Bundessozialgericht Beschluss, 01. März 2018 - B 8 SO 96/17 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2018:010318BB8SO9617B0
published on 01/03/2018 00:00
Bundessozialgericht Beschluss, 01. März 2018 - B 8 SO 96/17 B
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Gericht

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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Streit ist ein Anspruch des Klägers auf Übernahme von Renovierungskosten für seine Wohnung als Leistung der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - SGB XII.

2

Nachdem die Beklagte dem Kläger Renovierungskosten in Höhe von 2076,05 Euro bewilligt hatte (Bescheid vom 3.7.2014), lehnte sie die Übernahme weiterer Kosten ab (Bescheid vom 31.8.2016; Widerspruchsbescheid vom 8.11.2016). In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg, in dem insgesamt elf Verfahren des Klägers gemeinsam verhandelt wurden, erklärte der nicht anwaltlich vertretene Kläger im Verfahren S 48 SO 452/16 "Der Außendienst wird von mir nach wie vor abgelehnt"; im Verfahren S 48 SO 473/16 und S 48 SO 475/16 führte er jedoch ua aus, er lehne die Mitarbeiter des Außendienstes der Stadt E…., die im Jahr 2014 bei ihm gewesen seien, komplett ab. Andere Außendienstmitarbeiter der Stadt E.…. könnten jedoch seine Wohnung betreten, und zwar lediglich Diele und Küche, um dort die nicht fertiggestellte Renovierung in Augenschein zu nehmen. Er beantrage ausdrücklich, so wie beschrieben zu verfahren. Die Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben (Urteil des SG vom 13.12.2016; Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28.9.2017). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Klage sei wegen Rechtsmissbrauchs bereits unzulässig, weil der Kläger die Bedarfsfeststellung durch den Außendienst der Beklagten verweigere bzw an der Ermittlung seines Bedarfs nicht mitwirke.

3

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG macht der Kläger einen Verfahrensmangel geltend. Die Entscheidung beruhe auf einer Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das LSG sei ohne Begründung seinem Beweisantrag nicht gefolgt. Er habe hinsichtlich des geltend gemachten Bedarfs an weiteren Renovierungskosten vor dem SG die Einholung eines Zeugenbeweises beantragt; ausgeschlossen habe er nur die Außendienstmitarbeiter, die bereits 2014 Zutritt zu seiner Wohnung hatten. Das LSG sei bei seiner Entscheidung nicht davon ausgegangen, dass dieser Antrag von ihm nicht weiter verfolgt werde, sondern habe seine Erklärung schlichtweg nicht zur Kenntnis genommen und sei seinem Beweisantrag mithin ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt, obwohl es sich zur Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen. Auch habe das LSG den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art 103 Abs 1 Grundgesetz ), weil es sich mit seinem Vorbringen vor dem SG nicht auseinandergesetzt habe. Ein weiterer Verfahrensmangel liege im Fehlen wesentlicher Entscheidungsgründe und dem dadurch begründeten Verstoß gegen § 136 SGG. Zwar verweise das LSG zur Begründung seiner Entscheidung auf die Gründe des Urteils des SG. Dort werde aber die Klage als unbegründet abgewiesen, weil der Kläger einer Bedarfsfeststellung durch Außendienstmitarbeiter des Beklagten widersprochen habe. Die weitere Erklärung, nur bestimmten Mitarbeitern den Zutritt zu verweigern, werde jedoch nicht gewürdigt. Es werde mithin von einem falschen Tatbestand ausgegangen. Ein vorrangiges Korrekturinstrument, zB der Tatbestandsberichtigung, habe ihm nicht zur Verfügung gestanden. Es sei möglich, dass das LSG ohne diese Verfahrensmängel zu einer für ihn günstigeren Entscheidung gelangt wäre, so dass die Entscheidung des LSG auf dem Mangel beruhe. Denn entweder das LSG selbst oder die Beklagte hätten die erforderlichen Ermittlungen durchführen müssen und damit den Bedarf feststellen und ein Leistungsanspruch bejahen können.

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

5

Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36). Wer sich - wie hier - auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss daher ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten(vgl zB BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 mwN). Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl dazu BSG Beschluss vom 20.9.2013 - B 8 SO 15/13 B; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten sind zwar weniger strenge Anforderungen an die Form und den Inhalt eines Beweisantrags zu stellen. Auch ein unvertretener Kläger muss aber dem Gericht deutlich machen, dass er noch Aufklärungsbedarf sieht (BSG Beschluss vom 20.9.2013 - B 8 SO 15/13 B; BSG Beschluss vom 28.5.2013 - B 5 R 38/13 B - juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 24.7.2012 - B 2 U 103/12 B - juris RdNr 7).

