Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 24. Nov. 2015 - 2 BvR 355/12

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151124.2bvr035512
bei uns veröffentlicht am24.11.2015

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz, namentlich mit den sich aus der Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) ergebenden Anforderungen an die Erhebung und Bemessung nichtsteuerlicher Abgaben, vereinbar ist, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) in die von ihr nach § 16 Abs. 1 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) erhobene Umlage auch von ihr zu leistenden Schadensersatzaufwand einstellt, den sie aufgrund der Verletzung von Amtspflichten verursacht hat.

I.

2

1. Die Beschwerdeführerin ist ein Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitut sowie Wertpapierhandelsunternehmen. Sie unterliegt der Aufsicht der im Ausgangsverfahren beklagten BaFin. Diese deckt ihre Kosten aus eigenen Einnahmen, unter anderem mittels einer von den beaufsichtigten Unternehmen erhobenen Umlage.

3

2. Mit Bescheid vom 2. Juni 1998 hatte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen - Rechtsvorgängerin der im Jahre 2002 gegründeten BaFin (vgl. § 21 Abs. 1 FinDAG) - eine aufsichtsunterworfene Bank aufgefordert, ein Vorstandsmitglied wegen vermeintlich mangelnder fachlicher Eignung abzuberufen. Die Bank kam dem nach und löste das Beschäftigungsverhältnis fristlos auf. Mit rechtskräftigem Urteil vom 18. September 2001 stellte das Verwaltungsgericht Berlin die Rechtswidrigkeit des Abberufungsverlangens fest. Einer auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klage des früheren Vorstandsmitglieds gegen die BaFin gab das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 13. Juli 2006 - 1 U 239/05 - statt, weil ein Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung bestehe (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG).

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Zur Deckung des voraussichtlich zu leistenden Schadensersatzes stellte die BaFin in den Haushaltsplan 2009 unter dem Titel "Gerichts- und ähnliche Kosten" einen im Vergleich zum betreffenden Haushaltsansatz des Vorjahres um 2,2 Millionen Euro höheren Betrag von insgesamt 2,45 Millionen Euro ein. Der Betrag entspricht etwa 2 % des gesamten Umlagevolumens.

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3. Mit drei angegriffenen Bescheiden der BaFin vom 12. und 17. Dezember 2008 wurde die Beschwerdeführerin zu Umlagevorauszahlungen für das Jahr 2009 im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel in Höhe von 929.063 Euro, für den Aufsichtsbereich Kredit-, Finanzdienstleistungs- und inländisches Investmentwesen in Höhe von 95.605 Euro und für den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel "Emittenten" in Höhe von 2.342 Euro herangezogen. Nach Durchführung des Vorverfahrens - die Widerspruchsbescheide sind mit der Verfassungsbeschwerde ebenfalls angegriffen - erhob die Beschwerdeführerin gegen die Vorauszahlungsbescheide Klagen, die sich ausschließlich gegen die anteilige Umlage der Kosten aus Amtshaftungsansprüchen richteten.

6

4. Mit den angegriffenen Urteilen vom 30. September 2010 wies das Verwaltungsgericht Frankfurt die Klagen ab.

7

Die Vorauszahlungsbescheide seien im angefochtenen Umfang rechtmäßig. Die Gesetzesbegründung belege, dass sich die BaFin selbst finanzieren solle. Dies verlange grundsätzlich eine vollständige Tragung aller Kosten durch Gebühren sowie durch die Umlage und verbiete einen Rückgriff auf allgemeine Haushaltsmittel. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, wenn auch Aufwendungen für Amtshaftungsansprüche umgelegt würden. Die Möglichkeit von Fehlentscheidungen sei jedem Geschäftsbetrieb immanent. Zu ihnen könne es insbesondere bei rechtlich schwierigen und komplexen Sachverhalten kommen. Die vom Oberlandesgericht festgestellte Amtspflichtverletzung lasse auf eine leichte Fahrlässigkeit schließen. Wie vorsätzliches Fehlverhalten oder gar kriminell-betrügerische Vorgänge zu beurteilen wären, habe das Gericht nicht zu entscheiden. Die Höhe der veranschlagten Forderung von 2,2 Millionen Euro habe mit einem Ausmaß von etwa 2 % des gesamten Umlagevolumens keine erdrosselnde oder die Existenz einzelner Institute gefährdende Wirkung.

8

5. Gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen legte die Beschwerdeführerin jeweils Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht ein und rügte eine bereits einfachrechtlich fehlerhafte Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Finanzdienstleistungsgesetzes und der dazu ergangenen Kostenverordnung, die zudem mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar sei.

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Mit angegriffenem Urteil vom 23. November 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die Revisionen zurück.

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a) Zu den Kosten, die nach §§ 13, 16 FinDAG im Wege der Umlage finanziert werden dürften, zählten auch Aufwendungen der BaFin zur Erfüllung von Schadenersatzansprüchen aus Amtspflichtverletzungen. Der Kostenbegriff nach § 16 FinDAG sei umfassend und schließe sowohl institutionelle als auch operative Kosten ein. Zu letzteren zähle sämtlicher Aufwand, welcher der BaFin durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehe.

11

Eine Beschränkung des Kostenbegriffs auf denjenigen Aufwand, der zur Aufgabenwahrnehmung "erforderlich" sei, verbunden mit der Annahme, dass rechtswidriges Handeln zur Aufgabenwahrnehmung von vornherein nicht erforderlich sein könne, lasse sich weder aus dem systematischen Zusammenhang der einschlägigen Vorschriften des Gesetzes noch aus ihrer Entstehungsgeschichte herleiten; die erklärte Absicht des Gesetzgebers spreche deutlich dagegen. Entstünden Ersatzpflichten aus einer - wenn auch rechtswidrigen - Aufsichtsführung gegenüber bestimmten Unternehmen, so ließen sie sich zwanglos dem jeweiligem Aufsichtsbereich zuordnen.

12

§ 16 FinDAG habe im Grundsatz die zuvor geltenden Regelungen übernommen. Der Unterschied zur früheren Rechtslage liege vor allem darin, dass die umlagepflichtigen Unternehmen nunmehr die Kosten der Aufsicht - soweit diese nicht durch Gebühren und Erstattungen gedeckt seien - vollständig trügen und der Staatshaushalt nicht mehr belastet werde. Die Finanzierung der neuen BaFin habe - im Gegensatz zur früheren Rechtslage - vollständig durch die Umlage der Kosten auf die beaufsichtigten Unternehmen erfolgen sollen.

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b) Verfassungsrecht stehe einer Einbeziehung von Amtshaftungslasten in die Umlage nicht entgegen und zwinge daher nicht zu einer einschränkenden Auslegung des Kostenbegriffs.

