Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 14. Nov. 2018 - 1 BvR 433/16
Gericht
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anerkennung von Unfallfolgen in der gesetzlichen Unfallversicherung.
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1. Der Beschwerdeführer zog sich am 10. Mai 2006 im Rahmen einer versicherten Tätigkeit Verletzungen an beiden Radien zu. Sechs Wochen später, am 20. Juni 2006, stürzte er im privaten Umfeld erneut mit gravierenden Folgen für den rechten Arm und die rechte Hand, nämlich einer verschobenen distalen Radiusfraktur mit Gelenkflächenbeteiligung.
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Die im Ausgangsverfahren beklagte Berufsgenossenschaft H. (im Folgenden: Beklagte) erkannte das Geschehen vom 10. Mai 2006 als Arbeitsunfall an, lehnte jedoch - ärztlich beraten - die Anerkennung der durch den erneuten Sturz am 20. Juni 2006 verursachten Schädigungen an der rechten Hand als Unfallfolgen ab. Demgegenüber ging das Sozialgericht im nachfolgenden Klageverfahren nach Einholung eines Gutachtens davon aus, dass der Arbeitsunfall mittelbar auch für die Auswirkungen des zweiten Sturzes ursächlich geworden sei und verurteilte die Beklagte entsprechend.
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Gegen das am 29. September 2010 zugestellte Urteil des Sozialgerichts legte die Beklagte mit Eingang am 11. Oktober 2010 Berufung ein, wobei das entsprechende Schreiben nicht unterschrieben, sondern nur mit einem Stempel "gez. [Name]" versehen war. Unter dem 23. November 2010 begründete sie die Berufung mit einem unterschriebenen und auf die Berufungsschrift ausdrücklich Bezug nehmenden Schriftsatz. Im Berufungsverfahren holte das Landessozialgericht sodann ein weiteres Gutachten ein, wobei der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangte, die Folgen des zweiten Sturzes seien als vom ersten Sturz unabhängig zu bewerten. Dem folgte das Landessozialgericht und wies die Klage unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils ab. Hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist sei der Beklagten von Amts wegen auf der Grundlage von § 67 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da das Gericht es versäumt habe, rechtzeitig auf die fehlende Unterschrift hinzuweisen. Dabei sah das Landessozialgericht den Schriftsatz zur Berufungsbegründung als konkludente Nachholung einer formwirksamen Berufung an.
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Die vom Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde wegen der vom Landessozialgericht nicht zugelassenen Revision verwarf das Bundessozialgericht als unzulässig.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer wegen der Entscheidung des Landessozialgerichts durch Sachurteil zu Gunsten der Beklagten - statt durch Prozessurteil zu seinen Gunsten auf Grund der nach seiner Auffassung versäumten Berufungsfrist - einen Verstoß gegen das Willkürverbot und das Recht auf ein faires Verfahren geltend. Das Bundessozialgericht und das Landessozialgericht hätten sich über jedwede Tatbestandsvoraussetzung für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinweggesetzt, denn es sei weder ein Antrag auf Wiedereinsetzung durch die Beklagte gestellt noch die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden, dass das Versäumnis nicht verschuldet gewesen sei. Die Entscheidungen des Bundessozialgerichts und des Landessozialgerichts seien daher greifbar gesetzeswidrig und benachteiligten ihn einseitig.
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Darüber hinaus rügt er insbesondere die Nichtzulassung der Revision und die Ablehnung weiterer Sachaufklärung sowie vermeintliche Gehörsverstöße durch das Landessozialgericht als verfassungswidrig.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend substantiiert und schlüssig die Möglichkeit einer Verletzung in Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten aufzeigt.
