Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 26. Sept. 2012 - 2 BvR 938/12

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120926.2bvr093812
bei uns veröffentlicht am26.09.2012

Tenor

Die Beschlüsse des Landgerichts Bad Kreuznach vom 22. Februar 2012 und vom 27. März 2012 - 1 T 34/12 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Bad Kreuznach zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

...

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000,00 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde wurde, soweit mit ihr die vorstehend unter Ziffer 2. genannten Gerichtsbeschlüsse angegriffen wurden, durch (Teil-)Nichtannahmebeschluss der Kammer vom 27. Juli 2012 nicht zur Entscheidung angenommen. Sie richtet sich nun noch gegen die Zuschlagserteilung in dem vor dem Amtsgericht unter dem Aktenzeichen 11 K 76/06 geführten Zwangsversteigerungsverfahren und deren Bestätigung durch das Landgericht im Verfahren 1 T 34/12.

2

1. Durch das Amtsgericht wurde in einem auf den 30. Januar 2012, 10.00 Uhr anberaumten Versteigerungstermin ein in Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern eingetragener und mit einem Mehrfamilienwohnhaus und einer ehemaligen Werkstatt bebauter Grundbesitz versteigert. Auf entsprechende Frage des Gerichts beantragte der Vertreter der das Verfahren betreibenden Gläubigerin, unter Verzicht auf die Vornahme von Einzelausgeboten alle Wohnungs- und Teileigentumsrechte gemeinsam auszubieten. Die anwesenden Beteiligten stimmten dem Antrag zu. Daraufhin verkündete das Amtsgericht den Beschluss, dass ein Gesamtausgebot aller Wohnungs- und Teileigentumsrechte unter Verzicht auf Einzelausgebote erfolge.

3

Kurze Zeit später, gegen 10.10 Uhr, erschien die Beschwerdeführerin, die Eigentümerin des zu versteigernden Grundbesitzes war. Zu der Entscheidung der Zulassung des Gesamtausgebots unter Verzicht auf Einzelausgebote wurde sie nicht gehört. Einen Verzicht auf Einzelausgebote und die Zustimmung zur Zulassung nur eines Gesamtausgebots erklärte sie auch im Übrigen nicht. Um 10.12 Uhr forderte das Amtsgericht zur Abgabe von Geboten ausschließlich auf das Gesamtausgebot auf. Mit angegriffenem Beschluss vom selben Tage erteilte das Amtsgericht dem hierauf Meistbietenden den Zuschlag.

4

2. a) Gegen diesen Beschluss legte die Beschwerdeführerin mit dem Begehren, denselben aufzuheben und den Zuschlag zu versagen, unter dem 13. Februar 2012 sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung stellte sie den Sachverhalt dar und machte geltend, dass das Amtsgericht § 83 Nr. 2, § 63 Abs. 1 ZVG verletzt habe und dies eine Zuschlagsversagung im Sinne des § 100 Abs. 1 ZVG begründe.

5

Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 ZVG seien mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke einzeln auszubieten. Nach § 63 Abs. 4 ZVG dürfe das Einzelausgebot nur unterbleiben, wenn alle anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen seien, darauf verzichtet hätten. Dieser Verzicht der anwesenden Beteiligten einschließlich des Schuldners sei bis zur Abgabe von Geboten zu Protokoll des Gerichts zu erklären. Stillschweigen stelle keinen Verzicht dar. Es bedürfe eines positiven Tuns mit eindeutigem Erklärungsgehalt. Eine Verzichtserklärung bezüglich der Einzelausgebote habe sie nicht abgegeben; ein solcher Verzicht sei auch nicht protokolliert worden.

6

Sie sei vor Beginn der Bietstunde anwesend gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt könne gemäß § 63 Abs. 4 ZVG der Verzicht erklärt und protokolliert werden. Das sei nicht geschehen. Dass bereits zuvor ein Beschluss gefasst worden sei, nur ein Gesamtausgebot zuzulassen, sei unerheblich, weil ein solcher Beschluss bis zum Beginn der Bietstunde keine Bindungswirkung entfalte. Damit habe ein Zuschlagsversagungsgrund im Sinne des § 83 Nr. 2 ZVG vorgelegen mit der Folge, dass der Zuschlag nach § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1, § 86 ZVG zu versagen gewesen wäre.

