Bundessozialgericht Urteil, 27. Juni 2017 - B 2 U 14/15 R

Gericht
Tenor
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Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über den Beginn der Verzinsung eines Anspruchs auf Verletztenrente.
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Mit Schreiben vom 28.3.2003 erstattete die Krankenkasse des Klägers gegenüber der Beklagten eine "Anzeige einer Berufskrankheit nach § 9 SGB VII". Daraufhin leitete die Beklagte ein Berufskrankheiten-Feststellungsverfahren ein, was sie dem Kläger mit Schreiben vom 2.4.2003 mitteilte. In diesem Schreiben forderte sie ihn zudem auf, sich bei einem Facharzt zur Erstellung einer ärztlichen Anzeige vorzustellen. Eine entsprechende Anzeige erfolgte mit Datum vom 10.4.2003 durch den Dermatologen und Allergologen Dr. H. Der Kläger sandte am 24.4.2003 einen von der Beklagten erbetenen BK-Vordruck ausgefüllt zurück. Die Beklagte hat die Feststellung einer Berufskrankheit (BK) abgelehnt (Bescheid vom 23.12.2003; Widerspruchsbescheid vom 26.4.2004). Auf die hiergegen erhobene Klage hat das SG diese Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die BK 5101 anzuerkennen und dem Kläger Verletztenrente nach einer MdE von 20 vH zu gewähren. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Rahmen des Berufungsverfahrens schlossen die Beteiligten vor dem LSG in der mündlichen Verhandlung am 15.9.2010 einen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, die BK Nr 5101 anzuerkennen und unter Zugrundelegung eines im Juni 2004 eingetretenen Leistungsfalls vom 1.7.2004 bis zum 30.6.2007 eine Verletztenrente zu zahlen. Eine Regelung über die Verzinsung enthielt der Vergleich nicht. Diesen Vergleich führte die Beklagte mit Bescheid vom 16.11.2010 aus und setzte den Nachzahlungsbetrag, den sie im Dezember 2010 an den Kläger auszahlte, auf 15 627,96 Euro fest.
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Im Januar 2011 beantragte der Kläger die Verzinsung dieses Nachzahlbetrages. Daraufhin bewilligte die Beklagte lediglich für den Monat November 2010 Zinsen (Bescheid vom 17.1.2011). Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23.5.2011). Das SG hat diese Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Verletztenrente ab dem 1.7.2004 zu verzinsen. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG die Beklagte unter Abänderung des Urteils des SG und unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, die Rentennachzahlung erst ab dem 1.1.2005 zu verzinsen (Urteil vom 8.5.2015). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, der Anspruch folge aus § 44 SGB I, weil der Vergleich die Verzinsung nicht regele. Nach § 44 Abs 2 Alt 1 SGB I beginne die Verzinsungspflicht nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Versicherungsträger. Liege bei antragsunabhängigen Leistungen ein Antrag vor, sei § 44 Abs 2 Alt 1 SGB I entsprechend anzuwenden. Bei von Amts wegen zu gewährender Leistungen, wie der Verletztenrente nach dem SGB VII, könne ein Leistungsantrag iS des § 44 Abs 2 Alt 1 SGB I auch in einer vom Arbeitgeber oder dem Verletzten unterzeichneten Unfallanzeige liegen. Vorliegend habe deshalb spätestens im April 2003 ein vollständiger Antrag vorgelegen, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt den Vordruck zur BK übersandt habe. Jedoch sei dieser erste Antrag vom April 2003 nicht (mehr) maßgebend für den Beginn der Verzinsungspflicht, weil ihn die Beklagte durch die Bescheide vom 23.12.2003 und 26.4.2004 zutreffend abgelehnt habe. Nach der im Vergleich festgestellten Sachlage sei der Versicherungsfall erst im Juni 2004 eingetreten. Änderten sich nach dem vom Kläger gestellten ersten Antrag (April 2003) die Verhältnisse und entstehe der Anspruch erst nachträglich (Juni 2004), wirke erst ein hierauf gerichteter zweiter Antrag für den Verzinsungsbeginn. An diesen erneuten Antrag dürften allerdings keine überspannten Anforderungen gestellt werden, sodass bereits in der fortdauernden Anfechtung (im Juni 2004) der ablehnenden Entscheidungen ein Antrag zu sehen sei. Die Verzinsungspflicht setze mithin erst nach Ablauf von sechs Monaten nach diesem Antrag am 1.1.2005 ein.
