Bundessozialgericht Beschluss, 14. März 2013 - B 13 R 188/12 B

bei uns veröffentlicht am14.03.2013

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 29. März 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die in Athen wohnende Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie bezieht seit 2005 eine Regelaltersrente der beklagten DRV Nord. Streitig ist die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten der Jahre 1995 bis 2005.

2

In ihrem seit November 2008 anhängigen Rechtsstreit war die Klägerin nicht vertreten. Durch Schreiben vom 19.12.2008 legte ihr der Kammervorsitzende des SG nahe, die Justizangestellte K. als inländische Zustellungsbevollmächtigte zu benennen; dieser Aufforderung folgte die Klägerin. Die mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Nervenarztes als Terminsarzt (der einige Tage zuvor ein Gutachten nach Aktenlage erstattet hatte) fand am 24.8.2011 in Abwesenheit der Klägerin statt. Das klagabweisende Urteil wurde Frau K. am 17.1.2012 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt und von dieser unter diesem Datum an die Klägerin weitergeleitet.

3

Die Klägerin gab an, das Schreiben vom 17.1.2012 am 27.1.2012 erhalten zu haben. Ihre Berufungsschrift vom 14.2.2012 ging am Montag, dem 20.2.2012 beim SG Lübeck ein; der Umschlag befindet sich nicht bei der Akte. Auf Aufforderung des LSG (Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 6.3.2012) bestellte die Klägerin den dort tätigen Justizamtsrat M. als Zustellungsbevollmächtigten.

4

Mit Beschluss (§ 158 S 1 und 2 SGG) vom 29.3.2012 hat das Schleswig-Holsteinische LSG die Berufung der Klägerin als unzulässig, da verfristet, verworfen. Die inzident beantragte Wiedereinsetzung komme nicht in Betracht. Die Klägerin habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihre Berufungsschrift vom 14.2.2012 noch rechtzeitig beim SG eingehen würde. Sie habe vielmehr damit rechnen müssen, dass die Postlaufzeiten zwischen Griechenland und Deutschland deutlich länger seien, und hätte entweder per Fax oder telegrafisch Berufung einlegen müssen. Der Beschluss wurde Herrn M. am 2.4.2012 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt; über eine Weiterleitung an die Klägerin findet sich nichts in den Akten. Der Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe (PKH) vom 15.4.2012 (Poststempel 20.?/ 29.? 4.2012) ging am Montag, dem 7.5.2012 beim BSG ein.

5

Nach Bewilligung der PKH durch Senatsbeschluss vom 2.8.2012 hat der beigeordnete Rechtsanwalt die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG eingelegt und mit Verfahrensmängeln sowie einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet. Ua trägt er vor, dass das LSG der Klägerin Wiedereinsetzung (§ 67 Abs 1 SGG) in die versäumte Berufungsfrist hätte gewähren müssen. Denn die Frist von vier Tagen einschließlich des Absendetages der Berufungsschrift (14.2.2012) bis zum Ablauf der Berufungsfrist am 17.2.2012 entspreche den üblichen Laufzeiten für einfache Briefe im EU-Raum, zumal die Berufungsschrift nicht im ländlichen Raum Griechenlands oder auf einer Insel aufgegeben worden sei.

6

Der Senat hat eine Auskunft der Deutschen Post AG Kundenservice BRIEF eingeholt.

7

II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere war der Klägerin PKH zu bewilligen und hinsichtlich der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 29.3.2012 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (Senatsbeschlüsse vom 2.8.2012 und 25.10.2012). Denn ihr Antrag auf PKH vom 15.4.2012 ist zwar beim BSG erst am Montag, dem 7.5.2012 eingegangen und damit außerhalb der ihr in der Rechtsmittelbelehrung des LSG für die Einlegung der Beschwerde zugebilligten Monatsfrist, ausgehend von der Aushändigung des LSG-Beschlusses an ihren Zustellungsbevollmächtigten, den Justizamtsrat M. (Fristablauf: 2.5.2012).