7

b) Mit angegriffenem Beschluss vom 22. Februar 2012 wies das Landgericht die sofortige Beschwerde zurück. Das Amtsgericht habe nicht gegen § 83 Nr. 2, § 63 Abs. 1 ZVG verstoßen. Die Beschwerdeführerin sei nicht zu der Frage der Zulassung [nur] eines Gesamtausgebots gehört worden, weil sie - verspätet - erst um 10.10 Uhr erschienen sei. Die Frage sei schon um 10.00 Uhr geklärt und danach nicht mehr thematisiert worden.

8

Der Verzicht der anwesenden Beteiligten auf Einzelausgebote sei zu Protokoll des Gerichts zu erklären. Das sei hier fehlerfrei getan worden. Neue Beteiligte, die erst während der Bietzeit erschienen, müssten nicht auch noch verzichten und damit auch nicht befragt werden, ob sie zustimmten, dass Einzelausgebote unterblieben.

9

3. a) Mit der gegen den Beschluss des Landgerichts vom 22. Februar 2012 erhobenen Anhörungsrüge vom 6. März 2012 beanstandete die Beschwerdeführerin, dass das Landgericht den Sachverhalt evident verfehlt habe.

10

Sie habe in ihrer sofortigen Beschwerde vorgetragen, dass sie kurz nach Beginn der auf 10.00 Uhr terminierten Versteigerung, nämlich um 10.10 Uhr, etwas verspätet den Saal betreten habe. Zu diesem Zeitpunkt habe die Bietstunde noch nicht begonnen gehabt. Diese sei erst um 10.12 Uhr eröffnet worden. Demgegenüber führe das Landgericht im Beschluss vom 22. Februar 2012 aus, dass neue Beteiligte, "die erst während der Bietzeit erscheinen", nicht mehr gefragt werden müssten. Dieser zeitliche Verlauf sei jedoch gerade nicht gegeben.

11

Im Übrigen verkenne das Landgericht offenkundig die Rechtslage. Ein Verstoß seitens des Versteigerungsgerichts gegen § 63 Abs. 4 ZVG begründe nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 2 ZVG. So habe der Bundesgerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung - Beschluss vom 2. Februar 2012, Aktenzeichen V ZB 6/11 - zutreffend festgestellt, dass auch der spätestens vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Termin anwesende Schuldner auf Einzelausgebote verzichten müsse, wenn diese ausgeschlossen werden sollten, und sich daran auch durch eine vorherige Beschlussfassung über den Ausschluss von Einzelausgeboten nichts ändere. Weiter habe der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass eine andere Auffassung für die Beteiligten eine Verkürzung der Erklärungsfrist zur Folge hätte. Das entspräche jedoch nicht der Regelung in § 63 Abs. 4 Satz 2 ZVG. Diese Regelung ermögliche den Beteiligten die Abgabe der Verzichtserklärung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt. Bis dahin müssten sie sich nicht erklären. Im Falle ihrer Anwesenheit zu diesem Zeitpunkt bedürfe es jedoch der Erklärung des Verzichts auf Einzelausgebote, andernfalls die Versteigerung ausschließlich aufgrund eines Gesamtausgebots unzulässig sei.

12

Die Gehörsverletzung sei auch entscheidungserheblich. Hätte das Gericht den Sachverhalt richtig erfasst, hätte es nicht zu ihrem Nachteil entscheiden dürfen, denn eine Zustimmung zu einem Gesamtausgebot unter Verzicht auf Einzelausgebote habe sie - rechtzeitig vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anwesend - unstreitig nicht erklärt; es sei nicht ausgeschlossen, dass bei einer Einzelausbietung ein höherer Versteigerungserlös erzielt worden wäre.

13

Im Übrigen sei das Gericht gehalten gewesen, die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil es mit seiner Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2012 - V ZB 6/11 - und vom 1. Juli 2010 - V ZB 94/10) abgewichen sei.

14

b) Mit angegriffenem Beschluss vom 27. März 2012 wies das Landgericht die Anhörungsrüge zurück. Zur Begründung der Anhörungsrüge habe die Beschwerdeführerin vortragen lassen, dass sie vor Beginn der Bietstunde erschienen sei. Die Anhörungsrüge habe keinen Erfolg; es werde insofern ausschließlich auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts verwiesen.

II.

15

1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die angegriffenen Gerichtsbeschlüsse sie in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzten, weil ihr Vorbringen, dass sie vor der Bietzeit und der Aufforderung des Gerichts zur Abgabe von Geboten im Gerichtssaal anwesend gewesen sei, nicht gewürdigt worden sei. Das Landgericht habe diesen Vortrag gänzlich unbeachtet gelassen; es stelle ausschließlich darauf ab, dass sie erst nach Beginn der Bietzeit erschienen sei und daher nicht mehr habe gefragt werden müssen, ob sie dem Gesamtausgebot unter Verzicht auf Einzelausgebote zustimme. Hätte das Gericht ihren Vortrag berücksichtigt, hätte es - vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2012 - V ZB 6/11 - nicht zu ihrem Nachteil entscheiden dürfen.

