Bundesverfassungsgericht Beschluss, 16. Sept. 2014 - 2 BvE 13/12

bei uns veröffentlicht am16.09.2014

Gründe

A.

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zustimmung des Deutschen Bundestages, dem Königreich Spanien Finanzhilfe zu gewähren, sowie das Unterlassen einer Volksabstimmung zu diesem Beschluss und weiteren Punkten aus ihrem Parteiprogramm.

I.

2

1. Am 16. Juli 2012 beantragte das Bundesministerium der Finanzen beim Deutschen Bundestag (BTDrucks 17/10320):

"Der Bundestag wolle beschließen:

Das Bundesministerium der Finanzen beantragt mit diesem Schreiben die Zustimmung des Deutschen Bundestages gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Nummer 1 StabMechG zum Abschluss einer Vereinbarung über die Gewährung einer Notmaßnahme der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) zugunsten Spaniens in Form von Darlehen zum Zwecke der Rekapitalisierung von Finanzinstitutionen bis zu einer Gesamthöhe von 100 Mrd. Euro.

Mit dieser Zustimmung des Deutschen Bundestages ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, gemäß § 1 Absatz 1 StabMechG die für die Finanzierungsgeschäfte der EFSF notwendigen Gewährleistungen zu übernehmen."

3

Zur Begründung führte das Bundesministerium der Finanzen aus (vgl. BTDrucks 17/10320, S. 4 f.), die Voraussetzungen des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus (StabMechG; BGBl 2010 I S. 627; siehe hierzu auch BVerfGE 130, 318 <320 ff.>) für die Übernahme von Gewährleistungen seien erfüllt. Das Königreich Spanien habe mit Schreiben vom 24. Juni 2012 einen Antrag auf Finanzhilfe gestellt (vgl. BTDrucks 17/10320, Anl. 1). Die Ergebnisse der vorläufigen externen Prüfung des spanischen Bankensektors im Auftrag der spanischen Behörden hätten den zusätzlichen Kapitalbedarf des spanischen Bankensektors mit 51 bis 62 Milliarden Euro veranschlagt. Die Europäische Kommission, die Europäische Zen-tralbank, die Europäische Bankenaufsicht und der Internationale Währungsfonds hätten bestätigt, dass das Königreich Spanien in Anbetracht der aktuellen Rezession, der angespannten Situation an den Finanzmärkten und der bereits erfolgten eigenen Bemühungen, die Bilanzen der Banken von Altlasten zu befreien, nicht länger in der Lage sei, dieses Problem allein zu bewältigen. In ihrer Erklärung vom 27. Juni 2012 habe die Eurogruppe festgestellt, dass die Bereitstellung von Hilfe an das Königreich Spanien notwendig sei, um die Finanzstabilität im Euro-Währungsgebiet zu gewährleisten (vgl. BTDrucks 17/10320, Anl. 2). Die Europäische Kommission, die Europäische Zentralbank, die Europäische Bankenaufsicht und der Internationale Währungsfonds kämen in ihrer Bewertung vom 26. Juni 2012, ob Spanien zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten für einen Kredit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität in Frage komme, zu dem Ergebnis, dass die Situation im spanischen Bankensektor potentielle Gefahren auch für andere Länder der Europäischen Union und insbesondere der Eurozone berge, falls die Schwächen nicht angemessen und zügig behoben würden. Sektor- und bankspezifische Maßnahmen seien im Memorandum of Understanding festgelegt worden (vgl. BTDrucks 17/10320, Anl. 3). Hinsichtlich der Strukturreformen seien die spanischen Behörden verpflichtet, länderspezifische Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters umzusetzen. Diese seien von der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Bankenaufsicht und dem Internationalen Währungsfonds mit dem Königreich Spanien ausgehandelt worden. Die Eurogruppe habe am 9. Juli 2012 ein gemeinsames politisches Verständnis zu den Inhalten und dem weiteren Vorgehen erzielt (vgl. BTDrucks 17/10320, Anl. 4).

4

2. Der Deutsche Bundestag stimmte dem Antrag des Bundesministeriums der Finanzen am 19. Juli 2012 zu. Von 583 anwesenden Abgeordneten stimmten 473 mit Ja, 97 mit Nein und 13 enthielten sich der Stimme (vgl. PlenProt 17/189, S. 22836 ).

