Bundessozialgericht Urteil, 21. Sept. 2017 - B 8 SO 4/16 R

ECLI:ECLI:DE:BSG:2017:210917UB8SO416R0
bei uns veröffentlicht am21.09.2017

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. September 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2881,65 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Im Streit ist ein Anspruch eines vom Kläger getragenen ambulanten Pflegedienstes auf Zahlung von 2881,65 Euro für die H. P. (P) vor seinem Tod (am 12.7.2010) erbrachte ambulante Pflege.

2

Der Beklagte bewilligte P erstmals für die Zeit vom 16.4.2009 bis 30.4.2010 Hilfe zur Pflege in Form der Hauspflege als Sachleistung, die der ambulante Pflegedienst auf Grundlage eines zwischen ihm und P mit Wirkung ab 16.4.2009 abgeschlossenen Pflegevertrags (vom 21.4.2009) erbrachte. Nachdem sich P vom 23.11.2009 bis 10.1.2010 in einer stationären Einrichtung befunden hatte, teilte dessen Betreuer dem Beklagten mit (Schreiben vom 18.1.2010), P lebe wieder in seiner Wohnung. Es werde die Kostenübernahme für häusliche Pflege ab 11.1.2010 beantragt, die wieder durch den ambulanten Pflegedienst des Klägers erbracht werde. Der Beklagte forderte diverse Unterlagen an, entschied aber, nachdem P verstorben war, nicht mehr über den Antrag.

3

Nach dem Tod des P beantragte der Kläger zunächst erfolglos, an ihn offene Pflegekosten von 4373,67 Euro für die in der Zeit vom 1.5. bis 27.6.2010 erbrachten Pflegeleistungen zu zahlen (bestandskräftiger Bescheid vom 17.3.2011). Daraufhin machte er die Zahlung offener Hauspflegekosten aus abgetretenem Recht in Höhe von 2881,65 Euro geltend (Antrag vom 19.7.2011). Er habe mit der für den Nachlass des Verstorbenen bestellten Nachlasspflegerin, die für dessen unbekannte Rechtsnachfolger handele, eine Abtretungsvereinbarung geschlossen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte ebenfalls ab (Bescheid vom 5.1.2012; Widerspruchsbescheid vom 22.8.2012).

4

Das dagegen gerichtete Klageverfahren ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19.1.2015; Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30.9.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, es sei im Wege der geltend gemachten gewillkürten Rechtsnachfolge mittels Abtretung kein Recht auf den Kläger übergegangen. Ansprüche des P seien auf Sachleistungsverschaffung ausgerichtet gewesen und wegen ihres höchstpersönlichen Charakters nicht auf die noch unbekannten Erben übergangsfähig. Ein mittels der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machender Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten aus den §§ 75 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), wonach der Sozialhilfeträger zur zügigen Bescheidung verpflichtet sei, bestehe gleichermaßen nicht. Ein derartiger Anspruch könne allenfalls dem Hilfeempfänger selbst, nicht aber dem Leistungserbringer zustehen. Vor der Bewilligung der Leistung gegenüber dem Hilfeempfänger erlange der Leistungserbringer im Verhältnis zum Leistungsträger keine rechtlich verfestigte Stellung. Es sei seiner betriebswirtschaftlichen Einschätzung überlassen, ob er zuvor ein Kostenrisiko eingehe.

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 58, 59 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I). Es sei nicht vom Erlöschen der Ansprüche mit dem Tod des P nach § 59 SGB I auszugehen, weil dieser zu Lebzeiten seinen Bedarf durch einen Dritten gedeckt habe, der im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorgeleistet habe. Der Anspruch der Erben sei nicht auf Sachleistung (Primäranspruch), sondern auf Geldleistung (Sekundäranspruch) gerichtet. Dieser sei nach § 58 SGB I vererbbar und deshalb auch abtretbar. Da P verstorben sei, bestehe kein Anlass, die Abtretbarkeit auf bereits bewilligte Leistungen zu beschränken, um die persönliche Dispositionsfreiheit des Hilfebedürftigen über seine Sozialleistungsansprüche zu schützen. Der Klage sei auch ohne Erbenermittlung stattzugeben, weil der Beklagte nicht nur gegenüber P, sondern auch gegenüber ihm, dem Kläger, vertragliche Nebenpflichten aus den Verträgen nach den §§ 75 ff SGB XII verletzt habe. Deshalb sei der Beklagte nach § 61 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) iVm §§ 280, 278, 249 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Schadensersatz verpflichtet. Der Beklagte habe ihn, den Kläger, in die keinen Aufschub duldende Versorgung von Bedürftigen mit Hilfe zur Pflege eingebunden. Es gehöre daher zu den vertraglichen Nebenpflichten, die Anträge der Hilfebedürftigen zügig zu bearbeiten und, sobald dies möglich sei, den Schuldbeitritt zu erklären.

6

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. September 2015 und des Sozialgerichts Berlin vom 19. Januar 2015 sowie den Bescheid vom 5. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm 2881,65 Euro zu zahlen.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz).

10

Gegenstand des Verfahrens ist zunächst der Bescheid vom 5.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.8.2012 (§ 95 SGG), mit dem es der Beklagte abgelehnt hat, die Forderung des Klägers zu bezahlen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4, § 56 SGG),mit der er Zahlung an sich selbst aus abgetretenem Recht geltend macht. Daneben sind Gegenstand des Verfahrens Schadensersatzansprüche wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, die der Kläger zu Recht mit der (echten) Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG verfolgt. Die Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten ist ein Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat, kein Vorverfahren durchzuführen und keine Klagefrist zu beachten ist. Der Kläger hat den behaupteten Anspruch auch konkret beziffert (vgl zur Notwendigkeit auch BSGE 83, 254, 263 = SozR 3-2500 § 37 Nr 1 S 10; BSGE 92, 300 = SozR 4-2500 § 39 Nr 2).

11

Soweit der Kläger einen Sozialhilfeanspruch des P aus abgetretenem Recht geltend macht, hat der Beklagte zu Recht durch Verwaltungsakt (§ 31 SGB X)entschieden (vgl aber zur fehlenden Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes bei einem im Gleichordnungsverhältnis geltend gemachten Zahlungsanspruch nach bereits erfolgtem Schuldbeitritt BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 6 RdNr 12 mwN). Denn der aus abgetretenem Recht geltend gemachte Anspruch ist öffentlich-rechtlicher Natur und hat seine Grundlage nicht im zivilrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen P und dem Kläger. Der Anspruch leitet sich ausschließlich aus der bis zum Tod des P bestandenen Sozialrechtsbeziehung mit dem Beklagten ab, die nach § 75 Abs 1 Satz 2 SGB XII auch im Bereich ambulanter Dienste(vgl BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 6) durch ein sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis geprägt ist. Dieses geht davon aus, dass der Sozialhilfeträger die ihm obliegende Leistung nicht als Geldleistung an den jeweiligen Hilfeempfänger erbringt, um diesem die Zahlung des vertraglichen Entgelts aus dem Vertrag über die Erbringung von ambulanten Pflegeleistungen zu ermöglichen, sondern dass die Zahlung direkt an den Dienst erfolgt, der die Pflege leistet.