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Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der § 44 SGB I, § 101 SGG und § 54 SGB X. Der am 15.9.2010 geschlossene Vergleich stelle eine Entscheidung iS des § 44 Abs 2 Alt 2 SGB I dar. § 44 Abs 2 Alt 2 SGB I verdränge sowohl den Tatbestand des § 44 Abs 1 SGB I als auch den des § 44 Abs 2 Alt 1 SGB I. Da bis zuletzt Ungewissheit über das Vorliegen der Voraussetzungen des Versicherungsfalls bestanden hätte, sei eine Feststellung des Rentenanspruchs durch Verwaltungsakt von Amts wegen zu keinem Zeitpunkt in Betracht gekommen. Grundlage für ein Zugeständnis sei einzig die durch § 54 SGB X eröffnete Möglichkeit eines Anerkenntnisses im Vergleichswege nach § 101 SGG gewesen. Da ein solcher Vergleich einen öffentlich-rechtlichen Vertrag darstelle, komme eine Verzinsung ausschließlich nach § 44 Abs 2 Alt 2 SGB I in Betracht. Wenn ein Leistungsanspruch auf einem Vergleich beruhe, werde er mit Abschluss der Vereinbarung und nicht vorher fällig und ziehe auch keinen vor Vertragsschluss beginnenden Zinsanspruch nach sich. Folge man der Auffassung des LSG, so bestünde für § 44 Abs 2 Alt 2 SGB I nahezu kein Anwendungsbereich.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 2015 abzuändern und auf die Berufung das Urteil des SG Düsseldorf vom 2. Dezember 2014 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist nicht begründet. Dem Kläger stand jedenfalls ab dem 1.1.2005 ein Anspruch auf Verzinsung seines Geldleistungsanspruchs zu. Dass das LSG die Entscheidung des SG teilweise zu Unrecht abgeändert hat und ein Zinsanspruch auch schon ab dem 1.9.2004 bestand, kann vom Revisionsgericht allerdings nicht mehr korrigiert werden, weil ausschließlich die Beklagte Revision eingelegt hat.
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Der Anspruch auf Zinsen ist nicht durch den in dem Rechtsstreit L 17 U 52/06 vor dem LSG geschlossenen Vergleich ausgeschlossen (dazu unter 1.). Er richtet sich vielmehr nach der gesetzlichen Anspruchsgrundlage des § 44 SGB I(dazu unter 2.). Für den Beginn der Verzinsung ist vorliegend § 44 Abs 2 Alt 1 SGB I maßgeblich(dazu unter 3.).
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1. Der Zinsanspruch des Klägers ist nicht aufgrund des zwischen den Beteiligten im Vorprozess geschlossenen gerichtlichen Vergleichs ausgeschlossen. Der Vergleich betraf nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG die Anerkennung der BK 5101, den Eintritt des Versicherungsfalls und die Dauer des Verletztenrentenanspruchs. Eine Regelung über die Verzinsung als unselbstständige Nebenforderung des Rentenanspruchs enthielt die Vereinbarung nicht. An diese nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG ist das Revisionsgericht gemäß § 163 SGG gebunden, da es sich bei der Frage, welche Erklärungen die Beteiligten im Rahmen eines Vergleichs abgegeben haben, um eine Tatfrage handelt(Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 162 RdNr 3a; zur Bindung an den durch die Berufungsinstanz festgestellten Vergleichsinhalt nach § 163 SGG siehe BSG vom 29.1.1986 - 9b RU 18/84 - SozR 1200 § 44 Nr 14, Juris RdNr 10; BSG vom 11.8.1983 - 5a RKnU 5/82 - BSGE 55, 238 = SozR 1200 § 44 Nr 7). Die Nichterwähnung des Zinsanspruchs im Vergleichstext kann auf der Grundlage dieser Feststellungen nicht als materiell-rechtlicher Verzicht auf alle nicht im Vergleichstext ausdrücklich genannten Forderungen verstanden werden, denn die Beteiligten haben den Zinsanspruch weder ausdrücklich noch stillschweigend ausgeschlossen. Vielmehr ist eine Entscheidung über die Verzinsung in dem Vergleich offengeblieben (vgl BSG vom 30.1.1991 - SozR 3-1200 § 44 Nr 3, Juris RdNr 9).
