Bundessozialgericht Beschluss, 16. Feb. 2012 - B 9 V 17/11 B

bei uns veröffentlicht am16.02.2012

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Januar 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Feststellung von Schädigungsfolgen und die Gewährung von Leistungen der Beschädigtenversorgung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

2

Der 1942 geborene Kläger, ein Diplom-Landwirt mit der ergänzenden Berufsbezeichnung "Tierzuchtleiter", war in der DDR bei einem Volkseigenen Gut als Hauptabteilungsleiter Schweinezucht beschäftigt. Am 15.8.1988 erhielt er vom Direktor des Volkseigenen Kombinats I. eine Zusage für die Einstellung als Abteilungsleiter Futterwirtschaft. Am 5.9.1988 flüchtete sein Sohn in das damalige Bundesgebiet. Daraufhin wurde ihm am 4.10.1988 auf Weisung des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) mitgeteilt, dass seine Einstellung nicht erfolgen könne.

3

In der Rehabilitierungsbescheinigung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) des beklagten Landes vom 20.5.1998 stellte dieses fest, dass der Kläger Verfolgter iS des § 1 Abs 1 BerRehaG sei und die Verfolgungszeit vom 23.11.1988 bis 2.10.1990 gedauert habe. In der Rehabilitierungsbescheinigung nach dem VwRehaG des beklagten Landes vom 5.7.2002 stellte dieses außerdem fest, dass die am 4.10.1988 erfolgte Ablehnung der Einstellung als leitender Mitarbeiter nach bereits erfolgter Zusage auf Weisung des MfS mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sei; diese Maßnahme wurde für rechtsstaatswidrig erklärt.

4

Seinen im Juli 2002 gestellten Antrag auf Feststellung von Schädigungsfolgen und auf Gewährung von Leistungen der Beschädigtenversorgung nach dem VwRehaG in Verbindung mit dem BVG lehnte der Beklagte nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ab (Bescheid vom 22.1.2004). Auf Widerspruch stellte er nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme "psychische Störungen mit Teilsymptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung" als Schädigungsfolge fest ("Abhilfebescheid" vom 14.7.2004); im Übrigen wies er den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 31.1.2005).

5

Nach Klageerhebung veranlasste das Sozialgericht (SG) Cottbus die Begutachtung des Klägers durch den Psychiater und Neurologen Dr. L. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 18.4.2006 zu der Beurteilung, dass die psychischen Störungen des Klägers nicht auf die im Zusammenhang mit der Republikflucht des Sohnes auf Weisung des MfS erfolgte Einstellungsablehnung zurückzuführen seien. Der Beklagte nahm daraufhin die Feststellung der Schädigungsfolge mit Wirkung für die Zukunft zurück (Bescheid vom 27.6.2006). Auf Antrag des Klägers veranlasste das SG eine weitere Begutachtung durch den Psychiater Dr. M. Dieser vertrat in seinem Gutachten vom 23.8.2007 die Auffassung, dass die Gesundheitsstörungen "einer nichtorganischen Insomnie (Schlafstörung), Alpträume, somatoforme autonome Funktionsstörungen, vor allem das kardiovasculäre System betreffend, auf der Grundlage einer Dysthymia (depressive Neurose) bei einer zwanghaften Persönlichkeitsstruktur" mit Wahrscheinlichkeit durch schädigende Einwirkungen hervorgerufen und verschlimmert worden seien. Für den Zeitraum ab 1.8.2002 liege eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 vH vor. Nach Einholung von Stellungnahmen der Sachverständigen Dr. L. vom 14.2.2008 und Dr. M. vom 13.3.2008 hat das SG die Klage abgewiesen (Urteil vom 24.2.2009).

6

Im nachfolgenden Berufungsverfahren hat der Kläger vor allem vorgetragen, nach der Flucht seines Sohnes sei er intensiv überwacht, verhört und mit überraschenden Besuchen von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes konfrontiert worden. Die Folgen dieser "Zersetzungsmaßnahmen" auf seine Gesundheit seien bisher nicht ausreichend berücksichtigt worden. Schädigungsbedingt bestehe bei ihm eine schwere seelische Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten; dies habe auch der Sachverständige Dr. M. nicht zutreffend bewertet. Der Sachverständige Dr. L. habe nicht berücksichtigt, dass seelische Folgen politischer Repressalien auch mit jahrelanger Latenz auftreten könnten, so dass den sogenannten Brückensymptomen zwischen Traumatisierung und Manifestation der Erkrankung nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen keine Bedeutung mehr zukomme. Hilfsweise hat er in der mündlichen Verhandlung beantragt, ein (weiteres) neurologisch-psychiatrisches-psychosomatisches Gutachten von der Ärztin R. E. nach § 106 SGG zu dem Beweisthema einzuholen, dass er "gemäß dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz unter dem Voll- oder Teilbild einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer somatoformen autonomen Funktionsstörung, vor allem das kardiovaskuläre System betreffend, einer Dysthymie (depressive Neurose)" mit einer MdE um 50 vH leide.

7

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat mit Urteil vom 12.1.2011 einen Anspruch des Klägers auf Feststellung von Schädigungsfolgen und auf Gewährung von Leistungen der Beschädigtenversorgung nach einer MdE um 50 vH (ab 21.12.2007: Grad der Schädigungsfolgen von 50) verneint. Dabei hat es sich vor allem auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. L. in dessen Gutachten vom 18.4.2006 und dessen ergänzender Stellungnahme vom 14.2.2008 gestützt. Dem Antrag, ein weiteres Gutachten nach § 106 SGG einzuholen, sei nicht zu entsprechen, weil der Kläger keine Umstände vorgetragen habe, die dies angesichts der bereits umfassend durchgeführten Beweisaufnahme rechtfertigten.

8

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG)begründet: Das LSG sei ohne hinreichende Begründung dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht gefolgt.

