Bundessozialgericht Beschluss, 28. Sept. 2016 - B 6 KA 15/16 B

Gericht
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. November 2015 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40 000 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Umstritten ist eine Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.
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Die klagende, 1962 geborene Fachärztin für Psychiatrie ist in der Sozialpsychiatrischen Beratungsstelle L. des Sozialpsychiatrischen Dienstes der zu 9. beigeladenen Region H. beschäftigt. Die Beratungsstelle nimmt die Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) im Gebiet mehrerer Gemeinden wahr. Im September 2005 beantragte die Klägerin eine Ermächtigung zur psychiatrischen Behandlung der von ihrem Dienst betreuten Versicherten. Der Antrag hatte weder beim Zulassungsausschuss noch beim beklagten Berufungsausschuss Erfolg.
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Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des SG Hannover zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die beantragte Ermächtigung. Eine Ermächtigung zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung nach § 31 Abs 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) iVm § 5 Abs 1 Bundesmantelvertrag Ärzte sei aufgrund einer Interessenkollision zwischen der Haupttätigkeit der Klägerin im Sozialpsychiatrischen Dienst und der angestrebten Nebentätigkeit im Rahmen der vertragspsychiatrischen Behandlung nach § 20 Abs 2 Satz 1 Ärzte-ZV ausgeschlossen. Eine Ermächtigung nach § 31 Abs 1 Buchst b Ärzte-ZV aF scheitere auch daran, dass es sich bei den von der Klägerin zu betreuenden Patienten nicht um einen begrenzten Personenkreis handele.
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Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sowie Abweichungen von der Rechtsprechung des BSG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) geltend.
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II. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Soweit ihr Vorbringen den Darlegungsanforderungen genügt, ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Weder haben die zu entscheidenden Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung (1.), noch ist das LSG von der Rechtsprechung des BSG abgewichen (2.).
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1. a) Soweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache mit einer im Großraum H. unterschiedlichen Praxis der Zulassungsgremien bei der Erteilung von Ermächtigungen begründet, genügt die Beschwerde schon nicht den Darlegungsanforderungen. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 5 RdNr 3 ).
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Die Klägerin trägt vor, Ärzte des Sozialpsychiatrischen Dienstes der Region H. für das Gebiet der Landeshauptstadt erhielten eine Ermächtigung, Ärzte, die beim Sozialpsychiatrischen Dienst der Region für das Gebiet des Umlandes beschäftigt seien, würden hingegen nicht ermächtigt, obwohl die vertragsärztliche Versorgung im Bereich der Region mit 125 % nur unwesentlich besser sei als im Bereich der Landeshauptstadt mit 118 %. Zweifelhaft ist hier bereits, ob eine regional unterschiedliche Ermächtigungspraxis in der Stadt und dem Umland von H. die Annahme einer Breitenwirkung rechtfertigt. Dies kann aber dahinstehen, da die Klägerin in ihrem Vortrag schon keine Rechtsfrage benannt hat, sondern nur allgemein die Erwartung formuliert, die angestrebte Entscheidung des BSG in einem Revisionsverfahren könne der Herstellung der Rechtseinheit dienen. Dies wird den Anforderungen an die Darlegung einer konkreten Rechtsfrage für die Grundsatzrüge nicht gerecht.
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b) Die Frage,
"ob und bejahendenfalls wie die Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV bei Zulassungsbegehren auf Ermächtigungsanträge übertragen werden kann"
(Beschwerdebegründung unter IV.2.), ist jedenfalls nicht klärungsbedürftig. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt (vgl BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr 8 S 34; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38). Das ist hier der Fall.
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In seinem Urteil vom 6.2.2008 hat der Senat entschieden, dass der Rechtsgedanke des dem Wortlaut nach nur auf Zulassungen bezogenen § 20 Abs 2 Ärzte-ZV die Erteilung von Ermächtigungen ausschließt, die darauf angelegt sind, eine Vermischung der Haupttätigkeit des Arztes oder Psychotherapeuten außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Krankenbehandlung zu Lasten der Krankenkassen hervorzurufen(SozR 4-5520 § 31 Nr 3 RdNr 24). Dieses Urteil ist zu den Ermächtigungsbegehren einer hauptberuflich bei einem psychologischen Dienst für Ausländer tätigen psychologischen Psychotherapeutin ergangen, die in ihrer Dienststelle ausländische Patienten in deren (griechischen) Muttersprache behandeln wollte. Es bedarf im Hinblick auf die dortigen Ausführungen des Senats nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zu klären, dass der Rechtsgedanke des § 20 Abs 2 Ärzte-ZV grundsätzlich auch Ermächtigungstatbestände erfassen kann.