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2. Anspruchsgrundlage des Zinsanspruchs ist § 44 SGB I. Nach Abs 1 dieser Vorschrift sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Bei der Verletztenrente nach § 56 SGB VII handelt es sich um eine Sozialleistung, die auf Geld gerichtet ist(§§ 11, 22 Abs 1 Nr 3 SGB I). Der Verletztenrentenanspruch ist nicht erst - wie die Beklagte meint - mit Abschluss des gerichtlichen Vergleichs am 15.9.2010 (hierzu a), sondern bereits zu Beginn der Verzinsung im Januar 2005 fällig iS des § 44 Abs 1 SGB I gewesen(hierzu b).
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a) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Verletztenrentenanspruch nicht erst aufgrund des Abschlusses des gerichtlichen Vergleichs fällig geworden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn als Anspruchsgrundlage des Rentenanspruchs einzig der gerichtliche Vergleich als öffentlich-rechtlicher Vertrag iS des § 54 SGB X in Betracht käme. Ein solcher Leistungsanspruch hätte dann nicht vor dem Vergleichsabschluss fällig werden und einen Zinsanspruch nach sich ziehen können (BSG vom 29.1.1986 - 9b RU 18/84 - SozR 1200 § 44 Nr 14, Juris RdNr 12). Das Gesetz hält allerdings mit § 56 SGB VII eine Anspruchsgrundlage für Verletztenrenten bereit, weshalb sich der Anspruch des Klägers nicht allein aus Vertrag ergibt. Die Beklagte hat den Vergleichsvertrag, der nach § 101 Abs 1 SGG und §§ 53, 54 SGB X eine Doppelnatur hat, anstelle eines anerkennenden Verwaltungsaktes geschlossen(sog subordinationsrechtlicher Vertrag iS des § 53 Abs 1 S 2 SGB X). Hieran ändert auch das Vorbringen der Beklagten nichts, dass über das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Verletztenrentenanspruchs bis zum Vergleichsschluss Unsicherheiten bestanden hätten. Gegenstand des Vergleichsvertrags war nicht die Einigung über einen gesetzlich nicht vorgesehenen Anspruch, sondern eine Einigung hinsichtlich der zwischen den Beteiligten streitigen tatsächlichen Voraussetzungen der gesetzlichen Anspruchsgrundlage des § 56 SGB VII.
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b) § 96 Abs 1 S 1 Halbs 1 SGB VII, der auch auf die Verletztenrente nach § 56 SGB VII Anwendung findet, bestimmt, dass laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes am Ende des Monats fällig werden, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Vorliegend ist nach der vergleichsweisen Einigung der Leistungsfall im Juni 2004 eingetreten, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen nicht bereits zu Beginn des Monats Juni, sondern erst zu Beginn des Juli 2004 vorgelegen haben. Der Anspruch auf Verletztenrente wurde daher gemäß § 96 Abs 1 S 1 SGB VII zum 31.7.2004 fällig. Damit war der in Streit stehende Geldleistungsanspruch jedenfalls im Januar 2005 fällig gewesen, wovon das LSG (zu Unrecht) ausging (siehe hierzu noch unter 3.b).
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3. Der Beginn der Verzinsung richtet sich nicht ausschließlich nach § 44 Abs 1(dazu unter a), sondern nach § 44 Abs 2 SGB I, wobei - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat - dessen erste Alternative maßgeblich ist(dazu unter b) und nicht dessen zweite Alternative (dazu unter c).
