Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Juni 2016 - 1 WB 17/15
Gericht
Tenor
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Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Tatbestand
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Der Rechtsstreit betrifft die Bewerbung des Antragstellers um einen höherwertigen Dienstposten.
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Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. April .... Zuletzt wurde er am 3. August ... zum Hauptmann befördert und mit Wirkung vom 1. Juli ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen. Bis zum 30. Juni ... war der Antragsteller als Hörsaalleiter bei der ... in B. eingesetzt; seit dem 1. Juli 2015 wird er bei der ... Ausbildungszentrums, der ..., verwendet.
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Nach seiner Darstellung bewarb sich der Antragsteller mit Schreiben vom 31. Januar 2013 (unter anderem) um den nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten, im Mai 2014 frei werdenden Dienstposten des Inspektionschefs der ....
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Am 27. März 2014 entschied der Unterabteilungsleiter III 1 beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement), diesen Dienstposten - nunmehr unter der Bezeichnung "...offizier und Einheitsführer Streitkräfte" - mit Hauptmann Sch. zu besetzen. Nach den vorgelegten Auswahlunterlagen sowie dem Protokoll vom 28. März 2014 wurden im Auswahlverfahren drei Kandidaten im Dienstgrad Hauptmann (Besoldungsgruppe A 11) betrachtet; der Antragsteller befand sich nicht darunter. Der ausgewählte Kandidat Hauptmann Sch. hatte den Dienstposten vom 1. Mai 2014 bis 30. Juni 2015 inne. Nachdem der Dienstposten anschließend vom 1. Juli 2015 bis 31. März 2016 frei war, wurde er zum 1. April 2016 mit Hauptmann S. besetzt.
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Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 21. August 2014 wandte sich der Antragsteller an das Bundesamt für das Personalmanagement und beanstandete, dass er auf seine Bewerbung vom 31. Januar 2013 keinen Bescheid erhalten habe, obwohl inzwischen der Dienstposten des ...chefs mit Hauptmann Sch. nachbesetzt worden sei. Er, der Antragsteller, habe einen Anspruch auf ein Beförderungsamt aus Art. 33 Abs. 2 GG, weil er über bessere dienstliche Beurteilungen als der ausgewählte Kandidat verfüge.
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Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 3. Dezember 2014 erhob der Antragsteller gemäß § 75 VwGO Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht H., mit der er die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland begehrte, seine Bewerbung vom 31. Januar 2013 um den Dienstposten des ...chefs der ...schule zu bescheiden. Mit Beschluss vom 8. April 2015 (Az.: ...) erklärte sich das Verwaltungsgericht H. für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an den Senat.
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Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 24. Juni 2015 erhob der Antragsteller Untätigkeitsbeschwerde zum Bundesministerium der Verteidigung, weil nach wie vor keine Bescheidung seiner Bewerbung vom 31. Januar 2013 erfolgt sei, und beantragte beim Senat hierfür die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO. Das Bundesministerium der Verteidigung hat im gerichtlichen Verfahren erklärt, auf die Untätigkeitsbeschwerde keine Entscheidung treffen zu wollen.
