Bundessozialgericht Beschluss, 22. März 2018 - B 12 KR 12/17 C

ECLI:ECLI:DE:BSG:2018:220318BB12KR1217C0
bei uns veröffentlicht am22.03.2018

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 3. April 2017 - B 12 KR 92/16 B - wird zurückgewiesen.

Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 3.4.2017 den Antrag der Klägerin, die Revision gegen das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.3.2016 zuzulassen, als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Klägerin entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen der Revisionszulassungsgründe des § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG hinreichend dargelegt oder bezeichnet hat.

2

Mit einem am 5.6.2017 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom selben Tage hat die Klägerin Anhörungsrüge gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 22.5.2017 zugestellten Beschluss vom 3.4.2017 eingelegt. Der angegriffene Beschluss verletzte ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, weil bezüglich aller drei in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Zulässigkeitsgründe wesentliches Vorbringen übergangen worden sei.

3

Zum gerügten Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz sei unrichtigerweise verkannt worden, dass in der Beschwerdebegründung sehr wohl ein Beweisantrag - Augenscheinseinnahme der Satzung der TK - benannt worden sei. Die Rügen eines Verstoßes gegen Denkgesetze und der unzulässigen Vorwegnahme einer Beweiswürdigung reduziere der 12. Senat unter Verletzung der Grenzen einer Auslegung des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG auf einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz(§ 128 Abs 1 S 1 SGG), weil er den wahren Vortrag der Klägerin nicht richtig zur Kenntnis genommen habe. Diesbezüglich habe er auch seine Hinweis- und Fürsorgepflicht verletzt, indem er nicht bei ihr (der Klägerin) nachgefragt habe, bevor er eine zur Unzulässigkeit der Beschwerde führende Auslegung gewählt habe. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch das LSG habe der 12. Senat übergangen, dass sie (die Klägerin) den Inhalt des angegriffenen Urteils durch Übersendung einer Abschrift vollständig wiedergeben habe. Durch die pauschale Zusammenfassung ihres Vortrags unter RdNr 37 bis 62 der Beschwerdebegründung habe der 12. Senat ihr Kernvorbringen unberücksichtigt gelassen, zumal er fälschlich von einem prozessualen Geständnis hinsichtlich eines bestimmten Inhalts des LSG-Urteils ausgehe und sie tatsächlich die vom 12. Senat verlangten konkreten Darlegungen vorgenommen habe, was sie im Folgenden näher ausführt (RdNr 56 bis 67 der Anhörungsrüge).

4

Darüber hinaus habe der 12. Senat wesentlichen Vortrag zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung übergangen und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Soweit der Senat verlange, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdebegründung den seiner Auffassung nach vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg darzulegen habe, sei dies eindeutig contra legem. Mit seiner Auslegung übergehe der 12. Senat in Wirklichkeit ihren Vortrag und tue nur so, als habe er diesen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Sie sei ausreichend auf die Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der formulierten Rechtfragen eingegangen. Die weitergehenden Forderungen des 12. Senats seien überspannt und verletzten hierdurch den Gehörsanspruch, zumal es die prozessuale Fürsorgepflicht geboten hätte, ihr Gelegenheit zur Ergänzung ihrer Beschwerdebegründung zu geben. Die Rechtsfragen aus RdNr 64 f und RdNr 73 bis 80 seien vollständig übergangen worden. Die verlangte Auswertung bestimmter BSG-Urteile bezüglich möglicher Hinweise auf die Beantwortung der formulierten Fragen habe stattgefunden; das Verlangen nach deren Darstellung in der Begründung sei jedoch verfehlt, da diese Urteile mit Blick auf die konkreten Rügen offensichtlich nicht einschlägig seien bzw der 12. Senat contra legem eine Divergenz für ungeeignet zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung halte. Schließlich sei sie auch auf die Klärungsfähigkeit jeder Rechtsfrage einzeln eingegangen. Insbesondere habe der Senat nicht berücksichtigt, dass sie unter RdNr 13 ihrer Beschwerdebegründung die bereits in der Klageschrift enthaltene Passage zitiert habe, wonach eine Übertragung der funktionalen Zuständigkeit vom Vorstand auf eine anderes Organ der beklagten Krankenversicherung aus deren Satzung nicht zu entnehmen sei.

