Bundessozialgericht Beschluss, 24. Okt. 2014 - B 9 SB 38/14 B

bei uns veröffentlicht am24.10.2014

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G. Bei dem Kläger war nach einer Prostatakrebserkrankung ein GdB von 80 festgestellt (Bescheid vom 22.1.2001). Der begehrte Einzel-GdB von 60 und Merkzeichen G wegen einer seit 1996 bestehenden interstitiellen Zystitis blieb dem Kläger versagt. Stattdessen stellt der Beklagte nach Ablauf der Heilungsbewährung einen GdB von 60 fest (Bescheid vom 9.8.2006). Die Überprüfung blieb erfolglos (Bescheid vom 22.1.2007; Widerspruchsbescheid vom 20.2.2007). Das SG hat den Beklagten nach urologischer Begutachtung durch Prof. Dr. R verurteilt, über den 1.9.2006 hinaus einen GdB von 80 festzustellen. Das LSG hat den Beklagten nach weiterer internistischer Begutachtung des Klägers durch Dr. M verurteilt, ab November 1998 wechselnd unter Berücksichtigung der Heilungsbewährung für die Zeit von November 2000 bis November 2005 einen GdB von 80, 100 und 80 festzustellen und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 19.2.2014).

2

Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.

3

II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG.

4

Der Kläger bezeichnet in der Beschwerdebegründung vom 15.5.2014 sinngemäß mehrere Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers stützt (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr, vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 13 RdNr 4 mwN). Geltend gemacht werden kann nur ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5

Der Kläger führt zwar im Schriftsatz vom 15.5.2014 an, das vorinstanzliche Urteil habe naturwissenschaftliche Gesetze falsch gewertet und sei in sich widersprüchlich. Denn es sei nicht erkennbar, wieso das Gericht vom eingeholten Sachverständigengutachten abgewichen und für unterschiedliche Zeiträume von unterschiedlichen hohen GdB ausgegangen sei. Potenziell sei ihm auch nicht volles rechtliches Gehör gewährt worden, weil es scheine, dass das beklagte Land seine Akten nicht ordnungsgemäß geführt habe. Diese Ausführungen lassen indessen bereits eine geordnete Wiedergabe des Sachverhalts und Verfahrensgangs vermissen, so dass weder Mängel als solche noch ihre Entscheidungsrelevanz nachvollziehbar dargelegt sind.

6

Dies gilt erst recht für den noch innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nachgereichten Schriftsatz vom 16.6.2014, mit dem der Kläger auf weiteren 246 Seiten ohne eine erkennbar an den Bedürfnissen einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung ausgerichtete Gliederung nach Zulassungsgründen zu Fehlorientierungen und zur falschen Auslegung und Anwendung von "Rechtsnormativen" (Teil I) als auch zur geänderten Rechtslage nach Zugang des Urteils (Teil II) vortragen lässt, dass er mit der getroffenen Entscheidung des LSG nicht einverstanden sei. Eine umfangreiche Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - wie im Falle des Klägers - entspricht nicht den formellen Erfordernissen des § 160a Abs 2 S 3 SGG, wenn die Ausführungen zu den Zulassungsgründen unübersichtlich, ungegliedert oder sonst unklar und mit für das Beschwerdegericht unerheblichen Fragen vermengt sind. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts aus einem derartigen Gemenge das herauszusuchen, was möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26; nachfolgend: BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 12.1.2001 - 1 BvR 1120/99). Der Senat lässt deshalb dahingestellt, ob insoweit überhaupt eine anwaltlich vollumfänglich verantwortete Beschwerdebegründung vorliegt (vgl hierzu BSG Beschluss vom 21.3.1997 - 12 BK 41/96; BSG Beschluss vom 13.1.2011 - B 13 R 120/10 B).

7

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

8

Die Verwerfung der nicht formgerecht begründeten Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160a


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 103


Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 128


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 169


Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 109


(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschieß

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Bundessozialgericht Beschluss, 13. Jan. 2011 - B 13 R 120/10 B

bei uns veröffentlicht am 13.01.2011

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 2010 wird als unzulässig verworfen.
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Bundessozialgericht Beschluss, 08. Nov. 2018 - B 9 V 28/18 B

bei uns veröffentlicht am 08.11.2018

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.

Bundessozialgericht Beschluss, 08. Nov. 2018 - B 9 V 29/18 B

bei uns veröffentlicht am 08.11.2018

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Rheinland-Pfalz hat im Urteil vom 24.2.2010 einen Anspruch des Klägers auf höhere monatliche Rentenzahlungen aus seiner ab 1.10.2003 bezogenen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach Maßgabe seiner eigenen Berechnungen (Berücksichtigung eines kalkulatorischen Zinssatzes von 4 vH pro Jahr in Bezug auf die von ihm und von seinen Arbeitgebern eingezahlten Beiträge und deren vollständige Auskehrung innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren) verneint.

2

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und sinngemäß auch Verfahrensmängel geltend.

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sowohl die Beschwerdebegründung seines Prozessbevollmächtigten vom 14.5.2010 als auch die von diesem unter dem 17.5.2010 vorgelegte Ergänzung der Nichtzulassungsbeschwerde - Begründung - "in der Fassung des Klägers" genügen nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 160a Abs 2 Satz 3, Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 1 und 2 SGG).