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Zur Begründung seines Begehrens führt der Antragsteller insbesondere aus: Er habe seine Bewerbung vom 31. Januar 2013 bei der ...schule abgegeben. Dies belege der Eingangsstempel vom 1. Februar 2013 mit den Paraphen seines damaligen Disziplinarvorgesetzten Hauptmann M. sowie des ...feldwebels Stabsfeldwebel R., der dies ausdrücklich schriftlich bestätigt habe. Das Bewerbungsschreiben sei auch zu dem damals zuständigen Personalführer beim Bundesamt für das Personalmanagement, Stabshauptmann V., gelangt. Letzterer habe ihn persönlich angerufen und (unter anderem) erklärt, dass er, der Antragsteller, wegen seines Geburtsjahrgangs ... nicht mehr für die Besetzung von höherwertigen Dienstposten in Betracht komme. Zu allem werde Beweis durch Zeugenvernehmung von Stabshauptmann V., Hauptmann (inzwischen a.D.) M. und Stabsfeldwebel R. angeboten. Von der Besetzung des Dienstpostens mit Hauptmann Sch. habe er, der Antragsteller, anlässlich eines Dienstantrittsgesprächs erfahren, das Ende Juli 2014/Anfang August 2014 stattgefunden habe. Das Schreiben vom 21. August 2014 sei deshalb als fristgerecht erhobene Beschwerde zu werten. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gehe es ihm nunmehr darum, für den nicht erlangten Dienstposten des ...chefs der ... schadlos gestellt zu werden. Zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse verweise er darauf, dass ihm konkret die Möglichkeit bleibe, Schadensersatz gegenüber der Antragsgegnerin geltend zu machen. Es gehe ihm aber auch um Genugtuung dafür, dass sich die Antragsgegnerin Versäumnisse zuzurechnen habe, welche ihm jetzt zum Nachteil gereichten.
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Der Antragsteller beantragt,
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festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen ist, ihn im Auswahlverfahren um den Dienstposten des ...chefs der ...schule in B. zum Zeitpunkt 1. Mai 2014 unter leistungsgerechter Einbeziehung mit zu berücksichtigen,
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hilfsweise, ihn so zu stellen, wie er unter Aufhebung der Entscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr bei leistungsgerechter Einbeziehung in das Auswahlverfahren um den Dienstposten des ...chefs der ...schule in B. zum Zeitpunkt 1. Mai 2014 stünde, wenn die Besetzung dieses Dienstpostens anstelle mit Hauptmann Sch. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts mit ihm, dem Antragsteller, hätte erfolgen müssen.
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Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Es werde bestritten, dass eine Bewerbung des Antragstellers vom 31. Januar 2013 beim Bundesamt für das Personalmanagement eingegangen sei. Auch die für einen Versetzungsantrag erforderlichen Stellungnahmen des nächsten und nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten seien dort nicht vorgelegt und vermutlich nie von den zuständigen Vorgesetzten angefertigt worden. Verwiesen werde ferner auf eine Stellungnahme des damals zuständigen Personalführers, wonach sich dieser an das vom Antragsteller bezeichnete Telefonat und die darin angeblich getroffenen Aussagen nicht erinnern könne. Das vom Antragsteller auf Ende Juli/Anfang August 2014 datierte Gespräch mit Hauptmann Sch. müsse im Mai 2014 stattgefunden haben, weil letzterer Anfang Mai 2014 seinen Dienst als neuer Chef der ... angetreten habe. Außerdem sei der Antragsteller mit Lehrgruppenbefehl 03/2014 vom 2. April 2014 zur "Regelung der ständigen Vertretung der Disziplinarvorgesetzten der Lehrgruppe B" mit der ständigen Vertretung des ...chefs der ... beauftragt worden. Ferner seien ausweislich des Protokolls zur Chefrunde vom 7. April 2014 die Vertreter der ... durch den Kommandeur der Lehrgruppe B bereits an diesem Tage über den Nachfolger als Chef der ..., nämlich Hauptmann Sch., informiert worden. Am 16. Mai 2014 habe ein Übergabeappell mit einem Antreten des Stammpersonals und der Lehrgangsteilnehmer der Lehrgruppe B stattgefunden, bei dem die Führung der ... an Hauptmann Sch. übergeben worden sei. Der Antragsteller sei ausweislich der Urlaubs- und Dienstabwesenheitskartei im Zeitraum vom 1. Mai bis 21. August 2014 nicht abwesend und lediglich im Zeitraum vom 9. Mai bis 16. Mai 2014 "krank zu Hause" gewesen. Damit müsse der Antragsteller bereits vor Ende Juli 2014 Kenntnis von der Nachbesetzung des Dienstpostens mit Hauptmann Sch. erlangt haben. Für seinen Sachantrag habe der Antragsteller kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Er habe kein Rehabilitationsinteresse, weil keine Versäumnisse seitens des Bundesamts für das Personalmanagement vorlägen. Der Absicht, einen Schadensersatzanspruch verfolgen zu wollen, fehle es an der hinreichenden Konkretisierung.