12

Ein Anspruch des Klägers aus abgetretenem Recht besteht jedoch nicht. Eine Abtretung scheitert allerdings nicht schon daran, dass der Anspruch des P auf Leistungen nach dem SGB XII nicht vererbt und schon deshalb nicht abgetreten werden könnte. Grundsätzlich erlöschen Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen mit dem Tod des Berechtigten (§ 59 Satz 1 SGB I idF des Gesetzes vom 11.12.1975, BGBl I 3015). Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen dagegen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist (§ 59 Satz 2 SGB I). Nur soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 SGB I einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des BGB vererbt(§ 58 Satz 1 SGB I).

13

Ein grundsätzlich vererbbarer Geldleistungsanspruch ist hier im Streit. Ein Sozialhilfeanspruch ist nach der Rechtsprechung des Senats nach Maßgabe der §§ 58, 59 SGB I grundsätzlich dann vererblich, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat(BSGE 116, 210 ff = SozR 4-3500 § 28 Nr 9, RdNr 12; BVerwGE 96, 18 ff). Dabei steht der Fall, dass im Zeitpunkt des Todes wegen einer bereits vor dem Tod durch den Leistungserbringer gedeckten Bedarfslage - wie hier - noch Schulden gegenüber diesem bestehen, die aus dem Nachlass zu begleichen sind, dem vom Senat bereits entschiedenen Fall der Vorleistung in Geld durch einen Dritten gleich (dazu BSG vom 12.5.2017 - B 8 SO 14/16 R). Denn die (noch zu ermittelnden unbekannten) Erben haben die hierdurch entstandenen Verbindlichkeiten zu begleichen. Diese Fallgestaltung unterscheidet sich substanziell nicht von der Fallgestaltung, in der der spätere Erbe schon vor dem Tod des Hilfebedürftigen die Verbindlichkeiten (im Vorgriff auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe) erfüllt oder der Leistungserbringer die Forderung im Vertrauen auf den Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers stundet (dazu BVerwGE 96, 18 ff juris RdNr 9). Der ursprüngliche Anspruch auf Sachleistungsverschaffung wandelt sich in einen Geldleistungsanspruch (Erstattungsanspruch), soweit die Erben bereits selbst vorgeleistet haben, oder in einen Anspruch auf Freistellung von der Schuld, wenn - wie hier - die Verbindlichkeit gegenüber dem vorleistenden Dritten (dem Kläger) noch besteht. Die Nähe des Regelungskonzepts der §§ 75 ff SGB XII zur gesetzlichen Krankenversicherung - (vgl BSGE 102, 1 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr 9, RdNr 17) rechtfertigt dieses Ergebnis (vgl zum sachleistungsersetzenden Kostenerstattungs- oder -freistellungsanspruch wegen Systemversagens, § 13 Abs 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung, BSGE 117, 10 = SozR 4-2500 § 13 Nr 32, RdNr 8; BSGE 120, 170 = SozR 4-2500 § 34 Nr 18 RdNr 9),zumal der Gesetzgeber selbst im Fall des § 19 Abs 6 SGB XII(dazu später) von einer solcher Umwandlung ausgegangen sein muss (vgl zu § 19 Abs 6 SGB XII: BT-Drucks 13/3904 S 45; Coseriu in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 19 SGB XII, RdNr 50.1). Nachdem der Kläger die Hilfe zur Pflege in dem hier streitigen Zeitraum erbracht hat und nur noch die Verbindlichkeit ihm gegenüber als vorleistendem Dritten zu erfüllen ist, reduziert sich das Interesse des Berechtigten - hier der unbekannten Erben - auf Kostenfreistellung und Kostenerstattung, ist mithin auf eine Geldleistung gerichtet (vgl zum persönlichen Budget nach dem Tod des Berechtigten BSGE 121, 32 = SozR 4-3250 § 17 Nr 4, RdNr 22; zu den Kosten eines Krankentransports BSG SozR 4-2500 § 60 Nr 7 RdNr 9); dieser Anspruch ist, weil im Zeitpunkt des Todes ein Verwaltungsverfahren anhängig war (dazu später) auch nicht erloschen.

14

Die Abtretung eines auf die noch unbekannten Erben übergegangenen Sozialhilfeanspruchs scheitert jedoch an § 17 Abs 1 Satz 2 SGB XII. Danach kann der Anspruch auf Sozialhilfe nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Die Regelung trägt der höchstpersönlichen Natur (vgl auch § 399 BGB) von Sozialhilfeansprüchen Rechnung und sieht grundsätzlich keine Ausnahmen vor (zur Unzulässigkeit der Abtretung von Ansprüchen, die höchstpersönlicher Natur sind, vgl auch BVerwG vom 10.4.1997 - 2 C 7/96; Häusler in Hauck/Noftz, SGB I, K § 53 RdNr 21, Stand Dezember 2005; Pflüger in jurisPK-SGB I, 2. Aufl 2011, § 53 SGB I RdNr 19). Unter das Abtretungsverbot fallen nicht nur die Sachleistungen selbst, sondern grundsätzlich auch ihre Surrogate, insbesondere Geldleistungen, wenn sie zweckgebunden für eine konkrete Dienst- oder Sachleistung gezahlt werden (vgl nur: Häusler in Hauck/Noftz, aaO, RdNr 22, Stand Dezember 2005; Pflüger, aaO, RdNr 20).