5

Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör werde schließlich auch in Bezug auf beide von ihr mit der Beschwerde geltend gemachten Abweichungen des Urteils des LSG von den Rechtsgrundsätzen des BSG bzw BVerfG verletzt. Soweit der 12. Senat in Bezug auf die erste (vermeintliche) Abweichung verlange, dass Zweifel am Widerspruch der dem LSG und BSG zugeschriebenen Aussagen durch sie (die Klägerin) auszuräumen gewesen wäre, hätte er ihr unter Beachtung des Meistbegünstigungsprinzips im Rahmen seiner Fürsorge- und "Hinwirkungspflicht" durch Hinweise Gelegenheit hierzu geben müssen, zumal der Widerspruch offensichtlich sei und sich jedenfalls deutlich aus den vom 12. Senat zu berücksichtigenden Ausführungen zur Rechtsprechung des BVerwG unter RdNr 73 bis 80 der Beschwerdebegründung sowie unter RdNr 131 der Berufungsbegründung ergebe. In Bezug auf die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit in der Beschwerdebegründung überspanne der 12. Senat wiederum die insoweit zulässigen Anforderungen. Soweit er anmerke, dass auch die für das BSG formulierte Aussage der Divergenzthesen der Berücksichtigung einer möglichen Selbsthilfe durch Aufgabe des Studiums nicht entgegenstehe, sei dies in mehrfacher Hinsicht contra legem und bestätige aufgrund des Gegensatzes zur Rechtsprechung des BVerwG die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits. Soweit sie unter RdNr 110 bis 115 der Beschwerdebegründung eine Abweichung des LSG von der Rechtsprechung des BVerfG geltend gemacht habe, habe der 12. Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass er ihr Vorbringen nicht auch hinsichtlich seiner Bedeutung verständig gewürdigt habe. Es sei nicht nur völlig abwegig, sondern unfair und grob gehörsverletzend, ihr zu unterstellen, sie habe mit ihrem Vorbringen eine vermeintlich fehlerhafte Auslegung des § 76 Abs 2 SGB IV durch das LSG gerügt. Wenn er keinen Widerspruch der formulierten Thesen sehe, übergehe der 12. Senat den Kern des Vorbringens der Klägerin, denn der vom LSG zur Grundlage seiner These gemachte behördliche Zwang zur Beitragsmaximierung existiere nach der Solidaritätsthese des BVerfG gerade nicht, was sie im Folgenden weiter ausführt.

6

II. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 3.4.2017 ist jedenfalls unbegründet und daher nach § 178a Abs 4 S 2 SGG zurückzuweisen. Hierüber entscheidet der Senat durch Beschluss außerhalb einer mündlichen Verhandlung und daher ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 12 Abs 1 S 2 iVm § 124 Abs 3 SGG; s dazu BSG Beschluss vom 28.9.2006 - B 3 P 1/06 C - SozR 4-1500 § 178a Nr 5 RdNr 16 f; BSG Beschluss vom 8.11.2006 - B 2 U 5/06 C - SozR 4-1500 § 178a Nr 6 RdNr 7 f).

7

Nach § 178a Abs 1 S 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist(Nr 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr 2). Die Rüge muss nach § 178a Abs 2 S 5 SGG ua das Vorliegen der in Abs 1 S 1 Nr 2 genannten Voraussetzungen darlegen. Dem Vorbringen müssen daher zumindest konkrete Umstände zu entnehmen sein, die im Falle ihres Vorliegens tatsächlich eine Verletzung des Anspruchs des Rügeführers auf rechtliches Gehör ergeben. Zugleich ist darzulegen, weshalb ohne die vermeintliche Gehörsverletzung eine für den Rügeführer günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 178a RdNr 6a f mwN).

8

1. Den Darlegungserfordernissen genügt die Rügebegründung nicht durchgehend.

9

Die Rüge einer Verletzung vermeintlicher Hinweispflichten des Senats im Vorfeld des Beschlusses vom 3.4.2017 ist unzulässig. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin annimmt, dass eine Verletzung der richterlichen Hinweispflichten (§ 106 Abs 1 SGG) Gegenstand einer Anhörungsrüge nach § 178a SGG sein kann, soweit sich gerichtliche Hinweise als spezielle Ausprägung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellen, genügt die Begründung der Anhörungsrüge insoweit nicht den entsprechenden Zulässigkeitsanforderungen. So legt die Klägerin bereits nicht konkret dar, was sie bei einem entsprechenden Hinweis ergänzend vorgetragen hätte. Auf die Frage der Entscheidungserheblichkeit der vermeintlich fehlenden Hinweise hätte die Klägerin nämlich schon deshalb vertieft eingehen müssen, weil ihre Beschwerdebegründung erst am letzten Tag der bereits einmal verlängerten und somit nicht weiter verlängerbaren Beschwerdebegründungsfrist beim BSG eingegangen ist. Die Klägerin hätte daher insbesondere darlegen müssen, wieso der Senat entgegen der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl BSG Beschluss vom 28.7.2005 - B 13 RJ 178/05 B - SozR 4-1500 § 178a Nr 3; BSG Beschluss vom 26.6.2006 - B 1 KR 19/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 10; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 13b; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 226 ff, jeweils mwN) bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde eine, im Anschluss an den angemahnten Hinweis ggf erfolgte, ergänzende Begründung ausnahmsweise hätte berücksichtigen müssen. Selbst wenn die Klägerin insoweit der Auffassung sein sollte, ein ergänzender Vortrag ohne neue Rüge sei jederzeit möglich, hätte sie zumindest konkret darlegen müssen, was sie nach Ergehen der vermeintlich fehlenden Hinweise konkret noch vorgetragen hätte, was auch für die Entscheidung von ausschlaggebender Bedeutung gewesen wäre.