4

1. Die mit Schriftsatz vom 17.5.2010 vorgelegte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde "in der Fassung des Klägers" vermag von vornherein die Anforderungen an eine formgerechte Begründung der Beschwerde nicht zu erfüllen. Zwar ist dieser Schriftsatz noch innerhalb der mit Ablauf des 17.5.2010 endenden Begründungsfrist als Telefax beim BSG eingegangen (allerdings ohne die Anlagen 1 bis 5, die nur im Original erst am 18.5.2010 eintrafen). Trotz der Unterzeichnung des Schriftsatzes durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers - eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts - hat diese Begründung jedoch die in § 160a Abs 2 iVm § 73 Abs 4 SGG vorgeschriebene Form nicht gewahrt. Denn eine ordnungsgemäße Begründung iS der genannten Vorschriften liegt nur vor, wenn sie aus sich heraus erkennen lässt, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit des Prozessbevollmächtigten ist, für die dieser mit seiner Unterschrift die Verantwortung übernimmt (BSG vom 5.11.1998 - B 2 U 260/98 B - Juris RdNr 6; die Verfassungsbeschwerde hiergegen wurde nicht zur Entscheidung angenommen - BVerfG vom 20.9.1999 - 1 BvR 2322/98). Das ist bei der mit Schriftsatz vom 17.5.2010 vorgelegten Begründung nicht der Fall. Diese macht bereits mit dem Zusatz "in der Fassung des Klägers" in ihrer Überschrift, darüber hinaus aber auch aufgrund der zeitlichen und räumlichen Absonderung von der vom Prozessbevollmächtigten unter dem 14.5.2010 vorgelegten Begründung deutlich, dass der Prozessbevollmächtigte nicht bereit war, für sie mit seinem eigenen Namen die volle Verantwortung zu übernehmen (vgl BSG vom 24.2.1992 - SozR 3-1500 § 166 Nr 4 S 9; BSG vom 21.7.2010 - B 7 AL 60/10 B - Juris RdNr 7; BSG vom 3.11.2010 - B 5 R 282/10 B - BeckRS 2010, 75368 RdNr 8; zur vergleichbaren Rechtslage bei der Revisionsbegründung s auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 164 RdNr 9a). Der Senat ist daher nicht verpflichtet, sich mit dieser Begründung "in der Fassung des Klägers" näher auseinanderzusetzen.

5

2. Auch die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers selbst verfasste Beschwerdebegründung vom 14.5.2010 wird den gesetzlichen Anforderungen an eine formgerechte Darlegung der Revisionszulassungsgründe (§ 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 SGG) nicht gerecht.

6

a) Dieser macht explizit nur die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend.

7

Wer die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung erstrebt, muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnen und schlüssig darlegen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 19; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff und Nr 9 RdNr 4, jeweils mwN). Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f, Nr 16 RdNr 4 f).

8

Die Beschwerdebegründung vom 14.5.2010 genügt diesen Erfordernissen nicht. Sie formuliert bereits keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkret bezeichneten Norm mit höherrangigem Recht, die in dem Rechtsstreit entscheidungserheblich ist. Vielmehr beschränkt sie sich auf die Darlegung rechtspolitischer Vorstellungen des Klägers, die zudem (von Seite 6 Mitte bis Seite 9 unten der Beschwerdebegründung vom 14.5.2010) - teilweise ausdrücklich in Form indirekter Rede - lediglich Vortrag des Klägers in den Vorinstanzen wiedergeben, wie bereits aus den einführenden Worten (Seite 6 Mitte) hervorgeht: "Der Kläger hat in seinen Klageschriften an das Sozialgericht in Speyer und an das Landessozialgericht in Mainz der Rentenversicherung folgendes entgegengehalten:". Soweit diese Ausführungen sinngemäß die Vereinbarkeit der "Rentenformel" oder des Umlageverfahrens der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem GG in Abrede stellen, werden die Anforderungen an die Darlegung einer behaupteten Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung als Frage von grundsätzlicher Bedeutung (s hierzu BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG vom 20.7.2010 - B 1 KR 10/10 B - Juris RdNr 6) nicht einmal ansatzweise erfüllt.

9

b) Auch soweit der Prozessbevollmächtigte inzident sinngemäß eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) rügt, sind die Anforderungen an die Darlegung eines solchen Verfahrensmangels (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht gewahrt. Sein Vorhalt, das LSG habe sich "nicht ausreichend" mit seinen Argumenten auseinandergesetzt bzw sei "hierauf nicht eingegangen", enthält keine konkrete Darstellung derjenigen Punkte aus seinem umfangreichen Vortrag, die nach der hierfür maßgeblichen Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich waren und dennoch von diesem nicht in Erwägung gezogen wurden. Der lediglich pauschale Vorwurf versetzt den Senat nicht in die Lage, zu beurteilen, ob eine rechtserhebliche Gehörsverletzung unter Berücksichtigung der Grenzen dieses Prozessgrundrechts vorliegt, und genügt daher zur Bezeichnung des genannten Verfahrensmangels nicht. Soweit der Kläger darüber hinaus vorträgt, er sei bei der mündlichen Verhandlung vor dem LSG anwesend gewesen, sei dort aber nicht offiziell als Beteiligter aufgetreten, sondern habe lediglich als Postbote dem Gericht Briefe zugestellt, ist von vornherein nicht erkennbar, welche Verfahrensvorschrift er damit als verletzt rügen will.

10

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen einer Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).

11

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.