Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Aug. 2016 - 1 B 44/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2016:220816B1B44.16.0
bei uns veröffentlicht am22.08.2016

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

2

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschluss vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110).

3

1. Die Beschwerde hält zunächst die Frage für klärungsbedürftig, "inwieweit ein zwingender Grund für das Absehen von einer Verteilentscheidung auf Gründe gestützt werden kann, die außerhalb der familiären Sphäre des Ausländers liegen" (Beschwerdebegründung S. 5). Sie sieht als Hinderungsgründe, die einer Verteilung eines Ausländers auf die Bundesländer nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG entgegenstehen, auch andere als familiäre Gründe an. Zu solchen weiteren Gründen gehöre auch ein im Wege einer Vereinbarung oder aber einer einseitigen Zusage geäußerter Rechtsbindungswille, den die Beschwerde aus dem "Einigungspapier Oranienplatz" ableitet, das die Berliner Senatorin für Arbeit, Integration und Frauen sowie einige der auf dem Berliner Oranienplatz in Zelten und Hütten lebenden Ausländer im März 2014 unterzeichnet haben und in dessen Folge das Protestcamp aufgelöst wurde.

4

Die Beschwerde legt nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar, dass sich die aufgeworfene Frage im vorliegenden Verfahren stellt. Denn das Berufungsgericht hat den Inhalt des Einigungspapiers dahin gewürdigt, das dessen Ziff. 4 keine verbindliche Zusage enthält, von der Verteilung nach § 15a AufenthG abzusehen (UA S. 9). Die Erklärung sei zu unbestimmt, um die konkrete und für den Beklagten verbindliche Rechtsfolge einer Zuständigkeitsübernahme begründen zu können. An diese tatrichterlichen Feststellungen, die die Beschwerde nicht mit durchgreifenden Revisionsrügen angegriffen hat, ist das Revisionsgericht gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Mangels Verbindlichkeit des Einigungspapiers für die Verteilungsentscheidung nach § 15a AufenthG lässt sich aus diesem kein "zwingender Grund" ableiten, der der Verteilung entgegensteht. Im Übrigen ist der Begriff des "zwingenden Grundes", der nicht auf bestimmte familiäre Bindungen beschränkt ist, keiner weiteren abstrakten Konkretisierung zugänglich, sondern es bedarf der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall, ob für den Ausländer eine Verteilung an einen anderen Ort generell oder jedenfalls an den behördlich bestimmten Ort unzumutbar ist (vgl. zum zwingenden Grund, der nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG einem Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegensteht: BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276, 290).

5

2. Die Beschwerde hält weiterhin für klärungsbedürftig, "ob es sich bei der Verteilentscheidung der hier beteiligten Behörden nach § 15a AufenthG um eine gebundene oder eine ein Ermessen eröffnende Entscheidung handelt" (Beschwerdebegründung S. 5). Sie beruft sich darauf, dass das Verwaltungsgericht die Rechtslage insoweit anders sehe als das Oberverwaltungsgericht. Letzteres gehe davon aus, dass die gegenüber dem Ausländer ergehende Verteilungsanordnung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 AufenthG eine gebundene Entscheidung sei und Ermessen nur in dem - hier nicht vorliegenden Fall - auszuüben sei, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer nach § 15a Abs. 2 AufenthG verpflichte, sich zu der Behörde zu begeben, die die Verteilung veranlasse (hier noch: Landesamt für Gesundheit und Soziales). Zutreffend sei hingegen die hiervon abweichende Auffassung des Verwaltungsgerichts. Dieses habe unter Berufung auf einen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 2006 festgestellt, dass die Entscheidungen über die Verteilung nach § 15a AufenthG nur hinsichtlich der Zahl der jeweils zu verteilenden Ausländer eine an den Königsteiner Schlüssel gebundene Entscheidung darstelle. Hingegen räume die Entscheidung darüber, ob ein Ausländer überhaupt verteilt werde und - wenn ja - welcher Ausländer auf welches Bundesland, der Verwaltung einen Ermessensspielraum ein. Wegen der unterschiedlichen Auslegung des § 15a AufenthG sei eine Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht geboten.

6

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Denn die aufgeworfene Frage kann bereits anhand des Gesetzes unter Berücksichtigung der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden. Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet klar zwischen der Verteilungsanordnung der die Verteilung veranlassenden Behörde (hier noch: Landesamt für Gesundheit und Soziales) nach § 15a Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 AufenthG und der an den Ausländer gerichteten Verpflichtung der Ausländerbehörde nach § 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, sich zu der die Verteilung veranlassenden Behörde zu begeben. Jedenfalls die Verteilungsanordnung nach § 15a Abs. 4 AufenthG ist eine gebundene Entscheidung ("Die Behörde... ordnet ... an"); nicht zu entscheiden ist, ob die Verpflichtung nach § 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG als Ermessensentscheidung geregelt ist ("können die Ausländer verpflichten") oder es sich insoweit lediglich um eine entsprechende Ermächtigung der Ausländerbehörde handelt (sog. Kompetenz-Kann). Im vorliegenden Fall hat die Ausländerbehörde keine Verpflichtung nach § 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erlassen, vielmehr hat das Landesamt für Gesundheit und Soziales die Verteilung ohne vorausgegangene Verpflichtung des Klägers zur Vorsprache angeordnet.

7

Aus dem Gesetzeswortlaut und dem gesetzgeberischen Zweck ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung, ob ein vom Gesetz erfasster Ausländer überhaupt verteilt wird und - wenn ja - wohin, eine Ermessensentscheidung darstellen soll. Der Gesetzeswortlaut räumt allenfalls für die hier nicht angeordnete Verpflichtung nach § 15a Abs. 2 AufenthG Ermessen ein. Für alle anderen verwaltungsinternen Maßnahmen zur Vorbereitung der Anordnung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 AufenthG (hierzu im Einzelnen: OVG Hamburg, Beschluss vom 10. März 2016 - 4 Bs 3/16 - juris Rn. 21) sowie die Verteilungsanordnung selbst sieht das Gesetz kein Ermessen vor. Das gilt auch für die Entscheidung, ob eine Verteilung vorzunehmen oder von dieser ausnahmsweise wegen der in § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG normierten Gründe abzusehen ist. Liegen entsprechende Gründe vor, "ist" dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen. Die betreffenden Personen sind dann aus dem Verteilverfahren herauszunehmen (so auch OVG Bremen, Urteil vom 25. Juni 2014 - 1 B 30.14 - InfAuslR 2014, 340, 341). Ermessen besteht jedenfalls insoweit nicht. Dies verkennt das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren, das sich insoweit zu Unrecht auf den auch vom Beschwerdeführer herangezogenen Beschluss des VGH Kassel vom 30. März 2006 (3 TG 556/06, InfAuslR 2006, 362) beruft. Die Auswahl, welcher Ausländer auf welche Aufnahmeeinrichtung verteilt wird, wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aufgrund eines komplexen, allein durch die Berechnung von Aufnahmequoten für die einzelnen Bundesländer gesteuerten Systems getroffen (hierzu im Einzelnen: OVG Hamburg, Beschluss vom 10. März 2016 - 4 Bs 3/16 - juris Rn. 21). Auch insoweit wird kein Ermessen ausgeübt (unzutreffend insoweit VGH Kassel, Beschluss vom 30. März 2006 - 3 TG 556/06 - InfAuslR 2006, 362). Die Steuerung der Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer nach objektiven, vorbehaltlich des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG von subjektiv rechtlichen Ansprüchen freien (§ 15a Abs. 1 Satz 2 AufenthG) Kriterien (Quoten) und ohne Ausübung von Ermessen dient auch dem gesetzgeberischen Ziel der Herstellung einer gerechten Lastenverteilung unter den Bundesländern (vgl. die Begründung des BT-InnenA vom 7. Mai 2003, der die Einfügung des § 15a AufenthG vorgeschlagen hat - BT-Drs. 15/955 S. 10 f.).

8

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

9

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 137


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 73 Widerrufs- und Rücknahmegründe


(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer1.sich freiwillig erneut dem Schutz d

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 15a Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer


(1) Unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, werden vor der Entscheidun

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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 10. März 2016 - 4 Bs 3/16

bei uns veröffentlicht am 10.03.2016

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. Dezember 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Der Antragstelle

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, werden vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Sie haben keinen Anspruch darauf, in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort verteilt zu werden. Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch eine vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmte zentrale Verteilungsstelle. Solange die Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel. Jedes Land bestimmt bis zu sieben Behörden, die die Verteilung durch die nach Satz 3 bestimmte Stelle veranlassen und verteilte Ausländer aufnehmen. Weist der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, ist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen.

(2) Die Ausländerbehörden können die Ausländer verpflichten, sich zu der Behörde zu begeben, die die Verteilung veranlasst. Dies gilt nicht, wenn dem Vorbringen nach Absatz 1 Satz 6 Rechnung zu tragen ist. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Verpflichtung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die zentrale Verteilungsstelle benennt der Behörde, die die Verteilung veranlasst hat, die nach den Sätzen 2 und 3 zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung. Hat das Land, dessen Behörde die Verteilung veranlasst hat, seine Aufnahmequote nicht erfüllt, ist die dieser Behörde nächstgelegene aufnahmefähige Aufnahmeeinrichtung des Landes aufnahmepflichtig. Andernfalls ist die von der zentralen Verteilungsstelle auf Grund der Aufnahmequote nach § 45 des Asylgesetzes und der vorhandenen freien Unterbringungsmöglichkeiten bestimmte Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme verpflichtet. § 46 Abs. 4 und 5 des Asylgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die Behörde, die die Verteilung nach Absatz 3 veranlasst hat, ordnet in den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 an, dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat; in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 darf sie dies anordnen. Die Ausländerbehörde übermittelt das Ergebnis der Anhörung an die die Verteilung veranlassende Stelle, die die Zahl der Ausländer unter Angabe der Herkunftsländer und das Ergebnis der Anhörung der zentralen Verteilungsstelle mitteilt. Ehegatten sowie Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder sind als Gruppe zu melden und zu verteilen. Der Ausländer hat in dieser Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, bis er innerhalb des Landes weiterverteilt wird, längstens jedoch bis zur Aussetzung der Abschiebung oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels; die §§ 12 und 61 Abs. 1 bleiben unberührt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung innerhalb des Landes zu regeln, soweit dies nicht auf der Grundlage dieses Gesetzes durch Landesgesetz geregelt wird; § 50 Abs. 4 des Asylgesetzes findet entsprechende Anwendung. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen des Landes übertragen. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Anordnung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 7 und 8 gelten entsprechend, wenn eine Verteilungsanordnung auf Grund eines Landesgesetzes oder einer Rechtsverordnung nach Satz 5 ergeht.