10

2. Im Ergebnis kann dahinstehen, inwieweit die Anhörungsrüge im Übrigen den Zulässigkeitsanforderungen entspricht. Sie bleibt ohne Erfolg, da die Rügen jedenfalls unbegründet sind. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Klägerin ist nicht gegeben.

11

a) In grundlegender Hinsicht verkennt die Klägerin, dass das Verfahren der Anhörungsrüge nicht dazu vorgesehen ist, die fristgebundene (vgl § 160a Abs 2 S 1 SGG) und an bestimmte formelle Anforderungen geknüpfte (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG) Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, die von einem Prozessbevollmächtigten zu fertigen ist (§ 73 Abs 4 SGG), nachzuholen und/oder zu ergänzen und/oder zur erneuten Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu stellen (vgl bereits Beschluss des Senats vom 23.12.2008 - B 12 KR 2/08 C - Juris mwN; die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss wurde nicht zur Entscheidung angenommen BVerfG <1. Senat 2. Kammer> Beschluss vom 4.3.2009 - 1 BvR 175/09). Dies ergibt sich auch aus § 178a Abs 4 S 4 SGG. Danach soll der Beschluss über die Anhörungsrüge kurz begründet werden. Diese Regelung entspricht § 160a Abs 4 S 2 SGG für die Nichtzulassungsbeschwerde. Dadurch ist sichergestellt, dass eine Anhörungsrüge nicht zur Herbeiführung einer Begründungsergänzung eingelegt werden kann (vgl BT-Drucks 15/3706 S 16). Die Klägerin kann daher mit dem vorliegenden Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nicht die Anwendung von Regelungen über die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde rügen (vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Anforderungen des BSG an die Darlegungspflichten zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde zuletzt Beschluss 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 23.1.2006 - 1 BvR 1786/01 - SozR 4-1500 § 160a Nr 12 mwN).

12

b) Ergänzend ist in grundlegender Hinsicht darauf hinzuweisen, dass das (Grund-)Recht auf rechtliches Gehör keine Gewährleistung verbürgt, dass Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten in dessen Sinne vom Gericht auch zustimmend zur Kenntnis genommen wird. Der Senat weist ferner darauf hin, dass einem Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a Abs 4 S 2 Halbs 1 SGG grundsätzlich ohnehin nur eine kurze Begründung beigefügt werden muss, soweit nicht auf eine solche ganz verzichtet werden kann(§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). Auch für einen Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde gilt daher, dass in dieser Entscheidung nicht auf jegliches Beteiligtenvorbringen und jeden denkbaren Gesichtspunkt eingegangen werden muss, wenn sich daraus zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen auch ohne ausdrückliche Erwähnung für unerheblich gehalten wurde (vgl allgemein zB Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 136 RdNr 7a mwN).

13

c) Ausgehend von diesen Maßstäben liegt ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht vor. Der Senat hat sich im angegriffenen Beschluss vom 3.4.2017 mit dem klägerischen Vorbringen auseinandergesetzt und seine Entscheidung unter zulässiger und gebotener Zusammenfassung des klägerischen Vorbringens ausführlich begründet. Mit den Ausführungen der Klägerin zum vermeintlichen Vorliegen eines entscheidungserheblichen Verfahrensmangels hat sich der Senat unter RdNr 10 bis 14 des Beschlusses befasst und dabei insbesondere zu der von der Klägerin beantragten/angeregten "Augenscheinsnahme der Satzung" Stellung genommen. Das Vorbringen der Klägerin zum vermeintlichen Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat unter RdNr 17 bis 21 behandelt. Schließlich hat der Senat auch die Ausführungen der Klägerin zum vermeintlichen Vorliegen einer entscheidungserheblichen Divergenz unter RdNr 24 bis 29 des Beschlusses gewürdigt. Der Anhörungsrüge ist - trotz ihres Umfangs - eine konkrete entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Klägerin nicht zu entnehmen.

14

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 178 Abs 4 S 4 SGG).

