Bundesverfassungsgericht Ablehnung einstweilige Anordnung, 12. Dez. 2018 - 2 BvR 2588/18

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181212.2bvr258818
bei uns veröffentlicht am12.12.2018

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

1. Die 143 Beschwerdeführer halten insgesamt etwa 40 % der Aktien der S… AG (Schuldnerin). Das Amtsgericht eröffnete am 1. Dezember 2017 auf den Eigenantrag der Schuldnerin ein Insolvenzverfahren über deren Vermögen, ordnete Eigenverwaltung an und bestellte einen Sachwalter; dieser Beschluss ist rechtskräftig.

2

Im Erörterungs- und Abstimmungstermin am 23. Juli 2018 wurde der von der Schuldnerin vorgelegte Insolvenzplan von allen Gruppen mit Ausnahme der Gruppe der Aktionäre mit der erforderlichen Mehrheit angenommen. Er sieht eine Übertragung aller Aktien auf die Gläubigerin S… (nachfolgend: Investor) vor. Anschließend soll das Grundkapital im Wege einer vereinfachten Kapitalherabsetzung auf 0 € herabgesetzt und sodann durch kombinierte Bar- und Sachkapitalerhöhung auf 1 Mio. € heraufgesetzt werden. Der Investor verpflichtete sich, für den Fall des Eintritts der Rechtskraft der gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans bestimmte Maßnahmen vorzunehmen; zudem erklärte er für diesen Fall die Annahme der Abtretung aller Altaktien und aller Ansprüche betreffend dieser. Diese Verpflichtungen und die Annahmeerklärung sollten ursprünglich zum 30. September 2018 entfallen. Mit Schreiben vom 24. September 2018 verlängerte der Investor diese Frist bis zum 31. Oktober 2018.

3

Mit Beschluss vom 14. August 2018 bestätigte das Amtsgericht den Insolvenzplan und ersetzte die Zustimmung der Gruppe der Aktionäre wegen eines Verstoßes gegen das Obstruktionsverbot (§ 245 InsO).

4

2. a) Hiergegen legten die Beschwerdeführer gemeinsam mit weiteren Aktionären der Schuldnerin am 28. August 2018 sofortige Beschwerde ein. Mit Schriftsätzen vom 7. und vom 11. September 2018 beantragte die Schuldnerin, die sofortige Beschwerde im Verfahren gemäß § 253 Abs. 4 Satz 1 InsO zurückzuweisen. Die Beschwerdeführer nahmen mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2018 erneut Stellung. Das Landgericht beauftragte mit Beschluss vom 29. Oktober 2018 zunächst einen Sachverständigen mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens. Es sollte geklärt werden, ob die Aktionäre durch den Insolvenzplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden und ob der Investor aufgrund des Plans wirtschaftliche Werte erhalte, die den vollen Betrag seines Anspruchs überstiegen. Der Investor gab gegenüber der Schuldnerin am 30. Oktober 2018 die Erklärung ab, dass sämtliche Verpflichtungen aus der Verpflichtungserklärung sowie die Annahmeerklärung nicht am 31. Oktober 2018, sondern am 30. November 2018 entfielen, sofern zu diesem Datum der Beschluss über die Bestätigung des Insolvenzplans noch nicht rechtskräftig sei. Die Schuldnerin wiederholte mit Schriftsatz vom 23. November 2018 ihren Antrag auf Entscheidung im Verfahren gemäß § 253 Abs. 4 Satz 1 InsO. Mit einem am 26. November 2018 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz beantragte auch der Sachwalter eine Entscheidung in dieser Verfahrensart. Diese beiden Schriftsätze sind den Beschwerdeführern nach ihrem Vortrag nicht zugegangen.