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a) Für den Beginn der Verzinsung ist nicht § 44 Abs 1 SGB I maßgeblich. Zwar bedarf der Verletztenrentenanspruch gemäß § 19 S 2 SGB IV keines Leistungsantrags, weil die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung von Amts wegen zu erbringen sind, weshalb fraglich sein könnte, ob § 44 Abs 2 SGB I überhaupt einschlägig ist. Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dass § 44 Abs 2 SGB I den Beginn der Verzinsung für antragsunabhängige Leistungen überhaupt nicht regle, sondern bei diesen (insbesondere den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung) Abs 1 für den Beginn maßgeblich sei(vgl Rolfs in Hauck/Noftz, SGB I, Stand September 2016, § 44 RdNr 17), kann dieser Interpretation der Norm nicht gefolgt werden (vgl eingehend Wagner in jurisPK-SGB I, 2. Aufl 2011, § 44 RdNr 18 mwN). Richtigerweise regelt § 44 Abs 1 SGB I überhaupt nicht den Beginn der Verzinsung, sondern die Berechnung des Zinsanspruchs, indem die Norm klarstellt, dass eine Verzinsung stets zu Monatsbeginn beginnt und (bei Fälligkeit im Laufe eines Monats) Teilmonate nicht verzinst werden(vgl Wagner, aaO).
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Ließe man bei antragsunabhängigen Leistungen den Verzinsungsbeginn ausschließlich nach § 44 Abs 1 SGB I eintreten, hätte dies zur Folge, dass für solche Leistungen die Verzinsungspflicht bereits nach Ablauf eines Monats nach Fälligkeitseintritt begänne. Sozialleistungsansprüche wären dann bereits kurz nach ihrer Entstehung zu verzinsen, ohne dass es zu einer verzögerten Auszahlung gekommen wäre. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Verzinsungsvorschrift nicht zu vereinbaren. Nach der Gesetzesbegründung dient die Einführung eines Verzinsungsanspruchs für auf Geld gerichtete Sozialleistungen dem Ausgleich von Nachteilen, die der Leistungsberechtigte gerade dadurch erleidet, dass Leistungen, die regelmäßig seine Lebensgrundlage bilden, verspätet ausgezahlt werden (BT-Drucks 7/868 S 30).
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b) Der Zinsbeginn richtet sich vielmehr nach § 44 Abs 2 Alt 1 SGB I in entsprechender Anwendung. Nach § 44 Abs 2 Alt 1 SGB I beginnt die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags. Diese Norm findet - jedenfalls wenn ein Antrag gestellt wurde - hinsichtlich des Beginns des Zinsanspruchs in der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechende Anwendung (BSG vom 24.1.1992 - 2 RU 17/91 - SozR 3-1200 § 44 Nr 4, Juris RdNr 15; BSG vom 28.2.1990 - 2 RU 41/89 - BSGE 66, 234 = SozR 3-1200 § 44 Nr 1, Juris RdNr 17; BSG vom 25.8.1982 - 2 RU 17/81 - Juris RdNr 12 f; BSG vom 23.6.1982 - 9b/8 RU 6/81 - Juris RdNr 13 f; BSG vom 26.6.1980 - 8a RU 62/79 - SozR 1200 § 44 Nr 3, Juris RdNr 19; BSG vom 24.6.1980 - 2 RU 11/80 - Juris RdNr 24; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand April 2017, § 44 SGB I, RdNr 11; Hänlein in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl 2017, SGB I, § 44 RdNr 9; Lilge, SGB I, 4. Aufl 2016, § 44 RdNr 45; Mrozynski, SGB I, 5. Aufl 2014, § 44 RdNr 16; Rolfs in Hauck/Noftz, SGB I, Stand September 2016, § 44 RdNr 36; Timme in Krahmer/Trenk-Hinterberger, SGB I, 3. Aufl 2014, § 44 RdNr 12; Wagner in jurisPK-SGB I, 2. Aufl 2011, § 44 RdNr 33). Für dieses Ergebnis spricht, dass der Anwendungsbereich des § 44 Abs 2 Alt 1 SGB I keine Einschränkung auf Antragsleistungen enthält, sondern den Verzinsungsbeginn lediglich von der vollständigen Antragstellung abhängig macht. Ein solcher Leistungsantrag kann nach dem mit der Antragstellung verbundenen Zweck aber auch von Empfängern antragsunabhängiger Leistungen gestellt werden (BSG vom 24.1.1992 - 2 RU 17/91 - SozR 3-1200 § 44 Nr 4, Juris RdNr 15; BSG vom 11.8.1983 - 5a RKnU 5/82 - BSGE 55, 238 = SozR 1200 § 44 Nr 7, Juris RdNr 11). Denn Sinn eines Leistungsantrags ist es, den Versicherungsträger zu verpflichten, oder ihm in antragsfreien Bereichen wie der Unfallversicherung, seine Pflicht vor Augen zu führen, ein Verwaltungsverfahren nach § 8 SGB X einzuleiten(BSG vom 24.1.1992 - 2 RU 17/91 - SozR 3-1200 § 44 Nr 4, Juris RdNr 15).