8

Zur Einlegung der Beschwerde (und damit auch zur Beantragung von PKH für das entsprechende Verfahren) stand der Klägerin jedoch wegen der Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung die Jahresfrist des § 66 Abs 2 S 1 SGG zu. Diese Frist war unabhängig davon, welches Datum man für die Zustellung des Beschlusses vom 29.3.2012 ansetzt, gewahrt.

9

Die Rechtsmittelbelehrung war unzutreffend, weil der Klägerin nach § 158 S 3, § 160a Abs 1 S 2, § 84 Abs 1 S 2 analog SGG(s hierzu BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4) im Hinblick auf die erforderliche Zustellung im Ausland eine Dreimonatsfrist zustand. Der von der Rechtsmittelbelehrung zugrunde gelegte Fall einer Inlandszustellung lag nicht vor.

10

Die Zustellung an den Justizamtsrat M. als auf Verlangen nach § 63 Abs 3 SGG bestellten inländischen Zustellungsbevollmächtigten war nicht wirksam. Denn das LSG hat die Klägerin nicht, wie nach § 63 Abs 2 S 1 SGG iVm § 184 Abs 2 S 3 ZPO erforderlich, auf die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Benennung hingewiesen, nämlich, dass dann das Schriftstück zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt gelte(§ 184 Abs 2 S 1 ZPO), das Gericht aber auch eine längere Frist bestimmen könne (aaO S 2). Im Einzelnen gilt:

11

Nach § 63 Abs 3 SGG hat, wer nicht im Inland wohnt, auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Diese Regelung wird aufgrund der Verweisung in § 63 Abs 2 S 1 SGG("zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung") durch den im Rahmen des Zustellungsreformgesetzes vom 25.6.2001 (BGBl I 1206) neu gefassten und zurzeit in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung vom 30.10.2008 (BGBl I 2122) mit Wirkung vom 13.11.2008 geltenden § 184 ZPO ausgefüllt(Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 63 RdNr 5). Hiernach aber entspricht das "Verlangen" iS des § 63 Abs 3 SGG der Anordnung des Gerichts nach § 184 Abs 1 S 1 ZPO, dass eine Partei(im sozialgerichtlichen Verfahren: ein Beteiligter), der (dem) im Ausland (gemäß § 183 ZPO) zuzustellen ist, "innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie (er) nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat". Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so hat dies zur Folge, dass nach § 184 Abs 1 S 2 ZPO spätere Zustellungen dadurch bewirkt werden können, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird; dann gilt (Abs 2 S 1) das Schriftstück zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt, wobei (Abs 2 S 2) das Gericht eine längere Frist bestimmen kann. Auf die in Abs 2 S 1 und 2 genannten Rechtsfolgen ist in der Anordnung nach Abs 1 hinzuweisen (Abs 2 S 3). Ein entsprechender Hinweis war in dem Schreiben des Vorsitzenden des LSG-Senats vom 6.3.2012 nicht enthalten.

12

Rechtsfolge des Unterlassens eines Hinweises nach § 184 Abs 2 S 3 ZPO ist nicht nur die Unanwendbarkeit der Zustellungsfiktion nach § 184 Abs 2 S 1 ZPO, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter benannt wurde(zB Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl 2013, § 184 RdNr 14), sondern auch die Unwirksamkeit der Anordnung nach § 184 Abs 1 S 1 ZPO selbst(Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl 2012, § 184 RdNr 13; Kessen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl 2012, § 184 RdNr 2), also auch des "Verlangens" nach § 63 Abs 3 SGG. Dies aber muss notwendigerweise zur Folge haben, dass die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten auf eine derartige unwirksame Anordnung ebenfalls nicht zur wirksamen Zustellung an den benannten inländischen Zustellungsbevollmächtigten führt. Jede andere Lösung dieses Problems würde den Grundsatz des fairen Verfahrens aus Art 1 Abs 1, Art 2 Abs 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und aus Art 19 Abs 4 GG (BVerfGE 110, 339, 342; 122, 248, 271 f) sowie aus Art 6 Abs 1 S 1 EMRK (BSG vom 17.12.2010 - B 2 U 278/10 B - Juris RdNr 4; s insgesamt neuerdings BSG vom 9.10.2012 - B 5 R 168/12 B, RdNr 7, vorgesehen für SozR 4-1500 § 73a Nr 9) verletzen. Denn nur die in § 184 Abs 2 S 3 ZPO vorgesehene Belehrung ermöglicht dem Verfahrensbeteiligten die angemessene Entscheidung darüber, ob er einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten (und wenn ja, welchen: einen Gerichtsangehörigen oder eine Person seines Vertrauens, die innerhalb der dann geltenden Monatsfrist nötigenfalls auch auf telefonische Anweisung kurzfristig ein Rechtsmittel einlegen kann) benennt oder stattdessen die aufgrund der Zustellungsfiktion in § 184 Abs 2 S 1 und 2 ZPO immerhin um wenigstens zwei Wochen "verlängerte" Monatsfrist zur Rechtsmitteleinlegung in Anspruch nimmt.