(5) Die zuständigen Behörden können dem Ausländer nach der Verteilung erlauben, seine Wohnung in einem anderen Land zu nehmen. Nach erlaubtem Wohnungswechsel wird der Ausländer von der Quote des abgebenden Landes abgezogen und der des aufnehmenden Landes angerechnet.

(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Personen, die nachweislich vor dem 1. Januar 2005 eingereist sind.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, werden vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Sie haben keinen Anspruch darauf, in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort verteilt zu werden. Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch eine vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmte zentrale Verteilungsstelle. Solange die Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel. Jedes Land bestimmt bis zu sieben Behörden, die die Verteilung durch die nach Satz 3 bestimmte Stelle veranlassen und verteilte Ausländer aufnehmen. Weist der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, ist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen.

(2) Die Ausländerbehörden können die Ausländer verpflichten, sich zu der Behörde zu begeben, die die Verteilung veranlasst. Dies gilt nicht, wenn dem Vorbringen nach Absatz 1 Satz 6 Rechnung zu tragen ist. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Verpflichtung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die zentrale Verteilungsstelle benennt der Behörde, die die Verteilung veranlasst hat, die nach den Sätzen 2 und 3 zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung. Hat das Land, dessen Behörde die Verteilung veranlasst hat, seine Aufnahmequote nicht erfüllt, ist die dieser Behörde nächstgelegene aufnahmefähige Aufnahmeeinrichtung des Landes aufnahmepflichtig. Andernfalls ist die von der zentralen Verteilungsstelle auf Grund der Aufnahmequote nach § 45 des Asylgesetzes und der vorhandenen freien Unterbringungsmöglichkeiten bestimmte Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme verpflichtet. § 46 Abs. 4 und 5 des Asylgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die Behörde, die die Verteilung nach Absatz 3 veranlasst hat, ordnet in den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 an, dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat; in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 darf sie dies anordnen. Die Ausländerbehörde übermittelt das Ergebnis der Anhörung an die die Verteilung veranlassende Stelle, die die Zahl der Ausländer unter Angabe der Herkunftsländer und das Ergebnis der Anhörung der zentralen Verteilungsstelle mitteilt. Ehegatten sowie Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder sind als Gruppe zu melden und zu verteilen. Der Ausländer hat in dieser Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, bis er innerhalb des Landes weiterverteilt wird, längstens jedoch bis zur Aussetzung der Abschiebung oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels; die §§ 12 und 61 Abs. 1 bleiben unberührt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung innerhalb des Landes zu regeln, soweit dies nicht auf der Grundlage dieses Gesetzes durch Landesgesetz geregelt wird; § 50 Abs. 4 des Asylgesetzes findet entsprechende Anwendung. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen des Landes übertragen. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Anordnung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 7 und 8 gelten entsprechend, wenn eine Verteilungsanordnung auf Grund eines Landesgesetzes oder einer Rechtsverordnung nach Satz 5 ergeht.

(5) Die zuständigen Behörden können dem Ausländer nach der Verteilung erlauben, seine Wohnung in einem anderen Land zu nehmen. Nach erlaubtem Wohnungswechsel wird der Ausländer von der Quote des abgebenden Landes abgezogen und der des aufnehmenden Landes angerechnet.

(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Personen, die nachweislich vor dem 1. Januar 2005 eingereist sind.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, werden vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Sie haben keinen Anspruch darauf, in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort verteilt zu werden. Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch eine vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmte zentrale Verteilungsstelle. Solange die Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel. Jedes Land bestimmt bis zu sieben Behörden, die die Verteilung durch die nach Satz 3 bestimmte Stelle veranlassen und verteilte Ausländer aufnehmen. Weist der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, ist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen.

(2) Die Ausländerbehörden können die Ausländer verpflichten, sich zu der Behörde zu begeben, die die Verteilung veranlasst. Dies gilt nicht, wenn dem Vorbringen nach Absatz 1 Satz 6 Rechnung zu tragen ist. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Verpflichtung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die zentrale Verteilungsstelle benennt der Behörde, die die Verteilung veranlasst hat, die nach den Sätzen 2 und 3 zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung. Hat das Land, dessen Behörde die Verteilung veranlasst hat, seine Aufnahmequote nicht erfüllt, ist die dieser Behörde nächstgelegene aufnahmefähige Aufnahmeeinrichtung des Landes aufnahmepflichtig. Andernfalls ist die von der zentralen Verteilungsstelle auf Grund der Aufnahmequote nach § 45 des Asylgesetzes und der vorhandenen freien Unterbringungsmöglichkeiten bestimmte Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme verpflichtet. § 46 Abs. 4 und 5 des Asylgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die Behörde, die die Verteilung nach Absatz 3 veranlasst hat, ordnet in den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 an, dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat; in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 darf sie dies anordnen. Die Ausländerbehörde übermittelt das Ergebnis der Anhörung an die die Verteilung veranlassende Stelle, die die Zahl der Ausländer unter Angabe der Herkunftsländer und das Ergebnis der Anhörung der zentralen Verteilungsstelle mitteilt. Ehegatten sowie Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder sind als Gruppe zu melden und zu verteilen. Der Ausländer hat in dieser Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, bis er innerhalb des Landes weiterverteilt wird, längstens jedoch bis zur Aussetzung der Abschiebung oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels; die §§ 12 und 61 Abs. 1 bleiben unberührt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung innerhalb des Landes zu regeln, soweit dies nicht auf der Grundlage dieses Gesetzes durch Landesgesetz geregelt wird; § 50 Abs. 4 des Asylgesetzes findet entsprechende Anwendung. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen des Landes übertragen. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Anordnung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 7 und 8 gelten entsprechend, wenn eine Verteilungsanordnung auf Grund eines Landesgesetzes oder einer Rechtsverordnung nach Satz 5 ergeht.

(5) Die zuständigen Behörden können dem Ausländer nach der Verteilung erlauben, seine Wohnung in einem anderen Land zu nehmen. Nach erlaubtem Wohnungswechsel wird der Ausländer von der Quote des abgebenden Landes abgezogen und der des aufnehmenden Landes angerechnet.

(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Personen, die nachweislich vor dem 1. Januar 2005 eingereist sind.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. Dezember 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung, sich in eine Aufnahmeeinrichtung in Karlsruhe zu begeben.

2

Der 1969 geborene Antragsteller ist togoischer Staatsangehöriger. Am 9. September 2015 beantragte er bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen und legte seinen gültigen togoischen Nationalpass sowie eine Bescheinigung über die Verlängerung seines italienischen Aufenthaltstitels vor. Er sei am 2. Juli 2015 in die Bundesrepublik eingereist, nachdem er sich bereits im Februar/März 2015 in Deutschland aufgehalten habe. Außerdem legte er eine am 23. Februar 2015 ausgestellte Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung von Frau ... sowie eine Erklärung über die gemeinsame Sorge vor. Frau ... besitzt die togoische Staatsangehörigkeit und ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Außerdem legte der Antragsteller eine Urkunde über die 2015 erfolgte Geburt seines Sohnes ... vor. Der Sohn besitze die deutsche Staatsangehörigkeit und lebe zusammen mit seiner Mutter in P. / Schleswig-Holstein.

3

In der am 24. November 2015 erfolgten Anhörung erklärte der Antragsteller, er wohne bei einem Freund in der Asylunterkunft in Hamburg und sei dort gemeldet. Seine Freundin habe er im Jahr 2013 in Mailand kennengelernt. Kurz vor der Geburt seines Sohnes sei er nach Deutschland eingereist. Er sei ledig, habe zwei Kinder (ein Kind in Togo) und eine Eheschließung mit Frau ... stehe nicht unmittelbar bevor. Er wolle aber heiraten. Er lebe mit seinem Sohn und dessen Mutter nicht zusammen, sie habe bereits ein 14-jähriges Kind und eine kleine Wohnung. In Italien habe er die Verlängerung seines Aufenthaltstitels beantragt und einen Asylantrag gestellt.

4

Mit Verfügung vom 24. November 2015 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller dem Bundesland Baden-Württemberg zu und ordnete an, dass sich dieser unverzüglich zu der Aufnahmeeinrichtung in Karlsruhe zu begeben habe. Für den Fall, dass der Antragsteller der Anordnung nicht folge leiste, drohte sie die zwangsweise Verlegung an.

5

Gegen die Verfügung hat der Antragsteller Klage mit dem Ziel erhoben, unter Aufhebung des Bescheides vom 24. November 2015 nach Schleswig-Holstein verteilt zu werden (4 K 6463/15), und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Er hat geltend gemacht, die Entscheidung der Antragsgegnerin, ihn nach Baden-Württemberg zu verteilen, sei nach § 15a AufenthG rechtswidrig. Er habe einen Sohn, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, und die Vaterschaft anerkannt, außerdem übe er das Sorgerecht aus. Die Kindsmutter lebe in P. und sei im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Es bestehe ein enges Verhältnis zu ihr sowie zwischen ihm und seinem Sohn. Daher sei er nach Schleswig-Holstein zu verteilen.

