Bundessozialgericht Urteil, 28. Aug. 2018 - B 8 SO 31/16 R

ECLI:ECLI:DE:BSG:2018:280818UB8SO3116R0
bei uns veröffentlicht am28.08.2018

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 28. April 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, soweit der Kläger sich gegen die im Bescheid vom 5. September 2012 erklärte Aufrechnung wendet.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen zwei Erstattungsforderungen des Beklagten und eine zugleich erklärte Aufrechnung.

2

Der Kläger, der unter Betreuung durch seine Prozessbevollmächtigte steht, bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Nord und daneben von dem beklagten Träger der Sozialhilfe Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Der Beklagte bewilligte Grundsicherungsleistungen ua für den Bewilligungsabschnitt vom 1.10.2011 bis zum 30.9.2012 (Bescheid vom 30.9.2011). Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, ohne diesen in der Folge zu begründen. Für die Zeit vom 1.1.2012 bis 30.9.2012 änderte der Beklagte die Bewilligung zugunsten des Klägers und bewilligte ab diesem Zeitpunkt monatlich 233,61 Euro (Bescheid vom 25.11.2011). Nachdem die Rente zum 1.7.2012 erhöht worden war und der Kläger die Abrechnung seiner Mietnebenkosten vorgelegt hatte, wonach sich ein Guthaben zu seinen Gunsten ergab, änderte der Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 30.9.2011 und vom 25.11.2011 die Bewilligung für die Monate Juli bis September 2012 und bewilligte für Juli und August noch 222,57 Euro und für September 2012 noch 198,57 Euro. Es sei eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 57,12 Euro eingetreten, deren Erstattung verlangt werde; insoweit werde der Betrag von der Zahlung für Oktober 2012 einbehalten. Der Bescheid werde Gegenstand des Widerspruchsverfahrens (Bescheid vom 5.9.2012). Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte als unzulässig zurück (Widerspruchsbescheid vom 20.12.2012).

3

Nachdem der Kläger eine vollständige Abrechnung der Nebenkosten eingereicht hatte, hob der Beklagte die Bewilligung für die Monate August und September 2012 weitergehend auf und bewilligte für August 2012 noch 42,57 Euro und für September 2012 noch 18,57 Euro und verlangte eine (weitere) Erstattung von 360 Euro (Bescheid vom 6.12.2012). Den ursprünglich gegen den Bescheid vom 25.11.2011 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück und bezog in seine Prüfung dabei ausdrücklich die Bescheide vom 5.9.2012 und vom 6.12.2012 ein (Widerspruchsbescheid vom 12.4.2013). Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Neubrandenburg erhoben; das SG hat auf Antrag der Beteiligten das Ruhen dieses Verfahrens angeordnet.

4

Die Klage gegen den Bescheid vom 5.9.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2012 hat das SG abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Bescheid vom 5.9.2012 sei insgesamt, nicht nur soweit er die ursprüngliche Bewilligung ändere, Gegenstand des Widerspruchsverfahrens nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geworden. § 86 SGG sei wie § 96 Abs 1 SGG auszulegen. Die vorliegenden Bescheide bauten aber aufeinander auf und träfen insgesamt eine Entscheidung über die Höhe der Leistung. Sie seien damit Gegenstand des bei ihrem Erlass anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden (Urteil vom 28.4.2016).

5

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Sprungrevision und rügt die Verletzung von § 86 SGG und § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Sowohl die Erstattungsforderungen in den Bescheiden vom 5.9.2012 und vom 6.12.2012 als auch die Aufrechnung im Bescheid vom 5.9.2012 seien durch selbständige Verwaltungsakte verfügt worden. Sie änderten die Bewilligung nicht. Sie stünden zwar im Sachzusammenhang mit den Bewilligungsentscheidungen, dieser reiche aber für die Anwendung des § 86 SGG nicht aus. Lediglich die weiteren Erstattungsforderungen für August und September 2012, die mit Bescheid vom 6.12.2012 verfügt worden seien, seien Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden, das vorliegend zur Überprüfung stehe. Das SG hätte sämtliche Erstattungsforderungen und die Aufrechnung in der Sache überprüfen müssen. Jedenfalls die Aufrechnung sei in der Sache rechtswidrig, weil eine Ermessensausübung nach § 26 Abs 2 SGB XII durch die Behörde nicht erfolgt sei.

6

Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 28. April 2016 und die Bescheide des Beklagten vom 5. September 2012 und vom 6. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2012 aufzuheben, soweit die Bescheide eine Erstattung und Aufrechnung regeln.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die angegriffenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Sprungrevision ist zulässig. Zwar ist sie vorliegend nachträglich durch Beschluss des SG vom 2.11.2016 fehlerhafterweise ohne die Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zugelassen worden; gleichwohl ist der Senat an die Zulassung im Beschluss gebunden (vgl nur BSG Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 13/06 R - Juris RdNr 9; zum Streitstand Nguyen in jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 161 RdNr 48). Auch die schriftliche Zustimmung des Beklagten zur Einlegung der Sprungrevision (vgl § 161 Abs 1 Satz 3 SGG) liegt vor. Die vom Gesetz geforderte Zustimmung des Gegners zur Sprungrevision meint zwar nicht dessen Einverständnis mit "einem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision" (wie sie hier ausdrücklich erklärt ist), sondern Zustimmung zur Einlegung der Revision anstelle der Berufung. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um eine Erklärung (vom 13.7.2016), die zwar vor der Zulassung der Sprungrevision, aber nach Zustellung des vollständigen Urteils (am 7.7.2016) abgegeben worden ist. In einem solchen Fall spricht nichts dagegen, in einer Zustimmung zu "einem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision" auch die Zustimmung zu deren Einlegung zu sehen, sofern dies nach den erkennbaren Umständen dem wirklichen Willen des Erklärenden entspricht (Bundesverwaltungsgericht Buchholz 310 § 134 VwGO Nr 41; zur pauschalen Zustimmung zu einer Sprungrevision BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1, RdNr 8). Da die Beteiligten vor dem SG allein über eine bislang vom Revisionsgericht nicht geklärte Rechtsfrage gestritten haben, deren baldige Klärung sie herbeiführen wollten, sprechen hier alle Umstände für diese Auslegung. Anderenfalls hätte die erklärte Zustimmung auch keinen nachvollziehbaren Hintergrund.