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aa) Art. 34 GG treffe keine Regelung darüber, welcher Träger öffentlicher Gewalt die finanziellen Aufwendungen aus Amtshaftungsansprüchen letztlich zu tragen habe. Namentlich lasse sich der Vorschrift nicht entnehmen, dass Amtshaftungslasten einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts stets durch deren Anstaltsträger zu refinanzieren seien. Die Beschwerdeführerin meine zwar, Art. 34 GG diene einer verbesserten Gewähr für die Rechtmäßigkeit des Staatshandelns und diesem Zweck liefe es zuwider, wenn der Staat Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung ausgliedern und sich dabei zugleich der Einstandspflicht für deren Amtspflichtverletzungen entledigen könnte. Ob dieser allgemeinen staatsorganisationsrechtlichen Erwägung beizupflichten sei, betreffe indes eine rechtspolitische Frage. Außerdem geböten Sinn und Zweck von Art. 34 Satz 1 GG es nicht, Ansprüche aus Amtspflichtverletzungen grundsätzlich deshalb aus Steuern zu finanzieren, weil eine Finanzierung im Wege einer Umlage in bestimmten Fällen einer Selbstfinanzierung durch den Geschädigten gleichkäme. Da der Geschädigte zugleich steuerpflichtig sei, spräche dieser Einwand gleichermaßen gegen eine Finanzierung aus Steuern.

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bb) Auch aus dem Institut der Anstaltslast ergebe sich keine Verpflichtung des Staates als Anstaltsträger, rechtsfähige Anstalten, die seiner Aufsicht unterlägen, von Amtshaftungslasten freizustellen. Dieses Institut gehe über die Verpflichtung, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Anstalt durch eine ausreichende Finanzausstattung aufrechtzuerhalten, nicht hinaus. Da sich die BaFin vollständig selbst finanzieren könne, verfüge sie über eine ausreichende finanzielle Ausstattung.

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cc) Die Einbeziehung von Amtshaftungslasten in die Umlage sei schließlich mit den Zulässigkeitsanforderungen vereinbar, die sich für nichtsteuerliche Abgaben aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung ergäben.

17

Das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 - (BVerfGE 124, 235) entschieden, dass die Umlage zur Finanzierung der beklagten BaFin mit den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion vereinbar sei. Für Amtshaftungslasten gelte nichts anderes. Die Umlage diene auch insofern ihrem besonderen Sachzweck der Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Pflicht, für Fehler bei der Aufgabenwahrnehmung einzustehen, lasse sich nicht von der Aufgabenwahrnehmung abheben, sondern zähle zu deren Bestandteilen; Amtstätigkeit in Wahrnehmung einer Sachaufgabe sei nicht nur rechtmäßiges, sondern gegebenenfalls auch rechtswidriges Handeln. Der nötige Zusammenhang mit der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Beklagten werde auch dann nicht durchtrennt, wenn eine Amtstätigkeit im Einzelfall nicht nur rechtswidrig, sondern obendrein schuldhaft sei. Ob anderes zu gelten habe, falls ein Amtsträger bewusst unter Missbrauch seiner Amtsstellung seine Befugnisse überschreite und dadurch Dritten Schaden zufüge, bedürfe hier keiner Entscheidung.

18

Dass die - in sich homogene und von anderen abgrenzbare - Gruppe der beaufsichtigten Institute und Unternehmen den von der BaFin wahrgenommenen Aufgaben signifikant näher stehe als die Allgemeinheit der Steuerzahler, habe das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Auch insoweit gelte für Amtshaftungslasten nichts anderes. Gegenstand der Finanzierungsverantwortung der abgabenbelasteten Gruppe seien die Kosten, die durch die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe verursacht seien; Grund ihrer Verantwortung sei ihre besondere Sachnähe zu dieser Aufgabe. Auch unter dem Gesichtspunkt des Verantwortungszusammenhangs lasse sich dies nicht auf rechtmäßiges Tun beschränken. Ob nach dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip die Zuweisung von Verantwortung stets die Möglichkeit der Einflussnahme voraussetze, wie die Beschwerdeführerin meine, bedürfe keiner Erörterung. Das Bundesverfassungsgericht habe die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Amtsführung der BaFin genügen lassen, welche das Gesetz dem Verwaltungsrat der Beklagten einräume, in dem die beaufsichtigten Unternehmen und Institute repräsentiert seien. Diese Möglichkeit der Einflussnahme erstrecke sich auf die gesamte Aufsichtstätigkeit der Beklagten und schließe Vorkehrungen gegen Amtspflichtverletzungen ein.

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Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei die Finanzierungspflicht der Gruppe der aufsichtsunterworfenen Unternehmen auch nicht deshalb auf rechtmäßiges Amtshandeln beschränkt, weil die Finanzierungspflicht für rechtswidriges Amtshandeln einer anderen Gruppe zugewiesen sei. Die Beschwerdeführerin könne sich hierfür nicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335, 2391/95 - zum Solidarfonds Abfallrückführung (BVerfGE 113, 128) berufen, denn der Solidarfonds Abfallrückführung habe kein Gruppenrisiko finanziert, sondern die Kosten des Fehlverhaltens anderer Exporteure, für die der Staat aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtung einstehen müsse. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass diese sich rechtswidrig verhaltenden Exporteure nicht zu der mit der Umlage belasteten Gruppe gehörten, welche auf die sich rechtmäßig verhaltenden Exporteure beschränkt sei. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um die Kosten des Fehlverhaltens gruppenfremder privater Dritter, sondern um die Kosten des Fehlverhaltens der BaFin bei der Wahrnehmung der finanzierten Aufgabe selbst. Hier könne jeder der Abgabepflichtigen Anlass zu Aufsichtsmaßnahmen bieten, und jeder profitiere vom Bestehen der Aufsicht; das begründe den besonderen Zurechnungszusammenhang. Ob eine Aufsichtsmaßnahme im Einzelfall rechtswidrig sei und Schaden verursache, sei eine zweite Frage. Allein dieser Umstand stelle die Beschwerdeführerin und alle anderen Aufsichtsunterworfenen nicht gewissermaßen außerhalb des Kreises der Abgabepflichtigen.

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Richtig sei schließlich, dass die Umlage der Höhe nach nicht umfassender sein dürfe, als zur Wahrnehmung der Aufgabe erforderlich sei. Auch dies meine aber nichts anderes als den Verursachungsgedanken: Es dürfe nur um die Finanzierung der besonderen Aufgabe der Finanzdienstleistungsaufsicht gehen, während die Aufbringung von Mitteln, die nicht der Wahrnehmung dieser Aufgabe dienten, unzulässig sei. Hingegen biete die Umlagepflicht kein Instrument zu einer ins Einzelne gehenden Aufgabenwahrnehmungskritik; dem einzelnen Umlagepflichtigen stehe nicht das Recht zu, in Wahrnehmung der Aufgabe getroffene Maßnahmen daraufhin zu prüfen, ob sie erforderlich oder etwa rechtswidrig gewesen seien.

II.

21

1. Mit der binnen Monatsfrist ab Zugang der Revisionsentscheidung eingegangenen Verfassungsbeschwerde wird die Verletzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 1 GG gerügt.