13

Die vorliegende Fallgestaltung belegt dies anschaulich. Denn wenn die Klägerin den ihr nahegelegten inländischen Zustellungsbevollmächtigten nicht akzeptiert hätte, hätte nach § 184 Abs 2 S 1 ZPO die Fiktion einer Zustellung "zwei Wochen nach Aufgabe zur Post" gegolten. Wäre aber diese Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (bzw die Beantragung von PKH) maßgebend gewesen, hätte der PKH-Antrag der Klägerin vom 15.4.2012 (beim BSG eingegangen am 7.5.2012) die Frist problemlos gewahrt.

14

Hingegen liegt kein die Wirksamkeit der Zustellung beeinträchtigender Verfahrensfehler des LSG darin, dass das "Verlangen" nach § 63 Abs 3 SGG bzw die "Anordnung" nach § 184 Abs 1 S 1 ZPO nicht durch einen Beschluss des LSG-Senats ("Gericht(s)", wie von § 184 Abs 1 S 1 ZPO verlangt) ergangen ist, sondern durch ein Schreiben von dessen Vorsitzenden(s BGH vom 26.6.2012, NJW 2012, 2588 RdNr 18 ff, 24).

15

Nur am Rande sei auf die Probleme hingewiesen, die sich aus der Zwitterstellung eines als Zustellungsbevollmächtigten bestellten Gerichtsangehörigen ergeben können, falls diesem Fehler unterlaufen.

16

Im vorliegenden Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerügt und daher unerheblich ist, ob ein Verfahrensfehler (auch) darin liegt, dass das LSG für die Berufung der Klägerin eine Monatsfrist zugrunde gelegt hat, beginnend mit der Zustellung des SG-Urteils an einen - ähnlich wie im Berufungsverfahren - bestellten Zustellungsbevollmächtigten.

17

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

18

Dem LSG ist ein - in der Beschwerdebegründung hinreichend bezeichneter (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) - Verfahrensfehler dadurch unterlaufen, dass es die Berufung als unzulässig verworfen hat. Es hätte der Klägerin vielmehr gemäß § 67 Abs 2 S 4 SGG von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist gewähren müssen. Denn ihr stand wegen der - unter Annahme einer wirksamen Zustellung durch Übergabe an die Zustellungsbevollmächtigte Frau K. versäumten Berufungsfrist (§ 151 Abs 1 und 2 S 1, § 64 Abs 2 S 1 SGG) jedenfalls ein Wiedereinsetzungsgrund (§ 67 Abs 1 SGG) zur Seite. Die Klägerin war ohne Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten. Denn nach der üblichen Postlaufzeit hätte die Berufungsschrift der Klägerin noch fristgerecht beim SG eingehen müssen.