6

Mit Beschluss vom 29. Dezember 2015 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 6463/15 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. November 2015 angeordnet. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Die Verteilungsentscheidung der Antragsgegnerin sei rechtswidrig, da sie die vom Antragsteller bereits vor ihrer Entscheidung geltend gemachten Gründe, hier den Kontakt mit seinem in P. lebenden deutschen Kind und die – wenn auch knappen – Angaben zu der in Zukunft angestrebten Eheschließung mit der Kindsmutter, nicht ausreichend berücksichtigt habe. Weise der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft oder sonstige zwingende Gründe bestünden, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstünden, sei dem nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG bei der Verteilung Rechnung zu tragen. Diesen Anforderungen genüge der Bescheid nicht. Hier habe der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt Gründe nachgewiesen, die einer Verteilung nach Baden-Württemberg entgegenstünden. Die Auffassung der Antragsgegnerin, sie sei zu einer Verteilung des Antragstellers in ein bestimmtes anderes Bundesland nicht befugt und der Antragsteller müsse daher ggf. nach § 15a Abs. 5 AufenthG seine Umverteilung erreichen, stehe mit § 15a AufenthG nicht in Einklang. Es komme nicht darauf an, dass im Rahmen des Verteilungsverfahrens nach § 15a Abs. 3 und 4 AufenthG keine Befugnis der Antragsgegnerin bestehe, den Antragsteller dem Bundesland zuzuweisen, in dem sein Kind und dessen Mutter lebten. Soweit es die Antragstellerin versäumt habe, der für die Verteilung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 zuständigen Behörde, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe zu übermitteln, um eine Verteilung in eine nahe dem Wohnsitz des Kindes gelegene Aufnahmeeinrichtung zu gewährleisten bzw. soweit das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren nach § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG bei der Überschreitung von Landesgrenzen keine ausreichende Möglichkeit vorsehe, die Verteilung auf ein bestimmtes Bundesland anzuordnen, fielen diese Umstände in die Sphäre der Antragsgegnerin. Daher sei es nach § 15 Abs. 2 AufenthG geboten, dass die Antragsgegnerin, der die familiäre Situation des Antragstellers von Beginn an bekannt gewesen sei, von seiner Verteilung nach § 15a AufenthG Abstand nehme. Der Antragsteller könne auch nicht darauf verwiesen werden, erst nach der Verteilung ein Verfahren nach § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG einzuleiten, um erneut in Hamburg bzw. Schleswig-Holstein aus familiären Gründen seinen Wohnsitz nehmen zu können, da er seine familiären Gründe rechtzeitig geltend gemacht habe.

7

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

8

1. Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

9

a) Mit ihrer Beschwerdebegründung, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO abzustellen ist, hat die Antragsgegnerin die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Zweifel gezogen. Sie hat eingewandt, das Verteilungssystem des § 15a AufenthG ermögliche es auch in dem Fall, dass der Antragsteller das Sorgerecht für sein in Schleswig-Holstein lebendes Kind ausübe, nicht, den Antragsteller in Hamburg zu belassen, da sein Sohn nicht hier lebe. Die Möglichkeit, den Antragsteller, der in Hamburg seinen Antrag gestellt habe, unmittelbar in das gewünschte Bundesland Schleswig-Holstein zu verteilen, sehe § 15a AufenthG nicht vor. Mit diesem Vortrag hat die Antragsgegnerin u.a. die Wertung des Verwaltungsgerichts, sie, die Antragsgegnerin, habe im Hinblick auf die nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG geltend gemachten familiären Belange und die räumliche Nähe zwischen P. und dem Wohnort des Antragstellers von einer Verteilung des Antragstellers abzusehen, wenn ggf. keine Möglichkeit bestehe, ihn nach Schleswig-Holstein zu verteilen, mit beachtlichen Argumenten in Zweifel gezogen.

10

b) Damit ist das Beschwerdegericht verpflichtet, über die Beschwerde ohne die aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO folgende Beschränkung auf die Beschwerdebegründung zu entscheiden. Danach ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verteilungsentscheidung im Bescheid vom 24. November 2015 gerichtete zulässige Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt ohne Erfolg. Das kraft Gesetzes bestehende öffentliche Interesse, die Anordnung während der Dauer des Klageverfahrens vollziehen zu können, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers ergibt, dass diese voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

11

aa) Der Bescheid vom 24. November 2015, mit dem die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Androhung möglicher Zwangsmittel nach Baden-Württemberg verteilt und angeordnet hat, sich unverzüglich zu der Aufnahmeeinrichtung in Karlsruhe zu begeben, dürfte voraussichtlich rechtmäßig sein. Der Antragsteller dürfte keinen Anspruch darauf haben, nach Schleswig-Holstein verteilt zu werden.

12

Sein Begehren kann der Antragsteller nicht auf § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG stützen.

13

§ 15 a Abs. 1 AufenthG bestimmt, dass u.a. unerlaubt eingereiste Ausländer vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt werden. Sie haben keinen Anspruch darauf, in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort verteilt zu werden (Satz 2). Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch die vom Bundesministerium des Inneren bestimmte zentrale Verteilungsstelle. Weist der Ausländer allerdings vor Veranlassung der Verteilung nach, dass eine Hausgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, ist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG).

14

Der Antragsteller wird vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst (1). Er kann aber nicht nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG verlangen, dass wegen der Beziehung zu seinem Sohn und dessen Mutter von einer (Erst-) Verteilung nach Baden-Württemberg abgesehen und er nach Schleswig-Holstein verteilt wird (2). Familiäre Gründe können hier allenfalls bei einem späteren Antrag auf Umverteilung nach § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden (3).

15

(1) Der Antragsteller gehört zu dem von § 15a AufenthG erfassten Personenkreis, weil er unerlaubt, d.h. ohne ein Visum im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 4 AufenthG in die Bundesrepublik einreiste und weder um Asyl nachsuchte noch unmittelbar aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden konnte (§ 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG).

16

(2) Allerdings hat der Antragsteller keine Gründe im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 6 AufenthG geltend gemacht, die der Verteilung nach Baden-Württemberg entgegenstehen.

17

Zugunsten des Antragstellers dürfte nach dem Stand des Eilverfahrens davon auszugehen sein, dass dieser vor Veranlassung der Verteilung nachgewiesen hat, dass er das Sorgerecht für seinen 2015 geborenen Sohn gemeinsam mit der Mutter des Kindes, die in Schleswig-Holstein (P.) lebt, tatsächlich ausübt und dass damit bei einer Verteilung nach Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigende Gründe bestehen. Dafür sprechen die vorgelegten Dokumente über die Anerkennung der Vaterschaft und die Erklärung der Eltern über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge vom 23. Februar 2015. Zudem ergibt sich aus dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 9. September 2015 sowie aus den Erklärungen des Antragstellers in der Anhörung vom 24. November 2015, dass auch zwischen dem Antragsteller und der Mutter des deutschen Kindes eine enge Beziehung bestehen dürfte.

18

Die Antragsgegnerin ist allerdings nicht nach § 15a Abs. 1 Satz 1 und 6 AufenthG verpflichtet, eine (Erst-) Verteilung nach Schleswig-Holstein zu veranlassen. Im Fall des Antragstellers bestehen familiäre Gründe in Bezug auf ein anderes Bundesland (Schleswig-Holstein) als dasjenige seines Aufenthalts und seiner Antragstellung. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG ermöglicht es nicht, dass der Antragsteller, der im Bereich der Antragsgegnerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hat, in dasjenige (andere) Bundesland (erst-) verteilt wird, in dem sein Sohn lebt. Dies ergibt eine Auslegung des § 15a AufentG anhand seines Wortlauts, des Regelungszusammenhangs sowie von Sinn und Zweck der Bestimmung:

19

(a) Nach dem Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG kommt es maßgeblich darauf an, ob der Ausländer Gründe geltend macht, die einer Verteilung entgegenstehen. Insoweit ist die Regelung in Bezug auf die Frage offen, an welchem Ort diese Gründe bestehen, da der Gesetzgeber maßgeblich auf einer (Fort-) Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehende Gründe abstellt. Allerdings dürfte die Erwähnung der Hausgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern als einen der „Fortverteilung“ entgegenstehenden Grund darauf hindeuten, dass die u.a. nach Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigenden, einer Fortverteilung entgegenstehenden Gründe an dem Ort vorliegen müssen, an dem sich die die Verteilung veranlassende Behörde befindet bzw. an dem sich die Ausländerbehörde befindet, die die Verpflichtung aussprechen kann, dass der Ausländer sich zu der Behörde zu begeben hat, die die Verteilung veranlasst (§ 15a Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG).

20

(b) Aus der Systematik der die Verteilung regelnden Vorschrift des § 15a AufenthG ergibt sich, dass das Verteilungssystem weder die Möglichkeit einer „gesteuerten“ (Erst-) Verteilung durch das BAMF an ein anderes Bundesland als dasjenige vorsieht, das nach dem Verteilungsschlüssel zur Aufnahme verpflichtet ist, noch eine bilaterale Verteilung zwischen Bundesländern ermöglicht. Daher müssen bei der Erstverteilung familiäre Gründe, die nicht in dem Bundesland bestehen, in dem der Antragsteller seinen Antrag stellt, unberücksichtigt bleiben.