22

Die Einbeziehung der Amtshaftungslasten werde den strengen Anforderungen für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion nicht gerecht, weil sich die Kostenposition "Amtshaftungslasten" vom übrigen Aufwand dadurch unterscheide, dass sie durch eine rechts- und amtspflichtwidrige Tätigkeit verursacht sei, die den Abgabepflichtigen nicht zuzurechnen sei.

23

Bei dem gebotenen engen Verständnis sei Sinn und Zweck der Umlage des Verwaltungsaufwands der BaFin allein, die rechtmäßig und amtspflichtgemäß ausgeübte Aufsichtstätigkeit sicherzustellen, nicht aber, die Folgen von Pflichtverstößen zu finanzieren.

24

Es fehle auch an einer besonderen Sachnähe und Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen für die Amtshaftungslast. Insbesondere lasse sich ihre Finanzierungsverantwortung nicht aus der Erwägung herleiten, amtspflichtwidriges Verhalten sei Folge jedweder Verwaltungs- und Aufsichtstätigkeit und damit sozialadäquat, denn die Rechtsordnung akzeptiere rechtswidriges Verhalten gerade nicht, sondern sanktioniere es durch Schadensersatzansprüche. Zwar ließen sich im Rahmen einer rechtlich komplexen Aufsicht Fehler nicht vermeiden; die schlichte Kausalität zwischen der Tätigkeit der BaFin - deren Kosten dem Grunde nach umlagefähig seien - und dem Entstehen von Amtshaftungsansprüchen reiche aber nicht aus, um eine Finanzierungsverantwortung der beaufsichtigten Institute und Unternehmen für das amtspflichtwidrige Tätigwerden der BaFin zu begründen.

25

Mangels zulässigen Sachzwecks und Finanzierungsverantwortung fehle es auch an einer gruppennützigen Verwendung des auf die Amtshaftungslast entfallenden Teils der Umlage. Die erhobenen Mittel würden nicht gruppennützig verwendet, wenn es an einer besonderen Sachnähe der Abgabepflichtigen zum Finanzierungszweck und an einer Finanzierungsverantwortung der Gruppenmitglieder fehle. Besonders deutlich sei die Fremdnützigkeit der Mittelverwendung insoweit, als die durch amtspflichtwidrige Aufsichtstätigkeit der BaFin geschädigten Institute und Unternehmen im Wege der Umlage anteilig zur Refinanzierung ihres eigenen Schadensersatzanspruchs herangezogen würden.

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Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (namentlich BVerfGE 113, 128 <152>; 124, 348 <368 ff.>) folge zudem, dass die Kosten von Fehlverhalten nur dann zuzurechnen und im Wege einer Sonderabgabe umlagefähig seien, wenn sie durch Fehlverhalten von Gruppenangehörigen begründet seien. Da die BaFin nicht Mitglied der Gruppe der Umlagepflichtigen sei, sondern diesen in einem hoheitlichen Über- und Unterordnungsverhältnis gegenüberstehe, scheide eine Haftung der Umlagepflichtigen für das rechtswidrige Handeln der BaFin aus. Zudem verstoße es gegen das Gebot der Belastungsgleichheit, den ohnehin besonders belasteten Gruppenmitgliedern auch noch die Kosten eines Fehlverhaltens von Nicht-Gruppenmitgliedern aufzubürden, anstatt diese über die Steuer von der Allgemeinheit finanzieren zu lassen.

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Im Übrigen sei es mit Art. 34 GG nicht vereinbar, wenn der Staat den Aufwand, der ihm wegen eines amtspflichtwidrigen Verhaltens entstehe, über eine Abgabe finanziere, die ausschließlich eine durch die Pflicht zur Zahlung einer Sonderabgabe ohnehin besonders belastete Gruppe treffe. Finanziell einzustehen habe vielmehr die Allgemeinheit über das Steueraufkommen. Im Falle der als öffentlich-rechtliche Anstalt organisierten BaFin bedeute dies, dass der Bund im Rahmen der Anstaltslast verpflichtet sei, diese mit hinreichenden Mitteln aus dem Steueraufkommen auszustatten, damit etwaige Amtshaftungsansprüche erfüllt werden könnten. Ein besonderer Wertungswiderspruch ergebe sich darüber hinaus dadurch, dass die Geschädigten selbst anteilig zur Mitfinanzierung des Schadens beitragen müssten. Eine Haftungsverlagerung vom Staat auf eine Partikulargruppe berge außerdem das Risiko, dass die "disziplinierende Wirkung" des Art. 34 GG nicht mehr eintrete. Art. 34 GG bezwecke, den Staat durch die im Rahmen der Amtshaftung drohenden finanziellen Risiken dahingehend zu motivieren, Vorsorge für eine haftungsvermeidende Ausgestaltung der internen Organisation zu schaffen. Entfalle dieses Risiko, entfalle auch die von Art. 34 GG intendierte Anreizwirkung. Zu kurz greife auch die Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Geschädigter letztlich stets einen Teil des ihm im Rahmen der Amtshaftung zu erstattenden Schadens trage, sei es als Steuer- oder als Abgabenschuldner. Die damit vorgenommene Gleichstellung von Steuer und Abgabe sei verfehlt, denn sie verkenne, dass Steuern vom Staat voraussetzungslos zur Finanzierung aller Staatsaufgaben erhoben würden, die Belastung einer bestimmten Gruppe mit einer Sonderabgabe aber nur insoweit zulässig sei, als die Voraussetzungen der spezifischen Gruppennähe, der Finanzierungsverantwortung und der gruppennützigen Verwendung erfüllt seien.

28

2. Zu der Verfassungsbeschwerde geäußert haben sich das Bundesministerium der Finanzen und die BaFin.

29

a) Das Bundesministerium der Finanzen vertritt die Auffassung, die Einbeziehung von Amtshaftungslasten in die Umlage stehe mit der Finanzverfassung und mit der Bedeutung und Reichweite des Art. 34 GG in Einklang und verletze die Beschwerdeführerin nicht in ihrer grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit. Es gehe nicht um die Finanzierung einer allgemeinen Staatsaufgabe "Staatshaftung", die von der besonderen Aufgabe der Finanzdienstleistungsaufsicht zu unterscheiden wäre. Die Pflicht, für Fehler bei der Aufgabenwahrnehmung einzustehen, lasse sich von dieser Aufgabenwahrnehmung nicht trennen, sondern zähle zu deren Bestandteilen. Die Umlage ermögliche die Aufsichtstätigkeit insgesamt; dieser zuzurechnen seien auch solche behördlichen Maßnahmen, die ausnahmsweise Amtshaftungsansprüche auslösten. Andernfalls wäre der Mittelbedarf für die mit der Sonderabgabe verfolgten Zwecke gerade nicht gedeckt.