15

4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Beschluss, 22. März 2018 - B 12 KR 12/17 C

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundessozialgericht Beschluss, 22. März 2018 - B 12 KR 12/17 C

Referenzen - Gesetze

Bundessozialgericht Beschluss, 22. März 2018 - B 12 KR 12/17 C zitiert 13 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160a


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 128


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 124


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73


(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 106


(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlich

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 178a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch dieses

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 76 Erhebung der Einnahmen


(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. (2) Der Versicherungsträger darf Ansprüche nur1.stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung ni

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 12


(1) Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter n

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 178


Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundessozialgericht Beschluss, 22. März 2018 - B 12 KR 12/17 C zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundessozialgericht Beschluss, 22. März 2018 - B 12 KR 12/17 C zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Beschluss, 03. Apr. 2017 - B 12 KR 92/16 B

bei uns veröffentlicht am 03.04.2017

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. März 2016 wird als unzulässig verworfen.

Referenzen

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. März 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin die Erstattung von ihr zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entrichteter Beiträge sowie den Erlass, hilfsweise die Niederschlagung, zukünftiger Beiträge.

2

Die 1969 geborene Klägerin legte 1990 das Abitur ab, nahm 1993 ein Studium der Medizin auf, welches sie nicht abschloss, und studiert seit 2006 Rechtswissenschaften. Sie ist seit 1994 Mitglied der beklagten Krankenkasse, die sie seit 1.10.1999 als freiwillig Versicherte führt. Seit Oktober 2014 bezieht sie aus einer Tätigkeit als "Werkstudentin" ein Bruttoentgelt von 886 Euro monatlich. Bereits 2013 beantragte sie den Erlass der Krankenversicherungsbeiträge, hilfsweise deren Niederschlagung, sowie die Rückzahlung der seit August 2013 bereits geleisteten Beiträge, weil die Einziehung der Beiträge aufgrund ihrer prekären wirtschaftlichen Situation existenzbedrohend wirke. Die Beklagte lehnte den Erlass, die Niederschlagung und die Erstattung von Beiträgen ab und verwies darauf, dass diese ohnehin nach der Mindestbemessungsgrundlage festgesetzt worden seien (Bescheide vom 18.11.2013, 20.1.2014 und 13.3.2014; Widerspruchsbescheid vom 22.5.2014).

3

Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 20.4.2015). Die Berufung der Klägerin hat das LSG zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.3.2016.

4

II. Die Beschwerde der Klägerin ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

5

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

-       

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

-       

das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

-       

bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

6

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).

7

1. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde bereits deshalb unzulässig ist, weil deren Begründung entgegen § 73 Abs 4 S 1 SGG nicht von einem zur Vertretung vor dem BSG befugten Bevollmächtigten stammt. Hierauf deuten Form und Inhalt der Beschwerdebegründung vom 10.11.2016 hin, die eher einer studentischen Arbeit als einem anwaltlichen Schriftsatz entsprechen. Dem Begründungserfordernis ist jedoch nicht genügt, wenn ein Prozessbevollmächtigter ein von einem Beteiligten - hier der Klägerin - selbst verfasstes Schreiben unterzeichnet und - uU versehen mit Kanzleistempel oder dem Kanzleibriefkopf - beim BSG einreicht und erkennbar ist, dass der Bevollmächtigte selbst keine eigenständige Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen hat (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 164 RdNr 9a mwN). Jedenfalls unzulässig ist die Beschwerde aber, weil deren Begründung insgesamt nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes genügt.

8

2. Dies gilt zunächst, soweit sich die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 10.11.2016 als erstes auf Verfahrensmängel des LSG (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) beruft.

9

Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens, regelmäßig im unmittelbar vorangehenden Rechtszug(vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 16a mwN). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

10

a) Die Klägerin verfehlt diese Anforderungen im Hinblick auf den gerügten Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht schon deshalb, weil sie es versäumt, einen konkreten Beweisantrag zu benennen, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Soweit sich die Klägerin auf einen schriftsätzlichen "Beweisantritt" durch "Augenscheineinnahme der Satzung" der Beklagten bezieht, genügt dies nicht. Ein solches Angebot kann nicht mit einem - erforderlichen formellen - Beweisantrag gleichgesetzt werden.