10

Die Sprungrevision ist nur zum Teil im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache begründet, im Übrigen aber unbegründet. Entgegen der Auffassung des SG ist die Klage zulässig, soweit sich der Kläger gegen die durch Verwaltungsakt im Bescheid vom 5.9.2012 erklärte Aufrechnung wendet. Ob sie auch begründet ist, wird das SG nach Zurückverweisung im Einzelnen zu prüfen haben; die Feststellungen insoweit lassen eine abschließende Entscheidung durch den Senat nicht zu (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Wegen der Erstattungsforderungen hat das SG die Klage dagegen zutreffend als unzulässig angesehen; die Revision ist insoweit zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).

11

Gegenstand des Klage- und Revisionsverfahrens ist zunächst der Bescheid vom 5.9.2012, soweit er einerseits eine Regelung iS des § 31 SGB X über die Erstattungsforderung in Höhe von 57,12 Euro und andererseits über die Aufrechnung dieser Erstattungsforderung mit den Zahlungsansprüchen des Klägers für Oktober 2012 trifft, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2012. Gegen diese Regelungen (zur Kompetenz einer Behörde, statt durch Willenserklärung durch Verwaltungsakt aufzurechnen vgl BSGE 121, 194 = SozR 4-7912 § 96 Nr 1, RdNr 11; BSGE 121, 185 = SozR 4-7862 § 11 Nr 1, RdNr 12 f)wendet sich der Kläger (in objektiver Klagehäufung) zutreffend mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG). Der Kläger hat sich zudem (im Sinne der Meistbegünstigung) im vorliegenden Klageverfahren mit derselben Argumentation auch gegen die mit Bescheid vom 6.12.2012 festgesetzte weitere Erstattungsforderung gewandt. Im vorliegenden Verfahren nicht angegriffen hat der Kläger dagegen die in den genannten Bescheiden jeweils geregelte (teilweise) Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung. Diese Verwaltungsakte, die gestützt auf § 48 SGB X die vorangehenden Bewilligungsbescheide zu Ungunsten des Klägers abgeändert haben, sind Gegenstand des weiteren beim SG anhängigen Klageverfahrens gegen die ursprünglichen Bewilligungsbescheide(vgl §§ 86, 96 Abs 1 SGG; zu einer solchen Konstellation nur BSGE 121, 283 = SozR 4-3500 § 82 Nr 11, RdNr 11), wovon die Beteiligten und das SG zutreffend ausgehen.

12

Die Klage ist aber unzulässig, soweit der Kläger die in den Bescheiden vom 5.9.2012 und 6.12.2012 festgesetzten Erstattungsforderungen angegriffen hat. Diese Entscheidungen sind zumindest in analoger Anwendung des § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen die Ausgangsbescheide vom 30.9.2011 und 25.11.2011 geworden.

13

§ 86 Halbsatz 1 SGG bestimmt wegen der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage seit Inkrafttreten des SGG unverändert: Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens. Demgegenüber wird nach § 96 Abs 1 SGG in der seit dem 1.4.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGG/ArbGGÄndG - vom 26.3.2008 ) ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Mit der Neufassung des § 96 SGG soll verhindert werden, dass im Wege einer analogen Anwendung ein neuer Verwaltungsakt in das sozialgerichtliche Verfahren einbezogen wird, dem ein anderer und bisher nicht berücksichtigter Sachverhalt zugrunde liegt und der mit dem anhängigen Streitgegenstand lediglich in irgendeinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang steht(vgl BT-Drucks 16/7716 S 19 f).