21

Nach § 15a AufenthG folgt die Verteilung einem komplexen, allein durch die Quotenberechnung der zentralen Verteilungsstelle gesteuerten System. Der Gesetzgeber ist im Rahmen des § 15a AufenthG davon ausgegangen, dass der Erstkontakt des zu verteilenden Ausländers mit der Ausländerbehörde erfolgt. Diese hat den Ausländer anzuhören und das Ergebnis der Anhörung an die die Verteilung veranlassende Stelle zu übermitteln (§ 15a Abs. 4 Satz 2 AufenthG), deren Bestimmung nach § 15a Abs. 1 Satz 5 AufenthG durch das jeweilige Bundesland erfolgt. Nach Maßgabe von § 15a Abs. 2 AufenthG können die Ausländerbehörden die Ausländer verpflichten, sich zu dieser Stelle zu begeben. In den Fällen, in denen die unerlaubt eingereisten Personen Gründe im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nachweisen können und daher im Bereich der meldenden Ausländerbehörde verbleiben, teilt die von der Ausländerbehörde informierte zentrale Landesbehörde dem Bundesamt die Zahl der Personen und weitere Daten mit, um sie auf die - nach dem „Königsteiner Schlüssel“ festgelegte - Quote des aufnehmenden Landes anrechnen zu lassen (vgl. § 15a Abs. 4 Satz 2 AufenthG: Kloesel/Christ/Häußer, Komm. zum Ausländerrecht, Stand Juni 2015, § 15a Rn. 25). Die nach Landesrecht bestimmten zentralen Behörden veranlassen die Verteilung der Ausländer auf die anderen Länder. Sie meldet die von den Ausländerbehörden weitergeleiteten oder gemeldeten Personen unter Berücksichtigung der in Abs. 4 Satz 2 und 3 beschriebenen Bedingungen bei der zentralen Verteilungsstelle zur Verteilung an. Von diesen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens kann nach § 105a Abs. 1 AufenthG nicht durch Landesrecht abgewichen werden. Die Verteilung des Ausländers auf eines der Bundesländer erfolgt sodann nach § 15a Abs. 1 Satz 3 AufenthG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als der vom Bundesministerium des Innern bestimmten zentralen Verteilungsstelle. Das BAMF benennt der die Verteilung veranlassenden Stelle gemäß § 15a Abs. 3 Satz 1 AufenthG die nach Absatz 3 Sätze 2 und 3 zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung. Insoweit wird danach differenziert, ob das Land, dessen Behörde die Verteilung veranlasst hat, seine Aufnahmequote erfüllt hat oder nicht. Ist diese nach den Feststellungen des BAMF nicht erfüllt, so ist die der die Verteilung veranlassenden Behörde nächstgelegene aufnahmefähige Aufnahmeeinrichtung des Landes aufnahmepflichtig (§ 15a Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Hat das Land seine Aufnahmequote bereits erfüllt, ist die vom BAMF auf Grund der Aufnahmequote bestimmte Aufnahmeeinrichtung eines anderen Landes zur Aufnahme verpflichtet (§ 15a Abs. 3 Satz 3 AufenthG). Die Benennung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung durch das BAMF (§ 15a Abs. 3 Satz 1 AufenthG) ist ein Verwaltungsinternum und damit kein dem Ausländer gegenüber bekanntzugebender Verwaltungsakt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 4.9.2014, 18 A 792/14, juris Rn. 4; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juni 2014, § 15a AufenthG Rn.14; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, a.A. OVG Münster, Beschl. v. 3.9.2010, 19 B 1847/09). In dem Fall, in dem die Einrichtung eines anderen Landes aufnahmepflichtig ist, ordnet die Behörde, welche die Verteilung veranlasst hat, nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG an, dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat.

22

Aus der Systematik der Regelung ergibt sich somit, dass in dem – hier vorliegenden - Fall, in dem das Land, in dem der Antragsteller seinen Antrag gestellt hat, über keine freien Aufnahmekapazitäten verfügt, allein die zentrale Verteilungsstelle des BAMF (computergestützt) ermittelt, welches andere Bundesland, das nach der Aufnahmequotenberechnung noch über freie Kapazitäten verfügt, den Ausländer aufzunehmen hat.

23

Das System sieht lediglich zwei Ausnahmen vor: Liegen die Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG in dem Land (oder der Ausländerbehörde, § 15a Abs. 2 AufenthG), in dem der Antragsteller seinen Aufenthalt beantragt hat, vor, wird auf eine Verteilung verzichtet und ist das Land zur Aufnahme auch dann verpflichtet, wenn seine Aufnahmequote erschöpft ist. In diesem Fall werden diese Personen auf die Länder- oder Gemeindequote angerechnet, auch wenn dies nicht ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist (vgl. BT-Drs. 14/5266, S. 6: „Buchung über Quote“; vgl. zur Anrechnung: Kloesel/Christ/Häußer, Komm. zum AusländerR, Stand Juni 2015, § 15a Rn. 25). Eine weitere gesetzlich vorgesehene „Korrektur“ einer Verteilung erfolgt in dem Fall, in dem die zuständigen Behörden des Landes, in dem sich der Ausländer aufzuhalten hat, diesem entsprechend § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthGnach der Verteilung erlauben, seine Wohnung z.B. aus familiären Gründen in einem anderen Land zu nehmen („Umverteilung“). In diesem Fall erfolgt eine Verrechnung dergestalt, dass nach dem erlaubten Wohnungswechsel der Ausländer von der Quote des abgebenden Landes abgezogen und auf die des aufnehmenden Landes angerechnet wird (§ 15a Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Eine andere Form der Verrechnung oder Anrechnung von Personen, die der Verteilung nicht unterliegen oder sich aus familiären oder sonstigen Gründen an einem anderen Ort aufhalten wollen, kennt § 15a AufenthG nicht.

24

Daraus folgt, dass in den Fällen, in denen ein Antragsteller geltend macht, in einem anderen Bundesland befinde sich seine Familie oder bestehe ein wichtiger Grund für seinen Aufenthalt, die (Erst-) Verteilung nicht dergestalt gesteuert werden kann, dass der Ausländer durch die zur Verteilung bestimmte Stelle des Bundeslandes, in dem er seinen Antrag gestellt hat, unmittelbar in das Bundesland, in dem sich seine Familie aufzuhalten hat, verteilt werden kann. Auch kann die Verteilung durch die zentrale Verteilungsstelle des BAMF nicht dergestalt beeinflusst werden. Da eine Anrechnungsmöglichkeit im System des § 15a AufenthG nur für die gesetzlich bestimmten Fälle des § 15a Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 AufenthG vorgesehen ist, ist der Ausländer darauf zu verweisen, seine Umverteilung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an das Bundesland bzw. den Ort zu beantragen, in dem seine Familie lebt oder hinsichtlich dessen er einen zwingenden Grund nachweisen kann.

25

(c) Das so beschriebene Verständnis dieser Regelung folgt auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift. § 15a AufenthG soll eine quotengerechte und –genaue Verteilung der unerlaubt eingereisten Ausländer u.a. auf die einzelnen Bundesländer ermöglichen. Die Quotierung folgt - vorbehaltlich der Vereinbarung eines abweichenden Schlüssels durch die Länder - dem für die Verteilung von Asylbewerbern geltenden („Königsteiner“) Schlüssel (§ 15a Abs. 1 Satz 4 AufenthG, § 45 AsylVfG). § 15a AufenthG ist allein durch diesen Grundsatz der Lastenverteilung bestimmt. Die mit dem Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) auf Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (s. BT-Drs. 15/3479 S. 3, BR-Drs. 921/01, S. 21 f.; 22/1/03, S. 13) eingeführte Regelung des § 15a AufenthG geht auf einen Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2000 zurück (BR Drs. 706/00), der zum Ziel hatte, die bis dahin bestehende Regelungslücke zu schließen, welche für unerlaubt eingereiste Ausländer bestand, die keinen Asylantrag gestellt hatten (BR-Drs. 706/00 S. 4). Der als § 56a AuslG vorgeschlagene Entwurf orientierte sich ausweislich seiner Begründung (BR-Drs. 706/00, S. 5) an den für die Verteilung von Asylbewerbern geltenden Vorschriften. Als Motiv für die Gesetzesänderung wird neben der Schaffung einer quotengerechten Rechtsgrundlage für unerlaubt eingereiste Ausländer, die von der Verteilungsregelung des AsylVfG nicht erfasst würden, die Dringlichkeit des Handlungsbedarfes wegen des erheblichen Finanzvolumens genannt. Ein Verzicht auf eine Verteilungsregelung würde zu deutlich spürbaren Lastenverschiebungen zwischen den Ländern führen (vgl. BT-Drs. 14/5266, S. 6). Der vom Bundesrat beschlossene Gesetzentwurf wurde von diesem im Februar 2001 unverändert in den Bundestag eingebracht (BT-Drs. 14/5266). Ca. ein Jahr später brachte die Bundesregierung - als Teil des Entwurfs des Zuwanderungsgesetzes - unter Bezugnahme auf § 56a AuslG sowie zwischenzeitlich in die Diskussion eingebrachte Anregungen zu einer Änderung den Entwurf als § 15a AufenthG in den Bundestag ein (BT-Drs. 14/7987, S. 8 f.).

26

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 15a Abs. 1 Satz 6 und Abs. 5 des Entwurfs stimmen mit der heute geltenden Fassung des § 15a AufenthG überein. Sinn und Zweck der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 6 AufenthG ist es (lediglich), die Ausländerbehörde oder diejenige Behörde, die die Verteilung veranlassen kann, zu der Prüfung zu verpflichten, ob sie im Hinblick auf die vom Ausländer nachzuweisenden Gründe, die gegen eine Verteilung an einen anderen Ort als demjenigen, an dem er sich (in ihrem Zuständigkeitsbereich) aufhält, sprechen, von der (Fort-) Verteilung oder der Meldung des Ausländers als zu verteilende Person absehen muss (vgl. in diesem Sinne auch Keßler, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 15a Rn. 27). Ist von einer Verteilung abzusehen, erfolgt eine Anrechnung des Ausländers zu Lasten des aufnehmenden Landes, bei Auslastung der Aufnahmequote als „Überquote“.

