Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 19. März 2014 - 1 BvR 2169/13, 1 BvR 2182/13, 1 BvR 2390/13, 1 BvR 2439/13, 1 BvR 2461/13, 1 BvR 3288/13

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140319.1bvr218213
19.03.2014

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden - unbeschadet des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerden wenden sich jeweils unmittelbar gegen einen Kostenansatz sowie die auf Erinnerung und Beschwerde hin ergangenen Beschlüsse des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts in einem nach § 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kostenpflichtigen Verfahren zur Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Mittelbar greifen die Verfassungsbeschwerden § 197a Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative SGG sowie gesetzliche Regelungen über die Zuständigkeit der Krankenkassen als Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28h Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 28i Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) an.

I.

2

Gegenstand der sechs Verfassungsbeschwerden ist jeweils einer von insgesamt 24 Kostenansätzen. Die Anzahl der Kostenansätze beruht auf einem Trennungsbeschluss des Sozialgerichts. In allen Verfahren setzte das Sozialgericht den vorläufigen Streitwert nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) auf jeweils 5000 Euro fest. Mit den angegriffenen Kostenansätzen vom 10. Juli 2012 machte die Kostenbeamtin auf dieser Grundlage jeweils Gerichtskosten in Höhe von 363 Euro geltend. Die Erinnerungen gegen die Kostenansätze wies das Sozialgericht zurück. Die dagegen eingelegten Beschwerden wurden vom Landessozialgericht als unzulässig verworfen.

3

Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer Verstöße gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) und gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie eine Verletzung ihrer Ansprüche auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

II.

4

Die Verfassungsbeschwerden sind - unbeschadet der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie haben weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer als juristische Personen des öffentlichen Rechts grundrechtsfähig sind, da die Verfassungsbeschwerden aus anderen Gründen keine Aussicht auf Erfolg haben.

5

1. Soweit die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Ansprüche auf den gesetzlichen Richter sowie auf rechtliches Gehör behaupten, sind die Verfassungsbeschwerden unzulässig, weil sie nicht entsprechend den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG substantiiert und schlüssig die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten bzw. ihnen nach § 90 Abs. 1 BVerfGG gleichgestellten Rechten aufzeigen (vgl. BVerfGE 130, 1 <21> m.w.N.).

6

2. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot durch den Trennungsbeschluss des Sozialgerichts kann nicht festgestellt werden.

7

a) Willkürlich ist eine gerichtliche Entscheidung nur dann, wenn die Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt mehr vertretbar sind und wenn sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich (vgl. BVerfGE 54, 117 <125>; 87, 273 <278 f.> m.w.N.; 96, 189 <203>).

8

b) Nach diesem Maßstab lässt sich eine Verfassungswidrigkeit des Trennungsbeschlusses nicht feststellen, denn das Sozialgericht hat seine Entscheidung sachlich begründet. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn es darauf abstellt, dass ohne Trennung Schriftsätze und Verwaltungsunterlagen grundsätzlich allen Beteiligten zugänglich gemacht werden müssten, obwohl insbesondere die beklagten Krankenkassen weder rechtlich noch tatsächlich etwas miteinander zu tun hätten, was aus datenschutzrechtlichen Erwägungen problematisch sei. Ebenso wenig ist es sachfremd, darauf abzustellen, dass trotz der zugrunde liegenden einheitlichen Rechtsfrage die Einlassungen der beklagten Krankenkassen stark voneinander abwichen, weshalb der Sach- und Streitstand ohne Trennung nicht übersichtlich und nachvollziehbar dargestellt werden könne.

9

3. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sehen die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer verletzt, weil ihnen effektiver gerichtlicher Rechtsschutz faktisch verwehrt werde. Der Trennungsbeschluss habe dazu geführt, dass für die einzelnen Verfahren gesonderte Streitwerte festgesetzt worden seien. In diesem Zusammenhang bewirke die Degressivität der Gerichtskostentabellen eine deutlich höhere Kostenbelastung.

10

a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der Gesetzgeber für die Inanspruchnahme der Gerichte Gebühren erheben darf und es grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber die Höhe der Gerichtsgebühren überwiegend an den Streit- oder Geschäftswert knüpft (vgl. BVerfGE 85, 337 <346> m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 1999 - 1 BvR 1431/90 -; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1393/10 -). Mit der Justizgewährungspflicht unvereinbar wäre es allerdings, wenn Gebühren erhoben würden, die außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert stehen, den das gerichtliche Verfahren für einzelne Beteiligte hat. Denn gesetzliche Vorschriften, die den Zugang zu den Gerichten ausgestalten, dürfen ihn weder tatsächlich unmöglich machen noch in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren. Danach kann sich die Beschreitung des Rechtsweges auch dann als praktisch unmöglich darstellen, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg derart außer Verhältnis steht, dass die Anrufung der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint (vgl. BVerfGE 85, 337 <347> m.w.N.). Andererseits kann nicht gefordert werden, dass der Staat bei geringfügigem wirtschaftlichem Interesse des Einzelnen seine Gerichte praktisch kostenlos zur Verfügung stellt (vgl. BVerfGE 85, 337 <348> m.w.N.).

11

b) Dass die Gerichtskosten vorliegend nach diesen Maßstäben unverhältnismäßig sein könnten, lässt sich nicht feststellen. Allein die Tatsache, dass die Gerichtskosten nach der Trennung höher sind als zuvor, vermag eine solche Unverhältnismäßigkeit nicht zu begründen.

12

4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

13

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Referenzen - Gesetze

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 19. März 2014 - 1 BvR 2169/13, 1 BvR 2182/13, 1 BvR 2390/13, 1 BvR 2439/13, 1 BvR 2461/13, 1 BvR 3288/13 zitiert 12 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93d


(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung. (2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsb

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93a


(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. (2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angez

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 90


(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwer

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 23


(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. (2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kom

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28i Zuständige Einzugsstelle


Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden Beiträge zur Rentenversicherung und zur A

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Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung an die Einzugsstelle gezahlt, die der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches gewählt hat. Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 28f Absatz 2 die nach § 175 Absatz 3 Satz 4 des Fünften Buches bestimmte Krankenkasse. Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 2 Absatz 3 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Bei geringfügigen Beschäftigungen ist zuständige Einzugsstelle die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.

(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.