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Nach § 11 Abs 2 NPsychKG hat der Sozialpsychiatrische Dienst die Aufgabe, psychisch kranken Menschen, die aus persönlichen, krankheitsbedingten Gründen von sich aus eine Behandlung durch einen Vertragsarzt nicht aufnehmen oder fortsetzen können, eine solche Behandlung zu vermitteln und zu fördern(Satz 1). Solange das nicht gelingt, muss der Dienst die Behandlung selbst gewährleisten (Satz 2), wobei der Landkreis oder die Stadt darauf hinwirken sollen, dass die Behandlung durch Fachkräfte des Dienstes "im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung" erfolgt (Abs 3). In der für den Senat nach § 162 SGG grundsätzlich maßgeblichen Auslegung durch das LSG belegt die Regelung des § 11 Abs 2 und 3 NPsychKG gerade, dass die dem Sozialpsychiatrischen Dienst landesgesetzlich zugewiesenen Aufgaben und die im Rahmen der erstrebten Ermächtigung der Klägerin vorgesehenen Behandlungen weitgehend deckungsgleich sind. Das hat der Senat gerade als gewichtiges Indiz für eine Inkompatibilität iS des § 20 Abs 2 Ärzte-ZV angesehen(BSGE 89, 134, 144 f = SozR 3-5520 § 20 Nr 3 S 28 f zur
Zulassung einer in einer studentischen Beratungsstelle tätigen Psychotherapeutin) .
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Sofern die Beigeladene zu 9. meint, der Fall liege hier anders, da nach § 11 NPsychKG die vertragsärztliche Tätigkeit Teil der Aufgabe des Sozialpsychiatrischen Dienstes sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zur vertragsärztlichen Versorgung, auf die in § 11 Abs 3 NPsychKG Bezug genommen wird, gehört auch die Vorschrift über die Inkompatibilität zwischen der Leistungserbringung in der vertragsärztlichen Versorgung und anderen (ärztlichen) Tätigkeiten iS des § 20 Abs 2 Ärzte-ZV. Der Senat hat bereits entschieden, dass Kollisionen zwischen dem landesrechtlichen und den bundesrechtlichen Vorschriften zur Leistungserbringung im ambulanten vertragsärztlichen System nach der Grundregel des Art 31 GG nur im Sinne des Vorrangs des Bundesrechts, insbesondere also des SGB V sowie der Ärzte-ZV, gelöst werden (BSGE 82, 216, 224 = SozR 3-5520 § 31 Nr 9 S 40 f). Im Kern läuft das Vorbringen der Klägerin und vor allem der zu 9. beigeladenen Region H. darauf hinaus, § 11 Abs 2 Satz 2 und Abs 3 NPsychKG iS des § 20 Abs 2 Satz 2 Ärzte-ZV als weitere Ausnahme von der Grundregel des Abs 2 Satz 1 Ärzte-ZV zu lesen, wonach nicht nur generell die Tätigkeit in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen mit der Tätigkeit des Vertragsarztes vereinbar ist, sondern auch eine solche im Sozialpsychiatrischen Dienst. Wenn der Landesgesetzgeber eine Regelung dieses Inhalts hätte schaffen wollen, fehlte ihm dafür die Gesetzgebungskompetenz. Der Bund hat von der Ermächtigung in Art 74 Abs 1 Nr 12 GG Gebrauch gemacht, indem er Regelungen zum Vertragsarztrecht als Teil des Sozialversicherungsrechts getroffen hat. Die Vorgaben für vertragsärztliche Zulassungs- und die Ermächtigungstatbestände hat der Bundesgesetzgeber dabei in §§ 95 ff SGB V und der Ärzte-ZV abschließend selbst geregelt bzw den Bundesmantelvertragspartnern zur näheren Regelung übertragen. Die Länder sind daher nicht berechtigt, zusätzliche Ermächtigungstatbestände oder Ausnahmen von § 20 Abs 2 Satz 1 Ärzte-ZV zu schaffen(vgl zur Sperrwirkung für die Landesgesetzgebung als Folge einer erschöpfenden bundesgesetzlichen Regelung BVerfGE 102, 99, 114).