27

Dem Bedürfnis, Gründe für eine Umverteilung des Ausländers in ein anderes Bundesland als dasjenige, dem er zugewiesen wurde, unabhängig von ihrem Entstehen nach der Verteilung zu berücksichtigen, trägt § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG Rechnung. Die zunächst als § 56a Abs. 5 AuslG geplante Neuregelung sah insoweit vor, dass Ausländer mit Erlaubnis „der zuständigen Behörden“ nach der Verteilungsentscheidung Wohnsitz in einem anderen Land nehmen konnten. In der Entwurfsbegründung heißt es hierzu: „Abs. 5 trägt dem Umstand Rechnung, dass sich nach der Verteilungsentscheidung die Notwendigkeit einer 'Umverteilung' ergeben kann. Die möglichen Gründe für die von der zuständigen Behörde des aufnehmenden Landes im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des abgebenden Landes zu treffende Entscheidung sind in § 51 Abs. 1 AsylVfG benannt.“ (BT-Drs. 14/5266, S. 7).

28

§ 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist daher weder nach seinem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Regelung allein auf den Fall beschränkt, dass die Gründe für eine Umverteilung, d.h. familiäre oder sonstige zwingende Gründe, erst nach der (Erst-) Verteilung entstehen oder vom Ausländer erst danach nachgewiesen werden. Ausreichend sind Gründe, die gegen den Verbleib in der durch die Verteilungsentscheidung bestimmten Aufnahmeeinrichtung sprechen (vgl. Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O, § 15a Rn. 35). Das allein durch den Grundsatz der Lastenverteilung bestimmte Verteilungsverfahren ermöglicht in dem Fall, in dem (bei der Erstverteilung) u.a. Ehegatten sowie Eltern und ihre ledigen Kinder nicht nach § 15a Abs. 4 Satz 3 AufenthG als Gruppe gemeldet und verteilt werden können, die Zusammenführung von bereits im Bundesgebiet lebenden oder verteilten Familienmitgliedern nur über den Antrag auf Umverteilung. Allein diese gesetzlich vorgesehene „Korrektur“ einer erfolgten Verteilung mit der Möglichkeit der Anrechnung auf die jeweilige Länderquote durch die zentrale Verteilungsstelle gewährleistet die Lastengleichheit aller Bundesländer.

29

(3) Da der Antragsteller, dessen Sohn mit seiner Mutter in P. lebt, die Verteilung nach Schleswig-Holstein begehrt, ist er darauf zu verweisen, einen Umverteilungsantrag zu stellen, um in P. aus familiären Gründen seinen Wohnsitz nehmen zu können. Die Regelung des § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG trägt der Gewährleistung des Grundrechtschutzes aus Art. 6 Abs.1 und 2 GG, Art. 8 EMRK Rechnung (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.4.2014, OVG 3 B 33.11, juris Rn. 20) und verlangt von den zuständigen Behörden bei ihrer Entscheidung die Beachtung der aus der Eltern-Kind-Beziehung und der Ausübung des Sorgerechts für ein deutsches Kind folgenden Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG (in diesem Sinne auch OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2012, 5 Bs 178/12, DVBl. 2012, 1519, juris Rn. 20; Dienelt in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 61 AufenthG Rn. 6).

30

Zudem kann der Antragsteller bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde des Landes Baden-Württemberg die Änderung der räumlichen Beschränkung einer Duldung erreichen, um sich in Schleswig-Holstein aufhalten zu können. Zur Aufrechterhaltung der Familieneinheit kann der Ausländer im Fall familiärer Gründe für den Aufenthalt an einem bestimmten (anderen) Ort u.a. die Erteilung einer Duldung unter Abweichung von der räumlichen Beschränkung ihres Geltungsbereichs (§ 61 Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG i.d.F. des Gesetzes v. 23.12.2014, BGBl. I S. 2439, m.W.v. 1.1.2015) beantragen (vgl. ausführl. zu § 61 Abs. 1 Satz 4 AufenthG a.F.: OVG Hamburg, Beschl. v. 29.7.2014, 4 Bs 130/14, n.v.; Beschl. v. 27.8.2012, 5 Bs 178/12, DVBl. 2012, 1519, juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.6.2013, OVG 3 S 32.13, juris Rn. 2). Die Regelung soll gerade die rechtlichen Voraussetzungen schaffen, um die Aufrechterhaltung familiärer Beziehungen verschiedener Personen an einem Ort zu ermöglichen. Diese Änderung der räumlichen Beschränkung seines Aufenthalts könnte der Antragsteller unverzüglich bei der zuständigen Behörde in Baden-Württemberg beantragen.

31

bb) Selbst wenn man den Antrag des Antragstellers vom 9. September 2015 dahingehend verstehen wollte, dass dieser im Hinblick auf die Nähe zwischen seinem derzeitigen Wohnort in Hamburg und dem Wohnort seines Sohnes in dem wenige Kilometer entfernten Nachbarkreis P. (hilfsweise) die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, von einer Verteilung nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG abzusehen und ihm den Aufenthalt in Hamburg zu ermöglichen, dürfte auch eine auf ein solches Rechtsschutzziel gerichtete Klage keinen Erfolg haben.

32

Wie oben ausgeführt, ist unter den Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2 AufenthG die anhörende Ausländerbehörde bzw. die die Verteilung veranlassende Behörde verpflichtet, von einer Fortverteilung aus ihrem Zuständigkeitsbereich auch dann abzusehen, wenn – wie hier – ihre Aufnahmequote erschöpft ist. Dies setzt aber voraus, dass die in Abs. 1 Satz 6 genannten Gründe in ihrem Zuständigkeitsbereich bestehen. Denn nur in diesem Fall kann der Ausländer auf die (Aufnahme-) Quote der Antragsgegnerin angerechnet werden („Überquote“). Da der Sohn des Antragstellers in Schleswig-Holstein lebt, besteht im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin daher kein Grund im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG, der eine Fortverteilung des Antragstellers - hier nach Baden-Württemberg - hindert.

33

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes bestimmt sich nach §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

(1) Unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, werden vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Sie haben keinen Anspruch darauf, in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort verteilt zu werden. Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch eine vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmte zentrale Verteilungsstelle. Solange die Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel. Jedes Land bestimmt bis zu sieben Behörden, die die Verteilung durch die nach Satz 3 bestimmte Stelle veranlassen und verteilte Ausländer aufnehmen. Weist der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, ist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen.

(2) Die Ausländerbehörden können die Ausländer verpflichten, sich zu der Behörde zu begeben, die die Verteilung veranlasst. Dies gilt nicht, wenn dem Vorbringen nach Absatz 1 Satz 6 Rechnung zu tragen ist. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Verpflichtung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die zentrale Verteilungsstelle benennt der Behörde, die die Verteilung veranlasst hat, die nach den Sätzen 2 und 3 zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung. Hat das Land, dessen Behörde die Verteilung veranlasst hat, seine Aufnahmequote nicht erfüllt, ist die dieser Behörde nächstgelegene aufnahmefähige Aufnahmeeinrichtung des Landes aufnahmepflichtig. Andernfalls ist die von der zentralen Verteilungsstelle auf Grund der Aufnahmequote nach § 45 des Asylgesetzes und der vorhandenen freien Unterbringungsmöglichkeiten bestimmte Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme verpflichtet. § 46 Abs. 4 und 5 des Asylgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die Behörde, die die Verteilung nach Absatz 3 veranlasst hat, ordnet in den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 an, dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat; in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 darf sie dies anordnen. Die Ausländerbehörde übermittelt das Ergebnis der Anhörung an die die Verteilung veranlassende Stelle, die die Zahl der Ausländer unter Angabe der Herkunftsländer und das Ergebnis der Anhörung der zentralen Verteilungsstelle mitteilt. Ehegatten sowie Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder sind als Gruppe zu melden und zu verteilen. Der Ausländer hat in dieser Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, bis er innerhalb des Landes weiterverteilt wird, längstens jedoch bis zur Aussetzung der Abschiebung oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels; die §§ 12 und 61 Abs. 1 bleiben unberührt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung innerhalb des Landes zu regeln, soweit dies nicht auf der Grundlage dieses Gesetzes durch Landesgesetz geregelt wird; § 50 Abs. 4 des Asylgesetzes findet entsprechende Anwendung. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen des Landes übertragen. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Anordnung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 7 und 8 gelten entsprechend, wenn eine Verteilungsanordnung auf Grund eines Landesgesetzes oder einer Rechtsverordnung nach Satz 5 ergeht.

(5) Die zuständigen Behörden können dem Ausländer nach der Verteilung erlauben, seine Wohnung in einem anderen Land zu nehmen. Nach erlaubtem Wohnungswechsel wird der Ausländer von der Quote des abgebenden Landes abgezogen und der des aufnehmenden Landes angerechnet.

(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Personen, die nachweislich vor dem 1. Januar 2005 eingereist sind.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. Dezember 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung, sich in eine Aufnahmeeinrichtung in Karlsruhe zu begeben.

2

Der 1969 geborene Antragsteller ist togoischer Staatsangehöriger. Am 9. September 2015 beantragte er bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen und legte seinen gültigen togoischen Nationalpass sowie eine Bescheinigung über die Verlängerung seines italienischen Aufenthaltstitels vor. Er sei am 2. Juli 2015 in die Bundesrepublik eingereist, nachdem er sich bereits im Februar/März 2015 in Deutschland aufgehalten habe. Außerdem legte er eine am 23. Februar 2015 ausgestellte Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung von Frau ... sowie eine Erklärung über die gemeinsame Sorge vor. Frau ... besitzt die togoische Staatsangehörigkeit und ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Außerdem legte der Antragsteller eine Urkunde über die 2015 erfolgte Geburt seines Sohnes ... vor. Der Sohn besitze die deutsche Staatsangehörigkeit und lebe zusammen mit seiner Mutter in P. / Schleswig-Holstein.

3

In der am 24. November 2015 erfolgten Anhörung erklärte der Antragsteller, er wohne bei einem Freund in der Asylunterkunft in Hamburg und sei dort gemeldet. Seine Freundin habe er im Jahr 2013 in Mailand kennengelernt. Kurz vor der Geburt seines Sohnes sei er nach Deutschland eingereist. Er sei ledig, habe zwei Kinder (ein Kind in Togo) und eine Eheschließung mit Frau ... stehe nicht unmittelbar bevor. Er wolle aber heiraten. Er lebe mit seinem Sohn und dessen Mutter nicht zusammen, sie habe bereits ein 14-jähriges Kind und eine kleine Wohnung. In Italien habe er die Verlängerung seines Aufenthaltstitels beantragt und einen Asylantrag gestellt.

