Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 21. Aug. 2018 - 1 BvR 2674/17

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180821.1bvr267417
bei uns veröffentlicht am21.08.2018

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin war als Trägerin der Leistungen zur Sozialhilfe Beigeladene des streitigen Ausgangsverfahrens. Darin ging es um Ansprüche einer Unionsbürgerin, der Klägerin des Ausgangsverfahrens, auf existenzsichernde Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - gegenüber der Beklagten des Ausgangsverfahrens, dem Jobcenter, oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch- Sozialhilfe - gegenüber der Beigeladenen, der hiesigen Beschwerdeführerin. Nachdem das Sozialgericht Ansprüche der Klägerin des Ausgangsverfahrens sowohl nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch als auch nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (jeweils in der bis zum 28. Dezember 2016 geltenden Fassung) verneint hatte, verurteilte das Bundessozialgericht die Beschwerdeführerin nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - ebenfalls in der bis zum 28. Dezember 2016 geltenden Fassung -, der Klägerin des Ausgangsverfahrens für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2015 Leistungen zu gewähren. Das Bundessozialgericht bestätigte damit seine in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Rechtsauffassung zum Leistungsanspruch von Unionsbürgern nach der bis zum 28. Dezember 2016 geltenden Rechtslage. Der Gesetzgeber hat die einschlägigen Regelungen zwar zum 29. Dezember 2016 geändert. Das Bundessozialgericht hat hier jedoch nach alter Gesetzesfassung und seiner hierzu entwickelten Rechtsprechung entschieden, weil sich der für 2015 geltend gemachte Anspruch mangels abweichender Regelung nach der damals geltenden, alten Gesetzesfassung richte.

2

Die Beschwerdeführerin rügt, das Bundessozialgericht habe mit seiner Auslegung der bis zum 28. Dezember 2016 geltenden Vorschriften die Grenzen zulässiger Rechtsausübung überschritten. Gemäß Art. 100 Abs. 1 GG sei es zur Vor-lage an das Bundesverfassungsgericht verpflichtet gewesen. Indem das Bundessozialgericht dies unterlassen habe, habe es die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt (unter Verweis auf BVerfGE 138, 64 ff.).

II.

3

Es liegt kein Annahmegrund im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG vor.

4

Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Es besteht regelmäßig kein über den Einzelfall hinausgreifendes Interesse daran, die Verfassungsmäßigkeit von Recht zu klären, das außer Kraft getreten ist (vgl. BVerfGE 91, 186 <200>; stRspr). Nichts anderes gilt, wenn mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht wird, das entscheidende Gericht habe gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, weil es eine Regelung unter Umgehung der Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG zur (vermeintlichen) Wahrung ihrer Verfassungskonformität in nicht vertretbarer Weise ausgelegt habe, diese Regelung aber - wie hier - bereits außer Kraft getreten ist. So wie regelmäßig kein Interesse an der Klärung der Verfassungsmäßigkeit von außer Kraft getretenem Recht besteht, besteht im Regelfall auch kein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse an der Klärung, ob eine außer Kraft getretene Regelung jener Auslegung zugänglich war, die das Gericht zur Vermeidung ihrer (vermeintlichen) Verfassungswidrigkeit gewählt hat oder ob das Gericht nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Vorlage verpflichtet war. Der durch Art. 100 Abs. 1 GG bezweckte Schutz davor, dass sich die Fachgerichte über den Willen des Gesetzgebers hinwegsetzen, indem sie seinem Gesetz durch vermeintlich verfassungskonforme, unzulässige Auslegung die Anerkennung versagen (vgl. BVerfGE 138, 64 <90 Rn. 78> m.w.N.), ist regelmäßig nicht mehr erforderlich, wenn das Gesetz ohnehin nicht mehr gilt. Auch der Durchsetzung des Rechts auf den durch Art. 100 Abs. 1 GG bestimmten gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 138, 64 <89 ff. Rn. 76 ff.>) bedarf es dann grundsätzlich nicht mehr. Anderes ist hier weder dargetan noch sonst ersichtlich.

5

Es sind auch keine Gründe dargetan oder sonst ersichtlich, die eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt erscheinen lassen (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93a


(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. (2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angez

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 90


(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwer

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(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.