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Art. 34 GG wiederum schaffe dem Geschädigten einen solventen Schuldner, gebiete es jedoch nicht, Amtshaftungsansprüche aus dem allgemeinen Staatshaushalt zu finanzieren. Die Norm enthalte weder eine Aussage dazu, welcher Träger öffentlicher Gewalt die finanzielle Last letztlich zu tragen habe, noch die Zwecksetzung, durch das "Damoklesschwert" drohender Haftung eine bessere Gewähr für die Rechtmäßigkeit des Staatshandelns zu bieten.

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b) Die BaFin hält die Verfassungsbeschwerde ebenfalls für unbegründet. Der durch die Kostenbescheide erfolgte Eingriff in die Berufsfreiheit sei angesichts der gesetzlichen Grundlagen gerechtfertigt und erweise sich auch im konkreten Fall als rechtmäßig. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin könne es bei der Prüfung der zulässigen Höhe der Umlage nicht darum gehen, einzelne rechnerische Haushaltsposten aus dem Gesamtzusammenhang der dem Gesetzgeber vorbehaltenen Ausgestaltung der Umlage für Aufsichtskosten herauszugreifen und diese dann einer isolierten Prüfung zu unterziehen. Solches missachte nicht nur den dem Gesetzgeber zuzubilligenden Gestaltungsspielraum, sondern auch das Zusammenspiel der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für Sonderabgaben. Der Sachzweck der Aufsichtsfinanzierung und die Homogenität der verantwortlichen Gruppe würden nicht dadurch in Frage gestellt, dass bei einer insgesamt funktionsfähigen Aufsicht in Einzelfällen - nie gänzlich vermeidbare - Fehler auftreten und zu zusätzlichen Kosten führen könnten. Wenn im Einzelfall fehlerhafte Aufsichtsmaßnahmen zum Entstehen von Amtshaftungskosten führten, ändere sich dadurch nicht der Zweck der Umlagefinanzierung als Finanzierung aller mit der Aufsichtstätigkeit verbundenen Kosten, zumal insoweit ein enger Zusammenhang bestehe. Nicht relevant sei der Einwand, es sei einem geschädigten Institut nicht zumutbar, über die Umlage einen Teil des erlittenen Schadens selbst zu refinanzieren. Es bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Umlagepflicht des einzelnen Instituts und bestimmten Haushaltspositionen der BaFin und keine Äquivalenzbindung im gebührenrechtlichen Sinn. Die Situation sei insoweit mit der allgemeinen Steuerpflicht eines Geschädigten vergleichbar.

32

Schließlich enthalte Art. 34 GG - von dem in Satz 2 vorbehaltenen Rückgriff auf den Amtsträger bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit abgesehen - keine Regelung darüber, welcher Träger der öffentlichen Gewalt die finanziellen Aufwendungen letztlich zu tragen habe.

33

3. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

B.

34

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), weil das Bundesverfassungsgericht die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt hat (BVerfGE 61, 149; 124, 235). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Grundrechts angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Ausgangsbescheide durch die Widerspruchsbescheide prozessual überholt sind und die Verfassungsbeschwerde insoweit bereits unzulässig ist. Jedenfalls hat die Verfassungsbeschwerde in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Bescheide und gerichtlichen Entscheidungen sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

I.

35

Öffentliche Abgaben greifen in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG ein, auf das sich die Beschwerdeführerin gemäß Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann (vgl. BVerfGE 126, 112 <136>; stRspr), wenn die Abgaben in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfGE 98, 83 <97>; 113, 128 <145>; 124, 235 <242>). Bei der vom Gesetz als Umlage bezeichneten Abgabe zur Finanzierung der BaFin ist dies der Fall; sie greift in die Berufsfreiheit der Abgabepflichtigen ein und ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig, das auch im Übrigen mit der Verfassung in Einklang steht (BVerfGE 124, 235 <243>).

II.

36

Die Umlage gemäß § 16 FinDAG unterliegt den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion (1.) und wird diesen dem Grunde nach gerecht (2.).

37

1. Die Umlage nach § 16 FinDAG ist eine nichtsteuerliche Abgabe. Im Gegensatz zur Steuer, die zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben wird, ist sie speziell der Finanzierung der Aufsicht über die abgabepflichtigen Unternehmen, also einem besonderen Finanzbedarf, gewidmet und fließt nicht in den allgemeinen Haushalt, sondern unterliegt nach § 12 Abs. 1 FinDAG der Verwaltung durch die als rechtsfähige Anstalt des Bundes ausgestaltete BaFin (BVerfGE 124, 235<243>).

38

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Begrenzungs- und Schutzfunktionen der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) wird die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben grundsätzlich begrenzt durch das Erfordernis eines besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrundes, der einerseits eine deutliche Unterscheidung gegenüber der Steuer ermöglicht und andererseits auch im Hinblick auf die zusätzliche Belastung neben den Steuern geeignet ist, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 124, 235 <243>).

39

b) Für derartige, ähnlich den Steuern "voraussetzungslos" erhobene Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion hat das Bundesverfassungsgericht die allgemeinen finanzverfassungsrechtlichen Begrenzungen für nichtsteuerliche Abgaben in besonders strenger Form präzisiert (vgl. BVerfGE 124, 235 <244> m.w.N.): Der Gesetzgeber darf sich der Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Mit der Abgabe darf nur eine - vorgefundene und nicht erst für die beabsichtigte Abgabenerhebung gebildete (BVerfGE 82, 159 <180>) - homogene Gruppe belegt werden, die in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck steht und der deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann. Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden. Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen.

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c) Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehoben hat (vgl. BVerfGE 124, 235 <244 f.> m.w.N.), besteht eine besonders enge Verbindung zwischen der spezifischen Beziehung oder auch Sachnähe der Abgabepflichtigen zum Zweck der Abgabenerhebung, einer daraus ableitbaren Finanzierungsverantwortung und der gruppennützigen Verwendung des Abgabenaufkommens. Sind Sachnähe zum Zweck der Abgabe und Finanzierungsverantwortung der belasteten Gruppe der Abgabepflichtigen gegeben, wirkt die zweckentsprechende Verwendung des Abgabenaufkommens zugleich gruppennützig, entlastet die Gesamtgruppe der Abgabenschuldner nämlich von einer ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Aufgabe. Die Erfüllung dieser Merkmalsgruppe in ihrem Zusammenspiel bildet zugleich den entscheidenden Rechtfertigungsgrund für eine zu der Gemeinlast der Steuern hinzutretende Sonderlast und sichert so die Wahrung verhältnismäßiger Belastungsgleichheit.

41

2. Die Abgabe nach § 16 FinDAG genügt dem Grunde nach diesen Anforderungen (BVerfGE 124, 235<243 ff.>).

42

a) Die Abgabe dient einem Sachzweck, der über die bloße Mittelbschaffung hinausgeht. Sie ist der Bewältigung derjenigen Risiken gewidmet, die von einem unreglementierten Tätigwerden der beaufsichtigten Unternehmen ausgehen können, und soll das Vertrauen der Anleger in die Solidität und Lauterkeit dieser Unternehmen als notwendige Rahmenbedingung für einen funktionsfähigen Finanzmarkt stärken. Im Hinblick auf diesen Zweck handelt es sich bei den beaufsichtigten Unternehmen um eine homogene Gruppe, die durch gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden ist, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen.