15

Anders liegt es zum einen, wenn der Berechtigte die Leistung selbst vorfinanziert hat. Der dann ggf bestehende Erstattungsanspruch ist ein Geldleistungsanspruch, über den der Berechtigte verfügen kann. Gleiches gilt zum anderen, wenn der Hilfebedürftige bzw seine Erben - wie hier - die selbst beschaffte Leistung zwar nicht vorfinanziert haben, nach dem Tod des Berechtigten aber gegenüber dem zuständigen Leistungsträger zur Vermeidung eines Rückgriffs einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten des Pflegedienstes haben (vgl dazu im Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung: BSGE 52, 134, 135 = SozR 2200 § 182 Nr 76 S 143; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 29 mwN), den sie an den Gläubiger abtreten und der sich dadurch in der Person des Gläubigers der zur tilgenden Leistung in einen Zahlungsanspruch umwandelt (BGHZ 189, 45 ff; vgl auch BSGE 97, 6 ff = SozR 4-2500 § 13 Nr 9). Wegen des höchstpersönlichen Charakters des zugrundliegenden (Primär-)Anspruchs setzt eine Abtretung dann aber voraus, dass der Anspruch bereits festgestellt ist. Das Abtretungsverbot, resultierend aus der höchstpersönlichen Natur des Sozialhilfeanspruchs, schützt den Anspruchsinhaber nicht nur davor, durch Abtretung, Verpfändung oder Pfändung seine Rechte auf die existenzsichernden Leistungen zu verlieren, sondern darüber hinaus davor, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht aus der Hand zu geben (vgl in anderem Zusammenhang: BSGE 97, 6 ff = SozR 4-2500 § 13 Nr 9; vgl generell dazu: BVerfGE 65, 1, 41 ff; BVerfG SozR 3-2500 § 295 Nr 2 S 12 mwN; zur Abtretung von Ansprüchen nach dem AsylbLG BSGE 114, 292 = SozR 4-3500 § 25 Nr 3, RdNr 28). Hieran ändert auch der Tod des P nichts. Denn die in Art 1 Abs 1 Grundgesetz (GG) aller staatlichen Gewalt auferlegte Verpflichtung, dem Einzelnen Schutz gegen Angriffe auf seine Menschenwürde zu gewähren, und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung enden nicht mit dem Tod (BVerfG, Beschluss vom 22.8.2006 - 1 BvR 1637/05; BGH vom 26.2.2013 - VI ZR 359/11). Die Abtretung eines möglichen Freistellungsanspruchs führt mithin nicht zu einer umfassenden Neubestimmung der Gläubigerstellung oder dem vollständigen Eintritt des neuen Gläubigers in das gesamte Sozialrechtsverhältnis einschließlich seines Pflichtengefüges (zur Abtretung von Ansprüchen nach dem AsylbLG BSGE 114, 292 = SozR 4-3500 § 25 Nr 3, RdNr 28) mit der Konsequenz, dass der Zessionar die Feststellung des Anspruchs selbst betreiben könnte. Vielmehr ist das abtretbare Recht von vornherein auf den festgestellten Anspruch begrenzt.

16

An einem solchen fehlt es hier. Im Zeitpunkt des Todes des P war das Verwaltungsverfahren über seinen Antrag auf "Übernahme" von Kosten der ambulanten Pflege noch nicht abgeschlossen. Darüber, ob und in welchem Umfang ihm tatsächlich ein Anspruch auf diese Leistungen zustand, hatte und hat der Beklagte noch nicht entschieden.

17

Eine Entscheidung hatte und hat der Beklagte trotz des Todes des P noch zu treffen. Das Verwaltungsverfahren, das - wie ausgeführt - nach dem Tod des P nicht mehr auf die Bescheidung eines höchstpersönlichen Anspruchs (Schuldbeitritt), sondern auf Freistellung von den Kosten gerichtet ist, erledigte sich durch dessen Tod nicht (sog Akzessorietät des Verfahrensrechts zum materiellen Recht, dazu Ramsauer in Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 18. Aufl 2017, § 13 RdNr 58 ff). Die noch unbekannten Rechtsnachfolger, vertreten durch die Nachlasspflegerin, sind in die Beteiligtenstellung des P im laufenden Verwaltungsverfahren eingetreten (Roller in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 12 RdNr 14 mwN) und deshalb berechtigt, den auf sie übergegangenen Anspruch gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Eine Unterbrechung des Verwaltungsverfahrens bis zur Aufnahme durch die Rechtsnachfolger bzw die Nachlasspflegerin, vergleichbar der Situation im Prozessrecht (§ 202 SGG iVm § 239 Zivilprozessordnung) sieht das Verwaltungsverfahrensrecht für das nicht förmliche Verwaltungsverfahren (§ 9 SGB X)grundsätzlich nicht vor. Deshalb ist der Beklagte auch nicht berechtigt, eine Entscheidung über den Anspruch davon abhängig zu machen, ob Erben des P tatsächlich ermittelt werden können oder der Fiskus als Erbe ggf bestehende Ansprüche (nicht) geltend machen kann (§ 58 Satz 2 SGB I).

18

Die Vererbbarkeit des Kostenfreistellungsanspruchs sowie die Abtretung festgestellter Ansprüche der Erben steht systematisch nicht in Widerspruch zur privilegierten Stellung der Einrichtungen beim Tod des Hilfebedürftigen, wie sie in § 19 Abs 6 SGB XII als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zur prinzipiellen Unvererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen ihren Ausdruck gefunden hat(zum Ganzen ausführlich zuletzt BSG SozR 4-5910 § 28 Nr 1). Danach steht der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat. Die Vorschrift regelt einen besonderen Fall der Sonderrechtsnachfolge im Sinne einer cessio legis; die in § 19 Abs 6 SGB XII genannten Personen treten bei Vorliegen der in der Vorschrift geregelten Voraussetzungen in die Rechtsstellung des verstorbenen Hilfeempfängers ein. Diese, vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Sonderstellung von Einrichtungen im Verhältnis zu ambulanten Diensten (dazu BSGE 106, 264 ff = SozR 4-3500 § 19 Nr 2) bleibt unberührt. Denn anders als im Fall des § 19 Abs 6 SGB XII geht auf den Kläger gerade kein Anspruch kraft Gesetzes über. Zugleich kann § 19 Abs 6 SGB XII aber auch nicht so verstanden werden, dass er jede Form der Anspruchsrealisierung durch einen ambulanten Dienst nach dem Tod des Hilfebedürftigen ausschließen will. Es liegt aber allein in der Hand der Nachlasspflegerin (also der unbekannten Erben) die Feststellung des Anspruchs weiter zu betreiben. Besteht ein solcher und stehen auch die Rechtsnachfolger fest, hat der Sozialhilfeträger ihn durch Zahlung an den ambulanten Dienst zu befriedigen; denn auch der Hilfebedürftige selbst hätte im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis nur Zahlung an den Dienst und nicht an sich selbst verlangen können.

19

Infolgedessen scheidet der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz aus Verletzung von Nebenpflichten aus den Verträgen nach den §§ 75 ff SGB XII bereits mangels eines möglichen Schadens aus. Denn besteht ein Anspruch der Rechtsnachfolger auf Kostenfreistellung, hat der Beklagte die ungedeckten Kosten unmittelbar an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen schützt, wie es das LSG zutreffend ausgeführt hat, die vom Kläger zur Begründung seiner Forderung herangezogene Vertragsklausel allenfalls den Pflegebedürftigen selbst, nicht aber den ambulanten Dienst. Insoweit hat auch die Leistungsklage keinen Erfolg.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3 Gerichtskostengesetz.

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Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

(1) Der nach § 56 Berechtigte kann auf die Sonderrechtsnachfolge innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Kenntnis durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichten. Verzichtet er innerhalb dieser Frist, gelten die Ansprüche als auf ihn nicht übergegangen. Sie stehen den Personen zu, die ohne den Verzichtenden nach § 56 berechtigt wären.