11

b) Zugleich führen auch die sinngemäßen Rügen einer Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde. Denn mit ihrem Vorbringen, das LSG habe zu Unrecht gefolgert, dass eine "sichere Prognose" über den Erfolg von Vollstreckungsmaßnahmen nicht vorliege, weil "die Klägerin die Beiträge bislang immer gezahlt habe", wendet sich die Klägerin einzig gegen die freie richterliche Überzeugungsbildung aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens. Hierauf kann jedoch - wie bereits dargelegt - die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ebenso wenig gestützt werden, wie auf die Behauptung einer vermeintlichen inhaltlichen Unrichtigkeit des Berufungsurteils. Dies gilt gleichermaßen auch in Bezug auf die unter RdNr 22 bis 31 der Beschwerdebegründung geltend gemachten vermeintlichen Denkfehler und Verstöße gegen Erfahrungswerte sowie vermeintlich vorweggenommenen Beweiswürdigungen. Wollte man letzteres nicht allein als Rüge eines Verstoßes gegen § 128 Abs 1 S 1 SGG, sondern auch als Rüge einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht ansehen(vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 538), so scheiterte die Zulässigkeit der Beschwerde wiederum am Fehlen der nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG erforderlichen Benennung eines Beweisantrags.

12

c) Den Zulässigkeitsanforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG genügt die Begründung der Klägerin auch nicht, soweit sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör(§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) rügt. Wie bereits ausgeführt, müssen dazu alle den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargelegt werden. Hierzu wäre jedenfalls auch eine geraffte Wiedergabe des Inhalts des angegriffenen Urteils erforderlich, sodass für das Beschwerdegericht erkennbar wird, dass die Argumentation der Klägerin tatsächlich ignoriert worden ist. Dabei hätte die Klägerin insbesondere darlegen müssen, weshalb das LSG ihr unter den RdNr 37 bis 62 der Beschwerdebegründung wiedergegebenes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen haben könnte, obwohl sie selbst einräumt, dass das LSG im angegriffenen Urteil ausführt, für das von der Klägerin gerügte Fehlen der Delegationsbefugnis (des Vorstands bezüglich einer Entscheidung nach § 76 SGB IV) fehlten "jegliche Anhaltspunkte".

13

Entsprechender Darlegungen hätte es auch bedurft, soweit sich die Klägerin darauf beruft, das LSG habe sich nicht mit ihrem Vortrag zu einer vermeintlichen Pflichtversicherung auseinandergesetzt, den Vortrag zur vermeintlichen "Beitragsfreiheit" ihres "Werkstudentenlohns" sowie den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 76 Abs 2 Nr 2 und 3 SGB IV übergangen und weiteren Vortrag verdreht. Im Hinblick darauf, dass sich das LSG - wie sich auch aus der Beschwerdebegründung ergibt - mit allen diesen Punkten befasst hat, wenn es dem Vortrag der Klägerin auch jeweils nicht gefolgt ist, hätte die Klägerin eingehend herausarbeiten müssen, wieso ihr rechtliches Gehör durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein könnte. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass ein Kläger "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (BSG Beschluss vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 9.5.2011 - B 13 R 112/11 B - BeckRS 2011, 73125 RdNr 9).

14

Soweit die Klägerin darüber hinaus unter Bezug auf zwei vermeintlich fehlerhafte Zitate die Unwissenschaftlichkeit des LSG-Urteils rügt, hätte es einer näheren Erläuterung bedurft, wieso ein solcher Fehler überhaupt geeignet sein könnte, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder einen anderen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler zu begründen. Auch dies wird von der Klägerin nicht dargelegt.

15

3. Die Beschwerdebegründung der Klägerin erfüllt auch nicht die Zulässigkeitsanforderungen der Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich des darüber hinaus geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

16

a) Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, zB BSG Beschluss vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG Kammerbeschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 RK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31). Zur Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Regelungen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, genügt die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht. Vielmehr muss unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG, im Einzelnen aufgezeigt werden, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; vgl auch BSG Beschluss vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

17

b) Die Klägerin formuliert unter den RdNr 65, 69 bis 71, 77, 78, 85, 86 und 101 der Beschwerdebegründung "Rechtsfragen" zur Zulässigkeit der Annahme einer wirksamen Delegation der Zuständigkeit des Vorstands der Beklagten für die Entscheidung über ihren Antrag durch das LSG, zu bestimmten Folgen einer nicht erfolgten Delegation für die sachliche Zuständigkeit der Widerspruchsstelle, zu Rechtsnatur und Wirksamkeit der "Beitragserhebungsgrundsätze des GKV-Spitzenverbands" und zur Bedeutung der Wahl einer Berufsausbildung in Form eines Studiums sowie der zivilrechtlichen Pfändungsfreigrenzen bei einer Entscheidung nach § 76 Abs 2 SGB IV, auch unter dem Gesichtspunkt der Selbstschädigung.