Entscheidungsgründe

9

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil des LSG vom 12.1.2011 ist unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG)ergangen (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

10

1. Die Beschwerdebegründung genügt den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG. Der Kläger hat hinreichend deutlich gemacht, warum sich das LSG zu der von ihm beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG). Der Kläger hat zunächst dargetan, dass sich das LSG bei der Beurteilung des Ursachenzusammenhangs auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. L. vom 18.4.2006 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 14.2.2008 gestützt habe; dieser Sachverständige habe Brückensymptome für unverzichtbar erklärt. Sodann hat der Kläger ausgeführt, dass diese Auffassung nicht mit den Erkenntnissen eines neuen Expertengutachtens der Konferenz der Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR übereinstimme. Zwar hat er dazu nicht ausdrücklich vorgetragen, er habe das LSG bereits auf dieses Expertengutachten hingewiesen. Aus dem Tatbestand des Urteils des LSG ergibt sich jedoch, dass der Kläger bereits im Berufungsverfahren vorgebracht hat, der Sachverständige Dr. L. habe nicht berücksichtigt, dass seelische Folgen politischer Repressalien auch mit jahrelanger Latenz auftreten könnten; den sogenannten Brückensymptomen zwischen Traumatisierung und Manifestation der Erkrankung käme nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen keine Bedeutung mehr zu.

11

2. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel liegt vor. Das LSG hat seine in § 103 SGG normierte Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts dadurch verletzt, dass es dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 12.1.2011 gestellten Beweisantrag, nach § 106 SGG von Amts wegen ein weiteres neurologisch-psychiatrisch-psychosomatisches Gutachten zu der Frage einzuholen, ob seine Gesundheitsstörungen (Voll- oder Teilbild einer posttraumatischen Belastungsstörung, eine somatoforme autonome Funktionsstörung, vor allem das kardiovaskuläre System betreffend, sowie eine Dysthymie) im ursächlichen Zusammenhang mit der nach dem VwRehaG bindend als rechtsstaatswidrig festgestellten Maßnahme stehen, ohne hinreichende Begründung nicht entsprochen hat.

12

Die Wendung "ohne hinreichende Begründung" in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5). Es kommt insoweit darauf an, ob das Gericht - auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung - objektiv gehalten gewesen ist, den Sachverhalt zu den vom Beweisantrag erfassten Punkten weiter aufzuklären, ob es sich also zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen (stRspr seit BSG SozR 1500 § 160 Nr 5). Das Gericht muss mithin von allen Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch machen. Einen Beweisantrag darf es nur ablehnen, wenn es auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn diese Tatsache als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 10).

13

Liegen - wie hier - bereits Gutachten von ärztlichen Sachverständigen desselben Fachgebiets als Beweismittel vor, bedarf es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG)grundsätzlich keiner weiteren Beweiserhebung in dieser Richtung. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn die vorliegenden Gutachten schwere Mängel aufweisen, in sich widersprüchlich sind, von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehen oder Zweifel an der Sachkunde oder Sachlichkeit des Sachverständigen erwecken (vgl etwa BSG Beschluss vom 24.3.2005 - B 2 U 368/04 B -).

14

Der Kläger hat mit Recht geltend gemacht, dass hier ein solcher Fall gegeben ist. Er hat seinen Beweisantrag auf Einholung eines weiteren neurologisch-psychiatrischen-psychosomatischen Gutachtens bereits im Berufungsverfahren (Schriftsätze vom 7.4.2009, 22.10.2009, 29.3.2010 und 30.12.2010) damit begründet, dass Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen Dr. L. bestünden, weil dieser über keine ausreichenden Kenntnisse auf dem Gebiet gesundheitlicher Folgen politischer Repressionen in der ehemaligen DDR verfüge, insbesondere nicht berücksichtigt habe, dass nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse keine Brückensymptome verlangt würden.

15

Gestützt auf das bereits vom SG eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. L. vom 18.4.2006 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 14.2.2008 war für das LSG das Fehlen von Brückensymptomen der tragende Grund für die Verneinung eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und den beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen. Es ist in rechtlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass ein Versorgungsanspruch nach § 3 Abs 1 S 1 VwRehaG gemäß § 2 Abs 1 VwRehaG voraussetzt, dass eine Maßnahme nach § 1 VwRehaG aufgehoben oder deren Rechtsstaatswidrigkeit festgestellt worden sei. Diese der Rehabilitierungsbehörde obliegenden Feststellungen seien nach § 12 Abs 1 S 3 VwRehaG für die Stellen bindend, die über die Folgeansprüche entschieden. Das LSG hat die Rehabilitierungsentscheidung nach dem VwRehaG vom 5.7.2002 als eine solche Feststellung angesehen. Es ist jedoch nicht zu der Beurteilung gekommen, dass "die Ablehnung der Einstellung des Klägers als leitender Mitarbeiter - auch im Zusammenwirken mit weiteren schädigenden Vorgängen im Zusammenhang mit der Republikflucht seines Sohnes - zu einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne einer verbleibenden Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge (§ 1 Abs 1, § 30 Abs 1 BVG) geführt" hat. Insbesondere hat es sich nicht davon überzeugt, dass "die Ereignisse nach der Flucht des Sohnes am 5. September 1988 zu einer wesentlichen Verschlimmerung des klägerischen Leidens geführt" hätten. In diesem Zusammenhang hat das LSG ausdrücklich ausgeführt: "Wie der Sachverständige Dr. L. dargelegt und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14. Februar 2008 bekräftigt hat, fehlt es insoweit an Brückensymptomen, um einen solchen Ursachenzusammenhang zu begründen."