16

2. Die am Verfahren vor dem Landgericht Beteiligten und das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz des Landes Rheinland-Pfalz hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Ministerium und der im Versteigerungstermin Meistbietende haben von einer Stellungnahme abgesehen. Die das Zwangsversteigerungsverfahren betreibende Gläubigerin hat sich den angegriffenen Beschlüssen des Landgerichts vollinhaltlich angeschlossen; Gründe, welche die Annahme der Verfassungsbeschwerde rechtfertigen könnten, vermag sie nicht zu erkennen.

17

3. Die Akten des Zwangsversteigerungsverfahrens sind beigezogen worden.

III.

18

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Landgerichts vom 22. Februar 2012 und 27. März 2012 richtet, und gibt ihr insoweit statt. Die Annahme in diesem Umfang ist zur Durchsetzung des verfassungsmäßigen Rechts der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).

19

Die Verfassungsbeschwerde ist im Umfang ihrer Annahme zulässig und in einer die Zuständigkeit der Kammer eröffnenden Weise offensichtlich begründet. Der Beschluss des Landgerichts vom 22. Februar 2012 verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Der Verstoß ist entscheidungserheblich. Der Beschluss des Landgerichts vom 27. März 2012 hilft dem Verstoß nicht ab.

20

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 42, 364 <367 f.>; 47, 182 <187>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. September 2010 - 2 BvR 2394/08 -, juris, Rn. 14). Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 25, 137 <141 f.>; 47, 182 <187>). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfGE 40, 101 <104>; 47, 182 <187>). Die Gerichte sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 13, 132 <149>; 42, 364 <368>; 47, 182 <187>). Deshalb müssen, wenn das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 27, 248 <252>; 47, 182 <187 f.>). Dergleichen Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt lässt. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (vgl. BVerfGE 86, 133 <146>; BVerfGK 6, 334 <340>; 10, 41 <46>). Daraus ergibt sich eine Pflicht der Gerichte, die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten (vgl. BVerfGE 47, 182 <189>; BVerfGK 10, 41 <46>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. September 2010, a.a.O.).

21

2. Nach diesem Maßstab verletzt der Beschluss des Landgerichts vom 22. Februar 2012 die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Denn der Beschluss lässt nicht erkennen, dass das Gericht den Kern ihres Tatsachenvortrags zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Kern ihres Beschwerdevorbringens war, dass sie um 10.10 Uhr erschienen sei, das Amtsgericht erstmals um 10.12 Uhr zur Abgabe von Geboten aufgefordert habe und sie somit im maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich vor Beginn der Bietstunde anwesend gewesen sei, ohne zur Frage der Zulassung eines Gesamtausgebots unter Verzicht auf Einzelausgebote gehört worden zu sein, geschweige denn einer solchen Verfahrensweise zugestimmt zu haben. Das Landgericht legte demgegenüber - hiervon abweichend - seiner Entscheidung zugrunde, dass die Beschwerdeführerin erst nach Beginn der Bietstunde erschienen sei, wie anhand seiner Ausführungen zum Verzicht auf Einzelausgebote

22

- "Der Verzicht der anwesenden Beteiligten auf Einzelausgebote (§ 62 Abs. 4 ZVG) ist zu Protokoll des Gerichts zu erklären. Dies ist vorliegend fehlerfrei getan worden. Neue Beteiligte, die erst während der Bietzeit erscheinen, müssen daher nicht auch noch verzichten …" -

23

zu erkennen ist. Aufgrund dieser Ausführungen ist zudem festzustellen, dass es für die Frage der Erforderlichkeit der Verzichtserklärung nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts nicht unerheblich war, ob ein Beteiligter vor Beginn oder erst während der Bietzeit erscheint.

