Bundesverwaltungsgericht Urteil, 09. Sept. 2014 - 1 C 10/14

bei uns veröffentlicht am09.09.2014

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Nichtigkeit seiner Einbürgerung durch die Beklagte.

2

1. Der Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste im November 1995 nach Deutschland ein. Er stellte einen Asylantrag und gab sich unter dem Alias-Namen H.S. als afghanischer Staatsangehöriger aus. Nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistans festgestellt hatte, erhielt der Kläger im Oktober 1998 eine Aufenthaltsbefugnis und im März 2004 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

3

Im Dezember 2003 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. Dazu legte er u.a. eine Geburtsbescheinigung mit dem Briefkopf "Generalkonsulat von Afghanistan Bonn", ausgestellt auf den Namen H.S., sowie weitere auf diesen Namen lautende Urkunden vor. Ebenfalls unter diesem Namen erkannte er 2004 die Vaterschaft eines Kindes deutscher Staatsangehörigkeit an und verzichtete gegenüber der Afghanischen Botschaft Bonn auf die afghanische Staatsangehörigkeit. Da keine Entlassung aus der afghanischen Staatsangehörigkeit erfolgte, nahm die Beklagte die Mehrstaatigkeit hin und händigte ihm am 6. Juli 2004 eine auf die Aliaspersonalien ausgestellte Einbürgerungsurkunde aus.

4

2. Im Oktober 2011 beantragte der Kläger, seine Personalien auf N.A.K., geboren am 8. Oktober 1969 in Swabi/Pakistan, zu berichtigen. Dazu gab er an, während seines gesamten Aufenthalts in Deutschland unter falschen afghanischen Personalien aufgetreten zu sein. Die von ihm vorgelegten Dokumente seien zwar echt, hätten jedoch eine andere Person betroffen. Inzwischen sei er aus der pakistanischen Staatsangehörigkeit entlassen worden.

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Mit Bescheid vom 11. Mai 2012 stellte die Beklagte fest, dass die dem Kläger ausgehändigte Einbürgerungsurkunde nicht wirksam geworden und die Einbürgerung im Übrigen nichtig sei. Zur Begründung führte sie aus, die Urkunde sei unwirksam, weil sie hinsichtlich der Identität des Klägers erhebliche Mängel aufweise. Zudem lägen auch die Voraussetzungen des § 44 LVwVfG vor. Die Nichtigkeitsfeststellung nach § 44 Abs. 5 LVwVfG sei nicht durch die Fünfjahresfrist des § 35 Abs. 3 StAG ausgeschlossen. Schließlich sei davon auszugehen, dass die Entlassung aus der pakistanischen Staatsangehörigkeit mangels wirksamer Einbürgerung ebenfalls unwirksam sei. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2012 zurück.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen (InfAuslR 2013, 162). Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil geändert und die Bescheide aufgehoben (VBlBW 2014, 269). Er hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Einbürgerungsakt dem Kläger als gewollten und damit richtigen Adressaten bekannt gegeben worden sei. Denn der Kläger sei trotz der Identitätstäuschung Beteiligter des mit der Einbürgerung abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens gewesen. Die Einbürgerungsurkunde sei auch für ihn bestimmt gewesen. Als Inhaltsadressat sei er der richtige Bekanntgabeadressat, weil er erkennbar derjenige gewesen sei, demgegenüber die Beklagte ihre Entscheidung habe treffen wollen. Die allein für den Kläger bestimmte Einbürgerungsurkunde sei ihm auch ausgehändigt worden. Zudem hätte die Wirkung dieses schriftlichen Verwaltungsakts, der erst durch Aushändigung einer Urkunde wirksam werde, nach dem Willen des Amtsträgers in der Person des entgegennehmenden Antragstellers eintreten sollen.

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Die Einbürgerung sei auch nicht nach § 44 Abs. 1 LVwVfG nichtig. Zwar sei sie durch arglistige Täuschung erwirkt worden und leide an einem Rechtsfehler, weil der Kläger kein afghanischer Staatsangehöriger gewesen sei. Aber der Mangel sei nicht "besonders schwerwiegend" im Sinne des § 44 Abs. 1 LVwVfG. Die Existenz des § 35 Abs. 1 und 5 StAG sowie der §§ 45 bis 47 LVwVfG belegten mit Blick auf betrügerische Angaben, dass eine arglistige Täuschung im Regelfall nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führe. Die Täuschung über Namen und Geburtsdaten des Antragstellers wiege nicht schwerer als jede andere Täuschung über Umstände, die außerhalb der Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchseinbürgerung lägen und in diesem Sinne nicht wesentlich für deren Erlass seien (vgl. § 35 Abs. 1 StAG). Sie stelle vielmehr den typischen Fall einer Täuschung im Sinne von § 35 Abs. 1 StAG dar, die nicht zur Nichtigkeit führe. Dem Kläger komme deshalb der Schutz der Fünf-Jahres-Frist des § 35 Abs. 3 StAG zugute.

