Bundessozialgericht Beschluss, 01. März 2018 - B 8 SO 96/17 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2018:010318BB8SO9617B0
published on 01.03.2018 00:00
Bundessozialgericht Beschluss, 01. März 2018 - B 8 SO 96/17 B
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Gericht

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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Streit ist ein Anspruch des Klägers auf Übernahme von Renovierungskosten für seine Wohnung als Leistung der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - SGB XII.

2

Nachdem die Beklagte dem Kläger Renovierungskosten in Höhe von 2076,05 Euro bewilligt hatte (Bescheid vom 3.7.2014), lehnte sie die Übernahme weiterer Kosten ab (Bescheid vom 31.8.2016; Widerspruchsbescheid vom 8.11.2016). In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg, in dem insgesamt elf Verfahren des Klägers gemeinsam verhandelt wurden, erklärte der nicht anwaltlich vertretene Kläger im Verfahren S 48 SO 452/16 "Der Außendienst wird von mir nach wie vor abgelehnt"; im Verfahren S 48 SO 473/16 und S 48 SO 475/16 führte er jedoch ua aus, er lehne die Mitarbeiter des Außendienstes der Stadt E…., die im Jahr 2014 bei ihm gewesen seien, komplett ab. Andere Außendienstmitarbeiter der Stadt E.…. könnten jedoch seine Wohnung betreten, und zwar lediglich Diele und Küche, um dort die nicht fertiggestellte Renovierung in Augenschein zu nehmen. Er beantrage ausdrücklich, so wie beschrieben zu verfahren. Die Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben (Urteil des SG vom 13.12.2016; Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28.9.2017). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Klage sei wegen Rechtsmissbrauchs bereits unzulässig, weil der Kläger die Bedarfsfeststellung durch den Außendienst der Beklagten verweigere bzw an der Ermittlung seines Bedarfs nicht mitwirke.

3

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG macht der Kläger einen Verfahrensmangel geltend. Die Entscheidung beruhe auf einer Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das LSG sei ohne Begründung seinem Beweisantrag nicht gefolgt. Er habe hinsichtlich des geltend gemachten Bedarfs an weiteren Renovierungskosten vor dem SG die Einholung eines Zeugenbeweises beantragt; ausgeschlossen habe er nur die Außendienstmitarbeiter, die bereits 2014 Zutritt zu seiner Wohnung hatten. Das LSG sei bei seiner Entscheidung nicht davon ausgegangen, dass dieser Antrag von ihm nicht weiter verfolgt werde, sondern habe seine Erklärung schlichtweg nicht zur Kenntnis genommen und sei seinem Beweisantrag mithin ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt, obwohl es sich zur Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen. Auch habe das LSG den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art 103 Abs 1 Grundgesetz ), weil es sich mit seinem Vorbringen vor dem SG nicht auseinandergesetzt habe. Ein weiterer Verfahrensmangel liege im Fehlen wesentlicher Entscheidungsgründe und dem dadurch begründeten Verstoß gegen § 136 SGG. Zwar verweise das LSG zur Begründung seiner Entscheidung auf die Gründe des Urteils des SG. Dort werde aber die Klage als unbegründet abgewiesen, weil der Kläger einer Bedarfsfeststellung durch Außendienstmitarbeiter des Beklagten widersprochen habe. Die weitere Erklärung, nur bestimmten Mitarbeitern den Zutritt zu verweigern, werde jedoch nicht gewürdigt. Es werde mithin von einem falschen Tatbestand ausgegangen. Ein vorrangiges Korrekturinstrument, zB der Tatbestandsberichtigung, habe ihm nicht zur Verfügung gestanden. Es sei möglich, dass das LSG ohne diese Verfahrensmängel zu einer für ihn günstigeren Entscheidung gelangt wäre, so dass die Entscheidung des LSG auf dem Mangel beruhe. Denn entweder das LSG selbst oder die Beklagte hätten die erforderlichen Ermittlungen durchführen müssen und damit den Bedarf feststellen und ein Leistungsanspruch bejahen können.

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

5

Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36). Wer sich - wie hier - auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss daher ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten(vgl zB BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 mwN). Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl dazu BSG Beschluss vom 20.9.2013 - B 8 SO 15/13 B; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten sind zwar weniger strenge Anforderungen an die Form und den Inhalt eines Beweisantrags zu stellen. Auch ein unvertretener Kläger muss aber dem Gericht deutlich machen, dass er noch Aufklärungsbedarf sieht (BSG Beschluss vom 20.9.2013 - B 8 SO 15/13 B; BSG Beschluss vom 28.5.2013 - B 5 R 38/13 B - juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 24.7.2012 - B 2 U 103/12 B - juris RdNr 7).