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c) Sofern die Klägerin und die Beigeladene zu 9. den speziellen Fall der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung als nach wie vor klärungsbedürftig geltend machen (vgl die Beschwerdebegründung unter IV.4. und die Stellungnahme der Beigeladenen zu 9. unter 2.), kann dem nicht gefolgt werden. Der Senat hat in seinem Urteil vom 6.2.2008 gerade über die Anwendbarkeit des § 20 Abs 2 Ärzte-ZV für eine Ermächtigung wegen Unterversorgung entschieden(vgl SozR 4-5520 § 31 Nr 3 RdNr 14).
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d) Auch der Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in Ermächtigungsangelegenheiten ist nicht klärungsbedürftig. Die Klägerin trägt insoweit vor, dass die Entscheidung über ihren Ermächtigungsanspruch von den Gerichten auf Hinderungsgründe gestützt worden sei, die von den Zulassungsgremien selbst nicht angeführt worden seien, und dass die Sachverhaltsermittlung und Subsumtion der Gremien bereits fehlerhaft war (vgl die Beschwerdebegründung unter IV.6.). Der Senat hat jedoch bereits klargestellt, dass den Zulassungsgremien bei der Anwendung des § 20 Abs 2 Ärzte-ZV kein der gerichtlichen Nachprüfung nur eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum zukommt, sondern eine uneingeschränkte gerichtliche Prüfung stattfindet(vgl zB die umfassenden gerichtlichen Prüfungen des Senats in SozR 4-2500 § 95 Nr 2 RdNr 18 und BSGE 81, 143, 147 f = SozR 3-2500 § 95 Nr 16 S 53 f). Ob die insoweit erforderlichen Ermittlungen im Einzelfall richtig und umfassend genug durchgeführt worden sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung.
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e) Nicht entscheidungserheblich ist darüber hinaus die Frage nach der rechtlichen Einordnung von zufälligen Interessenkollisionen in Abgrenzung von Interessenkollisionen, die von vornherein auf eine Vermischung zulasten der GKV angelegt sind (vgl die Beschwerdebegründung unter IV.3.). Das LSG hat entschieden, dass die begehrte Ermächtigung im Ergebnis darauf abziele, jedenfalls einen Teil der im Rahmen des NPsychKG zu erbringenden psychiatrischen Behandlungen aus der GKV vergütet zu erhalten (RdNr 37 aE der in Juris veröffentlichten Fassung des Berufungsurteils). Das Gericht ist hier also gerade nicht von einer zufälligen Interessenkollision für den Ausschluss der Ermächtigung ausgegangen, sodass eine weitere Klärung jedenfalls nicht entscheidungserheblich ist.
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f) Die von der Klägerin darüber hinaus aufgeworfene Rechtsfrage,
"ob im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 2 Ärzte-ZV die auf das Gebiet der Kommune begrenzte Zuständigkeit des Sozialpsychiatrischen Dienstes nach § 11 Abs. 2 PsychKG die darauf angewiesenen GKV-Versicherten zu einembegrenzten Personenkreis macht, in Bezug auf den eine Ermächtigung erteilt werden kann"
(vgl die Beschwerdebegründung unter IV.5.), verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg, da sie nicht entscheidungserheblich ist. Stützt das LSG sein Urteil auf mehrere selbstständig tragende Gründe, kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nur Erfolg haben, wenn für jeden dieser tragenden Gründe mit Erfolg ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird. Daran fehlt es vorliegend. Das LSG hat die Ablehnung der Ermächtigung aufgrund einer Interessen- und Pflichtenkollision der Klägerin im Hinblick auf ihre Beschäftigung beim Sozialpsychiatrischen Dienst für rechtmäßig erachtet. Unabhängig davon, ob die Klientel dieses Dienstes der zu 9. beigeladenen Region H. als "begrenzter Personenkreis" beurteilt werden könnte, was der Senat für wenig naheliegend hält, scheitert ein Anspruch der Klägerin damit jedenfalls an der Ausschlussregelung des § 20 Abs 2 Satz 1 Ärzte-ZV, die grundsätzlich auch auf solche Ermächtigungen anzuwenden ist. Gegen diese selbstständig tragende Begründung des LSG hat die Klägerin einen Zulassungsgrund nicht erfolgreich geltend machen können.
