Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 26. Okt. 2016 - L 15 SB 151/16 RG
Tenor
I.
Die mit dem am
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Es liegt ein schwerbehindertenrechtlicher Rechtsstreit im einstweiligen Rechtsschutz zugrunde.
Mit Beschluss des Senats
Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.06.2016 eine Anhörungsrüge, die mit Beschluss des Senats
Anschließend hat sich der Beschwerdeführer mit einem beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) am 12.09.2016 eingegangenen Schreiben erneut an das Gericht gewandt und Folgendes vorgetragen:
„Ich habe ein Recht auf ein ordentliches Gericht, aber auf keins die Tatsachen verdreht Gesetze bricht um Straftäter zu decken! Ich werde euch nie akzeptieren und von vornherein ablehnen! ... Ihr sollt in der Hölle schmoren! Ihr u. euere Kindes-Kinder! ... Dieser Beschluss vom 23.08.2016 wird angefochten und für nichtig erklärt!“
Weiter hat er dem Senat „Korruption, Bestechlichkeit, Selbstjustiz, ... eine krankhafte Verfolgungsmentalität im Amt“ und „Amtsmissbrauch“ vorgeworfen. Auf einer Kopie des Beschlusses vom
„Gilt für beide Beschlüsse!“
Den vom Beschwerdeführer gestellten Befangenheitsantrag hat der Senat mit
II.
Die Anhörungsrüge ist gemäß § 178 a Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen.
1. Auslegung des Begehrens des Beschwerdeführers
Das am 12.09.2016 beim LSG eingegangene Schreiben des Beschwerdeführers ist, um dem Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt sowie dem damit verbundenen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes gerecht zu werden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 30.04.2003, Az.: 1 PBvU 1/02, und vom 03.03.2004
2. Zur Prüfung der Anhörungsrüge
§ 178 a SGG sieht nur eine einzige, nicht aber eine weitere Anhörungsrüge vor (vgl. § 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG). Dies gilt sowohl für die Konstellation, dass gegen den Beschluss zu einer (ersten) Anhörungsrüge eine Anhörungsrüge eingelegt wird (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts - BSG -
Eine weitere Anhörungsrüge ist nach völlig unstrittiger höchstrichterlicher Rechtsprechung offensichtlich unzulässig, da unstatthaft.
So hat beispielsweise der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.10.2010, Az.: Vf. 111-VI-09
„Gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge gemäß § 321 a Abs. 4 Satz 3 ZPO als unbegründet zurückgewiesen wird, steht keine weitere Gehörsrüge, sondern lediglich die Verfassungsbeschwerde offen (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl. 2010, RdNr. 60 zu § 321 a; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2008, RdNr. 51 zu § 321 a; Musielak in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, RdNr. 17 zu § 321 a; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 2007, RdNr. 68 zu § 321 a; Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, RdNr. 17 zu § 321 a). Der gesetzgeberischen Intention (BT-Drs. 14/4722 S. 156) und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 30.4.2003 = BVerfGE 107, 395/408 ff.) entsprechend, gewährleistet die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO die Möglichkeit, eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle durch das Fachgericht selbst, das die Gehörsverletzung begangen haben soll, unterziehen zu lassen. Begeht das Gericht im Rahmen dieser Überprüfung einen Fehler, führt dies nicht zur erneuten Eröffnung des Rechtswegs (vgl. BVerfGE 107, 395/411). Vielmehr ist das fachgerichtliche Verfahren beendet, wenn das Gericht nach inhaltlicher Prüfung der ersten Anhörungsrüge eine „Selbstkorrektur“ der Ausgangsentscheidung abgelehnt hat. Zur Beseitigung der durch die Ausgangsentscheidung eingetretenen Beschwer steht dem Beschwerdeführer dann nur noch die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (vgl. Heinrichsmeier, NVwZ 2010, 228/232). Die Zulassung einer weiteren Gehörsrüge nach § 321 a ZPO gegen die Entscheidung über die Anhörungsrüge würde zu einem „regressus ad infinitum“ führen, der mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar wäre. Ein Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen wurde, kann daher selbst dann nicht mit einer weiteren fachgerichtlichen Anhörungsrüge angegriffen werden, wenn eine originäre Gehörsverletzung durch diesen Beschluss geltend gemacht wird (vgl. Rensen in Wieczorek/Schütze, RdNr. 68 zu § 321 a).“
Dem ist nichts hinzuzufügen.