6

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es ist bereits fraglich, ob der Vortrag, das LSG hätte Beweis zum "Bedarf an weiteren Renovierungskosten" erheben müssen, den Anforderungen genügt, die an die ordnungsgemäße Begründung eines Verstoßes gegen § 103 SGG zu stellen sind. Der Maßstab für die hinreichende Bezeichnung eines Verstoßes gegen § 103 SGG im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht identisch mit dem, der an die Bezeichnung eines Beweisantrags eines nicht vertretenen Klägers vor dem SG oder LSG zu stellen ist. Denn mit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist gerade der Umstand der fehlenden Vertretung beendet und der Kläger damit in die Lage versetzt, jedenfalls in dieser Lage des Verfahrens einen substantiierten Beweisantrag zu formulieren. Insoweit ist erforderlich, dass die behauptete Tatsache möglichst präzise und bestimmt behauptet und zumindest hypothetisch umrissen wird, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur dies versetzt das Gericht in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit des Antrags zu prüfen (Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160a RdNr 96 mwN). Der Vortrag des Klägers enthält jedoch keine in diesem Sinne bestimmte Tatsachenbehauptung; vielmehr wird nur ein "Bedarf an Renovierungskosten" geltend gemacht. Auch das hypothetische Beweisergebnis wird nicht hinreichend mitgeteilt. Schließlich ist den Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht nachvollziehbar zu entnehmen, wie der Beweisantrag nach der Anhörung zur beabsichtigten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung aufrecht erhalten wurde (zur Erforderlichkeit, auch im Falle eines unvertretenen Beteiligten den Beweisantrag nach Zugang der Anhörungsmitteilung innerhalb der vom LSG gesetzten Frist erkennbar aufrecht zu erhalten: vgl BSG Beschluss vom 27.7.2016 - B 1 KR 38/16 B - RdNr 5 mwN). Letztlich kann dies alles jedoch dahinstehen, denn jedenfalls fehlt es an Vortrag dazu, auf welcher rechtlichen Grundlage der geltend gemachte Anspruch vom LSG hätte bejaht werden müssen. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um nachvollziehbar darzustellen, warum das Ergebnis der Beweisaufnahme im Wege des Augenscheins für die vom LSG zu treffende Entscheidung erheblich ist. Allein die Behauptung, das LSG hätte nach einer Beweiserhebung den Bedarf festgestellt und einen Leistungsanspruch bejaht, genügt hierfür nicht.

7

Soweit der Kläger zudem die Verletzung des § 103 Abs 1 GG (Anspruch auf rechtliches Gehör) rügt, trägt er in der Sache nichts anderes vor, als er schon im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung des § 103 SGG vorgebracht hat. Eine auf die Verletzung der Sachaufklärungspflicht gerichtete Rüge kann jedoch nicht auf dem Umweg über andere Verfahrensvorschriften zum Erfolg gelangen (vgl nur BSG vom 18.5.2016 - B 5 RS 10/16 B).

8

Nicht hinreichend dargelegt ist auch der behauptete Verstoß gegen § 136 Abs 1 Nr 6 SGG (Fehlen von Entscheidungsgründen) mit der Begründung, das LSG sei in den Gründen der Entscheidung nicht auf seine Bereitschaft eingegangen, andere Außendienstmitarbeiter in die Wohnung zu lassen. Gemäß § 202 SGG iVm § 547 Nr 6 Zivilprozessordnung (ZPO) liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen des Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist. Um die Nichtzulassungsbeschwerde hierauf stützen zu können, muss ein Beschwerdeführer darlegen, dass die Entscheidung entweder überhaupt keine Begründung enthält oder dass die Gründe in so extremem Maß mangelhaft sind, dass sie ihre Funktion (Unterrichtung der Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden Erwägungen) nicht erfüllen können (BSG Beschluss vom 5.10.2010 - B 8 SO 62/10 B - juris RdNr 7; Bundesverwaltungsgericht Buchholz 310 § 138 Ziff 6 VwGO Nr 32). Die Begründungspflicht ist nicht schon dann verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind (vgl BSG, aaO; BSG SozR 4-4300 § 223 Nr 1; BSG Beschluss vom 12.2.2004 - B 4 RA 67/03 B). Vom Fehlen der Entscheidungsgründe ist hiernach nur auszugehen, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen (BSG Beschluss vom 5.10.2010 - B 8 SO 62/10 B - juris RdNr 7; BVerwG aaO; BVerwGE 117, 228 ff), oder wenn die angeführten Gründe verworren sind oder nur nichtssagende Redensarten enthalten oder zu einer von einem Beteiligten aufgeworfenen, eingehend begründeten und für die Entscheidung nach Ansicht des Gerichts erheblichen Rechtsfrage nur angeführt wird, dass diese Auffassung nicht zutreffe (BSG Beschluss vom 12.2.2004 - B 4 RA 67/03 B - mit Anm M. Krasney, jurisPR-SozR 18/2004 Anm 4).