5

b) Das Landgericht übertrug durch Beschluss vom 27. November 2018 das Verfahren auf die Kammer und wies die sofortige Beschwerde durch Beschluss vom 28. November 2018 im Freigabeverfahren gemäß § 253 Abs. 4 Satz 1 InsO zurück. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Landgericht aus:

6

aa) Es liege kein besonders schwerer Rechtsverstoß im Sinne des § 253 Abs. 4 Satz 2 InsO vor. Insbesondere ließen weder die Ersetzung der Zustimmung der Gruppe der Aktionäre gemäß § 245 InsO noch die Unternehmensbewertung auf der Grundlage zweier von der Schuldnerin und dem Sachwalter eingeholter Gutachten einen solchen erkennen. Die von der Beschwerde im Rahmen ihres Schriftsatzes vom 22. Oktober 2018 hierzu vorgebrachten Gründe griffen nicht durch. Das Amtsgericht habe den Vortrag der Beschwerdeführer in seiner Entscheidung ersichtlich berücksichtigt, weshalb auch ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht offensichtlich auf der Hand liege. Behauptete Verfahrensverstöße, die möglicherweise zur Begründetheit der sofortigen Beschwerde führen könnten, würden im Rahmen des beschleunigten Freigabeverfahrens nicht geprüft.

7

bb) Im Rahmen des Freigabeverfahrens gemäß § 253 Abs. 4 Satz 1 InsO erscheine bei der gebotenen summarischen Prüfung das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans als vorrangig, weil die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs für die vom Insolvenzplan Betroffenen größer seien als die wirtschaftlichen Nachteile für die Beschwerdeführer im Fall einer Aufrechterhaltung des Bestätigungsbeschlusses.

8

Die Ausführungen der Beschwerdeführer zu den irreversiblen Nachteilen eines Planvollzugs für die Anteilseigner beruhten allein auf der Annahme des von ihnen beauftragten Privatgutachters, dem das Amtsgericht nicht gefolgt sei. Eine abschließende Bewertung sei im Rahmen des Freigabeverfahrens gemäß § 253 Abs. 4 Satz 1 InsO weder möglich noch rechtlich zulässig.

9

Demgegenüber sei bei weiterem Zuwarten mit der Entscheidung über die sofortige Beschwerde die im Insolvenzplan vorgesehene vollständige Befriedigung aller Insolvenzgläubiger gefährdet. Im Falle des Scheiterns sei die zu erwartende Insolvenzquote vermutlich deutlich geringer als bei einer umgehenden Umsetzung des Insolvenzplans. Es sei zu erwarten, dass der Investor bei weiterem Zuwarten das Insolvenzplanverfahren nicht mehr abwartend begleiten werde. Seine Verpflichtungen aus den abgegebenen Erklärungen entfielen am 30. November 2018, wenn die Bestätigung des Insolvenzplans bis zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig sei. Seitens der Schuldnerin und der Insolvenzgläubiger stehe zu befürchten, dass der Investor und Hauptgläubiger seine an den wesentlichen operativen Tochter- und Enkelgesellschaften bestellten Pfandrechte selbständig verwerten und Ansprüche aus den von diesen abgegebenen Garantieerklärungen geltend machen werde. Im Fall einer Pfandrechtsverwertung sei kein Massezufluss möglich, weil Gesellschaftsanteile weder bewegliche Sachen noch Forderungen im Sinne der §§ 166 ff. InsO darstellten. Die Aktionäre erhielten dann voraussichtlich keine Zahlungen auf ihre Anteile und verlören diese vollständig. Komme es zur Geltendmachung der Haftung der Tochtergesellschaften aus den Garantieerklärungen, bestehe die Gefahr deren eigener Insolvenz. Die Nachteile durch den Planvollzug auf Seiten der Beschwerdeführer würden schließlich durch den Schadensersatzanspruch aus § 253 Abs. 4 Satz 3 InsO ausgeglichen, während die Nachteile für die übrigen Beteiligten im Falle eines weiteren Aufschubs der Planumsetzung nicht mehr revisibel sein dürften.