43

b) Die in Anspruch genommene Gruppe steht zum Sachzweck der Abgabe in einer spezifischen Beziehung. Die gesonderte Überwälzung der Finanzierungslast findet ihre Rechtfertigung in einer Verantwortlichkeit für die Folgen gruppenspezifischer Zustände und Verhaltensweisen. Charakteristisch für den Finanzmarkt ist, dass Fehlentwicklungen, denen die Aufsicht vorbeugen soll, nicht nur das einzelne Unternehmen, sondern in besonderem Maße den Markt insgesamt betreffen. Es handelt sich um ein vernetztes Marktsystem wechselseitiger Abhängigkeiten, das in besonderem Maß vom Vertrauen der Marktteilnehmer in hinreichende Kontrollmechanismen abhängig ist. Der Finanzmarkt hat wie kaum ein anderer Wirtschaftszweig für seine Tätigkeit das uneingeschränkte Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit und das solide Geschäftsgebaren des gesamten Gewerbes zur Voraussetzung. Führen Schwierigkeiten eines Instituts zu Verlusten der Einleger, kann dadurch leicht das Vertrauen in die anderen Institute beeinträchtigt werden. Außerdem wirken sich ernstere Schwierigkeiten im Finanzmarkt wegen dessen volkswirtschaftlich zentraler Stellung erfahrungsgemäß auch auf andere Wirtschaftszweige aus. Der Zusammenbruch eines Großinstituts kann das Wirtschaftsgefüge eines ganzen Landes in schwere Gefahr bringen. Die Aufsicht dient der Bewältigung dieser marktspezifischen Risiken und bildet eine wesentliche Rahmenbedingung desjenigen Marktes, auf dem die in Anspruch genommenen Unternehmen tätig sind.

44

c) Das Abgabenaufkommen wird gruppennützig verwendet, denn Sachnähe der belasteten Unternehmen zum Zweck der Abgabenerhebung und korrespondierende Finanzierungsverantwortung bedeuten, dass die zweckentsprechende Verwendung des Abgabenaufkommens zugleich gruppennützig wirkt, die Gesamtgruppe der Abgabenschuldner nämlich von einer ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Aufgabe entlastet.

45

d) Schließlich ist die Umlage haushaltsrechtlich dokumentiert und die gesetzgeberische Prüfpflicht nicht verletzt.

III.

46

Die für nichtsteuerliche Abgaben zentrale Anforderung einer besonderen sachlichen Rechtfertigung gilt nicht nur für die Abgabenerhebung dem Grunde nach, sondern wirkt auch begrenzend für die Bemessung der nichtsteuerlichen Abgabe der Höhe nach. Die Finanzierungsverantwortung der zur Leistung einer Sonderabgabe Verpflichteten kann nicht weiter reichen als der voraussichtliche Mittelbedarf für die mit der Sonderabgabe verfolgten Zwecke (BVerfGE 124, 235 <249> m.w.N.). Die beaufsichtigten Unternehmen dürfen in ihrer Gesamtheit nicht in höherem Maße in Anspruch genommen werden, als dies im Hinblick auf die Gewährleistung einer effektiven Aufsicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 124, 235 <249>). Auf dieser Grundlage hat der Senat mit Beschluss vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 - die gesetzliche Mindestumlage (damals § 6 FinDAGKostV; jetzt § 16g FinDAG, § 16h Abs. 4 FinDAG, § 16j Abs. 6 FinDAG) für verfassungskonform befunden (BVerfGE 124, 235<249 ff.>).

IV.

47

Nach den unter II.1. und III. ausgeführten Maßstäben verletzen die angegriffenen Bescheide und Entscheidungen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, einfach fahrlässige Schädigungen, deren finanzielle Auswirkungen im Verhältnis zur Gesamtumlage nicht beträchtlich ins Gewicht fallen, mit der Umlage zu erfassen.

48

1. Ausweislich der angegriffenen Urteile des Verwaltungsgerichts, die von der Verfassungsbeschwerde insoweit nicht infrage gestellt werden, lag der BaFin lediglich einfache Fahrlässigkeit zur Last. Dieser Verschuldensgrad entspricht dem "normalen" und "regelmäßigen" Fehlverhalten der öffentlich Bediensteten (siehe Bonk/Detterbeck, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 34 Rn. 108). Maßgeblich ist hierbei ein objektivierter Sorgfaltsmaßstab; abzustellen ist auf die zur Amtsführung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (BGHZ 117, 240 <249>). In derartigen Schadensfällen unterhalb der Schwelle zur groben Fahrlässigkeit enthält Art. 34 Satz 2 GG ein Rückgriffsverbot und sehen § 75 Abs. 1 Satz 1 BBG, § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtenstatusG keine Haftung der Beamtinnen und Beamten gegenüber ihrem Dienstherrn vor, weil die Amtstätigkeit nicht durch übergroße Vorsicht zur Vermeidung von Haftungsrisiken gehemmt werden soll (vgl. Bonk/Detterbeck, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 34 Rn. 108). Auch sonst finden sich im Privat- und öffentlichen Recht vielfach Regelungen, die für den Eintritt bestimmter Rechtsfolgen - zum Nachteil des schuldhaft Handelnden - einfache Fahrlässigkeit nicht genügen lassen, sondern mindestens grobe Fahrlässigkeit voraussetzen (vgl. Überblick bei Grundmann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 276 Rn. 84 ff.; Pfeiffer, in: Soergel, BGB, 13. Aufl. 2014, § 276 Rn. 129). Im zivilen Haftungsrecht betrifft dies unter anderem Fallkonstellationen, in denen der Schuldner in besonderem Maße in fremdem Interesse tätig wird (Grundmann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 276 Rn. 87). Vor diesem Hintergrund ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, zur Gewährleistung einer effektiven Aufsicht jedenfalls einfach fahrlässig verursachte Ersatzaufwendungen in die Umlage einzubeziehen, zumal sich eine wirkungsvolle Aufsicht gerade auch zum Vorteil der Aufsichtsunterworfenen auswirkt (vgl. auch BVerfGE 124, 235 <246 f.>). Im Rahmen der Aufsichtstätigkeit werden sich einfach fahrlässige Fehlleistungen kaum vollständig vermeiden lassen, selbst wenn der Amtsträger im Übrigen größtmögliche Sorgfalt walten lässt. Andernfalls könnte sich die BaFin veranlasst sehen, das interne Kontrollwesen zu intensivieren, um selbst einfach fahrlässigen Pflichtverletzungen noch weitergehend zu begegnen. Dies dürfte indes ihren allgemeinen, grundsätzlich umlagefähigen Haushalt mit weiteren Personal- und Sachkosten belasten.