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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.
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1. Hinsichtlich des ursprünglichen, bei sach- und interessengerechter Auslegung gegen die Auswahlentscheidung vom 27. März 2014 gerichteten Antrags ist Erledigung eingetreten.
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a) Die vom Verwaltungsgericht H. an den Senat verwiesene Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) war als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 1 WBO grundsätzlich zulässig.
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Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Schreiben vom 31. Januar 2013, mit dem sich der Antragsteller nach seiner Darstellung um den nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten des ...chefs der ... der ...schule zum 1. Mai 2014 beworben hatte, dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) vorgelegen hat. Der zuständige Unterabteilungsleiter III 1 beim Bundesamt für das Personalmanagement hat am 27. März 2014 eine Entscheidung über die Besetzung dieses Dienstpostens - unter der neuen Bezeichnung "...offizier und Einheitsführer Streitkräfte" - getroffen. Mit der Auswahlentscheidung zugunsten von Hauptmann Sch. (und damit implizit gegen alle anderen in Betracht kommenden Kandidaten) liegt eine dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) vor, die der nicht berücksichtigte Antragsteller unabhängig davon anfechten kann und muss, ob er sich zuvor um den Dienstposten beworben hatte. Auf die vom Antragsteller zum Beweis angebotene Zeugenvernehmung von Stabshauptmann V., Hauptmann a.D. M. und Stabsfeldwebel R. kommt es deshalb nicht an.
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Vor diesem Hintergrund ist das Schreiben seines Bevollmächtigten an das Bundesamt für das Personalmanagement vom 21. August 2014 als Beschwerde des Antragstellers gegen die Auswahlentscheidung vom 27. März 2014 zu werten. Denn der Antragsteller beanstandet hierin nicht bloß formal, bisher keinen Bescheid über seine Bewerbung erhalten zu haben. Vielmehr wendet er sich ausdrücklich auch in der Sache gegen die Auswahl von Hauptmann Sch. und macht hinsichtlich des begehrten Dienstpostens seinen eigenen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG geltend.
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In der Konsequenz ist die zum Verwaltungsgericht Hannover erhobene Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) nach Verweisung an den Senat als (Untätigkeits-) Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO zu behandeln. Ungeachtet der missverständlichen Antragsformulierung in der Klageschrift vom 3. Dezember 2014 (Bescheidung der Bewerbung) geht es dem Antragsteller dabei auch im gerichtlichen Verfahren in der Sache um die Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG. Das ursprüngliche Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist deshalb dahingehend auszulegen, dass er die Aufhebung der Auswahlentscheidung vom 27. März 2014 und die Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung beantragt, über die Besetzung des Dienstpostens des ...chefs der ...schule (bzw. nunmehr des entsprechenden Dienstpostens beim ...) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
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Nach Anhängigkeit des gerichtlichen Antragsverfahrens musste das Bundesministerium der Verteidigung nicht mehr über die vom Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 24. Juni 2015 zusätzlich erhobene Untätigkeitsbeschwerde entscheiden. Es bedurfte deshalb auch keiner diesbezüglichen Aussetzung des Verfahrens (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 94 VwGO).
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b) Allerdings ist hinsichtlich des ursprünglichen Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers Erledigung eingetreten, nachdem die Verwendung von Hauptmann Sch. auf dem Dienstposten des ...chefs der ...schule zum 30. Juni 2015 endete. Die strittige Auswahlentscheidung vom 27. März 2014 hat seitdem keine für den Antragsteller nachteiligen Rechtswirkungen mehr, ihre Aufhebung würde seine Rechtsposition nicht verbessern. Die folgende Nachbesetzung des Dienstpostens mit Hauptmann S. ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
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2. Der Hauptantrag, festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen ist, den Antragsteller im Auswahlverfahren um den Dienstposten des ...chefs der ...schule in B. zum Zeitpunkt 1. Mai 2014 unter leistungsgerechter Einbeziehung mit zu berücksichtigen, ist unzulässig.