10

3. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans durch das Amtsgericht und die im Freigabeverfahren gemäß § 253 Abs. 4 Satz 1 InsO durch das Landgericht erfolgte Zurückweisung ihrer sofortigen Beschwerde. Sie rügen insbesondere eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Landgericht sowie einen Verstoß beider Fachgerichte gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen des Unterlassens einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl EU L 169/46 vom 30. Juni 2017). Im Hinblick auf eine am selben Tag erhobene Gehörsrüge vor dem Landgericht gemäß § 321a ZPO, § 4 InsO bitten sie um Zurückstellung der Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde.

11

Mit ihrem unabhängig davon gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren sie die vorläufige Aussetzung der Wirkungen des Insolvenzplans.

II.

12

Der Antrag der Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.

13

1. Es kann dahinstehen, ob der Antrag der Beschwerdeführer den Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes wahrt. Danach ist ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts in der Regel nicht dringend geboten, wenn vorläufiger Rechtsschutz auch auf anderem Wege, insbesondere durch Anrufung der ordentlichen Gerichte, erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 37, 150 <151>; 86, 46 <49>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Oktober 2013 - 2 BvR 1978/13 -, juris, Rn. 7). Die Beschwerdeführer legen insoweit weder dar, dass sie um fachgerichtlichen Eilrechtsschutz bis zu einer Entscheidung des Landgerichts über ihre Gehörsrüge, etwa in Form eines Antrags gemäß § 707 Abs. 1, § 321a Abs. 1 ZPO, § 4 InsO (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2017 - 1 BvR 1390/17 -, juris, Rn. 1), nachgesucht haben, noch ist dargelegt, dass einem solchen Begehren der Erfolg versagt bleiben müsste. Es ist auch nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführern ein Zuwarten bis zur Entscheidung hierüber nicht zuzumuten wäre, weil ihnen sonst ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).

14

2. Jedenfalls fehlt es an der gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG erforderlichen hinreichenden Darlegung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG.

15

a) Der Antrag gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Oktober 2013 - 2 BvR 1978/13 -, juris, Rn. 9). Insbesondere müssen Umstände dargetan sein, aus denen sich ergibt, dass die vom Bundesverfassungsgericht nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung zugunsten der Antragsteller ausgehen könnte (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Mai 2017 - 1 BvQ 19/17 -, juris, Rn. 6).

16

Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>). Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre. Es sind nicht nur die Interessen des Antragstellers, sondern alle in Frage kommenden Belange und widerstreitenden Interessen zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2014 - 2 BvR 1978/13 -, juris, Rn. 13). Diese Folgenabwägung bleibt in der Regel auch dann maßgebend, wenn dem Antragsteller ein Eingriff in Grundrechte droht, der als solcher nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BVerfGE 94, 166 <216 f.>). Es kommt zusätzlich darauf an, in welchem Maße der Beschwerdeführer durch die tatsächlichen Auswirkungen des Eingriffs beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 77, 130 <135>). Die Folgenabwägung stützt sich auf eine bloße Einschätzung der Entscheidungswirkungen (BVerfGE 94, 166 <217>).

17

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2014, a.a.O.). Dieser ist mit den im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren geltenden Kriterien nicht deckungsgleich, sondern knüpft den verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz an engere Voraussetzungen. Die außerhalb der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG liegenden Rechtsbehelfe vor dem Bundesverfassungsgericht sind nicht die Verlängerung des einstweiligen Rechtsschutzes vor den Fachgerichten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Oktober 2010 - 1 BvQ 39/10 -, juris, Rn. 4).

18

b) Zu den danach erforderlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt ein hinreichend substantiierter Vortrag der Beschwerdeführer. Insbesondere setzen sie sich nur unvollständig mit allen durch das Bundesverfassungsgericht in die Folgenabwägung einzubeziehenden Nachteilen auseinander.