49

2. Die vorliegende Umlage von Amtshaftungsaufwand begegnet auch deshalb keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil sie lediglich einen geringen Anteil am gesamten Umlagevolumen ausmacht (vgl. BVerfGE 95, 267 <300>; ferner BVerfGE 115, 97 <113 ff.>; 124, 235 <251>).

V.

50

Unter dem Gesichtspunkt des Art. 34 GG ist eine Verletzung des Grundgesetzes ebenfalls nicht ersichtlich.

51

1. Art. 34 GG entspricht dem Art. 131 WRV; er ist in Wortlaut und systematischer Stellung gegenüber seinem Vorgänger zwar nicht gleichgeblieben, soll ausweislich der Materialien jedoch nichts anderes aussagen (BVerfGE 61, 149 <197 f.>). Das Reichsgericht sah in Art. 131 WRV eine unmittelbar anwendbare Norm, welche die in § 839 BGB geregelte Beamtenhaftung auf den Staat oder die jeweilige Anstellungskörperschaft kraft Verfassungsrechts überleitete (BVerfGE 61, 149<192 f.>). Dadurch wurde die (nur) grundsätzlich angeordnete Übernahme der Beamtenhaftung auf den Staat sichergestellt, deren Einführung nicht in allen Ländern verwirklicht worden war (BVerfGE 61, 149 <196>). Demnach leitet auch Art. 34 GG die durch § 839 BGB begründete persönliche Haftung des Beamten auf den Staat über: § 839 BGB ist die haftungsbegründende Vorschrift, während Art. 34 GG die haftungsverlagernde Norm darstellt. Der Staat wird durch die Übernahme der persönlichen Beamtenhaftung nach § 839 BGB zwar Haftungs-, aber nicht Zurechnungssubjekt (BVerfGE 61, 149<198>; vgl. auch BVerfGK 7, 120 <123>). Art. 34 GG will den durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigten schützen, nicht aber den Staat gegen weitergehende Konsequenzen seiner Fehler abschirmen; die Norm enthält eine "Mindestgarantie", die der zuständige Gesetzgeber zwar nicht unterschreiten, über die er aber hinausgehen darf (BVerfGE 61, 149 <199>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. August 2002 - 1 BvR 947/01 -, NJW 2003, S. 125 <126>; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. November 1997 - 1 BvR 2068/93 -, NVwZ 1998, S. 271 <272>).

52

2. Ein weitergehender Regelungsgehalt dahin, dass zum Zwecke der Disziplinierung des Amtshandelns die jeweilige staatliche Körperschaft den zu ersetzenden Schaden auch in wirtschaftlicher Hinsicht endgültig tragen müsse, kann Art. 34 GG demnach nicht entnommen werden. Eine solche Zielrichtung ließe sich im Hinblick auf - kaum vollständig vermeidbares - einfach fahrlässiges Handeln ohnehin schwer umsetzen.

VI.

53

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

VII.

54

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

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Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

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Soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht durch Gebühren, gesonderte Erstattungen nach § 15 oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre anteilig

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(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinne

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(1) Für die Umlagepflichtigen in der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter ist der Umlagebetrag nach dem Verhältnis der Nettoerträge des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Nettoerträge aller Umlagepflichtigen d

Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG | § 13 Deckung der Kosten der Aufsicht


(1) Die Bundesanstalt deckt ihre Kosten, einschließlich der Kosten, mit denen die Deutsche Bundesbank die Bundesanstalt nach § 15 Abs. 2 belastet, aus eigenen Einnahmen nach Maßgabe der §§ 15 und 16 sowie des Bundesgebührengesetzes und der Besonderen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG | § 21 Übergang von Rechten und Pflichten


(1) Rechte und Pflichten, die die Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen, für das Versicherungswesen und für den Wertpapierhandel mit Wirkung für und gegen die Bundesrepublik Deutschland begründet haben, gehen auf die Bundesanstalt über. (2) Da

Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG | § 16h Aufgabenbereich Versicherungen


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(1) Rechte und Pflichten, die die Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen, für das Versicherungswesen und für den Wertpapierhandel mit Wirkung für und gegen die Bundesrepublik Deutschland begründet haben, gehen auf die Bundesanstalt über.

(2) Das von den Bundesaufsichtsämtern zum Zeitpunkt der Errichtung der Bundesanstalt genutzte bewegliche Verwaltungsvermögen der Bundesrepublik Deutschland wird der Bundesanstalt zur unentgeltlichen Nutzung überlassen.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Die Bundesanstalt deckt ihre Kosten, einschließlich der Kosten, mit denen die Deutsche Bundesbank die Bundesanstalt nach § 15 Abs. 2 belastet, aus eigenen Einnahmen nach Maßgabe der §§ 15 und 16 sowie des Bundesgebührengesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes und aus den sonstigen eigenen Einnahmen, soweit in den §§ 17a bis 17d nichts anderes bestimmt ist. Bußgelder bleiben unberücksichtigt.

(2) Der Bund leistet die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendigen Liquiditätshilfen als verzinsliches Darlehen nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. Die Höhe des Zinssatzes wird durch Vereinbarung zwischen dem Bund und der Bundesanstalt festgelegt. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.

Soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht durch Gebühren, gesonderte Erstattungen nach § 15 oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre anteilig auf die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungs- und E-Geld-Institute, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaften, Versicherungsunternehmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, die Abwicklungsanstalten sowie die Bilanzkontrollemittenten nach Maßgabe der §§ 16a bis 16s umzulegen.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht durch Gebühren, gesonderte Erstattungen nach § 15 oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre anteilig auf die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungs- und E-Geld-Institute, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaften, Versicherungsunternehmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, die Abwicklungsanstalten sowie die Bilanzkontrollemittenten nach Maßgabe der §§ 16a bis 16s umzulegen.

(1) Die Bundesanstalt weist die in ihrem Verwaltungsbereich voraussichtlich zu erwartenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben in einem Haushaltsplan einschließlich eines Stellenplans aus. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Auf Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung sind die für die bundesunmittelbaren juristischen Personen geltenden Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.

(1a) Bei der Aufstellung des Haushaltsplans beachtet die Bundesanstalt insbesondere in Bezug auf den Stellenplan im besonderen Maße die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Erforderlichkeit der im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und sonstigen Stellen ist bei gegebenem Anlass, im Übrigen regelmäßig zu überprüfen. Dabei sind insbesondere Art und Umfang der Aufgabenerledigung zu überprüfen.

(2) Der Haushaltsplan wird vom Präsidenten oder der Präsidentin aufgestellt. Der Präsident oder die Präsidentin hat dem Verwaltungsrat den Entwurf des Haushaltsplans unverzüglich vorzulegen. Der Haushaltsplan wird durch den Verwaltungsrat festgestellt.

(3) Nach Ende des Haushaltsjahres hat der Präsident oder die Präsidentin eine Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Bundesanstalt aufzustellen. Die Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin erteilt der Verwaltungsrat mit Zustimmung des Bundesministeriums.