16

Die Ablehnung des Beweisantrags hat das LSG damit begründet, dass "der Kläger keine Umstände vorgetragen hat, die angesichts der bereits umfassend durchgeführten Beweisaufnahme die Einholung eines weiteren Gutachtens rechtfertigten". Dabei hat es nicht nur unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger ausdrücklich die Sachkunde des Sachverständigen Dr. L. angezweifelt, diesem insbesondere vorgehalten hat, nicht über die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet gesundheitlicher Folgen politischer Repressionen in der DDR zu verfügen. Sondern es hat auch nicht beachtet, dass es seine Entscheidung auf das Fehlen von Brückensymptomen nur stützen konnte, wenn deren Vorliegen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft Voraussetzung für die Bejahung eines Ursachenzusammenhanges ist. Insoweit kam es darauf an, ob die entsprechende Ansicht des Sachverständigen Dr. L. noch diesem Wissensstand entspricht. Da das LSG selbst - soweit erkennbar - nicht über eine medizinische Sachkunde verfügt, die ihm in Bezug auf diese Frage die Feststellung des Nichtbestehens neuerer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse erlaubt hätte, und auch nicht offengelegt hat, aus welcher Erkenntnisquelle es die Überzeugung von einem Fehlen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gewonnen hat (BSG SozR 1500 § 128 Nr 31), hätte es sich schon von Amts wegen, jedenfalls aber aufgrund des vom Kläger zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages, zu einer entsprechenden Aufklärung und Feststellung des Sachverhalts gedrängt fühlen müssen (vgl hierzu bereits Beschluss des erkennenden Senats vom 2.12.2010 - B 9 VH 3/09 B, juris RdNr 13).

17

Da die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, macht der Senat von der ihm durch § 160a Abs 5 SGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, das Berufungsurteil unmittelbar aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Dieses wird eine gegebenenfalls erforderliche Beweiserhebung im wiedereröffneten Berufungsverfahren durchzuführen haben. Dazu weist der Senat allerdings auf Folgendes hin:

18

Vor einer weiteren medizinischen Sachverhaltsaufklärung könnte es sinnvoll sein, dem zu ernennenden Sachverständigen hinsichtlich des nicht medizinischen Sachverhalts entsprechende tatrichterliche Vorgaben zu machen, auf deren Grundlage dieser seine Beurteilung zur Kausalität abzugeben hat. Solche Vorgaben sollten insbesondere hinsichtlich des schädigenden Ereignisses im Sinne des § 1 VwRehaG erfolgen, also der nach § 1 Abs 1, 4 und 5, § 12 Abs 1 VwRehaG bindend für rechtsstaatswidrig erklärten Maßnahme, hier also der am 4.10.1988 erfolgten "Ablehnung der Einstellung als leitender Mitarbeiter nach bereits erfolgter Zusage nach Weisung des MfS", die nach § 2 Abs 1 VwRehaG Folgeansprüche begründet. Dazu gehören nach § 3 Abs 1 VwRehaG Ansprüche auf Leistungen der Beschädigtenversorgung in entsprechender Anwendung des BVG, wenn der Betroffene infolge dieser Maßnahme eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Auch in Abgrenzung zu den im BerRehaG für Verfolgte im Sinne dieses Gesetzes vorgesehenen Leistungen (§ 8 VwRehaG; §§ 8 ff BerRehaG) ist insoweit ein enges Verständnis des schädigenden Ereignisses angezeigt, so dass weitere staatliche "Einwirkungen" im Zusammenhang mit der Flucht des Sohnes, wie sie etwa Dr. M. in seinem Gutachten vom 23.8.2007 festgestellt hat, nicht als schädigende Tatbestände angesehen werden können (vgl hierzu auch Rademacker in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, §§ 1 - 18 VwRehaG, RdNr 7 ff). Entsprechende "Einwirkungen" müssen zunächst von der Rehabilitierungsbehörde nach § 1 Abs 5 VwRehaG als sonstige hoheitliche Maßnahme bindend für rechtsstaatswidrig erklärt werden, bevor sie nach §§ 2, 3 VwRehaG Folgeansprüche, wie die Feststellung von Schädigungsfolgen und die Gewährung von Leistungen der Beschädigtenversorgung in entsprechender Anwendung des BVG begründen können. Daran fehlt es bislang hier.

19

Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereich

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(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990

1.
infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,
2.
infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
3.
durch eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes oder
4.
durch eine andere Maßnahme im Beitrittsgebiet, wenn diese der politischen Verfolgung gedient hat,
zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte (Verfolgter), hat Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 muß der Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung in einem Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren oder der Zeitraum eines Gewahrsams in einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes festgestellt sein oder die Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erfolgt sein.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Ein Betroffener, der infolge einer Maßnahme nach § 1 eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt nicht, soweit er wegen desselben schädigenden Ereignisses bereits Versorgung auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, erhält.

(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht eine gesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden ist.

(3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 dieser Vorschrift oder § 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, als Pflegeperson oder als Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Beschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes eine gesundheitliche Schädigung erleidet, erhält Versorgung nach Absatz 1.

(4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges. Wenn die Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

(1) Die Aufhebung oder die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme nach § 1 begründet Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Folgeansprüche nach diesem Gesetz sind ausgeschlossen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte herleitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.

(3) Andere Ansprüche wegen Maßnahmen nach § 1 können gegen die Bundesrepublik Deutschland oder andere Körperschaften oder Anstalten des öffentliche Rechts nur geltendgemacht werden, wenn sie in einem Gesetz, das Ansprüche dieser Art regelt, vorgesehen sind. Für Ansprüche aus Pacht- oder Nutzungsverträgen zwischen dem Rat des Kreises und dem Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder Betriebes wegen mangelnder Instandhaltung oder sonstiger Verschlechterung der verpachteten oder zur Nutzung überlassenen Sache gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Bei den Folgeansprüchen sind auf Grund desselben Sachverhalts erbrachte andere Ausgleichsleistungen zu berücksichtigen, soweit diese tatsächlich zugeflossen sind. Dies gilt insbesondere für die von der Deutschen Demokratische Republik gewährten Entschädigungen. Bei Folgeansprüchen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 sind Entschädigungen für lebendes oder totes Inventar, das nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes oder eines Gebäudes ist, nur zu berücksichtigen, soweit das Inventar zurückübertragen oder zurückgegeben wird. In Mark der Deutschen Demokratischen Republik gezahlte Beträge sind im Verhältnis 2:1 auf Deutsche Mark umzustellen. Wurde als Entschädigung ein Ersatzgrundstück übereignet, so hat der Berechtigte das Eigentum an diesem aufzugeben oder dessen Verkehrswert zu entrichten. Befindet sich das Ersatzgrundstück nicht mehr im Eigentum des Berechtigten, so ist dessen Wert zum Zeitpunkt des Eigentumsverlustes maßgebend. Das Ersatzgrundstück betreffende Maßnahmen oder Rechtsgeschäfte des Berechtigten bleiben bei der Ermittlung des Verkehrswerts außer Betracht. Das Aneignungsrecht an dem Ersatzgrundstück oder der Anspruch auf dessen Verkehrswert sowie der Anspruch auf herauszugebende andere Ausgleichsleistungen stehen dem Entschädigungsfonds zu. Abweichend von Satz 1 ist der Folgeanspruch nach § 1a Absatz 2 Satz 1 ausgeschlossen, wenn auf Grund desselben Sachverhalts Ausgleichsleistungen gewährt wurden oder zukünftig gewährt werden.