14

Diese in der Gesetzesbegründung für eine Änderung des § 96 SGG angeführten Gründe gelten für das Vorverfahren indes regelmäßig nicht, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat. Insbesondere die Gründe, die bereits vor Änderung des SGG gegen eine analoge Anwendung des § 96 SGG bei abschnittsweiser Bewilligung im Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) und des SGB XII sprachen(grundlegend BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 30) und auf die auch die Gesetzesbegründung Bezug nimmt, liegen während des Widerspruchsverfahrens nicht vor. Bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist von der Bewilligung regelmäßig ein Zeitraum von einem Jahr erfasst (vgl § 44 Abs 3 Satz 1 SGB XII). Innerhalb dieses Zeitraums ist ein Widerspruchsverfahren üblicherweise abgeschlossen (vgl die Frist zur Erhebung einer Untätigkeitsklage von drei Monaten in § 88 Abs 2 SGG). Die Einbeziehung eines Sachverhalts, der die mit dem Widerspruch angegriffene Regelung nicht unmittelbar ändert, sondern mit ihr nur in einem engen Sachzusammenhang steht, wird schon von daher - anders als mit weiterem Zeitablauf im Klage- und Berufungsverfahren - nicht der Regelfall sein und sich auf einen überschaubaren Zeitraum erstrecken. Insoweit gilt bei einer analogen Anwendung des § 86 SGG nicht der angeführte Einwand fehlender Prozessökonomie, weil bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids die Verwaltung ohnedies das Verfahren in der Hand behält und auch ohne Weiteres alle bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids ergangenen Bewilligungen überprüfen kann und muss(vgl zu Folgebescheiden für einen nächsten Bewilligungsabschnitt BSG Urteil vom 17.6.2008 - B 8 AY 11/07 R - Juris RdNr 10; BSG Urteil vom 14.4.2011 - B 8 SO 12/09 R - Juris RdNr 11 insoweit in BSGE 108, 123 = SozR 4-3500 § 82 Nr 7 nicht abgedruckt; vgl ferner für das Verhältnis von Ausgangsbescheiden zu Überprüfungsbescheiden im Widerspruchsverfahren BSGE 115, 158 = SozR 4-2500 § 186 Nr 4, RdNr 9; vgl nunmehr auch der für das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige 14. Senat in BSG SozR 4-1500 § 86 Nr 3 RdNr 21). Im Übrigen hat der Gesetzgeber trotz überwiegender Ablehnung der Rechtsprechung in der Literatur (vgl Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 86 RdNr 3; Becker in Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Aufl 2014, § 86 RdNr 13; Senger in jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 86 SGG RdNr 23; Hintz in BeckOK, Stand Juni 2018, SGG, § 86 RdNr 1 und 3; Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 86 RdNr 3; wie hier Behrend in Hennig, SGG, Stand Oktober 2013, § 86 RdNr 10 und wohl auch Binder in Lüdtke/Berchtold, SGG, 5. Aufl 2017, § 86 RdNr 3) keinen Anlass gesehen, § 86 SGG zu ändern.

15

Die dargestellten Gesichtspunkte für eine Einbeziehung des Verwaltungsakts in ein Widerspruchsverfahren gegen einen Bewilligungsbescheid in entsprechender Anwendung des § 86 SGG gelten ohne jede Einschränkung für die Regelung über eine Erstattungsforderung, die zugleich mit der Aufhebungsverfügung auf Grundlage von § 50 Abs 1 SGB X geltend gemacht und - wie dies regelmäßig der Fall ist(vgl § 50 Abs 3 Satz 2 SGB X) - mit dieser verbunden wird (so ohne eingehende Begründung bereits BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 43 RdNr 17; anders dagegen Senger in jurisPK-SGG, aaO, RdNr 23; Hintz, aaO, § 86 SGG RdNr 3; SG Dresden Urteil vom 18.5.2015 - S 48 AS 1942/13 - Juris RdNr 23). Gründe der Prozessökonomie sprechen in dieser Konstellation für eine Einbeziehung in das Widerspruchsverfahren (darauf verweist trotz im Übrigen ablehnender Haltung auch Senger aaO). Da eine Vorgreiflichkeit des Verfahrens gegen die Aufhebung besteht, liegt der Sinn in § 50 Abs 3 Satz 2 SGB X darin, die Rechtsfragen der Rückabwicklung des Sozialleistungsverhältnisses möglichst schnell und einheitlich zu klären(vgl bereits BVerwGE 90, 25, 34). Geht man trotz Verbindung der beiden Entscheidungen in einem Bescheid davon aus, dass die Entscheidung über die Erstattung getrennt von der Aufhebungsentscheidung, die bereits Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens ist, angegriffen werden müsste, vergrößert sich aber das Risiko, dass der Erstattungsbescheid Bestandskraft erlangt, bevor über die Aufhebung entschieden ist (vgl Merten in Hauck/Noftz, SGB X, Stand August 2016, § 50 RdNr 82). Gesichtspunkte, die gegen eine Einbeziehung sprechen könnten, treten demgegenüber in dieser Konstellation zurück: Ein Folgezeitraum ist insoweit ohnehin nicht betroffen. Es handelt sich in Übrigen um eine gebundene Entscheidung; ist die Aufhebungsentscheidung sachlich richtig, beschränkt sich die Prüfung der Entscheidung über die Erstattung darauf, ob dem Erstattungsverlangen selbst gegenüber Einwendungen entgegengesetzt werden können (vgl etwa BSG SozR 4-1300 § 48 Nr 18 RdNr 61-62 mwN). Zwar sind weitere Sachverhaltselemente in die Überprüfung der Entscheidungen durch die Widerspruchsbehörde mit einzubeziehen; die Gefahr einer Überfrachtung des zur Entscheidung stehenden Sachverhalts besteht aber im Verhältnis von Aufhebungs- zu Erstattungsbescheid nur in Ausnahmefällen. Ob diese Gesichtspunkte auch dazu führen, dass ein Erstattungsverwaltungsakt dann Gegenstand des Gerichtsverfahrens wird, wenn auch der Aufhebungsverwaltungsakt Gegenstand eines Verfahrens nach § 96 Abs 1 SGG geworden ist, weil auch im Anwendungsbereich des § 96 Abs 1 SGG mit der Änderung durch den Gesetzgeber lediglich verhindert werden sollte, dass der Streitstoff in wesentlicher Hinsicht erweitert wird, und diese Situation bei unmittelbar aufeinander aufbauenden Regelungen nach §§ 45, 48, 50 Abs 1 SGB X aber nicht vorliegt(hierzu Bienert, NZS 2011, 732), kann offenbleiben.