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An einen solchen "Antrag" iS des § 44 Abs 2 Alt 1 SGB I dürfen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung keine überspannten Anforderungen gestellt werden, was der 4. Senat ebenfalls bereits entschieden hat (BSG vom 26.4.2007 - B 4 R 21/06 R - SozR 4-1200 § 44 Nr 2 RdNr 21; BSG vom 22.6.1989 - 4 RA 44/88 - BSGE 65, 160 = SozR 1200 § 44 Nr 24, Juris RdNr 17). Es ist vielmehr jedes Leistungsbegehren oder Verhalten des Versicherten ausreichend, mit dem ein leistungsrelevanter Sachverhalt dem Unfallversicherungsträger zur Kenntnis gebracht wird. Der Antragsteller muss mit seinen Angaben die Amtsermittlung des Leistungsträgers im Rahmen seiner Mitwirkungsmöglichkeiten in zumutbarem Maße vorbereiten und ermöglichen (BSG, aaO). Von daher ist es auch nicht erforderlich, dass der Kläger exakt die einzelnen begehrten Leistungen benennt. Dem "Antrag" in dieser, den Zinsbeginn einleitenden Funktion kommt mithin nur der Zweck zu, dem Leistungsträger das Begehren vor Augen zu führen und ihn zur Einleitung eine Verwaltungsverfahrens zu bewegen (vgl hierzu auch BSG vom 23.6.1982 - 9b/8 RU 6/81 - Juris RdNr 13).
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Da mithin nicht erforderlich ist, dass der jeweilige Versicherte gerade ausdrücklich eine spezifische Leistung begehrt oder diese ausdrücklich benennt, hat der Kläger jedenfalls mit Rücksendung des ihm zuvor von der Beklagten zugesandten BK-Vordrucks am 24.4.2003 dieser gegenüber klar und erkennbar ein Leistungsbegehren im weiteren Sinne geäußert, das als "Antrag" iS des § 44 Abs 2 Alt 1 SGB I betrachtet werden kann. Damit begann die Verzinsung hier sechs Monate nach Eingang dieses "Antrags" vom 24.4.2003 zu laufen und damit bereits zum 1.9.2004. Nach § 44 Abs 1 SGB I beginnt die Verzinsung konkret nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eintritt der Fälligkeit. Die in dem Vergleich zugesagte Geldleistung ab 1.7.2004 wurde - wie oben unter 2.b bereits ausgeführt - gemäß § 96 Abs 1 Halbs 1 SGB VII zum 31.7.2004 fällig. Der Senat war wegen des Verbots der reformatio in peius allerdings daran gehindert, einen Verzinsungsbeginn vor Januar 2005 zuzusprechen.
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Soweit das LSG den Zinsbeginn auf den 1.1.2005 festgesetzt hat, war dem nicht zu folgen. Der ursprüngliche "Antrag" vom 24.4.2003 (durch die Zurücksendung des Vordrucks) hatte sich nicht durch eine bestandskräftige Ablehnung in seinen Rechtswirkungen erschöpft, weil die Beklagte dieses Leistungsbegehren nicht mit Bescheid vom 23.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.4.2004 endgültig und umfassend abgelehnt hat. Gegenstand der Ablehnungsentscheidung war lediglich das Feststellungsbegehren hinsichtlich der BK 5101. Im Übrigen hat die Beklagte die Ablehnungsentscheidung mit dem Ausführungsbescheid vom 16.11.2011 wieder aufgehoben, weshalb das Verwaltungsverfahren schon deshalb nicht zu einem bestandskräftigen Abschluss gekommen ist. Die Verzinsung begann hier mithin bereits zum 1.9.2004 und nicht zum 1.1.2005.
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c) Der Zinsbeginn richtet sich schließlich nicht nach § 44 Abs 2 Alt 2 SGB I, wonach beim Fehlen eines Antrags die Verzinsung nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung beginnt. Käme eine Verzinsung von antragsunabhängigen Geldleistungen nur dann in Betracht, wenn der Sozialversicherungsträger nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung diese nicht ausgezahlt hat, würden die Empfänger antragsunabhängiger Leistungen hinsichtlich der Verzinsung schlechtergestellt als Empfänger von Antragsleistungen, ohne dass hierfür ein rechtfertigender Grund ersichtlich ist. Der Verzinsungsbeginn hinge damit vom Tätigwerden des Sozialversicherungsträgers ab und könnte von ihm durch eine verzögerte Bearbeitung beeinflusst werden und zwar unabhängig davon, wie lange im Entscheidungszeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen bereits vorgelegen haben. Die Anwendung des § 44 Abs 2 Alt 2 SGB I auf antragsunabhängige Leistungen würde im Ergebnis dazu führen, dass Geldleistungen nur in den praktisch seltenen Ausnahmefällen zu verzinsen wären, in denen sie nicht spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Entscheidungsbekanntgabe ausgezahlt werden(BSG vom 25.8.1982 - 2 RU 17/81 - Juris RdNr 12). Dies wäre mit Sinn und Zweck der Verzinsungsvorschrift nicht zu vereinbaren. Anhaltspunkte dafür, dass eine verzögerte Leistungsauszahlung in der Unfallversicherung nicht die genannten Nachteile nach sich ziehen könnten, bestehen nicht. Vielmehr soll gerade das in der Unfallversicherung überwiegend geltende antragslose Verfahren ein unverzügliches Handeln des Unfallversicherungsträgers ermöglichen (Zieglmeier in Kasseler Komm, SGB IV, § 19 RdNr 19; ausführlich hierzu Winter, SGb 2006, 657 ff). Darüber hinaus spricht auch der systematische Zusammenhang zwischen § 44 Abs 2 Alt 2 SGB I und § 44 Abs 2 Alt 1 SGB I gegen eine Anwendung der zweiten Alternative auf von Amts wegen zu gewährende Leistungen(Wolber, SozVers 1976, 174, 176; Mehrtens, BG 1976, 357, 360): Während die erste Alternative den Verzinsungsbeginn an den Eingang des vollständigen Leistungsantrags knüpft, schließt die zweite Alternative hieran an und regelt den Verzinsungsbeginn für den Fall eines "fehlenden Antrags". Die für den Leistungsempfänger ungünstige Verzinsungsregelung des § 44 Abs 2 Alt 2 SGB I betrifft also gerade die Fälle einer in seinem Verantwortungsbereich liegenden unvollständigen Antragstellung. Demgegenüber beruht das "Fehlen eines Antrags" im Fall von antragsunabhängigen Leistungen nicht auf Versäumnissen des Leistungsempfängers. Im Übrigen spricht auch der Wortlaut des § 44 Abs 2 Alt 2 SGB I gegen eine Anwendung der Vorschrift auf antragsunabhängige Leistungen. Für den Fall, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung von Amts wegen zu gewährende Leistungen hätte erfassen wollen, hätte die Formulierung "… bei nicht erforderlichem Antrag …" nähergelegen (BSG vom 25.8.1982 - 2 RU 17/81 - Juris RdNr 12; Lilge, SGB I, 4. Aufl 2016, § 44 RdNr 45; Mehrtens, BG 1976, 357, 360).
