Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG | § 16g Mindestumlagebeträge im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen

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Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Inhaltsverzeichnis

(1) Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufgabenbereichs Banken und sonstige Finanzdienstleistungen zu entrichtende Umlagebetrag beträgt

1.
in der Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute mindestens
a)
4 000 Euro für Kreditinstitute und für die Kreditanstalt für Wiederaufbau, bei einer nach § 16f ermittelten Bilanzsumme von 100 Millionen Euro oder weniger jedoch nur 3 500 Euro und für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nur 2 500 Euro,
b)
3 500 Euro für
aa)
Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach
aaa)
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 oder 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen, oder
bbb)
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, auf eigene Rechnung zu handeln,
bb)
Wertpapierinstitute mit einer Erlaubnis nach
aaa)
§ 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 10 des Wertpapierhandelsgesetzes,
bbb)
§ 2 Absatz 2 Nummer 3, 5, 8 oder 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder
ccc)
§ 2 Absatz 2 Nummer 6, 7 oder 10 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
c)
2 500 Euro für
aa)
Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach
aaa)
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 oder 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen, oder
bbb)
§ 1 Absatz 1a Satz 3 des Kreditwesengesetzes,
bb)
Wertpapierinstitute mit einer Erlaubnis nach
aaa)
§ 2 Absatz 2 Nummer 3, 5, 8 oder 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes, wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder
bbb)
§ 2 Absatz 2 Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
d)
1 300 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5 oder 7 des Kreditwesengesetzes und für Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
e)
die Hälfte des Mindestbetrages der Buchstaben b bis d für die dort genannten Unternehmen, soweit deren Bilanzsumme den Betrag von 100 000 Euro unterschreitet,
2.
in der Gruppe Factoring- und Finanzierungsleasingunternehmen mindestens 1 300 Euro,
3.
in der Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften mindestens 7 500 Euro.

(2) Die Mindestumlagebeträge nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d erhöhen sich

1.
ab einer Bilanzsumme von 750 000 Euro auf 4 500 Euro,
2.
ab einer Bilanzsumme von 1 Million Euro auf 5 150 Euro,
3.
ab einer Bilanzsumme von 1,5 Millionen Euro auf 5 800 Euro,
4.
ab einer Bilanzsumme von 2 Millionen Euro auf 8 500 Euro,
5.
ab einer Bilanzsumme von 3 Millionen Euro auf 10 500 Euro,
6.
ab einer Bilanzsumme von 5 Millionen Euro auf 14 500 Euro,
7.
ab einer Bilanzsumme von 7,5 Millionen Euro auf 19 500 Euro,
8.
ab einer Bilanzsumme von 12,5 Millionen Euro auf 27 000 Euro,
9.
ab einer Bilanzsumme von 20 Millionen Euro auf 36 000 Euro,
10.
ab einer Bilanzsumme von 30 Millionen Euro auf 44 000 Euro,
11.
ab einer Bilanzsumme von 50 Millionen Euro auf 54 000 Euro,
12.
ab einer Bilanzsumme von 100 Millionen Euro auf 100 000 Euro.

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(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind 1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder ander

(1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Finanzmärkten handelbar sind, insbesond

(1) Zahlungsdienstleister sind 1. Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne der Nummern 2 bis 5 zu s
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Die Bundesanstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen (Bundesministerium).
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published on 24.11.2015 00:00

Gründe A. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz, namentlich
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