(1) Die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 (Verwaltungsentscheidung), die zu einer gesundheitlichen Schädigung (§ 3), einem Eingriff in Vermögenswerte (§ 7) oder einer beruflichen Benachteiligung (§ 8) geführt hat, ist auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. Auf Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen und auf Maßnahmen, die vom Vermögensgesetz oder vom Entschädigungsrentengesetz erfaßt werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Dies gilt auch für die in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes erwähnten Fallgruppen.

(2) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben.

(3) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind die Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage der Verordnung über Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen Besatzungszonen Deutschlands vom 26. Mai 1952 (GBl. Nr. 65 S. 405) oder der Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung vom 24. August 1961 (GBl. II Nr. 55 S. 343). Das gleiche gilt für die mit den Zwangsaussiedlungen in Zusammenhang stehenden Eingriffe in Vermögenswerte.

(4) Besteht die Maßnahme nach Absatz 1 in der Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung, so wird die Maßnahme nur aufgehoben, wenn eine Verwaltungsentscheidung gleichen Inhalts erneut erlassen werden könnte. Andernfalls tritt an die Stelle der Aufhebung der Maßnahme die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit. Satz 2 gilt auch für Maßnahmen, die einen Eingriff in ein Ausbildungsverhältnis oder ein Dienstverhältnis bei den bewaffneten Organen zum Gegenstand haben.

(5) Für eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. An die Stelle der Aufhebung der Maßnahme tritt die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit.

(6) Für Maßnahmen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands oder der von ihr beherrschten Parteien und gesellschaftlichen Organisationen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

(1) Die Aufhebung oder die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme nach § 1 sowie die Entscheidung über Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 2 obliegt der Rehabilitierungsbehörde des Landes, in dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Maßnahme ergangen ist. Sind hiernach die Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist. Die Feststellungen der Rehabilitierungsbehörde sind für die Behörden und Stellen bindend, die über die Folgeansprüche entscheiden.

(2) Die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme im Sinne des § 1a, die Gewährung der einmaligen Leistung nach § 1a Absatz 2 Satz 1 und die Entscheidung über die Ausschließungsgründe nach § 2 Absatz 2 und 4 Satz 9 obliegen der Rehabilitierungsbehörde des Landes, in dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Maßnahme ergangen ist.

(3) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet.

(4) Werden Ansprüche nach den §§ 3 und 4 geltend gemacht, trifft die Rehabilitierungsbehörde Feststellungen zur Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme im Sinne des § 1 sowie über Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 2. Die nach dem Bundesversorgungsgesetz erforderlichen Feststellungen treffen die Behörden, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes obliegt. Soweit die Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.

(1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.

(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch

a)
eine unmittelbare Kriegseinwirkung,
b)
eine Kriegsgefangenschaft,
c)
eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit,
d)
eine mit militärischem oder militärähnlichem Dienst oder mit den allgemeinen Auflösungserscheinungen zusammenhängende Straf- oder Zwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist,
e)
einen Unfall, den der Beschädigte auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 durchzuführen oder um auf Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts wegen der Schädigung persönlich zu erscheinen,
f)
einen Unfall, den der Beschädigte bei der Durchführung einer der unter Buchstabe e aufgeführten Maßnahmen erleidet.

(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.

(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.

(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen

1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,
2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.

(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem

1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.

(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.

(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.

(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.

(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.

(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.

(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:

a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist,
b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte,
d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,
e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.

(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.

(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. November 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Streitig ist im Rahmen eines sog Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen, insbesondere einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), sowie die Zuerkennung von Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 70 vH bzw einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 70.

2

Der 1934 geborene Kläger war von Dezember 1958 bis Dezember 1964 in der DDR aus politischen Gründen inhaftiert. Nach Abschluss seines Medizinstudiums im Jahre 1966 und seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1968 erkannte das Versorgungsamt Berlin mit Bescheid vom 6.1.1970 eine Narbe unterhalb der rechten Kniescheibe sowie eine fibrotische Leberreststörung nach Gelbsucht als Schädigungsfolgen iS des § 4 Häftlingshilfegesetz an. Die Gewährung einer Rente wurde abgelehnt, weil die Schädigungsfolgen eine MdE von mindestens 25 vH nicht bedingten. Im Mai 1979 stellte der Kläger - insbesondere wegen Knie- und Wirbelsäulenbeschwerden - einen Verschlimmerungsantrag, der zunächst keinen Erfolg hatte (Bescheid des Versorgungsamts Karlsruhe vom 24.11.1980, Widerspruchsbescheid des Landesversorgungsamts Baden-Württemberg vom 22.7.1981, Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26.7.1984). Während des anschließenden - zeitweise ruhenden - Berufungsverfahrens beantragte der Kläger die Anerkennung psychischer Haftschäden. Diesen Antrag lehnte das Versorgungsamt Karlsruhe mit Bescheid vom 9.4.1986 ab. Durch Bescheid vom 30.6.1987 wurden - in Ausführung eines Teilvergleichs - degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule als zusätzliche Schädigungsfolgen anerkannt. Schließlich verurteilte das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) das Landesversorgungsamt Baden-Württemberg durch Urteil vom 12.10.1992, berichtigt durch Beschluss vom 29.10.1992, beim Kläger als weitere Schädigungsfolge eine erlebnisreaktive Verstimmung anzuerkennen und diesem ab 1.10.1984 Versorgungsrente nach einer MdE um 30 vH zu gewähren. Im Übrigen wies es die Berufung des Klägers zurück und die Klage ab.