18

c) Es kann unerörtert bleiben, ob die Klägerin damit hinreichend konkrete Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht aufgeworfen und in den folgenden Ausführungen den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt ausreichend konkret dargelegt hat. Hieran bestehen erhebliche Zweifel, da die formulierten Fragen zahlreiche einzelfallbezogene Prämissen enthalten. Daher scheinen sie eher auf die - die Revisionszulassung nicht gestattende - Richtigkeit der Entscheidung des LSG im Einzelfall bezogen zu sein, als auf die Klärung einer über den Einzelfall hinausweisenden abstrakten Rechtsauslegungsfrage. Jedenfalls aber hat die Klägerin - die Qualität als Rechtsfragen unterstellt - die Klärungsbedürftigkeit und/oder Klärungsfähigkeit dieser Fragen nicht den nach § 160a Abs 2 S 3 SGG hierfür geltenden Anforderungen genügend dargelegt.

19

Im Hinblick auf die Klärungsbedürftigkeit der formulierten Fragen versäumt es die Klägerin durchgängig, die Rechtsprechung des BSG daraufhin zu untersuchen, ob diese nicht bereits zur Beantwortung der Fragen ausreichende Rückschlüsse zulässt. Denn auch wenn das BSG eine Frage - worauf sich die Klägerin vorliegend beruft - noch nicht ausdrücklich entschieden hat, so ist eine Rechtsfrage doch auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17 sowie BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6). Dass die von ihr formulierten Fragen tatsächlich ungeklärt sind, hätte die Klägerin beispielsweise in Bezug auf das Urteil des BSG vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R - (BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17)darlegen müssen, wonach die "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen als untergesetzliche Normen für sich genommen ab 1.1.2009 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der GKV sind. Zur Bedeutung des grundgesetzlich garantierten Existenzminimums sowie der zivilrechtlichen Pfändungsfreibeträge für den Beitragseinzug hätte sie sich zB mit dem Urteil des BSG vom 7.2.2012 auseinandersetzen müssen, wonach der Gesetzgeber den Sozialleistungsträgern mit den Vorschriften der §§ 52, 51 Abs 2 SGB I die Möglichkeit eröffnet hat, zur Durchsetzung ihrer Beitrags- und Erstattungsforderungen, ohne Bindung an die Pfändungsfreigrenzen der ZPO auch mit dem unpfändbaren Teil einer laufenden Geldleistung bis zu deren Hälfte und bis zur Grenze der Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt aufzurechnen(B 13 R 85/09 R - SozR 4-1200 § 52 Nr 5 RdNr 58 f). Zudem führt die Klägerin in Bezug auf eine mögliche Divergenz der angefochtenen Entscheidung zum Urteil des BSG vom 29.10.1991 (13/5 RJ 36/90 - BSGE 69, 301 = SozR 3-2400 § 76 Nr 1) aus, das BSG habe "darin die Ansicht vertreten, dass durch die Anwendung des § 76 Abs. 2 SGB-IV die Sicherung des Existenzminimums des individuellen Beitragsschuldners zu verwirklichen" sei. Somit hätte für die Klägerin auch konkret in Bezug auf dieses Urteil Anlass zu ausführlichen Darlegungen bestanden, warum die von ihr formulierte Frage durch diese dem BSG zugeschriebene Aussage noch nicht beantwortet sein könnte und sich ihr Vorbringen - jedenfalls im Kern - nicht wiederum allein gegen die vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit des LSG-Urteils richtet.

20

Auch die Darlegungen zur Klärungsfähigkeit der formulierten Fragen genügen nicht den diesbezüglichen Anforderungen. So hätte die Klägerin zu den ersten beiden Fragen anhand der Satzung der Beklagten - einer veröffentlichten Rechtsquelle - darlegen müssen, dass sich die fragliche Delegationsbefugnis nicht schon hieraus ergibt, was in einem Revisionsverfahren auch den Senat binden würde. In diesem Fall käme es nämlich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht darauf an, ob das LSG in der gerügten Weise eine solche Delegationsbefugnis annehmen durfte. Auch zu den übrigen Fragen fehlen - anders als erforderlich - zB jegliche Ausführungen der Klägerin dazu, ob der Senat auf Grundlage der vom LSG festgestellten Tatsachen überhaupt die Möglichkeit hätte, im Revisionsverfahren über diese Fragen zu entscheiden.

21

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auch eine vermeintliche Abweichung des LSG von Urteilen des BVerwG geltend macht, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache unabhängig von den vorstehend erörterten Gesichtspunkten darzulegen. Zugleich kann aber auch ein Zulassungsbegehren wegen Divergenz nicht auf eine Abweichung eines LSG von der Rechtsprechung des BVerwG gestützt werden, da dies nicht zu den in § 160 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gerichten bzw Spruchkörpern gehört.

22

4. Abschließend beruft sich die Klägerin auch auf das Vorliegen von Divergenzen (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Die Beschwerdebegründung genügt jedoch auch nicht den Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes.

23

a) Divergenz bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG Beschluss vom 27.1.1999 - B 4 RA 131/98 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).