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2. Erfolglos bleibt die Beschwerde auch hinsichtlich der Divergenzrügen.
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Für die Zulassung einer Revision wegen einer Rechtsprechungsabweichung ist Voraussetzung, dass Rechtssätze aus dem Urteil des LSG und aus einer höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG unvereinbar sind (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 10 RdNr 4) und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17). Für eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG reicht es hingegen nicht, aus dem Urteil des LSG inhaltliche Schlussfolgerungen abzuleiten, die einem höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatz widersprechen. Die Ansicht, das LSG habe die Rechtsprechung unzutreffend angewendet, vermag eine Divergenzrüge ebenso wenig zu begründen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 45; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 160 RdNr 40; Udsching in BeckOK, SGG, § 160 RdNr 19). Vielmehr müssen das Urteil des LSG einerseits und die höchstrichterliche Entscheidung andererseits jeweils abstrakte Rechtssätze enthalten, die einander widersprechen. Dies muss in der Beschwerdebegründung aufgezeigt werden.
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a) Soweit die Klägerin eine Abweichung des LSG-Urteils von dem Urteil des BSG vom 30.1.2002 (BSGE 89, 134 = SozR 3-5520 § 20 Nr 3) geltend macht (vgl die Beschwerdebegründung unter III.1.), ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, da die Klägerin keinen abstrakten Rechtssatz des LSG-Urteils benennt. Sie meint, dass das LSG irrtümlicherweise bei allen patientenbezogen tätigen Ärzten eine Interessenkollision annehme. Wie die Klägerin zutreffend anmerkt, gibt das LSG insoweit allerdings nur eine Formulierung dieses BSG-Urteils im gleichen Kontext wieder. Sodann zieht das LSG zur Begründung der Interessen- und Pflichtenkollision die Umstände des vorliegenden Falls heran, insbesondere die deckungsgleiche Aufgabenstellung der Tätigkeitsbereiche, die zwangsläufigen Überschneidungen der Patientenkreise, dieselben Räumlichkeiten, dieselbe Dienstzeit sowie die Möglichkeit der Beeinflussung durch die weisungsberechtigte Arbeitgeberin. Die Aussage, dass bei allen patientenbezogen tätigen Ärzten eine Interessenkollision anzunehmen sei, enthält das Urteil des LSG nicht.
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b) Der Vortrag der Klägerin hinsichtlich einer Abweichung des LSG-Urteils vom Urteil des BSG vom 6.2.2008 (SozR 4-5520 § 31 Nr 3), mangelt ebenfalls schon an der Darlegung voneinander abweichender Aussagen. Die Klägerin meint, dass das LSG die Aussagen der Rechtsprechung des BSG zur Interessenkollision bei der Zulassung - anders als das BSG selbst - sämtlich auf den Fall der Ermächtigung anwende (vgl die Beschwerdebegründung unter III.2.), benennt insoweit jedoch keinen konkreten Rechtssatz des LSG-Urteils, der in Widerspruch zum Urteil des BSG stünde. Eine solche abweichende Aussage des LSG ist auch nicht naheliegend. Im Gegenteil verweist das LSG ausdrücklich auf die Rechtsprechung des BSG zur Anwendung des § 20 Abs 2 Ärzte-ZV auf Ermächtigungen. Sofern der Vortrag der Klägerin dahingehend zu verstehen ist, das LSG habe die Rechtsprechung vorliegend unzutreffend angewendet, vermag dies eine Divergenzrüge nicht zu begründen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 45; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 160 RdNr 40; Udsching in BeckOK, SGG, § 160 RdNr 19).
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3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, wonach die Klägerin auch die Kosten des von ihr erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen hat.