(2) Soweit Ansprüche auf den Sonderrechtsnachfolger übergegangen sind, haftet er für die nach diesem Gesetzbuch bestehenden Verbindlichkeiten des Verstorbenen gegenüber dem für die Ansprüche zuständigen Leistungsträger. Insoweit entfällt eine Haftung des Erben. Eine Aufrechnung und Verrechnung nach den §§ 51 und 52 ist ohne die dort genannten Beschränkungen der Höhe zulässig.

Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.

Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.

Tenor

Auf die Revision wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. März 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit sind (nur noch) höhere Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.2014.

2

Der im Dezember 2016 verstorbene G W (W) litt ua unter einer fortschreitenden Demenz und lebte seit März 2012 in einer Wohngruppe mit sechs weiteren, ebenfalls demenzkranken Bewohnern, die rund um die Uhr von Pflegekräften einer Sozialstation der Beigeladenen zu 1, einem nach § 72 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) zugelassenen Pflegedienst, betreut wurden. W schloss mit der Beigeladenen zu 1 einen Vertrag über die ambulante pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung (vom 27.3.2012 mit Ergänzungen vom 21.1.2013 und vom 11.4.2014); dabei war ua für die Zeit ab dem 1.1.2014 vereinbart die tägliche Erbringung des Leistungskomplexes (LK) 19 "Tagespauschale Wohngruppe Demenz" nach der zwischen der Beigeladenen zu 1, der Pflegekasse (Beigeladene zu 2) und dem beklagten Land Berlin abgeschlossenen Vereinbarung über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung gemäß § 89 SGB XI und zusätzlich die tägliche Erbringung des LK 38 "Hilfestellung in Demenz Wohngruppen" entsprechend Anlage I der Vereinbarung nach § 75 Abs 3 SGB XII über die Erbringung von Leistungen der Haushilfe und der Hauspflege, die zwischen dem Beklagten ua mit dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, dessen Mitglied die Beigeladene zu 1 ist, abgeschlossen worden war(vom 4.10.1996, hier in der Fassung vom 13.9.2011). W erhielt Sachleistungen aus der sozialen Pflegeversicherung von der Beigeladenen zu 2 ua seit dem 1.10.2013 entsprechend der Pflegestufe III in Höhe von 1550 Euro monatlich (Bescheid vom 20.11.2013). Der Beklagte bewilligte daneben für die Zeit vom 23.3.2012 bis zum 31.3.2014 ambulante Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII nach LK 19 und LK 38 abzüglich der Pflegesachleistungen (Bescheid vom 30.7.2012) und überwies diese Leistungen unmittelbar an die Beigeladene zu 1.

3

Im Mai 2013 schlossen W und die Beigeladene zu 1 einen Vertrag über zusätzliche organisatorische, verwaltende und pflegerische Leistungen für Versicherte mit einem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf nach § 38a SGB XI(vom 3.5.2013). Gegenstand war die Erbringung weiterer Leistungen in den Bereichen "Verwaltung und Organisation" sowie von "pflegerischer Relevanz". Die Beigeladene zu 1 stellte W für diese Leistungen pauschal 200 Euro monatlich in Rechnung, die W beglich. Die Beigeladene zu 2 bewilligte (in Abhilfe eines Widerspruchs) ab 1.12.2012 einen Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI in Höhe von 200 Euro(Bescheid vom 8.11.2013).

4

Nachdem W im Januar 2014 den Bescheid vom 8.11.2013 beim Beklagten vorgelegt hatte, hob dieser gestützt auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) die Bewilligung von Hilfe zur Pflege ab dem 1.1.2014 in Höhe von 200 Euro monatlich auf (Bescheid vom 24.1.2014; Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 20.3.2014) und kürzte die Zahlungen an die Beigeladene zu 1 entsprechend. Für die Zeit vom 1.4.2014 bis 31.3.2016 bewilligte er Hilfe zur Pflege nach den LK 19 und 38 abzüglich der Pflegesachleistungen und dem Wohngruppenzuschlag (Bescheid vom 23.4.2014; Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 18.7.2014) und zahlte an die Beigeladene zu 1 Kosten lediglich noch in dieser Höhe.

5

Die Klage gegen beide Entscheidungen ist ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22.9.2015; Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10.3.2016). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ua wegen der Höhe der Leistungen für das Jahr 2014 ausgeführt, mit der Gewährung des Wohngruppenzuschlags sei bezogen auf den Bewilligungsbescheid vom 30.7.2012 in den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten; denn der Bedarf von W sei nunmehr (auch) durch den Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB Xl teilweise gedeckt gewesen. Beim Wohngruppenzuschlag handele es sich um eine zweckentsprechende Leistung nach anderen Rechtsvorschriften iS des § 66 Abs 4 Satz 1 SGB XII. Mit den zum 30.10.2012 eingeführten zusätzlichen Leistungen nach § 38a SGB XI sei ein neuer (zusätzlicher) Pflegebedarf nach § 61 SGB XII nicht geschaffen worden. Jedenfalls im Land Berlin sei die Absicherung der Bedarfe, die im Bereich des SGB XI durch Einführung des Wohngruppenzuschlags zusammengefasst worden seien, schon seit der Umstellung der Versorgung und Betreuung von an Demenz erkrankten Menschen in Wohngemeinschaften durch die Erbringung von Pauschalen (LK 19 und LK 38) gewährleistet gewesen. Die Aufhebung sei auch rückwirkend rechtmäßig. Wegen der Bewilligung ab dem 1.4.2014 bestehe ebenfalls kein Anspruch auf weitere ergänzende Leistungen der ambulanten Hilfen zur Pflege.

6

Nach dem Tod des W führt dessen Prozessbevollmächtigter die Revision gegen dieses Urteil wegen der Zeit vom 1.1. bis 31.12.2014 für die noch unbekannten Rechtsnachfolger fort; für diese Zeit seien die Kosten aus der Vereinbarung vom 27.3.2012 in Höhe von 200 Euro monatlich gegenüber der Beigeladenen zu 1 noch nicht beglichen worden. Er rügt die Verletzung von § 66 Abs 4 Satz 1 SGB XII; denn der Wohnungsgruppenzuschlag nach § 38a SGB XI stelle keine der Hilfe zur Pflege zweckentsprechende Leistung dar. Die allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende, hauswirtschaftlich unterstützende bzw das gemeinschaftliche Leben der Wohngruppe fördernde Tätigkeit, die zur Gewährung des Zuschlags führe, gehöre nicht zu den individuellen pflegerischen Maßnahmen nach § 61 SGB XII mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme der Verrichtungen durch den pflegebedürftigen Leistungsberechtigten im Ablauf des täglichen Lebens. Dagegen solle der LK 38 nur individuell erforderliche Maßnahmen abdecken. Entsprechend würden die LK 31-37, die der LK 38 zusammenfasse, gewährt, wenn der Hilfebedürftige nicht in einer Wohngruppe wohne.