24

b) Die Beschwerdebegründung der Klägerin verfehlt diese Anforderungen zunächst, soweit sie eine Abweichung des LSG-Urteils vom Urteil des BSG vom 29.10.1991 (13/5 RJ 36/90 - BSGE 69, 301, 304 f = SozR 3-2400 § 76 Nr 1 S 4 f) geltend macht. Dort habe das BSG die Ansicht vertreten, "durch die Anwendung des § 76 Abs. 2 SGB-IV [sei] die Sicherung des Existenzminimums des individuellen Beitragsschuldners zu verwirklichen". Demgegenüber sei das LSG der Ansicht, dass "ein Antragsteller nach § 76 Abs. 2 SGB-IV keinen Anspruch auf die Sicherung des Existenzminimums hat. Ein Versicherter, dessen Versorgungssituation unterhalb des Existenzminimums liege, habe diese Gefährdungslage 'frei entschieden' und damit zugleich vorwerfbar herbeigeführt".

25

Es ist schon zweifelhaft, ob sich die den Gerichten jeweils zugeschriebenen Aussagen überhaupt widersprechen. Auch die für das BSG formulierte Aussage steht der Berücksichtigung einer möglichen Selbsthilfe (hier durch die Grundsicherungsansprüche nach dem SGB II ermöglichende Aufgabe des Studiums) im Rahmen der Entscheidung nach § 76 Abs 2 SGB IV nicht entgegen. Diese Zweifel mit ihrer Begründung auszuräumen, hätte der Klägerin oblegen, wurde aber versäumt.

26

Gleichzeitig versäumt es die Klägerin - entgegen den obigen Anforderungen - darzulegen, dass der vermeintliche Widerspruch entscheidungserheblich ist. Hierzu hätte sie auf Grundlage der vom LSG mit Bindungswirkung für den Senat (§ 163 SGG) festgestellten Tatsachen ausführen müssen, dass durch die Ablehnung des beantragten Beitragserlasses Sozialhilfebedürftigkeit einträte. Denn das BSG führt im Urteil vom 29.10.1991 (13/5 RJ 36/90 - BSGE 69, 301, 304 f = SozR 3-2400 § 76 Nr 1 S 4 f)zwar unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des BVerfG aus, aus dem Sozialstaatsgebot und Art 1 Abs 1 GG folge, dass der Staat dem Bürger das Existenzminimum gewährleisten müsse und ihm dieses nicht durch Erhebung von Abgaben (wieder) entziehen dürfe und dass in diesem Zusammenhang zur Vermeidung des Unterschreitens des Existenzminimums auch § 76 Abs 2 SGB IV herangezogen werden könne. Zugleich wird aber deutlich gemacht, dass dabei als Bemessungsgrundlage für die Höhe des Existenzminimums die Regelsätze der Sozialhilfe zugrunde gelegt werden können. Demgegenüber bezieht sich die Klägerin stets auf eine Unterschreitung eines durch §§ 850 ff ZPO iVm der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung definierten Existenzminimums.

27

c) Auch die von der Klägerin darüber hinaus gerügte Divergenz des angegriffenen Urteils zu einem Rechtssatz aus dem Beschluss des BVerfG vom 18.7.2005 (2 BvF 2/01 - BVerfGE 113, 167 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8) wird nicht anforderungsgerecht dargelegt. Diesem Beschluss entnimmt die Klägerin den Rechtssatz (zitiert nach Juris RdNr 144 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 101):

        

"Wer Solidarität zu üben hat, aber auch in Anspruch nehmen darf, legt der Gesetzgeber durch die Regelungen über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung (§§ 5 ff SGB V) fest."

28

"Dementgegen" sei das LSG der Ansicht, "dass Versicherte mit Ausnahme der Mitversicherten die festgesetzten Beiträge ausnahmslos zu entrichten haben". Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenzen sei selbstverschuldet und einem Antragsteller im Rahmen des § 76 Abs 2 SGB IV entgegenzuhalten. Damit werde sowohl der Wille des Gesetzgebers (Hinweis auf BT-Drucks 11/2237, 158) als auch das Solidaritätsprinzip in der Auslegung des BVerfG nicht anerkannt.