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4. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der Festsetzung des LSG.

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(1) Die Zulassungsausschüsse können über den Kreis der zugelassenen Ärzte hinaus weitere Ärzte, insbesondere in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation oder in besonderen Fällen Einrichtungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, ermächtigen, sofern dies notwendig ist, um
- 1.
eine bestehende oder unmittelbar drohende Unterversorgung nach § 100 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch abzuwenden oder einen nach § 100 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgestellten zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf zu decken oder - 2.
einen begrenzten Personenkreis zu versorgen, beispielsweise Rehabilitanden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation oder Beschäftigte eines abgelegenen oder vorübergehenden Betriebes.
(2) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen können im Bundesmantelvertrag Regelungen treffen, die über die Voraussetzungen des Absatzes 1 hinaus Ermächtigungen zur Erbringung bestimmter ärztlicher Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung vorsehen.
(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch Ärzte, die eine Approbation nach deutschen Rechtsvorschriften nicht besitzen, zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, soweit ihnen von der zuständigen deutschen Behörde eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt worden ist.
(4) (weggefallen)
(5) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen haben im Bundesmantelvertrag Regelungen über die Ermächtigung von Ärzten zu treffen, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, den ärztlichen Beruf im Inland zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 37 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausüben dürfen.
(6) Der Antrag auf Ermächtigung ist schriftlich an den Zulassungsausschuß zu richten. Ihm sind die Approbationsurkunde sowie die in § 18 Absatz 2 Nummer 5 und 6 genannten Erklärungen und Bescheinigungen beizufügen. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
(7) Die Ermächtigung ist zeitlich, räumlich und ihrem Umfang nach zu bestimmen. In dem Ermächtigungsbeschluß ist auch auszusprechen, ob der ermächtigte Arzt unmittelbar oder auf Überweisung in Anspruch genommen werden kann. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Ermächtigungen nach § 119b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(8) Ein Arzt darf nicht ermächtigt werden, wenn die in § 21 genannten Gründe ihn für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ungeeignet erscheinen lassen. Die Ermächtigung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe im Sinne des Satzes 1 vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich durch einen in der Person des Arztes liegenden Grund der mit der Ermächtigung verfolgte Zweck nicht erreicht wird oder die Voraussetzungen des § 95e Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn Einrichtungen ermächtigt werden.
(9) (weggefallen)
(10) Über die Ermächtigungen führt die Kassenärztliche Vereinigung (Registerstelle) ein besonderes Verzeichnis.
(1) Ein Beschäftigungsverhältnis oder eine andere nicht ehrenamtliche Tätigkeit steht der Eignung für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit entgegen, wenn der Arzt unter Berücksichtigung der Dauer und zeitlichen Lage der anderweitigen Tätigkeit den Versicherten nicht in dem seinem Versorgungsauftrag entsprechenden Umfang persönlich zur Verfügung steht und insbesondere nicht in der Lage ist, Sprechstunden zu den in der vertragsärztlichen Versorgung üblichen Zeiten anzubieten. Ein Arzt steht auch dann für die Versorgung der Versicherten in erforderlichem Maße zur Verfügung, wenn er neben seiner vertragsärztlichen Tätigkeit im Rahmen eines Vertrages nach den §§ 73b oder 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tätig wird. Gleiches gilt für die Tätigkeit im Rahmen eines Vertrages, der nach den §§ 73c und 140b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung geschlossen wurde.
(2) Für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist nicht geeignet ein Arzt, der eine ärztliche Tätigkeit ausübt, die ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz nicht zu vereinbaren ist. Die Tätigkeit in oder die Zusammenarbeit mit einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Tätigkeit des Vertragsarztes vereinbar.