24

3. Durch den Beschluss des Landgerichts vom 27. März 2012 wurde der Gehörsverletzung nicht abgeholfen. Das Landgericht nahm darin zwar den Tatsachenvortrag der Beschwerdeführerin, vor Beginn der Bietstunde erschienen zu sein, und ihren Rechtsstandpunkt, dass sie deshalb ausdrücklich auf Einzelausgebote hätte verzichten müssen, zur Kenntnis, zog diesen Kernvortrag bei der Entscheidung über den Erfolg der Gehörsrüge jedoch nicht (ernsthaft) in Erwägung. Die vom Landgericht gegebene Begründung

25

- "Die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin hat keinen Erfolg, es wird insofern ausschließlich auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts verwiesen" -,

26

erwähnt dieses Kernvorbringen nicht ansatzweise; eine Auseinandersetzung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 2012 (V ZB 6/11 - juris) findet nicht statt. Dabei lag diese hier besonders nahe, weil der Bundesgerichtshof - wie von der Beschwerdeführerin in der Anhörungsrüge zutreffend ausgeführt - in Fallkonstellationen wie im Ausgangsverfahren eine Versteigerung ausschließlich aufgrund eines Gesamtausgebots jedenfalls bei nicht rechtsmissbräuchlichem Verhalten des Schuldners als unzulässig ansieht, falls - wie hier - der Schuldner zu Beginn der Bietzeit anwesend ist und es an einer von ihm stammenden Erklärung, auf Einzelausgebote zu verzichten, fehlt.

27

4. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts vom 22. Februar 2012 beruht auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, weil nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht eine andere, der Beschwerdeführerin günstige Entscheidung getroffen hätte, wenn es ihr Kernvorbringen zur Kenntnis genommen und (ernsthaft) in Erwägung gezogen hätte. Der Beschluss unterliegt infolgedessen der Aufhebung. Gleichfalls aufzuheben ist der mitangegriffene Beschluss des Landgerichts vom 27. März 2012, weil sich die Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung wegen eines Verstoßes gegen ein grundrechtsgleiches Recht auch auf nachfolgende Entscheidungen erstreckt, welche auf Rechtsbehelfe hin ergangen sind und die vorangegangene Entscheidung bestätigen (vgl. BVerfGE 4, 412 <424>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. September 2010, a.a.O., Rn. 22). Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG).

IV.

28

Soweit die Verfassungsbeschwerde gegen den im Verfahren 11 K 76/06 ergangenen Beschluss des Amtsgerichts vom 30. Januar 2012 gerichtet wird, ist sie nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgelegte Vollmachtsurkunde umfasst den Beschluss des Amtsgerichts nicht. Darüber hinaus genügt das Beschwerdevorbringen insoweit nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.

29

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

V.

30

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren, die unter Mitberücksichtigung des durch Beschluss vom 27. Juli 2012 nicht zur Entscheidung angenommenen Teils der Verfassungsbeschwerde (I.) ergeht, beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

31

Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt mindestens 4.000,00 € und, wenn der Verfassungsbeschwerde durch die Entscheidung einer Kammer stattgegeben wird, in der Regel 8.000,00 €. Hier wird der Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts stattgegeben. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen Besonderheiten auf, die zu einer Abweichung Anlass geben.

VI.

32

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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(1) Mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke sind einzeln auszubieten. Grundstücke, die mit einem einheitlichen Bauwerk überbaut sind, können auch gemeinsam ausgeboten werden. (2) Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigeru

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Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke sind einzeln auszubieten. Grundstücke, die mit einem einheitlichen Bauwerk überbaut sind, können auch gemeinsam ausgeboten werden.

(2) Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten verlangen, daß neben dem Einzelausgebot alle Grundstücke zusammen ausgeboten werden (Gesamtausgebot). Sofern einige Grundstücke mit einem und demselben Recht belastet sind, kann jeder Beteiligte auch verlangen, daß diese Grundstücke gemeinsam ausgeboten werden (Gruppenausgebot). Auf Antrag kann das Gericht auch in anderen Fällen das Gesamtausgebot einiger der Grundstücke anordnen (Gruppenausgebot).

(3) Wird bei dem Einzelausgebot auf eines der Grundstücke ein Meistgebot abgegeben, das mehr beträgt als das geringste Gebot für dieses Grundstück, so erhöht sich bei dem Gesamtausgebot das geringste Gebot um den Mehrbetrag. Der Zuschlag wird auf Grund des Gesamtausgebots nur erteilt, wenn das Meistgebot höher ist als das Gesamtergebnis der Einzelausgebote.

(4) Das Einzelausgebot unterbleibt, wenn die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen sind, hierauf verzichtet haben. Dieser Verzicht ist bis spätestens vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten zu erklären.

(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.

(2) Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden.

(3) Die im § 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

(1) Mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke sind einzeln auszubieten. Grundstücke, die mit einem einheitlichen Bauwerk überbaut sind, können auch gemeinsam ausgeboten werden.