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a) Hat sich eine truppendienstliche Maßnahme, die - wie hier - keinen Befehl im Sinne von § 2 Nr. 2 WStG darstellt, oder die Ablehnung einer solchen Maßnahme vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt, so entscheidet das Wehrdienstgericht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO), ob die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Bestimmung des § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO übernimmt die für § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Literatur und Rechtsprechung allgemein anerkannte Interpretation, dass auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens ein Fortsetzungsfeststellungsantrag grundsätzlich statthaft ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. November 2009 - 1 WB 86.08 - beck-online Rn. 20 f. m.w.N.). Das erforderliche Feststellungsinteresse kann sich nach der Rechtsprechung des Senats aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint; ein berechtigtes Feststellungsinteresse kommt auch in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - NVwZ 2013, 1227 Rn. 26 m.w.N.).
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Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die vom Antragsteller begehrte Feststellung auf die Verpflichtung zur leistungsgerechten Berücksichtigung im Auswahlverfahren beschränken kann oder auf die Rechtswidrigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung vom 27. März 2014 gerichtet werden muss. Der Antrag ist jedenfalls unzulässig, weil der Antragsteller das erforderliche Feststellungsinteresse nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat.
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Soweit der Antragsteller erstmals in dem Schriftsatz vom 27. Mai 2016 in einem einzigen Satz darauf verweist, dass ihm "konkret die Möglichkeit der Schadenersatzanspruchsgeltendmachung gegenüber der Antragsgegnerin" bleibe, ist mit dieser allgemeinen Formulierung keine ernsthafte Absicht dargelegt, nachdem der Antragsteller in den nunmehr über zwei Jahren seit der strittigen Auswahlentscheidung keine entsprechende Schadensersatzforderung bei einer zuständigen Stelle angebracht hat. Auch ein Rehabilitierungsinteresse ist nicht gegeben. Hierfür ist erforderlich, dass die angefochtene Maßnahme über ihre - erledigte - Wirkung hinaus einen zusätzlichen diskriminierenden oder ehrenrührigen Inhalt gehabt hat, der dem Ansehen des Betroffenen abträglich ist. Das ist bei der hier gegenständlichen Auswahlentscheidung vom 27. März 2014 nicht erkennbar. Nicht ausreichend ist der Wunsch des Antragstellers, Genugtuung dafür zu erlangen, dass sich - aus seiner Sicht - die Antragsgegnerin Versäumnisse zuzurechnen habe, zumal die Art und Weise der Verfahrensbehandlung für sich genommen keinen statthaften Beschwerdegegenstand darstellt (stRspr, vgl. zuletzt Beschluss vom 13. Juli 2015 - 1 WB 12.15 - juris Rn. 20 m.w.N.).
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b) Unabhängig davon wäre der Antrag aber auch unbegründet, weil der Antragsteller nicht fristgerecht Beschwerde eingelegt hat.