(4) Ergibt die Rechnung einen Überschuss, kann dieser mit Zustimmung des Verwaltungsrats auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden. Anstelle der Übertragung kann in Höhe des Überschusses eine Rücklage für zukünftige Investitionsvorhaben gebildet werden. Die Bildung der Rücklage bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Verwaltungsrats.

(5) Die Prüfung der Rechnung und der Haushalts- und Wirtschaftsführung ist unbeschadet einer Prüfung des Bundesrechnungshofs nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung von der in der Satzung bestimmten Stelle vorzunehmen. Die Ergebnisse der Prüfung sind dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium sowie dem Bundesrechnungshof zuzuleiten.

Soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht durch Gebühren, gesonderte Erstattungen nach § 15 oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre anteilig auf die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungs- und E-Geld-Institute, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaften, Versicherungsunternehmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, die Abwicklungsanstalten sowie die Bilanzkontrollemittenten nach Maßgabe der §§ 16a bis 16s umzulegen.

(1) Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufgabenbereichs Banken und sonstige Finanzdienstleistungen zu entrichtende Umlagebetrag beträgt

1.
in der Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute mindestens
a)
4 000 Euro für Kreditinstitute und für die Kreditanstalt für Wiederaufbau, bei einer nach § 16f ermittelten Bilanzsumme von 100 Millionen Euro oder weniger jedoch nur 3 500 Euro und für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nur 2 500 Euro,
b)
3 500 Euro für
aa)
Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach
aaa)
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 oder 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen, oder
bbb)
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, auf eigene Rechnung zu handeln,
bb)
Wertpapierinstitute mit einer Erlaubnis nach
aaa)
§ 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 10 des Wertpapierhandelsgesetzes,
bbb)
§ 2 Absatz 2 Nummer 3, 5, 8 oder 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder
ccc)
§ 2 Absatz 2 Nummer 6, 7 oder 10 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
c)
2 500 Euro für
aa)
Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach
aaa)
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 oder 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen, oder
bbb)
§ 1 Absatz 1a Satz 3 des Kreditwesengesetzes,
bb)
Wertpapierinstitute mit einer Erlaubnis nach
aaa)
§ 2 Absatz 2 Nummer 3, 5, 8 oder 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes, wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder
bbb)
§ 2 Absatz 2 Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
d)
1 300 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5 oder 7 des Kreditwesengesetzes und für Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
e)
die Hälfte des Mindestbetrages der Buchstaben b bis d für die dort genannten Unternehmen, soweit deren Bilanzsumme den Betrag von 100 000 Euro unterschreitet,
2.
in der Gruppe Factoring- und Finanzierungsleasingunternehmen mindestens 1 300 Euro,
3.
in der Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften mindestens 7 500 Euro.

(2) Die Mindestumlagebeträge nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d erhöhen sich

1.
ab einer Bilanzsumme von 750 000 Euro auf 4 500 Euro,
2.
ab einer Bilanzsumme von 1 Million Euro auf 5 150 Euro,
3.
ab einer Bilanzsumme von 1,5 Millionen Euro auf 5 800 Euro,
4.
ab einer Bilanzsumme von 2 Millionen Euro auf 8 500 Euro,
5.
ab einer Bilanzsumme von 3 Millionen Euro auf 10 500 Euro,
6.
ab einer Bilanzsumme von 5 Millionen Euro auf 14 500 Euro,
7.
ab einer Bilanzsumme von 7,5 Millionen Euro auf 19 500 Euro,
8.
ab einer Bilanzsumme von 12,5 Millionen Euro auf 27 000 Euro,
9.
ab einer Bilanzsumme von 20 Millionen Euro auf 36 000 Euro,
10.
ab einer Bilanzsumme von 30 Millionen Euro auf 44 000 Euro,
11.
ab einer Bilanzsumme von 50 Millionen Euro auf 54 000 Euro,
12.
ab einer Bilanzsumme von 100 Millionen Euro auf 100 000 Euro.

(1) Umlagepflichtig im Aufgabenbereich Versicherungen ist die Gesamtheit der inländischen Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds sowie der inländischen Niederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds, welche ihren Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. § 16e Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umlagebetrag bemisst sich vorbehaltlich des Satzes 2 nach dem Verhältnis der verdienten Brutto-Beitragseinnahmen des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Brutto-Beitragseinnahmen, die allen Umlagepflichtigen des Aufgabenbereichs Versicherungen in dem Geschäftsjahr erwachsen sind, das dem Umlagejahr vorausgeht. Von den Brutto-Beitragseinnahmen sind die an die Versicherungsnehmer zurückgewährten Überschüsse oder Gewinnanteile in voller Höhe und die Provisionsaufwendungen aus der aktiven Rückversicherung zu 50 Prozent abzuziehen. Für Pensionsfonds gilt dies entsprechend bezogen auf die Pensionsfondsbeiträge und die Versorgungsberechtigten.

(3) Für Umlagepflichtige, die nicht das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ist abweichend von Absatz 2 der Bruchteil der Bemessungsgrundlage maßgeblich, der dem Verhältnis der Anzahl der angefangenen Monate, in denen die Umlagepflicht bestand, zur Anzahl der Monate des Umlagejahres entspricht.

(4) Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufgabenbereichs Versicherungen zu entrichtende Umlagebetrag beträgt mindestens 250 Euro.

(1) Für die Umlagepflichtigen in der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter ist der Umlagebetrag nach dem Verhältnis der Nettoerträge des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Nettoerträge aller Umlagepflichtigen der Gruppe nach Maßgabe des Satzes 2 zu bemessen. Die Nettoerträge setzen sich wie folgt zusammen:

1.
bei Kreditinstituten aus folgenden Positionen der Anlage 1 (zu § 70) zur Prüfungsberichtsverordnung (SON01)
a)
dem Provisionsergebnis (Position 033 der Anlage SON01), wenn der Betrag positiv oder null ist,
b)
zuzüglich des Nettoergebnisses des Handelsbestandes aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestandes (Position 034 der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv ist,
c)
zuzüglich des Nettoergebnisses des Handelsbestandes aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen (Position 035 der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv ist, und
d)
zuzüglich des Nettoergebnisses des Handelsbestandes aus Geschäften mit Derivaten (Position 036 der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv ist,
2.
bei Finanzdienstleistungsinstituten, die mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln oder die Befugnis haben, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, aus folgenden Positionen der Anlage 1 (zu § 70) zur Prüfungsberichtsverordnung (SON01):
a)
dem Saldo aus den Erträgen aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestandes (Position 316 der Anlage SON01) und Aufwendungen aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestandes (Position 315 der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv ist,
b)
zuzüglich des Saldos aus Erträgen aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen (Position 318 der Anlage SON01) und den Aufwendungen aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen (Position 317 der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv ist,
c)
zuzüglich des Saldos aus Erträgen aus Geschäften mit Derivaten (Position 320 der Anlage SON01) und den Aufwendungen aus Geschäften mit Derivaten (Position 319 der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv ist,
3.
bei Wertpapierinstituten, die mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln oder die Befugnis haben, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, aus folgenden Positionen der Anlage 1 zur Wertpapierinstitut-Prüfungsberichtsverordnung (WPF-SON01):
a)
dem Saldo aus den Erträgen aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestandes (Position 316 der Anlage WPF-SON01) und Aufwendungen aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestandes (Position 315 der Anlage WPF-SON01), wenn der Saldo positiv ist,
b)
zuzüglich des Saldos aus Erträgen aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen (Position 318 der Anlage WPF-SON01) und den Aufwendungen aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen (Position 317 der Anlage WPF-SON01), wenn der Saldo positiv ist,
c)
zuzüglich des Saldos aus Erträgen aus Geschäften mit Derivaten (Position 320 der Anlage SON01) und den Aufwendungen aus Geschäften mit Derivaten (Position 319 der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv ist,
4.
bei allen übrigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, aus den Provisionserträgen (Position 313 der Anlage SON04 oder der Anlage WPF-SON01) abzüglich der Provisionsaufwendungen (Position 314 der Anlage SON04 oder der Anlage WPF-SON01).
Zugrunde zu legen sind die Ertragsdaten des dem Umlagejahr vorausgehenden Kalenderjahres.