3

Dieses Urteil führte das Versorgungsamt Karlsruhe mit Bescheid vom 24.11.1992 aus. Die dagegen erhobene Klage nahm der Kläger zurück.

4

           

Mit Bescheid vom 29.7.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.1999 lehnte das Versorgungsamt Freiburg die Erteilung eines Rücknahmebescheides nach § 44 SGB X ab, weil dessen Voraussetzungen hinsichtlich des Bescheides vom 24.11.1992 nicht gegeben seien. Das Sozialgericht Konstanz (SG) hat durch Urteil vom 18.12.2007 die Klage abgewiesen. Vor dem LSG hat der Kläger ua beantragt,

        

das Urteil des SG Konstanz vom 18.12.2007 und den Bescheid des Versorgungsamts Freiburg - Außenstelle Radolfzell - vom 29.7.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesversorgungsamts Baden-Württemberg vom 17.11.1999 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid des Versorgungsamts Karlsruhe vom 24.11.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesversorgungsamts Baden-Württemberg vom 18.10.1993 zurückzunehmen, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Persönlichkeitsänderung, somatoforme Beschwerden, einen Knieschaden sowie ein Lendenwirbelsäulenleiden als weitere Schädigungsfolgen anzuerkennen und ihm Beschädigtenrente nach einer MdE um 70 vH bzw einem GdS von 70 zu gewähren,
hilfsweise von Amts wegen, höchst hilfsweise gemäß § 109 SGG, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Prof. Dr. F. zu der Frage einzuholen, welche Gesundheitsstörungen von Seiten des neurologisch-psychiatrischen Gebiets vorliegen und ob diese im Zusammenhang mit der DDR-Haft stehen.

5

Durch Urteil vom 11.11.2009 hat das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Es gehe allein um die Frage, ob mit Bescheid vom 29.7.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.1999 zu Recht der Antrag des Klägers auf Rücknahme des Bescheides vom 24.11.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.1993 nach § 44 SGB X abgelehnt worden sei, denn allein darüber sei im angefochtenen Bescheid entschieden worden. Zwar habe der Bescheid vom 24.11.1992 keine eigenständige Regelung getroffen, weil mit ihm lediglich das Urteil des LSG vom 12.10.1992 ausgeführt worden sei. Das stehe dem Überprüfungsbegehren nach § 44 SGB X aber nicht entgegen, weil es für den Rechtsschutz des Bürgers keinen Unterschied mache, ob die unrichtige Entscheidung von einem Gericht oder der Verwaltung getroffen worden sei.

6

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 24.11.1992 und demgemäß auch nicht auf Feststellung weiterer Schädigungsfolgen und Gewährung höher Beschädigtenrente. Entgegen der Auffassung des Klägers liege keine auf die Haft zurückzuführende PTBS vor. Zur Beurteilung der Frage, ob beim Kläger eine PTBS vorliege, sei die Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) und das Diagnostische und Statistische Manual psychischer Störungen (DSM-IV-TR) zu berücksichtigen. Nach den - im Einzelnen wiedergegebenen - Schilderungen der Haftumstände durch den Kläger gegenüber den ärztlichen Gutachtern habe der Kläger zwar keine Situation erlebt, die mit der Androhung des Todes oder einer schweren Verletzung zu tun gehabt hätte. Aber bei den Geschehnissen im Zusammenhang mit einer Isolierhaft im Winter 1961/62 habe es sich um eine Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit des Klägers gehandelt. Ob der Kläger auf dieses Hafterlebnis mit intensiver Angst, Hilflosigkeit oder Entsetzen reagiert habe, lasse der Senat dahingestellt. Denn der Kläger habe nicht von anhaltendem Wiedererleben der Hafterlebnisse in Form von wiederholten und aufdringlichen Erinnerungen, quälenden Träumen, Erleben von dissoziativen Zuständen oder intensiver psychischer Belastung bei Konfrontationen mit ähnlichen Ereignissen oder Erinnerungen berichtet.

7

Gegen das Vorliegen einer PTBS spreche ferner nach Überzeugung des Senats der Umstand, dass zwischen der Beendigung der Haft im Jahre 1964 und dem erstmaligen Auftreten der über eine erlebnisreaktive Verstimmung hinausgehenden Störung im Jahre 1982 rund 18 Jahre ohne Hinweise auf mit den Hafterlebnissen in Zusammenhang zu bringende seelische Gesundheitsstörungen lägen. Zwar sehe der Senat, dass sich nach der ICD-10 und dem DSM-IV-TR die Ausbildung der Symptome auch über Jahre verzögern könne. In solchen Fällen sei aber die Zusammenhangsfrage besonders sorgfältig zu prüfen und nur anhand eindeutiger objektiver Befunde zu bejahen. Solche eindeutigen Befunde seien nach Einschätzung des Senats weder aktenkundig noch durch die Gutachten belegt. Würde man gänzlich auf eine Brückensymptomatik verzichten, wäre kaum noch abgrenzbar, unter welchen Voraussetzungen eine seelische Erkrankung haftbedingt oder nicht haftbedingt sei. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträgen auf die Einholung weiterer Gutachten sei nicht stattzugeben. Der Senat vermöge keine Notwendigkeit zu erkennen, weitere Gutachten von Amts wegen einzuholen, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt hinreichend geklärt sei.

8

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen eines Verfahrensmangels begründet.

9

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil des LSG vom 11.11.2009 ist unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG)ergangen. Dieser vom Kläger schlüssig gerügte Verfahrensmangel liegt vor. Er führt gemäß § 160a Abs 5 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das LSG.