6

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es ist bereits fraglich, ob der Vortrag, das LSG hätte Beweis zum "Bedarf an weiteren Renovierungskosten" erheben müssen, den Anforderungen genügt, die an die ordnungsgemäße Begründung eines Verstoßes gegen § 103 SGG zu stellen sind. Der Maßstab für die hinreichende Bezeichnung eines Verstoßes gegen § 103 SGG im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht identisch mit dem, der an die Bezeichnung eines Beweisantrags eines nicht vertretenen Klägers vor dem SG oder LSG zu stellen ist. Denn mit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist gerade der Umstand der fehlenden Vertretung beendet und der Kläger damit in die Lage versetzt, jedenfalls in dieser Lage des Verfahrens einen substantiierten Beweisantrag zu formulieren. Insoweit ist erforderlich, dass die behauptete Tatsache möglichst präzise und bestimmt behauptet und zumindest hypothetisch umrissen wird, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur dies versetzt das Gericht in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit des Antrags zu prüfen (Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160a RdNr 96 mwN). Der Vortrag des Klägers enthält jedoch keine in diesem Sinne bestimmte Tatsachenbehauptung; vielmehr wird nur ein "Bedarf an Renovierungskosten" geltend gemacht. Auch das hypothetische Beweisergebnis wird nicht hinreichend mitgeteilt. Schließlich ist den Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht nachvollziehbar zu entnehmen, wie der Beweisantrag nach der Anhörung zur beabsichtigten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung aufrecht erhalten wurde (zur Erforderlichkeit, auch im Falle eines unvertretenen Beteiligten den Beweisantrag nach Zugang der Anhörungsmitteilung innerhalb der vom LSG gesetzten Frist erkennbar aufrecht zu erhalten: vgl BSG Beschluss vom 27.7.2016 - B 1 KR 38/16 B - RdNr 5 mwN). Letztlich kann dies alles jedoch dahinstehen, denn jedenfalls fehlt es an Vortrag dazu, auf welcher rechtlichen Grundlage der geltend gemachte Anspruch vom LSG hätte bejaht werden müssen. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um nachvollziehbar darzustellen, warum das Ergebnis der Beweisaufnahme im Wege des Augenscheins für die vom LSG zu treffende Entscheidung erheblich ist. Allein die Behauptung, das LSG hätte nach einer Beweiserhebung den Bedarf festgestellt und einen Leistungsanspruch bejaht, genügt hierfür nicht.

7

Soweit der Kläger zudem die Verletzung des § 103 Abs 1 GG (Anspruch auf rechtliches Gehör) rügt, trägt er in der Sache nichts anderes vor, als er schon im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung des § 103 SGG vorgebracht hat. Eine auf die Verletzung der Sachaufklärungspflicht gerichtete Rüge kann jedoch nicht auf dem Umweg über andere Verfahrensvorschriften zum Erfolg gelangen (vgl nur BSG vom 18.5.2016 - B 5 RS 10/16 B).

8

Nicht hinreichend dargelegt ist auch der behauptete Verstoß gegen § 136 Abs 1 Nr 6 SGG (Fehlen von Entscheidungsgründen) mit der Begründung, das LSG sei in den Gründen der Entscheidung nicht auf seine Bereitschaft eingegangen, andere Außendienstmitarbeiter in die Wohnung zu lassen. Gemäß § 202 SGG iVm § 547 Nr 6 Zivilprozessordnung (ZPO) liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen des Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist. Um die Nichtzulassungsbeschwerde hierauf stützen zu können, muss ein Beschwerdeführer darlegen, dass die Entscheidung entweder überhaupt keine Begründung enthält oder dass die Gründe in so extremem Maß mangelhaft sind, dass sie ihre Funktion (Unterrichtung der Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden Erwägungen) nicht erfüllen können (BSG Beschluss vom 5.10.2010 - B 8 SO 62/10 B - juris RdNr 7; Bundesverwaltungsgericht Buchholz 310 § 138 Ziff 6 VwGO Nr 32). Die Begründungspflicht ist nicht schon dann verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind (vgl BSG, aaO; BSG SozR 4-4300 § 223 Nr 1; BSG Beschluss vom 12.2.2004 - B 4 RA 67/03 B). Vom Fehlen der Entscheidungsgründe ist hiernach nur auszugehen, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen (BSG Beschluss vom 5.10.2010 - B 8 SO 62/10 B - juris RdNr 7; BVerwG aaO; BVerwGE 117, 228 ff), oder wenn die angeführten Gründe verworren sind oder nur nichtssagende Redensarten enthalten oder zu einer von einem Beteiligten aufgeworfenen, eingehend begründeten und für die Entscheidung nach Ansicht des Gerichts erheblichen Rechtsfrage nur angeführt wird, dass diese Auffassung nicht zutreffe (BSG Beschluss vom 12.2.2004 - B 4 RA 67/03 B - mit Anm M. Krasney, jurisPR-SozR 18/2004 Anm 4).

9

Der Kläger behauptet in der Sache tatsächlich nicht, dass die Entscheidung des LSG keine Begründung enthalte. Er hält die Begründung lediglich für fehlerhaft bzw unvollständig, weil die Ausführungen des Gerichts zum tatsächlichen Geschehen unvollständig seien. Dies reicht nach der Rechtsprechung des BSG (BSG SozR 4-4300 § 223 Nr 1; BSG Beschluss vom 12.2.2004 - B 4 RA 67/03 B) für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) aber nicht aus. Entscheidungsgründe fehlen nicht schon dann, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz fasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abgehandelt hat (BSG Beschluss vom 13.7.2017 - B 10 ÜG 1/17 B - juris RdNr 9). Ebenso wenig ist die Begründungspflicht bereits dann verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind (BSG aaO; BSG Beschluss vom 14.2.2006 - B 9a SB 22/05 B). Auch dass die Begründung des angefochtenen Urteils den Tenor der LSG-Entscheidung nicht trage, behauptet der Kläger nicht. Dass er sie für inhaltlich unzutreffend hält, eröffnet die Revisionsinstanz - wie dargelegt - nicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. September 2015 wird als unzulässig verworfen.
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Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. April 2010 - L 6 SO 34/09 - wird als unzulässig verworfen.
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Annotations

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.