Bundessozialgericht Urteil, 04. Juli 2018 - B 3 KR 14/17 R

ECLI:ECLI:DE:BSG:2018:040718UB3KR1417R0
04.07.2018

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. April 2017 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 11. Januar 2016 wird verworfen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld (Krg).

2

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte, bis zum 31.12.2013 als Stahlbauschlosser beschäftigt gewesene Kläger bezog aufgrund ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit bis 31.1.2014 von der Beklagten Krg. Für die Zeit ab 1.2.2014 erhielt der Kläger von der beigeladenen Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld. Nachdem der Medizinische Dienst der Krankenversicherung am 22.1.2014 ausgeführt hatte, bei dem Kläger könne ab 1.2.2014 wieder von einem positiven Leistungsbild ausgegangen werden, lehnte die Beklagte die Krg-Weitergewährung über den 31.1.2014 hinaus ab (Bescheid vom 22.1.2014; Widerspruchsbescheid vom 29.7.2014). Das SG hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1.2.2014 bis 31.3.2014 Krg zu zahlen, "soweit der Anspruch nicht durch Auszahlung von Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit für den gleichen Zeitraum gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt gilt". Eine Zulassung der Berufung durch das SG ist nicht erfolgt; es hat dem Urteil eine Vordruck-Rechtsmittelbelehrung angefügt, wonach die Berufung zulässig sei (Urteil vom 11.1.2016).

3

Gegen dieses Urteil hat allein die Beklagte Berufung eingelegt. Das LSG hat das Rechtsmittel als zulässig angesehen, weil der dafür gemäß § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG maßgebende Beschwerdewert von 750 Euro überschritten sei: Die Differenz zwischen dem Krg (42,87 Euro täglich) und dem bezogenen Arbeitslosengeld (34,29 Euro täglich) mache 8,58 Euro täglich aus. Damit ergebe sich vom 1.2.2014 bis 31.3.2014 zwar nur eine Summe, die 750 Euro nicht erreiche. Für die Erreichung des Beschwerdewerts komme es aber nicht auf diesen Betrag, sondern auf das ungekürzte Krg von 2572,20 Euro an. Das LSG hat sich sodann in der Sache auf die persönliche Anhörung des Klägers und eine Zeugenvernehmung gestützt, das SG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen; aus Rechtsgründen und unter Berücksichtigung der Beweisaufnahme stehe dem Kläger - wie näher ausgeführt wird - kein Krg über den 31.1.2014 hinaus zu (Urteil vom 20.4.2017).

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 144 SGG, da der Beschwerdewert von 750 Euro nicht erreicht sei und weder das SG noch das LSG die Berufung zugelassen hätten. Die Berufung der Beklagten sei daher unzulässig gewesen. Darüber hinaus habe das LSG die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten, fehlten entscheidungserhebliche Feststellungen und liege eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht des § 103 SGG vor. Zudem seien Verstöße gegen § 46 SGB V sowie gegen die Grundsätze über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu rügen.

5

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. April 2017 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 11. Januar 2016 zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen,

weiter hilfsweise,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

7

Sie hält das LSG-Urteil für zutreffend und ist der Auffassung, ihre Berufung sei zulässig gewesen. Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 15/10 R - SozR 4-3250 § 51 Nr 2)spreche dafür, dass in Bezug auf den Beschwerdewert von der vollen Geldleistung auszugehen sei. Auch die materiell-rechtlichen Ausführungen seien fehlerfrei.

8

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Klägers hat in der Sache Erfolg.

10

Auf die Revision des Klägers war das Urteil des LSG vom 20.4.2017 aufzuheben. Die Berufung der beklagten Krankenkasse gegen das Urteil des SG vom 11.1.2016 musste der Senat nach § 158 S 1 SGG verwerfen, da dieses Rechtsmittel unzulässig war und die - zulassungsbedürftige - Berufung nicht zugelassen wurde.

11

1. Zu Unrecht hat das LSG angenommen, dass die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zulässig war.

12

Nach § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die - wie hier - eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Das gilt nach Abs 1 S 2 der Regelung nur dann nicht, wenn - was hier nicht der Fall ist - die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Der danach für die Zulässigkeit der Berufung maßgebende Wert des Beschwerdegegenstandes war hier in Bezug auf die Beklagte als (alleinige) Berufungsklägerin gegen das SG-Urteil nicht erreicht. Für die Ermittlung dieses Werts und die Frage, ob die Berufung ohne Zulassung statthaft ist oder nicht, kommt es regelmäßig darauf an, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt wird (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 144 RdNr 14 mwN; Wehrhahn in juris-PK SGG, 1. Aufl 2017, § 144 RdNr 19; s auch BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 11 S 20). Dies kann zur Folge haben, dass bei einem teilweisen Obsiegen die Berufung eines der Beteiligten zulässig ist, diejenige eines anderen dagegen zulassungsbedürftig. Entgegen der Ansicht des LSG war ausgehend davon für die Beklagte als Berufungsklägerin der Beschwerdewert von 750 Euro nicht überschritten.

13

2. Bei der Berufung eines Leistungsträgers ist insoweit regelmäßig allein vom Gegenstand seiner Verurteilung durch das SG auszugehen (vgl BSG SozR 3-1500 § 158 Nr 3 S 13). Rechtliche oder wirtschaftliche Folgewirkungen sind demgegenüber nicht in die Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstandes einzubeziehen, selbst dann, wenn die angestrebte Änderung kraft bindender Vorschriften weitere Änderungen nach sich zieht (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 11 S 20; SozR 4-1500 § 144 Nr 2 RdNr 6 mwN; Leitherer, aaO, § 144 RdNr 15 mwN). Es kommt vielmehr allein darauf an, über welche Forderung "unmittelbar" gestritten wird (BSG SozR 4-1500 § 144 Nr 2 RdNr 5). Die insoweit im zu entscheidenden Fall maßgebende Summe des Krg, zu deren Zahlung an den Kläger das SG die Beklagte für den Zeitraum vom 1.2.2014 bis zum 31.3.2014 verurteilt hat, macht nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG)und bezüglich derer auch offensichtliche Unrichtigkeiten wie Rechenfehler nicht ersichtlich sind, weniger als 750 Euro aus.

14

3. Es kann bei alledem offenbleiben, wie es sich in Bezug auf den Beschwerdewert und die Zulässigkeit der Berufung bei einem Kläger verhält, der Krg als Spitzbetrag über eine andere Sozialleistung hinaus begehrt, wenn er in erster Instanz unterlegen ist. Hierzu wird in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht vertreten, dass es für den zu erreichenden Beschwerdewert iS von § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG trotz der teilweisen Erfüllungswirkung nach § 107 SGB X nicht auf den verminderten Betrag, sondern - was auch das LSG befürwortet hat - auf den Betrag des ungekürzten Krg ankomme(so BSG Urteil vom 12.3.2013 - B 1 KR 7/12 R - SozR 4-2500 § 49 Nr 6 RdNr 11, 12; vgl auch BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 45 RdNr 12; ferner zB Leitherer in Meyer-Ladewig ua, aaO, § 144 RdNr 15, sowie Keller, ebenda, § 130 RdNr 2c mwN; Knittel in Hennig, SGG, § 144 RdNr 18a mwN, Kommentierungsstand Oktober 2017; Wehrhahn, aaO, § 144 RdNr 21; Karl in Zeihe/Hauck, SGG, Stand 1.8.2017, § 144 Anm 6c ff). Um eine solche Konstellation geht es vorliegend indessen nicht. Grundsätzlich ist für den Beschwerdewert iS des § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG nämlich - wie ausgeführt - nur der Betrag maßgebend, der für den jeweiligen Berufungskläger als Rechtsmittelführer im angestrebten Berufungsverfahren im Streit ist. Das sind hier für die beklagte Krankenkasse weniger als 750 Euro: Das SG hat die berufungsführende Beklagte nach dem Wortlaut des Urteilstenors nur verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1.2.2014 bis 31.3.2014 Krg zu zahlen, "soweit der Anspruch nicht durch Auszahlung von Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit für den gleichen Zeitraum ... als erfüllt gilt". Bei einem derart auf einem unbezifferten Antrag aufbauenden Urteilstenor ist der Wert zu ermitteln (vgl Knittel in Hennig, aaO, § 144 RdNr 20; BSG Beschluss vom 5.8.2015 - B 4 AS 17/15 B - Juris RdNr 6). Dieser Wert liegt hier - wie dargelegt - für die Beklagte unterhalb der Schwelle von 750 Euro. Die Frage der Bedeutung der Arbeitslosengeldzahlung könnte sich zwar für eine Berufung des Klägers stellen, von vornherein aber nicht für die Beurteilung der sich bei der Beklagten niederschlagenden wirtschaftlichen Bedeutung des konkreten Berufungsverfahrens im Verhältnis von Kläger und Beklagter, und zwar auch nicht, soweit sie sich - vom LSG allerdings auch nicht festgestellten (vgl aber § 163 SGG) - möglicherweise noch konkreten Erstattungsansprüchen der Bundesagentur für Arbeit ausgesetzt sieht (vgl dazu auch - bezogen auf die ähnliche Frage der notwendigen Beiladung eines Erstattung begehrenden dritten Leistungsträgers - BSGE 61, 66 ff = SozR 2200 § 182 Nr 104). Auf die Erwägungen des LSG, dass es bei einem Versicherten im Gerichtsverfahren für den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 SGG) unschädlich sein müsse, dass wegen der Erfüllungswirkung des § 107 SGB X wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld ggf nur noch der Krg-Spitzbetrag zu zahlen sei, und dass dem Versicherten ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung zuzuerkennen sei, dass ihm Krg als solches zugestanden habe, kommt es angesichts dessen nicht an. Abzustellen ist in der vorliegenden prozessualen Konstellation vielmehr allein auf den auf Seiten der Beklagten maßgebenden Wert des Beschwerdegegenstands iS von § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG. Dieser liegt für die Beklagte nach dem Urteilstenor des SG und ihrem Berufungsbegehren (= Aufhebung des SG-Urteils und Abweisung der gegen sie gerichteten Klage) unterhalb von 750 Euro.

15

4. Da weder das SG noch das LSG - auf eine Beschwerde hin - die zulassungsbedürftige Berufung nach § 144 Abs 2 iVm Abs 1 S 2 SGG zugelassen haben, ist sie unzulässig geblieben. Dieser Mangel der Zulassung einer zulassungsbedürftigen Berufung ist auch noch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (stRspr, vgl BSG SozR 3-1500 § 158 Nr 1 S 2 mwN; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 18 S 48; Peters/Sautter/Wolff, Komm zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl, Stand Juni 2015, § 144 SGG RdNr 15 mwN). Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist insbesondere weder dem Tenor noch den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils zu entnehmen. Die bei zulässiger Berufung übliche Rechtsmittelbelehrung genügt nicht den Anforderungen an eine positive Entscheidung über die Zulassung der Berufung (so BSG SozR 3-1500 § 158 Nr 1 S 5 mwN). Das LSG hat demgegenüber eine Zulassungsentscheidung nicht getroffen. Ein Berufungsgericht wäre im Übrigen außerhalb eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auch nicht befugt gewesen, über die Zulassung der Berufung im Urteil zu entscheiden oder die Berufung - zumal eines rechtskundigen Leistungsträgers - in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten (BSG SozR 3-1500 § 158 Nr 1 Leitsatz 2 und S 5; BSG SozR 3-1500 § 158 Nr 3 Leitsatz und S 13 f; BSG Urteil vom 22.1.1998 - B 14/10 KG 17/96 R). Wird trotz nicht statthafter Berufung - wie hier - vom SG über eine Berufung belehrt, liegt darin zwar eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, jedoch ohne dass die Möglichkeit einer Umdeutung in eine Nichtzulassungsbeschwerde besteht; es ergibt sich vielmehr die Folge, dass das falsche Rechtsmittel (hier Berufung) - hier vom Senat - als unzulässig zu verwerfen ist (so bereits BSG SozR 3-1500 § 158 Nr 1 S 2 ff). Der im Revisionsverfahren einzig bedeutsame Fehler des erstinstanzlichen Urteils - dessen Richtigkeit in der Sache der Senat nicht zu überprüfen hat - besteht in einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung, deren Folgen allein im Gesetz geregelt sind (vgl § 66 Abs 2 SGG). Ob der zutreffende Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde bei dieser Konstellation innerhalb der Jahresfrist einzulegen ist oder ob auch danach noch ein Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht, bedarf im jetzigen Verfahrensstadium keiner Entscheidung des Senats; denn dadurch würden die schutzwürdigen Belange des Klägers verletzt, der ein für ihn günstiges und nur mit der Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbares erstinstanzliches Urteil erstritten hat. Er hat einen verfahrensrechtlichen Anspruch darauf, dass die Frage der Rechtsmittelzulassung in dem dafür vorgesehenen Verfahren geklärt wird. Die Berufung ist aber erst zulässig, wenn der unterlegene Beteiligte form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und das SG (im Wege der Abhilfe) oder das LSG die Zulassung beschlossen hat (so zum Ganzen erneut bereits BSG SozR 3-1500 § 158 Nr 1 S 6).

16

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

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(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhalten

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(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht

1.
bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2.
im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.
Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag im Sinne von Satz 2, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegeben haben, entsteht der Anspruch von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 3 genannten Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entsteht bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Tarif nach § 53 Abs. 6 gewählt hat.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Kläger Anschlussübergangsgeld unter Anrechnung von Arbeitslosengeld II zu zahlen ist.

Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt für die Zeit vom 23.3. bis 12.4.2005 die Zahlung von Übergangsgeld (Übg) im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

2

Der Kläger ist ausgebildeter Maler. Ab Januar 2003 nahm er an einer Umschulung zum Automobilkaufmann teil, wofür ihm die Beklagte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 97 ff Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) iVm §§ 33, 44 ff Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) gewährte (ua Übergangsgeld). Nachdem der Kläger die Umschulung am 13.1.2005 erfolgreich abgeschlossen und sich zum 14.1.2005 arbeitslos gemeldet hatte, bewilligte ihm die Beklagte für die Zeit ab 14.1. bis 12.4.2005 Anschluss-Übg in Höhe von täglich 28,01 Euro.

3

Ab 3.3.2005 war der Kläger bei dem Autohaus H. als Automobilkaufmann beschäftigt, was er der Beklagten am gleichen Tag anzeigte. Das Autohaus kündigte jedoch bereits am 9.3.2005 das Arbeitsverhältnis zum 22.3.2005. Der Kläger meldete sich deshalb am 10.3.2005 bei der Beklagten wieder arbeitslos und beantragte zugleich die Wiederbewilligung des Anschluss-Übg.

4

Die Beklagte hob mit Bescheid vom 15.3.2005 die Entscheidung über die Bewilligung von Anschluss-Übg ab 3.3.2005 auf. Mit weiterem Bescheid vom 22.3.2005 lehnte sie die erneute Bewilligung von Anschluss-Übg ab. Der Widerspruch des Klägers vom 14.4.2005, mit dem dieser geltend machte, er habe noch einen Restanspruch auf Anschluss-Übg bis 12.4.2005, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21.7.2005).

5

Das Sozialgericht (SG) hat die auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Anschluss-Übg für die Zeit vom 23.3. bis 12.4.2005 gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 9.10.2007). Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger, der im streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezogen hatte, seinen Antrag auf die Gewährung von Anschluss-Übg unter Anrechnung von Arbeitslosengeld II (Alg II) beschränkt. Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG und den Bescheid der Beklagten vom 22.3.2005 idF des Widerspruchsbescheids vom 21.7.2005 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger vom 23.3.2005 bis 12.4.2005 Anschluss-Übg abzüglich des gezahlten Alg II zu zahlen (Urteil vom 16.12.2009). In den Entscheidungsgründen hat das LSG ua ausgeführt: Die Berufung sei nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Der bis 31.3.2008 geltende Beschwerdewert von 500 Euro werde bei 28,01 Euro für 21 Tage erreicht; auf die Differenz zwischen Anschluss-Übg und Alg II könne es nicht ankommen. Obwohl wegen der unstreitigen Erfüllungswirkung gemäß § 107 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) der wirtschaftliche Wert für den Kläger unterhalb von 500 Euro liege, müsse das erstinstanzliche Urteil so ausgelegt werden, dass das komplett ausstehende Übg im Streit gestanden habe. Die Berufung sei auch begründet; der Kläger habe einen Anspruch auf Übg nach § 51 Abs 4 SGB IX. Er habe sich unmittelbar nach Beendigung der als Rehabilitationsleistung erbrachten beruflichen Ausbildung arbeitslos gemeldet. Sein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) sei seit 23.7.2000 erschöpft gewesen. Nach dem neuerlichen Verlust der Arbeit habe sich der Kläger innerhalb der Dreimonatsfrist noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses unverzüglich arbeitslos gemeldet. Entgegen der Auffassung der Beklagten führe die Unterbrechung der Gewährung von Anschluss-Übg durch die Aufnahme einer nur wenige Tage dauernden Beschäftigung nicht zu einem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum früheren § 156 SGB III sei § 51 Abs 4 SGB IX dahingehend auszulegen, dass die von der Beklagten geforderte Nahtlosigkeit keine zwingende Voraussetzung sei.

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 51 SGB IX. Anspruch auf Weiterzahlung von Übg bestehe nach § 51 Abs 4 SGB IX nur, wenn der Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe arbeitslos werde. Komme es aber zur Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer Beschäftigung, erlösche der Anspruch auf Anschluss-Übg und könne auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht wieder aufleben. Dies entspreche der Ratio des § 51 SGB IX. Denn bereits durch die Beschäftigungsaufnahme sei der Zweck der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, nämlich die Integration in den Arbeitsmarkt, als erreicht anzusehen. Verliere der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz wieder, stelle sich dies als Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos dar, und zwar unabhängig davon, ob dies nach oder noch vor Ablauf der Dreimonatsfrist erfolge. Hieran ändere auch nichts das vom LSG herangezogene Urteil des BSG zu § 156 SGB III, das nur die Frage betreffe, zu welchem Zeitpunkt nach Abschluss der Maßnahme spätestens eine Arbeitslosmeldung erfolgen müsse; nicht entschieden worden sei die hier streitige Frage, ob eine (kurze) Beschäftigung innerhalb der Dreimonatsfrist den Anspruch endgültig erlöschen lasse.

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9

Er hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend. Ergänzend trägt er vor, die Aussicht auf Eingliederung in den Arbeitsmarkt könne erst dann bejaht werden, wenn auch eine angemessene Zeit zur Neuorientierung unter Berücksichtigung der neu erworbenen Qualifikation finanziell abgesichert sei. Solange der Dreimonatszeitraum nicht abgelaufen sei, widerspreche eine Wiederbewilligung nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat die Beklagte zu Recht verurteilt, dem Kläger für den beantragten Zeitraum Anschluss-Übg zu zahlen. Die erhaltenen Leistungen nach dem SGB II sind wegen der Erfüllungsfiktion gemäß § 107 SGB X anzurechnen; dies hat der Senat im Urteilstenor klargestellt.

11

1. Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensfehler stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen.

12

a) Die Berufung des Klägers ist ohne Zulassung statthaft, weil der aus der erstinstanzlichen Entscheidung und dem Begehren des Klägers im Berufungsverfahren folgende Wert des Beschwerdegegenstandes 500 Euro übersteigt (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG in der bis 31.3.2008 geltenden Fassung).

13

Das LSG hat zu Recht ausgeführt, dass dem Kläger nach seinem erstinstanzlich gestellten Antrag durch das SG eine Geldleistung im Wert von mehr als 500 Euro (28,01 Euro für 21 Tage) versagt worden ist. Gegen die ihn in diesem Umfang beschwerende Entscheidung des SG hat der Kläger zunächst unbeschränkt Berufung eingelegt; er hat auch danach noch im Berufungsbegründungsschriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20.5.2008 die Verurteilung der Beklagten zur uneingeschränkten Gewährung von Anschluss-Übg beantragt. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung ist aber deren Einlegung (ua BSG SozR 4-1500 § 96 Nr 4 RdNr 14; SozR 4-1500 § 144 Nr 4 RdNr 13; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 144 RdNr 19, jeweils mwN). Die Statthaftigkeit der Berufung entfällt somit nicht deswegen, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 16.12.2009 nur noch die Gewährung von Anschluss-Übg unter Anrechnung von Alg II beantragt hat. Ein Fall willkürlicher Beschränkung (vgl dazu BSG SozR 1500 § 146 Nr 7 und SozR 1500 § 144 Nr 24) liegt unter den gegebenen Umständen nicht vor.

14

Dahinstehen kann deshalb, ob nicht ohnehin beim Streit um eine Geldleistung deren voller Wert auch dann maßgebend ist, wenn bei Erfolg des klagenden Leistungsempfängers der nachrangig verpflichtete Träger vom Beklagten Erstattung gemäß § 104 SGB X verlangen kann und die Leistung nach Maßgabe des § 107 SGB X teilweise als erfüllt gilt.

15

b) Einer Sachentscheidung steht auch nicht entgegen, dass das LSG von einer Beiladung des Grundsicherungsträgers abgesehen hat, obwohl dieser von der Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit betroffen ist (Entstehung eines Erstattungsanspruchs nach § 104 SGB X; zum Nachrang des SGB II vgl Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 5 RdNr 9, 10). Es kann insoweit offen bleiben, ob mit der Entscheidung über den vom Kläger gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch zugleich unmittelbar iS des § 75 Abs 2 SGG in die Rechtssphäre des anderen Trägers eingegriffen wird(vgl BSGE 93, 283, 285 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1; BSGE 97, 242, 247 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1). Denn nach ständiger Rechtsprechung des BSG zieht eine unterbliebene notwendige Beiladung dann keine Aufhebung des angefochtenen Urteils und keine Zurückverweisung nach sich, wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass die zu treffende Entscheidung aus Sicht des Revisionsgerichts den Beizuladenden nicht benachteiligen kann (BSGE 66, 144, 146 = SozR 3-5795 § 6 Nr 1; SozR 3-1500 § 55 Nr 34 S 68; BSGE 96, 190, 195 f = SozR 4-4300 § 421g Nr 1). Hiervon ist auszugehen, weil der Kläger nach der Auffassung des Senats einen vorrangigen Anspruch gegen die Beklagte hat und diese folglich dem nachrangig verpflichteten Grundsicherungsträger erstattungspflichtig ist.

16

2. Das LSG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger für die Zeit vom 23.3.2005 bis 12.4.2005 dem Grunde nach (§ 130 SGG) Anspruch auf Anschluss-Übg gemäß § 103 Satz 1 Nr 1, § 160 Satz 2 SGB III iVm § 51 Abs 4 SGB IX hat, wobei die erhaltenen SGB II-Leistungen entsprechend dem Zweck des § 107 SGB X (Vermeidung von Doppelleistungen) anzurechnen sind.

17

Nach § 51 Abs 4 Satz 1 SGB IX wird an Leistungsempfänger, die im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos sind, ua Übg während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Alg von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

18

a) Der Kläger ist Leistungsempfänger iS des § 51 Abs 4 Satz 1 SGB IX. Er hat nach den getroffenen Feststellungen an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgreich teilgenommen und wegen der Teilnahme Übg bezogen (§ 103 Nr 1, § 160 SGB III iVm §§ 46 ff SGB IX; zur Akzessorietät vgl Luik in Eicher/Schlegel, SGB III, § 160 RdNr 24, Stand 2009; zum Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses vgl BSG, Urteil vom 23.2.2000, B 5 RJ 38/98 R, DRV 2001, 119; Böttiger in Eicher/Schlegel, SGB III, RdNr 25 zu § 51 SGB IX, Stand 2007; zum Meinungsstand, ob Maßnahme erfolgreich beendet worden sein muss, vgl Nachweise bei Keller in Mutschler/Bartz/Schmidt-de Caluwe, SGB III, 3. Aufl 2008, § 160 RdNr 55).

19

b) Der Kläger war im Anschluss an die abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos und er hat sich auch iS des § 54 Abs 4 Satz 1 SGB IX bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet. Den tatsächlichen Feststellungen des LSG ist zunächst zu entnehmen, dass sich der Kläger am 14.1.2005, also am Tag nach der Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme, arbeitslos gemeldet und dass er ab diesem Zeitpunkt bis zur Beschäftigungsaufnahme am 3.3.2005 auch die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit (insbesondere Beschäftigungslosigkeit und Verfügbarkeit) erfüllt hat. Den Feststellungen des LSG ist weiter das Vorliegen einer erneuten Arbeitslosmeldung am 10.3.2005 und jedenfalls ab dem 23.3.2005 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses) wieder das Vorliegen von Arbeitslosigkeit zu entnehmen.

20

Da der Kläger die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit und der Arbeitslosmeldung schon ab 14.1.2005, also im unmittelbaren Anschluss an den Abschluss der Weiterbildung mit Bezug von Übg, und dann wieder sofort nach Beendigung der nur kurz ausgeübten Beschäftigung erfüllt hat, stellt sich nicht die im Urteil des BSG zum früheren § 156 SGB III erörterte Frage, ob eine "nahtlose" Arbeitslosmeldung zu verlangen ist(vgl BSGE 86, 147, 148 ff = SozR 3-4300 § 156 Nr 1; vgl auch zum früheren § 59d Abs 2 Arbeitsförderungsgesetz Niesel, AFG, 2. Aufl 1997, § 59d RdNr 26; zu § 59c AFG s BSG SozR 3-4100 § 59c Nr 3). Der Kläger hat vielmehr nach den getroffenen Feststellungen alles getan, um die Arbeitsverwaltung in die Lage zu versetzen, mit den Vermittlungsbemühungen zu beginnen und die Arbeitslosigkeit möglichst rasch zu beenden (vgl BSGE aaO S 149). Ihm kann deshalb auch für den streitigen Zeitraum ab 23.3.2005 nicht entgegengehalten werden, es fehle an einer Arbeitslosigkeit oder der Arbeitslosmeldung "im Anschluss" an die abgeschlossene Leistung.

21

c) Auch die Voraussetzung des § 51 Abs 4 Satz 1 SGB IX, dass der Leistungsempfänger einen Anspruch auf Alg von mindestens drei Monaten nicht geltend machen kann, ist unzweifelhaft erfüllt. Denn nach den Feststellungen des LSG war der frühere Alg-Anspruch des Klägers bereits seit 23.7.2000 erschöpft.

22

d) Der von der Beklagten und teilweise auch im Schrifttum vertretenen Auffassung, mit der Aufnahme einer Arbeit ende der Anspruch auf Anschluss-Übg endgültig (vgl etwa Keller in Mutschler/Bartz/Schmidt-de Caluwe, SGB III, 3. Aufl 2008, § 160 RdNr 69; Schütze in Hauck/Noftz, SGB IX, § 51 RdNr 27; ebenso wohl Karmanski in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl 2010, § 160 RdNr 103, der nur geringfügige Beschäftigungen bzw den missglückten Arbeitsversuch als Ausnahmetatbestände erwähnt), folgt der Senat nicht. Dem Wortlaut des § 51 Abs 4 SGB IX lässt sich eine solche Beschränkung nicht entnehmen. Soweit nach § 51 Abs 4 Satz 1 Halbs 1 SGB IX Arbeitslosigkeit "im Anschluss" an eine abgeschlossene Teilhabeleistung erforderlich ist, folgt hieraus nicht zwingend der endgültige Ausschluss des Anspruchs auf Übg für den Fall, dass zunächst Arbeitslosigkeit vorliegt, dann eine Beschäftigung aufgenommen wird und danach erneut Arbeitslosigkeit eintritt. Denn nach § 51 Abs 4 Satz 1 Halbs 1 SGB IX ist das Übg "bis zu drei Monaten" weiter zu zahlen, und § 51 Abs 4 Satz 1 Halbs 2 SGB IX vermindert die Dauer von drei Monaten für den Fall, dass zeitweise noch ein Anspruch auf Alg geltend gemacht werden kann. Der Gesetzeswortlaut lässt somit durchaus die Weiterzahlung von Übg für insgesamt längstens drei Monate mit Unterbrechungen wegen vorübergehender Nichterfüllung einzelner Voraussetzungen zu.

23

Für die Auffassung der Beklagten sprechen auch nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. § 51 Abs 4 Satz 1 SGB IX entspricht dem früheren § 160 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB III idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24.3.1997 (BGBl I 594) und ist seit 1.7.2001 an dessen Stelle getreten. Die Vorschrift knüpft an frühere Regelungen des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) bzw des AFG an und erweitert diese (vgl § 17 Abs 3 RehaAnglG und § 59d Abs 2 AFG: Weitergewährung von Übg bis zu sechs Wochen). Unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien zu den Vorgängerregelungen ist vom Zweck des § 51 Abs 4 Satz 1 SGB IX auszugehen, behinderten Menschen, die durch den Bezug von Übg einen Anspruch auf Alg nicht begründen und oftmals nach dem Ende der Weiterbildungsmaßnahme eine Arbeit nicht sofort aufnehmen können, die soziale Sicherung durch Anschluss-Übg bis zur Dauer von drei Monaten zu gewährleisten(vgl zum AFRG: BT-Drucks 13/4941 S 183, zu § 160, und S 182, zu § 156; zum SGB IX: BT-Drucks 14/5074 S 110, zu §§ 50 bis 52; vgl auch Keller in Mutschler/Bartz/Schmidt-de Caluwe, SGB III, 3. Aufl 2008, § 160 RdNr 51 mit Hinweis auf BR-Drucks 517/73 S 60 zum RehaAnglG; Schütze in Hauck/Noftz, SGB III, § 51 RdNr 20).

24

Aus Sinn und Zweck des § 51 Abs 4 Satz 1 SGB IX folgt somit, dass der Leistungsempfänger, der während der Weiterbildung einen neuen Anspruch auf Alg nicht erwerben konnte, sich aber nach Abschluss der Maßnahme wie ein Alg-Bezieher hinreichend um eine neue Beschäftigung bemüht, jedenfalls für die Dauer von drei Monaten in Höhe des zuvor bezogenen Übg sozial abgesichert sein soll. Es ist nicht zu erkennen, weshalb diese vom Gesetz vorgesehene Sicherung nicht mehr gelten soll, wenn zunächst die Aufnahme einer Beschäftigung gelingt, diese jedoch später, aber noch innerhalb des Dreimonatszeitraums wieder endet (zur Unschädlichkeit einer Unterbrechung vgl auch LSG Niedersachsen, Urteil vom 17.8.2000, L 8 AL 475/99, Breith 2000, 1059). Eine derartige Begrenzung des Anspruchs würde, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, die Leistungsempfänger unangemessen benachteiligen, die sich zunächst mit Erfolg um eine Beschäftigung bemüht haben.

25

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang vorträgt, es handele sich um die "Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos", verkennt sie, dass soeben umgeschulte behinderte Menschen insoweit nicht mit Personen gleichgestellt werden können, die bereits im Arbeitsmarkt etabliert sind. Gerade für Personen wie den Kläger, die keinen Alg-Anspruch haben, wollte der Gesetzgeber einen besonderen Schutz für den Zeitraum von drei Monaten vorsehen. Der Erhalt des Anspruchs auf Anschluss-Übg auch bei einer Unterbrechung durch Aufnahme einer kurzfristigen Beschäftigung vermeidet außerdem Schwierigkeiten, die sich anderenfalls bei der Prüfung eines etwaigen sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung von Beratungspflichten ergeben könnten. Dies zeigt gerade die vorliegende Fallgestaltung, in der die vom Kläger über die Arbeitsaufnahme informierte Beklagte ihrerseits die Förderung dieses Arbeitsplatzes durch einen Eingliederungszuschuss in Aussicht gestellt hatte.

26

e) Dem Kläger kann auch nicht - wie vom SG - entgegengehalten werden, er habe den Bescheid vom 15.3.2005, mit dem die Beklagte die frühere Bewilligung aufgehoben hat, nicht mit Widerspruch angegriffen, weshalb der Anspruch auf Anschluss-Übg erloschen sei. Denn unabhängig davon, ob nicht der Widerspruch des Klägers vom 14.4.2005 sinngemäß auch als Widerspruch bzw Überprüfungsantrag hinsichtlich des Bescheids vom 15.3.2005 aufzufassen ist, muss es dem Kläger unbenommen bleiben, dann einen neuen Antrag auf Wiederbewilligung von Übg zu stellen, wenn die zeitweise nicht mehr gegebenen Anspruchsvoraussetzungen erneut erfüllt sind. Letzteres ist - wie ausgeführt - der Fall.

27

f) Auch die vom LSG - entsprechend dem Antrag des Klägers - zugrunde gelegte Leistungsdauer bis 12.4.2005 ist nicht zu beanstanden (vgl dazu auch BSGE 86, 147, 152 f = SozR 3-4300 § 156 Nr 1).

28

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Dezember 2011 und des Sozialgerichts Fulda vom 30. September 2010 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 8. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2006 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Krankengeld für die Zeiträume 29. April bis 27. Juli 2006, 28. August bis 10. September 2006 und 14. September 2006 bis 24. April 2007 unter Berücksichtigung der Zeiten zu zahlen, in denen dem Kläger Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II gewährt worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld (Krg) für die Zeiträume 29.4. bis 27.7.2006, 28.8. bis 10.9.2006 und 14.9.2006 bis 24.4.2007 unter Berücksichtigung von geleistetem Übergangsgeld (Übg), Arbeitslosengeld (Alg) oder Arbeitslosengeld II (Alg II).

2

Der bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Kläger war als Arbeiter im Schichtsystem in einem Palettenwerk beschäftigt. Er bezog Krg nach ärztlicher Feststellung von Arbeitsunfähigkeit (AU) seit 4.7.2003 wegen eines Schulter-Arm-Syndroms, Wirbelsäulenbeschwerden sowie einer später hinzugetretenen Depression bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 31.12.2004. Vertragsarzt W stellte ab 3.2.2006 beim Kläger AU wegen "COPD, Lungenemphysem" fest. Der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit sei nicht absehbar. Der MDK bestätigte die AU, ohne einen Endzeitpunkt zu benennen. Der Kläger erhielt Entgeltfortzahlung bis einschließlich 17.3.2006. Die beigeladene Bundesagentur für Arbeit bewilligte ab 8.3.2006 Alg für die Dauer von insgesamt 360 Tagen. Sie unterbrach ihre Leistungen wegen Zahlungen von Übg. Die Beklagte lehnte es ab, ab 18.3.2006 Krg zu zahlen, weil der Kläger bereits zuvor bis zum Anspruchsende wegen derselben Erkrankung innerhalb von drei Jahren Krg bezogen habe (Bescheid vom 8.3.2006). Den Widerspruch, den der Kläger darauf stützte, dass die AU ausschließlich auf die chronische obstruktive Lungenerkrankung zurückzuführen sei, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 29.6.2006). Das Beschäftigungsverhältnis endete zum 30.6.2006.

3

Der Kläger hat Klage auf Krg-Zahlung für die Zeit vom 18.3.2006 bis 24.4.2007 erhoben. Das SG hat die Beklagte verurteilt, Krg vom 18.3. bis 28.4., vom 28.7. bis 27.8. und vom 11.9. bis 13.9.2006 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 30.9.2010). Das LSG hat die Berufung des Klägers, gerichtet auf Zahlung von Krg - unter Berücksichtigung geleisteten Übg - für die übrigen Zeiträume bis 24.4.2007 zurückgewiesen: Der Kläger sei aufgrund seiner Lungenerkrankung nicht mehr in der Lage gewesen, seiner Tätigkeit als ungelernter Arbeiter in der holzverarbeitenden Industrie oder vergleichbaren Tätigkeiten nachzugehen. Die seit Februar 2006 bestehende AU beruhe ausschließlich auf der Lungenerkrankung. Es fehle jedoch an einer ärztlichen Feststellung und Meldung der AU (Urteil vom 8.12.2011).

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung materiellen Rechts (§ 46 S 1, § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V). Es habe durchgehend AU bestanden, streitig sei stets nur die Frage der rechtlichen Einordnung der zugrunde liegenden Erkrankung gewesen. Im laufenden Rechtsbehelfsverfahren habe er deshalb keine weiteren Obliegenheiten zur ärztlichen AU-Feststellung und Meldung gehabt.

5

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Dezember 2011 und des Sozialgerichts Fulda vom 30. September 2010 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 8. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2006 insgesamt aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger weiteres Krankengeld für die Zeiträume 29. April bis 27. Juli 2006 sowie 28. August bis 10. September 2006 und 14. September 2006 bis 24. April 2007 unter Berücksichtigung der Zeiten zu zahlen, in denen dem Kläger Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II gewährt worden ist.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

8

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 165, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG), ist begründet (§ 170 Abs 2 S 1 SGG). Die angefochtenen Urteile der Vorinstanzen sind zu ändern. Der Kläger macht für die noch offenen Zeiträume 29.4. bis 27.7., 28.8. bis 10.9. und 14.9.2006 bis 24.4.2007 seinen Anspruch auf Krg zulässig dem Grunde nach unter Berücksichtigung erbrachter Sozialleistungen mit der Anfechtungs- und Leistungsklage geltend (dazu 1.). Die Voraussetzungen des Krg-Anspruchs sind auch erfüllt (dazu 2.).

10

1. a) Gegenstand der Anfechtungsklage ist allein der Bescheid vom 8.3.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.6.2006. Die spätere Entscheidung der Beklagten, Krg für die Zeit vom 25.4. bis 24.6.2007 zu bewilligen (Bescheid vom 19.6.2007, Widerspruchsbescheid vom 22.1.2008), betrifft nicht den hier streitigen Krg-Anspruch, ändert die vorangegangenen Bescheide nicht und ersetzt sie nicht iS des § 96 Abs 1 SGG(idF bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 mWv 1.4.2008, BGBl I 444; zur zurückhaltenden Praxis der Einbeziehung von Folgebescheiden bereits vor dem 1.4.2008 vgl BSG SozR 4-2500 § 18 Nr 5 RdNr 14).

11

b) Die Klage ist zulässig. Insbesondere kann dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden, selbst wenn er den als Krg eingeforderten Betrag in gleicher Höhe als Alg erhalten haben sollte, sodass mit Blick auf die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X kein Zahlungsanspruch resultierte. Er hat dennoch ein schützenswertes Interesse an der Klärung, welche Leistung ihm zugestanden hat, weil die Bezugsdauer sowohl des Krg als auch des Alg begrenzt ist (§ 48 Abs 1 SGB V; § 127 Abs 2 SGB III aF; ab 1.4.2012 § 147 Abs 2 SGB III). In solchen Fällen können der Entscheidung über die zustehende Leistung Fernwirkungen für spätere Leistungsfälle zukommen (vgl bereits BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 1 RdNr 4 mwN). Hieran ändert sich nichts, wenn der Kläger entsprechend den Feststellungen des LSG für Teilzeiträume Alg II oder Übg erhielt. Ein Übg-Bezug im Zeitraum 28.9. bis 26.10.2006 sowie 27.3. bis 24.4.2007 kann hierbei allerdings zu keinem Restanspruch auf einen Krg-Spitzbetrag führen. Denn der Krg-Anspruch ruht während der Zeit einer medizinischen Rehabilitation selbst dann in vollem Umfang (vgl § 49 Abs 1 Nr 3, Abs 3 SGB V), wenn das tägliche Übg niedriger ist als das tägliche Krg (vgl Senatsentscheidung vom 12.3.2013 - B 1 KR 17/12 R, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR).

12

Die Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 4 SGG und die darauf beruhende Verurteilung der Beklagten dem Grunde nach(§ 130 Abs 1 S 1 SGG) sind ausnahmsweise zulässig, selbst wenn jeglicher Zahlungsanspruch des Klägers - etwa wegen Alg-Bezugs und der Erfüllungsfiktion gemäß § 107 SGB X - von vornherein ausscheidet(vgl insgesamt BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 1 RdNr 5 unter Hinweis auf BSG SozR 3-1300 § 104 Nr 3 S 4 f). Es liegt im Ermessen des erkennenden Gerichts, ob es die Frage der Erfüllung durch eine anderweitige Leistung im Rahmen des Streits um den Grund des Anspruchs klärt oder dem Betragsverfahren vorbehält, solange es hierbei Klarheit schafft. Dem dient insgesamt die Klarstellung der Verurteilung unter Berücksichtigung der erbrachten Leistungen.

13

2. Rechtsgrundlage des Krg-Anspruchs sind § 44 und § 46 SGB V. Nach § 44 Abs 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krg, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der KK stationär behandelt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt allein das bei Entstehen eines Krg-Anspruchs bestehende Versicherungsverhältnis, wer in welchem Umfang als "Versicherter" Anspruch auf Krg hat (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 14 RdNr 12; BSG SozR 4-2500 § 48 Nr 4 RdNr 9). Der Kläger war in der Zeit vor Beginn seines Krg-Anspruchs aufgrund seiner Beschäftigung als Mitarbeiter eines Palettenwerks mit Anspruch auf Krg versichert (§ 5 Abs 1 Nr 1, § 44 SGB V). Anschließend blieb seine Mitgliedschaft als Versicherungspflichtiger nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V erhalten, solange er Anspruch auf Krg hatte(vgl BSG SozR 4-2500 § 48 Nr 4 RdNr 15). Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Krg waren - soweit hier von Interesse - bis zum Ablauf des 24.4.2007 erfüllt (dazu a und b). Einwendungen gegen den Krg-Anspruch greifen nicht durch (dazu c und d).

14

a) Der Kläger war bis zum Ablauf des 24.4.2007 arbeitsunfähig. Maßstab für die Beurteilung der AU ist die zuletzt vor Eintritt der AU konkret ausgeübte Beschäftigung. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bleibt auch nach dem Verlust des Arbeitsplatzes für die Beurteilung der AU maßgebend, wenn der Versicherte bei Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis im Krg-Bezug stand. Der Maßstab für die Beurteilung der AU ergibt sich in diesen Fällen auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aus der Mitgliedschaft des Versicherten aufgrund seiner früheren versicherungspflichtigen Beschäftigung gemäß § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V (vgl dazu BSG SozR 3-2500 § 44 Nr 9 S 23 f; BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr 6, RdNr 13). Von diesem rechtlichen Maßstab ist das LSG ausgegangen. Es hat überdies für das Revisionsgericht bindend (§ 163 SGG)- da unangegriffen - festgestellt, dass der Kläger seit dem 3.2.2006 im betroffenen Zeitraum durchgehend an einer chronischen obstruktiven Lungenerkrankung neu erkrankt war und deswegen weder in seinem früheren Arbeitsbereich noch in einem vergleichbaren Tätigkeitsbereich hätte arbeiten können. Dabei lässt der erkennende Senat die Frage offen, inwieweit der Bezugspunkt über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hinausreichend andauernder AU Beschäftigter allein die bisherige Tätigkeit sein kann, oder ob und inwieweit angesichts der Entwicklung der BSG-Rechtsprechung zum Maßstab der AU in der gesetzlichen Krankenversicherung - auch der Arbeitslosen (BSGE 96, 182 = SozR 4-2500 § 44 Nr 9, RdNr 17 ff) - ein Versicherter bei der Beurteilung der über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses hinausreichenden AU unverändert weiterhin auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten "verwiesen" werden darf (vgl so noch BSG SozR 3-2500 § 44 Nr 9 S 22 f = Juris RdNr 13).

15

b) Die AU des Klägers war für den betroffenen Zeitraum auch ärztlich festgestellt. Anspruch auf Krg entsteht nach § 46 S 1 Nr 2 SGB V von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der AU folgt. Nach den nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb verbindlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) stellte Vertragsarzt W nicht nur ab 3.2.2006 AU des Klägers wegen "COPD, Lungenemphysem" fest. Er gab auf Anfrage der Beklagten am 20.2.2006 an, der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit sei nicht absehbar. Dementsprechend bescheinigte der MDK bereits am 24.2.2006 der Beklagten, dass AU bestehe, ohne den Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit zeitlich einzugrenzen. Wie der Senat bereits entschieden hat, erfüllt die ärztliche Feststellung auch dann die Voraussetzungen des § 46 S 1 Nr 2 SGB V, wenn sie nicht auf einem durch § 5 Abs 1 oder § 6 Abs 1 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (AU-RL) vorgesehenen Vordruck (Muster Nr 1 bzw 17) erfolgt. Eine einzige ärztliche Feststellung der AU kann einen Anspruch auf Krg für mehrere Zeitabschnitte begründen und weitere AU-Meldungen erübrigen. Mit dem Erfordernis vorgeschalteter ärztlich festzustellender AU sollen beim Krg Missbrauch und praktische Schwierigkeiten vermieden werden, zu denen die nachträgliche Behauptung der AU und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen könnten. Missbrauch und praktische Schwierigkeiten stehen dagegen nicht in Rede, wenn die KK pflichtgemäß (§ 275 SGB V)die ärztliche Feststellung der AU überprüft und der bescheinigten Beurteilung dann nicht folgt (vgl zum Ganzen BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4, RdNr 13 ff mwN). Nichts anderes kann gelten, wenn die KK - wie hier die Beklagte - auf der Grundlage der vorhandenen ärztlichen Mitteilungen und des sozialmedizinischen Gutachtens AU nicht anzweifelt, und sich lediglich aus hiervon unabhängigen Rechtsgründen nicht zur Krg-Zahlung verpflichtet sieht. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht entscheidend, ob sich bei einer auf unabsehbare Zeit attestierten AU der rechtliche Beurteilungsmaßstab ändert.

16

c) In Einklang mit diesen Grundsätzen kann sich die Beklagte - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - nicht mit Erfolg auf ein Ruhen des Krg-Anspruchs nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V berufen. Gemäß § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V ruht der Anspruch auf Krg, solange die AU der KK nicht gemeldet wird. Die Regelung soll die KK ebenso wie die Ausschlussregelung des § 46 S 1 Nr 2 SGB V lediglich davon freistellen, die Voraussetzungen eines verspätet geltend gemachten Krg-Anspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen. Die Norm soll der KK die Möglichkeit erhalten, die AU zeitnah durch den MDK überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können. Wie bei der ärztlichen Feststellung handelt es sich auch bei der Meldung der AU um eine Obliegenheit des Versicherten; die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen ärztlichen Feststellung oder Meldung sind deshalb grundsätzlich von ihm zu tragen. Liegt der KK dagegen eine ärztliche AU-Mitteilung zwecks Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Krg vor, die die Rechtsposition des Versicherten erkennbar stützt, bedarf es keiner weiteren AU-Meldung (BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4, RdNr 17 ff mwN). Hat der MDK die Position des behandelnden Arztes gar bestätigt, ist für weitere Obliegenheiten des Versicherten erst recht kein Raum.

17

d) Die Höchstdauer des Krg-Anspruchs ist nicht überschritten. Gemäß § 48 Abs 1 S 1 SGB V erhalten Versicherte Krg ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der AU wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der AU an. Der Krg-Anspruch bis 24.4.2007 hält sich in diesem Rahmen, da der 3.2.2006 der Tag des Beginns der AU war. Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)beruhte die AU anfänglich allein auf der Lungenerkrankung, nicht auf der Wirbelsäulenerkrankung und der Depression, die für die AU ab 4.7.2003 verantwortlich waren. Jede neue Krankheit löst eine Kette von Dreijahreszeiträumen mit entsprechenden Höchstbezugszeiten von 78 Wochen aus (Methode der starren Rahmenfrist; stRspr seit BSGE 31, 125, 130 = SozR Nr 49 zu § 183 RVO; BSG SozR 4-2500 § 48 Nr 4 RdNr 12; Schmidt in: H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Bd 2, Stand 1.1.2012, § 48 SGB V RdNr 30; Brandts in: Kasseler Komm, Stand 1.10.2012, § 48 SGB V RdNr 6, jeweils mwN). Nicht entscheidungserheblich ist deshalb, ob ab dem 13.3.2007 eine weitere Erkrankung "hinzugetreten" ist, was bezüglich der Rechtsfolge der Leistungsbegrenzung dem Fall "derselben Krankheit" rechtlich gleichgestellt ist (vgl BSGE 71, 290, 292 = SozR 3-2500 § 48 Nr 3 S 14; BSG SozR 4-2500 § 48 Nr 4 RdNr 17) und die Leistungsdauer nicht verlängert (§ 48 Abs 1 S 2 SGB V).

18

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. Januar 2015 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren die Feststellung begehrt, dass es sich bei der von ihr verrichteten Tätigkeit als Näherin bei der Beklagten um ein Arbeitsverhältnis gehandelt und dieses über den 8.4.2008 bis zum 3.6.2008 fortgedauert habe, hilfsweise, dass die Maßnahme zwischen den Beteiligten durch die Beendigungserklärung der Beklagten nicht beendet worden sei, sondern bis zum 3.6.2008 fortgedauert habe.

2

Die Bewilligung einer Eingliederungsleistung in Gestalt einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs 3 S 2 SGB II, die für die Zeit vom 8.4.2007 bis 3.6.2008 durchgeführt werden sollte, wurde mit Wirkung zum 10.4.2008 unter Hinweis auf eine längere Erkrankung der Klägerin aufgehoben. Nach Verweisung der von der Klägerin hiergegen erhobenen Kündigungsschutzklage durch das Arbeitsgericht an das SG Magdeburg hat dieses die Klage abgewiesen (Urteil vom 8.3.2013). Der Vorsitzende des beim LSG Sachsen-Anhalt für die Berufung der Klägerin hiergegen zuständigen Senats hat sie durch Schreiben vom 30.12.2014 darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werde, der Rechtsstreit sei auf die Geltendmachung einer Mehraufwandsentschädigung für 41 Arbeitstage gerichtet. Der Beschwerdewert betrage daher 314,88 Euro und erreiche nicht den nach § 144 Abs 1 SGG für eine statthafte Berufung erforderlichen Wert von 750 Euro. In der mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zur Niederschrift erklärt, dass sie trotz dieses Hinweises an dem ursprünglichen Begehren festhalte. Das LSG hat die Berufung alsdann durch Beschluss vom 15.1.2015 wegen der fehlenden Statthaftigkeit als unzulässig verworfen.

3

Ihre Beschwerde hat die Klägerin mit dem verfahrensfehlerhaften Erlass eines Prozessurteils an Stelle eines Sachurteils durch das LSG begründet (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Der Beschwerdewert übersteige den Betrag von 750 Euro. Die Klägerin habe mit ihren Haupt- und Hilfsanträgen die Feststellung des Fortbestands eines Arbeitsverhältnisses begehrt. Das Begehren sei daher nicht auf eine bestimmte Leistungspflicht gerichtet, sondern die beantragte Feststellung solle lediglich Grundlage für eine spätere Zahlung sein. Es unterfalle daher nicht der Grenze des § 144 Abs 1 SGG. Unabhängig davon sei der Beschwerdewert jedoch ohnehin höher, da die Klägerin nicht nur die Mehraufwandsentschädigung ab Kündigung der Eingliederungsvereinbarung sondern auch für die Zeit der Erkrankung begehrt habe.

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG Erfolg (§ 160a Abs 5 SGG).

5

Wie die Klägerin formgerecht (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG) und zutreffend gerügt hat, ist das Urteil des LSG verfahrensfehlerhaft zustande gekommen (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Das LSG hat ein Prozessurteil an Stelle eines Sachurteils erlassen, weil es den Beschwerdewert im Berufungsverfahren verkannt hat. Unabhängig von der materiell-rechtlichen Bewertung der Rechtslage ist ausgehend von dem von der Klägerin im Klage- und Berufungsverfahren formulierten Begehren dieses in der Hauptsache auf die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses auch für die Zeit vom 8.4. bis 3.6.2008 gerichtet. Der sich daraus ergebende Beschwerdewert übersteigt die Grenze von 750 Euro des § 144 Abs 1 SGG.

6

Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist danach zu bestimmen, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung weiter verfolgt wird (BSG vom 4.7.2011 - B 14 AS 30/11 B - juris RdNr 4; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 144 RdNr 14). Bei einem Feststellungsantrag muss das Gericht den Wert ermitteln (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, RdNr 15b; Littmann in Lüdtke, LPK-SGG, 4. Aufl, § 144 RdNr 10). Soweit es sich um eine der Leistungsklage gleichwertige Feststellungsklage handelt, bemisst sich der Streitwert nach dem Betrag, den der Kläger letztlich erstrebt (BSG vom 5.10.1999 - B 6 KA 24/98 R - juris RdNr 6).

7

Das LSG hat vorliegend angenommen, die Klägerin begehre mit ihrer Klage die Gewährung einer Mehraufwandsentschädigung für den Zeitraum vom 8.4. bis 3.6.2008. Dem hat sie jedoch ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung widersprochen, indem sie den Antrag auf Feststellung des Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses aufrechterhalten hat. Daher kann Ausgangspunkt der Wertbestimmung nur dieser Antrag sein, also der "Wert" des - nach Ansicht der Klägerin - bis zum 3.6.2008 fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Zu dessen Bestimmung genügt eine überschlägige Berechnung bzw Schätzung unter Bewertung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 144 RdNr 14; Littmann in Lüdtke, LPK-SGG, 4. Aufl, § 144 RdNr 10; Jungeblut in BeckOK, § 144 RdNr 22). Gemäß § 202 SGG, § 3 ZPO ist der Wert vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen, das unter Zuhilfenahme aller Anhaltspunkte und Erkenntnisquellen auszuüben ist.

8

Der materielle Gegenwert des Klagebegehrens der Klägerin kann sich hier insoweit nur in dem Entgelt widerspiegeln, das aus der Behauptung resultiert, es habe sich um ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten gehandelt. Dann wäre jedoch Grundlage der Wertbemessung nicht die Mehraufwandsentschädigung, wie vom LSG angenommen, sondern das ihr zu zahlende Arbeitsentgelt. Dabei ist davon auszugehen, dass dieses die Grenze von 750 Euro für den streitigen Zeitraum übersteigt, denn es wäre insoweit auf das ortsübliche Entgelt abzustellen und dieses mit den 41 verbleibenden Arbeitstagen und den von der Klägerin angegebenen 37,4 Wochenarbeitsstunden zu multiplizieren. Zwar mangelt es insoweit an Tatsachenfeststellungen des LSG. Selbst bei Zugrundelegung eines extrem niedrigen Stundenlohns ergibt sich jedoch ein Wert, der den des § 144 SGG deutlich übersteigt.

9

Ob man auch zu diesem Ergebnis gelangte, wenn die materiell-rechtlich grundlegenden Entscheidungen des BSG bedacht würden, dass die Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts gemäß § 16 Abs 3 S 2 Halbs 2 SGB II aF begründeten(vgl BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R - BSGE 108, 116 = SozR 4-4200 § 16 Nr 7 und - B 14 AS 101/10 R - SozR 4-4200 § 16 Nr 8; vom 13.11.2008 - B 14 AS 66/07 R - BSGE 102, 73 = SozR 4-4200 § 16 Nr 3 und BAG vom 26.9.2007 - 5 AZR 857/06 - NZA 2007, 1422 = AP Nr 3 zu § 16 SGB II; vgl auch BSG vom 27.8.2011 - B 4 AS 1/10 R - BSGE 109, 70 = SozR 4-4200 § 16 Nr 9, SozR 4-1300 § 31 Nr 7, RdNr 17)kann angesichts dessen, dass für die Statthaftigkeit der Berufung einzig auf das Berufungsbegehren abzustellen ist, dahinstehen. Insoweit käme allerdings, fehlte es bei der Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung - wie hier von der Klägerin vorgebracht - am Merkmal der "Zusätzlichkeit", ein Anspruch auf Wertersatz auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs durch den Träger der Grundsicherung wegen rechtsgrundlos erbrachter Arbeitsleistung in Betracht. Der Wertersatz ist arbeitstäglich danach zu bestimmen, was sonst hätte aufgewendet werden müssen, um die Arbeitsleistung zu erhalten, und welche Aufwendungen des Trägers dem gegenüberstanden (BSG, Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R - BSGE 108, 116 = SozR 4-4200 § 16 Nr 7).

10

Da die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, steht es im Ermessen des erkennenden Senats, nach § 160a Abs 5 SGG zu verfahren. Im Rahmen dieser Ermessensausübung ist der Senat nicht daran gebunden, dass die Klägerin nur die Zulassung der Revision und nicht oder ggf hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt hat. Der Senat verweist den Rechtsstreit maßgeblich aus prozessökonomischen Gründen an das LSG zurück.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.

(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.