4

Mit Verfügung vom 24. November 2015 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller dem Bundesland Baden-Württemberg zu und ordnete an, dass sich dieser unverzüglich zu der Aufnahmeeinrichtung in Karlsruhe zu begeben habe. Für den Fall, dass der Antragsteller der Anordnung nicht folge leiste, drohte sie die zwangsweise Verlegung an.

5

Gegen die Verfügung hat der Antragsteller Klage mit dem Ziel erhoben, unter Aufhebung des Bescheides vom 24. November 2015 nach Schleswig-Holstein verteilt zu werden (4 K 6463/15), und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Er hat geltend gemacht, die Entscheidung der Antragsgegnerin, ihn nach Baden-Württemberg zu verteilen, sei nach § 15a AufenthG rechtswidrig. Er habe einen Sohn, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, und die Vaterschaft anerkannt, außerdem übe er das Sorgerecht aus. Die Kindsmutter lebe in P. und sei im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Es bestehe ein enges Verhältnis zu ihr sowie zwischen ihm und seinem Sohn. Daher sei er nach Schleswig-Holstein zu verteilen.

6

Mit Beschluss vom 29. Dezember 2015 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 6463/15 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. November 2015 angeordnet. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Die Verteilungsentscheidung der Antragsgegnerin sei rechtswidrig, da sie die vom Antragsteller bereits vor ihrer Entscheidung geltend gemachten Gründe, hier den Kontakt mit seinem in P. lebenden deutschen Kind und die – wenn auch knappen – Angaben zu der in Zukunft angestrebten Eheschließung mit der Kindsmutter, nicht ausreichend berücksichtigt habe. Weise der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft oder sonstige zwingende Gründe bestünden, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstünden, sei dem nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG bei der Verteilung Rechnung zu tragen. Diesen Anforderungen genüge der Bescheid nicht. Hier habe der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt Gründe nachgewiesen, die einer Verteilung nach Baden-Württemberg entgegenstünden. Die Auffassung der Antragsgegnerin, sie sei zu einer Verteilung des Antragstellers in ein bestimmtes anderes Bundesland nicht befugt und der Antragsteller müsse daher ggf. nach § 15a Abs. 5 AufenthG seine Umverteilung erreichen, stehe mit § 15a AufenthG nicht in Einklang. Es komme nicht darauf an, dass im Rahmen des Verteilungsverfahrens nach § 15a Abs. 3 und 4 AufenthG keine Befugnis der Antragsgegnerin bestehe, den Antragsteller dem Bundesland zuzuweisen, in dem sein Kind und dessen Mutter lebten. Soweit es die Antragstellerin versäumt habe, der für die Verteilung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 zuständigen Behörde, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe zu übermitteln, um eine Verteilung in eine nahe dem Wohnsitz des Kindes gelegene Aufnahmeeinrichtung zu gewährleisten bzw. soweit das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren nach § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG bei der Überschreitung von Landesgrenzen keine ausreichende Möglichkeit vorsehe, die Verteilung auf ein bestimmtes Bundesland anzuordnen, fielen diese Umstände in die Sphäre der Antragsgegnerin. Daher sei es nach § 15 Abs. 2 AufenthG geboten, dass die Antragsgegnerin, der die familiäre Situation des Antragstellers von Beginn an bekannt gewesen sei, von seiner Verteilung nach § 15a AufenthG Abstand nehme. Der Antragsteller könne auch nicht darauf verwiesen werden, erst nach der Verteilung ein Verfahren nach § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG einzuleiten, um erneut in Hamburg bzw. Schleswig-Holstein aus familiären Gründen seinen Wohnsitz nehmen zu können, da er seine familiären Gründe rechtzeitig geltend gemacht habe.

7

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

8

1. Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

9

a) Mit ihrer Beschwerdebegründung, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO abzustellen ist, hat die Antragsgegnerin die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Zweifel gezogen. Sie hat eingewandt, das Verteilungssystem des § 15a AufenthG ermögliche es auch in dem Fall, dass der Antragsteller das Sorgerecht für sein in Schleswig-Holstein lebendes Kind ausübe, nicht, den Antragsteller in Hamburg zu belassen, da sein Sohn nicht hier lebe. Die Möglichkeit, den Antragsteller, der in Hamburg seinen Antrag gestellt habe, unmittelbar in das gewünschte Bundesland Schleswig-Holstein zu verteilen, sehe § 15a AufenthG nicht vor. Mit diesem Vortrag hat die Antragsgegnerin u.a. die Wertung des Verwaltungsgerichts, sie, die Antragsgegnerin, habe im Hinblick auf die nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG geltend gemachten familiären Belange und die räumliche Nähe zwischen P. und dem Wohnort des Antragstellers von einer Verteilung des Antragstellers abzusehen, wenn ggf. keine Möglichkeit bestehe, ihn nach Schleswig-Holstein zu verteilen, mit beachtlichen Argumenten in Zweifel gezogen.

10

b) Damit ist das Beschwerdegericht verpflichtet, über die Beschwerde ohne die aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO folgende Beschränkung auf die Beschwerdebegründung zu entscheiden. Danach ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verteilungsentscheidung im Bescheid vom 24. November 2015 gerichtete zulässige Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt ohne Erfolg. Das kraft Gesetzes bestehende öffentliche Interesse, die Anordnung während der Dauer des Klageverfahrens vollziehen zu können, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers ergibt, dass diese voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

11

aa) Der Bescheid vom 24. November 2015, mit dem die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Androhung möglicher Zwangsmittel nach Baden-Württemberg verteilt und angeordnet hat, sich unverzüglich zu der Aufnahmeeinrichtung in Karlsruhe zu begeben, dürfte voraussichtlich rechtmäßig sein. Der Antragsteller dürfte keinen Anspruch darauf haben, nach Schleswig-Holstein verteilt zu werden.

12

Sein Begehren kann der Antragsteller nicht auf § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG stützen.

13

§ 15 a Abs. 1 AufenthG bestimmt, dass u.a. unerlaubt eingereiste Ausländer vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt werden. Sie haben keinen Anspruch darauf, in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort verteilt zu werden (Satz 2). Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch die vom Bundesministerium des Inneren bestimmte zentrale Verteilungsstelle. Weist der Ausländer allerdings vor Veranlassung der Verteilung nach, dass eine Hausgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, ist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG).

14

Der Antragsteller wird vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst (1). Er kann aber nicht nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG verlangen, dass wegen der Beziehung zu seinem Sohn und dessen Mutter von einer (Erst-) Verteilung nach Baden-Württemberg abgesehen und er nach Schleswig-Holstein verteilt wird (2). Familiäre Gründe können hier allenfalls bei einem späteren Antrag auf Umverteilung nach § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden (3).

15

(1) Der Antragsteller gehört zu dem von § 15a AufenthG erfassten Personenkreis, weil er unerlaubt, d.h. ohne ein Visum im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 4 AufenthG in die Bundesrepublik einreiste und weder um Asyl nachsuchte noch unmittelbar aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden konnte (§ 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG).

16

(2) Allerdings hat der Antragsteller keine Gründe im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 6 AufenthG geltend gemacht, die der Verteilung nach Baden-Württemberg entgegenstehen.

17

Zugunsten des Antragstellers dürfte nach dem Stand des Eilverfahrens davon auszugehen sein, dass dieser vor Veranlassung der Verteilung nachgewiesen hat, dass er das Sorgerecht für seinen 2015 geborenen Sohn gemeinsam mit der Mutter des Kindes, die in Schleswig-Holstein (P.) lebt, tatsächlich ausübt und dass damit bei einer Verteilung nach Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigende Gründe bestehen. Dafür sprechen die vorgelegten Dokumente über die Anerkennung der Vaterschaft und die Erklärung der Eltern über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge vom 23. Februar 2015. Zudem ergibt sich aus dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 9. September 2015 sowie aus den Erklärungen des Antragstellers in der Anhörung vom 24. November 2015, dass auch zwischen dem Antragsteller und der Mutter des deutschen Kindes eine enge Beziehung bestehen dürfte.

18

Die Antragsgegnerin ist allerdings nicht nach § 15a Abs. 1 Satz 1 und 6 AufenthG verpflichtet, eine (Erst-) Verteilung nach Schleswig-Holstein zu veranlassen. Im Fall des Antragstellers bestehen familiäre Gründe in Bezug auf ein anderes Bundesland (Schleswig-Holstein) als dasjenige seines Aufenthalts und seiner Antragstellung. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG ermöglicht es nicht, dass der Antragsteller, der im Bereich der Antragsgegnerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hat, in dasjenige (andere) Bundesland (erst-) verteilt wird, in dem sein Sohn lebt. Dies ergibt eine Auslegung des § 15a AufentG anhand seines Wortlauts, des Regelungszusammenhangs sowie von Sinn und Zweck der Bestimmung:

19

(a) Nach dem Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG kommt es maßgeblich darauf an, ob der Ausländer Gründe geltend macht, die einer Verteilung entgegenstehen. Insoweit ist die Regelung in Bezug auf die Frage offen, an welchem Ort diese Gründe bestehen, da der Gesetzgeber maßgeblich auf einer (Fort-) Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehende Gründe abstellt. Allerdings dürfte die Erwähnung der Hausgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern als einen der „Fortverteilung“ entgegenstehenden Grund darauf hindeuten, dass die u.a. nach Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigenden, einer Fortverteilung entgegenstehenden Gründe an dem Ort vorliegen müssen, an dem sich die die Verteilung veranlassende Behörde befindet bzw. an dem sich die Ausländerbehörde befindet, die die Verpflichtung aussprechen kann, dass der Ausländer sich zu der Behörde zu begeben hat, die die Verteilung veranlasst (§ 15a Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG).