9

Der Kläger behauptet in der Sache tatsächlich nicht, dass die Entscheidung des LSG keine Begründung enthalte. Er hält die Begründung lediglich für fehlerhaft bzw unvollständig, weil die Ausführungen des Gerichts zum tatsächlichen Geschehen unvollständig seien. Dies reicht nach der Rechtsprechung des BSG (BSG SozR 4-4300 § 223 Nr 1; BSG Beschluss vom 12.2.2004 - B 4 RA 67/03 B) für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) aber nicht aus. Entscheidungsgründe fehlen nicht schon dann, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz fasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abgehandelt hat (BSG Beschluss vom 13.7.2017 - B 10 ÜG 1/17 B - juris RdNr 9). Ebenso wenig ist die Begründungspflicht bereits dann verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind (BSG aaO; BSG Beschluss vom 14.2.2006 - B 9a SB 22/05 B). Auch dass die Begründung des angefochtenen Urteils den Tenor der LSG-Entscheidung nicht trage, behauptet der Kläger nicht. Dass er sie für inhaltlich unzutreffend hält, eröffnet die Revisionsinstanz - wie dargelegt - nicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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published on 18.05.2016 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. September 2015 wird als unzulässig verworfen.
published on 24.07.2012 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. September 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozi
published on 05.10.2010 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. April 2010 - L 6 SO 34/09 - wird als unzulässig verworfen.
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Annotations

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. September 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls (Bescheid vom 28.7.2008 und Widerspruchsbescheid vom 26.2.2009). Das SG München hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 29.7.2010). Das Bayerische LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger am 8.5.2007 auf dem Weg von der Arbeit nach Hause einen Verkehrsunfall erlitten habe (Urteil vom 20.9.2011).

2

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger ua die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG). Das LSG sei einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Das Berufungsgericht habe von der Vernehmung seiner Mutter als Zeugin abgesehen, die er mit Schriftsätzen vom 21.7. und 19.9.2011 als Zeugin zum Unfallhergang benannte habe. Das LSG habe gemeint, die Zeugin könne nur zu den Unfallfolgen aussagen.

3

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil des LSG ist unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG ergangen.

4

Die Beschwerdebegründung genügt den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG. Sie bezeichnet die Tatsachen, aus denen sich der Verfahrensmangel einer Verletzung der Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen ergibt (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Der Kläger hat hinreichend deutlich gemacht, warum sich das LSG zu der von ihm beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Kläger im Berufungsverfahren nicht von einem rechtskundigen Bevollmächtigten vertreten war (vgl dazu BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5, Nr 13 RdNr 11, jeweils mwN). In der Beschwerdebegründung wird auch dargetan, dass die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruhen kann.

5

Das Berufungsgericht hat die Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 103 SGG) dadurch verletzt, dass es eine Vernehmung der als Zeugin benannten Mutter des Klägers unterlassen hat.

6

Der Kläger hat einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt, mit dem sowohl das Beweismittel als auch das Beweisthema angegeben und aufgezeigt worden ist, über welche Tatsachen im Einzelnen Beweis erhoben werden soll (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 6). Mit seinen vor der mündlichen Verhandlung vom 20.9.2011 beim LSG eingegangenen Schreiben vom 21.7. und 19.9.2011 hat der Kläger Beweis angetreten durch Vernehmung seiner Mutter als Zeugin "zum Unfallhergang". Dieser Beweisantrag war auf ein zulässiges und geeignetes Beweismittel gerichtet. Mit dem bezeichneten Beweisthema sind die Geschehnisse während des behaupteten Verkehrsunfalls als die Tatsachen genannt, zu denen die Mutter hätte aussagen sollen.