19

Der Senat schließt sich der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Wiedereinsetzung an (ebenso BSG vom 30.9.1996 - 10 RAr 1/96; s ferner BSG vom 5.2.2003, SozR 4-2500 § 95 Nr 3 RdNr 14). Hiernach kann sich der Bürger in Fristsachen auf die üblichen Postlaufzeiten verlassen. Dies gilt auch dann, wenn andere Beförderungsalternativen (zB Telegramm, Telefax) zur Verfügung stehen (s zusammenfassend zB die Kammerbeschlüsse des BVerfG vom 29.12.1994, NJW 1995, 1210, vom 28.3.1994, NJW 1994, 1854 sowie vom 26.11.2008, NZS 2009, 322; jeweils mwN). Eine der denkbaren Ausnahmen bei besonderen Umständen greift im vorliegenden Fall nicht ein.

20

Die Klägerin trägt glaubhaft vor, ihre Berufungsschrift am 14.2.2012 (Dienstag) in Athen aufgegeben zu haben. Von dieser Angabe ist auszugehen, weil sich der Umschlag nicht in der Akte befindet (BVerfG vom 26.3.1997, NJW 1997, 1770, 1771). Die Deutsche Post AG Kundenservice BRIEF hat dem Senat mit Schreiben vom 10.1.2013 auf Anfrage mitgeteilt, dass nach der mitübersandten UNEX (Unipost External Monitoring System)-Laufzeitstudie (Ergebnisse 2011, veröffentlicht von der International Post Corporation im März 2012; englische Ausgaben abrufbar über www.ipc.be/en/Services/Technical%20_Platforms/UNEX.aspx → UNEX Annual Results) eine Postsendung von Griechenland nach Deutschland im Durchschnitt 2,5 Tage benötigt. Damit aber hätte nach der üblichen Postlaufzeit die Berufungsschrift der Klägerin fristwahrend spätestens drei Tage nach Absendung, also am 17.2.2012 (Freitag) beim SG Lübeck eingehen müssen und somit innerhalb einer am 17.1.2012 durch Aushändigung des SG-Urteils an die Zustellungsbevollmächtigte Frau K. ausgelösten Monatsfrist.

21

3. Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil (hier: den Beschluss) aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. Letzteres ist - wie ausgeführt - der Fall. Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. Weiteren Zulassungsgründen braucht er nicht nachzugehen, zumal auch bei Annahme der ebenfalls vorgetragenen grundsätzlichen Bedeutung der Sache zurückzuverweisen wäre.

22

4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stelle

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(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhalten

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Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entsc

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Bundessozialgericht Beschluss, 17. Dez. 2010 - B 2 U 278/10 B

bei uns veröffentlicht am 17.12.2010

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. August 2010 wird als unzulässig verworfen.

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Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

(1) Für die Durchführung

1.
der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie
2.
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55; L 120 vom 5.5.2006, S. 23), das durch die Mitteilung Dänemarks vom 22. Dezember 2020 (ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert worden ist,
gelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie die §§ 1070 und 1071. Soweit nicht für die Zustellung im Ausland die vorgenannten Regelungen maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im Ausland die Absätze 2 bis 6.

(2) Eine Zustellung im Ausland ist nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises bewirkt werden, anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des ausländischen Staates erfolgen. Eine Zustellung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur in den Fällen des Absatzes 4 erfolgen.

(3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Zustellung, so erfolgt die Zustellung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen Staates.

(4) Folgende Zustellungen in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgen auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung:

1.
Zustellungen, deren Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder für die ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt,
2.
Zustellungen an ausländische Staaten sowie
3.
Zustellungen an entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen.

(5) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis. Im Übrigen wird die Zustellung durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.

(6) Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen eine Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke ermöglichen, ist für die Übermittlung solcher Schriftstücke in das Ausland das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person, die die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz der juristischen Person.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. August 2010 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 des Sozialgerichtsgesetzes). Der Kläger hat zur Begründung seiner Beschwerde keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet.