7

Der Prozessbevollmächtigte beantragt,
die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid des Beklagten vom 24.1.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.3.2014 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 23.4.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.7.2014 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit vom 1.4.2014 bis zum 31.12.2014 einer weitergehenden Schuld gegenüber der Beigeladenen zu 1 in Höhe von 200 Euro monatlich beizutreten und diesen Betrag an die Beigeladene zu 1 zu zahlen.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

10

Die Beigeladenen haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz).

12

Mit dem Tod von W im Revisionsverfahren hat auf Klägerseite zwar ein Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes stattgefunden. Eine Unterbrechung des Verfahrens (vgl § 202 SGG iVm § 239 Zivilprozessordnung) ist jedoch nicht eingetreten, weil W durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten war (§ 246 ZPO). Dieser führt den Rechtsstreit für die noch unbekannten Rechtsnachfolger fort (vgl BGHZ 121, 263 ff, unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 5.2.1958 - IV ZR 204/57 -, LM Nr 10 zu § 325 ZPO).

13

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - wie bereits im Klage- und Berufungsverfahren - einerseits der Bescheid vom 24.1.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.3.2014, mit dem der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 30.7.2012 teilweise mit Wirkung ab dem 1.1.2014 aufgehoben hat. Hiergegen hat sich W mit einer (isolierten) Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) gewandt. Gegenstand ist andererseits der Bescheid vom 23.4.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.7.2014, mit dem der Beklagte für die Zeit ab dem 1.4.2014 Hilfe zur Pflege bewilligt hat. W hat die Klage vor dem SG entsprechend erweitert; in diese Klageerweiterung hat der Beklagte eingewilligt (§ 99 Abs 1 SGG). Richtige Klageart insoweit ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG). Das Verpflichtungsbegehren war dabei darauf gerichtet, einen Bescheid über den weitergehenden Beitritt zur Schuld des W gegenüber der Beigeladenen zu 1 zu erlassen (stRspr; vgl dazu grundlegend BSGE 102, 1 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr 9); die Erben begehren nunmehr die Freistellung von dieser Schuld. Nach dem Tod des W hat der Prozessbevollmächtigte diese Klage in zeitlicher Hinsicht auf die Zeit bis 31.12.2014 beschränkt; nach seinem Vortrag bestehen wegen der Zeit ab dem 1.1.2015 keine Nachlassschulden (dazu sogleich).

14

Ob den unbekannten Rechtsnachfolgern/dem unbekannten Rechtsnachfolger in der Sache Ansprüche gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht zustehen, kann nicht entschieden werden. Das LSG wird zunächst die bzw den Rechtsnachfolger zu ermitteln haben. Ist der Fiskus der gesetzliche Erbe, kann dieser die Ansprüche von vornherein nicht geltend machen (vgl § 58 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil -). Im Übrigen stehen den Rechtsnachfolgern die Ansprüche auf Freistellung von den Kosten der von der Beigeladenen zu 1 erbrachten Pflegeleistungen zu, soweit sich der Vortrag, der Nachlass sei noch mit entsprechenden Schulden aus dem Pflegevertrag belastet, als inhaltlich richtig erweist. Der Senat hat bereits entschieden, dass Sozialhilfeansprüche nach Maßgabe der §§ 58, 59 SGB I vererblich sind, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mithilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig geholfen oder die Hilfe abgelehnt hat(BSGE 116, 210 ff RdNr 12 = SozR 4-3500 § 28 Nr 9). Der Fall, dass im Zeitpunkt des Todes wegen einer bereits vor dem Tod gedeckten Bedarfslage noch Schulden gegenüber dem Erbringer der Leistung bestehen, die aus dem Nachlass zu begleichen sind, steht diesem Fall gleich. Zwar hat der ambulante Dienst keine "Vorleistung" in Geld erbracht; entscheidend ist aber, dass wegen der zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung noch Schulden gegen den Nachlass bestehen.

15

Es kann auch nicht abschließend entschieden werden, ob in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des (begünstigenden) Verwaltungsaktes vom 30.7.2012 vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, wie dies § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X voraussetzt, und ob diese in Bezug auf die Höhe der bewilligten Leistungen belastenden Charakter haben, weil ausreichende Feststellungen des LSG zur Anspruchshöhe insgesamt sowohl im Zeitpunkt der ursprünglichen Bewilligung als auch zum 1.1.2014 fehlen. Die Bewilligung des Wohngruppenzuschlags durch die Beigeladene zu 2 stellt allerdings keine rechtlich wesentliche Änderung der Verhältnisse dar (dazu später). Lediglich wenn eine sonstige Änderung zu Lasten des W eingetreten wäre (denkbar etwa hinsichtlich seines Einkommens), könnte der Bescheid vom 24.1.2014 (ggf in Teilen) Bestand haben. Dies wird das LSG im Einzelnen zu prüfen haben. Es kann ebenfalls nicht entschieden werden, ob ab dem 1.4.2014 Ansprüche in zutreffender Höhe bewilligt worden sind und ein entsprechender Schuldbeitritt erklärt worden ist; auch insoweit fehlen die notwendigen Feststellungen insbesondere zu Einkommen und Vermögen.

16

In der Sache ist Grundlage des geltend gemachten Anspruchs für den gesamten streitbefangenen Zeitraum § 19 Abs 3 iVm §§ 61 Abs 1, 65 Abs 1 Satz 2 SGB XII(in der Fassung, die die Normen durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 27.12.2003 erhalten haben; im Folgenden alte Fassung ), wobei die besonderen Einkommensgrenzen nach §§ 85 ff SGB XII zur Anwendung kommen. Danach ist Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu leisten (§ 61 Abs 1 Satz 1 SGB XII aF). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sind nach § 65 Abs 1 Satz 2 1. Alternative SGB XII aF die angemessenen Kosten zu übernehmen, wenn neben oder anstelle der Pflege nach § 63 Satz 1 SGB XII aF (Übernahme der Pflege durch Nahestehende bzw im Rahmen der Nachbarschaftshilfe) die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich ist.

17

W war pflegebedürftig iS des § 61 Abs 1 Satz 1 SGB XII aF. Bei ihm bestand im streitbefangenen Zeitraum ein Pflegebedarf entsprechend der Pflegestufe III nach § 15 Abs 1 Nr 3 SGB XI(in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.3.2007 erhalten hat); diese Entscheidung der Beigeladenen zu 2, auf die das LSG in seinen Feststellungen Bezug genommen hat, war insoweit bindend (§ 62 SGB XII idF des Gesetzes vom 27.12.2003).