7

Das Übergehen eines Beweisantrags ist allerdings nur dann ein Verfahrensmangel, wenn das LSG vor seiner Entscheidung darauf hingewiesen wurde, dass der Beteiligte die Amtsermittlungspflicht des Gerichts noch nicht als erfüllt ansieht. Daher muss der Beweisantrag zumindest bei rechtskundig vertretenen Beteiligten in der abschließenden mündlichen Verhandlung gestellt oder aufrechterhalten worden sein. Das gilt auch in den Verfahren, in denen der Kläger vor dem LSG nicht rechtskundig vertreten war. Zwar sind in einem solchen Fall weniger strenge Anforderungen an die Form und den Inhalt eines Beweisantrags zu stellen. Auch ein unvertretener Kläger muss aber dem Gericht deutlich machen, dass er noch Aufklärungsbedarf sieht. Nimmt der Kläger den abschließenden Verhandlungstermin nicht wahr, darf das Tatsachengericht grundsätzlich davon ausgehen, dass an zuvor gestellten Beweisanträgen nicht festgehalten wird. Das gilt aber dann nicht, wenn der Beteiligte - wie hier - unmittelbar vor dem Termin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass auch im Falle seines Fernbleibens über die von ihm schriftsätzlich gestellten Beweisanträge entschieden werden soll (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 35). Der Kläger hat mit seinem einen Tag vor der mündlichen Verhandlung beim LSG eingegangenen Schreiben vom 19.9.2011 darauf hingewiesen, den Verhandlungstermin aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht wahrnehmen zu können und Beweis angetreten durch Vernehmung seiner Mutter als Zeugin "zum Unfallhergang".

8

Dem Beweisantrag ist das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. "Ohne hinreichende Begründung" ist nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5). Entscheidend ist, ob sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9),weil nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus seiner rechtlichen Sicht erkennbar offen geblieben sind, damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind (BSG vom 19.6.2008 - B 2 U 76/08 B - mwN). Einen Beweisantrag darf es nur ablehnen, wenn es auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, diese Tatsache als wahr unterstellt werden kann, das Beweismittel völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen ist oder die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 10).

9

Danach hätte das LSG von einer Vernehmung der als Zeugin benannten Mutter des Klägers nicht absehen dürfen. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass ein Verkehrsunfall nicht nachgewiesen sei. Auf die Vernehmung der Mutter des Klägers als Zeugin komme es nicht an, da diese nach den Angaben des Klägers nur zu den Unfallfolgen aussagen könne. Indes hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19.9.2011 seine Mutter als Zeugin "zum Unfallhergang" und nicht zu den Unfallfolgen benannt. Aus welchen Tatsachen sich ergeben könnte, dass die Mutter die in ihr Wissen gestellten Tatsachen nicht wahrgenommen haben kann, hat das LSG nicht aufgezeigt.

10

Das angefochtene Urteil kann auf dem Verfahrensfehler beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass es ohne den Verfahrensfehler zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis gekommen wäre.

11

Angesichts dieses Verfahrensmangels kann die vom Kläger außerdem erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dahingestellt bleiben.

12

Liegen - wie hier - die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vor, kann das Bundessozialgericht auf die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil wegen des festgestellten Verfahrensfehlers aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen(§ 160a Abs 5 SGG). Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch.

13

Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 15.9.2015 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Zeit vom 17.2.1976 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) einschließlich der dabei erzielten Arbeitsentgelte verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung werden die "Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör sowohl hinsichtlich anspruchsbegründender Tatsachen als auch wegen konkreter Beweisanträge sowie" die "Verletzung der Grundrechte aus Art 20 Absatz III GG und aus Art 14 I, III GG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des BVerfG" geltend gemacht.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

        

-       

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

        

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das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

        

-       

ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.

