Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 03. März 2015 - 1 BvR 3271/14

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150303.1bvr327114
published on 03.03.2015 00:00
Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 03. März 2015 - 1 BvR 3271/14
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Tenor

1. Das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 30. Oktober 2014 - 1 U 862/12 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Thüringer Oberlandesgericht zurückverwiesen.

2. Der Freistaat Thüringen hat die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 6.100 € (in Worten: sechstausendeinhundert Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Rechtsstreit aus dem Kaufrecht.

2

1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens begehrte vom Beschwerdeführer, dem Beklagten des Ausgangsverfahrens, die Rückabwicklung eines schriftlichen Kaufvertrages vom 13. Mai 2011 über einen im Jahr 2005 erstmals zugelassenen Pkw Peugeot 206 CC mit Dieselmotor zum Kaufpreis von 6.100 €. Bei der Besichtigung des Fahrzeuges vor Abschluss des Kaufvertrages stellte der Kläger fest, dass der Motor nicht einwandfrei lief. In den Kaufvertrag wurde aufgenommen, dass das Fahrzeug einen Defekt an der Lambdasonde aufweise, wobei zwischen den Parteien im Ausgangsverfahren streitig war, auf wessen Veranlassung dies erfolgte. Des Weiteren vereinbarten die Parteien den Ausschluss der Sachmängelhaftung.

3

Der Kläger des Ausgangsverfahrens focht den Kaufvertrag mit Schreiben vom 23. Mai 2011 wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung an, der Beschwerdeführer habe ihm einen Defekt an der Einspritzanlage und einen Bruch der Hinterachse verschwiegen. Mit seiner Klage begehrte er Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw die Rückzahlung des Kaufpreises sowie die Zahlung außergerichtlicher Auslagen. Das Landgericht wies die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, da der Beklagte sich auf den vereinbarten Ausschluss der Sachmängelgewährleistung berufen könne. Auch fehle es an einer wirksamen Anfechtung des Kaufvertrages. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass der Beschwerdeführer positive Kenntnis von den behaupteten Mängeln des Fahrzeuges besessen und ihm diese verschwiegen habe.

4

Auf die Berufung des Klägers erließ das Oberlandesgericht - nach Einvernahme der bei der Besichtigung des Pkw und dem Abschluss des Kaufvertrages anwesenden Zeugen - einen Beweisbeschluss, wonach über die vom Kläger behaupteten Mängel des Pkw durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben sei.

5

Der Sachverständige kam in seinem Gutachten - soweit für die Verfassungsbeschwerde von Belang - zu dem Ergebnis, dass der Motor des Pkw über keine Lambdasonde verfüge, da es sich um einen Dieselmotor handele. Bei einem Ottomotor werde ein Defekt an der Lambdasonde eines Fahrzeugs allerdings durch das Aufleuchten der gelben Kontrollleuchte MIL angezeigt. Dies sei ein vergleichsweise häufig vorkommender Fehler bei älteren Fahrzeugen mit Ottomotor. Laienhaft könne deshalb das Aufleuchten der gelben Kontrollleuchte MIL mit einem Defekt der Lambdasonde in Verbindung gebracht werden, obwohl der Motor über eine solche nicht verfüge. Im vorliegenden Fall sei das Aufleuchten der MIL-Kontrollleuchte auf die unregelmäßige Verbrennung des Dieselmotors aufgrund der defekten Einspritzdüse des zweiten Motorzylinders zurückzuführen. Dieser Defekt habe mit Sicherheit schon bei Abschluss des Kaufvertrages vorgelegen. Dem Schriftwechsel der Parteien sei zu entnehmen, dass der Kläger und seine Begleiter beim Verkaufsgespräch das Aufleuchten der MIL-Kontrollleuchte mit einem Defekt der Lambdasonde in Verbindung gebracht hätten. Hierbei habe es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um den vorliegenden Defekt an der Einspritzdüse gehandelt.