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Dieses Ergebnis steht auch nicht im Gegensatz zu der Entscheidung des BSG vom 30.1.1991 (9a/9 RV 29/89 - SozR 3-1200 § 44 Nr 3), der die Revision den allgemeinen Rechtssatz entnimmt, dass sich der Verzinsungsbeginn im Fall einer vergleichsweisen Leistungsgewährung stets nach § 44 Abs 2 Alt 2 SGB I richte. Der 9a/9. Senat des BSG hat dort einen Verzinsungsbeginn nach § 44 Abs 2 Alt 1 SGB I nur deswegen abgelehnt, weil nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt eine Verzinsung nach der ersten Alternative des § 44 Abs 2 SGB I nicht in Betracht gekommen wäre, weil die Verwaltung bereits vor Ablauf einer sechsmonatigen Bearbeitungszeit entschieden hatte. Zudem bezieht sich die Entscheidung auf § 60 Bundesversorgungsgesetz, der zwar für den Beginn der Versorgung auf den Nachweis der Voraussetzungen abstellt, jedoch der Stellung eines Antrags insofern Bedeutung beimisst, als rückwirkend nur geleistet wird, wenn der Antrag spätestens binnen sechs Monaten nach Eintritt der (höheren) Leistungsvoraussetzungen gestellt wurde.

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(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.
(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.
(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.
(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist, - 2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.
(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.
(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.
(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.
(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.
(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten, - 2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen, - 3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.
(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.
(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.
(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.
(2) § 53 Abs. 2 gilt im Fall des Absatzes 1 nicht.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.
(2) § 53 Abs. 2 gilt im Fall des Absatzes 1 nicht.
(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.
(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.
(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in Anspruch genommen werden:
- 1.
Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, - 2.
Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen, - 3.
Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, - 4.
Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen, - 5.
Rentenabfindungen, - 6.
Haushaltshilfe, - 7.
Betriebshilfe für Landwirte.
(2) Zuständig sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Unfallversicherung Bund und Bahn.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.
(2) § 53 Abs. 2 gilt im Fall des Absatzes 1 nicht.
(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.
(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(1) Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
(2) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen kann nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.
(2) § 53 Abs. 2 gilt im Fall des Absatzes 1 nicht.
(1) Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
(2) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen kann nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht.
(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.
(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.
(2) Laufende Geldleistungen können mit Zustimmung der Berechtigten für einen angemessenen Zeitraum im voraus ausgezahlt werden.
(2a) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Unfallversicherungsträger zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, daß die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Unfallversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Unfallversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Unfallversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Unfallversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(5) Die Berechnungsgrundsätze des § 187 gelten mit der Maßgabe, daß bei der anteiligen Ermittlung einer Monatsrente der Kalendermonat mit der Zahl seiner tatsächlichen Tage anzusetzen ist.
(6) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Unfallversicherung erfüllt.
(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.
(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.
(2) Laufende Geldleistungen können mit Zustimmung der Berechtigten für einen angemessenen Zeitraum im voraus ausgezahlt werden.
(2a) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Unfallversicherungsträger zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, daß die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Unfallversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Unfallversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Unfallversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Unfallversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(5) Die Berechnungsgrundsätze des § 187 gelten mit der Maßgabe, daß bei der anteiligen Ermittlung einer Monatsrente der Kalendermonat mit der Zahl seiner tatsächlichen Tage anzusetzen ist.
(6) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Unfallversicherung erfüllt.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der sozialen Pflegeversicherung werden auf Antrag erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt. Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung werden von Amts wegen erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung nichts Abweichendes ergibt.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzbuches ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.
(2) Laufende Geldleistungen können mit Zustimmung der Berechtigten für einen angemessenen Zeitraum im voraus ausgezahlt werden.
(2a) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Unfallversicherungsträger zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, daß die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Unfallversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Unfallversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Unfallversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Unfallversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(5) Die Berechnungsgrundsätze des § 187 gelten mit der Maßgabe, daß bei der anteiligen Ermittlung einer Monatsrente der Kalendermonat mit der Zahl seiner tatsächlichen Tage anzusetzen ist.
(6) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Unfallversicherung erfüllt.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.