7

Die Beschwerdebegründung rügt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG), weil sich das LSG mit bestimmtem Sach- und Rechtsvortrag der Klägerin nicht beschäftigt bzw auseinandergesetzt habe. Soweit damit ein Gehörverstoß in Form der sog Erwägensrüge (vgl BVerfG SozR 1500 § 62 Nr 13; BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN) geltend gemacht werden soll, gilt die tatsächliche Vermutung, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten und den Akteninhalt zur Kenntnis genommen und erwogen hat, zumal es nach Art 103 Abs 1 GG nicht verpflichtet ist, auf jeden Gesichtspunkt einzugehen, der im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden ist (vgl BVerfG SozR 1500 § 62 Nr 16; BVerfGE 96, 205, 216 f). Deshalb muss die Beschwerdebegründung "besondere Umstände" des Einzelfalls aufzeigen, aus denen auf das Gegenteil geschlossen werden kann (vgl BVerfGE 28, 378, 384 f; 47, 182, 187 f; 54, 86, 91 f). Besondere Umstände liegen etwa vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Beteiligtenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, obwohl das Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts erheblich und nicht offensichtlich unsubstantiiert war (vgl BVerfGE 47, 182, 187; 86, 133, 145 f; BVerfG Kammerbeschluss vom 29.10.2009 - 1 BvR 1729/09 - NZS 2010, 497, 498, RdNr 12 und BVerfG NJW 1994, 2683 mwN; Senatsbeschluss vom 30.4.2014 - B 5 RS 44/13 B - BeckRS 2014, 72563 RdNr 7). Die Klägerin gibt jedoch weder den verbindlich festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG) noch die hierauf beruhenden Entscheidungsgründe des LSG wieder, sodass der erkennende Senat nicht prüfen kann, ob und inwiefern die angeblich ignorierten tatsächlichen Ausführungen und rechtlichen Argumente - auf der Basis der Rechtsauffassung des LSG - für das Verfahren entscheidungserheblich und für die Falllösung zentral bedeutsam waren. Im Übrigen gewährleistet der Anspruch auf rechtliches Gehör nur, dass die Klägerin "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (BSG Beschluss vom 9.5.2011 - B 13 R 112/11 B - BeckRS 2011, 73125 RdNr 9; vgl auch BVerfG Kammerbeschlüsse vom 29.10.2009 - 1 BvR 1729/09 - NZS 2010, 497, 499, RdNr 17 und vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539, 540, RdNr 13 mwN); Art 103 Abs 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (BVerfG Kammerbeschlüsse vom 4.9.2008 - 2 BvR 2162/07 ua - BVerfGK 14, 238 und vom 29.10.2009 - 1 BvR 1729/09 - NZS 2010, 497 RdNr 17; BSG Beschluss vom 24.8.2011 - B 6 KA 3/11 C - Juris RdNr 9). Soweit die Beschwerdebegründung darüber hinaus auch Verletzungen des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren geltend macht, übersieht sie, dass Verfahrensfehler, die dem SG unterlaufen, die Zulassung der Revision nur rechtfertigen (können), wenn sie im Berufungsverfahren fortwirken und deshalb auch als Verfahrensfehler des LSG anzusehen sind (BSG SozR 3-1500 § 73 Nr 10 S 31). Für das Vorliegen einer derartigen Konstellation fehlt nach dem Beschwerdevortrag jeglicher Anhaltspunkt.

8

Soweit die Klägerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs auch darin sieht, dass das Berufungsgericht Beweisangebote ("Vernehmung der Zeugen H. M. und C. L.") übergangen und die Inaugenscheinnahme einer "3minütigen Filmsequenz" abgelehnt habe, liegt darin keine Gehörs-, sondern eine Sachaufklärungsrüge. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann der Verfahrensmangel indessen "auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist". Die Beschwerdebegründung gibt jedoch weder Fundstelle noch Wortlaut eines prozessordnungskonformen Beweisantrags - im hier maßgeblichen Sinne der ZPO (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 iVm § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 371, 373 ZPO) - wieder und legt auch nicht dar, die im Berufungsverfahren rechtskundig vertretene Klägerin habe einen derartigen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG durch einen entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten (§ 122 SGG iVm § 160 Abs 2 und 4 S 1 ZPO) und damit alles getan, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl Senatsbeschluss vom 30.4.2014 - B 5 RS 44/13 B - BeckRS 2014, 72563 RdNr 8). Keinesfalls dürfen die besonderen Anforderungen an die Sachaufklärungsrüge durch ein Ausweichen auf die Gehörsrüge umgangen werden (Senatsbeschluss vom 22.10.2008 - B 5 KN 1/06 B - Juris RdNr 15; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 18 RdNr 6), weil andernfalls die Beschränkungen des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG im Ergebnis leerliefen(BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 7).

9

Wenn die Klägerin schließlich die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art 20 Abs 3 GG und aus Art 14 Abs 1 und 3 GG rügt, macht sie damit keinen Revisionszulassungsgrund geltend, sondern beanstandet die sachliche Richtigkeit des Berufungsurteils, die das BSG aber erst im Rahmen einer zugelassenen Revision überprüfen darf. Auf die vermeintliche Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).

10

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

11

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. April 2010 - L 6 SO 34/09 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Streit ist, ob die Beklagte höhere Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung, insbesondere unter Beachtung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs, zu gewähren hat.