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1. Das gilt zunächst mit Blick auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde: Der Beschwerdeführer beanstandet diese weitgehend mit den gleichen Argumenten, die er gegenüber der Entscheidung des Landessozialgerichts geltend macht, und übersieht dabei, dass das Bundessozialgericht keine Entscheidung in der Sache getroffen hat. Er rügt daneben zwar auch eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter und des Rechts auf effektiven Rechtsschutz, weil das Bundessozialgericht die Anforderungen an die Zulassung der Revision überspannt habe. Die Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht hinsichtlich des Zugangs zur nächsten Instanz entwickelten Grundsätze (vgl. für viele BVerfGE 125, 104 <136 f.>; 134, 106 <117 f. Rn. 34>) auf den konkreten Einzelfall erfolgt aber wenig konkret. Eine über Behauptungen hinausgehende Begründung dafür, dass die Anwendung der maßgeblichen Grundsätze durch das Bundessozialgericht sich als willkürlich darstellen und das Gericht somit die Anforderungen an den Zugang zur Revisionsinstanz überspannt haben könnte, ist nicht hinreichend dargetan; ein verfassungsrechtlich relevanter Fehler bei der Anwendung der §§ 160, 160a SGG durch das Bundessozialgericht wird nicht erkennbar.
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2. Auch ein möglicher Verfassungsverstoß durch die der Beklagten gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht substantiiert dargelegt.
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a) Das gilt zunächst für die Rüge des Rechts auf ein faires Verfahren. Dieses ist (nur) verletzt, wenn sich unter Berücksichtigung aller Umstände und nicht zuletzt der im Rechtsstaatsprinzip selbst angelegten Gegenläufigkeiten ergibt, dass das Fachgericht rechtsstaatlich unverzichtbare (Verfahrens-)Erfordernisse nicht gewahrt hat (vgl. BVerfGE 57, 250 <276>). Ein zentraler Gehalt des Rechts auf ein faires Verfahren ist dabei, dass es den Gerichten verwehrt, aus eigenen oder ihnen zurechenbaren Fehlern oder Versäumnissen Nachteile für den von diesen betroffenen Beteiligten herzuleiten (vgl. BVerfGE 78, 123 <126>).
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Das Landessozialgericht hat der Beklagten Wiedereinsetzung mit Blick darauf gewährt, dass es seinerseits versäumt hatte, auf die fehlende Unterschrift unter der Berufungsschrift unverzüglich hinzuweisen. Insofern hat es durch die Gewährung von Wiedereinsetzung gerade die in dem Recht auf ein faires Verfahren angelegten Grundsätze zu verwirklichen gesucht. Wieso diese dennoch das umgekehrte Ergebnis, also die Ablehnung der Wiedereinsetzung und die Verwerfung der Berufung als unzulässig, verfassungsrechtlich hätten erzwingen können und müssen, hat der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dargetan.
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b) Weiter ist auch die behauptete Verletzung des Willkürverbots durch die gewährte Wiedereinsetzung nicht hinreichend dargelegt, so dass offenbleiben kann, ob es dieser, nachdem das Schriftformerfordernis aus § 151 Abs. 1 SGG eine eigenhändige Unterschrift möglicherweise gar nicht unter allen Umständen erzwingt (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 151 Rn. 3a m.w.N.), überhaupt bedurfte.
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Ungeachtet der in Teilen unzureichenden Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit dem Argumentationsgang des Landessozialgerichts stellt sich dessen Entscheidung in der Sache nicht als willkürlich dar: So erscheint es zunächst als durchaus nachvollziehbar, der Berufungsbegründung, die als solche dem Schriftformerfordernis unproblematisch genügte und auf die Berufungsschrift Bezug nahm, die konkludente Erklärung der Beklagten zu entnehmen, Berufung einlegen zu wollen. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Übermittlung der Berufungsbegründung könne nicht als Nachholung der versäumten Rechtshandlung angesehen werden, weil dieses Schreiben nicht innerhalb der Berufungsfrist aus § 151 Abs. 1 SGG eingegangen sei, geht seine Argumentation fehl: Wäre dies nämlich der Fall gewesen, hätte es - ausgehend von der zumindest vertretbaren Auslegung der Berufungsbegründungsschrift als konkludenter Berufungseinlegung - einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gar nicht bedurft.