29

Die Klägerin formuliert damit bereits keinen Rechtssatz, der dem Zitat aus dem Beschluss des BVerfG vom 18.7.2005 (aaO) entgegensteht. Denn nach der zitierten Aussage obliegt es ausdrücklich dem Gesetzgeber, den Kreis derjenigen zu bestimmen, die in die Solidargemeinschaft der GKV einbezogen werden. Jedoch enthält das Zitat keine Aussage zu den hieraus ggf folgenden Beitragspflichten oder zu Möglichkeiten eines Beitragserlasses nach § 76 Abs 2 SGB IV. Demgegenüber betrifft der dem LSG zugeschriebene "Rechtssatz" auch nach den diesbezüglichen Erläuterungen ausschließlich die Frage, ob in die GKV einbezogene Personen Beiträge zu entrichten haben und ob im Rahmen der Entscheidung nach § 76 Abs 2 SGB IV auch Selbsthilfemöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Aber selbst wenn dies entgegen der von der Klägerin dem LSG zugeschriebenen Rechtsauffassung nicht der Fall wäre, widerspräche diese nicht dem zitierten Satz des BVerfG-Beschlusses. Denn selbst wenn man die Aussage - wie von der Klägerin offensichtlich beabsichtigt - von ihrem eigentlichen Gegenstand lösen wollte, verbliebe es im Kern dabei, dass es gerade dem Gesetzgeber obliegt, Umfang und Grenzen der Solidarität auch innerhalb der GKV zu bestimmen. Indem das LSG sein Ergebnis gerade aus der Auslegung des § 76 Abs 2 SGB IV gewinnt, mag es - so die Rechtsauffassung der Klägerin zuträfe - über den Regelungsgehalt dieser Norm irren, der vom BVerfG ausgesprochenen Regelungskompetenz des Gesetzgebers tritt es damit jedoch nicht entgegen. Vor diesem Hintergrund hätte die Klägerin nicht nur den "Rechtssatz" des LSG präziser fassen, sondern auch näher darlegen müssen, worin der Widerspruch beider "Rechtssätze" besteht. Tatsächlich richtet sich das Vorbringen der Klägerin allein gegen eine vermeintlich fehlerhafte Auslegung des § 76 Abs 2 SGB IV durch das LSG und somit auf eine inhaltliche Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils. Hierauf kann aber - wie oben bereits dargelegt - die Beschwerde nicht zulässig gestützt werden.

30

5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

31

6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.

(2) Der Versicherungsträger darf Ansprüche nur

1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird,
2.
niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3.
erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden.
Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 dürfen Beitragsansprüche auch niedergeschlagen werden, wenn der Arbeitgeber mehr als sechs Monate meldepflichtige Beschäftigte nicht mehr gemeldet hat und die Ansprüche die von den Spitzenverbänden der Sozialversicherung und der Bundesagentur für Arbeit gemeinsam und einheitlich festgelegten Beträge nicht überschreiten; die Grenzbeträge sollen auch an eine vorherige Vollstreckungsmaßnahme gebunden werden, wenn die Kosten der Maßnahme in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen. Die Vereinbarung nach Satz 3 bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 3 nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgesetzten Frist zustande, bestimmt dieses nach Anhörung der Beteiligten die Beträge durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Für Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag trifft die Entscheidung nach Absatz 2 die zuständige Einzugsstelle. Hat die Einzugsstelle einem Schuldner für länger als zwei Monate Beitragsansprüche gestundet, deren Höhe die Bezugsgröße übersteigt, ist sie verpflichtet, bei der nächsten Monatsabrechnung die zuständigen Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit über die Höhe der auf sie entfallenden Beitragsansprüche und über den Zeitraum, für den die Beitragsansprüche gestundet sind, zu unterrichten. Die Einzugsstelle darf

1.
eine weitere Stundung der Beitragsansprüche sowie
2.
die Niederschlagung von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt die Bezugsgröße übersteigt, und
3.
den Erlass von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt den Betrag von einem Sechstel der Bezugsgröße übersteigt,
nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vornehmen.

(4) Die Einzugsstelle kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies für die Einzugsstelle, die beteiligten Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Die Einzugsstelle darf den Vergleich über rückständige Beitragsansprüche, deren Höhe die Bezugsgröße insgesamt übersteigt, nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit schließen. Der Träger der Unfallversicherung kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Für die Träger der Rentenversicherung gilt Satz 3, soweit es sich nicht um Ansprüche aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag handelt.

(5) Die Bundesagentur für Arbeit kann einen Vergleich abschließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(2) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung gehört je ein ehrenamtlicher Richter dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an. Sind für Angelegenheiten einzelner Zweige der Sozialversicherung eigene Kammern gebildet, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammern an dem jeweiligen Versicherungszweig beteiligt sein.

(3) In den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. In Angelegenheiten der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten wirken als ehrenamtliche Richter nur Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. Als Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Psychotherapeuten gelten auch bei diesen oder in medizinischen Versorgungszentren angestellte Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die Mitglied der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sind.

(4) In den Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten, der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Versicherten mit; dabei sollen Hinterbliebene von Versorgungsberechtigten in angemessener Zahl beteiligt werden.

(5) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes wirken ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte mit.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.