2

Der Kläger bezieht seit Anfang 2005 Leistungen der Grundsicherung. Die monatlichen Leistungen der Beklagten setzen sich zusammen aus dem Regelsatz in Höhe von 347 Euro, einem Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, der Grundmiete sowie den Heizkosten. Im Februar 2008 beantragte der Kläger unter Hinweis auf seinen Einkommensteuerbescheid 2006, der einen Behindertenpauschbetrag von 720 Euro jährlich ausweise, die Überprüfung aller Leistungsbescheide rückwirkend ab dem 1.1.2005 mit dem Ziel, diesen Betrag bei der Bemessung der Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) als Sonderbedarf berücksichtigt zu erhalten. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil der Pauschbetrag des § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) lediglich mit einer Einkommenserzielung verbundene besondere Belastungen abgelten solle(Bescheid vom 28.2.2008; Widerspruchsbescheid vom 17.6.2008). Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 15.1.2009; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28.4.2010). In seiner Begründung hat das LSG ausgeführt, die von der Beklagten ab 1.1.2005 erlassenen Bescheide hätten weder das Recht unrichtig angewandt noch seien sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen; auch aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09 ua) könne nichts anderes hergeleitet werden, weil "die streitigen Vorschriften" jedenfalls bis zum Ende des laufenden Kalenderjahrs weiter anzuwenden seien.

3

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger das Vorliegen eines Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz) geltend. Das Urteil des LSG befasse sich nicht mit seinem - des Klägers - Schriftsatz vom 23.4.2010, in dem er auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.2.2010 (B 4 AS 29/09 R) hingewiesen habe, wonach ein besonderer atypischer Bedarf - zB auf Grund von Schwerbehinderung - vorhanden und zu decken sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das LSG sein Vorbringen nicht zur Kenntnis, jedenfalls aber nicht erwogen habe. Es sei nicht auszuschließen, dass das Urteil des LSG auf diesem Verfahrensfehler beruhe. Denn das LSG wäre nicht umhingekommen, anders zu entscheiden, wenn es den Schriftsatz mit dem Hinweis auf die BSG-Entscheidung zur Kenntnis genommen hätte.

4

Trotz eines Hinweises des LSG auf die Möglichkeit, von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen zu können (§ 153 Abs 2 SGG), sei die Entscheidung des LSG so lückenhaft begründet, dass im Sinne eines absoluten Revisionsgrunds von einem Verstoß gegen die Begründungspflicht von Entscheidungen (§ 136 Abs 1 Nr 6 SGG)auszugehen sei. Die für erfüllt oder nicht erfüllt gehaltenen Tatbestandsmerkmale und die dafür ausschlaggebenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe als zu fordernde Mindestvoraussetzungen einer Begründung müssten vorhanden sein. Diese seien aber so lückenhaft, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, dass vom Fehlen der Entscheidungsgründe auszugehen sei.

5

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG entscheiden.

6

Macht ein Kläger das Vorliegen eines Verfahrensmangels geltend, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, so muss er bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34 und 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 und 36), es sei denn, es werden absolute Revisionsgründe gerügt, bei denen gemäß § 202 SGG iVm § 547 Zivilprozessordnung (ZPO) der Einfluss auf die Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird(BSGE 4, 281, 288; BSG SozR 1500 § 136 Nr 8).

7

Gemäß § 202 SGG iVm § 547 Nr 6 ZPO liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen des Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist. Um die Nichtzulassungsbeschwerde hierauf stützen zu können, muss ein Beschwerdeführer darlegen, dass die Entscheidung entweder überhaupt keine Begründung enthält oder dass die Gründe in so extremem Maß mangelhaft sind, dass sie ihre Funktion (Unterrichtung der Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden Erwägungen) nicht erfüllen können (Bundesverwaltungsgericht Buchholz 310 § 138 Ziff 6 VwGO Nr 32). Die Begründungspflicht ist nicht schon dann verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind (vgl BSG SozR 4-4300 § 223 Nr 1; BSG, Beschluss vom 12.2.2004 - B 4 RA 67/03 B). Vom Fehlen der Entscheidungsgründe ist hiernach nur auszugehen, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen (BVerwG aaO; BVerwGE 117, 228 ff), oder wenn die angeführten Gründe verworren sind oder nur nichtssagende Redensarten enthalten oder zu einer von einem Beteiligten aufgeworfenen, eingehend begründeten und für die Entscheidung nach Ansicht des Gerichts erheblichen Rechtsfrage nur angeführt wird, dass diese Auffassung nicht zutreffe (BSG, Beschluss vom 12.2.2004 - B 4 RA 67/03 B -, mit Anm M. Krasney, jurisPR-SozR 18/2004 Anm 4).