16

Dagegen ist die im Bescheid vom 5.9.2012 enthaltene Regelung, die Erstattungsforderung im Folgemonat von der laufenden Zahlung einzubehalten, nicht nach § 86 SGG (auch nicht in analoger Anwendung) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Der Sache nach handelt es sich um eine durch Verwaltungsakt erklärte Aufrechnung (vgl BSGE 121, 194 = SozR 4-7912 § 96 Nr 1), für die Rechtsgrundlage nur § 26 Abs 2 SGB XII sein kann, weil wegen der Hilfebedürftigkeit des Klägers eine Aufrechnung nach den allgemeinen Vorschriften ausscheidet(vgl § 51 Abs 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil -).

17

Ein enger Sachzusammenhang mit den Entscheidungen über die Aufhebung und die Erstattung, der eine analoge Anwendung des § 86 SGG rechtfertigt, ergibt sich für Entscheidungen über die Aufrechnung nach § 26 Abs 2 SGB XII aber nicht. Nach dessen Satz 1 1. Alt kann die Leistung bis auf das jeweils Unerlässliche mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn es sich (ua) um Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat. Zwar schließt auch die Aufrechnungsentscheidung damit (ua) an eine Erstattungsforderung wegen zu Unrecht erbrachten Leistungen an. Die nach § 26 Abs 2 SGB XII vorgesehene Prüfung geht aber wesentlich über die Prüfung hinaus, die wegen der miteinander verbundenen Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen erforderlich ist. Die Aufrechnung steht im Ermessen des Sozialhilfeträgers und ist nur für bestimmte Fallgestaltungen des Leistungsmissbrauchs möglich. Insbesondere wenn der Bewilligungsbescheid wegen erzielten Einkommens aufgehoben worden ist, erfordert die Entscheidung über die Aufrechnung die eigenständige Prüfung, ob auch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Leistungsempfängers vorlagen. Außerdem erfordert die Aufrechnung die Prüfung der Hauptforderung, gegen die der Sozialhilfeträger aufrechnen will, also des Zahlungsanspruchs des Hilfeempfängers auf laufende Leistungen zum Lebensunterhalt. Insoweit ist eine vollständige Bedarfsprüfung im Hinblick auf das "zum Leben unerlässliche" im Einzelfall erforderlich, die im bereits anhängigen Widerspruchsverfahren nicht Prüfungsmaßstab ist. Schließlich können auch Ermessensgesichtspunkte zu prüfen sein, die sich nicht unmittelbar aus dem bereits anhängigen Rechtsverhältnis (also der Leistungsbewilligung selbst) ergeben, etwa die weitere persönliche und familiäre Situation des Leistungsempfängers, die Auswirkungen auf die Familien- bzw Haushaltsangehörigen und das individuelle Ausmaß der mit der Aufrechnung verbundenen Einschränkung des täglichen Lebens (vgl dazu nur Holzhey in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 26 RdNr 47). Ob sich für die Einbeziehung einer auf § 51 SGB I gestützten Aufrechnung andere Gesichtspunkte ergeben, die für eine analoge Einbeziehung nach § 86 SGG sprechen(vgl zu einer analogen Anwendung von § 96 SGG BSG Urteil vom 18.2.1981 - 1 RA 113/79 - Juris RdNr 24, insoweit in SozR 2200 § 1262 Nr 19 nicht abgedruckt), kann offenbleiben.

18

Da das SG weitere Feststellungen zum Sachverhalt nicht getroffen hat, ist dem Senat eine abschließende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufrechnung in der Sache nicht möglich.

19

Das SG wird ggf auch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden haben.

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(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind. (2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht e

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(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verw

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(1) Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht. Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 sowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 in Verbindung mit §

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 26 Einschränkung, Aufrechnung


(1) Die Geldleistung für den Lebensunterhalt soll eingeschränkt werden1.bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen vermindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhu

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Bundessozialgericht Urteil, 14. Apr. 2011 - B 8 SO 12/09 R

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Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 20. Mai 2009 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwies

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Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Die Geldleistung für den Lebensunterhalt soll eingeschränkt werden

1.
bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen vermindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen,
2.
bei Leistungsberechtigten, die trotz Belehrung ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen.
In den Fällen des Satzes 1 kann die monatliche Geldleistung um einen Betrag vermindert werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht.

(2) Die Geldleistung nach diesem Buch kann mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn

1.
es sich um Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat, oder
2.
es sich um Ansprüche auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104 handelt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Aufrechnung mit einem monatlichen Betrag vorgenommen werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht. Die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf drei Jahre beschränkt; ein neuer Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung oder auf Kostenersatz kann erneut aufgerechnet werden.

(3) Eine Aufrechnung nach Absatz 2 kann auch erfolgen, wenn Leistungen für einen Bedarf übernommen werden, der durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits gedeckt worden war.

(4) Eine Aufrechnung erfolgt nicht, soweit dadurch der Gesundheit dienende Leistungen gefährdet werden.

(1) Gegen das Urteil eines Sozialgerichts steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist oder der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Läßt das Sozialgericht die Revision durch Beschluß zu, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht. Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 sowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 5 und nach § 42 Nummer 5.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden. Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden vorbehaltlich Absatz 4 Satz 2 nicht für Zeiten vor dem sich nach Satz 1 ergebenden Kalendermonat erbracht.