6

Das Oberlandesgericht änderte daraufhin das Urteil des Landgerichts ab und verurteilte den Beschwerdeführer, Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw, an den Kläger 6.100 € zuzüglich Zinsen und außergerichtlicher Auslagen zu zahlen. Dem Kläger stehe gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 Satz 1, § 434 Abs. 1 Satz 2, § 437 Nr. 3, § 440 BGB ein Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Pkw zu. Aufgrund des Sachverständigengutachtens stehe fest, dass der Pkw zum Zeitpunkt des Verkaufs einen Mangel an der Einspritzdüse aufgewiesen habe, der dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei oder ihm hätte bekannt sein müssen. Der Beschwerdeführer könne sich deshalb nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, da er den Sachmangel arglistig verschwiegen habe. Arglist im Sinne des § 444 BGB setze zumindest Eventualvorsatz voraus; leichtfertige oder grobe Unkenntnis genüge dafür hingegen nicht (Hinweis auf BGH, Urteil vom 16. März 2012 - V ZR 18/11 -, NJW-RR 2012, S. 1078 Rn. 24). Ein arglistiges Verschweigen sei danach gegeben, wenn der Verkäufer den Mangel kenne oder ihn zumindest für möglich halte, und zugleich wisse oder doch damit rechne und billigend in Kauf nehme, dass der Käufer den Mangel nicht kenne und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (Hinweis auf BGH, Urteil vom 7. März 2003 - V ZR 437/01 -, NJW-RR 2003, S. 989 <990>). Es sei damit allein entscheidend, ob der Beschwerdeführer den Mangel gekannt habe. Dies sei der Fall. Der Sachverständige habe festgestellt, dass das Aufleuchten der MIL-Kontrollleuchte auf einen Defekt der Einspritzanlage zurückzuführen sei, da der Dieselmotor über keine Lambdasonde verfügt habe. Diesen Mangel habe der Beschwerdeführer dem Kläger offenbaren müssen. Der Umstand, dass auch dem Kläger das Aufleuchten der MIL-Kontrollleuchte bekannt gewesen sei, befreie den Beschwerdeführer nicht von seiner Offenbarungspflicht. Das gelte auch für seinen Einwand, der Kläger und er hätten sich gemeinsam über die Art des Mangels geirrt. Denn dem Kläger sei der wirkliche Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages gerade nicht bekannt gewesen. Dabei könne dahingestellt bleiben, auf wessen Veranlassung der Defekt der Lambdasonde in den Kaufvertrag aufgenommen worden sei; denn der Beschwerdeführer müsse sich diese Erklärung aufgrund seiner Unterschrift zurechnen lassen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Kaufvertrag bei ordnungsgemäßer Aufklärung so abgeschlossen hätte.

7

2. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Oberlandesgerichts. Er rügt einen Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG und führt dies näher aus.

8

3. Die Verfassungsbeschwerde wurde dem Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz und dem Kläger zugestellt, die sich nicht geäußert haben. Die Akte des Ausgangsverfahrens liegt der Kammer vor.

II.

9

1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.

10

2. a) Ein Richterspruch verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>).

11

b) Nach diesen Maßstäben verletzt das angegriffene Urteil den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung als Willkürverbot.

12

aa) Zwar sind die abstrakten Ausführungen des Oberlandesgerichts zutreffend, wonach das Tatbestandsmerkmal der Arglist in § 444 BGB nicht nur ein Handeln des Verkäufers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen erfasst, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens und Inkaufnehmens" reduziert sind. Damit muss kein moralisches Unwerturteil verbunden sein. Voraussetzung für ein vorsätzliches Verschweigen eines Mangels ist jedoch stets, dass der Verkäufer den konkreten Mangel kennt oder zumindest für möglich hält (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2012 - V ZR 18/11 -, NJW-RR 2012, S. 1078 Rn. 24 m.w.N.). Die für die Annahme eines solchen arglistigen Verschweigens erforderlichen Feststellungen zur Kenntnis des Beschwerdeführers von dem tatsächlichen Mangel an der Einspritzdüse oder zumindest seines Fürmöglichhaltens haben aber weder Landgericht noch Oberlandesgericht getroffen. Ebenso wenig ist festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus dem Aufleuchten der MIL-Kontrollleuchte oder dem vom Kläger vor dem Abschluss des Kaufvertrages festgestellten nicht einwandfreien Motorlauf nach seiner Kenntnis oder Erfahrung den Schluss auf eine mangelhafte Einspritzdüse als Fehlerursache hätte ziehen müssen oder können. Das Oberlandesgericht legt seiner Würdigung nicht die persönlichen Kenntnisse des Beschwerdeführers, zu denen keine Feststellungen getroffen worden sind, sondern die Kenntnisse eines Fachmanns zugrunde. Es überspannt damit die Anforderungen an die Kenntnisse eines privaten Autoverkäufers, indem es den Beschwerdeführer für verpflichtet hält, den richtigen Schluss aus einer auch dem Käufer bekannten Fehlermeldung, dem Aufleuchten der MIL-Kontrollleuchte, zu ziehen und den Käufer dementsprechend technisch korrekt aufzuklären. Diese Anforderungen des Oberlandesgerichts an den Beschwerdeführer als Privatverkäufer stehen auch im Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen.