20

(b) Aus der Systematik der die Verteilung regelnden Vorschrift des § 15a AufenthG ergibt sich, dass das Verteilungssystem weder die Möglichkeit einer „gesteuerten“ (Erst-) Verteilung durch das BAMF an ein anderes Bundesland als dasjenige vorsieht, das nach dem Verteilungsschlüssel zur Aufnahme verpflichtet ist, noch eine bilaterale Verteilung zwischen Bundesländern ermöglicht. Daher müssen bei der Erstverteilung familiäre Gründe, die nicht in dem Bundesland bestehen, in dem der Antragsteller seinen Antrag stellt, unberücksichtigt bleiben.

21

Nach § 15a AufenthG folgt die Verteilung einem komplexen, allein durch die Quotenberechnung der zentralen Verteilungsstelle gesteuerten System. Der Gesetzgeber ist im Rahmen des § 15a AufenthG davon ausgegangen, dass der Erstkontakt des zu verteilenden Ausländers mit der Ausländerbehörde erfolgt. Diese hat den Ausländer anzuhören und das Ergebnis der Anhörung an die die Verteilung veranlassende Stelle zu übermitteln (§ 15a Abs. 4 Satz 2 AufenthG), deren Bestimmung nach § 15a Abs. 1 Satz 5 AufenthG durch das jeweilige Bundesland erfolgt. Nach Maßgabe von § 15a Abs. 2 AufenthG können die Ausländerbehörden die Ausländer verpflichten, sich zu dieser Stelle zu begeben. In den Fällen, in denen die unerlaubt eingereisten Personen Gründe im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nachweisen können und daher im Bereich der meldenden Ausländerbehörde verbleiben, teilt die von der Ausländerbehörde informierte zentrale Landesbehörde dem Bundesamt die Zahl der Personen und weitere Daten mit, um sie auf die - nach dem „Königsteiner Schlüssel“ festgelegte - Quote des aufnehmenden Landes anrechnen zu lassen (vgl. § 15a Abs. 4 Satz 2 AufenthG: Kloesel/Christ/Häußer, Komm. zum Ausländerrecht, Stand Juni 2015, § 15a Rn. 25). Die nach Landesrecht bestimmten zentralen Behörden veranlassen die Verteilung der Ausländer auf die anderen Länder. Sie meldet die von den Ausländerbehörden weitergeleiteten oder gemeldeten Personen unter Berücksichtigung der in Abs. 4 Satz 2 und 3 beschriebenen Bedingungen bei der zentralen Verteilungsstelle zur Verteilung an. Von diesen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens kann nach § 105a Abs. 1 AufenthG nicht durch Landesrecht abgewichen werden. Die Verteilung des Ausländers auf eines der Bundesländer erfolgt sodann nach § 15a Abs. 1 Satz 3 AufenthG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als der vom Bundesministerium des Innern bestimmten zentralen Verteilungsstelle. Das BAMF benennt der die Verteilung veranlassenden Stelle gemäß § 15a Abs. 3 Satz 1 AufenthG die nach Absatz 3 Sätze 2 und 3 zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung. Insoweit wird danach differenziert, ob das Land, dessen Behörde die Verteilung veranlasst hat, seine Aufnahmequote erfüllt hat oder nicht. Ist diese nach den Feststellungen des BAMF nicht erfüllt, so ist die der die Verteilung veranlassenden Behörde nächstgelegene aufnahmefähige Aufnahmeeinrichtung des Landes aufnahmepflichtig (§ 15a Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Hat das Land seine Aufnahmequote bereits erfüllt, ist die vom BAMF auf Grund der Aufnahmequote bestimmte Aufnahmeeinrichtung eines anderen Landes zur Aufnahme verpflichtet (§ 15a Abs. 3 Satz 3 AufenthG). Die Benennung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung durch das BAMF (§ 15a Abs. 3 Satz 1 AufenthG) ist ein Verwaltungsinternum und damit kein dem Ausländer gegenüber bekanntzugebender Verwaltungsakt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 4.9.2014, 18 A 792/14, juris Rn. 4; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juni 2014, § 15a AufenthG Rn.14; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, a.A. OVG Münster, Beschl. v. 3.9.2010, 19 B 1847/09). In dem Fall, in dem die Einrichtung eines anderen Landes aufnahmepflichtig ist, ordnet die Behörde, welche die Verteilung veranlasst hat, nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG an, dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat.

22

Aus der Systematik der Regelung ergibt sich somit, dass in dem – hier vorliegenden - Fall, in dem das Land, in dem der Antragsteller seinen Antrag gestellt hat, über keine freien Aufnahmekapazitäten verfügt, allein die zentrale Verteilungsstelle des BAMF (computergestützt) ermittelt, welches andere Bundesland, das nach der Aufnahmequotenberechnung noch über freie Kapazitäten verfügt, den Ausländer aufzunehmen hat.

23

Das System sieht lediglich zwei Ausnahmen vor: Liegen die Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG in dem Land (oder der Ausländerbehörde, § 15a Abs. 2 AufenthG), in dem der Antragsteller seinen Aufenthalt beantragt hat, vor, wird auf eine Verteilung verzichtet und ist das Land zur Aufnahme auch dann verpflichtet, wenn seine Aufnahmequote erschöpft ist. In diesem Fall werden diese Personen auf die Länder- oder Gemeindequote angerechnet, auch wenn dies nicht ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist (vgl. BT-Drs. 14/5266, S. 6: „Buchung über Quote“; vgl. zur Anrechnung: Kloesel/Christ/Häußer, Komm. zum AusländerR, Stand Juni 2015, § 15a Rn. 25). Eine weitere gesetzlich vorgesehene „Korrektur“ einer Verteilung erfolgt in dem Fall, in dem die zuständigen Behörden des Landes, in dem sich der Ausländer aufzuhalten hat, diesem entsprechend § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthGnach der Verteilung erlauben, seine Wohnung z.B. aus familiären Gründen in einem anderen Land zu nehmen („Umverteilung“). In diesem Fall erfolgt eine Verrechnung dergestalt, dass nach dem erlaubten Wohnungswechsel der Ausländer von der Quote des abgebenden Landes abgezogen und auf die des aufnehmenden Landes angerechnet wird (§ 15a Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Eine andere Form der Verrechnung oder Anrechnung von Personen, die der Verteilung nicht unterliegen oder sich aus familiären oder sonstigen Gründen an einem anderen Ort aufhalten wollen, kennt § 15a AufenthG nicht.

24

Daraus folgt, dass in den Fällen, in denen ein Antragsteller geltend macht, in einem anderen Bundesland befinde sich seine Familie oder bestehe ein wichtiger Grund für seinen Aufenthalt, die (Erst-) Verteilung nicht dergestalt gesteuert werden kann, dass der Ausländer durch die zur Verteilung bestimmte Stelle des Bundeslandes, in dem er seinen Antrag gestellt hat, unmittelbar in das Bundesland, in dem sich seine Familie aufzuhalten hat, verteilt werden kann. Auch kann die Verteilung durch die zentrale Verteilungsstelle des BAMF nicht dergestalt beeinflusst werden. Da eine Anrechnungsmöglichkeit im System des § 15a AufenthG nur für die gesetzlich bestimmten Fälle des § 15a Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 AufenthG vorgesehen ist, ist der Ausländer darauf zu verweisen, seine Umverteilung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an das Bundesland bzw. den Ort zu beantragen, in dem seine Familie lebt oder hinsichtlich dessen er einen zwingenden Grund nachweisen kann.

25

(c) Das so beschriebene Verständnis dieser Regelung folgt auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift. § 15a AufenthG soll eine quotengerechte und –genaue Verteilung der unerlaubt eingereisten Ausländer u.a. auf die einzelnen Bundesländer ermöglichen. Die Quotierung folgt - vorbehaltlich der Vereinbarung eines abweichenden Schlüssels durch die Länder - dem für die Verteilung von Asylbewerbern geltenden („Königsteiner“) Schlüssel (§ 15a Abs. 1 Satz 4 AufenthG, § 45 AsylVfG). § 15a AufenthG ist allein durch diesen Grundsatz der Lastenverteilung bestimmt. Die mit dem Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) auf Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (s. BT-Drs. 15/3479 S. 3, BR-Drs. 921/01, S. 21 f.; 22/1/03, S. 13) eingeführte Regelung des § 15a AufenthG geht auf einen Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2000 zurück (BR Drs. 706/00), der zum Ziel hatte, die bis dahin bestehende Regelungslücke zu schließen, welche für unerlaubt eingereiste Ausländer bestand, die keinen Asylantrag gestellt hatten (BR-Drs. 706/00 S. 4). Der als § 56a AuslG vorgeschlagene Entwurf orientierte sich ausweislich seiner Begründung (BR-Drs. 706/00, S. 5) an den für die Verteilung von Asylbewerbern geltenden Vorschriften. Als Motiv für die Gesetzesänderung wird neben der Schaffung einer quotengerechten Rechtsgrundlage für unerlaubt eingereiste Ausländer, die von der Verteilungsregelung des AsylVfG nicht erfasst würden, die Dringlichkeit des Handlungsbedarfes wegen des erheblichen Finanzvolumens genannt. Ein Verzicht auf eine Verteilungsregelung würde zu deutlich spürbaren Lastenverschiebungen zwischen den Ländern führen (vgl. BT-Drs. 14/5266, S. 6). Der vom Bundesrat beschlossene Gesetzentwurf wurde von diesem im Februar 2001 unverändert in den Bundestag eingebracht (BT-Drs. 14/5266). Ca. ein Jahr später brachte die Bundesregierung - als Teil des Entwurfs des Zuwanderungsgesetzes - unter Bezugnahme auf § 56a AuslG sowie zwischenzeitlich in die Diskussion eingebrachte Anregungen zu einer Änderung den Entwurf als § 15a AufenthG in den Bundestag ein (BT-Drs. 14/7987, S. 8 f.).