18

Der Anspruch auf Hilfe zur Pflege ist zudem bedürftigkeitsabhängig (vgl § 19 Abs 3 iVm §§ 85 ff SGB XII); abschließende Feststellungen zu Einkommen und Vermögen von W (und zu Einkommen und Vermögen anderer Personen, das ggf zu berücksichtigen gewesen wäre) hat das LSG indes nicht getroffen. Es ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass der von der Beigeladenen zu 2 gewährte Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI(hier in der Fassung, die die Norm mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung vom 23.10.2012 erhalten hat) nicht zum Einkommen gehört. Insoweit stellt § 13 Abs 5 Satz 1 SGB XI(idF des Gesetzes vom 27.12.2003) klar, dass eine Berücksichtigung von an den Pflegebedürftigen selbst ausgezahlten und ihm zugeflossenen Leistungen nach dem SGB XI ua im Anwendungsbereich des SGB XII als Einkommen ausscheidet und es sich damit auch nicht um eine Leistung handelt, die Bedarfe nach § 27a Abs 4 SGB XII mindert(vgl zur Unbeachtlichkeit des Wohngruppenzuschlags insoweit Falterbaum in Hauck/Noftz, Stand Juni 2015, § 27a RdNr 65a; Gutzler in Juris-Praxiskommentar SGB XII, 2. Aufl 2014, § 27a RdNr 92). Dort wo ein Vorrang von Leistungen der Pflegeversicherung insbesondere gegenüber der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII besteht, wird dieser grundsätzlich nicht über die Berücksichtigung als Einkommen verwirklicht, sondern (lediglich) über die Anrechnung als zweckentsprechende Leistung, was § 13 Abs 3 SGB XI iVm § 66 SGB XII(beide idF des Gesetzes vom 27.12.2003; im Folgenden aF) deutlich machen (dazu später).

19

Geht man davon aus, dass W zu berücksichtigendes Einkommen jedenfalls nicht in gänzlich bedarfsdeckender Höhe erzielt hat und Vermögen nicht vorhanden war, bestand ein "Anspruch auf andere Leistungen" nach § 65 Abs 1 Satz 2 1. Alternative SGB XII aF. Die notwendige Hilfe zur Pflege in einer Wohngruppe ist nach den bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) nicht in einer stationären Einrichtung erbracht worden; denn es fehlte an den eine Einrichtung kennzeichnenden Merkmalen eines in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefassten Bestandes an personellen und sächlichen Mitteln, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist (vgl dazu BSG SozR 4-3500 § 106 Nr 1 RdNr 19 mwN). Die Pflege in häuslicher Umgebung ist ferner nach seinen Feststellungen durch Pflegekräfte erbracht worden, die bei der Beigeladenen zu 1 angestellt waren, die wiederum mit der Beigeladenen zu 2 einen Versorgungsvertrag nach § 89 SGB XI abgeschlossen hatte. Ist die häusliche Pflege damit als Pflegesachleistung nach dem SGB XI (vgl § 36 Abs 1 Satz 3 iVm Abs 3 Nr 3 SGB XI) erbracht worden, war die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft nach § 65 Abs 1 Satz 2 1. Alternative SGB XII aF zwingend erforderlich (vgl bereits BSG SozR 4-3500 § 65 Nr 5 RdNr 16).

20

Der Höhe nach ergab sich der Anspruch des W nach dem Regelungskonzept des SGB XII, wonach der Sozialhilfeträger lediglich im Wege des Beitritts zu einer bestehenden zivilrechtlichen Schuld die Vergütung "übernimmt", die der Hilfeempfänger vertraglich dem ambulanten Dienst schuldet, und der Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an diesen Dritten gerichtet ist (vgl BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 6 RdNr 14),aus dem zwischen W und der Beigeladenen zu 1 geschlossenen Vertrag. Der Vertrag (vom 27.3.2012 mit seinen Ergänzungen), den auszulegen der Senat wegen seines Charakters als Formularvertrag berechtigt ist (vgl zuletzt BSG SozR 4-3500 § 53 Nr 4 RdNr 17), nimmt zunächst Bezug auf die im ambulanten Versorgungsvertrag nach § 89 SGB XI vereinbarten Vergütungen nach dem LK 19. Der LK 19 betrifft die grundpflegerische Versorgung und Betreuung in einer Wohngemeinschaft von an Demenz erkrankten Personen und wird als Tagespauschale erbracht. Da W nach den Feststellungen des LSG die Voraussetzungen für die Zuordnung zu diesem LK erfüllte, handelte es sich bei der hierfür vereinbarten Vergütung (in Höhe von 80,72 Euro täglich) jedenfalls um angemessene Kosten im Rahmen des § 65 Abs 1 Satz 2 SGB XII aF(vgl BSG SozR 4-3500 § 65 Nr 5 RdNr 17).

21

Der daneben vereinbarte LK 38 (in Höhe von 19,21 Euro täglich) beschreibt (ebenfalls als Tagespauschale) die ergänzenden pflegerischen Leistungen, die - dem besonderen Pflegebegriff nach § 61 SGB XII aF geschuldet(im Einzelnen später) - von den Pflegesachleistungen nach dem SGB XI nicht abgedeckt werden. Der Vertrag zwischen W und der Beigeladenen zu 1 nimmt insoweit Bezug auf die Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs 3 SGB XII nebst ihrer Anlage 1 (hier idF vom 13.9.2011), an die die Beigeladene zu 1 gebunden war. Dabei waren die Parteien dieser Vereinbarung (der Beklagte und die Verbände der ambulanten Pflegedienste im Land Berlin) nicht wegen § 75 Abs 5 1. Halbsatz SGB XII am Abschluss eigener, über die Vereinbarungen nach § 89 SGB XI hinausgehender Vereinbarungen gehindert. Es lag aus Sicht der Vertragsparteien der Fall vor (vgl § 75 Abs 5 Satz 1 2. Halbsatz SGB XII), wonach eine nach dem SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtung (teilweise) Leistungen erbringt, die (nach dem bis zum 31.12.2016 geltenden Recht) nicht zum Leistungskatalog des SGB XI gehören und die nicht von Vereinbarungen nach dem SGB XI erfasst sind, und für deren Erbringung der Sozialhilfeträger daher allein zuständig ist (vgl Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand November 2015, § 75 RdNr 44; Jaritz/Eicher in JurisPK-SGB XII, aaO, § 75 RdNr 155). Leistungsberechtigte, die in einer Wohngemeinschaft im Sinne der Vereinbarung zusammenleben, an Demenz erkrankt, mindestens nach der Pflegestufe II eingestuft und dem Personenkreis nach § 45a SGB XI zugeordnet sind, erhalten Leistungen nach diesem LK, der bei Zusammenleben in einer Wohngruppe die im Falle des Einzelwohnens zu erbringenden Leistungen der Leistungskomplexe "Tagesstrukturierung und Beschäftigung" (LK 31), "Persönliche Assistenz" (LK 32), "Psychosoziale Betreuung" (LK 33), "Maniküre" (LK 34), "Hilfe bei der Haarwäsche und beim Frisieren" (LK 35) und "Führen eines Haushaltsbuchs" (LK 37) ersetzt. Auch die Leistung nach dem LK 38 ist auf Grundlage der Feststellungen des LSG insbesondere zum Pflegebedarf und dem Wohnumfeld des W zu recht erbracht worden.