(3) Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt. Sofern über den Leistungsanspruch nach § 44a vorläufig entschieden wird, soll der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 auf höchstens sechs Monate verkürzt werden. Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Bürgergeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt.

(4) Leistungen zur Deckung von wiederkehrenden Bedarfen nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 werden monatlich im Voraus erbracht. Für Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 sind die §§ 34a und 34b anzuwenden.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 20. Mai 2009 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit sind zusätzliche Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) für die Zeit vom 1.7. bis 31.10.2005 sowie vom 1.7.2006 bis zum 30.6.2008 in Höhe von 48,14 Euro monatlich und vom 1.7. bis 31.10.2008 in Höhe von 52,50 Euro monatlich.

2

Der 1935 geborene Kläger bezog bis zum 31.12.2004 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz, bei denen zuletzt ein monatlicher Freibetrag von 149,10 Euro aus erzieltem Erwerbseinkommen berücksichtigt worden war. Für die Zeit vom 1.1. bis 30.6.2005 bewilligte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid Grundsicherungsleistungen nur noch unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 30 % des Einkommens (100,96 Euro). Auch in der Folgezeit gewährte die Beklagte dem Kläger weiterhin Grundsicherungsleistungen unter Einräumung eines Freibetrags von nur 100,96 Euro für die Zeit vom 1.7.2005 bis 31.10.2005 (insgesamt 265,50 Euro monatliche Grundsicherungsleistungen), vom 1.7.2006 bis 30.6.2007 (Bescheid vom 21.6.2006, Widerspruchsbescheid für die Zeit ab 1.4.2007 vom 12.6.2008: insgesamt 265,50 Euro monatliche Grundsicherungsleistungen) und vom 1.7.2007 bis 30.6.2008 (Bescheid vom 21.6.2007, derselbe Widerspruchsbescheid vom 12.6.2008: insgesamt 266,50 Euro monatliche Grundsicherungsleistungen) sowie für die Zeit ab 1.7.2008 unter Einräumung eines Freibetrags in Höhe von 96,60 Euro (Bescheid vom 11.7.2008, Widerspruchsbescheid vom 21.8.2008: insgesamt 280,67 Euro monatliche Grundsicherungsleistungen).

3

Die auf höhere Leistungen gerichtete Klage ist erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 20.5.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ua ausgeführt, dass der Kläger seine Klage nach § 99 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz(SGG) zulässigerweise erweitert habe, soweit sie den Bescheid vom 11.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.8.2008 betreffe. Es könne dahinstehen, ob gegen alle einzelnen Bescheide fristgerecht Widerspruch eingelegt worden sei; die Beklagte habe als Herrin des Widerspruchsverfahrens die Widersprüche - einen davon allerdings erst in der mündlichen Verhandlung - in der Sache beschieden und damit eine eventuelle Bestandskraft wieder beseitigt. Der Kläger habe keinen höheren Leistungsanspruch unter Zugrundelegung eines Freibetrags von mehr als 30 %, wie in § 82 Abs 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) vorgesehen, des Erwerbseinkommens; hohes Lebensalter sei allein kein einen höheren Freibetrag rechtfertigender atypischer Umstand im Sinne eines begründeten Falls (§ 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII). Das Gesetz schaffe außerdem keinen Anreiz zur Erwerbsarbeit auf Kosten der Gesundheit.

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII. Die Vorschrift müsse zu seinen Gunsten Anwendung finden, weil ihm in seinem Alter eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Nach der unzutreffenden Ansicht des SG könne selbst ein voll Erwerbsgeminderter keinen begründeten Fall geltend machen, wenn er sich überobligationsmäßig verhalte, weil der Bezug von SGB-XII-Leistungen seinen Grund typischerweise im individuellen Gesundheitszustand des Hilfesuchenden finde. Nach der Gesetzesbegründung spreche nichts dafür, als überobligationsmäßig zwar die Ferienbeschäftigung eines 14-Jährigen anzusehen und diese dem Begriff des begründeten Falls zu unterstellen, demgegenüber aber die Tätigkeit eines 73-Jährigen anders zu beurteilen. Der in der Vergangenheit zuerkannte Freibetrag in Höhe von 149,10 Euro sei weiterhin der richtige Wert.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 21.6.2005 in der Gestalt des "Widerspruchsbescheids vom 20.5.2009", die Bescheide der Beklagten vom 21.6.2006 und 21.6.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.6.2008 und den Bescheid der Beklagten vom 11.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.8.2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm zusätzliche Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.7. bis 31.10.2005 sowie vom 1.7.2006 bis 30.6.2008 monatlich in Höhe von 48,14 Euro und für die Zeit vom 1.7. bis 31.10.2008 von 52,50 Euro zu zahlen.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

8

In der mündlichen Verhandlung beim SG hat der Bevollmächtigte der Beklagten auf die Anregung durch den Kammervorsitzenden, dass eine Aussetzung zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens betreffend den Bescheid vom 21.6.2005 nicht mehr stattfinden solle, zu Protokoll erklärt, der Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.6.2005 werde ebenfalls zurückgewiesen und es verbleibe diesbezüglich bei der früheren Entscheidung.

Entscheidungsgründe

9

Die Sprungrevision des Klägers ist zulässig (§ 161 Abs 1 SGG) und im Sinne der Zurückverweisung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das SG (§ 170 Abs 2 Satz 2 und Abs 4 Satz 1 SGG) begründet. Für die Zeiträume vom 1.7. bis 31.10.2005 und 1.7.2006 bis 31.3.2007 müssen noch Widerspruchsverfahren durchgeführt werden; für die übrigen streitbefangenen Zeiträume fehlen hinreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG) dazu, ob dem Kläger die geforderten höheren Grundsicherungsleistungen zustehen.