5

3. Der Europäische Stabilitätsmechanismus gewährte dem Königreich Spanien daraufhin im Dezember 2012 Finanzhilfen in Höhe von 39,468 Milliarden Euro und im Februar 2013 weitere Finanzhilfen in Höhe von 1,865 Milliarden Euro. Die Darlehen mit einer Laufzeit von 12,5 Jahren wurden dem Fondo de Restructuración Ordenado Bancaria (FROB) zur Verfügung gestellt, der sie an die betroffenen Finanzinstitute weiterleitete. Am 31. Dezember 2013 lief das Hilfsprogramm aus.

II.

6

Die Antragstellerin ist eine politische Partei. In ihrer Antragsschrift beantragt sie wörtlich:

1. durch Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem Bundespräsidenten zu untersagen, den Beschluss zu unterzeichnen,

2. den Beschluss für rechts- und verfassungswidrig zu erklären und damit für nichtig zu erklären,

3. dem Beschwerdegegner/Beklagten zu 2 aufzugeben, dafür zu sorgen, dass in allen Euro-Ländern mit den Banken wie in Island umgegangen wird, siehe Anlage 4:

"Global Elites Thrown Out of Iceland: Iceland Dismantles Corrupt Gov't Then Arrests All Rockefeller/Rothschild Banksters" -

"Globale Finanzelite aus Island rausgeschmissen: Island setzt Korrupte Regierung ab und verhaftet alle Rockefeller/Rothschild Bankster"

4. zu dem Beschluss eine bundesweite Volksabstimmung durchzuführen (Art. 20 (2) GG). Der Beschwerdegegner/Beklagte zu 2 hat mit einfacher Mehrheit für die Durchführung ein Gesetz zu erlassen.

5. Deutschland und alle Euro-Länder erschaffen sich das benötigte Geld zu 0 % Zinsen selber, statt es von Privatbanken gegen Zinsen zu leihen (Art. 73 Nr. 4 GG Währungshoheit). Schluss mit den Subventionen an Privatbanken. Die Antragstellerin/Beschwerdeführerin/ Klägerin fordert bundesweite Volksabstimmungen über:

- Gebt uns unsere D-Mark zurück! Rückkehr zur nationalen Währung in den 17 Euroländern und Einbindung in ein europäisches Wechselkursbündnis (Professor Dr. Wilhelm Hankel u.a.),

- Geld für 0 %, zinsloses Geld, für alle öffentlichen Haushalte durch eine öffentlich-rechtliche Bank (Art. 14(2), 15 und 73 Nr. 4 GG: Währungshoheit), Art. 123 Lissabon-Vertrag ändern, damit EZB Kredite direkt an Regierungen ihrer Mitgliedsländer vergeben kann (Ellen Brown),

- keine staatlichen Zinszahlungen aus Steuergeldern an Privatbanken,

- keine Staatsverschuldung bei privaten Banken,

- Einstellung sämtlicher Zins- und Tilgungsleistungen an Privatbanken,

- Stornierung aller Staatsschulden bei Privatbanken,

- Stornierung aller Banken-Rettungsschirme (EFSF, ESM, …),

- sofortige strengste Gewaltentrennung zwischen Staat und Privatbanken durch Einstellung sämtlicher Zins- und Tilgungsleistungen an die Privatbanken - keine Staatsverschuldung bei privaten Banken.

7

Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass nach Art. 125 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) weder die Europäische Union noch ihre Mitgliedstaaten für die Verbindlichkeiten anderer Mitgliedstaaten hafteten. Dies habe insbesondere die Bundesrepublik Deutschland bei den Verhandlungen zum Vertrag von Maastricht durchgesetzt. Diesen Vertrag habe das Bundesverfassungsgericht gebilligt und dabei die Konzeption der Währungsunion als Stabilitätsgemeinschaft besonders betont. Mit dem Zustimmungsbeschluss des Deutschen Bundestages vom 19. Juli 2012 würden diese Vertragsgrundlagen verlassen. Der Beschluss sei demnach rechts- und verfassungswidrig. Es sei davon auszugehen, dass die spanischen Banken die 100 Milliarden Euro - und damit den Anteil der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von 29 Milliarden Euro - voll in Anspruch nehmen würden. Dieses Geld fehle dann in den Euro-Ländern, etwa zur Schaffung von Arbeitsplätzen. Der Beschluss erfülle "deshalb die Straftatbestände von Hochverrat und Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens (§ 81 und § 83 StGB), Untreue, arglistige Täuschung, Betrug u.a.". Die Zustimmung des Deutschen Bundestages verstoße zudem gegen Art. 23 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG. Die Antragstellerin nehme im vorliegenden Verfahren nicht ihre persönlichen Interessen wahr, sondern die Interessen der großen und absoluten Mehrheit der Wählerinnen und Wähler des Volkes in der Bundesrepublik Deutschland. Es gehe um die Verletzung der verfassungsmäßig garantierten Rechte des Volkes.