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Zur Begründung ihrer Revision macht die Beklagte geltend, der Kläger sei schon nicht Beteiligter des auf die Einbürgerung gerichteten Verwaltungsverfahrens geworden. Infolge der Identitätstäuschung müsse er sich so behandeln lassen, als ob er den Antrag für die Aliasperson gestellt habe. Daher sei er weder als Inhalts- noch als materieller Adressat der Einbürgerung anzusehen, so dass ihm dieser Verwaltungsakt nicht wirksam bekannt gegeben worden sei. Im Übrigen sei die Einbürgerung gemäß § 44 Abs. 1 LVwVfG nichtig, da die Identitätstäuschung eine essentielle Einbürgerungsvoraussetzung betreffe, die von dem Begriff der arglistigen Täuschung nicht vollumfänglich erfasst werde. § 44 LVwVfG sei neben der Rücknahmevorschrift des § 35 StAG anwendbar.

9

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er rügt, die Rechtsauffassung der Beklagten führe zu einer Umgehung der Fristregelung in § 35 Abs. 3 StAG, die der Gesetzgeber aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Wahrung der Rechtssicherheit geschaffen habe.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwGO), denn die Einbürgerung ist dem Kläger wirksam bekannt gegeben worden (1.) und erweist sich auch nicht als nichtig (2.).

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1. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Einbürgerung des Klägers durch die ihm am 6. Juli 2004 von der Beklagten übergebene Einbürgerungsurkunde vom gleichen Tag wirksam geworden ist.

12

Der damals maßgebliche § 16 Satz 1 RuStAG (i.d.F. des § 194 Nr. 2 BBG vom 14. Juli 1953, BGBl I S. 551) sah vor, dass die Einbürgerung mit der Aushändigung der von der höheren Verwaltungsbehörde hierüber ausgefertigten Urkunde wirksam wird. Die Landesregierungen waren nach Satz 2 der Vorschrift ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 zu bestimmen und konnten gemäß Satz 3 diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen. Aufgrund dieser Delegationsermächtigung war die Beklagte gemäß § 1 der baden-württembergischen Verordnung über Zuständigkeiten im Staatsangehörigkeitsrecht vom 3. Februar 1976 (GBl S. 245) als untere Verwaltungsbehörde für den Vollzug des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes zuständig.

13

Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch die ihm am 6. Juli 2004 ausgehändigte Einbürgerungsurkunde erworben. Gemäß § 41 Abs. 1 LVwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Der Verwaltungsgerichtshof ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Einbürgerungsurkunde aus Sicht der Beklagten allein für die Person des Klägers bestimmt war. Denn damals wollten die Amtsträger der Beklagten ihn - wenn auch irrtumsbedingt - einbürgern, da er trotz der Identitätstäuschung Antragsteller und damit Beteiligter des Verwaltungsverfahrens gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG geworden ist. Für die verfahrensrechtliche Beteiligtenstellung ist letztlich auf die Person abzustellen, die der Behörde gegenübertritt und im eigenen Namen für sich (eine Entscheidung über) die beantragte Maßnahme begehrt. Demzufolge ist durch den am 16. Dezember 2003 vom Kläger gestellten Einbürgerungsantrag ein Verfahrensrechtsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten begründet worden; ihre Amtswalter hatten bei Aushändigung der Einbürgerungsurkunde die Absicht, gegenüber dieser Person eine Regelung zu treffen.

14

Davon zu trennen ist die materiellrechtliche Einbürgerungsvoraussetzung der geklärten und feststehenden Identität des Bewerbers, die in § 85 AuslG 1990 (i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999, BGBl I S. 1618) - wie dem heute geltenden § 10 StAG - zwar nicht ausdrücklich erwähnt wird, aber dennoch eine notwendige Voraussetzung und einen unverzichtbarer Bestandteil der Prüfung der gesetzlich geregelten Einbürgerungsvoraussetzungen und Ausschlussgründe bildet (vgl. Urteil vom 1. September 2011 - BVerwG 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 = Buchholz 130 § 10 StAG Nr. 6, jeweils Rn. 11 ff.). Entgegen der Auffassung der Beklagten stellen Irrtümer und Fehlvorstellungen der Amtsträger über das Vorliegen der gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen, auch wenn sie den zentralen Punkt der Identität des Einbürgerungsbewerbers betreffen, nicht dessen verfahrensrechtliche Beteiligtenstellung infrage. Deshalb hat die gegenüber dem Kläger als Antragsteller willentlich erfolgte Bekanntgabe der Einbürgerung ihn als Person in den deutschen Staatsverband aufgenommen. Die Einbürgerung ist trotz des Identitätsirrtums und der darauf beruhenden fehlerhaften Personenbezeichnung in der Urkunde dem Kläger gegenüber wirksam geworden (§ 43 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG).

