Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 24
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Gesetz über das Bundesverfassungsgericht Inhaltsverzeichnis
Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluß des Gerichts verworfen werden. Der Beschluß bedarf keiner weiteren Begründung, wenn der Antragsteller vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit seines Antrags hingewiesen worden ist.
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(1) Entscheidungen nach §§ 24 und 81a BVerfGG können ohne Zustellung des Antrags getroffen werden. Ebenso bedarf es keiner Zustellung, wenn die Annahme der Verfassungsbeschwerde abgelehnt wird (§§ 93a, 93b BVerfGG).
(2) Die Zustellung durch den Vors
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published on 21/11/2018 00:00
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und verworfen.
Gründe
1
published on 26/04/2018 00:00
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. ist durch ihren Tod erledigt.
Im Übrigen wird die Wahlprüfung
published on 26/04/2018 00:00
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
1
published on 26/04/2018 00:00
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
1
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