Vorschriften über die Beschwerde entsprechend.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Die Beschwerde ist bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers einzulegen. Ist für die Entscheidung eine andere Stelle zuständig, kann die Beschwerde auch dort eingelegt werden.

(2) Soldaten in stationärer Behandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus können Beschwerden auch bei dem Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses einlegen. Soldaten, die sich zum Zweck der Vollstreckung in Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr befinden, können Beschwerden auch bei den Vollzugsvorgesetzten einlegen.

(3) Ist der nächste Disziplinarvorgesetzte oder sind die in Absatz 2 genannten Stellen nicht selbst zur Entscheidung über eine bei ihnen eingelegte Beschwerde zuständig, haben sie diese unverzüglich der zuständigen Stelle unmittelbar zuzuleiten.

(1) Ist die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschwerdebescheides weitere Beschwerde einlegen.

(2) Die weitere Beschwerde kann auch eingelegt werden, wenn über die Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(3) Für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig.

(4) Für die weitere Beschwerde gelten die Vorschriften über die Beschwerde entsprechend.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Ist die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschwerdebescheides weitere Beschwerde einlegen.

(2) Die weitere Beschwerde kann auch eingelegt werden, wenn über die Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(3) Für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig.

(4) Für die weitere Beschwerde gelten die Vorschriften über die Beschwerde entsprechend.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.

(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.

(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Soweit dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts stattgegeben wird, sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen. Dies gilt nicht für notwendige Aufwendungen, die dem Beschwerdeführer durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind.

(2) Dem Beschwerdeführer können die Kosten des Verfahrens vor dem Truppendienstgericht auferlegt werden, soweit das Gericht den Antrag als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erachtet. Die Kosten des Verfahrens, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat, sind ihm aufzuerlegen.

(3) Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos geworden, sind die Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands sinngemäß anzuwenden.

(4) § 137 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, § 140 Absatz 8, § 141 Absatz 1 und 2 sowie § 142 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend.