Bundessozialgericht Beschluss, 11. Sept. 2012 - B 5 RS 4/11 R
Gericht
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. Februar 2011 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Mit Urteil vom 24.2.2011 hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeit vom 1.11.1971 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) sowie der in diesem Zeitraum erzielten Entgelte verneint. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, selbst wenn man grundsätzlich einen Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nach § 1 Abs 1 AAÜG gemäß der Rechtsprechung des BSG bejahe, läge im Fall des Klägers weder die sachliche noch die betriebliche Voraussetzung vor. Der Kläger habe eine im Schwerpunkt ingenieurtechnische Tätigkeit bei seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter Kader, Aus- und Weiterbildung nicht wahrgenommen, wenn man die Schilderung seiner konkreten Aufgaben sowie den Funktionsplan zugrundelege. Bei seinem Beschäftigungsbetrieb VEB Kreisbetrieb für Landtechnik (KfL) S. habe es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt. Die Herstellung von Kartoffellagerbehältern hätten dem Gesamtbetrieb im Juni 1990 nicht mehr das Gepräge gegeben.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die "persönliche" (gemeint wohl: sachliche) und die "sachliche" (gemeint wohl: betriebliche) Voraussetzung erfüllt sei. Er - der Kläger - sei nicht lediglich als Ausbilder, sondern als Ingenieur tätig gewesen. Neben 36 Produktionsarbeitern für die Herstellung von Kartoffelbehältern seien zahlreiche weitere Mitarbeiter im Bereich Technik, Hauptmechanik, Schweißmattenproduktion, Fuhrpark, Produktionsvorbereitung und ähnlichem tätig gewesen, sodass mehr als die Hälfte der Mitarbeiter im Betrieb als Produktionsarbeiter beteiligt gewesen seien.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. Februar 2011 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 20. Februar 2006 zurückzuweisen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. Februar 2011 zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
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II. Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen (§ 169 S 2 SGG). Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
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Der Kläger hat sein Rechtsmittel nicht in der gesetzlichen Form begründet (§ 169 S 1 SGG). Gemäß § 164 Abs 2 S 1 SGG ist die Revision fristgerecht zu begründen. Nach S 3 der Vorschrift muss die Begründung "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Diese gesetzlichen Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert (vgl nur BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 9; BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 22, jeweils mwN; zustimmend BVerfG SozR 1500 § 164 Nr 17 S 29).
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Zwar rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung des § 1 Abs 1 AAÜG iVm § 1 Abs 1 2. DB. Er legt aber nicht in der gebotenen Weise dar, worin die Rechtsverletzung liegen soll. Hierzu wäre unter Wiedergabe des entscheidungserheblichen Sachverhalts die Darstellung erforderlich gewesen, weshalb eine revisible Rechtsvorschrift auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (vgl BSG Beschluss vom 17.3.2003 - B 3 KR 12/02 R - Juris RdNr 14; Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 11).
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Wendet sich die Revision gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts, ist in der Begründung sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den festgestellten Sachverhalt - nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (vgl BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 6.3.2006 - B 13 RJ 46/05 R - Juris RdNr 6 und 9). Dies setzt voraus, dass sich die Begründung mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt. "Auseinandersetzung" bedeutet, auf den Gedankengang des Vordergerichts einzugehen (BSG Beschluss vom 30.1.2001 - B 2 U 42/00 R - Juris RdNr 10 und BSG SozR 1500 § 164 Nr 20 S 34). Dazu muss der Revisionsführer - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz eingehen; er muss mithin erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewendeten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (BSG SozR 1500 § 164 Nr 12 S 17 und Nr 20 S 33 f mwN; Senatsurteil vom 11.6.2003 - B 5 RJ 52/02 R - Juris RdNr 12 ff). Insbesondere bedarf es der Darlegung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung angegriffen wird (vgl BSG Urteil vom 11.11.1993 - 7 RAr 94/92 - Juris RdNr 15 mwN; BSGE 70, 186, 187 f = SozR 3-1200 § 53 Nr 4 S 17).
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Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Revisionsbegründung nicht ansatzweise. Sie beschränkt sich auf die unsubstantiierte Behauptung, das LSG habe "die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des Klägers zum Versorgungssystem viel zu eingeschränkt und entgegen der Rechtsprechung des Senats beurteilt" und lässt insbesondere gänzlich unbeachtet, dass das Berufungsgericht seine Entscheidung rechtlich gleichwertig auf eine Beurteilung des festgestellten Sachverhalts unter Anwendung der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung gestützt hat.
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Im Kern greift die Revision, ohne dies ausdrücklich zu benennen, letztlich die Beweiswürdigung des LSG an. Eine zulässige Verfahrensrüge hat der Kläger insoweit nicht erhoben. Das Tatsachengericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; es ist in seiner Beweiswürdigung frei und lediglich an die Regeln der Logik und der Erfahrung gebunden. § 128 Abs 1 SGG ist erst verletzt, wenn die Beweiswürdigung gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt. Von einem Verstoß gegen Denkgesetze kann nur gesprochen werden, wenn der festgestellte Sachverhalt nur eine Folgerung erlaubt, jede andere nicht denkbar ist und das Gericht gerade die einzig denkbare Schlussfolgerung nicht gezogen hat. Gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt das Gericht, wenn es einen bestehenden Erfahrungssatz nicht berücksichtigt oder einen tatsächlich nicht existierenden Erfahrungssatz anwendet (BSGE 94, 133 ff RdNr 18 = SozR 4-3200 § 81 Nr 2). Das Vorliegen derartiger Verstöße gegen die Grundsätze der freien richterlichen Beweiswürdigung muss im Einzelnen von dem Beteiligten dargelegt werden, der sich darauf beruft. Der Kläger hat indes mit seinem Vorbringen weder ein Denkgesetz noch einen Erfahrungssatz bezeichnet, gegen den das Gericht verstoßen haben soll, noch nennt er eine nicht ausreichende Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 128 Abs 1 S 1 SGG). Er setzt lediglich, wenn auch mit detailliertem Vorbringen, seine Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des LSG bzw hält die eigene Beweiswürdigung gegenüber der vom LSG vorgenommenen für vorzugswürdig. Dies reicht für eine formgerechte Rüge der Verletzung des Rechts der freien richterlichen Beweiswürdigung nicht aus (BSG Urteil vom 7.12.2004 - B 1 KR 10/03 R - Juris RdNr 18; BSG SozR 4-2700 § 63 Nr 3 RdNr 24).
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(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.
(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.
(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.
Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
(1) Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 160a Absatz 4 Satz 1 oder § 161 Abs. 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben; eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 160a Abs. 1 Satz 3 geschehen ist. Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.
(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.
(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.
(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.