22

Der Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI (in Höhe von monatlich 200 Euro) geht diesen Pflegeleistungen nach § 65 Abs 1 Satz 2 1. Alternative SGB XII aF nicht vor. Den Vorrang von Leistungen nach dem SGB XI vor den Leistungen zur Pflege nach dem SGB XII normiert zunächst § 13 Abs 3 SGB XI aF; unter die in § 13 Abs 3a SGB XI aF(vgl nunmehr § 45b Abs 3 SGB XI) genannte Ausnahme fällt der Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI ausdrücklich nicht. Nach § 13 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB XI aF gehen Leistungen der Pflegeversicherung den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach dem SGB XII vor; Leistungen zur Pflege nach dem SGB XII sind (aber) zu gewähren, wenn und soweit Leistungen der Pflegeversicherung nicht erbracht werden oder das SGB XII dem Grunde oder der Höhe nach weitergehende Leistungen als die Pflegeversicherung vorsieht (§ 13 Abs 3 Satz 2 SGB XI aF). Dem entspricht im SGB XII der allgemeine Nachranggrundsatz in § 2 Abs 1 SGB XII, der wegen der Hilfe zur Pflege ua durch § 66 Abs 4 Satz 1 SGB XII aF konkretisiert wird. Nach § 66 Abs 4 Satz 1 SGB XII aF sind ua Leistungen an ambulante Dienste nach § 65 Abs 1 Satz 2 1. Alternative SGB XII aF soweit nicht zu erbringen, als Pflegebedürftige in der Lage sind, zweckentsprechende Leistungen anderer Gesetze (gleich ob Sach- oder Geldleistungen) in Anspruch zu nehmen.

23

Im Ergebnis der nach dem bis zum 31.12.2016 geltenden Rechtszustand damit erforderlichen Prüfung handelt es sich beim Wohngruppenzuschlag nicht um eine der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff SGB XII aF zweckentsprechende Leistung; denn er dient nicht unmittelbar der individuellen pflegerischen Versorgung des Leistungsberechtigten (ebenso Luthe in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand August 2016, § 2 RdNr 71; Krahmer/Sommer in LPK-SGB XII, 10. Aufl 2015, Vor § 61 RdNr 10; Meßling in JurisPK-SGB XII, aaO, § 61 RdNr 42; Klie/Richter in LPK-SGB XI, 4. Aufl 2014, § 38a RdNr 8; Basche, Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen 2015, 144; aA Philipp in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 38a SGB XI RdNr 13; Rasch, RdLH 2015, 75).

24

Der Pflegebegriff des § 61 SGB XII aF erfasst allein die individuell pflegerischen Bedarfe des Leistungsberechtigten und zwar auch, soweit er Hilfe bei "anderen Verrichtungen" als den Katalogverrichtungen des § 61 Abs 5 SGB XII vorsieht(vgl § 61 Abs 1 Satz 2 3. Alt SGB XII aF). Soweit es sich hier nicht um weitere Verrichtungen aus den in § 61 Abs 5 SGB XII aF genannten Bereichen handelt, die im SGB XI unberücksichtigt bleiben, sind vor allem Maßnahmen etwa der Kommunikation, Freizeitgestaltung und Bildung gemeint, die (nach dem hier geltenden Recht) nicht mit den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung abgedeckt werden, die jedoch für den pflegebedürftigen Menschen - zB als tagesstrukturierende Maßnahmen oder zur Verhinderung von dessen Vereinsamung - von essentieller Bedeutung sein können(vgl etwa Meßling, aaO, § 61 RdNr 88; H. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 61 RdNr 35; Klie in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand November 2012, § 61 RdNr 5).

25

Diesem Pflegebegriff nach § 61 SGB XII aF entsprechen die Leistungen nach den Vereinbarungen, die im Land Berlin (nach dem Vortrag des Beklagten schon seit dem Jahr 2005) auch unter dem Aspekt der Förderung von ambulanten Wohngruppen getroffen worden sind. Diese Vereinbarungen sind Normverträge, die der Senat berechtigt ist auszulegen (vgl nur BSG SozR 4-3500 § 62 Nr 1 RdNr 15). Der LK 19, der Gegenstand des Vertrags nach § 89 SGB XI und nicht besonderer Vereinbarungen nach § 75 Abs 3 SGB XII ist, deckt den grundpflegerischen Bedarf, wie er im SGB XI definiert ist. Daneben soll zwar mit dem LK 38, der mit der Vereinbarung nach § 75 Abs 3 SGB XII verhandelt worden ist, die Selbständigkeit in Wohngruppen gefördert werden. Dies betrifft jedoch - dem dargestellten Konzept der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII folgend - ausschließlich die Bedarfe, die dadurch entstehen, dass der einzelne Bewohner die Verrichtungen des täglichen Lebens nicht mehr oder nicht mehr ohne Anleitung durchführen kann. Der besondere Versorgungs- und Betreuungsbedarf von an Demenz erkrankten Menschen umfasst nach den Erläuterungen zu diesem LK (vgl Anlage I der Vereinbarung) insbesondere die Aktivierung und Anleitung sowie die notwendige Beaufsichtigung bei der eigenständigen Verrichtung der grundlegenden Lebensaktivitäten. Weiter heißt es zu seiner Begründung (unter Bezugnahme auf § 28 Abs 4 SGB XI), die Pflege solle auch die Aktivierung des Pflegebedürftigen zum Ziel haben, um vorhandene Fähigkeiten zu erhalten und, soweit dies möglich ist, verlorene Fähigkeiten zurückzugewinnen; um der Gefahr einer Vereinsamung des Pflegebedürftigen entgegenzuwirken, sollen bei der Leistungserbringung auch die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen nach Kommunikation berücksichtigt werden.

26

Die mit dem LK 38 erfassten Hilfen bei der Kommunikation und der Tagesstrukturierung (iS des § 61 Abs 1 Satz 2 3. Alt SGB XII aF) sind damit - wie die grundpflegerischen Bedarfe nach dem LK 19 - personenzentriert und können entgegen der Auffassung von SG und LSG nicht mit den organisationsbezogenen Aufwendungen einer Wohngruppe gleichgesetzt werden, die der Wohngruppenzuschlag abdecken soll (dazu sogleich). Die Vereinbarung einer Pauschale für diese Leistungen bei Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft anstelle von Einzelleistungen, lässt nicht den Schluss zu, bereits seit Aufnahme dieser besonderen Wohnform in die Vereinbarung nach § 75 Abs 3 SGB XII seien die Kosten der Organisation und Verwaltung solcher Wohngemeinschaften miterfasst. Die pflegerischen Aufgaben nach dem LK 38 entsprechen dem der Leistungskomplexe, die im Falle des Einzelwohnens erbracht werden, und gehen über diese aber nicht hinaus. Der LK 38 fasst die entsprechenden pflegerischen Bedürfnisse ausdrücklich zusammen, wobei die Leistungserbringung an den Bedürfnissen in der besonderen Wohnform in einer Wohngemeinschaft auszurichten ist. Bei den Leistungen handelt es sich gleichwohl um individuelle Angebote von tagesstrukturierenden Maßnahmen, die vom einen Bewohner mehr und vom anderen Bewohner weniger in Anspruch genommen werden, was die pauschale Abgeltung bei Zusammenleben mehrerer Personen rechtfertigt.