(2) Für die Umlagepflichtigen der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter sind bei der Ermittlung der umlagerelevanten Ergebnisse nach Absatz 1 auf Antrag von dem Provisionsergebnis abzuziehen

1.
Nettoerträge aus dem Zahlungsverkehr,
2.
Nettoerträge aus dem Außenhandelsgeschäft,
3.
Nettoerträge aus dem Reisezahlungsmittelgeschäft,
4.
Nettoerträge für Treuhandkredite und Verwaltungskredite,
5.
Nettoerträge aus der Vermittlung von Kredit-, Spar-, Bauspar- und Versicherungsverträgen,
6.
Nettoerträge aus der Kreditbearbeitung und dem Avalgeschäft,
7.
Nettoerträge aus von ausländischen Tochterunternehmen für Einlagengeschäfte erhaltenen Vergütungen,
8.
Nettoerträge aus Nachlassbearbeitungen,
9.
Nettoerträge für Electronic Banking Services,
10.
Nettoerträge aus Gutachtertätigkeiten und
11.
Nettoerträge aus sonstigen Bearbeitungsentgelten.
Die Abzugsposten nach Satz 1 sind von der Bundesanstalt nur zu berücksichtigen, wenn sie in der Summe mehr als ein Fünftel des gesamten Provisionsergebnisses betragen und der Umlagepflichtige die Nichtberücksichtigung vor dem 1. Februar des auf das Umlagejahr folgenden Kalenderjahres beantragt sowie das Vorliegen der Voraussetzungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen hat; Tatsachen, die verspätet vorgetragen oder nachgewiesen werden, bleiben unberücksichtigt. Die Beträge der Abzugsposten sind durch eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers, einer Buchprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes oder einer Prüfungsstelle der Sparkassen- und Giroverbände nachzuweisen.

(3) Für Umlagepflichtige der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter, die nicht das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 der Bruchteil der ermittelten Erträge maßgeblich, der dem Verhältnis der Anzahl der angefangenen Monate, in denen die Umlagepflicht bestand, zur Anzahl der Monate des Umlagejahres entspricht.

(4) In der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter haben die Unternehmen bis spätestens zum 30. Juni des dem Umlagejahr folgenden Kalenderjahres die für die Bemessung des Umlagebetrages notwendigen, von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem genossenschaftlichen Prüfungsverband oder einer Prüfungsstelle der Sparkassen- und Giroverbände bestätigten Daten mitzuteilen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Prüfungsbericht über den Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr bei der Bundesanstalt eingereicht worden ist. Bei Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierinstitut, deren Bilanzsumme des letzten Geschäftsjahres 150 Millionen Euro nicht übersteigt, können die Bestätigungen nach Satz 1 auch durch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften vorgenommen werden. Liegen die Daten nach Satz 1 am 1. Juli nicht vor, schätzt die Bundesanstalt die Erträge und setzt den Umlagebetrag anhand der geschätzten Daten fest. Die Bundesanstalt kann auf Antrag eine angemessene Nachfrist von bis zu einem Monat zur Einreichung der in Satz 1 genannten Daten gewähren. Bei der Schätzung hat die Bundesanstalt im Regelfall Ertragsdaten des Umlagepflichtigen aus vorangegangenen Geschäftsjahren zugrunde zu legen. Liegen keinerlei Daten im Sinne des Satzes 5 und auch keine entsprechenden Daten für die nachfolgenden Geschäftsjahre vor, sind die Daten von Unternehmen der Umlagegruppe mit vergleichbarer Größe entsprechend heranzuziehen. Bei Unternehmen, denen im Umlagejahr erstmals die Erlaubnis erteilt wurde oder die ihre erste erlaubnispflichtige Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, entspricht der Umlagebetrag dem Mindestumlagebetrag nach Absatz 6.

(5) Für Umlagepflichtige der Gruppe Emittenten ist der Umlagebetrag nach den Umsätzen von Wertpapieren der Umlagepflichtigen zu bemessen, die an den inländischen Handelsplätzen im Sinne von § 2 Absatz 22 des Wertpapierhandelsgesetzes in einem Umlagejahr angefallen sind. Wertpapiere im Sinne von Satz 1 sind Wertpapiere im Sinne von § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, die an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind. Bei der Bemessung des Umlagebetrages ist vorbehaltlich der Regelungen des Absatzes 6 die Höhe der von den inländischen Handelsplätzen nach Satz 4 an die Bundesanstalt gemeldeten Umsätze für den einzelnen Umlagepflichtigen in das Verhältnis zum Gesamtbetrag der für alle Umlagepflichtigen gemeldeten Umsätze zu setzen. Die Handelsplätze haben der Bundesanstalt zur Festsetzung der Umlage und der Umlagevorauszahlung über die Umsätze nach Satz 1 Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt kann von den Emittenten Auskunft und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Festsetzung der Umlage und der Umlagevorauszahlung erforderlich ist.

(5a) Auf die Bemessung der Umlagebeträge in der Gruppe Datenbereitstellungsdienstleister ist § 16f Absatz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden.

(6) Der von jedem Umlagepflichtigen der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwaltung sowie der Gruppe Emittenten zu entrichtende Umlagebetrag beträgt in jeder Gruppe mindestens 250 Euro.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates näher zu bestimmen, auf welchem Wege und in welcher Form der Antrag und die Nachweise nach Absatz 2 sowie die Umsätze nach Absatz 5 der Bundesanstalt zu übermitteln sind und wie sich die Umsätze nach Absatz 5 bestimmen. Das Bundesministerium kann die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 auf die Bundesanstalt übertragen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinnen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie gesamtschuldnerisch.

(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erlangt, der Zeitpunkt, zu dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen Dritte, geht der Ersatzanspruch auf sie oder ihn über.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.