(3) Ein Arzt, bei dem Hinderungsgründe nach den Absätzen 1 oder 2 vorliegen, kann unter der Bedingung zugelassen werden, daß der seiner Eignung entgegenstehende Grund spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt beseitigt wird, in dem die Entscheidung über die Zulassung unanfechtbar geworden ist.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Ein Beschäftigungsverhältnis oder eine andere nicht ehrenamtliche Tätigkeit steht der Eignung für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit entgegen, wenn der Arzt unter Berücksichtigung der Dauer und zeitlichen Lage der anderweitigen Tätigkeit den Versicherten nicht in dem seinem Versorgungsauftrag entsprechenden Umfang persönlich zur Verfügung steht und insbesondere nicht in der Lage ist, Sprechstunden zu den in der vertragsärztlichen Versorgung üblichen Zeiten anzubieten. Ein Arzt steht auch dann für die Versorgung der Versicherten in erforderlichem Maße zur Verfügung, wenn er neben seiner vertragsärztlichen Tätigkeit im Rahmen eines Vertrages nach den §§ 73b oder 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tätig wird. Gleiches gilt für die Tätigkeit im Rahmen eines Vertrages, der nach den §§ 73c und 140b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung geschlossen wurde.
(2) Für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist nicht geeignet ein Arzt, der eine ärztliche Tätigkeit ausübt, die ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz nicht zu vereinbaren ist. Die Tätigkeit in oder die Zusammenarbeit mit einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Tätigkeit des Vertragsarztes vereinbar.
(3) Ein Arzt, bei dem Hinderungsgründe nach den Absätzen 1 oder 2 vorliegen, kann unter der Bedingung zugelassen werden, daß der seiner Eignung entgegenstehende Grund spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt beseitigt wird, in dem die Entscheidung über die Zulassung unanfechtbar geworden ist.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.
(1) Ein Beschäftigungsverhältnis oder eine andere nicht ehrenamtliche Tätigkeit steht der Eignung für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit entgegen, wenn der Arzt unter Berücksichtigung der Dauer und zeitlichen Lage der anderweitigen Tätigkeit den Versicherten nicht in dem seinem Versorgungsauftrag entsprechenden Umfang persönlich zur Verfügung steht und insbesondere nicht in der Lage ist, Sprechstunden zu den in der vertragsärztlichen Versorgung üblichen Zeiten anzubieten. Ein Arzt steht auch dann für die Versorgung der Versicherten in erforderlichem Maße zur Verfügung, wenn er neben seiner vertragsärztlichen Tätigkeit im Rahmen eines Vertrages nach den §§ 73b oder 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tätig wird. Gleiches gilt für die Tätigkeit im Rahmen eines Vertrages, der nach den §§ 73c und 140b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung geschlossen wurde.
(2) Für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist nicht geeignet ein Arzt, der eine ärztliche Tätigkeit ausübt, die ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz nicht zu vereinbaren ist. Die Tätigkeit in oder die Zusammenarbeit mit einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Tätigkeit des Vertragsarztes vereinbar.
(3) Ein Arzt, bei dem Hinderungsgründe nach den Absätzen 1 oder 2 vorliegen, kann unter der Bedingung zugelassen werden, daß der seiner Eignung entgegenstehende Grund spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt beseitigt wird, in dem die Entscheidung über die Zulassung unanfechtbar geworden ist.
(1) Die Zulassungsausschüsse können über den Kreis der zugelassenen Ärzte hinaus weitere Ärzte, insbesondere in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation oder in besonderen Fällen Einrichtungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, ermächtigen, sofern dies notwendig ist, um
- 1.
eine bestehende oder unmittelbar drohende Unterversorgung nach § 100 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch abzuwenden oder einen nach § 100 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgestellten zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf zu decken oder - 2.
einen begrenzten Personenkreis zu versorgen, beispielsweise Rehabilitanden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation oder Beschäftigte eines abgelegenen oder vorübergehenden Betriebes.
(2) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen können im Bundesmantelvertrag Regelungen treffen, die über die Voraussetzungen des Absatzes 1 hinaus Ermächtigungen zur Erbringung bestimmter ärztlicher Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung vorsehen.
(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch Ärzte, die eine Approbation nach deutschen Rechtsvorschriften nicht besitzen, zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, soweit ihnen von der zuständigen deutschen Behörde eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt worden ist.
(4) (weggefallen)
(5) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen haben im Bundesmantelvertrag Regelungen über die Ermächtigung von Ärzten zu treffen, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, den ärztlichen Beruf im Inland zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 37 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausüben dürfen.
