Bundesverfassungsgericht Kammerbeschluss ohne Begründung, 22. Aug. 2017 - 2 BvR 736/17
Gericht
Tenor
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Absatz 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat bereits den Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Absatz 1 Satz 2 BVerfGG nicht genügt. Die Fachgerichte haben ihre angegriffenen Entscheidungen insbesondere auf einen am 5. Februar 2017 erfolgten Übergriff der Beschwerdeführerin auf ihren ehemaligen Lebensgefährten gestützt. Hiermit hat sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinandergesetzt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Begründung der Fachgerichte in diesem Punkt verfassungsrechtlich zu beanstanden ist; insbesondere weisen die Entscheidungen - im Unterschied zu der unter dem Aktenzeichen 2 BvR 2039/16 entschiedenen Sache - die verfassungsrechtlich gebotene Begründungstiefe auf. Bei dem Vorfall vom 5. Februar 2017 handelt es sich - für sich betrachtet - zwar nicht um eine erhebliche Tat. Diese erfolgte jedoch zu einem Zeitpunkt, als das Strafverfahren vor dem Landgericht, in dem gerade auch über die weitere Unterbringung zu entscheiden war, kurz vor seinem Abschluss stand. Die möglichen Folgen erneuter Nachstellungen waren für die Beschwerdeführerin nach den Feststellungen der Sachverständigen auch hinreichend erkennbar. Dies rechtfertigt die Annahme der Fachgerichte, die Beschwerdeführerin werde erneut Straftaten gegen ihren ehemaligen Lebensgefährten begehen. Die weitere Annahme der Fachgerichte, dass diese Taten erheblich im Sinne des § 63 StGB sein werden, ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Absatz 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Annotations
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
- a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, - b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.
(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.
(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.
(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.
(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.
(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.