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Gemäß § 6 Abs. 1 WBO darf die Beschwerde frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat. Kenntnis von dem Beschwerdeanlass, nämlich der Auswahlentscheidung zugunsten von Hauptmann Sch., hat der Antragsteller spätestens im Mai 2014 mit dem Dienstantritt von Hauptmann Sch. als neuem Chef der ... erlangt. Der Antragsteller selbst war bis zum 30. Juni 2015 als Hörsaalleiter bei der ... eingesetzt. Mit Lehrgruppenbefehl 03/2014 vom 2. April 2014 wurde er außerdem durch den Kommandeur der Lehrgruppe B mit der ständigen Vertretung des ...chefs der ... unter gleichzeitiger Übertragung der Disziplinarbefugnis der ersten Stufe beauftragt. Ausweislich der Urlaubs- und Dienstabwesenheitskartei war der Antragsteller im Zeitraum vom 1. Mai bis 21. August 2014 nicht abwesend und lediglich vom 9. Mai bis 16. Mai 2014 "krank zu Hause". Nach diesen tatsächlichen Umständen, die vom Bundesministerium der Verteidigung mit den entsprechenden Unterlagen belegt und vom Antragsteller als solche nicht bestritten sind, steht fest, dass der Antragsteller spätestens im Mai 2014 positive und gesicherte Kenntnis von der Auswahl von Hauptmann Sch. für den Dienstposten des ...chefs der ... hatte. Vor diesem eindeutigen Hintergrund ist unerheblich, dass der Antragsteller bei der Chefrunde vom 7. April 2014, bei der über die Nachfolge informiert wurde, ausweislich des Protokolls nicht anwesend war und er möglicherweise krankheitsbedingt auch nicht an dem Übergabeappell am ... 2014 teilgenommen hat.
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Innerhalb der somit im Juni 2014 endenden Monatsfrist hat der Antragsteller keine Beschwerde eingelegt. Das als Beschwerde gewertete Schreiben an das Bundesamt für das Personalmanagement vom 21. August 2014 ist deutlich verspätet, sodass es nicht darauf ankommt, dass das Schreiben darüber hinaus an eine für die Beschwerdeeinlegung unzuständige Stelle gerichtet war (§ 5 Abs. 1 WBO).
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Der Fristablauf wurde auch nicht durch Umstände gehemmt, die im Sinne von § 7 WBO als unabwendbarer Zufall zu werten sind. Ein unabwendbarer Zufall ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass der Antragsteller möglicherweise erst in einem späteren Gespräch mit Hauptmann Sch. Informationen über dessen dienstliche Beurteilungen erlangt hat. Ein Soldat, der sich die Möglichkeit der Überprüfung einer Auswahlentscheidung in einem Rechtsbehelfsverfahren offenhalten möchte, ist auch in einem solchen Fall gehalten, zunächst ohne Kenntnis der näheren Umstände fristwahrend Beschwerde einzulegen. Darin liegt, auch unter Beachtung von Art. 33 Abs. 2 GG, keine unzumutbare Erschwerung des Rechtsschutzes, weil die Beschwerde auch ohne Begründung wirksam eingelegt werden kann und mit ihr - im Fall des späteren Misserfolgs oder der Rücknahme - keine Kostenrisiken verbunden sind (stRspr, vgl. Beschluss vom 27. November 2014 - 1 WB 61.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 91 Rn. 35 m.w.N.).
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3. Der Hilfsantrag, den Antragsteller so zu stellen, wie er unter Aufhebung der Entscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement bei leistungsgerechter Einbeziehung in das Auswahlverfahren um den Dienstposten des ...chefs der ... an der ...schule in B. zum Zeitpunkt 1. Mai 2014 stünde, wenn die Besetzung dieses Dienstpostens anstelle mit Hauptmann Sch. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts mit dem Antragsteller hätte erfolgen müssen, ist ebenfalls unzulässig.
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Der Antrag auf Schadlosstellung war nicht Gegenstand des vorgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, sondern wurde vom Antragsteller erstmals im gerichtlichen Antragsverfahren zum Gegenstand seines Rechtsschutzbegehrens gemacht. Eine solche Klageerweiterung bzw. Klageänderung ist im Wehrbeschwerdeverfahren unzulässig (vgl. z.B. Beschlüsse vom 27. Mai 2014 - 1 WB 59.13 - Buchholz 450.1 § 23a WBO Nr. 2 Rn. 30 ff. und vom 28. April 2015 - 1 WB 42.14 - juris Rn. 27).
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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.
(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.