10

Das LSG hat seine in § 103 SGG normierte Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts dadurch verletzt, dass es entgegen dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung des LSG aufrechterhaltenen Beweisantrag auf Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens zu der Frage, welche Gesundheitsstörungen von Seiten dieses Fachgebiets bei dem Kläger vorliegen und ob diese im Zusammenhang mit seiner DDR-Haft stehen, ohne hinreichende Begründung nicht entsprochen hat. Die Wendung "ohne hinreichende Begründung" in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist nicht formell, sondern materiell iS von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen(BSG SozR 1500 § 160 Nr 5). Es kommt darauf an, ob das Gericht objektiv gehalten gewesen ist, den Sachverhalt weiter aufzuklären und den beantragten Beweis zu erheben. Die Amtsermittlungspflicht ist verletzt, wenn Tatsachen, die nach der rechtlichen Sicht des LSG entscheidungserheblich waren, offen geblieben sind, weil die notwendigen Feststellungen überhaupt fehlen oder weil sie nicht prozessordnungsgemäß zustande gekommen sind.

11

Das Fehlen notwendiger Feststellungen behauptet der Kläger hier mit Recht. Er macht geltend, dass er wegen der in den Jahren 1958 bis 1964 in der DDR erlittenen rechtsstaatswidrigen Inhaftierung nicht nur an einer mit einem GdS von 30 bewerteten erlebnisreaktiven Verstimmung leide, sondern bei ihm ua eine mit einem höheren GdS zu bewertende PTBS bestehe. Im sozialgerichtlichen und im landessozialgerichtlichen Verfahren waren zu dieser Frage - jeweils nach § 109 SGG - neurologisch-psychiatrische Gutachten des Dr. Dipl. Psych. J. vom 20.6.2007 sowie des Prof. Dr. E. vom 3.11.2008 eingeholt worden, die zu unterschiedlichen Beurteilungen gelangt sind. Während Dr. J. das Bestehen einer PTBS angenommen hat, hat Prof. Dr. E. deren Existenz verneint. Der Kläger hat vor der mündlichen Verhandlung des LSG geltend gemacht, das Gutachten des Prof. Dr. E. sei fehlerhaft und berücksichtige nicht die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zur häufig jahrzehntelangen Beschwerdelatenz .

12

Das LSG hat zur Begründung der Zurückweisung der Berufung des Klägers und zur Ablehnung des Beweisantrages ausgeführt, es verlange für die Anerkennung einer PTBS als durch die DDR-Haft wahrscheinlich verursachter dauerhafter Gesundheitsstörung das Vorliegen - hier nicht gegebener - zeitnaher Brückensymptome, weil andernfalls eine Abgrenzung zu wesentlich durch nicht haftbedingte Umstände verursachten psychischen Störungen nicht möglich sei. Entgegen der Ansicht des Klägers gebe es keine neuen wissenschaftliche Erkenntnisse, dass in diesem Zusammenhang auf eine Brückensymptomatik verzichtet werden könne. Dabei hat das LSG nicht erläutert, woher es die Überzeugung, es gebe keine entsprechenden neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse, gewonnen hat.

13

Da das LSG selbst nicht über die medizinische Sachkunde, die die Feststellung des Nichtbestehens neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse erlaubt hätte (s allgemein Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 103 RdNr 7b mwN) verfügt und auch nicht offengelegt hat, aufgrund welcher Erkenntnisquelle es die Überzeugung von dem Nichtbestehen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gewonnen hat (BSG SozR 1500 § 128 Nr 31), hätte es sich letztlich schon von Amts wegen, jedenfalls aber aufgrund des vom Kläger zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages, zu einer entsprechenden Aufklärung und Feststellung des Sachverhalts gedrängt fühlen müssen.

14

Soweit der Kläger als von Amts wegen zu hörenden Sachverständigen Prof. Dr. F. benannt hat, handelte es sich ersichtlich lediglich um einen das Gericht nicht bindenden Auswahlvorschlag (s dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 118 RdNr 11c mwN). Dem Kläger war, wie die Formulierung des Hilfsantrages unterstreicht, der Unterschied zwischen Beweisanträgen nach § 106 SGG einerseits und § 109 SGG andererseits bekannt. Es ist daher anzunehmen, dass der auf § 106 SGG gestützte Antrag in erster Linie auf die Auswahl eines geeigneten Sachverständigen durch das LSG selbst zielte und die Benennung des Prof. Dr. F. insoweit nur einen Auswahlvorschlag darstellte. Auch hinsichtlich des Beweisthemas musste dem LSG klar sein, dass es in erster Linie um die Frage des Bestehens neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zur (fehlenden) Notwendigkeit zeitnaher Brückensymptome ging. Der Kläger hatte in seinen vorterminlichen Schriftsätzen auch als Stellungnahme zum Gutachten des Prof. Dr. E. auf diese Frage hingewiesen. Zudem ist sie durch das allgemein formulierte Beweisthema, "welche Gesundheitsstörungen von Seiten des neurologisch-psychiatrischen Gebiets vorliegen und ob diese im Zusammenhang mit der DDR-Haft stehen" schon deswegen umfasst, weil ein medizinischer Sachverständiger seine Beurteilung selbstverständlich auf der Grundlage der neuesten Erkenntnisse seines Fachgebietes abzugeben hat (zur ggf notwendigen Beweisaufnahme über den aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse s BSG SozR 4-2700 § 9 Nr 7 RdNr 21).

15

Die unterlassene Beweisaufnahme wird das LSG im nunmehr wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben. Dazu weist der erkennende Senat auf Folgendes hin:

Das LSG hat zutreffend § 44 SGB X für anwendbar gehalten. Allerdings ist fraglich, ob Gegenstand des Verfahrens nach § 44 SGB X entsprechend dem zuletzt vom Kläger gestellten Antrag der Ausführungsbescheid vom 24.11.1992 sein kann. Es wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass ein reiner Ausführungsbescheid, also ein Bescheid, der ausschließlich einen Urteilsausspruch umsetzt, keine eigenständige Regelung treffe und deshalb auch nicht anfechtbar sei (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 31 RdNr 30 mwN). Hiervon ausgehend dürfte ein Ausführungsbescheid auch nicht gemäß § 44 SGB X überprüfbar sein. Indes entspricht es allgemeiner Auffassung, dass ein ablehnender Bescheid, der durch gerichtliche Entscheidung bestätigt worden ist, der Überprüfung nach § 44 SGB X zugänglich ist(Steinwedel in Kasseler Kommentar, Stand 1.1.2009, § 44 SGB X RdNr 5 mwN). Bei richtiger Betrachtung liegt im vorliegenden Verfahren eine ähnliche Sachlage vor. Der Kläger ist nicht durch den Ausführungsbescheid vom 24.11.1992 beschwert. Vielmehr steht der Anerkennung weiterer, über den Ausführungsbescheid hinausgehender Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen und der Zahlung einer Rente nach einem GdS von mehr als 30 der ablehnende Bescheid vom 24.11.1980 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.1981 und der Bescheide vom 9.4.1986 und 30.6.1987 entgegen. Dieser Verwaltungsakt ist durch das Urteil des LSG vom 12.10.1992 teilweise bestätigt worden (Zurückweisung der Berufung im Übrigen und Klageabweisung). Er ist damit bei sachdienlicher Fassung des klägerischen Antrages (s § 106 Abs 1 SGG) Gegenstand der Überprüfung nach § 44 SGB X.

16

Vor einer weiteren medizinischen Beweiserhebung könnte es sinnvoll sein, den (nicht medizinischen) Sachverhalt soweit wie möglich zu ermitteln und dem zu ernennenden Sachverständigen entsprechende tatrichterliche Vorgaben zu machen, auf deren Grundlage dieser seine Diagnose zu stellen und die Beurteilung zur Kausalität abzugeben hat. Solche Vorgaben sollten insbesondere erfolgen hinsichtlich der Umstände (Belastungen) während der DDR-Haft des Klägers sowie hinsichtlich der Persönlichkeit und der sonstigen relevanten Verhältnisse des Klägers vor und nach der Haft.

17

Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 (Verwaltungsentscheidung), die zu einer gesundheitlichen Schädigung (§ 3), einem Eingriff in Vermögenswerte (§ 7) oder einer beruflichen Benachteiligung (§ 8) geführt hat, ist auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. Auf Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen und auf Maßnahmen, die vom Vermögensgesetz oder vom Entschädigungsrentengesetz erfaßt werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Dies gilt auch für die in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes erwähnten Fallgruppen.

(2) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben.

(3) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind die Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage der Verordnung über Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen Besatzungszonen Deutschlands vom 26. Mai 1952 (GBl. Nr. 65 S. 405) oder der Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung vom 24. August 1961 (GBl. II Nr. 55 S. 343). Das gleiche gilt für die mit den Zwangsaussiedlungen in Zusammenhang stehenden Eingriffe in Vermögenswerte.

(4) Besteht die Maßnahme nach Absatz 1 in der Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung, so wird die Maßnahme nur aufgehoben, wenn eine Verwaltungsentscheidung gleichen Inhalts erneut erlassen werden könnte. Andernfalls tritt an die Stelle der Aufhebung der Maßnahme die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit. Satz 2 gilt auch für Maßnahmen, die einen Eingriff in ein Ausbildungsverhältnis oder ein Dienstverhältnis bei den bewaffneten Organen zum Gegenstand haben.

(5) Für eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. An die Stelle der Aufhebung der Maßnahme tritt die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit.

(6) Für Maßnahmen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands oder der von ihr beherrschten Parteien und gesellschaftlichen Organisationen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

(1) Die Aufhebung oder die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme nach § 1 sowie die Entscheidung über Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 2 obliegt der Rehabilitierungsbehörde des Landes, in dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Maßnahme ergangen ist. Sind hiernach die Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist. Die Feststellungen der Rehabilitierungsbehörde sind für die Behörden und Stellen bindend, die über die Folgeansprüche entscheiden.

(2) Die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme im Sinne des § 1a, die Gewährung der einmaligen Leistung nach § 1a Absatz 2 Satz 1 und die Entscheidung über die Ausschließungsgründe nach § 2 Absatz 2 und 4 Satz 9 obliegen der Rehabilitierungsbehörde des Landes, in dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Maßnahme ergangen ist.

(3) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet.

(4) Werden Ansprüche nach den §§ 3 und 4 geltend gemacht, trifft die Rehabilitierungsbehörde Feststellungen zur Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme im Sinne des § 1 sowie über Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 2. Die nach dem Bundesversorgungsgesetz erforderlichen Feststellungen treffen die Behörden, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes obliegt. Soweit die Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.

(1) Die Aufhebung oder die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme nach § 1 begründet Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Folgeansprüche nach diesem Gesetz sind ausgeschlossen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte herleitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.

(3) Andere Ansprüche wegen Maßnahmen nach § 1 können gegen die Bundesrepublik Deutschland oder andere Körperschaften oder Anstalten des öffentliche Rechts nur geltendgemacht werden, wenn sie in einem Gesetz, das Ansprüche dieser Art regelt, vorgesehen sind. Für Ansprüche aus Pacht- oder Nutzungsverträgen zwischen dem Rat des Kreises und dem Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder Betriebes wegen mangelnder Instandhaltung oder sonstiger Verschlechterung der verpachteten oder zur Nutzung überlassenen Sache gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Bei den Folgeansprüchen sind auf Grund desselben Sachverhalts erbrachte andere Ausgleichsleistungen zu berücksichtigen, soweit diese tatsächlich zugeflossen sind. Dies gilt insbesondere für die von der Deutschen Demokratische Republik gewährten Entschädigungen. Bei Folgeansprüchen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 sind Entschädigungen für lebendes oder totes Inventar, das nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes oder eines Gebäudes ist, nur zu berücksichtigen, soweit das Inventar zurückübertragen oder zurückgegeben wird. In Mark der Deutschen Demokratischen Republik gezahlte Beträge sind im Verhältnis 2:1 auf Deutsche Mark umzustellen. Wurde als Entschädigung ein Ersatzgrundstück übereignet, so hat der Berechtigte das Eigentum an diesem aufzugeben oder dessen Verkehrswert zu entrichten. Befindet sich das Ersatzgrundstück nicht mehr im Eigentum des Berechtigten, so ist dessen Wert zum Zeitpunkt des Eigentumsverlustes maßgebend. Das Ersatzgrundstück betreffende Maßnahmen oder Rechtsgeschäfte des Berechtigten bleiben bei der Ermittlung des Verkehrswerts außer Betracht. Das Aneignungsrecht an dem Ersatzgrundstück oder der Anspruch auf dessen Verkehrswert sowie der Anspruch auf herauszugebende andere Ausgleichsleistungen stehen dem Entschädigungsfonds zu. Abweichend von Satz 1 ist der Folgeanspruch nach § 1a Absatz 2 Satz 1 ausgeschlossen, wenn auf Grund desselben Sachverhalts Ausgleichsleistungen gewährt wurden oder zukünftig gewährt werden.