8

Der Kläger behauptet nicht, dass die Entscheidung des LSG keine Begründung enthalte. Er hält die Begründung lediglich für "lückenhaft, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar begründet", weil die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen unvollständig seien. Dies reicht nach der Rechtsprechung des BSG (BSG SozR 4-4300 § 223 Nr 1; BSG, Beschluss vom 12.2.2004 - B 4 RA 67/03 B) für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG)aber nicht aus. Auch dass die Begründung des angefochtenen Urteils den Tenor der LSG-Entscheidung nicht trage, behauptet der Kläger nicht. Dass er sie für inhaltlich unzutreffend hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

9

Auch die bloße Behauptung, ein bestimmter Vortrag des Klägers (in seinem Schriftsatz vom 23.4.2010) sei vom LSG nicht berücksichtigt worden, genügt den Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels nicht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das Gericht ist dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen auch in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Insbesondere ist es nicht verpflichtet, auf sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten einzugehen, die im Laufe des Verfahrens von der einen oder der anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind (BVerfGE 96, 205, 217). Deshalb kann ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG) nicht angenommen werden, wenn das Gericht Ausführungen eines Beteiligten unerwähnt lässt, die nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offensichtlich haltlos sind (BVerfGE 70, 288, 293 f). Um einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darzulegen, hätte der Kläger deshalb substantiiert vortragen müssen, dass es sich bei dem Vortrag in seinem Schriftsatz vom 23.4.2010 um seinen Kernvortrag handelt und sich das LSG - auch ausgehend von seiner Rechtsansicht - damit hätte befassen müssen. Entsprechender Vortrag fehlt indes. Unter diesen Voraussetzungen ist es ohne Bedeutung, ob die Klage in diesem Verfahren nicht ohnedies mit Rücksicht auf die im Verfahren B 8 SO 61/10 B zuvor erhobene Klage wegen bereits bestehender Rechtshängigkeit unzulässig war.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. April 2010 - L 6 SO 34/09 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Streit ist, ob die Beklagte höhere Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung, insbesondere unter Beachtung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs, zu gewähren hat.

2

Der Kläger bezieht seit Anfang 2005 Leistungen der Grundsicherung. Die monatlichen Leistungen der Beklagten setzen sich zusammen aus dem Regelsatz in Höhe von 347 Euro, einem Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, der Grundmiete sowie den Heizkosten. Im Februar 2008 beantragte der Kläger unter Hinweis auf seinen Einkommensteuerbescheid 2006, der einen Behindertenpauschbetrag von 720 Euro jährlich ausweise, die Überprüfung aller Leistungsbescheide rückwirkend ab dem 1.1.2005 mit dem Ziel, diesen Betrag bei der Bemessung der Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) als Sonderbedarf berücksichtigt zu erhalten. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil der Pauschbetrag des § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) lediglich mit einer Einkommenserzielung verbundene besondere Belastungen abgelten solle(Bescheid vom 28.2.2008; Widerspruchsbescheid vom 17.6.2008). Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 15.1.2009; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28.4.2010). In seiner Begründung hat das LSG ausgeführt, die von der Beklagten ab 1.1.2005 erlassenen Bescheide hätten weder das Recht unrichtig angewandt noch seien sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen; auch aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09 ua) könne nichts anderes hergeleitet werden, weil "die streitigen Vorschriften" jedenfalls bis zum Ende des laufenden Kalenderjahrs weiter anzuwenden seien.

3

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger das Vorliegen eines Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz) geltend. Das Urteil des LSG befasse sich nicht mit seinem - des Klägers - Schriftsatz vom 23.4.2010, in dem er auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.2.2010 (B 4 AS 29/09 R) hingewiesen habe, wonach ein besonderer atypischer Bedarf - zB auf Grund von Schwerbehinderung - vorhanden und zu decken sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das LSG sein Vorbringen nicht zur Kenntnis, jedenfalls aber nicht erwogen habe. Es sei nicht auszuschließen, dass das Urteil des LSG auf diesem Verfahrensfehler beruhe. Denn das LSG wäre nicht umhingekommen, anders zu entscheiden, wenn es den Schriftsatz mit dem Hinweis auf die BSG-Entscheidung zur Kenntnis genommen hätte.