19

aa) Nicht hinreichend dargelegt ist schon, welche konkreten Nachteile den Beschwerdeführern für den Fall drohen, dass die beantragte einstweilige Anordnung nicht ergeht, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hat. Ihre Ausführungen beschränken sich auf die Behauptung eines endgültigen Verlusts ihrer Stellung als Anteilseigner, ohne sich näher zur Frage der Irreversibilität der im Insolvenzplan zu dessen Umsetzung vorgesehenen Maßnahmen zu äußern. Die Verfassungsbeschwerde gibt diesen zwar auszugsweise wörtlich wieder und fasst dessen Regelungen an mehreren Stellen zusammen. Sie verhält sich aber schon nicht dazu, dass der Übergang der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Altaktionäre auf den Investor durch gerichtliche Anordnungen nicht mehr unterbunden werden könnte, weil er aufgrund der vorliegenden Annahmeerklärung mit Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans erfolgte. Welche weiteren Handlungen der Beteiligten zur Umsetzung des Insolvenzplans innerhalb überschaubarer Frist zu erwarten sind und warum diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr rückgängig zu machen sein werden, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Ebenso wenig äußern sie sich zu dem in § 253 Abs. 4 Satz 3 InsO geregelten Anspruch auf Ersatz der ihnen durch den Planvollzug entstehenden Schäden und dessen möglichen Auswirkungen auf die vorzunehmende Folgenabwägung.

20

bb) Die Beschwerdeführer lassen auch eine nähere Darlegung derjenigen Folgen vermissen, die sich ergäben, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erginge, die Bestätigung des Insolvenzplans und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde hiergegen sich aber später als verfassungsrechtlich zulässig erwiese. Solche Ausführungen sind vorliegend insbesondere deshalb geboten, weil das Landgericht im Rahmen seiner Folgenabwägung gemäß § 253 Abs. 4 Satz 1 InsO umfangreiche tatsächliche Feststellungen getroffen hat. Im Rahmen des § 32 Abs. 1 BVerfGG sind in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 34, 211 <216>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Oktober 2011 - 1 BvQ 33/11 -, juris, Rn. 7). Das Landgericht nimmt an, dass ein weiterer Aufschub der Umsetzung des Insolvenzplans erhebliche Auswirkungen auf die geplante vollständige Befriedigung aller Insolvenzgläubiger und auf die Fortführungsmöglichkeiten der Schuldnerin und ihrer Tochter- und Enkelgesellschaften hätte. Die Anteilseigner hätten bei einem drohenden Ausstieg des Investors aus der Sanierung und Durchführung eines Regelinsolvenzverfahrens ebenfalls keine Zahlungen aus der Masse zu erwarten. Diesen auch für die Folgenabwägung im Rahmen des § 32 Abs. 1 BVerfGG erheblichen Feststellungen des Landgerichts setzt die Verfassungsbeschwerde lediglich die Behauptung entgegen, sie träfen nicht zu oder entbehrten einer tatsächlichen Grundlage. Die Beschwerdeführer tragen schließlich nichts dazu vor, dass die Übertragung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte auf den Investor unter der auflösenden Bedingung der Eintragung der geplanten Maßnahmen in das Handelsregister innerhalb eines bestimmten Zeitraums steht und der Insolvenzplan weitere Regelungen für den Fall enthält, dass die vorgesehenen Kapitalmaßnahmen nicht innerhalb dieses Zeitraums vollständig durchgeführt werden. Diese Regelungen können aber für die Frage einer weiteren Mitwirkung des Investors an der Umsetzung des Insolvenzplans bei einer vorläufigen gerichtlichen Suspendierung seiner Wirkungen bedeutsam sein.

21

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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(1) Auch wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht worden sind, gilt die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe als erteilt, wenn

1.
die Angehörigen dieser Gruppe durch den Insolvenzplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden,
2.
die Angehörigen dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Beteiligten zufließen soll, und
3.
die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat.