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Hat der Beteiligte die versäumte Rechtshandlung nachgeholt, kann das Gericht nach § 67 Abs. 2 Satz 4 SGG Wiedereinsetzung auch ohne darauf gerichteten Antrag bewilligen. Eines Wiedereinsetzungsantrags bedurfte es daher, wenn man wie das Landessozialgericht von einer wenn auch verspäteten Nachholung der versäumten Handlung mit dem Eingang der Berufungsbegründungsschrift ausgeht, kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht zwingend, so dass auch dessen Fehlen nicht zur Willkürlichkeit der Wiedereinsetzungsentscheidung führen kann. Dies gilt umso mehr, als das Wort "kann" in § 67 Abs. 2 Satz 4 SGG überwiegend als sogenanntes Ermächtigungs-Kann gelesen und also davon ausgegangen wird, dass das Gericht beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ohne Ermessen Wiedereinsetzung auch ohne Antrag zu bewilligen habe (vgl. in diesem Sinne etwa Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 67 Rn. 10 m.w.N.). Auch das Fehlen von Ermessenserwägungen in der Entscheidung des Landessozialgerichts deutet daher nicht auf Willkür oder eine verfassungsrechtlich bedenkliche Bevorzugung eines Beteiligten hin.
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Schließlich ist eine mögliche Willkürlichkeit der Wiedereinsetzung durch den Verweis darauf, die Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht, dass das Fristversäumnis unverschuldet gewesen sei, nicht ausreichend dargelegt. Das Landessozialgericht ging davon aus, ein Wiedereinsetzungsgrund ergebe sich aus dem Versäumnis des Senats, auf das Fehlen der Unterschrift rechtzeitig hingewiesen zu haben. Die dieser Annahme des Landessozialgerichts zugrundeliegende Wertung, das Fristversäumnis könne der Beklagten schon deswegen nicht entgegenhalten werden, weil die Unterschrift bei fehlerfreiem Verhalten des Gerichts noch hätte nachgeholt werden können - wofür im konkreten Fall auch noch ausreichend Zeit gewesen wäre -, lässt sich gerade auf die vom Beschwerdeführer wiederholt angeführten Grundsätze des fairen Verfahrens - wenn auch zu Gunsten der Beklagten - stützen. Überdies sieht § 106 Abs. 1 SGG (i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG) ausdrücklich vor, dass der Vorsitzende des Senats auf die Beseitigung von Formfehlern hinzuwirken hat. Wenn das Landessozialgericht dem die Pflicht entnimmt, seinerseits auch professionelle Beteiligte auf eine fehlende Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz hinweisen zu müssen, und Versäumnisse in diesem Zusammenhang als Grund für eine Wiedereinsetzung ansieht, so ist dies jedenfalls nicht willkürlich. Die insoweit maßgeblichen Tatsachen bedurften der Glaubhaftmachung durch die Beklagte nicht, weil sie in der Sphäre des Gerichts lagen.
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3. Hinsichtlich der weiter geltend gemachten Grundrechtsrügen argumentiert der Beschwerdeführer im Kern einfachrechtlich und setzt seine Auffassung zu den Verursachungszusammenhängen und dem Umfang der Ermittlungspflichten im gerichtlichen Verfahren denen des Landessozialgerichts entgegen. Die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts wird nicht erkennbar. Insoweit sieht die Kammer auf der Grundlage von § 93d Abs. 1 Satz 1 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung ab.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
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soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, - b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.
(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.
(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.
In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.
(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.
(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere
- 1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen, - 2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen, - 3.
Auskünfte jeder Art einholen, - 4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen, - 5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen, - 6.
andere beiladen, - 7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.
(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.
(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.
(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.