BVerfG (vgl. Beschlüsse vom 26.04.2011, Az.: 2 BvR 597/11, und vom 06.09.2016
Auf den Vortrag des Beschwerdeführers in der Sache, der ohnehin keinen für eine Anhörungsrüge maßgeblichen Vortrag, sondern im Wesentlichen nur beleidigende Vorwürfe gegenüber dem Senat enthält, kommt es wegen der bereits fehlenden Zulässigkeit der (weiteren) Anhörungsrüge nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Abschließend weist der Senat darauf hin, dass weitere Schreiben des Beschwerdeführers in dieser Angelegenheit wegen der ohne jeden Zweifel unangreifbaren Beendigung des Verfahrens und der offenkundigen Unbeachtlichkeit eines etwaigen weiteren Vorbringens ohne gerichtliche Reaktion bleiben werden (vgl. BSG, Beschluss vom 21.05.2007, Az.: B 1 KR 4/07 S; BVerwG, Beschluss vom 21.01.2015, Az.: 5 C 3/15, 5 C 3/15 (5 C 17/14), 5 C 3/15 (5 PKH 29/14)).
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Urteil einreichenBayerisches Landessozialgericht Beschluss, 26. Okt. 2016 - L 15 SB 151/16 RG zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine notwendige Annahme (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor; die Annahme ist auch im Übrigen nicht angezeigt.
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1. Soweit sie sich gegen die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen richtet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben wurde.
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a) Der die erste Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin als unbegründet zurückweisende Beschluss des Landgerichts vom 24. August 2010 war der Beschwerdeführerin spätestens seit dem 8. September 2010 bekannt, wie die an diesem Tag erhobene erneute Anhörungsrüge zeigt. Die Beschwerdefrist lief damit spätestens am 8. Oktober 2010 ab und ist durch die erst am 16. März 2011 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde ersichtlich nicht gewahrt.
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b) Die erneute Anhörungsrüge vom 8. September 2010 kann die Beschwerdefrist nicht offen halten, da sie offensichtlich unzulässig ist (vgl. BVerfGK 11, 203 <205>).
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Eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen wird, ist einfachrechtlich unstatthaft (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 19. Oktober 2010 - Vf. 111-VI-09 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 16. April 2007 - 7 B 3/07 -, juris; BFH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - VII S 19/08, BFH/NV 2008, S. 1687) und damit offensichtlich unzulässig im obigen Sinn.
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2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die Beschwerdeführerin die von ihr behauptete Verletzung ihrer Rechte durch die Untätigkeit des Landgerichts nicht substantiiert dargelegt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 8
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Tenor
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Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
- 1
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Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wandte sich im Ausgangsverfahren gegen die Änderung einer Streitwertfestsetzung ohne seine Beteiligung. Seine gegen den geänderten Streitwertbeschluss des Landgerichts eingelegte Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 27. März 2014 als unzulässig. Eine zugleich erhobene Anhörungsrüge und eine Gegenvorstellung wurden vom Landgericht mit Beschluss vom 11. Juni 2014 zurückgewiesen.
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Daraufhin legte der Beschwerdeführer eine "außerordentliche Beschwerde" ein, deren Begründung er in der Folge mit mehreren an das Oberlandesgericht gerichteten Schriftsätzen ergänzte. Er rügte die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör und des Gebots des fairen Verfahrens. Nachdem das Landgericht dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen hatte, verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 7. November 2014 die außerordentliche Beschwerde als unzulässig. Es führte aus, nach inzwischen allgemeiner und zutreffender Rechtsauffassung sei nach Einführung des geschriebenen Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge für eine gesetzlich nicht vorgesehene außerordentliche Beschwerde kein Raum mehr.
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II.