(2) Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten verlangen, daß neben dem Einzelausgebot alle Grundstücke zusammen ausgeboten werden (Gesamtausgebot). Sofern einige Grundstücke mit einem und demselben Recht belastet sind, kann jeder Beteiligte auch verlangen, daß diese Grundstücke gemeinsam ausgeboten werden (Gruppenausgebot). Auf Antrag kann das Gericht auch in anderen Fällen das Gesamtausgebot einiger der Grundstücke anordnen (Gruppenausgebot).

(3) Wird bei dem Einzelausgebot auf eines der Grundstücke ein Meistgebot abgegeben, das mehr beträgt als das geringste Gebot für dieses Grundstück, so erhöht sich bei dem Gesamtausgebot das geringste Gebot um den Mehrbetrag. Der Zuschlag wird auf Grund des Gesamtausgebots nur erteilt, wenn das Meistgebot höher ist als das Gesamtergebnis der Einzelausgebote.

(4) Das Einzelausgebot unterbleibt, wenn die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen sind, hierauf verzichtet haben. Dieser Verzicht ist bis spätestens vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten zu erklären.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.

(2) Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden.

(3) Die im § 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

(1) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so hat das Beschwerdegericht unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Wird ein Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt ist, aufgehoben, auf Rechtsbeschwerde aber für begründet erachtet, so ist unter Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts die gegen die Erteilung des Zuschlags erhobene Beschwerde zurückzuweisen.

Die rechtskräftige Versagung des Zuschlags wirkt, wenn die Fortsetzung des Verfahrens zulässig ist, wie eine einstweilige Einstellung, anderenfalls wie die Aufhebung des Verfahrens.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke sind einzeln auszubieten. Grundstücke, die mit einem einheitlichen Bauwerk überbaut sind, können auch gemeinsam ausgeboten werden.

(2) Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten verlangen, daß neben dem Einzelausgebot alle Grundstücke zusammen ausgeboten werden (Gesamtausgebot). Sofern einige Grundstücke mit einem und demselben Recht belastet sind, kann jeder Beteiligte auch verlangen, daß diese Grundstücke gemeinsam ausgeboten werden (Gruppenausgebot). Auf Antrag kann das Gericht auch in anderen Fällen das Gesamtausgebot einiger der Grundstücke anordnen (Gruppenausgebot).

(3) Wird bei dem Einzelausgebot auf eines der Grundstücke ein Meistgebot abgegeben, das mehr beträgt als das geringste Gebot für dieses Grundstück, so erhöht sich bei dem Gesamtausgebot das geringste Gebot um den Mehrbetrag. Der Zuschlag wird auf Grund des Gesamtausgebots nur erteilt, wenn das Meistgebot höher ist als das Gesamtergebnis der Einzelausgebote.

(4) Das Einzelausgebot unterbleibt, wenn die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen sind, hierauf verzichtet haben. Dieser Verzicht ist bis spätestens vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten zu erklären.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke sind einzeln auszubieten. Grundstücke, die mit einem einheitlichen Bauwerk überbaut sind, können auch gemeinsam ausgeboten werden.

(2) Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten verlangen, daß neben dem Einzelausgebot alle Grundstücke zusammen ausgeboten werden (Gesamtausgebot). Sofern einige Grundstücke mit einem und demselben Recht belastet sind, kann jeder Beteiligte auch verlangen, daß diese Grundstücke gemeinsam ausgeboten werden (Gruppenausgebot). Auf Antrag kann das Gericht auch in anderen Fällen das Gesamtausgebot einiger der Grundstücke anordnen (Gruppenausgebot).

(3) Wird bei dem Einzelausgebot auf eines der Grundstücke ein Meistgebot abgegeben, das mehr beträgt als das geringste Gebot für dieses Grundstück, so erhöht sich bei dem Gesamtausgebot das geringste Gebot um den Mehrbetrag. Der Zuschlag wird auf Grund des Gesamtausgebots nur erteilt, wenn das Meistgebot höher ist als das Gesamtergebnis der Einzelausgebote.

(4) Das Einzelausgebot unterbleibt, wenn die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen sind, hierauf verzichtet haben. Dieser Verzicht ist bis spätestens vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten zu erklären.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 94/10
vom
1. Juli 2010
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Verzicht auf Einzelausgebote muss im Protokoll über den Versteigerungstermin
festgestellt, aber nicht vorgelesen und genehmigt werden.
BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 - V ZB 94/10 - LG Münster
AG Lüdinghausen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2010 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 19. Februar 2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung entfällt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Gerichtskosten 177.500 € und 150.000 € für die Vertretung des Beteiligten zu 1.