(1) Ein Betroffener, der infolge einer Maßnahme nach § 1 eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt nicht, soweit er wegen desselben schädigenden Ereignisses bereits Versorgung auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, erhält.

(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht eine gesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden ist.

(3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 dieser Vorschrift oder § 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, als Pflegeperson oder als Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Beschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes eine gesundheitliche Schädigung erleidet, erhält Versorgung nach Absatz 1.

(4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges. Wenn die Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

Hatte eine Maßnahme nach § 1 Auswirkungen auf den Beruf oder ein Ausbildungsverhältnis und wurde dadurch eine Benachteiligung nach § 1 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes oder nach § 3 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes verursacht, so findet nach der Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme das Berufliche Rehabilitierungsgesetz Anwendung. Eine schwere und unzumutbare Folge im Sinne des § 1 Abs. 1 liegt insbesondere dann vor, wenn infolge der Maßnahme ein Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz in Betracht kommt.

(1) Die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 (Verwaltungsentscheidung), die zu einer gesundheitlichen Schädigung (§ 3), einem Eingriff in Vermögenswerte (§ 7) oder einer beruflichen Benachteiligung (§ 8) geführt hat, ist auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. Auf Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen und auf Maßnahmen, die vom Vermögensgesetz oder vom Entschädigungsrentengesetz erfaßt werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Dies gilt auch für die in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes erwähnten Fallgruppen.

(2) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben.

(3) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind die Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage der Verordnung über Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen Besatzungszonen Deutschlands vom 26. Mai 1952 (GBl. Nr. 65 S. 405) oder der Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung vom 24. August 1961 (GBl. II Nr. 55 S. 343). Das gleiche gilt für die mit den Zwangsaussiedlungen in Zusammenhang stehenden Eingriffe in Vermögenswerte.

(4) Besteht die Maßnahme nach Absatz 1 in der Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung, so wird die Maßnahme nur aufgehoben, wenn eine Verwaltungsentscheidung gleichen Inhalts erneut erlassen werden könnte. Andernfalls tritt an die Stelle der Aufhebung der Maßnahme die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit. Satz 2 gilt auch für Maßnahmen, die einen Eingriff in ein Ausbildungsverhältnis oder ein Dienstverhältnis bei den bewaffneten Organen zum Gegenstand haben.

(5) Für eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. An die Stelle der Aufhebung der Maßnahme tritt die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit.

(6) Für Maßnahmen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands oder der von ihr beherrschten Parteien und gesellschaftlichen Organisationen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

(1) Die Aufhebung oder die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme nach § 1 begründet Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Folgeansprüche nach diesem Gesetz sind ausgeschlossen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte herleitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.

(3) Andere Ansprüche wegen Maßnahmen nach § 1 können gegen die Bundesrepublik Deutschland oder andere Körperschaften oder Anstalten des öffentliche Rechts nur geltendgemacht werden, wenn sie in einem Gesetz, das Ansprüche dieser Art regelt, vorgesehen sind. Für Ansprüche aus Pacht- oder Nutzungsverträgen zwischen dem Rat des Kreises und dem Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder Betriebes wegen mangelnder Instandhaltung oder sonstiger Verschlechterung der verpachteten oder zur Nutzung überlassenen Sache gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Bei den Folgeansprüchen sind auf Grund desselben Sachverhalts erbrachte andere Ausgleichsleistungen zu berücksichtigen, soweit diese tatsächlich zugeflossen sind. Dies gilt insbesondere für die von der Deutschen Demokratische Republik gewährten Entschädigungen. Bei Folgeansprüchen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 sind Entschädigungen für lebendes oder totes Inventar, das nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes oder eines Gebäudes ist, nur zu berücksichtigen, soweit das Inventar zurückübertragen oder zurückgegeben wird. In Mark der Deutschen Demokratischen Republik gezahlte Beträge sind im Verhältnis 2:1 auf Deutsche Mark umzustellen. Wurde als Entschädigung ein Ersatzgrundstück übereignet, so hat der Berechtigte das Eigentum an diesem aufzugeben oder dessen Verkehrswert zu entrichten. Befindet sich das Ersatzgrundstück nicht mehr im Eigentum des Berechtigten, so ist dessen Wert zum Zeitpunkt des Eigentumsverlustes maßgebend. Das Ersatzgrundstück betreffende Maßnahmen oder Rechtsgeschäfte des Berechtigten bleiben bei der Ermittlung des Verkehrswerts außer Betracht. Das Aneignungsrecht an dem Ersatzgrundstück oder der Anspruch auf dessen Verkehrswert sowie der Anspruch auf herauszugebende andere Ausgleichsleistungen stehen dem Entschädigungsfonds zu. Abweichend von Satz 1 ist der Folgeanspruch nach § 1a Absatz 2 Satz 1 ausgeschlossen, wenn auf Grund desselben Sachverhalts Ausgleichsleistungen gewährt wurden oder zukünftig gewährt werden.

(1) Ein Betroffener, der infolge einer Maßnahme nach § 1 eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt nicht, soweit er wegen desselben schädigenden Ereignisses bereits Versorgung auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, erhält.

(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht eine gesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden ist.

(3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 dieser Vorschrift oder § 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, als Pflegeperson oder als Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Beschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes eine gesundheitliche Schädigung erleidet, erhält Versorgung nach Absatz 1.

(4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges. Wenn die Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.