10

Richtiger Klagegegner iS von § 70 Nr 1 SGG ist seit 1.1.2011 die Stadt Aachen als (örtlich zuständiger) Träger der Sozialhilfe (§ 97 Abs 1, § 98 Abs 1 SGB XII iVm § 3 Abs 2 SGB XII und §§ 1, 2 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt NRW 816 - iVm der Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes NRW vom 16.12.2004 - GVBl NRW 817). Seit 1.1.2011 gilt in NRW nicht mehr das Behördenprinzip (vgl: Art 2 Nr 29 Gesetz zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land NRW vom 26.1.2010 - GVBl NRW 30; Senatsurteil vom 14.4.2011 - B 8 SO 19/09 R), sodass § 70 Nr 3 SGG keine Anwendung mehr findet.

11

Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 21.6.2006 und 21.6.2007, deren Zugang - wann der Bescheid vom 21.6.2006 bekannt gegeben wurde, ist allerdings offen (dazu unten) - nicht bestritten wird, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.6.2008, soweit die Beklagte damit höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.7.2006 bis 30.6.2008 abgelehnt hat. Gegenstand des Verfahrens ist auch der Bescheid vom 11.7.2008, der den Bescheid vom 24.6.2008 unter Zuerkennung einer höheren Leistung ersetzt und diesen damit erledigt hat (§ 39 Abs 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -), in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.8.2008, soweit die Beklagte auch höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 1.7. bis 31.10.2008 abgelehnt hat. Dieser den Leistungszeitraum ab 1.7.2008 betreffende Bescheid wird zwar nach der Rechtsprechung des Senats nicht von § 96 Abs 1 SGG (abändernder oder ersetzender Verwaltungsakt) erfasst, weil er einen Folgebewilligungszeitraum betrifft. Allerdings hat der Kläger insoweit die Klage nach § 99 Abs 1 SGG rechtzeitig und auch ansonsten zulässig erweitert; die Beklagte hat sich rügelos darauf eingelassen. Der Bescheid vom 21.6.2007 über den Folgezeitraum ab 1.7.2007 ist demgegenüber - unabhängig davon, wann er zugegangen ist - in analoger Anwendung des § 86 SGG Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens(dazu später) geworden (Senatsurteil vom 14.6.2008 - B 8 AY 11/07 R - RdNr 10).

12

Ob Gegenstand des Verfahrens ein Bescheid vom 21.6.2005 geworden ist, soweit auch dieser die Ablehnung höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - für die Zeit vom 1.7. bis 31.10.2005 - betrifft, kann indes nicht beurteilt werden. Das SG hat nicht festgestellt, ob das entsprechende Schreiben dem Kläger überhaupt bekannt gegeben (§ 37 Abs 1 SGB X) und ihm gegenüber damit wirksam eine Verfügung ausgesprochen worden ist. Die Kenntnisnahme durch eine spätere Akteneinsicht im Gerichtsverfahren ersetzt jedenfalls nicht die Bekanntgabe; diese erfordert vielmehr, dass die Behörde dem Adressaten willentlich den Inhalt vermittelt (vgl nur Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 37 RdNr 3 mwN). Sollte ein Zugang zu verneinen sein, wären in den jeweiligen monatlichen Zahlungen konkludente Bewilligungen und gleichzeitig konkludente Ablehnungen höherer Leistungen zu sehen, die Gegenstand des Verfahrens wären. Auf die Frage der Beweislast für den Zugang käme es nicht an.

13

Gegen sämtliche Bescheide wendet sich der Kläger mit kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG). Bei dem Rechtsstreit handelt es sich um einen Höhenstreit, bei dem Grund und Höhe des Leistungsanspruchs in vollem Umfang zu überprüfen sind (stRspr; vgl: BSGE 95, 8 ff RdNr 6 = SozR 4-4300 § 140 Nr 1; BSGE 95, 191 ff RdNr 13 = SozR 4-4300 § 37b Nr 2; BSG SozR 4-4300 § 130 Nr 3 RdNr 9).

14

Für zwei Zeiträume fehlt es jedoch noch an der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens (§ 78 Abs 1 SGG); das SG hätte vor seiner Entscheidung deshalb noch ein Widerspruchsverfahren nachholen lassen müssen (stRspr; vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 78 RdNr 3a mwN). Der Senat darf dies trotz des Verbots der Überprüfung von Verfahrensmängeln im Verfahren der Sprungrevision berücksichtigen, weil § 161 Abs 4 SGG von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmängeln nicht entgegensteht(vgl: BSG SozR 4-3500 § 21 Nr 1 RdNr 10; BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 13/06 R - RdNr 12), der fehlende Widerspruchsbescheid die Klage unzulässig machen würde und die Zulässigkeit einer Klage ohne Rüge zu prüfen ist.