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Mit seiner am 4. Dezember 2014 zur Post gegebenen und am 15. Dezember 2014 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG), des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), des Justizgewährungsanspruchs (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) sowie des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch den Streitwertbeschluss des Landgerichts und dessen die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung zurückweisenden Beschluss sowie den die außerordentliche Beschwerde als unzulässig verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts.
- 4
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Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führt er aus, für die Einhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG komme es allein auf die letzte Entscheidung des Oberlandesgerichts über die außerordentliche Beschwerde vom 7. November 2014 an. Denn zur Einlegung dieses Rechtsbehelfs sei er aus Gründen der materiellen Subsidiarität verpflichtet gewesen. Der Rechtsbehelf der außerordentlichen Beschwerde sei auch nicht offensichtlich unzulässig. Jedenfalls sei eine Auslegung als Anhörungsrüge möglich.
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Hilfsweise beantragt der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Monatsfrist. Er habe nur deshalb zunächst von der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde abgesehen, da im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die außerordentliche Beschwerde abgewartet werden sollte.
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III.
- 6
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt.
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Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Landgerichts richtet, ist sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben worden und damit unzulässig (1). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht (2). Hinsichtlich des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 7. November 2014 ist eine Verletzung von Verfassungsrecht nicht ersichtlich (3).
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1. Die einmonatige Frist zur Einlegung und Begründung einer Verfassungsbeschwerde beginnt gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BVerfGG mit der Bekanntgabe der Entscheidung, die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird. Ist der Beschwerdeführer - wie im Regelfall nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG - gehalten, vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg zu erschöpfen, so wird der Lauf der Monatsfrist mit der Bekanntgabe der nach der jeweiligen Verfahrensordnung letztinstanzlichen Entscheidung in Gang gesetzt. Muss der Beschwerdeführer aus Gründen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde über die Erschöpfung des Rechtswegs hinaus von einer Möglichkeit zur Beseitigung der von ihm gerügten Grundrechtsverletzung Gebrauch machen, dann ist erst die Entscheidung über diesen Rechtsbehelf für den Beginn der Monatsfrist maßgebend (BVerfGE 122, 190 <197>).
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Im vorliegenden Fall gehörte die Einlegung des ungeschriebenen Rechtsbehelfs der außerordentlichen Beschwerde jedoch weder zum Rechtsweg (a) noch war dessen Einlegung zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität erforderlich (b). Eine Auslegung als weitere - statthafte - Anhörungsrüge kommt ebenfalls nicht in Betracht (c).
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a) Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 27. März 2014 letztinstanzlich über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts entschieden. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 11. Juni 2014 unter anderem die noch offene Anhörungsrüge zurückgewiesen. Spätestens damit war der Rechtsweg im Streitwertfestsetzungsverfahren erschöpft.
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Der Rechtsbehelf der außerordentlichen Beschwerde gehörte nicht zum Rechtsweg. Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist jede gesetzlich normierte Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts (vgl. BVerfGE 67, 157 <170>; 122, 190 <203>). Die außerordentliche Beschwerde ist aber kein gesetzlich geregelter Rechtsbehelf. Sie wurde als außerordentlicher Rechtsbehelf von den Fachgerichten - in mehr oder weniger engen Grenzen - gegen Entscheidungen für zulässig erachtet, die nach dem Gesetz unanfechtbar sind, um Rechtsschutzlücken zu schließen (vgl. BVerfGE 107, 395 <396, 416>). Mit Plenarbeschluss vom 30. April 2003 (vgl. BVerfGE 107, 395 <416 f.>) hat das Bundesverfassungsgericht daher entschieden, dass außerordentliche Rechtsbehelfe den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Rechtsmittelklarheit nicht genügen und daher nicht zum Rechtsweg gehören, dessen Erschöpfung § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG fordert (vgl. auch BVerfGE 122, 190 <202 f.>).
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b) Der Rechtsbehelf der außerordentlichen Beschwerde ist auch nicht zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität erforderlich. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde darf auch über den Rechtsweg im engeren Sinne hinaus nicht von der vorherigen erfolglosen Einlegung außerordentlicher Rechtsbehelfe abhängig gemacht werden (vgl. BVerfGE 107, 395 <417>; 122, 190 <204>).