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2. Die Einbürgerung erweist sich auch nicht infolge Nichtigkeit als unwirksam (§ 43 Abs. 3 LVwVfG). Sie ist nicht aus einem der in § 44 Abs. 2 LVwVfG aufgeführten Gründe nichtig; insbesondere greift die Nr. 2 nicht, denn dem Kläger wurde die gemäß § 16 Satz 1 RuStAG erforderliche Einbürgerungsurkunde übergeben. Die Nichtigkeit könnte sich daher nur aus § 44 Abs. 1 LVwVfG ergeben. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

16

Bezugspunkt der Offensichtlichkeit nach § 44 Abs. 1 LVwVfG ist das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers. Besonders schwerwiegend ist nur ein Mangel, der den Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lässt (Urteil vom 22. Februar 1985 - BVerwG 8 C 107.83 - DVBl 1985, 624 = Buchholz 406.11 § 134 BBauG Nr. 6). Die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen müssen in einem so erheblichem Maße verletzt sein, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (Urteil vom 17. Oktober 1997 - BVerwG 8 C 1.96 - NVwZ 1998, 1061 <1062> = Buchholz 401.0 § 125 AO Nr. 1 S. 3 f.; Beschluss vom 11. Mai 2000 - BVerwG 11 B 26.00 - NVwZ 2000, 1039 <1040> = Buchholz 316 § 44 VwVfG Nr. 12 S. 4). Für diese Beurteilung ist grundsätzlich auf den Erlasszeitpunkt abzustellen (Beschluss vom 5. April 2011 - BVerwG 6 B 41.10 - Buchholz 316 § 44 VwVfG Nr. 102). Ein derart schwerwiegender Fehler haftete der am 6. Juli 2004 erfolgten Einbürgerung des Klägers nicht an.

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Zwar hatte der Kläger die Beklagte über seine Identität und Staatsangehörigkeit arglistig getäuscht, so dass seine Einbürgerung wegen eines wesentlichen entscheidungserheblichen Mangels rechtswidrig ist. Entgegen der Auffassung der Revision ist sie aber deswegen nicht mangels existierenden Bezugsobjekts nichtig. Denn die Einbürgerung bezog sich nicht auf eine nichtvorhandene oder andere Person, sondern auf die Person des Klägers unter falschem Namen aufgrund falscher Angaben (vgl. Urteil vom 8. März 1977 - BVerwG 1 C 15.73 - Buchholz 132.0 § 24 1. StARegG Nr. 1 S. 1 <4>).

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Trotz des täuschungsbedingten Identitätsirrtums auf Seiten der Beklagten, der einen schwerwiegenden Mangel begründet, erwies sich die Einbürgerung des Klägers nicht als schlechterdings unerträglich, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen als unvereinbar. Denn zum einen lässt bereits die Regelung in § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG erkennen, dass der Gesetzgeber selbst durch arglistige Täuschung erwirkte Verwaltungsakte nicht als nichtig, sondern nur als rücknehmbar ansieht. Zum anderen hatte der Kläger, auch wenn ihm die für seine Einbürgerung maßgeblichen Aufenthaltstitel nur aufgrund der Täuschung über seine Staatsangehörigkeit und das daraufhin festgestellte Abschiebungsverbot erteilt worden waren, unter seinem Alias-Namen im Bundesgebiet gelebt und - mit Ausnahme der tatbestandlich eine Rücknahme rechtfertigenden Identitätstäuschung - die für eine Einbürgerung erforderlichen sprachlichen und sonstigen Integrationsleistungen in eigener Person erbracht. Schließlich wurde bereits vor Schaffung der speziellen staatsangehörigkeitsrechtlichen Rücknahmebefugnis in § 35 StAG (durch Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5. Februar 2009, BGBl I S. 158) durchweg die Auffassung vertreten, eine erschlichene Einbürgerung sei selbst bei Identitätstäuschung nur einfach rechtswidrig und daher - wenn überhaupt - rücknehmbar, nicht aber nichtig (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12. November 2002 - 19 B 2187/02 - ; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Oktober 2006 - OVG 5 B 1.05 - OVGE BE 27, 224; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. September 2007 - 11 LB 108/07 - ; BVerwG, Urteile vom 14. Februar 2008 - BVerwG 5 C 4.07 - BVerwGE 130, 209 = Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 121 und vom 30. Juni 2008 - BVerwG 5 C 32.07 - Buchholz 11 Art. 16 GG Nr. 79; vgl. auch für den Fall der Flüchtlingsanerkennung bei Täuschung über Identität, Staatsangehörigkeit sowie Verfolgungsschicksal: Urteil vom 19. November 2013 - BVerwG 10 C 27.12 - BVerwGE 148, 254).

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Referenzen - Gesetze

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 09. Sept. 2014 - 1 C 10/14 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 137


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 10


(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit gekl

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen d

Abgabenordnung - AO 1977 | § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 16


(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. (2) Ke

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 141


Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. Die §§ 87a, 130a und 130b finden keine Anwendung.

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 35


(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzl

Baugesetzbuch - BBauG | § 134 Beitragspflichtiger


(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Is

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 16


Die Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde. Vor der Aushändigung ist folgendes feierliches Bekenntnis abzugeben: "Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz u

Referenzen

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. Die §§ 87a, 130a und 130b finden keine Anwendung.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Die Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde. Vor der Aushändigung ist folgendes feierliches Bekenntnis abzugeben: "Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte."; § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde. Vor der Aushändigung ist folgendes feierliches Bekenntnis abzugeben: "Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte."; § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.