Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 08. Dez. 2017 - 2 BvR 2019/17

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171208.2bvr201917
bei uns veröffentlicht am08.12.2017

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

1. Der Beschwerdeführer ist Professor für Öffentliche Finanzwirtschaft und Wirtschaftspolitik sowie Offizier der Reserve der Bundeswehr. In der Vergangenheit wurde er vielfach für Verwendungen herangezogen, zuletzt im Juli 2015.

2

Nachdem der Beschwerdeführer im November 2014 auf Veranlassung des Planungsamts der Bundeswehr als Reservist zu einer Informationswehrübung herangezogen wurde, sollte er zur Vorbereitung einer späteren Begutachtung haushaltsbezogener Instrumentarien im Frühjahr 2015 an einer weiteren Wehrübung teilnehmen. Mit Bescheid von Ende März 2015 wurde der Beschwerdeführer daher für die Zeit vom 13. bis zum 24. April 2015 zu der hier verfahrensgegenständlichen Reservedienstleistung im Planungsamt der Bundeswehr herangezogen. Am 9. April 2015 wurde in einer überörtlichen Tageszeitung ein Interview mit dem Beschwerdeführer veröffentlicht, in welchem dieser sich kritisch über die Bundesministerin der Verteidigung äußerte. Nach der späteren Wiedergabe in der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts attestierte er in dem Interview der Bundesministerin der Verteidigung unter anderem "Unmündigkeit" und "Bequemlichkeit" sowie Furcht vor dem Risiko, ferner unterstellte er ihr Flucht aus der Verantwortung und "Gesinnungslosigkeit". Ebenfalls am 9. April 2015 fand ein Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Leiter des Planungsamts statt, dessen weiterer Inhalt zwischen den Beteiligten des fachgerichtlichen Verfahrens streitig blieb.

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Mit Bescheid vom 10. April 2015 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Heranziehung zur Wehrübung aufgehoben, mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer "aus truppendienstlichen Gründen ausgeplant" worden sei.

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2. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheids und berief sich darauf, dass die Aufhebung willkürlich sei und auf sachfremden Erwägungen beruhe. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Jedenfalls die Äußerungen des Beschwerdeführers im fraglichen Interview bildeten einen sachlichen Grund für die Aufhebungsentscheidung. Bei der gebotenen Abwägung habe die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers zurückzutreten, denn auch wenn es sich nicht um Schmähkritik handele, entstehe gleichwohl durch den Stil des Interviews ein Eindruck, der seine Unvoreingenommenheit in Frage stelle und die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr im konkreten Fall beeinträchtigen könne.

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3. Die vom Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht blieb ebenfalls ohne Erfolg. Grundsätzliche Bedeutung komme der Rechtssache nicht zu, da die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Grundsatzfrage nicht entscheidungserheblich sei. Maßgeblich für die gerichtliche Nachprüfung sei allein, ob die für die Heranziehung zur Wehrübung zuständige Behörde den Betroffenen in sachwidriger Weise benachteiligen wolle; dies wiederum sei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu bewerten und einer allgemeinen Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich. Auch ein vom Beschwerdeführer behaupteter Verfahrensfehler ergebe sich aus der Beschwerdebegründung nicht.

6

4. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Hinsichtlich der Meinungsfreiheit macht der Beschwerdeführer geltend, seine Äußerungen im Interview seien nicht Ausdruck einer Privatfehde mit der Bundesministerin der Verteidigung, er genieße den vollen Schutz der Meinungsfreiheit. Die Aufhebung der Heranziehung sei allein aus Sorge des Planungsamts vor Problemen mit der Ministerin erfolgt und damit sachwidrig.

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Als Hochschullehrer und auf dem Gebiet der Streitkräfteökonomik ausgewiesener Experte sei er zudem durch die Sanktionierung in seiner Wissenschaftsfreiheit betroffen. Zugleich bedeute dies einen durch nichts zu rechtfertigenden Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit. Schließlich stelle die Anwendung von identischen Maßstäben für Berufssoldaten und Reservisten eine Gleichbehandlung von wesentlich ungleichen Sachverhalten ohne rechtfertigenden Grund dar, woraus eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG folge. Denn Soldaten der allgemeinen Reserve stünden in einer im Vergleich zu Berufssoldaten erheblich gelockerten Beziehung zum Staat, so dass jene auch nur geringeren Anforderungen unterlägen.

II.

8

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie - ohne grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufzuwerfen - offensichtlich unzulässig ist.