26

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 15a Abs. 1 Satz 6 und Abs. 5 des Entwurfs stimmen mit der heute geltenden Fassung des § 15a AufenthG überein. Sinn und Zweck der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 6 AufenthG ist es (lediglich), die Ausländerbehörde oder diejenige Behörde, die die Verteilung veranlassen kann, zu der Prüfung zu verpflichten, ob sie im Hinblick auf die vom Ausländer nachzuweisenden Gründe, die gegen eine Verteilung an einen anderen Ort als demjenigen, an dem er sich (in ihrem Zuständigkeitsbereich) aufhält, sprechen, von der (Fort-) Verteilung oder der Meldung des Ausländers als zu verteilende Person absehen muss (vgl. in diesem Sinne auch Keßler, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 15a Rn. 27). Ist von einer Verteilung abzusehen, erfolgt eine Anrechnung des Ausländers zu Lasten des aufnehmenden Landes, bei Auslastung der Aufnahmequote als „Überquote“.

27

Dem Bedürfnis, Gründe für eine Umverteilung des Ausländers in ein anderes Bundesland als dasjenige, dem er zugewiesen wurde, unabhängig von ihrem Entstehen nach der Verteilung zu berücksichtigen, trägt § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG Rechnung. Die zunächst als § 56a Abs. 5 AuslG geplante Neuregelung sah insoweit vor, dass Ausländer mit Erlaubnis „der zuständigen Behörden“ nach der Verteilungsentscheidung Wohnsitz in einem anderen Land nehmen konnten. In der Entwurfsbegründung heißt es hierzu: „Abs. 5 trägt dem Umstand Rechnung, dass sich nach der Verteilungsentscheidung die Notwendigkeit einer 'Umverteilung' ergeben kann. Die möglichen Gründe für die von der zuständigen Behörde des aufnehmenden Landes im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des abgebenden Landes zu treffende Entscheidung sind in § 51 Abs. 1 AsylVfG benannt.“ (BT-Drs. 14/5266, S. 7).

28

§ 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist daher weder nach seinem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Regelung allein auf den Fall beschränkt, dass die Gründe für eine Umverteilung, d.h. familiäre oder sonstige zwingende Gründe, erst nach der (Erst-) Verteilung entstehen oder vom Ausländer erst danach nachgewiesen werden. Ausreichend sind Gründe, die gegen den Verbleib in der durch die Verteilungsentscheidung bestimmten Aufnahmeeinrichtung sprechen (vgl. Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O, § 15a Rn. 35). Das allein durch den Grundsatz der Lastenverteilung bestimmte Verteilungsverfahren ermöglicht in dem Fall, in dem (bei der Erstverteilung) u.a. Ehegatten sowie Eltern und ihre ledigen Kinder nicht nach § 15a Abs. 4 Satz 3 AufenthG als Gruppe gemeldet und verteilt werden können, die Zusammenführung von bereits im Bundesgebiet lebenden oder verteilten Familienmitgliedern nur über den Antrag auf Umverteilung. Allein diese gesetzlich vorgesehene „Korrektur“ einer erfolgten Verteilung mit der Möglichkeit der Anrechnung auf die jeweilige Länderquote durch die zentrale Verteilungsstelle gewährleistet die Lastengleichheit aller Bundesländer.

29

(3) Da der Antragsteller, dessen Sohn mit seiner Mutter in P. lebt, die Verteilung nach Schleswig-Holstein begehrt, ist er darauf zu verweisen, einen Umverteilungsantrag zu stellen, um in P. aus familiären Gründen seinen Wohnsitz nehmen zu können. Die Regelung des § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG trägt der Gewährleistung des Grundrechtschutzes aus Art. 6 Abs.1 und 2 GG, Art. 8 EMRK Rechnung (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.4.2014, OVG 3 B 33.11, juris Rn. 20) und verlangt von den zuständigen Behörden bei ihrer Entscheidung die Beachtung der aus der Eltern-Kind-Beziehung und der Ausübung des Sorgerechts für ein deutsches Kind folgenden Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG (in diesem Sinne auch OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2012, 5 Bs 178/12, DVBl. 2012, 1519, juris Rn. 20; Dienelt in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 61 AufenthG Rn. 6).

30

Zudem kann der Antragsteller bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde des Landes Baden-Württemberg die Änderung der räumlichen Beschränkung einer Duldung erreichen, um sich in Schleswig-Holstein aufhalten zu können. Zur Aufrechterhaltung der Familieneinheit kann der Ausländer im Fall familiärer Gründe für den Aufenthalt an einem bestimmten (anderen) Ort u.a. die Erteilung einer Duldung unter Abweichung von der räumlichen Beschränkung ihres Geltungsbereichs (§ 61 Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG i.d.F. des Gesetzes v. 23.12.2014, BGBl. I S. 2439, m.W.v. 1.1.2015) beantragen (vgl. ausführl. zu § 61 Abs. 1 Satz 4 AufenthG a.F.: OVG Hamburg, Beschl. v. 29.7.2014, 4 Bs 130/14, n.v.; Beschl. v. 27.8.2012, 5 Bs 178/12, DVBl. 2012, 1519, juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.6.2013, OVG 3 S 32.13, juris Rn. 2). Die Regelung soll gerade die rechtlichen Voraussetzungen schaffen, um die Aufrechterhaltung familiärer Beziehungen verschiedener Personen an einem Ort zu ermöglichen. Diese Änderung der räumlichen Beschränkung seines Aufenthalts könnte der Antragsteller unverzüglich bei der zuständigen Behörde in Baden-Württemberg beantragen.

31

bb) Selbst wenn man den Antrag des Antragstellers vom 9. September 2015 dahingehend verstehen wollte, dass dieser im Hinblick auf die Nähe zwischen seinem derzeitigen Wohnort in Hamburg und dem Wohnort seines Sohnes in dem wenige Kilometer entfernten Nachbarkreis P. (hilfsweise) die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, von einer Verteilung nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG abzusehen und ihm den Aufenthalt in Hamburg zu ermöglichen, dürfte auch eine auf ein solches Rechtsschutzziel gerichtete Klage keinen Erfolg haben.

32

Wie oben ausgeführt, ist unter den Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2 AufenthG die anhörende Ausländerbehörde bzw. die die Verteilung veranlassende Behörde verpflichtet, von einer Fortverteilung aus ihrem Zuständigkeitsbereich auch dann abzusehen, wenn – wie hier – ihre Aufnahmequote erschöpft ist. Dies setzt aber voraus, dass die in Abs. 1 Satz 6 genannten Gründe in ihrem Zuständigkeitsbereich bestehen. Denn nur in diesem Fall kann der Ausländer auf die (Aufnahme-) Quote der Antragsgegnerin angerechnet werden („Überquote“). Da der Sohn des Antragstellers in Schleswig-Holstein lebt, besteht im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin daher kein Grund im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG, der eine Fortverteilung des Antragstellers - hier nach Baden-Württemberg - hindert.

33

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes bestimmt sich nach §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

(1) Unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, werden vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Sie haben keinen Anspruch darauf, in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort verteilt zu werden. Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch eine vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmte zentrale Verteilungsstelle. Solange die Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel. Jedes Land bestimmt bis zu sieben Behörden, die die Verteilung durch die nach Satz 3 bestimmte Stelle veranlassen und verteilte Ausländer aufnehmen. Weist der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, ist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen.

(2) Die Ausländerbehörden können die Ausländer verpflichten, sich zu der Behörde zu begeben, die die Verteilung veranlasst. Dies gilt nicht, wenn dem Vorbringen nach Absatz 1 Satz 6 Rechnung zu tragen ist. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Verpflichtung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die zentrale Verteilungsstelle benennt der Behörde, die die Verteilung veranlasst hat, die nach den Sätzen 2 und 3 zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung. Hat das Land, dessen Behörde die Verteilung veranlasst hat, seine Aufnahmequote nicht erfüllt, ist die dieser Behörde nächstgelegene aufnahmefähige Aufnahmeeinrichtung des Landes aufnahmepflichtig. Andernfalls ist die von der zentralen Verteilungsstelle auf Grund der Aufnahmequote nach § 45 des Asylgesetzes und der vorhandenen freien Unterbringungsmöglichkeiten bestimmte Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme verpflichtet. § 46 Abs. 4 und 5 des Asylgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die Behörde, die die Verteilung nach Absatz 3 veranlasst hat, ordnet in den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 an, dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat; in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 darf sie dies anordnen. Die Ausländerbehörde übermittelt das Ergebnis der Anhörung an die die Verteilung veranlassende Stelle, die die Zahl der Ausländer unter Angabe der Herkunftsländer und das Ergebnis der Anhörung der zentralen Verteilungsstelle mitteilt. Ehegatten sowie Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder sind als Gruppe zu melden und zu verteilen. Der Ausländer hat in dieser Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, bis er innerhalb des Landes weiterverteilt wird, längstens jedoch bis zur Aussetzung der Abschiebung oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels; die §§ 12 und 61 Abs. 1 bleiben unberührt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung innerhalb des Landes zu regeln, soweit dies nicht auf der Grundlage dieses Gesetzes durch Landesgesetz geregelt wird; § 50 Abs. 4 des Asylgesetzes findet entsprechende Anwendung. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen des Landes übertragen. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Anordnung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 7 und 8 gelten entsprechend, wenn eine Verteilungsanordnung auf Grund eines Landesgesetzes oder einer Rechtsverordnung nach Satz 5 ergeht.

(5) Die zuständigen Behörden können dem Ausländer nach der Verteilung erlauben, seine Wohnung in einem anderen Land zu nehmen. Nach erlaubtem Wohnungswechsel wird der Ausländer von der Quote des abgebenden Landes abgezogen und der des aufnehmenden Landes angerechnet.

(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Personen, die nachweislich vor dem 1. Januar 2005 eingereist sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.