2

Der Kläger stützt seine Beschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

3

Hinsichtlich des gerügten Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht des LSG nach § 103 SGG mangelt es an der allein zu prüfenden Bezeichnung eines Beweisantrags, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung des LSG aufrechterhalten hat. Denn nach dem Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist das Übergehen eines Beweisantrags nur dann ein Verfahrensmangel, wenn das LSG vor seiner Entscheidung darauf hingewiesen wurde, dass der Beteiligte die Amtsermittlungspflicht des Gerichts(§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl ua BSG SozR 1500 § 160 Nr 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 9, 20, 31 sowie BVerfG SozR 3-1500 § 160 Nr 6; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, IX, RdNr 130). Dem Beweisantrag soll eine Warnfunktion zukommen, die er nicht erfüllt, wenn er zwar in einem früheren Verfahrensstadium zB schriftsätzlich gestellt wurde, im Entscheidungszeitpunkt selbst aber nicht mehr erkennbar weiterverfolgt wird.

4

Die Rüge, das LSG habe das allgemeine Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren verletzt, ist nicht hinreichend dargelegt. Der aus Art 2 Abs 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl Art 20 Abs 3 GG) sowie Art 6 Abs 1 Satz 1 Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) abgeleitete Anspruch auf ein faires Verfahren ist nur verletzt, wenn grundlegende Rechtsschutzstandards wie das Gebot der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten, das Übermaßverbot (Gebot der Rücksichtnahme) gegenüber Freiheitsrechten und das Verbot von widersprüchlichem Verhalten oder Überraschungsentscheidungen nicht gewahrt werden (vgl BVerfGE 78, 123, 126; BVerfG SozR 3-1500 § 161 Nr 5; BSG SozR 3-1750 § 565 Nr 1, SozR 3-1500 § 112 Nr 2; BSG Beschluss vom 25.6.2002 - B 11 AL 21/02 B).

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Auf einen Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens könnte der Vortrag des Klägers abzielen, nach der irrtümlichen Rücknahme seiner Berufung habe er sich mit dem damaligen Berichterstatter in Verbindung gesetzt und auf dessen Veranlassung sei das Verfahren unter einem neuen Aktenzeichen fortgesetzt worden. Außerdem habe dieser Berichterstatter um Vorlage der Berufungsbegründung gebeten und mitgeteilt, dass ein Gutachten gemäß § 106 SGG eingeholt werden solle. Dann habe der Berichterstatter gewechselt und der neue Berichterstatter habe die Auffassung vertreten, dass die Rücknahme der Berufung den Verlust des Rechtsmittels bedeute.

6

Selbst wenn das vom Kläger vorgetragene Verhalten des ersten Berichterstatters, insbesondere die Mitteilung, es solle ein Gutachten eingeholt werden, so gedeutet werden könnte, als ob dieser in der Sache habe ermitteln und entscheiden wollen, so hat diese keine Bindungswirkung für den Senat. Denn auch die Äußerung des Vorsitzenden eines Senats in der letzten mündlichen Verhandlung im Rahmen der Verhandlungsführung (§ 112 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 2 SGG), die ein Beteiligter so versteht, dass die spätere Senatsentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen werde, ist nur eine Einzelmeinung und kann für die (nachfolgende) Entscheidung des "Gerichts", dh des gesamten Spruchkörpers, nicht bindend (BSG Beschluss vom 21.6.2000 - B 5 RJ 24/00 B - SozR 3-1500 § 112 Nr 2) sein.

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Es ist auch nicht dargetan, weshalb die Vergabe eines neuen Aktenzeichens und die Bitte um eine Berufungsbegründung in einem Streit um die Wirksamkeit oder um Irrtümer bei einer Berufungsrücknahme ein Verfahrensfehler sein könnte, obwohl es sich um das übliche Verfahren handelt (vgl Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 156 RdNr 13; Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 157 RdNr 6).

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Aus dem Vorbringen des Klägers folgt auch kein Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 Grundgesetz , § 62 SGG) soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 mwN; BVerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f).

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Die Voraussetzungen keiner dieser beiden Alternativen sind dem Vorbringen des Klägers zu entnehmen. Weder zeigt er auf, welches konkrete entscheidungserhebliche Vorbringen seinerseits vom LSG nicht in dessen Erwägungen miteinbezogen wurde, noch dass er durch die Entscheidung des LSG überrascht wurde, da der neue Berichterstatter seine Auffassung ihm - dem Kläger - mitgeteilt hatte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.