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1. a) Ein Beschwerdeführer muss nach den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 92 BVerfGG hinreichend substantiiert und schlüssig darlegen, dass eine unmittelbare und gegenwärtige Verletzung in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht möglich erscheint (BVerfGE 89, 155 <171>; 123, 267 <329>), was eine Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und deren konkreter Begründung notwendig macht (vgl. BVerfGE 101, 331 <345>; 130, 1 <21>). Will der Beschwerdeführer von den Feststellungen oder von der Würdigung der Tatsachen durch die Fachgerichte abweichen, muss er seinen abweichenden Sachvortrag mit einem verfassungsrechtlichen Angriff gegen die fachgerichtliche Tatsachenfeststellung verbinden (vgl. BVerfGE 83, 119 <124 f.>).

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Zur Begründung sind die angegriffenen Entscheidungen sowie die zugrundeliegenden Rechtsschutzanträge und andere Dokumente, ohne deren Kenntnis sich nicht beurteilen lässt, ob Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden, vorzulegen oder wenigstens durch umfassende und detaillierte inhaltliche Wiedergabe zur Kenntnis zu bringen (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; 112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>; BVerfGK 20, 249 <254>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. März 2013 - 2 BvR 1202/12 -, juris, Rn. 4). Das Bundesverfassungsgericht soll durch die Begründung in die Lage versetzt werden, den angegriffenen Hoheitsakt ohne eigene weitere Nachforschungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen (BVerfGK 5, 170 <171>). Auf welche Unterlagen sich dies im jeweiligen Einzelfall bezieht, ist einer pauschalierenden Antwort nicht zugänglich. Die Vorlageobliegenheit ist eine den §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 92 BVerfGG zu entnehmende formale Substantiierungsanforderung, die verdeutlicht, dass es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, sich aus vorgebrachten Sachverhaltsfragmenten und anderen Anlagen die tatsächliche Grundlage für seine verfassungsrechtliche Prüfung selbst herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>; BVerfGK 19, 362 <363>).

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b) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde insgesamt nicht:

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aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich der im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Bescheide. Weder der Heranziehungsbescheid noch der Aufhebungsbescheid sind vorgelegt worden. Zwar hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift einen Teil des - wohl allein maßgeblichen - Begründungssatzes aus dem Bescheid zitiert; auch hat er das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts vorgelegt, welches im Tatbestand auf den wortgleichen Satzteil rekurrierte. Gleichwohl bleibt die Begründung der Verfassungsbeschwerde insoweit fragmentarisch, da mit der nur auszugsweisen Inbezugnahme einzelner behördlicher Begründungselemente weder deren Richtigkeit noch deren Vollständigkeit gewährleistet ist, und somit eine verlässliche Grundlage der verfassungsrechtlichen Überprüfung fehlt.

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bb) Ferner hat der Beschwerdeführer versäumt, das Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorzulegen (vgl. § 105 VwGO i.V.m. §§ 159 ff. ZPO). Die Verfassungsbeschwerde gründet die Behauptung, die streitgegenständliche Aufhebung der Heranziehung zur Wehrübung im April 2015 beruhe maßgeblich auf sachfremden Erwägungen, unter anderem auf Äußerungen des damaligen Leiters des Planungsamts der Bundeswehr in einem mit dem Beschwerdeführer geführten Telefonat. Er beruft sich darauf, schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung auf die Vernehmung des genannten Zeugen gerichtete Beweisanträge gestellt zu haben. Demgegenüber kam das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde unter Bezugnahme auf das Protokoll zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer einen derartigen Antrag nicht gestellt habe.

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Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstandenden ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerfGK 11, 281 <285 f.>), dass ein nach § 86 Abs. 2 VwGO zu bescheidender Beweisantrag nur vorliegt, wenn er im Termin der mündlichen Verhandlung ausdrücklich ausgesprochen und als wesentlicher Vorgang der Verhandlung in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden ist (vgl. § 160 Abs. 2 ZPO), und mithin umgekehrt die fehlende Protokollierung den vollen Beweis dafür begründet, dass er nicht gestellt worden ist (vgl. BVerwGE 21, 184 <184 f.>; BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2011 - 9 B 53.11 -, NVwZ 2012, S. 512 <513 Rn. 6>), ist offensichtlich, dass die fragliche Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung zwingend hätte vorgelegt werden müssen. Umso mehr gilt dies, da auch weitere Fragen des konkreten Inhalts des Telefonats streitig geblieben sind.