4

Trotz eines Hinweises des LSG auf die Möglichkeit, von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen zu können (§ 153 Abs 2 SGG), sei die Entscheidung des LSG so lückenhaft begründet, dass im Sinne eines absoluten Revisionsgrunds von einem Verstoß gegen die Begründungspflicht von Entscheidungen (§ 136 Abs 1 Nr 6 SGG)auszugehen sei. Die für erfüllt oder nicht erfüllt gehaltenen Tatbestandsmerkmale und die dafür ausschlaggebenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe als zu fordernde Mindestvoraussetzungen einer Begründung müssten vorhanden sein. Diese seien aber so lückenhaft, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, dass vom Fehlen der Entscheidungsgründe auszugehen sei.

5

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG entscheiden.

6

Macht ein Kläger das Vorliegen eines Verfahrensmangels geltend, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, so muss er bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34 und 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 und 36), es sei denn, es werden absolute Revisionsgründe gerügt, bei denen gemäß § 202 SGG iVm § 547 Zivilprozessordnung (ZPO) der Einfluss auf die Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird(BSGE 4, 281, 288; BSG SozR 1500 § 136 Nr 8).

7

Gemäß § 202 SGG iVm § 547 Nr 6 ZPO liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen des Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist. Um die Nichtzulassungsbeschwerde hierauf stützen zu können, muss ein Beschwerdeführer darlegen, dass die Entscheidung entweder überhaupt keine Begründung enthält oder dass die Gründe in so extremem Maß mangelhaft sind, dass sie ihre Funktion (Unterrichtung der Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden Erwägungen) nicht erfüllen können (Bundesverwaltungsgericht Buchholz 310 § 138 Ziff 6 VwGO Nr 32). Die Begründungspflicht ist nicht schon dann verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind (vgl BSG SozR 4-4300 § 223 Nr 1; BSG, Beschluss vom 12.2.2004 - B 4 RA 67/03 B). Vom Fehlen der Entscheidungsgründe ist hiernach nur auszugehen, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen (BVerwG aaO; BVerwGE 117, 228 ff), oder wenn die angeführten Gründe verworren sind oder nur nichtssagende Redensarten enthalten oder zu einer von einem Beteiligten aufgeworfenen, eingehend begründeten und für die Entscheidung nach Ansicht des Gerichts erheblichen Rechtsfrage nur angeführt wird, dass diese Auffassung nicht zutreffe (BSG, Beschluss vom 12.2.2004 - B 4 RA 67/03 B -, mit Anm M. Krasney, jurisPR-SozR 18/2004 Anm 4).

8

Der Kläger behauptet nicht, dass die Entscheidung des LSG keine Begründung enthalte. Er hält die Begründung lediglich für "lückenhaft, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar begründet", weil die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen unvollständig seien. Dies reicht nach der Rechtsprechung des BSG (BSG SozR 4-4300 § 223 Nr 1; BSG, Beschluss vom 12.2.2004 - B 4 RA 67/03 B) für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG)aber nicht aus. Auch dass die Begründung des angefochtenen Urteils den Tenor der LSG-Entscheidung nicht trage, behauptet der Kläger nicht. Dass er sie für inhaltlich unzutreffend hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

9

Auch die bloße Behauptung, ein bestimmter Vortrag des Klägers (in seinem Schriftsatz vom 23.4.2010) sei vom LSG nicht berücksichtigt worden, genügt den Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels nicht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das Gericht ist dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen auch in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Insbesondere ist es nicht verpflichtet, auf sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten einzugehen, die im Laufe des Verfahrens von der einen oder der anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind (BVerfGE 96, 205, 217). Deshalb kann ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG) nicht angenommen werden, wenn das Gericht Ausführungen eines Beteiligten unerwähnt lässt, die nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offensichtlich haltlos sind (BVerfGE 70, 288, 293 f). Um einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darzulegen, hätte der Kläger deshalb substantiiert vortragen müssen, dass es sich bei dem Vortrag in seinem Schriftsatz vom 23.4.2010 um seinen Kernvortrag handelt und sich das LSG - auch ausgehend von seiner Rechtsansicht - damit hätte befassen müssen. Entsprechender Vortrag fehlt indes. Unter diesen Voraussetzungen ist es ohne Bedeutung, ob die Klage in diesem Verfahren nicht ohnedies mit Rücksicht auf die im Verfahren B 8 SO 61/10 B zuvor erhobene Klage wegen bereits bestehender Rechtshängigkeit unzulässig war.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.