15

Die vom SG veranlasste Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 20.5.2009 für den Zeitraum vom 1.7. bis 31.10.2005 stellt keine Widerspruchsentscheidung dar. Das SG hat dieses Vorgehen vielmehr ausdrücklich zur Vermeidung eines entsprechenden, zeitraubenden Verfahrens vorgeschlagen, bei dem insbesondere nach § 116 Abs 2 SGB XII auch sozial erfahrene Dritte zu hören und der Widerspruchsbescheid nach § 85 Abs 3 Satz 1 SGG schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekannt zu geben gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund kann die bezeichnete Erklärung nicht als notwendiger Widerspruchsbescheid auf einen vom Kläger erhobenen Widerspruch verstanden werden. Zwar hat der Kläger sein Rechtsmittel im April 2007 nicht ausdrücklich als Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.6.2005 bzw die konkludenten monatlichen Verfügungen (siehe oben) nach seiner Akteneinsicht in dem Verfahren, das die Zeit vom 1.1. bis 30.6.2005 betraf, bezeichnet; jedoch hat er "bis auf weiteres" einen höheren Freibetrag beansprucht (Schreiben vom 4.4.2007) und deutlich gemacht, dass dieses Begehren auch die früheren Zeiträume betreffen solle (Schreiben vom 2.5.2007).

16

Nachzuholen ist außerdem das Widerspruchsverfahren für die Zeit vom 1.7.2006 bis 31.3.2007. Der Kläger hat sich mit seinem als Widerspruch zu bewertenden Begehren (Schreiben vom 4.4.2007 und 2.5.2007) für den gesamten Zeitraum gegen den Bescheid vom 21.6.2006 gewandt, selbst wenn die Beklagte zu Unrecht den Widerspruch als auf die Zeit ab 1.4.2007 beschränkt angesehen und deshalb im Widerspruchsbescheid vom 12.6.2008 ausdrücklich nur hierüber entschieden hat. Von der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens kann auch nicht Abstand genommen werden, weil die Beklagte durch diese fehlerhafte Auslegung des Widerspruchs letztlich (abschlägig) über die Zeit davor mitbefunden habe. Dies mag zugunsten des Klägers anzunehmen sein, wenn der Widerspruchsbescheid nicht seine verfahrensrechtliche Situation beeinflussen könnte. Gerade dies ist hier aber der Fall, weil nicht feststeht, wann dem Kläger der Bescheid vom 21.6.2006 zugegangen ist, und weil, falls der Widerspruch verfristet war, die Beklagte gleichwohl die Befugnis besäße, in der Sache zu entscheiden und damit eine eventuelle Bestandskraft aufzuheben.

17

Im Hinblick auf diese Befugnis der Beklagten ist die Klage nicht bereits wegen Bestandskraft des Bescheids vom 21.6.2006 für die Zeit vom 1.4. bis 30.6.2007 unbegründet. Zwar hat das SG - wie bereits ausgeführt - nicht festgestellt, wann dieser Bescheid dem Kläger zugegangen und ob der von diesem erhobene Widerspruch rechtzeitig eingelegt worden ist; die Beklagte hat aber mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 12.6.2008 für diesen Zeitraum in der Sache entschieden und damit die gerichtliche Überprüfung wiedereröffnet, sodass eine eventuelle Bindungswirkung nicht mehr entgegensteht (vgl nur BSGE 49, 85 ff = SozR 2200 § 1422 Nr 1).

18

Ob der Kläger durch die angefochtenen Bescheide, soweit bereits Widerspruchsbescheide ergangen sind, beschwert ist (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG), ihm also zusätzliche 48,14 Euro bzw ab 1.7.2008 52,50 Euro an Grundsicherungsleistungen insgesamt zustehen, kann der Senat aber nicht abschließend beurteilen, weil sich das SG - wenn auch unter Feststellung des Alters des Klägers - ausschließlich mit der Frage eines höheren Freibetrags bei der Einkommensanrechnung befasst hat, und zwar ohne Ausführungen zum genauen monatlichen Einkommen. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 19 Abs 2(in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - bzw ab 1.1.2008 durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersrente an die demografische Entwicklung und Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007 - BGBl I 554 - erhalten hat) iVm § 41 SGB XII(in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz vom 27.12.2003 bzw ab dem 1.1.2008 durch das Gesetz vom 20.4.2007 erhalten hat). Danach ist - zusammengefasst formuliert - ua Personen, die das 65. Lebensjahr erfüllt bzw ab 1.1.2008 die Altersgrenze (Anhebung der 65 Jahre für Geburtsjahrgänge ab 1947 um je einen Monat für jeden Jahrgang über dem Geburtsjahr 1946) erreicht haben, mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten, soweit sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen können.

19

Zu Recht ist das SG - wie die Beklagte - davon ausgegangen, dass gemäß § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XII(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht - Verwaltungsvereinfachungsgesetz - vom 21.3.2005 - BGBl I 818 - bzw durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670 - erhalten hat) bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung lediglich ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten, ab 7.12.2006 begrenzt auf 50 vom Hundert des Eckregelsatzes, abzusetzen ist.

20

Ein höherer Freibetrag nach § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII ist nicht gerechtfertigt. Danach kann abweichend von Abs 3 Satz 1 in begründeten Fällen ein anderer Betrag vom Einkommen abgesetzt werden. Einen begründeten Fall hat der Senat für ein nach § 104 Abs 1 Nr 3 iVm § 107 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung -(SGB III) geleistetes Ausbildungsgeld mit Rücksicht auf die besondere Situation behinderter Menschen in Werkstätten aus Gleichheitsgründen angenommen (BSGE 106, 62 ff RdNr 29 ff = SozR 4-3500 § 82 Nr 6; Urteil vom 23.3.2010 - B 8 SO 15/08 R - RdNr 18). Darüber hinaus soll eine Erhöhung des Freibetrages insbesondere als zusätzliche Motivation bei schweren gesundheitlichen oder persönlichen Beeinträchtigungen dienen (Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 82 SGB XII RdNr 50; Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 82 RdNr 76, Stand Juni 2008; ähnlich wohl auch Brühl in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII , 8. Aufl 2008, § 82 SGB XII RdNr 78). Es kann dahinstehen, ob dem zu folgen ist, weil vorliegend keine besondere Beeinträchtigung zu bejahen ist.