(2) Für eine Gruppe der Gläubiger liegt eine angemessene Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan

1.
kein anderer Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen,
2.
weder ein Gläubiger, der ohne einen Plan mit Nachrang gegenüber den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, noch der Schuldner oder eine an ihm beteiligte Person einen durch Leistung in das Vermögen des Schuldners nicht vollständig ausgeglichenen wirtschaftlichen Wert erhält und
3.
kein Gläubiger, der ohne einen Plan gleichrangig mit den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, bessergestellt wird als diese Gläubiger.
Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, deren Mitwirkung bei der Fortführung des Unternehmens infolge besonderer, in der Person des Schuldners liegender Umstände unerlässlich ist, um den Planmehrwert zu verwirklichen, und hat sich der Schuldner im Plan zur Fortführung des Unternehmens sowie dazu verpflichtet, die wirtschaftlichen Werte, die er erhält oder behält, zu übertragen, wenn seine Mitwirkung aus von ihm zu vertretenden Gründen vor Ablauf von fünf Jahren oder einer kürzeren, für den Planvollzug vorgesehenen Frist endet, kann eine angemessene Beteiligung der Gläubigergruppe auch dann vorliegen, wenn der Schuldner in Abweichung von Satz 1 Nummer 2 wirtschaftliche Werte erhält. Satz 2 gilt entsprechend für an der Geschäftsführung beteiligte Inhaber von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten.

(2a) Wird die erforderliche Mehrheit in der nach § 222 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu bildenden Gruppe nicht erreicht, gelten die Absätze 1 und 2 für diese Gruppe nur, wenn die für den Eingriff vorgesehene Entschädigung die Inhaber der Rechte aus der gruppeninternen Drittsicherheit für den zu erleidenden Rechtsverlust angemessen entschädigt.

(3) Für eine Gruppe der Anteilsinhaber liegt eine angemessene Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan

1.
kein Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen, und
2.
kein Anteilsinhaber, der ohne einen Plan den Anteilsinhabern der Gruppe gleichgestellt wäre, bessergestellt wird als diese.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder durch den die Bestätigung versagt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner und, wenn dieser keine natürliche Person ist, den am Schuldner beteiligten Personen die sofortige Beschwerde zu.

(2) Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer

1.
dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat,
2.
gegen den Plan gestimmt hat und
3.
glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann; ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend.

(3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung des Termins (§ 235 Absatz 2) und in den Ladungen zum Termin (§ 235 Absatz 3) auf die Notwendigkeit des Widerspruchs und der Ablehnung des Plans besonders hingewiesen wurde.

(4) Auf Antrag des Insolvenzverwalters weist das Landgericht die Beschwerde unverzüglich zurück, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Beschwerdeführer überwiegen; ein Abhilfeverfahren nach § 572 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung findet nicht statt. Dies gilt nicht, wenn ein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt. Weist das Gericht die Beschwerde nach Satz 1 zurück, ist dem Beschwerdeführer aus der Masse der Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Planvollzug entsteht; die Rückgängigmachung der Wirkungen des Insolvenzplans kann nicht als Schadensersatz verlangt werden. Für Klagen, mit denen Schadensersatzansprüche nach Satz 3 geltend gemacht werden, ist das Landgericht ausschließlich zuständig, das die sofortige Beschwerde zurückgewiesen hat.

(1) Auch wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht worden sind, gilt die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe als erteilt, wenn

1.
die Angehörigen dieser Gruppe durch den Insolvenzplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden,
2.
die Angehörigen dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Beteiligten zufließen soll, und
3.
die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat.

(2) Für eine Gruppe der Gläubiger liegt eine angemessene Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan

1.
kein anderer Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen,
2.
weder ein Gläubiger, der ohne einen Plan mit Nachrang gegenüber den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, noch der Schuldner oder eine an ihm beteiligte Person einen durch Leistung in das Vermögen des Schuldners nicht vollständig ausgeglichenen wirtschaftlichen Wert erhält und
3.
kein Gläubiger, der ohne einen Plan gleichrangig mit den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, bessergestellt wird als diese Gläubiger.
Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, deren Mitwirkung bei der Fortführung des Unternehmens infolge besonderer, in der Person des Schuldners liegender Umstände unerlässlich ist, um den Planmehrwert zu verwirklichen, und hat sich der Schuldner im Plan zur Fortführung des Unternehmens sowie dazu verpflichtet, die wirtschaftlichen Werte, die er erhält oder behält, zu übertragen, wenn seine Mitwirkung aus von ihm zu vertretenden Gründen vor Ablauf von fünf Jahren oder einer kürzeren, für den Planvollzug vorgesehenen Frist endet, kann eine angemessene Beteiligung der Gläubigergruppe auch dann vorliegen, wenn der Schuldner in Abweichung von Satz 1 Nummer 2 wirtschaftliche Werte erhält. Satz 2 gilt entsprechend für an der Geschäftsführung beteiligte Inhaber von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten.

(2a) Wird die erforderliche Mehrheit in der nach § 222 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu bildenden Gruppe nicht erreicht, gelten die Absätze 1 und 2 für diese Gruppe nur, wenn die für den Eingriff vorgesehene Entschädigung die Inhaber der Rechte aus der gruppeninternen Drittsicherheit für den zu erleidenden Rechtsverlust angemessen entschädigt.

(3) Für eine Gruppe der Anteilsinhaber liegt eine angemessene Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan

1.
kein Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen, und
2.
kein Anteilsinhaber, der ohne einen Plan den Anteilsinhabern der Gruppe gleichgestellt wäre, bessergestellt wird als diese.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder durch den die Bestätigung versagt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner und, wenn dieser keine natürliche Person ist, den am Schuldner beteiligten Personen die sofortige Beschwerde zu.

(2) Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer

1.
dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat,
2.
gegen den Plan gestimmt hat und
3.
glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann; ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend.

(3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung des Termins (§ 235 Absatz 2) und in den Ladungen zum Termin (§ 235 Absatz 3) auf die Notwendigkeit des Widerspruchs und der Ablehnung des Plans besonders hingewiesen wurde.

(4) Auf Antrag des Insolvenzverwalters weist das Landgericht die Beschwerde unverzüglich zurück, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Beschwerdeführer überwiegen; ein Abhilfeverfahren nach § 572 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung findet nicht statt. Dies gilt nicht, wenn ein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt. Weist das Gericht die Beschwerde nach Satz 1 zurück, ist dem Beschwerdeführer aus der Masse der Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Planvollzug entsteht; die Rückgängigmachung der Wirkungen des Insolvenzplans kann nicht als Schadensersatz verlangt werden. Für Klagen, mit denen Schadensersatzansprüche nach Satz 3 geltend gemacht werden, ist das Landgericht ausschließlich zuständig, das die sofortige Beschwerde zurückgewiesen hat.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.

(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.

(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.

(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.

(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder durch den die Bestätigung versagt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner und, wenn dieser keine natürliche Person ist, den am Schuldner beteiligten Personen die sofortige Beschwerde zu.

(2) Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer

1.
dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat,
2.
gegen den Plan gestimmt hat und
3.
glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann; ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend.

(3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung des Termins (§ 235 Absatz 2) und in den Ladungen zum Termin (§ 235 Absatz 3) auf die Notwendigkeit des Widerspruchs und der Ablehnung des Plans besonders hingewiesen wurde.

(4) Auf Antrag des Insolvenzverwalters weist das Landgericht die Beschwerde unverzüglich zurück, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Beschwerdeführer überwiegen; ein Abhilfeverfahren nach § 572 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung findet nicht statt. Dies gilt nicht, wenn ein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt. Weist das Gericht die Beschwerde nach Satz 1 zurück, ist dem Beschwerdeführer aus der Masse der Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Planvollzug entsteht; die Rückgängigmachung der Wirkungen des Insolvenzplans kann nicht als Schadensersatz verlangt werden. Für Klagen, mit denen Schadensersatzansprüche nach Satz 3 geltend gemacht werden, ist das Landgericht ausschließlich zuständig, das die sofortige Beschwerde zurückgewiesen hat.

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.

(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.

(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.

(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.