Gründe:

I.

1
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsversteigerung der im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten, den Schuldnern zu je 1/2 Miteigentumsanteil gehörenden Grundstücke. In dem Versteigerungstermin am 28. Oktober 2009 beantragte sie nach einem Hinweis des Vollstreckungsgerichts auf § 63 Abs. 1 ZVG, auf Einzelausgebote der Miteigentumsanteile und der Grundstücke der Schuldner zu verzichten und diese nur gemeinsam auszubieten. Dazu heißt es in dem Versteigerungsprotokoll: "Die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen sind, stimmten dem Verzicht auf Einzelausgebote zu".
2
Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hatte das Vollstreckungsgericht zuvor mit Blickkontakt zu der Terminsvertreterin der Schuldner gefragt, ob zu dem Antrag der Gläubigerin Einverständnis bestehe. Daraufhin hatte diese genickt. Ihre Erklärung wurde nicht vorgelesen und von ihr nicht genehmigt. In der anschließenden Versteigerung wurden die Miteigentumsanteile und die Grundstücke der Schuldner nur gemeinsam ausgeboten. Die Ersteher blieben mit einem Gebot von 177.500 €, das 59 % des mit 300.000 € festgesetzten Verkehrswerts entspricht, Meistbietende. Mit in dem Versteigerungstermin verkündetem Beschluss erteilte ihnen das Vollstreckungsgericht den Zuschlag zu je 1/2 Anteil. Die Zuschlagsbeschwerde des Beteiligten zu 1, mit der dieser die Unwirksamkeit des Verzichts der Terminsvertreterin auf Einzelausgebote und weiter geltend macht, mit Rücksicht auf Umschuldungsbemühungen habe ein besonderer Verkündungstermin anberaumt werden müssen, hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt er weiterhin die Versagung des Zuschlags. Ferner beantragt er, die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen.

II.

3
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Zuschlagsbeschluss nicht zu beanstanden. Es sei zulässig gewesen, die Miteigentumsanteile und die Grundstücke der Schuldner nur gemeinsam auszubieten, weil die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen seien, auf Einzelausgebote der Miteigentumsanteile und Grundstücke der Schuldner verzichtet hätten. An der Wirksamkeit des Verzichts ändere es nichts, dass die Terminsvertreterin der Schuldnerin den Verzicht nur durch ein Kopfnicken zum Ausdruck gebracht habe. Diese Geste sei eindeutig und ausreichend gewesen. Die mit ihr zum Ausdruck gebrachte Erklärung habe ihr auch nicht nach Maßgabe von § 162 Abs. 1 ZPO vorgelesen und von ihr genehmigt werden müssen. Das sei nur für die in § 162 Abs. 1 ZPO bestimmten Vorgänge vorgeschrieben, gelte aber für den Verzicht auf Einzelausgebote nach § 63 Abs. 4 ZVG nicht. Das Vollstreckungsgericht habe auch keinen besonderen Verkündungstermin anberaumen müssen. Die Schuldner hätten zwar einen Aussetzungsantrag gestellt und diesen mit Umschuldungsbemühungen begründet. Aus dem zur Glaubhaftmachung vorgelegten Schreiben der damit befassten Gesellschaft habe sich aber nur eine bloße Absicht ohne konkrete Prognosen oder Zahlen ergeben.

III.