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cc) Der Beschwerdeführer hat schließlich nicht die gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerdebegründung vorgelegt. Ob eine unmittelbare und gegenwärtige Verletzung in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht durch - wie hier - umfassend angegriffene fachgerichtliche Entscheidungen möglich erscheint, setzt voraus, dass dem Bundesverfassungsgericht schon tatsächlich die Beurteilung der geltend gemachten verfassungsrechtlichen Fragen eröffnet wird. Dabei ist in der Regel die Vorlage der gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels gerichteten Beschwerdeschrift erforderlich, um dem Bundesverfassungsgericht diese Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Grundrechtsrügen zu ermöglichen; nichts anderes gilt im Übrigen für den Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. BVerfGK 14, 148 <151>). Das muss innerhalb der Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde geschehen (vgl. BVerfGE 21, 359 <361>).

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Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass die Verfassungsbeschwerde unzureichend begründet ist. Das Versäumnis der Vorlage der verfahrensbestimmenden Rechtsmittelschrift ist auch nicht durch eine etwaige hierauf bezogene Darstellung in der Verfassungsbeschwerdeschrift als kompensiert anzusehen. Denn die Verfassungsbeschwerde befasst sich nicht mit einer Darstellung des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers. Der Gegenstand der Revisionszulassungsbeschwerde bleibt damit unklar. Da der Rechtsmittelbegründung jedoch nach §§ 135 Satz 3, 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bestimmende Relevanz für die revisionsgerichtliche Zulassungsentscheidung zukommt, ist eine verfassungsrechtliche Überprüfung derselben von der konkreten Prüfungsmöglichkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren abhängig. Diese zu gewährleisten ist Aufgabe des Beschwerdeführers und stellt an ihn nach Maßgabe der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 92 BVerfGG keine unzumutbaren Anforderungen.

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2. a) Außerdem bleibt der Beschwerdeführer eine hinreichende Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und deren konkreter Begründung (vgl. BVerfGE 85, 36 <52 f.>; 101, 331 <345>; 130, 1 <21>) schuldig und genügt so nicht der ihm von §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 92 BVerfGG auferlegten Darlegungslast, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme die bezeichneten Grundrechte verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>). Verlangt wird gerade auch in qualitativer Hinsicht eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen instanzgerichtlichen Entscheidungen und deren tragenden Begründungslinien, und zwar auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvR 1957/08 -, juris, Rn. 11; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2011 - 1 BvR 732/11 -, juris, Rn. 16).

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Erforderlich ist somit in der Regel eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen. Dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ferner, den behaupteten Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen, sofern zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vorliegt, in deren Kontext sich die angegriffenen Gerichtsentscheidungen bewegen (vgl. BVerfGE 123, 186 <234>; 130, 1 <21>). Mit anderen Worten, der Beschwerdeführer muss eine eigene Begründungsleistung in diskursiv aufbereitender Anknüpfung an etwaig vorgegebene, durch die - verfassungsgerichtliche oder fachgerichtliche - Rechtsprechung konkretisierte Maßstabs- und Referenznormierungen erbringen.

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b) Für die angerufenen Fachgerichte entscheidungserheblich waren allein die Maßstäbe für die Berücksichtigung subjektiver Rechtspositionen bei der Heranziehung zu Dienstleistungen nach den Vorschriften der §§ 59 ff. Soldatengesetz. Diese Maßstäbe seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach sei gerichtlich nur nachprüfbar, ob die zuständige Behörde über die Heranziehung oder Nichtheranziehung des Leistungspflichtigen ohne die Absicht entschieden habe, diesen in sachwidriger Weise zu benachteiligen. Die Frage, ob dies nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles anzunehmen sei, sei wiederum einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich. Dies gelte auch im Hinblick auf öffentliche Äußerungen, die ein Reservist vor einer in Aussicht genommenen Heranziehung zu einer Dienstleistung abgegeben habe. Mit der danach angestellten Einzelfallwürdigung setzt sich der Beschwerdeführer nicht in hinreichender Weise auseinander und stellt der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts durch die hierzu berufenen Fachgerichte seine eigene Einschätzung argumentativ unverbunden gegenüber.

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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Referenzen - Gesetze

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 08. Dez. 2017 - 2 BvR 2019/17 zitiert 11 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93d


(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung. (2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsb

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93a


(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. (2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angez

Zivilprozessordnung - ZPO | § 160 Inhalt des Protokolls


(1) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;4. die Namen der erschienenen Parteien, Neben

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 105


Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 135


Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgerich

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung gelten die §§ 132 und 133 entsprechend.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.