(6) Der Antrag auf Ermächtigung ist schriftlich an den Zulassungsausschuß zu richten. Ihm sind die Approbationsurkunde sowie die in § 18 Absatz 2 Nummer 5 und 6 genannten Erklärungen und Bescheinigungen beizufügen. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
(7) Die Ermächtigung ist zeitlich, räumlich und ihrem Umfang nach zu bestimmen. In dem Ermächtigungsbeschluß ist auch auszusprechen, ob der ermächtigte Arzt unmittelbar oder auf Überweisung in Anspruch genommen werden kann. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Ermächtigungen nach § 119b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(8) Ein Arzt darf nicht ermächtigt werden, wenn die in § 21 genannten Gründe ihn für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ungeeignet erscheinen lassen. Die Ermächtigung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe im Sinne des Satzes 1 vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich durch einen in der Person des Arztes liegenden Grund der mit der Ermächtigung verfolgte Zweck nicht erreicht wird oder die Voraussetzungen des § 95e Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn Einrichtungen ermächtigt werden.
(9) (weggefallen)
(10) Über die Ermächtigungen führt die Kassenärztliche Vereinigung (Registerstelle) ein besonderes Verzeichnis.
(1) Ein Beschäftigungsverhältnis oder eine andere nicht ehrenamtliche Tätigkeit steht der Eignung für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit entgegen, wenn der Arzt unter Berücksichtigung der Dauer und zeitlichen Lage der anderweitigen Tätigkeit den Versicherten nicht in dem seinem Versorgungsauftrag entsprechenden Umfang persönlich zur Verfügung steht und insbesondere nicht in der Lage ist, Sprechstunden zu den in der vertragsärztlichen Versorgung üblichen Zeiten anzubieten. Ein Arzt steht auch dann für die Versorgung der Versicherten in erforderlichem Maße zur Verfügung, wenn er neben seiner vertragsärztlichen Tätigkeit im Rahmen eines Vertrages nach den §§ 73b oder 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tätig wird. Gleiches gilt für die Tätigkeit im Rahmen eines Vertrages, der nach den §§ 73c und 140b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung geschlossen wurde.
(2) Für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist nicht geeignet ein Arzt, der eine ärztliche Tätigkeit ausübt, die ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz nicht zu vereinbaren ist. Die Tätigkeit in oder die Zusammenarbeit mit einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Tätigkeit des Vertragsarztes vereinbar.
(3) Ein Arzt, bei dem Hinderungsgründe nach den Absätzen 1 oder 2 vorliegen, kann unter der Bedingung zugelassen werden, daß der seiner Eignung entgegenstehende Grund spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt beseitigt wird, in dem die Entscheidung über die Zulassung unanfechtbar geworden ist.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Ein Beschäftigungsverhältnis oder eine andere nicht ehrenamtliche Tätigkeit steht der Eignung für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit entgegen, wenn der Arzt unter Berücksichtigung der Dauer und zeitlichen Lage der anderweitigen Tätigkeit den Versicherten nicht in dem seinem Versorgungsauftrag entsprechenden Umfang persönlich zur Verfügung steht und insbesondere nicht in der Lage ist, Sprechstunden zu den in der vertragsärztlichen Versorgung üblichen Zeiten anzubieten. Ein Arzt steht auch dann für die Versorgung der Versicherten in erforderlichem Maße zur Verfügung, wenn er neben seiner vertragsärztlichen Tätigkeit im Rahmen eines Vertrages nach den §§ 73b oder 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tätig wird. Gleiches gilt für die Tätigkeit im Rahmen eines Vertrages, der nach den §§ 73c und 140b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung geschlossen wurde.
(2) Für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist nicht geeignet ein Arzt, der eine ärztliche Tätigkeit ausübt, die ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz nicht zu vereinbaren ist. Die Tätigkeit in oder die Zusammenarbeit mit einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Tätigkeit des Vertragsarztes vereinbar.
(3) Ein Arzt, bei dem Hinderungsgründe nach den Absätzen 1 oder 2 vorliegen, kann unter der Bedingung zugelassen werden, daß der seiner Eignung entgegenstehende Grund spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt beseitigt wird, in dem die Entscheidung über die Zulassung unanfechtbar geworden ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.