(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.
(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.
(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.
(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.
(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.
(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.
(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.
(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.
(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.
(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Ist die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschwerdebescheides weitere Beschwerde einlegen.
(2) Die weitere Beschwerde kann auch eingelegt werden, wenn über die Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.
(3) Für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig.
(4) Für die weitere Beschwerde gelten die Vorschriften über die Beschwerde entsprechend.
(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.
(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.
(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.
(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.
(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.
(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.
(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.
(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
eine militärische Straftat eine Handlung, die der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Strafe bedroht; - 2.
ein Befehl eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die ein militärischer Vorgesetzter (§ 1 Abs. 3 des Soldatengesetzes) einem Untergebenen schriftlich, mündlich oder in anderer Weise, allgemein oder für den Einzelfall und mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt; - 3.
eine schwerwiegende Folge eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die Schlagkraft der Truppe, Leib oder Leben eines Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert, die dem Täter nicht gehören.
(1) Hält das Truppendienstgericht einen Befehl oder eine Maßnahme, gegen die sich der Antrag richtet, für rechtswidrig, hebt es den Befehl oder die Maßnahme auf. Ist ein Befehl bereits ausgeführt oder anders erledigt, ist auszusprechen, dass er rechtswidrig war. Dies gilt entsprechend auch für sonstige Maßnahmen oder Unterlassungen, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Hält das Truppendienstgericht die Ablehnung eines Antrags oder die Unterlassung einer Maßnahme für rechtswidrig, spricht es die Verpflichtung aus, dem Antrag zu entsprechen oder unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts anderweitig tätig zu werden.
(2) Ist der Beschwerdeführer durch ein Dienstvergehen verletzt worden, spricht das Truppendienstgericht auch die Verpflichtung aus, nach Maßgabe der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren.
(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.
(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.
(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.
(1) Hält das Truppendienstgericht einen Befehl oder eine Maßnahme, gegen die sich der Antrag richtet, für rechtswidrig, hebt es den Befehl oder die Maßnahme auf. Ist ein Befehl bereits ausgeführt oder anders erledigt, ist auszusprechen, dass er rechtswidrig war. Dies gilt entsprechend auch für sonstige Maßnahmen oder Unterlassungen, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Hält das Truppendienstgericht die Ablehnung eines Antrags oder die Unterlassung einer Maßnahme für rechtswidrig, spricht es die Verpflichtung aus, dem Antrag zu entsprechen oder unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts anderweitig tätig zu werden.
(2) Ist der Beschwerdeführer durch ein Dienstvergehen verletzt worden, spricht das Truppendienstgericht auch die Verpflichtung aus, nach Maßgabe der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat.
(2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich einzulegen. Wird sie mündlich vorgetragen, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Aufnehmende unterschreiben muss und der Beschwerdeführer unterschreiben soll. Von der Niederschrift ist dem Beschwerdeführer auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.
(1) Die Beschwerde ist bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers einzulegen. Ist für die Entscheidung eine andere Stelle zuständig, kann die Beschwerde auch dort eingelegt werden.
(2) Soldaten in stationärer Behandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus können Beschwerden auch bei dem Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses einlegen. Soldaten, die sich zum Zweck der Vollstreckung in Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr befinden, können Beschwerden auch bei den Vollzugsvorgesetzten einlegen.
(3) Ist der nächste Disziplinarvorgesetzte oder sind die in Absatz 2 genannten Stellen nicht selbst zur Entscheidung über eine bei ihnen eingelegte Beschwerde zuständig, haben sie diese unverzüglich der zuständigen Stelle unmittelbar zuzuleiten.
(1) Wird der Beschwerdeführer an der Einhaltung einer Frist durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert, läuft die Frist erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses ab.
(2) Als unabwendbarer Zufall ist auch anzusehen, wenn eine vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig ist.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.
(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.
(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.
(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.
(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.
(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.
(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.
(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.
(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.