4
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.
5
1. Die Zuschlagsbeschwerde kann nach § 100 Abs. 1 ZVG nur darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a ZVG verletzt oder dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt worden ist. Hier kommt nur ein Verstoß gegen § 83 Nr. 2 ZVG oder gegen § 83 Nr. 6 ZVG in Betracht. Beides hat das Beschwerdegericht zutreffend verneint.
6
2. Das Vollstreckungsgericht hat bei der Versteigerung nicht gegen § 83 Nr. 2 i.V.m. § 63 Abs. 1 ZVG verstoßen.
7
a) Bei der Versteigerung waren allerdings Einzelausgebote auf die Miteigentumsanteile und Grundstücke der Schuldner ausgeschlossen worden. Das ist nur zulässig, wenn die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen sind, auf die Einzelausgebote nach § 63 Abs. 4 ZVG verzichtet haben. Daran ändert es nichts, wenn, was hier nicht festgestellt, aber wahrscheinlich ist, die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 2 ZVG gegeben sind (Senat, Beschl. v. 30. Oktober 2008, V ZB 41/08, NJW-RR 2009, 158). Davon sind sowohl das Vollstreckungsgericht als auch das Beschwerdegericht ausgegangen.
8
b) Der erforderliche Verzicht der Schuldner auf Einzelausgebote ihrer Miteigentumsanteile und Grundstücke lag vor.
9
aa) Nach dem Inhalt des Protokolls haben "die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen sind," dem Verzicht auf Einzelaufgebote zugestimmt. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat die Terminsvertreterin der Schuldner die Zustimmung für diese nicht ausdrücklich erklärt, sondern durch ein Kopfnicken zum Ausdruck gebracht. Das reichte aus.
10
bb) Der Senat hat entschieden, dass die "Erklärung" des Verzichts auf Einzelausgebote nach § 63 Abs. 4 ZVG keine ausdrückliche Willenserklärung, sondern nur ein "positives Tun mit eindeutigem Erklärungsgehalt" verlangt (Beschl. v. 30. Oktober 2008, V ZB 41/08, NJW-RR 2009, 158, 159). Das Kopfnicken der Terminsvertreterin der Schuldner war in diesem Sinn eindeutig. Aus dem Nichtabhilfebeschluss des Vollstreckungsgerichts vom 6. November 2009 ergibt sich, dass das Vollstreckungsgericht die Terminsvertreterin bei seiner Frage nach dem Einverständnis mit dem Antrag der Gläubigerin gezielt angesehen und diese genickt hat. Mit ihrem Nicken hat die Terminsvertreterin der Schuldner eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie mit dem Absehen von Einzelausgeboten einverstanden war.
11
c) Der Verzicht war bei der Entscheidung über den Zuschlag auch zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind dabei zwar nach § 80 ZVG nur Vorgänge , die aus dem Protokoll ersichtlich sind (vgl. Senatsbeschl. v. 30. Oktober 2008, V ZB 41/08, aaO). Die Berücksichtigung des Verzichts scheitert hier entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht daran, dass der Verzicht in dem Protokoll nur festgestellt, nicht aber auch nach Maßgabe von § 162 Abs. 1 ZPO vorgelesen und genehmigt worden ist. Dieses Erfordernis gilt nämlich für den Verzicht nach § 63 Abs. 4 ZVG nicht.
12
aa) Einigkeit besteht allerdings darüber, dass für die Erstellung des Protokolls über den Versteigerungstermin neben § 78 ZVG die Vorschriften der §§ 159 bis 165 ZPO entsprechend anzuwenden sind (Jäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 78 Anm. 2; Hintzen in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer , aaO, § 78 Rdn. 1). Das gilt auch für § 162 ZPO (Jäckel/Güthe, aaO, § 78 Anm. 3 bei Buchstabe n).
13
bb) Der Verzicht auf Einzelausgebote nach § 63 Abs. 4 ZVG gehört aber nicht zu den Erklärungen, die nach § 162 Abs. 1 ZPO in der Form des Vorlesens und Genehmigens zu protokollieren sind. Das trifft nach § 162 Abs. 1 ZPO, soweit hier relevant, nur für das Geständnis, die Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung und sonstige Erklärungen zu, deren Feststellung vorgeschrieben ist. Zu diesen Erklärungen gehört der Verzicht nicht. Er ist zwar zu protokollieren (Senat, Beschl. v. 30. Oktober 2008, V ZB 41/08, aaO). Das ergibt sich aber, anders als etwa bei der Erklärung über das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 389 Abs. 1 ZPO, nicht aus einer Vorschrift, die die Protokollierung besonders anordnet. Die Pflicht zur Protokollierung folgt vielmehr daraus, dass der Verzicht nach § 63 Abs. 4 ZVG für die Entscheidung über den Zuschlag bedeutsam und deshalb nach § 78 ZVG ähnlich wie ein wesentlicher Vorgang im Sinne des § 160 Abs. 2 ZPO zu protokollieren ist. Das hat aber wie bei anderen für die Entscheidung über den Zuschlag bedeutsamen Vorgängen nicht zur Folge, dass die Form des § 162 Abs. 1 ZPO einzuhalten wäre. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, die Erklärung im Protokoll festzustellen. Das ist hier geschehen.
14
3. Das Vollstreckungsgericht hat nicht gegen § 83 Nr. 6 i.V.m. § 87 Abs. 1 ZVG verstoßen, indem es über den Zuschlag sofort im Versteigerungs- termin entschieden und davon abgesehen hat, einen besonderen Verkündungstermin zu bestimmen.
15
a) Bei der Ausübung des Ermessens bei der Bestimmung des Zeitpunkts der Entscheidung über den Zuschlag nach § 87 Abs. 1 ZVG hat das Vollstreckungsgericht dem Eigentumsschutz des Grundgesetzes Rechnung zu tragen. Denn dieser erfordert nicht nur eine entsprechende Ausgestaltung des materiellen Vermögensrechts, sondern auch eine entsprechende Ausgestaltung des Zwangsversteigerungsverfahrens (BGH, Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 27/04, WM 2005, 136, 138). Das bedeutet aber nicht, dass von einer sofortigen Entscheidung über den Zuschlag im Versteigerungstermin immer dann abzusehen wäre, wenn der Schuldner im Termin nicht persönlich anwesend ist (BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 196/03, MDR 2004, 774, 775; Beschl. v. 5. November 2004, aaO). Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die eine Verschiebung der Entscheidung über den Zuschlag geboten erscheinen lassen, um dem Eigentumsschutz gerecht zu werden. Solche Umstände liegen hier nicht vor.
16
b) Die Schuldner waren beim Versteigerungstermin nicht persönlich anwesend. Sie waren aber durch eine Familienangehörige, die mit ihnen zusammen lebt, nämlich die Mutter des Beteiligten zu 1 und Ehefrau des Beteiligten zu 2, vertreten. Es war deshalb gewährleistet, dass sie unverzüglich über das Ergebnis der Versteigerung unterrichtet wurden. Auch war eine Verschleuderung nicht zu befürchten. Das Meistgebot blieb zwar hinter dem Verkehrswert zurück. Es überstieg aber die 5/10-Grenze des § 85a ZVG deutlich, so dass eine Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach dieser Vorschrift nicht in Betracht kam. Die Schuldner haben auch keine besondere Verwertungsmöglichkeit , sondern nur geltend gemacht, sie wollten eine Umschuldung versuchen, um eine Versteigerung zu vermeiden. Hierzu haben sie die Erklärung eines Finanzierungsunternehmens vorgelegt, derzufolge das Unterneh- men kurzfristig mit der Prüfung einer Umschuldung beauftragt worden war und diese Prüfung in der Kürze der bis zum Termin zur Verfügung stehenden Zeit nicht habe abschließen können. Eine nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb sie diese Prüfung erst kurz vor dem Versteigerungstermin veranlasst haben , hatten die Schuldner nicht gegeben. Sie hatten auch keinerlei Angaben dazu gemacht, dass und aus welchen Gründen eine Umschuldung ihnen jetzt gelingen könnte. Es drängte sich für das Vollstreckungsgericht der Eindruck auf, dass es den Schuldnern lediglich darum ging, Zeit zu gewinnen. Eine Verschiebung der Entscheidung über den Zuschlag war jedenfalls nicht veranlasst.
17
4. Unzutreffend ist allerdings die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts. Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren über eine Zuschlagsbeschwerde nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten hier grundsätzlich nicht als Partei im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381). Das gilt auch für das Beschwerdeverfahren (Senat, Beschl. v. 18. März 2010, V ZB 124/09, juris Rn. 29). Sie war deshalb unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen aufzuheben.
18
5. Mit der Zurückweisung der Rechtsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