27

Mit dem von der Pflegekasse pauschal gewährten Wohngruppenzuschlag sollen dagegen nach der Rechtsprechung des 3. Senats des Bundessozialgerichts (vgl BSGE 120, 271 ff = SozR 4-3300 § 38a Nr 1), der sich der Senat anschließt, jene Aufwendungen zweckgebunden abgegolten werden, die der Wohngruppe durch die gemeinschaftliche Beauftragung einer Präsenzkraft entstehen. Die Leistung wird pauschal zur eigenverantwortlichen Verwendung für die Organisation sowie Sicherstellung der Pflege in der Wohngemeinschaft gewährt (vgl BT-Drucks 17/9369, S 40 f) und soll dem besonderen Aufwand Rechnung tragen, der Folge der pflegerischen Versorgung in einer Wohngruppe ist. Die Aufgaben iS des § 38a SGB XI, die eine Präsenzkraft übernimmt (die nach der hier zur Anwendung kommenden Fassung auch ein ambulanter Dienst sein konnte), stehen zwar im Zusammenhang mit der individuellen pflegerischen Versorgung durch die Pflegeperson; sie gehen aber deutlich darüber hinaus und sind auf die Förderung des gemeinschaftlichen Wohnens ausgerichtet, wie allgemein organisatorische, verwaltende aber auch betreuende Aufgaben, die der Wohngemeinschaft zugutekommen oder die das Gemeinschaftsleben sogar ausdrücklich fördern (vgl BSGE 120, 271 ff RdNr 24 = SozR 4-3300 § 38a Nr 1). Es handelt sich bei den damit abgegoltenen Verrichtungen nicht um einen Teil der individuell pflegerischen Versorgung; die Aufgabenstellung der Präsenzkraft muss sich vielmehr von diesen Verrichtungen abgrenzen (vgl BSGE 120, 271 ff RdNr 25 und 29 = SozR 4-3300 § 38a Nr 1). Der Wohngruppenzuschlag soll damit in erster Linie die Kosten abdecken, die der Wohngemeinschaft zur Schaffung der Voraussetzungen für die Pflege entstehen.

28

Diesem Konzept folgt auch die ergänzende Vereinbarung zwischen W und der Beigeladenen zu 1. Vertragsinhalt sind im Wesentlichen organisatorische Aufgaben (genannt sind administrativer und Kommunikationsaufwand bzgl des Verordnungs- und Bewilligungsverfahrens, Verwaltung und Ausgabe der Taschengelder, Kommunikation mit Ärzten, Therapeuten, Kranken- und Pflegekassen, Sanitätshäusern, Betreuern und anderen an der Pflege Beteiligten, Beschaffung von Verordnungen für die häusliche Pflege, von Rezepten und von Hilfsmittelverordnungen, Organisation von Therapien, von Maniküre, Pediküre und Friseurdiensten oder -besuchen, von Krankentransporten, die Kontaktpflege zum Vermieter, Organisation von Handwerkern, Instandhaltungsmaßnahmen, Malerarbeiten, Bereitstellung von Tageszeitungen, Organisation von Festen und Veranstaltungen, von Ausflügen, Fahrten und Angehörigentreffen, Organisation und fachliche Begleitung ehrenamtlicher Helfer und Haustierpflege). Soweit daneben Aufgaben von "pflegerischer Relevanz" aufgeführt sind, gehören auch diese zum ganz überwiegenden Teil von vornherein nicht zu den unmittelbaren pflegerischen Aufgaben iS des § 61 SGB XII aF (Milieugestaltung, Aufrechterhaltung und Umsetzung des Qualitätsmanagements, Pflanzenpflege und Balkongestaltung, Weiterentwicklung der Qualitätsstandards in der Wohngruppe, Vorhaltung von speziellen Fort- und Weiterbildungen zum Thema Betreuung von Menschen mit Demenz). Einige der aufgeführten Tätigkeiten (genannt sind noch Begleitung und Betreuung bei gemeinsamen Fahrten, zu Ärzten und Therapeuten und beim Einkauf etwa von Bekleidung sowie die Begleitung des ehrenamtlichen WG-Sprechers) mögen neben der Förderung des Gemeinschaftslebens auch der Aktivierung und Unterstützung des jeweiligen Pflegebedürftigen in seinen persönlichen Fähigkeiten förderlich sein. Ziel der vereinbarten Leistungen sind aber organisatorische, verwaltende und betreuende Aufgaben, die der Wohngemeinschaft zugutekommen. Gewisse Überschneidungen von Aufgaben der Verwaltung und Organisation einer Wohngruppe mit der Pflege des Einzelnen sind dabei unumgänglich; um Leistungen, die bereits zuvor vom LK 38 abgedeckt waren, handelt es sich gleichwohl nicht.

29

Ob es zulässig gewesen wäre, Kosten der Organisation und Verwaltung einer Wohngruppe ausdrücklich in Vereinbarungen nach § 75 Abs 3 SGB XII über die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII einzubeziehen(ggf mit der Folge eines Nachrangs gegenüber dem Wohngruppenzuschlag; dazu Klie/Richter, LPK-SGB XI, aaO, § 38a RdNr 8; H. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/ Scheider, aaO, § 61 RdNr 39.3), kann offen bleiben. Solche Vereinbarungen fehlen hier bezogen auf den streitbefangenen Zeitraum. Unerheblich für die Entscheidung ist damit auch, ob von den ambulanten Pflegediensten (insbesondere in Berlin, wie der Beklagte meint) ohne vertragliche Grundlage schon vor der Einführung eines Wohngruppenzuschlags durch den Bundesgesetzgeber Leistungen erbracht worden sind, die nicht der notwendigen Pflege des einzelnen Leistungsempfängers geschuldet waren, sondern dem zusätzlichen organisatorischen und verwaltenden Aufwand, der durch das Zusammenleben mehrerer demenzkranker Bewohner entsteht.

30

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. Werden Leistungen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht, sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall gegebenenfalls abzuändern.

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.

(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.

Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

Die ehrenamtlichen Richter am Bundessozialgericht müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter an einem Sozialgericht oder Landessozialgericht gewesen sein. Im übrigen gelten die §§ 16 bis 23 entsprechend mit der Maßgabe, daß in den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat des Bundessozialgerichts entscheidet.

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden mit Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern besetzt.