B.

8

Der Antrag ist unzulässig. Bei verständiger Würdigung der Anträge und des Antragsvorbringens (vgl. BVerfGE 24, 300 <330>) erstrebt die Antragstellerin die Feststellung, durch die Zustimmung des Deutschen Bundestages zur Finanzhilfe für das Königreich Spanien vom 19. Juli 2012 und durch das Unterlassen einer Volksabstimmung zu diesem Beschluss und weiteren Punkten in ihren Rechten verletzt zu sein. Für diese Anträge ist sie jedoch nicht antragsbefugt (§ 64 BVerfGG).

9

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen. Die Antragstellerin ist durch den Berichterstatter mit Schreiben vom 30. April 2014 auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit ihres Antrags hingewiesen worden. Hierauf hat sie nicht reagiert.

C.

10

Mit der Verwerfung des Antrags erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 71, 299 <300, 305>; 74, 96 <97>; 133, 273 <275>).

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(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpfl

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(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: 1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und

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Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluß des Gerichts verworfen werden. Der Beschluß bedarf keiner weiteren Begründung, wenn der Antragsteller vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründe

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 64


(1) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, daß er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt od

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(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt 1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,wird mit lebe

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Strafgesetzbuch - StGB | § 83 Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens


(1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Wer ein besti

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(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Finanzierungsgeschäfte, die die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität zur Durchführung von unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 gewährten Notmaßnahmen zugunsten eines Mitgliedsta

Referenzen

(1) Die Bundesregierung darf in Angelegenheiten der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität einem Beschlussvorschlag, der die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages berührt, durch ihren Vertreter nur zustimmen oder sich bei einer Beschlussfassung enthalten, nachdem der Deutsche Bundestag hierzu einen zustimmenden Beschluss gefasst hat. Ohne einen solchen Beschluss des Deutschen Bundestages muss der deutsche Vertreter den Beschlussvorschlag ablehnen.

(2) Die haushaltspolitische Gesamtverantwortung ist insbesondere berührt

1.
beim Abschluss einer Vereinbarung über eine Notmaßnahme der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität auf Antrag eines Mitgliedstaates des Euro-Währungsgebietes,
2.
bei einer wesentlichen Änderung einer Vereinbarung über eine Notmaßnahme, einer Änderung ihrer Instrumente und Bedingungen und bei einer Änderung, die Auswirkungen auf die Höhe des deutschen Gewährleistungsrahmens hat,
3.
bei Änderungen des Rahmenvertrags der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität,
4.
bei der Überführung von Rechten und Verpflichtungen aus der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität in den Europäischen Stabilitätsmechanismus und
5.
bei der Annahme oder einer wesentlichen Änderung der Leitlinien des Direktoriums der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität durch die Bundesregierung.

(3) Soweit ein Aufkauf von Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt geplant ist, kann die Bundesregierung die besondere Vertraulichkeit der Angelegenheit geltend machen. In diesem Fall werden die in Absatz 1 bezeichneten Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages von Mitgliedern des Haushaltsausschusses wahrgenommen, die vom Deutschen Bundestag für eine Legislaturperiode mit der Mehrheit seiner Mitglieder in geheimer Wahl gewählt werden. Die Anzahl der Mitglieder und eine gleich große Anzahl von Stellvertretern ist die kleinstmögliche, bei der jede Fraktion zumindest ein Mitglied benennen kann, die Mehrheitsverhältnisse gewahrt werden und bei der die Zusammensetzung des Plenums widergespiegelt wird (Sondergremium). Das Sondergremium kann der Annahme der besonderen Vertraulichkeit widersprechen. Im Falle des Widerspruchs nimmt der Deutsche Bundestag die in Absatz 1 bezeichneten Beteiligungsrechte wahr. Das Sondergremium berichtet dem Deutschen Bundestag über Inhalt und Ergebnis seiner Beratungen unverzüglich nach Fortfall der besonderen Vertraulichkeit.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Finanzierungsgeschäfte, die die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität zur Durchführung von unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 gewährten Notmaßnahmen zugunsten eines Mitgliedstaates des Euro-Währungsgebietes tätigt, Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 211,0459 Milliarden Euro zu übernehmen. Notmaßnahmen im Sinne von Satz 1 sind Darlehen der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität an den betroffenen Mitgliedstaat, einschließlich solcher, die der Mitgliedstaat zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten verwendet, vorsorgliche Maßnahmen sowie Ankäufe von Staatsanleihen dieses Mitgliedstaates am Primärmarkt oder Sekundärmarkt. Gewährleistungen nach Satz 1 können nur bis zum 30. Juni 2013 übernommen werden. Zu diesem Zeitpunkt verfällt die Ermächtigung für den nicht ausgenutzten Teil des Gewährleistungsrahmens. Eine Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag dieser Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den Ermächtigungsrahmen nicht anzurechnen.

(2) Notmaßnahmen im Sinne von Absatz 1 können auf Antrag eines Mitgliedstaates des Euro-Währungsgebietes zum Erhalt seiner Zahlungsfähigkeit ergriffen werden, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebietes insgesamt zu wahren. Die Gefährdung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebietes ist vor der Gewährung von Notmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes unter Ausschluss des betroffenen Mitgliedstaates gemeinsam mit der Europäischen Zentralbank und nach Möglichkeit mit dem Internationalen Währungsfonds einvernehmlich festzustellen. Vorsorgliche Maßnahmen, Kredite zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten und der Aufkauf von Staatsanleihen am Sekundärmarkt erfolgen unter diesen Voraussetzungen zur Verhinderung von Ansteckungsgefahren. Der Aufkauf von Staatsanleihen eines Mitgliedstaates des Euro-Währungsgebietes am Sekundärmarkt erfordert zudem die Feststellung außergewöhnlicher Umstände auf dem Finanzmarkt durch die Europäische Zentralbank.

(3) Notmaßnahmen werden an strenge Auflagen gebunden, die der betroffene Mitgliedstaat grundsätzlich im Rahmen eines wirtschafts- und finanzpolitischen Programms vor Gewährung der Notmaßnahme mit der Europäischen Kommission unter Mitwirkung der Europäischen Zentralbank und nach Möglichkeit mit dem Internationalen Währungsfonds vereinbart und die von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes einstimmig gebilligt werden. Sollte wegen der Natur der Notmaßnahme die Vereinbarung aller erforderlichen Auflagen vor Beginn der Notmaßnahme nicht möglich sein, ist diese Vereinbarung unverzüglich und vor Abschluss der Notmaßnahme nachzuholen.

(4) Vor Übernahme von Gewährleistungen durch das Bundesministerium der Finanzen muss dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages der Vertrag über die Zweckgesellschaft vorgelegt werden.

(5) Der Gewährleistungsrahmen nach Absatz 1 kann unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages um bis zu 20 Prozent der in Absatz 1 genannten Summe überschritten werden.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

1.
die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
2.
die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3.
die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
4.
das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5.
die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
5a.
den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;
6.
den Luftverkehr;
6a.
den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;
7.
das Postwesen und die Telekommunikation;
8.
die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9.
den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
9a.
die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;
10.
die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a)
in der Kriminalpolizei,
b)
zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c)
zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
11.
die Statistik für Bundeszwecke;
12.
das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
13.
die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
14.
die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

1.
die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
2.
die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3.
die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
4.
das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5.
die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
5a.
den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;
6.
den Luftverkehr;
6a.
den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;
7.
das Postwesen und die Telekommunikation;
8.
die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9.
den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
9a.
die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;
10.
die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a)
in der Kriminalpolizei,
b)
zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c)
zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
11.
die Statistik für Bundeszwecke;
12.
das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
13.
die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
14.
die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

1.
den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
2.
die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen ein Land vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, daß er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.

(2) Im Antrag ist die Bestimmung des Grundgesetzes zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners verstoßen wird.

(3) Der Antrag muß binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden.

(4) Soweit die Frist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes verstrichen ist, kann der Antrag noch binnen drei Monaten nach Inkrafttreten gestellt werden.

Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluß des Gerichts verworfen werden. Der Beschluß bedarf keiner weiteren Begründung, wenn der Antragsteller vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit seines Antrags hingewiesen worden ist.