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c) Eine Auslegung des eingelegten Rechtsbehelfs als weitere - statthafte - Anhörungsrüge ist nicht möglich. Eine solche Auslegung wäre bereits mit dem erkennbaren Willen des für den Beschwerdeführer handelnden rechtskundigen Bevollmächtigten unvereinbar (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>). Der Bevollmächtigte hat seine Eingabe ausdrücklich als außerordentliche Beschwerde bezeichnet und zudem darauf hingewiesen, dass die Verfahrenssituation mit einer Anhörungsrüge nicht lösbar sei, da auch die Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens zu rügen sei. Überdies wollte er mit dem Rechtsbehelf eine Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung durch das Oberlandesgericht erreichen. Die Anhörungsrüge hingegen ist auf eine Korrektur durch den iudex a quo gerichtet. Schließlich betraf der angegriffene Beschluss des Landgerichts unter anderem bereits die Zurückweisung einer Anhörungsrüge, sodass für eine weitere Anhörungsrüge auch kein Raum wäre (vgl. BVerfGE 107, 395 <411>).
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2. Dem Beschwerdeführer war Wiedereinsetzung in den Stand der verstrichenen Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) nicht zu gewähren. Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG) durfte nicht ohne Verschulden davon ausgehen, von der Einlegung der Verfassungsbeschwerde deshalb absehen zu können, weil zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die außerordentliche Beschwerde abzuwarten wäre. Denn außerordentliche Rechtsbehelfe unterliegen nicht dem Grundsatz der Subsidiarität (BVerfGE 107, 395 <417>). Die Einlegung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs schiebt auch den Lauf der Monatsfrist nicht auf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann aus diesem Grund nicht erlangt werden (vgl. BVerfGE 122, 190 <205>).
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3. Soweit sich der Beschwerdeführer demnach fristgemäß allein noch gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 7. November 2014 wenden kann, begegnet dieser keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Wenn ein Gericht den Rechtsbehelf der außerordentlichen Beschwerde als unstatthaft verwirft, ist dies weder unvertretbar noch verletzt es den Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2007 - 1 BvR 2803/06 -, NJW 2007, S. 2538 <2539>).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Gegenvorstellung ist unzulässig.
- 2
- a) Der eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO zurückweisende Beschluss ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Mit der Einführung der Anhörungsrüge sollte eine solche Kontrolle einer nicht mehr anfechtbaren Ausgangsentscheidung durch das Gericht eröffnet, die Überprüfungsmöglichkeiten im Interesse der Rechtssicherheit und des effektiven Ressourceneinsatzes jedoch nicht ins Unendliche ausgedehnt werden (BT-Drucks. 14/4722, S. 156). Das Verfahren vor dem ordentlichen Gericht ist daher beendet, wenn dieses nach Prüfung der Anhörungsrüge eine "Selbstkorrektur" der Ausgangsentscheidung ablehnt (BayVerfGH, NJW-RR 2011, 430).
- 3
- b) Dasselbe gilt, wenn - wie hier - die Behauptung, durch die Zurückweisung einer Anhörungsrüge in dem Verfahrensgrundrecht erneut verletzt worden zu sein, nicht in einer weiteren Anhörungrüge nach § 321 ZPO, sondern im Wege einer Gegenvorstellung vorgebracht wird. Eine Entscheidung, die nach dem Gesetz unanfechtbar ist, kann auch über den Umweg einer Gegenvorstellung nicht anfechtbar gemacht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2007 - IX ZA 41/06, Rn. 1 juris und vom 2. September 2008 - IX ZA 21/08, Rn. 2).
- 4
- 2. Weitere Eingaben des Klägers in dieser Sache werden nicht mehr beschieden , da sich der Senat mit dessen Vorbringen mehrfach befasst und den als angeblich übergangenen gerügten Vortrag zu einem absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 1 ZPO in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich beschieden hat. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
LG Bochum, Entscheidung vom 16.08.2007 - 1 O 31/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.12.2009 - I-31 U 143/07 -
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.