Bundesverfassungsgericht Beschluss, 29. Sept. 2016 - 2 BvC 16/15

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160929.2bvc001615
bei uns veröffentlicht am29.09.2016

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller ist offensichtlich unzulässig.

2

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>).

3

So liegt der Fall hier. Das Berichterstatterschreiben vom 21. Juli 2016 bietet keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters Müller zu zweifeln. Es gibt seine vorläufige Rechtsauffassung in sachlicher Form wieder und ist als im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärungstätigkeit getroffene Maßnahme üblich und nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 4, 143 <144>; 42, 88 <90>). Auch vermag die Zugehörigkeit des Richters Müller zur CDU für sich allein ebensowenig die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 2, 295 <297>; 11, 1 <3>; 43, 126 <128>) wie dessen Wahl auf Vorschlag dieser Partei (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Februar 2012 - 2 BvC 10/11 -, juris, Rn. 4). Aus dem übrigen, teilweise aus nicht belegten Vermutungen und Behauptungen bestehenden Vorbringen des Beschwerdeführers ist bereits nicht im Ansatz ersichtlich, inwiefern hieraus bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Falls Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters Müller zu zweifeln.

4

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §§ 114, 121 ZPO).

5

3. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 21. Juli 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

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Bundesverfassungsgericht Beschluss, 28. Feb. 2012 - 2 BvC 10/11

bei uns veröffentlicht am 28.02.2012

Tenor 1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Gerhardt wird als unzulässig verworfen. 2. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird

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Tenor

1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Gerhardt wird als unzulässig verworfen.

2. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 15. November 2009 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009 eingelegt. Der Deutsche Bundestag hat den Einspruch in der 120. Sitzung am 7. Juli 2011 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 24. August 2011 eingegangene Beschwerde. Der Berichterstatter hat mit Schreiben vom 9. Januar 2012 auf die fehlende Erfolgsaussicht der Beschwerde hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben. Mit Schreiben vom 10. Februar 2012 hat der Beschwerdeführer den Richter Gerhardt wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er begründet dies damit, dass der Richter Gerhardt von der SPD vorgeschlagen worden sei, gegen die sich die Wahlprüfungsbeschwerde richte. Außerdem habe der Richter Gerhardt eine beantragte Verlängerung der Schriftsatzfrist unter Hinweis auf das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Klärung der Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag verweigert, wohingegen die Beschwerde sich lediglich gegen die Gültigkeit der Landesliste Berlin der SPD richte.

II.

2

1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Gerhardt ist offensichtlich unzulässig.

3

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>).

4

So liegt es hier. Der Beschwerdeführer hat seinen Ablehnungsantrag damit begründet, dass der Richter Gerhardt von der SPD vorgeschlagen worden sei, gegen die sich die Wahlprüfungsbeschwerde richte. Ebenso wenig, wie die Zugehörigkeit eines Richters zu einer politischen Partei für sich allein die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 2, 295 <297>; 11, 1 <3>; 43, 126 <128>), ist dies bei der Wahl eines Richters auf Vorschlag einer Partei der Fall. Auch der Hinweis des Richters Gerhardt, die beantragte Schriftsatzverlängerung sei im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Klärung der Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag nicht angezeigt, rechtfertigt seinen Ausschluss nicht. Ein Hinweis des Berichterstatters, der der rechtlichen Klärung dient, liegt im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärung und ist nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 4, 143 f.). Überdies trifft die Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu, er gehe lediglich gegen die Gültigkeit der Landesliste Berlin der SPD vor. Die Wahlprüfungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 7. Juli 2011, durch den der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009 zurückgewiesen wurde (vgl. Plenarprotokoll 17/120, S. 13937).

5

2. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist - unabhängig von der Frage, ob es bereits an einer hinreichenden Vollmacht fehlt - offensichtlich unbegründet. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände gegen die Einzelwahl der Bewerber für die Aufstellung der Landesliste Berlin der SPD greifen nicht durch. Die Einzelwahl der Landeslistenbewerber, bei der in gesonderten Wahlgängen über jeden Listenplatz abgestimmt wird, verstößt nicht gegen Wahlrechtsgrundsätze.

6

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen. Der Beschwerdeführer ist durch den Berichterstatter mit Schreiben vom 9. Januar 2012 auf die Gründe für die fehlenden Erfolgsaussichten seines Antrags hingewiesen worden. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2012 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Über die Gültigkeit der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl wird im Wahlprüfungsverfahren entschieden.

(2) Für das Wahlprüfungsverfahren gelten die Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes mit Ausnahme des § 6 Abs. 3 Buchstabe e, des § 14 Satz 2 und des § 16 Abs. 2 und 3 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(3) Gegen die Entscheidung des Deutschen Bundestages im Wahlprüfungsverfahren ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig. Die Beschwerde kann der Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist, eine wahlberechtigte Person oder eine Gruppe von wahlberechtigten Personen, deren Einspruch vom Deutschen Bundestag verworfen worden ist, oder eine Gruppe von wenigstens acht Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland binnen einer Frist von zwei Monaten seit der Beschlußfassung des Deutschen Bundestages beim Bundesverfassungsgericht erheben; die Beschwerde ist innerhalb dieser Frist zu begründen. Für die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht entsprechend.

(4) Im übrigen können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in diesem Gesetz sowie in der Wahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden.

Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluß des Gerichts verworfen werden. Der Beschluß bedarf keiner weiteren Begründung, wenn der Antragsteller vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit seines Antrags hingewiesen worden ist.