21

Nach Sinn und Zweck der Regelung ist es jedenfalls nicht zulässig, allein aufgrund des Alters einen erhöhten Freibetrag für Einkünfte aus einer ausgeübten Tätigkeit einzuräumen. Die Funktion des § 82 Abs 3 SGB XII besteht zwar allgemein darin, einen Anreiz zu schaffen, (trotz des Alters bzw einer vollen Erwerbsminderung) Arbeit aufzunehmen, die Arbeitsleistung zu steigern und den Arbeitswillen zu erhalten(vgl: BSGE 106, 62 ff RdNr 35 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6; Lücking, aaO, K § 82 RdNr 76, Stand Juni 2008; Brühl, aaO, § 82 SGB XII RdNr 75). Abs 3 Satz 3 selbst soll allerdings dem Hilfeträger nur die Möglichkeit eröffnen, gegenüber der typisierenden Regelung des Abs 3 Satz 1 flexibel zu reagieren (BT-Drucks 15/1514, S 65 zu § 77 des Entwurfs; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, § 82 SGB XII RdNr 88; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 82 SGB XII RdNr 82 f, Stand Mai 2007; Schmidt in juris PraxisKommentar SGB XII § 82 SGB XII RdNr 68 SGB XII). Ein anderer Freibetrag ist damit im Rahmen einer Ermessensentscheidung (BSG, aaO, RdNr 35) nur zulässig, wenn kein Regelfall vorliegt.

22

Die Situation des Klägers entspricht jedoch gerade dem Regelfall des § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XII. Anders als im früheren Recht des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) - § 76 Abs 2a (Absetzung in angemessener Höhe für Einkünfte bestimmter Personen) - werden vom SGB XII bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nämlich ohnedies lediglich noch Personen erfasst, die voll erwerbsgemindert, also nicht mindestens drei Stunden täglich unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein können(§ 21 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 7 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -), oder noch nicht bzw - wie der Kläger - nicht mehr im erwerbsfähigen Alter sind (vgl hierzu: Hohm, aaO, § 82 SGB XII RdNr 47; Schmidt, aaO, RdNr 66; Eicher in jurisPK-SGB XII, § 21 SGB XII RdNr 1, 9, 15 f). Ob das Beispiel des Ferienjobs eines Schülers in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 15/1514, S 65 zu § 77 des Entwurfs) für die Annahme eines begründeten Falls iS des § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII geglückt ist, mag bezweifelt werden; denn Schüler dürften regelmäßig als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft unter das SGB II fallen. Das Beispiel in der Gesetzesbegründung rechtfertigt jedenfalls nicht die vom Kläger für seinen Fall gewünschte Auslegung der Norm. Die Anwendung des § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII generell auf Einkommen aus Tätigkeiten von über 65-Jährigen ohne zusätzliche Umstände, wäre geradezu systemwidrig. Der Gesetzgeber hat vielmehr mit der Neuregelung des Sozialhilferechts ab 1.1.2005 als einfache, praktikable und einheitliche Lösung eine prozentuale Einkommensfreistellung für den Regelfall gewählt (vgl BT-Drucks 15/1514, S 65 zu § 77 Abs 3).

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Das SG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Die Geldleistung für den Lebensunterhalt soll eingeschränkt werden

1.
bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen vermindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen,
2.
bei Leistungsberechtigten, die trotz Belehrung ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen.
In den Fällen des Satzes 1 kann die monatliche Geldleistung um einen Betrag vermindert werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht.

(2) Die Geldleistung nach diesem Buch kann mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn

1.
es sich um Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat, oder
2.
es sich um Ansprüche auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104 handelt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Aufrechnung mit einem monatlichen Betrag vorgenommen werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht. Die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf drei Jahre beschränkt; ein neuer Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung oder auf Kostenersatz kann erneut aufgerechnet werden.

(3) Eine Aufrechnung nach Absatz 2 kann auch erfolgen, wenn Leistungen für einen Bedarf übernommen werden, der durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits gedeckt worden war.

(4) Eine Aufrechnung erfolgt nicht, soweit dadurch der Gesundheit dienende Leistungen gefährdet werden.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Die Geldleistung für den Lebensunterhalt soll eingeschränkt werden

1.
bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen vermindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen,
2.
bei Leistungsberechtigten, die trotz Belehrung ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen.
In den Fällen des Satzes 1 kann die monatliche Geldleistung um einen Betrag vermindert werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht.

(2) Die Geldleistung nach diesem Buch kann mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn

1.
es sich um Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat, oder
2.
es sich um Ansprüche auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104 handelt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Aufrechnung mit einem monatlichen Betrag vorgenommen werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht. Die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf drei Jahre beschränkt; ein neuer Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung oder auf Kostenersatz kann erneut aufgerechnet werden.

(3) Eine Aufrechnung nach Absatz 2 kann auch erfolgen, wenn Leistungen für einen Bedarf übernommen werden, der durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits gedeckt worden war.

(4) Eine Aufrechnung erfolgt nicht, soweit dadurch der Gesundheit dienende Leistungen gefährdet werden.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.