13

bb) Die angefochtene Entscheidung ist auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt im Ergebnis richtig, dass ein arglistiges Vorspiegeln bestimmter Eigenschaften oder der Abwesenheit von Mängeln dem arglistigen Verschweigen von Mängeln gleichsteht. Der Beschwerdeführer hat dem Kläger nach den getroffenen Feststellungen nicht vorgespiegelt, dass die tatsächlich defekte Einspritzdüse des zweiten Zylinders mangelfrei ist. Ein Verkäufer ist zwar verpflichtet, Fragen des Käufers richtig und vollständig zu beantworten. Allein der Umstand, dass eine Frage des Käufers - hier unterstellt die nach der Ursache des Aufleuchtens der MIL-Kontrollleuchte - durch den Beschwerdeführer als Verkäufer objektiv falsch beantwortet worden ist, begründet jedoch noch nicht den Vorwurf der Arglist. Derjenige, der gutgläubig falsche Angaben macht, handelt nämlich grundsätzlich nicht arglistig, mag der gute Glaube auch auf Fahrlässigkeit oder selbst auf Leichtfertigkeit beruhen. Anders ist es, wenn der Verkäufer auf Fragen des Käufers falsche Angaben ohne tatsächliche Grundlage - "ins Blaue hinein" - macht, mit deren Unrichtigkeit er rechnet. Wer so antwortet, handelt grundsätzlich bedingt vorsätzlich (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2012 - V ZR 18/11 -, NJW-RR 2012, S. 1078 Rn. 28 m.w.N.). An den erforderlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts für eine solche Angabe des Beschwerdeführers "ins Blaue hinein" fehlt es jedoch. Zudem ist zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens gerade streitig, auf wessen Veranlassung hin die Formulierung "Defekt der Lambdasonde" in den Kaufvertrag aufgenommen worden ist. Geht diese Formulierung ohne Einflussnahme des Beschwerdeführers ausschließlich auf den Kläger und dessen Begleiter zurück, so muss sich der Beschwerdeführer diese nicht als eigene wahrheitswidrige Angabe zurechnen lassen.

14

cc) Aus den vorstehenden Gründen erweist sich die Annahme des Oberlandesgerichts, wonach der Beschwerdeführer dem Kläger des Ausgangsverfahrens arglistig einen ihm bekannten Defekt an der Einspritzdüse verschwiegen habe, auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen als schlechterdings unvertretbar. Sie ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt tragfähig. Andere als die angeführten Gründe, die die Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.

III.

15

1. Das Urteil beruht auf dieser objektiv unhaltbaren Begründung. Es ist gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Thüringer Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

16

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfGK 20, 336 <337 ff.>).

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen ein
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published on 07.03.2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 437/01 Verkündet am: 7. März 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
published on 16.03.2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 18/11 Verkündet am: 16. März 2012 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.

(1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses gelten entsprechend in folgenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes:

1.
Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten, den Verlust des Stimmrechts, den Ausschluss von Wahlen und Abstimmungen,
2.
Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien,
3.
Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsidenten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder Richter und
4.
Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem dem Strafprozess ähnlichen Verfahren behandelt werden.

(2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5 000 Euro.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.