IV.

19
Aus dem vorgenannten Grund ist auch im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Kostenentscheidung nicht veranlasst. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich für die Gerichtskosten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags. Dieser wiederum entspricht nach § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG dem Meistgebot der Ersteher. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten des Beteiligten zu 1 bemisst sich gemäß § 26 Nr. 2 RVG nach dem Wert des Gegenstandes der Zwangsversteigerung. Dieser entspricht hier der Hälfte des festgesetzten Verkehrswerts von 300.000 € für die versteigerten Grundstücke, weil nur der Beteiligte zu 1 Rechtsmittel eingelegt hat. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Lüdinghausen, Entscheidung vom 28.10.2009 - 2 K 32/08 -
LG Münster, Entscheidung vom 19.02.2010 - 5 T 772/09 -

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Das Gericht kann schon vor dem Versteigerungstermin Erörterungen der Beteiligten über das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen veranlassen, zu diesem Zweck auch einen besonderen Termin bestimmen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.

(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.

(1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses gelten entsprechend in folgenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes:

1.
Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten, den Verlust des Stimmrechts, den Ausschluss von Wahlen und Abstimmungen,
2.
Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien,
3.
Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsidenten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder Richter und
4.
Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem dem Strafprozess ähnlichen Verfahren behandelt werden.

(2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5 000 Euro.